Jahrgang 2018 Ausgegeben am XX. Xxxx 2018

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Jahrgang 2018 Ausgegeben am XX. Xxxx 2018"

Transkript

1 Jahrgang 2018 Ausgegeben am XX. Xxxx 2018 XX. Gesetz: Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz (W-KKG); Änderung [CELEX-Nr.: 32016R0679] Gesetz, mit dem das Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz (W-KKG) geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung von Katastrophen, Großschadensereignissen und komplexen Schadensereignissen sowie die Einrichtung eines Krisenmanagements (Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz W-KKG), LGBl. für Wien Nr. 60/2003, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 8/2015, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift des 7. Abschnitts und die Bezeichnung des 24 Verwendung von Daten durch Verarbeitung von Daten ersetzt Abs. 1 lit. c und d lauten: c) eine Aufzählung der Einrichtungen, die für die Abwehr und Bekämpfung von Ereignissen gemäß 2 Abs. 1 bis 3 zur Verfügung stehen, einschließlich der auf diesen Gebieten freiwillig tätig werdenden Organisationen zum Zweck der Vorbereitung sowie für die Durchführung von Einsätzen; d) eine Zusammenstellung der anordnungsbefugten und der ausführenden Stellen samt Angaben über die Erreichbarkeit und die Einberufung zum Zweck der Vorbereitung sowie für die Durchführung von Einsätzen. 3. Nach 3 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) Der Schutzplan ist bei Bedarf, zumindest aber alle drei Jahre, auf seine Vollständigkeit zu überprüfen sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. 4. In 4 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung (1). Danach wird folgender Abs. 2 angefügt: (2) Die Einsatzpläne sind bei Bedarf, zumindest aber alle drei Jahre, auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. 5. Nach 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Der Alarmplan ist bei Bedarf, zumindest aber alle drei Jahre, auf seine Vollständigkeit zu überprüfen sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen lautet: 14. Die Gesamteinsatzleitung vor Ort obliegt dem Einsatzleiter im Sinne des Wiener Feuerwehrgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die rettungsdienstliche Einsatzleitung vor Ort obliegt der Berufsrettung Wien.

2 7. Die Überschrift des 7. Abschnitts lautet: samt Überschrift lautet: 7. Abschnitt Verarbeitung von Daten Verarbeitung von Daten 24. (1) Für Einsätze gemäß 2 Abs. 1 bis 3 oder für deren Vorbereitung ist die Behörde ermächtigt, zusätzlich zu den in 3 aufgezählten Datenarten alle sonstigen zur Abwehr und Bekämpfung der Ereignisse erforderlichen Daten zu verarbeiten. Dies sind Angaben über a) Betroffene und deren Angehörige einschließlich Erreichbarkeit, Sozialversicherungsnummer und Meldedaten gemäß 1 Abs. 5 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 i.d.f. BGBl. I Nr. 120/2016, sowie erlittene gesundheitliche Schäden, auch wenn diese im Zeitpunkt des Ereignisses noch nicht erkennbar waren, zum Zweck der medizinischen Versorgung und sonstigen Betreuung, b) die zur Abwehr und Bekämpfung des Ereignisses in Anspruch genommenen Hilfsmittel einschließlich des zu deren Bedienung erforderlichen Personals sowie die in Anspruch genommenen Unterkünfte zum Zweck der Einsatzdokumentation und Feststellung allfälliger Entschädigungsansprüche, c) zerstörte, beschädigte, in ihrer Nutzung beeinträchtigte oder gefährdete Sachen einschließlich deren Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte zum Zweck der Einsatz- und Schadensdokumentation sowie der Feststellung allfälliger Entschädigungsansprüche, d) freiwillige Helfer, Spenden und Sachleistungen zum Zweck der Einsatzdokumentation. (2) Die Übermittlung der Angaben nach Abs. 1 lit. a an Hilfs- und Einsatzorganisationen, die Vertretungsbehörde eines hilfeleistenden Staates und die Vertretungsbehörde des Heimatstaates zum Zweck der medizinischen Versorgung, sonstigen Betreuung und Information der Angehörigen richtet sich nach 10 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 i.d.f. BGBl. I Nr. 120/2017. Die Übermittlung von Angaben an Personen, die behaupten, Angehörige zu sein, zu den oben genannten Zwecken richtet sich nach 10 Abs. 4 DSG. (3) Zum Zweck des Transportes, der Unterbringung und der Betreuung von Betroffenen dürfen Daten nach Abs. 1 lit. a an Verpflichtete gemäß 19 und 20 und freiwillige Helfer übermittelt werden. (4) Zum Zweck eines Einsatzes und dessen Vorbereitung dürfen Daten nach Abs. 1 lit. b bis d an Hilfs- und Einsatzorganisationen übermittelt werden. (5) Für Zwecke gemäß Abs. 1 ist die Übermittlung der Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) oder lokalen Melderegister an die Behörde zulässig. In diesem Zusammenhang sind auch Verknüpfungsanfragen erlaubt. (6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind von der Behörde und allen Übermittlungsempfängern Daten gemäß Abs. 1 spätestens zehn Jahre ab Ereignisbeginn zu löschen; Übermittlungsempfänger trifft diese Verpflichtung bei Daten gemäß Abs. 1 lit. a jedoch schon drei Jahre ab Ereignisbeginn. Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Artikel II Der Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor:

