Jahrgang 2018 Ausgegeben am XX. Xxxx 2018
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- Bernt Winter
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1 Jahrgang 2018 Ausgegeben am XX. Xxxx 2018 XX. Gesetz: Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz (W-KKG); Änderung [CELEX-Nr.: 32016R0679] Gesetz, mit dem das Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz (W-KKG) geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung von Katastrophen, Großschadensereignissen und komplexen Schadensereignissen sowie die Einrichtung eines Krisenmanagements (Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz W-KKG), LGBl. für Wien Nr. 60/2003, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 8/2015, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift des 7. Abschnitts und die Bezeichnung des 24 Verwendung von Daten durch Verarbeitung von Daten ersetzt Abs. 1 lit. c und d lauten: c) eine Aufzählung der Einrichtungen, die für die Abwehr und Bekämpfung von Ereignissen gemäß 2 Abs. 1 bis 3 zur Verfügung stehen, einschließlich der auf diesen Gebieten freiwillig tätig werdenden Organisationen zum Zweck der Vorbereitung sowie für die Durchführung von Einsätzen; d) eine Zusammenstellung der anordnungsbefugten und der ausführenden Stellen samt Angaben über die Erreichbarkeit und die Einberufung zum Zweck der Vorbereitung sowie für die Durchführung von Einsätzen. 3. Nach 3 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) Der Schutzplan ist bei Bedarf, zumindest aber alle drei Jahre, auf seine Vollständigkeit zu überprüfen sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. 4. In 4 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung (1). Danach wird folgender Abs. 2 angefügt: (2) Die Einsatzpläne sind bei Bedarf, zumindest aber alle drei Jahre, auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. 5. Nach 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Der Alarmplan ist bei Bedarf, zumindest aber alle drei Jahre, auf seine Vollständigkeit zu überprüfen sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen lautet: 14. Die Gesamteinsatzleitung vor Ort obliegt dem Einsatzleiter im Sinne des Wiener Feuerwehrgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die rettungsdienstliche Einsatzleitung vor Ort obliegt der Berufsrettung Wien.
2 7. Die Überschrift des 7. Abschnitts lautet: samt Überschrift lautet: 7. Abschnitt Verarbeitung von Daten Verarbeitung von Daten 24. (1) Für Einsätze gemäß 2 Abs. 1 bis 3 oder für deren Vorbereitung ist die Behörde ermächtigt, zusätzlich zu den in 3 aufgezählten Datenarten alle sonstigen zur Abwehr und Bekämpfung der Ereignisse erforderlichen Daten zu verarbeiten. Dies sind Angaben über a) Betroffene und deren Angehörige einschließlich Erreichbarkeit, Sozialversicherungsnummer und Meldedaten gemäß 1 Abs. 5 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 i.d.f. BGBl. I Nr. 120/2016, sowie erlittene gesundheitliche Schäden, auch wenn diese im Zeitpunkt des Ereignisses noch nicht erkennbar waren, zum Zweck der medizinischen Versorgung und sonstigen Betreuung, b) die zur Abwehr und Bekämpfung des Ereignisses in Anspruch genommenen Hilfsmittel einschließlich des zu deren Bedienung erforderlichen Personals sowie die in Anspruch genommenen Unterkünfte zum Zweck der Einsatzdokumentation und Feststellung allfälliger Entschädigungsansprüche, c) zerstörte, beschädigte, in ihrer Nutzung beeinträchtigte oder gefährdete Sachen einschließlich deren Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte zum Zweck der Einsatz- und Schadensdokumentation sowie der Feststellung allfälliger Entschädigungsansprüche, d) freiwillige Helfer, Spenden und Sachleistungen zum Zweck der Einsatzdokumentation. (2) Die Übermittlung der Angaben nach Abs. 1 lit. a an Hilfs- und Einsatzorganisationen, die Vertretungsbehörde eines hilfeleistenden Staates und die Vertretungsbehörde des Heimatstaates zum Zweck der medizinischen Versorgung, sonstigen Betreuung und Information der