3 V O R B L AT T Gesetz, mit dem das Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz (W-KKG) geändert wird Ziele und wesentlicher Inhalt: Das Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz soll an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom , S. 1, angepasst werden. Darüber hinaus sollen die Zuständigkeiten hinsichtlich der Einsatzleitung vor Ort eindeutiger geregelt werden, um Kompetenzstreitigkeiten zu verhindern. Auswirkungen des Regelungsvorhabens: Finanzielle Auswirkungen: - Für den Bund und die übrigen Gebietskörperschaften entstehen keine zusätzlichen Kosten. - Auswirkungen auf die Bezirke: keine Wirtschaftspolitische Auswirkungen: - Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: keine - Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen: keine - Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht: keine Geschlechterspezifische Auswirkungen: keine Datenschutz-Folgenabschätzung: a) Mit 24 wurden schon bisher die Voraussetzungen zur Verarbeitung von Daten, die im Zusammenhang mit Einsätzen gemäß 2 Abs. 1 bis 3 anfallen, geschaffen. Nunmehr wird ebenfalls festgelegt, zu welchem Zweck diese Daten verarbeitet werden. Im einzelnen handelt es sich dabei um folgende Daten: in 3: - Bezeichnung der Einrichtungen, - Bezeichnung der anordnungsbefugten und ausführenden Stellen samt Angaben über die Erreichbarkeit und die Einberufung, in 24: - Angaben über Betroffene und deren Angehörige,

4 Angaben über die verwendeten Hilfsmittel einschließlich des zu deren Bedienung erforderlichen Personals sowie die in Anspruch genommenen Unterkünfte, - Angaben zu zerstörten, beschädigten, in ihrer Nutzung beinträchtigten oder gefährdeten Sachen, - Angaben über freiwillige Helfer, Spenden und Sachleistungen. b) Die Datenverarbeitung erfolgt zum Zwecke der Vorbereitung und der Durchführung von möglichen Einsätzen, der bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung nach einer Katastrophe sowie zur Verrechnung der erbrachten Leistungen. c) Die Risiken für Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sind als äußerst gering einzustufen, da die verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht allgemein zugänglich sind. d) Der Schutz der personenbezogenen Daten wird durch ein Rollen- und Berechtigungskonzept sowie durch das für die Bediensteten der Stadt Wien geltende Dienst- und Disziplinarrecht gewährleistet. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen stehen nicht im Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Durch die vorgesehenen Regelungen erfolgt die Anpassung an die DSGVO. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: keine

5 E R L ÄUT E R N D E B E ME R K U N G E N Gesetz, mit dem das Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz (W-KKG) geändert wird A) Allgemeiner Teil Das Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz soll an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom , S. 1, angepasst werden. Darüber hinaus soll der Aufbau der Einsatzleitung vor Ort klarer formuliert werden. B) Finanzielle Auswirkungen Durch dieses Gesetz ist mit keinem behördlichen Mehraufwand und keinen wesentlichen kostenspezifischen Änderungen zu rechnen. Für den Bund und die übrigen Gebietskörperschaften entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Wien sind nicht zu erwarten. Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis): C) Besonderer Teil Das Inhaltsverzeichnis wurde an die Diktion der DSGVO angepasst. Zu Z 2 ( 3 Abs. 1 lit. c und d): Diese Bestimmung enthält Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten. In Durchführung der DSGVO wird nunmehr der Zweck der Verarbeitung dieser Daten festgelegt. Zu den Z 3 bis 5 ( 3 Abs. 5, 4 Abs. 1 und 2 sowie 5 Abs. 3): In der Praxis wurden die in diesen Bestimmungen geregelten Pläne schon bisher regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Nun soll für sämtliche Pläne ein einheitlicher Zeitrahmen festgelegt werden. Zu Z 6 ( 14): Bei Einsätzen gemäß 2 Abs. 1 bis 3 ist vor Ort die Zusammenarbeit unterschiedlicher Organisationen erforderlich. Die Gesamteinsatzleitung vor Ort obliegt dem Einsatzleiter im Sinne des Wiener Feuerwehrgesetzes. Die Aufgabe der Berufsrettung Wien vor Ort besteht in der Koordination sämtlicher Einsatzorganisationen im Sanitätsdienst. Zu Z 7 (Überschrift des 7. Abschnitts): Die Überschrift wurde an die Diktion der DSGVO angepasst.

6 Zu Z 8 ( 24): Mit 25. Mai 2016 ist die DSGVO in Kraft getreten. Ab dem 25. Mai 2018 ist sie unmittelbar anwendbar (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) und soll an die Stelle der Bestimmungen der derzeit geltenden Datenschutz- Richtlinie treten. Diese Bestimmung enthält Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten. In Anpassung an die DSGVO wird nunmehr der Zweck der Verarbeitung dieser Daten festgelegt und auf das Datenschutzgesetz des Bundes verwiesen. Datenschutz-Folgenabschätzung: a) Mit 24 wurden schon bisher die Voraussetzungen zur Verarbeitung von Daten, die im Zusammenhang mit Einsätzen gemäß 2 Abs. 1 bis 3 anfallen, geschaffen. Nunmehr wird ebenfalls festgelegt, zu welchem Zweck diese Daten verarbeitet werden. Im einzelnen handelt es sich dabei um folgende Daten: in 3: - Bezeichnung der Einrichtungen, - Bezeichnung der anordnungsbefugten und ausführenden Stellen samt Angaben über die Erreichbarkeit und die Einberufung, in 24: - Angaben über Betroffene und deren Angehörige, - Angaben über die verwendeten Hilfsmittel einschließlich des zu deren Bedienung erforderlichen Personals sowie die in Anspruch genommenen Unterkünfte, - Angaben zu zerstörten, beschädigten, in ihrer Nutzung beinträchtigten oder gefährdeten Sachen, - Angaben über freiwillige Helfer, Spenden und Sachleistungen. b) Die Datenverarbeitung erfolgt zum Zwecke der Vorbereitung und der Durchführung von möglichen Einsätzen, der bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung nach einer Katastrophe sowie zur Verrechnung der erbrachten Leistungen. c) Die Risiken für Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sind als äußerst gering einzustufen, da die verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht allgemein zugänglich sind. d) Der Schutz der personenbezogenen Daten wird durch ein Rollen- und Berechtigungskonzept sowie durch das für die Bediensteten der Stadt Wien geltende Dienst- und Disziplinarrecht gewährleistet. Auf Grund datenschutzrechtlicher Überlegungen wurde die Frist zur verpflichtenden Löschung von Daten durch die Behörde und alle Übermittlungsempfänger von 30 auf zehn Jahre ab Ereignisbeginn verkürzt, insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen. Zu Artikel II: Da die DSGVO am in Kraft tritt, soll auch das vorliegende Gesetz an diesem Tag in Kraft treten.