Angehörigen richtet sich nach 10 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 i.d.f. BGBl. I Nr. 120/2017. Die Übermittlung von Angaben an Personen, die behaupten, Angehörige zu sein, zu den oben genannten Zwecken richtet sich nach 10 Abs. 4 DSG. (3) Zum Zweck des Transportes, der Unterbringung und der Betreuung von Betroffenen dürfen Daten nach Abs. 1 lit. a an Verpflichtete gemäß 19 und 20 und freiwillige Helfer übermittelt werden. (4) Zum Zweck eines Einsatzes und dessen Vorbereitung dürfen Daten nach Abs. 1 lit. b bis d an Hilfs- und Einsatzorganisationen übermittelt werden. (5) Für Zwecke gemäß Abs. 1 ist die Übermittlung der Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) oder lokalen Melderegister an die Behörde zulässig. In diesem Zusammenhang sind auch Verknüpfungsanfragen erlaubt. (6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind von der Behörde und allen Übermittlungsempfängern Daten gemäß Abs. 1 spätestens zehn Jahre ab Ereignisbeginn zu löschen; Übermittlungsempfänger trifft diese Verpflichtung bei Daten gemäß Abs. 1 lit. a jedoch schon drei Jahre ab Ereignisbeginn. Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Artikel II Der Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor:
3 V O R B L AT T Gesetz, mit dem das Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz (W-KKG) geändert wird Ziele und wesentlicher Inhalt: Das Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz soll an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom , S. 1, angepasst werden. Darüber hinaus sollen die Zuständigkeiten hinsichtlich der Einsatzleitung vor Ort eindeutiger geregelt werden, um Kompetenzstreitigkeiten zu verhindern. Auswirkungen des Regelungsvorhabens: Finanzielle Auswirkungen: - Für den Bund und die übrigen Gebietskörperschaften entstehen keine zusätzlichen Kosten. - Auswirkungen auf die Bezirke: keine Wirtschaftspolitische Auswirkungen: - Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: keine - Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen: keine - Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht: keine Geschlechterspezifische Auswirkungen: keine Datenschutz-Folgenabschätzung: a) Mit 24 wurden schon bisher die Voraussetzungen zur Verarbeitung von Daten, die im Zusammenhang mit Einsätzen gemäß 2 Abs. 1 bis 3 anfallen, geschaffen. Nunmehr wird ebenfalls festgelegt, zu welchem Zweck diese Daten verarbeitet werden. Im einzelnen handelt es sich dabei um folgende Daten: in 3: - Bezeichnung der Einrichtungen, - Bezeichnung der anordnungsbefugten und ausführenden Stellen samt Angaben über die Erreichbarkeit und die Einberufung, in 24: - Angaben über Betroffene und deren Angehörige,
4 Angaben über die verwendeten Hilfsmittel einschließlich des zu deren Bedienung erforderlichen Personals sowie die in Anspruch genommenen Unterkünfte, - Angaben zu zerstörten, beschädigten, in ihrer Nutzung beinträchtigten oder gefährdeten Sachen, - Angaben über freiwillige Helfer, Spenden und Sachleistungen. b) Die Datenverarbeitung erfolgt zum Zwecke der Vorbereitung und der Durchführung von möglichen Einsätzen, der bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung nach einer Katastrophe sowie zur Verrechnung der erbrachten Leistungen. c) Die Risiken für Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sind als äußerst gering einzustufen, da die verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht allgemein zugänglich sind. d) Der Schutz der personenbezogenen Daten wird durch ein Rollen- und Berechtigungskonzept sowie durch das für die Bediensteten der Stadt Wien geltende Dienst- und Disziplinarrecht gewährleistet. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen stehen nicht im Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Durch die vorgesehenen Regelungen erfolgt die Anpassung an die DSGVO. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: keine