7 T E XT G E G E N ÜB E R ST E LLUNG

8 2 Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Änderung des Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz (W-KKG) Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt bis 6. Abschnitt 1. Abschnitt bis 6. Abschnitt 7. Abschnitt 7. Abschnitt Verwendung von Daten Verarbeitung von Daten 24. Verwendung von Daten 24. Verarbeitung von Daten 8. Abschnitt 8. Abschnitt 3. (1) a) und b) Schutzplan und sonstige Vorkehrungen c) eine Aufzählung der Einrichtungen, die für die Abwehr und Bekämpfung von Ereignissen gemäß 2 Abs. 1 bis 3 zur Verfügung stehen, einschließlich der auf diesen Gebieten freiwillig tätig werdenden Organisationen; d) eine Zusammenstellung der anordnungsbefugten und der ausführenden Stellen samt Angaben über die Erreichbarkeit und die Einberufung. (2) bis (4) Einsatzpläne für Krankenanstalten 4. Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben organisatorische Maßnahmen zur Ausweitung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten für den Fall eines Ereignisses gemäß 2 Abs. 1 und 2 vorzusehen und entsprechende Einsatzpläne zu erstellen. 3. (1) a) und b) Schutzplan und sonstige Vorkehrungen c) eine Aufzählung der Einrichtungen, die für die Abwehr und Bekämpfung von Ereignissen gemäß 2 Abs. 1 bis 3 zur Verfügung stehen, einschließlich der auf diesen Gebieten freiwillig tätig werdenden Organisationen zum Zweck der Vorbereitung sowie für die Durchführung von Einsätzen; d) eine Zusammenstellung der anordnungsbefugten und der ausführenden Stellen samt Angaben über die Erreichbarkeit und die Einberufung zum Zweck der Vorbereitung sowie für die Durchführung von Einsätzen. (2) bis (4) (5) Der Schutzplan ist bei Bedarf, zumindest aber alle drei Jahre, auf seine Vollständigkeit zu überprüfen sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Einsatzpläne für Krankenanstalten 4. (1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben organisatorische Maßnahmen zur Ausweitung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten für den Fall eines Ereignisses gemäß 2 Abs. 1 und 2 vorzusehen und entsprechende Einsatzpläne zu erstellen. (2) Die Einsatzpläne sind bei Bedarf, zumindest aber alle drei Jahre, auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.

9 3 5. (1) bis (2) Geltende Fassung Alarmplan Einsatzleitung vor Ort 14. Die Einsatzleitung vor Ort obliegt dem Einsatzleiter im Sinne des Wiener Feuerwehrgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. In medizinischer Hinsicht obliegt die Einsatzleitung vor Ort dem leitenden Notarzt des städtischen Rettungsdienstes. 7. Abschnitt Verwendung von Daten Verwendung von Daten 24. (1) Für Einsätze gemäß 2 Abs. 1 bis 3 oder für deren Vorbereitung ist die Behörde ermächtigt, zusätzlich zu den in 3 aufgezählten Datenarten alle sonstigen zur Abwehr und Bekämpfung der Ereignisse erforderlichen Daten zu verwenden. Die sind Angaben über a) Betroffene und deren Angehörige zum Zweck der medizinischen Versorgung und sonstigen Betreuung, einschließlich Erreichbarkeit, Sozialversicherungsnummer und Meldedaten gemäß 1 Abs. 5 Meldegesetz 1991 sowie erlittene gesundheitliche Schäden, auch wenn diese im Zeitpunkt des Ereignisses noch nicht erkennbar waren, b) die zur Abwehr und Bekämpfung des Ereignisses in Anspruch genommenen Hilfsmittel einschließlich des zu deren Bedienung erforderlichen Personals sowie die in Anspruch genommenen Unterkünfte, c) zerstörte, beschädigte, in ihrer Nutzung beeinträchtigte oder gefährdete Sachen einschließlich deren Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte, d) freiwillige Helfer, Spenden und Sachleistungen. 5. (1) bis (2) Vorgeschlagene Fassung Alarmplan (3) Der Alarmplan ist bei Bedarf, zumindest aber alle drei Jahre, auf seine Vollständigkeit zu überprüfen sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Einsatzleitung vor Ort 14. Die Gesamteinsatzleitung vor Ort obliegt dem Einsatzleiter im Sinne des Wiener Feuerwehrgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die rettungsdienstliche Einsatzleitung vor Ort obliegt der Berufsrettung Wien. 7. Abschnitt Verarbeitung von Daten Verarbeitung von Daten 24. (1) Für Einsätze gemäß 2 Abs. 1 bis 3 oder für deren Vorbereitung ist die Behörde ermächtigt, zusätzlich zu den in 3 aufgezählten Datenarten alle sonstigen zur Abwehr und Bekämpfung der Ereignisse erforderlichen Daten zu verarbeiten. Die sind Angaben über a) Betroffene und deren Angehörige einschließlich Erreichbarkeit, Sozialversicherungsnummer und Meldedaten gemäß 1 Abs. 5 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 i.d.f. BGBl. I Nr. 120/2016, sowie erlittene gesundheitliche Schäden, auch wenn diese im Zeitpunkt des Ereignisses noch nicht erkennbar waren, zum Zweck der medizinischen Versorgung und sonstigen Betreuung, b) die zur Abwehr und Bekämpfung des Ereignisses in Anspruch genommenen Hilfsmittel einschließlich des zu deren Bedienung erforderlichen Personals sowie die in Anspruch genommenen Unterkünfte zum Zweck der Einsatzdokumentation und Feststellung allfälliger Entschädigungsansprüche, c) zerstörte, beschädigte, in ihrer Nutzung beeinträchtigte oder gefährdete Sachen einschließlich deren Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte zum Zweck der Einsatz- und Schadensdokumentation sowie der Feststellung allfälliger Entschädigungsansprüche,