5 E R L ÄUT E R N D E B E ME R K U N G E N Gesetz, mit dem das Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz (W-KKG) geändert wird A) Allgemeiner Teil Das Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz soll an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom , S. 1, angepasst werden. Darüber hinaus soll der Aufbau der Einsatzleitung vor Ort klarer formuliert werden. B) Finanzielle Auswirkungen Durch dieses Gesetz ist mit keinem behördlichen Mehraufwand und keinen wesentlichen kostenspezifischen Änderungen zu rechnen. Für den Bund und die übrigen Gebietskörperschaften entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Wien sind nicht zu erwarten. Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis): C) Besonderer Teil Das Inhaltsverzeichnis wurde an die Diktion der DSGVO angepasst. Zu Z 2 ( 3 Abs. 1 lit. c und d): Diese Bestimmung enthält Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten. In Durchführung der DSGVO wird nunmehr der Zweck der Verarbeitung dieser Daten festgelegt. Zu den Z 3 bis 5 ( 3 Abs. 5, 4 Abs. 1 und 2 sowie 5 Abs. 3): In der Praxis wurden die in diesen Bestimmungen geregelten Pläne schon bisher regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Nun soll für sämtliche Pläne ein einheitlicher Zeitrahmen festgelegt werden. Zu Z 6 ( 14): Bei Einsätzen gemäß 2 Abs. 1 bis 3 ist vor Ort die Zusammenarbeit unterschiedlicher Organisationen erforderlich. Die Gesamteinsatzleitung vor Ort obliegt dem Einsatzleiter im Sinne des Wiener Feuerwehrgesetzes. Die Aufgabe der Berufsrettung Wien vor Ort besteht in der Koordination sämtlicher Einsatzorganisationen im Sanitätsdienst. Zu Z 7 (Überschrift des 7. Abschnitts): Die Überschrift wurde an die Diktion der DSGVO angepasst.
6 Zu Z 8 ( 24): Mit 25. Mai 2016 ist die DSGVO in Kraft getreten. Ab dem 25. Mai 2018 ist sie unmittelbar anwendbar (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) und soll an die Stelle der Bestimmungen der derzeit geltenden Datenschutz- Richtlinie treten. Diese Bestimmung enthält Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten. In Anpassung an die DSGVO wird nunmehr der Zweck der Verarbeitung dieser Daten festgelegt und auf das Datenschutzgesetz des Bundes verwiesen. Datenschutz-Folgenabschätzung: a) Mit 24 wurden schon bisher die Voraussetzungen zur Verarbeitung von Daten, die im Zusammenhang mit Einsätzen gemäß 2 Abs. 1 bis 3 anfallen, geschaffen. Nunmehr wird ebenfalls festgelegt, zu welchem Zweck diese Daten verarbeitet werden. Im einzelnen handelt es sich dabei um folgende Daten: in 3: - Bezeichnung der Einrichtungen, - Bezeichnung der anordnungsbefugten und ausführenden Stellen samt Angaben über die Erreichbarkeit und die Einberufung, in 24: - Angaben über Betroffene und deren Angehörige, - Angaben über die verwendeten Hilfsmittel einschließlich des zu deren Bedienung erforderlichen Personals sowie die in Anspruch genommenen Unterkünfte, - Angaben zu zerstörten, beschädigten, in ihrer Nutzung beinträchtigten oder gefährdeten Sachen, - Angaben über freiwillige Helfer, Spenden und Sachleistungen. b) Die Datenverarbeitung erfolgt zum Zwecke der Vorbereitung und der Durchführung von möglichen Einsätzen, der bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung nach einer Katastrophe sowie zur Verrechnung der erbrachten Leistungen. c) Die Risiken für Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sind als äußerst gering einzustufen, da die verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht allgemein zugänglich sind. d) Der Schutz der personenbezogenen Daten wird durch ein Rollen- und Berechtigungskonzept sowie durch das für die Bediensteten der Stadt Wien geltende Dienst- und Disziplinarrecht gewährleistet. Auf Grund datenschutzrechtlicher Überlegungen wurde die Frist zur verpflichtenden Löschung von Daten durch die Behörde und alle Übermittlungsempfänger von 30 auf zehn Jahre ab Ereignisbeginn verkürzt, insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen. Zu Artikel II: Da die DSGVO am in Kraft tritt, soll auch das vorliegende Gesetz an diesem Tag in Kraft treten.