10 4 Geltende Fassung 2) Zum Zweck der medizinischen Versorgung, sonstigen Betreuung und Information der Angehörigen wird die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen zur Übermittlung der Angaben nach Abs. 1 lit. a an a) Personen, die glaubhaft machen, seine Angehörigen zu sein b) Hilfs- und Einsatzorganisationen c) die Vertretungsbehörde eines hilfeleistenden Staates d) die Vertretungsbehörde seines Heimatstaates vermutet. (3) bis (5) (6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind von der Behörde und allen Übermittlungsempfängern Daten gemäß Abs. 1 spätestens 30 Jahre ab Ereignisbeginn zu löschen; Übermittlungsempfänger trifft diese Verpflichtung bei Daten gemäß Abs. 1 lit. a jedoch schon drei Jahre ab Ereignisbeginn. Vorgeschlagene Fassung d) freiwillige Helfer, Spenden und Sachleistungen zum Zweck der Einsatzdokumentation. (2) Die Übermittlung der Angaben nach Abs. 1 lit. a an Hilfs- und Einsatzorganisationen, die Vertretungsbehörde eines hilfeleistenden Staates und die Vertretungsbehörde des Heimatstaates zum Zweck der medizinischen Versorgung, sonstigen Betreuung und Information der Angehörigen richtet sich nach 10 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 i.d.f. BGBl. I Nr. 120/2017. Die Übermittlung von Angaben an Personen, die behaupten, Angehörige zu sein, zu den oben genannten Zwecken richtet sich nach 10 Abs. 4 DSG. (3) bis (5) (6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind von der Behörde und allen Übermittlungsempfängern Daten gemäß Abs. 1 spätestens zehn Jahre ab Ereignisbeginn zu löschen; Übermittlungsempfänger trifft diese Verpflichtung bei Daten gemäß Abs. 1 lit. a jedoch schon drei Jahre ab Ereignisbeginn.

MA 40 FBSR 14253/07 Stand: 6. November 2007

MA 40 FBSR 14253/07 Stand: 6. November 2007 MA 40 FBSR 14253/07 Stand: 6. November 2007 ENTWURF eines Gesetzes, mit dem das Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG geändert wird Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Sozialhilfegesetz WSHG geändert wird Der

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien 315 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2003 Ausgegeben am 22. Dezember 2003 60. Stück 60. Gesetz: Maßnahmen zur Bewältigung von Katastrophen, Großschadensereignissen und komplexen Schadensereignissen

Mehr

Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden.

Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden. GZ: 269350/2016 zu erecht LG - 03109/2016/0001 1 von 2 Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden Der Wiener

Mehr

8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/ (Regierungsvorlage)

8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/ (Regierungsvorlage) 8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/7-2011 (Regierungsvorlage) Entwurf eines Gesetzes, mit das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz geändert wird Te x t g e g e n ü b e r s t e l l u n g Geltende

Mehr

Beilage Nr. 18/2008 LG /0001

Beilage Nr. 18/2008 LG /0001 Beilage Nr. 18/2008 LG 00024-2008/0001 Entwurf Gesetz, mit dem das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Wiener IPPC-Anlagengesetz WIAG) geändert wird Der Wiener

Mehr

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird 14 der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 7 14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP Ausgedruckt am 17. 1. 2000 Regierungsvorlage Bundesgesetz,

Mehr

MA /2005 Stand: E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz - WFLKG geändert wird

MA /2005 Stand: E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz - WFLKG geändert wird Beilage Nr. 15/2007 LG 05193-2006/0001 MA 64 4480/2005 Stand: 12.07.2007 E N T W U R F Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz - WFLKG geändert wird Der Wiener Landtag

Mehr

Gesetz über die Änderung der Grenze zwischen dem 1. und 4. Bezirk

Gesetz über die Änderung der Grenze zwischen dem 1. und 4. Bezirk Beilage Nr. 12/2009 LG 01493-2009/0001 Stand: 9. April 2009 Gesetz über die Änderung der Grenze zwischen dem 1. und 4. Bezirk Der Wiener Landtag hat beschlossen: Die im Gesetz vom 2. Juli 1954 über die

Mehr

ENTWURF WIENER LANDTAG

ENTWURF WIENER LANDTAG Beilage Nr. 26/2004 LG 03789-2004/0001 ENTWURF Beilage Nr. 26/2004 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen

Mehr

Krisenmanagement und Sicherheit. Magistratsdirektion Geschäftsbereich Organisation und Sicherheit Gruppe Krisenmanagement und Sicherheit

Krisenmanagement und Sicherheit. Magistratsdirektion Geschäftsbereich Organisation und Sicherheit Gruppe Krisenmanagement und Sicherheit Krisenmanagement und Sicherheit 1 Werner HILLER Magistratsdirektion der Stadt Wien Geschäftsbereich Organisation und Sicherheit Friedrich-Schmidt-Platz 3 1082 Wien Tel: +43 1 4000-75231 Fax: +43 1 4000-75360

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

ENTWURF. Jahrgang 2016 Ausgegeben am xx. xxxxxxx Artikel II

ENTWURF. Jahrgang 2016 Ausgegeben am xx. xxxxxxx Artikel II GZ: 909626/2016 zu erecht LG 03662-2016/0001 Stand: 10.1.2017 1 von 1 ENTWURF Jahrgang 2016 Ausgegeben am xx. xxxxxxx 2016 xx. Gesetz: Wiener Fischereigesetz; Änderung Gesetz, mit dem das Wiener Fischereigesetz

Mehr

Beilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird

Beilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Beilage Nr. 23/2006 LG 01950-2006/0001 ENTWURF eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Der Wiener

Mehr

Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes 53. Beilage im Jahre 2015 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 53/2015 Teil A: Gesetzestext R e g i e r u n g s v o r l a g e Gesetz über eine Änderung des

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I 122. Bundesgesetz: EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz (NR:

Mehr

Beilage Nr. 25/2000 PrZ 530/00-MDBLTG

Beilage Nr. 25/2000 PrZ 530/00-MDBLTG Beilage Nr. 25/2000 PrZ 530/00-MDBLTG ENTWURF Gesetz, mit dem das Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Das Gesetz über die Einhebung einer

Mehr

10. September 2012 zu Zl. 01-VD-LG-1530/ Regierungsvorlage

10. September 2012 zu Zl. 01-VD-LG-1530/ Regierungsvorlage 10. September 2012 zu Zl. 01-VD-LG-1530/1-2012 Regierungsvorlage G e s e t z vom, mit dem das Kärntner Feuerwehrgesetz und das Kärntner Katastrophenhilfegesetz geändert werden Der Landtag von Kärnten hat

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen 1513 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Umsetzung der zivilrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene

Mehr

Gesetz vom., mit dem das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Gesetz vom., mit dem das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz 21-50 Gesetz vom., mit dem das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013,

Mehr

355 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 5. Vorblatt

355 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 5. Vorblatt 355 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 5 Vorblatt Problem: Die Entscheidung des Rates der EU vom 13. Juni 2003 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion

Mehr

Datenschutzreform 2018

Datenschutzreform 2018 Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis

Mehr

Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes

Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Landtagsvizepräsidentin Dr. Gabriele Nußbaumer, Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP Beilage 14/2012 An die Präsidentin

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien 215 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2013 Ausgegeben am 22. August 2013 35. Stück 35. Gesetz: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Wohnen, Wohnbau, Stadterneuerung 35. Gesetz, mit dem die Bauordnung

Mehr

ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz - WPGG. geändert wird

ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz - WPGG. geändert wird Beilage Nr. 1/2005 LG 00204-2005/0001 ENTWURF eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz - WPGG geändert wird Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Der Wiener

Mehr

Videoüberwachung nach der DSGVO. was nichtöffentliche Stellen beachten müssen

Videoüberwachung nach der DSGVO. was nichtöffentliche Stellen beachten müssen Videoüberwachung nach der DSGVO was nichtöffentliche Stellen beachten müssen Gliederung 1. DSGVO vs. BDSG (neu) 2. Zulässigkeitsvoraussetzungen für Videoüberwachung 3. Transparenzpflichten 4. Zweckbindung

Mehr

Gesetz vom., mit dem das als Landesgesetz geltende Bundesgesetz, betreffend die Tanzlehranstalten, aufgehoben wird

Gesetz vom., mit dem das als Landesgesetz geltende Bundesgesetz, betreffend die Tanzlehranstalten, aufgehoben wird 21-676 Gesetz vom., mit dem das als Landesgesetz geltende Bundesgesetz, betreffend die Tanzlehranstalten, aufgehoben wird Der Landtag hat beschlossen: 1 Das als Landesgesetz geltende Bundesgesetz vom 26.

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,

Mehr

Oö. Landtag: Beilage 31/2015, XXVIII. Gesetzgebungsperiode. Bericht

Oö. Landtag: Beilage 31/2015, XXVIII. Gesetzgebungsperiode. Bericht Oö. Landtag: Beilage 31/2015, XXVIII. Gesetzgebungsperiode Bericht des Sozialausschusses betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 und das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

Mehr

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5464. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Inneres und Sport. Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5464. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Inneres und Sport. Hannover, den Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5464 Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Hannover, den 28.11.2012 Entwurf eines Gesetzes zur Katastrophenschutzgesetzes und zur Rettungsdienstgesetzes

Mehr

vom 17. April

vom 17. April 0.110.036.94 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2012 Nr. 117 ausgegeben am 20. April 2012 Kundmachung vom 17. April 2012 des Beschlusses Nr. 162/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss

Mehr

Verordnung zur Gewährleistung des Datenschutzes beim Fundraising in der Bremischen Evangelischen Kirche (Datenschutzverordnung Fundraising - DSVO.