7 T E XT G E G E N ÜB E R ST E LLUNG
8 2 Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Änderung des Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz (W-KKG) Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt bis 6. Abschnitt 1. Abschnitt bis 6. Abschnitt 7. Abschnitt 7. Abschnitt Verwendung von Daten Verarbeitung von Daten 24. Verwendung von Daten 24. Verarbeitung von Daten 8. Abschnitt 8. Abschnitt 3. (1) a) und b) Schutzplan und sonstige Vorkehrungen c) eine Aufzählung der Einrichtungen, die für die Abwehr und Bekämpfung von Ereignissen gemäß 2 Abs. 1 bis 3 zur Verfügung stehen, einschließlich der auf diesen Gebieten freiwillig tätig werdenden Organisationen; d) eine Zusammenstellung der anordnungsbefugten und der ausführenden Stellen samt Angaben über die Erreichbarkeit und die Einberufung. (2) bis (4) Einsatzpläne für Krankenanstalten 4. Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben organisatorische Maßnahmen zur Ausweitung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten für den Fall eines Ereignisses gemäß 2 Abs. 1 und 2 vorzusehen und entsprechende Einsatzpläne zu erstellen. 3. (1) a) und b) Schutzplan und sonstige Vorkehrungen c) eine Aufzählung der Einrichtungen, die für die Abwehr und Bekämpfung von Ereignissen gemäß 2 Abs. 1 bis 3 zur Verfügung stehen, einschließlich der auf diesen Gebieten freiwillig tätig werdenden Organisationen zum Zweck der Vorbereitung sowie für die Durchführung von Einsätzen; d) eine Zusammenstellung der anordnungsbefugten und der ausführenden Stellen samt Angaben über die Erreichbarkeit und die Einberufung zum Zweck der Vorbereitung sowie für die Durchführung von Einsätzen. (2) bis (4) (5) Der Schutzplan ist bei Bedarf, zumindest aber alle drei Jahre, auf seine Vollständigkeit zu überprüfen sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Einsatzpläne für Krankenanstalten 4. (1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben organisatorische Maßnahmen zur Ausweitung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten für den Fall eines Ereignisses gemäß 2 Abs. 1 und 2 vorzusehen und entsprechende Einsatzpläne zu erstellen. (2) Die Einsatzpläne sind bei Bedarf, zumindest aber alle drei Jahre, auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.
9 3 5. (1) bis (2) Geltende Fassung Alarmplan Einsatzleitung vor Ort 14. Die Einsatzleitung vor Ort obliegt dem Einsatzleiter im Sinne des Wiener Feuerwehrgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. In medizinischer Hinsicht obliegt die Einsatzleitung vor Ort dem leitenden Notarzt des städtischen Rettungsdienstes. 7. Abschnitt Verwendung von Daten Verwendung von Daten 24. (1) Für Einsätze gemäß 2 Abs. 1 bis 3 oder für deren Vorbereitung ist die Behörde ermächtigt, zusätzlich zu den in 3 aufgezählten Datenarten alle sonstigen zur Abwehr und Bekämpfung der Ereignisse erforderlichen Daten zu verwenden. Die sind Angaben über a) Betroffene und deren Angehörige zum Zweck der medizinischen Versorgung und sonstigen Betreuung, einschließlich Erreichbarkeit, Sozialversicherungsnummer und Meldedaten gemäß 1 Abs. 5 Meldegesetz 1991 sowie erlittene gesundheitliche Schäden, auch wenn diese im Zeitpunkt des Ereignisses noch nicht erkennbar waren, b) die zur Abwehr und Bekämpfung des Ereignisses in Anspruch genommenen Hilfsmittel einschließlich des zu deren Bedienung erforderlichen Personals sowie die in Anspruch genommenen Unterkünfte, c) zerstörte, beschädigte, in ihrer Nutzung beeinträchtigte oder gefährdete Sachen einschließlich deren Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte, d) freiwillige Helfer, Spenden und Sachleistungen. 