Verordnung zur Gewährleistung des Datenschutzes beim Fundraising in der Bremischen Evangelischen Kirche (Datenschutzverordnung Fundraising - DSVO. Datenschutzverordnung Fundraising 9.108 Verordnung zur Gewährleistung des Datenschutzes beim Fundraising in der Bremischen Evangelischen Kirche (Datenschutzverordnung Fundraising - DSVO.FR) Vom 22. September

Mehr

KOMPENDIEN

KOMPENDIEN Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts in den bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufen und zur Umsetzung der Richtlinie

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/582 15.11.2016 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Öffentlichen Feuerversicherung Sachsen-Anhalt

Mehr

Rechtsanwalt Christoph Bork Fachanwalt für Medizin- und Strafrecht WEIMER I BORK. Rechtsanwälte Fachanwälte

Rechtsanwalt Christoph Bork Fachanwalt für Medizin- und Strafrecht WEIMER I BORK. Rechtsanwälte Fachanwälte WEIMER I BORK Rechtsanwälte Fachanwälte Historischer Rückblick 1970: Weltweit erstes Datenschutzgesetz in Hessen 1974: zweites Datenschutzgesetz in Rheinland-Pfalz 1977: Bundesdatenschutzgesetz 1995:

Mehr

Begutachtungsentwurf zu Zl. 01-VD-LG-1739/ Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Kinderbetreuungsgesetz geändert wird

Begutachtungsentwurf zu Zl. 01-VD-LG-1739/ Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Kinderbetreuungsgesetz geändert wird Seite 1 von 5 Begutachtungsentwurf März 2016 zu Zl. 01-VD-LG-1739/7-2016 Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Kinderbetreuungsgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner

Mehr

Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes. Entwurf. Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes. Entwurf. Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz und das Firmenbuchgesetz zur Vereinfachung von Verschmelzungen und Spaltungen

Mehr

Datenschutzreform 2018

Datenschutzreform 2018 Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis

Mehr

Datenschutzreform 2018

Datenschutzreform 2018 Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis

Mehr

Gesetz vom, mit dem das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 geändert wird

Gesetz vom, mit dem das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 geändert wird 20 390 Gesetz vom, mit dem das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen-

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III 9. Protokoll zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (2. LVBG Novelle 2002)

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (2. LVBG Novelle 2002) Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (2. LVBG Novelle 2002) Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:

Mehr

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs 1 von 5 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz geändert werden (Nachhaltigkeits-

Mehr

Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm Seite 1 von 6 Landshut 0871/14383-51 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Im Einleitungssatz

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I 20. Bundesgesetz: Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz, NaDiVeG (NR: GP XXV RV 1355

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I 20. Bundesgesetz: Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz, NaDiVeG (NR: GP XXV RV 1355

Mehr

Das Wichtigste zur neuen Datenschutz-Grundverordnung

Das Wichtigste zur neuen Datenschutz-Grundverordnung Das Wichtigste zur neuen Datenschutz-Grundverordnung RA Mag. Peter Harlander IT- und Marketingrecht (z.b. Urheber-, Marken-, Wettbewerbs-, E-Commerce-Recht) Gesellschaftsrecht Vertragsrecht (z.b. AGB,

Mehr

7. Der Anhang zur Verordnung entfällt. 2 von 5

7. Der Anhang zur Verordnung entfällt. 2 von 5 1 von 5 Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Justiz, der Bundesministerin für Familien und Jugend, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des

Mehr

B e s c h l u s s

B e s c h l u s s 21-481 B e s c h l u s s des Burgenländischen Landtages vom.., mit dem die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung

Mehr

Erläuterungen. Allgemeiner Teil. Besonderer Teil

Erläuterungen. Allgemeiner Teil. Besonderer Teil 1 von 1 Entwurf Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kontrollgerätekartenverordnung geändert wird (2. Novelle zur KonGeV) Aufgrund des 102a Abs. 9 des Kraftfahrgesetzes

Mehr

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs.

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8697 Beschlussempfehlung Ausschuss für Umwelt, Energie Hannover, den 13.09.2017 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes

Mehr

Erläuternde Bemerkungen

Erläuternde Bemerkungen PrsG-030.00 Begutachtung Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Mit diesem Gesetz werden im LBedG 1988 Anpassungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Gehaltsreform für

Mehr

Artikel II. 1. In 22 Abs. 2 wird die Wortfolge ,-- Schilling durch die Wortfolge EUR 7.500,-- ersetzt.

Artikel II. 1. In 22 Abs. 2 wird die Wortfolge ,-- Schilling durch die Wortfolge EUR 7.500,-- ersetzt. Beilage Nr. 39 zu den stenographischen Berichten Steiermärkischer Landtag, XIV. Gesetzgebungsperiode, 2001, Einl.Zahl 443/1 Vorlage der Steiermärkischen Landesregierung (LRGZ.: 03-12.00 40-01/13) (LR PÖLTL/LHSTV

Mehr

M A G I S T R A T D E R S T A D T W I E N

M A G I S T R A T D E R S T A D T W I E N M58/000961/2010 Stand: 30. März 2010 zu erecht VO - 00932-2010/0001 M A G I S T R A T D E R S T A D T W I E N Magistratsabteilung 58 - Wasserrecht 1, Volksgartenstraße 3, A-1082 Wien Telefon: (+43 1) 4000-96815

Mehr

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften Bundesrat Drucksache 108/15 19.03.15 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften A.

Mehr

R e g i e r u n g s v o r l a g e

R e g i e r u n g s v o r l a g e 1 von 5 R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz geändert

Mehr

Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings

Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 4384 10. 06. 2005 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings

Mehr

E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) geändert wird

E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) geändert wird Beilage Nr. 14/2003 01673/2003-MDALTG E N T W U R F Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) geändert wird Der Wiener Landtag hat

Mehr

Einbringende Stelle: Laufendes Finanzjahr: 2013 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Vorblatt. Ziele

Einbringende Stelle: Laufendes Finanzjahr: 2013 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Vorblatt. Ziele 1 von 6 Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 und das Denkmalschutzgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz

Mehr

ENTWURF WIENER LANDTAG

ENTWURF WIENER LANDTAG Beilage Nr. 18/2003 03686/2003-MDALTG ENTWURF Beilage Nr. 18/2003 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem die Besoldungsordnung 1994 (21. Novelle zur Besoldungsordnung 1994) und die Pensionsordnung 1995 (12. Novelle

Mehr

Textgegenüberstellung. Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH

Textgegenüberstellung. Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH 1 von 5 Textgegenüberstellung Aufgaben der Gesellschaft Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH 4. (1) Dem Geschäftsbereich ÖBIG obliegen im Rahmen der Erarbeitung von Informationsgrundlagen,

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien 151 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2003 Ausgegeben am 22. Juli 2003 33. Stück 33. Gesetz: Dienstordnung 1994 (14. Novelle zur Dienstordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (16. Novelle zur

Mehr

GZ: /2017 zu LG /0001 erecht 1 von 1 Stand: ENTWURF. Jahrgang 2017 Ausgegeben am xx.xxxxxx 2017.

GZ: /2017 zu LG /0001 erecht 1 von 1 Stand: ENTWURF. Jahrgang 2017 Ausgegeben am xx.xxxxxx 2017. GZ: 130665/2017 zu LG - 00427-2017/0001 erecht 1 von 1 Stand: 13.04.2017 ENTWURF Jahrgang 2017 Ausgegeben am xx.xxxxxx 2017 Gesetz: Wiener Tierhaltegesetz; Änderung Gesetz, mit dem das Wiener Tierhaltegesetz

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz und das Zustellgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2017 Bundeskanzleramt)

Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz und das Zustellgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2017 Bundeskanzleramt) 1 von 5 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz und das Zustellgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2017 Bundeskanzleramt) Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt 1 von 7 Vorblatt Ziel(e) - Sicherung der EU-Konformität betreffend Liste der Verteidigungsgüter. - Keine Lieferungen von Verteidigungsgütern in Waffenembargoländer. Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich

Mehr

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757 Beschlussempfehlung Ausschuss für Rechts- und Hannover, den 22.06.2011 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des

Mehr

Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff- Verordnung

Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff- Verordnung Bundesrat Drucksache 568/17 18.07.17 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff- Verordnung A. Problem und Ziel Die Richtlinie

Mehr

Gesetz, mit dem das Wiener Jugendschutzgesetz 2002 WrJSchG 2002 geändert wird. Artikel I

Gesetz, mit dem das Wiener Jugendschutzgesetz 2002 WrJSchG 2002 geändert wird. Artikel I Beilage Nr. 28/2007 LG 03523-2007/0001 Gesetz, mit dem das Wiener Jugendschutzgesetz 2002 WrJSchG 2002 geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Jugendschutzgesetz 2002 WrJSchG

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 484 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Bautechnikgesetz geändert wird

Mehr

Laut den Erläuterungen zum gegenständlichen Gesetzesentwurf umfasst das Vorhaben hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Laut den Erläuterungen zum gegenständlichen Gesetzesentwurf umfasst das Vorhaben hauptsächlich folgende Maßnahme(n): BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.476/0002-DSR/2017 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/2751 5. Wahlperiode 01.09.2009 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung Staatlich

Mehr

Erläuterungen. I. Allgemeiner Teil. II. Besonderer Teil. Zu Artikel 1 (Änderung des Endbesteuerungsgesetzes)

Erläuterungen. I. Allgemeiner Teil. II. Besonderer Teil. Zu Artikel 1 (Änderung des Endbesteuerungsgesetzes) 1 von 2 Entwurf Erläuterungen I. Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte des Entwurfes: Zu Artikel 1 (Änderungen des Endbesteuerungsgesetzes) Mit den Änderungen im Endbesteuerungsgesetz soll die Möglichkeit

Mehr

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb (Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung EUV) vom 5. Juli 2007 (BGBl I S. 1305) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2016 in Ausführung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, beschlossen:

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2016 in Ausführung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, beschlossen: Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2016 in Ausführung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, beschlossen: Änderung des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ

Mehr

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT ÜBER DIE GEGENSEITIGE VERTRETUNG

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT ÜBER DIE GEGENSEITIGE VERTRETUNG BGBl. III - Ausgegeben am 23. März 2010 - Nr. 24 1 von 5 ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT ÜBER DIE GEGENSEITIGE VERTRETUNG IM VERFAHREN DER VISAERTEILUNG

Mehr

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5469 neu *) Beschlussempfehlung. Ausschuss für Inneres und Sport. Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5469 neu *) Beschlussempfehlung. Ausschuss für Inneres und Sport. Hannover, den Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5469 neu *) Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Hannover, den 28.11.2012 Entwurf eines Gesetzes zur Datenschutzgesetzes und zur Änderung

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 0.110.034.24 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2004 Nr. 17 ausgegeben am 16. Januar 2004 Kundmachung vom 13. Januar 2004 des Beschlusses Nr. 32/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss

Mehr

Einführung. Gründe und Ziele der Datenschutz-Grundverordnung

Einführung. Gründe und Ziele der Datenschutz-Grundverordnung Einführung Gründe und Ziele der Datenschutz-Grundverordnung Mehr als Papier? Umsetzungsperspektiven für die Datenschutz-Grundverordnung Provet e.v.-mitgliederversammlung Universität Kassel Kassel, 28.