5. (1) bis (2) Vorgeschlagene Fassung Alarmplan (3) Der Alarmplan ist bei Bedarf, zumindest aber alle drei Jahre, auf seine Vollständigkeit zu überprüfen sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Einsatzleitung vor Ort 14. Die Gesamteinsatzleitung vor Ort obliegt dem Einsatzleiter im Sinne des Wiener Feuerwehrgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die rettungsdienstliche Einsatzleitung vor Ort obliegt der Berufsrettung Wien. 7. Abschnitt Verarbeitung von Daten Verarbeitung von Daten 24. (1) Für Einsätze gemäß 2 Abs. 1 bis 3 oder für deren Vorbereitung ist die Behörde ermächtigt, zusätzlich zu den in 3 aufgezählten Datenarten alle sonstigen zur Abwehr und Bekämpfung der Ereignisse erforderlichen Daten zu verarbeiten. Die sind Angaben über a) Betroffene und deren Angehörige einschließlich Erreichbarkeit, Sozialversicherungsnummer und Meldedaten gemäß 1 Abs. 5 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 i.d.f. BGBl. I Nr. 120/2016, sowie erlittene gesundheitliche Schäden, auch wenn diese im Zeitpunkt des Ereignisses noch nicht erkennbar waren, zum Zweck der medizinischen Versorgung und sonstigen Betreuung, b) die zur Abwehr und Bekämpfung des Ereignisses in Anspruch genommenen Hilfsmittel einschließlich des zu deren Bedienung erforderlichen Personals sowie die in Anspruch genommenen Unterkünfte zum Zweck der Einsatzdokumentation und Feststellung allfälliger Entschädigungsansprüche, c) zerstörte, beschädigte, in ihrer Nutzung beeinträchtigte oder gefährdete Sachen einschließlich deren Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte zum Zweck der Einsatz- und Schadensdokumentation sowie der Feststellung allfälliger Entschädigungsansprüche,
10 4 Geltende Fassung 2) Zum Zweck der medizinischen Versorgung, sonstigen Betreuung und Information der Angehörigen wird die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen zur Übermittlung der Angaben nach Abs. 1 lit. a an a) Personen, die glaubhaft machen, seine Angehörigen zu sein b) Hilfs- und Einsatzorganisationen c) die Vertretungsbehörde eines hilfeleistenden Staates d) die Vertretungsbehörde seines Heimatstaates vermutet. (3) bis (5) (6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind von der Behörde und allen Übermittlungsempfängern Daten gemäß Abs. 1 spätestens 30 Jahre ab Ereignisbeginn zu löschen; Übermittlungsempfänger trifft diese Verpflichtung bei Daten gemäß Abs. 1 lit. a jedoch schon drei Jahre ab Ereignisbeginn. Vorgeschlagene Fassung d) freiwillige Helfer, Spenden und Sachleistungen zum Zweck der Einsatzdokumentation. (2) Die Übermittlung der Angaben nach Abs. 1 lit. a an Hilfs- und Einsatzorganisationen, die Vertretungsbehörde eines hilfeleistenden Staates und die Vertretungsbehörde des Heimatstaates zum Zweck der medizinischen Versorgung, sonstigen Betreuung und Information der Angehörigen richtet sich nach 10 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 i.d.f. BGBl. I Nr. 120/2017. Die Übermittlung von Angaben an Personen, die behaupten, Angehörige zu sein, zu den oben genannten Zwecken richtet sich nach 10 Abs. 4 DSG. (3) bis (5) (6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind von der Behörde und allen Übermittlungsempfängern Daten gemäß Abs. 1 spätestens zehn Jahre ab Ereignisbeginn zu löschen; Übermittlungsempfänger trifft diese Verpflichtung bei Daten gemäß Abs. 1 lit. a jedoch schon drei Jahre ab Ereignisbeginn.
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