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: 528 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 18. April 2018 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 18. April 2018 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 18. April 2018 Teil II 69. Verordnung: Änderung der Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang

Mehr

Jahrgang 2016 Kundgemacht am 12. Mai 2016

Jahrgang 2016 Kundgemacht am 12. Mai 2016 1 von 5 Amtssigniert. Hinweise zur Prüfung der Amtssignatur finden Sie unter: http://www.salzburg.gv.at/amtssignatur. Jahrgang 2016 Kundgemacht am 12. Mai 2016 43. Gesetz: Bediensteten-Schutzgesetz; Änderung

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Präzisierung der Aufgaben und Pflichten der Depotbank - risikoadäquate und transparente Vergütungsstrukturen Die Vorschriften für Verwahrstellen, die im Wesentlichen seit 1985

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 18. Juli 2017

LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 18. Juli 2017 1 von 5 LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN Jahrgang 2017 Ausgegeben am 18. Juli 2017 43. Landesgesetz: Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, diverse Landesgesetze über Abgaben, Kärntner Objektivierungsgesetz

Mehr

Datenschutz NEU Die DSGVO und das österr. Datenschutzgesetz ab Mai Ursula Illibauer Bundessparte Information & Consulting

Datenschutz NEU Die DSGVO und das österr. Datenschutzgesetz ab Mai Ursula Illibauer Bundessparte Information & Consulting Datenschutz NEU Die DSGVO und das österr. Datenschutzgesetz ab Mai 2018 Ursula Illibauer Bundessparte Information & Consulting Inhalt 1. Was ist neu? 2. Betroffenheit 3. Einheitliche Grundsätze 4. Auftragsverarbeiter

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 18. Juni 2007 Teil II 131. Verordnung: Änderung der Zulassungsstellenverordnung (3. Novelle zur ZustV) 131. Verordnung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 18. Juni 2007 Teil II 131. Verordnung: Änderung der Zulassungsstellenverordnung (3. Novelle zur ZustV) 131. Verordnung

Mehr

E n t w u r f. Gesetz mit dem das Wiener land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungsgesetz geändert wird. Artikel I

E n t w u r f. Gesetz mit dem das Wiener land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungsgesetz geändert wird. Artikel I Beilage Nr. 18/2011 LG 01385-2011/0001 E n t w u r f Gesetz mit dem das Wiener land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungsgesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (EU) (Datenschutzanpassungsgesetz DSchAnpG) Vom

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (EU) (Datenschutzanpassungsgesetz DSchAnpG) Vom Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (EU) (Datenschutzanpassungsgesetz DSchAnpG) Vom Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Archivgesetzes

Mehr

E n t w u r f. A. Allgemeiner Teil

E n t w u r f. A. Allgemeiner Teil Beilage zu IKD(BauR)-100746/38-2017-Pe/Vi Stand: 23. März 2017 E n t w u r f betreffend die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bautechnikverordnung 2013 geändert wird (2. Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 31. März 2017 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 31. März 2017 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 31. März 2017 Teil II 87. Verordnung: Änderung der Eignungsprüfungsverordnung Inneres, der Namensänderungsverordnung 1997,

Mehr

Beilage Nr. 23/2000 PrZ 635/00-MDBLTG. E n t w u r f

Beilage Nr. 23/2000 PrZ 635/00-MDBLTG. E n t w u r f Beilage Nr. 23/2000 PrZ 635/00-MDBLTG E n t w u r f Gesetz, mit dem das Wiener Tierzuchtgesetz, das Wiener Weinbaugesetz 1995, das Kulturpflanzenschutzqesetz, das Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz, das

Mehr

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert

Mehr

19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen

19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesdatenschutzgesetz 19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen 19 Auskunft an den Betroffenen HI23101 HI23102 (1) 1 Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen

Mehr

Gesetz vom , mit dem das Kärntner Bezügegesetz 1997 und das Kärntner Bezügegesetz 1992 geändert werden. Artikel I

Gesetz vom , mit dem das Kärntner Bezügegesetz 1997 und das Kärntner Bezügegesetz 1992 geändert werden. Artikel I Gesetz vom 13.12.2012, mit dem das Kärntner Bezügegesetz 1997 und das Kärntner Bezügegesetz 1992 geändert werden Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner Bezügegesetz 1997 K-BG 1997,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 12. August 2011 Teil II 259. Verordnung: Änderung der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung

Mehr

ANTRAG. der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl

ANTRAG. der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl Ltg.-515-2/A-1/32-2010 ANTRAG der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl betreffend Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG) gemäß 34 LGO zum

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) Sicherstellung von Transparenz staatlichen Handelns Gewährleistung des Zugangs zu Informationen Allgemein zugängliche Zurverfügungstellung von Informationen von allgemeinem Interesse

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1993 Ausgegeben am 21. Juli 1993 178. Stück 4 8 3. Verordnung: Festsetzung der Reisezulagen

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/188 18. Wahlperiode 2012-09-11 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesmeldegesetzes Federführend ist der Innenminister

Mehr