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1 Beilage zu IKD(BauR) / Pe/Vi Stand: 23. März 2017 E n t w u r f betreffend die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bautechnikverordnung 2013 geändert wird (2. Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2017) A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Inhalt des Verordnungsentwurfs Die Bestimmungen des baurechtlich relevanten Teils der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 155/1 vom 23. Mai 2014, sind im oö. Landesrecht umzusetzen. Im bereits eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2016/0158 gegen die Republik Österreich hat die Kommission u.a. die Nichtumsetzung von Art. 8 der in Rede stehenden Richtlinie in Oberösterreich bemängelt. Die vorliegende Novelle verfolgt daher - gemeinsam mit der Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2017, mit der eine adäquate Verordnungsermächtigung geschaffen werden soll (vgl. den Begutachtungsentwurf Verf /54-May vom 28. Februar 2017) - den ausschließlichen Zweck einer umgehenden Richtlinienumsetzung: Entsprechend der Systematik des oö. Baurechts sollen nämlich die entsprechenden technischen (Detail-)Anforderungen auf Verordnungsebene geregelt werden. Der besseren Unterscheidbarkeit wegen lautet der Arbeitstitel der Novelle "2. Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2017". Es ist aber geplant, die vorliegenden Änderungen in die (erste) Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2017 (vgl. den Begutachtungsentwurf IKD[BauR] / vom 14. Dezember 2016), die derzeit gerade in Brüssel (technisch) notifiziert wird, einfließen zu lassen und letztlich zu einem Novellenvorhaben zusammenzuführen. II. Kompetenzgrundlagen Das Baurecht fällt - mit wenigen Ausnahmen, die der vorliegende Verordnungsentwurf nicht berührt - gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Seite 1

2 Länder. III. Finanzielle Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften Aus dem Vollzug der Oö. Bautechnikverordnung 2013 in der Fassung des vorliegenden Verordnungsentwurfs wird voraussichtlich weder dem Bund noch den Gemeinden ein finanzieller Mehraufwand entstehen. Es werden keine zusätzlichen Leistungsprozesse der Verwaltung geschaffen. IV. Finanzielle Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger und auf Unternehmen Die mit dieser Verordnung verbundene inhaltliche Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU wird insoweit einen gewissen finanziellen Mehraufwand für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen mit sich bringen, als bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden grundsätzlich ausreichende gebäudeinterne physische Infrastrukturen ("Leerverrohrung") für den Anschluss an hochgeschwindigkeitsfähige elektronische Kommunikationsnetze ("Breitband") vorgesehen werden müssen. Diese Maßnahmen sind aber im Verhältnis zu den gesamten Baukosten als gering einzuschätzen und werden im Regelfall in keinem Verhältnis zu den Kosten einer nachträglichen Installierung einer solchen Infrastruktur stehen. V. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union Dieser Verordnung stehen - soweit ersichtlich - keine zwingenden unionsrechtlichen Vorschriften entgegen. Vielmehr wird mit dem vorliegenden Novellenentwurf Art. 8 der Richtlinie 2014/61/EU im oö. Landesrecht inhaltlich umgesetzt. Die vorliegende Novelle bringt keine über die genannte Richtlinie hinausgehenden Anforderungen oder Standards mit sich. VI. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer Die in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen haben - soweit ersichtlich - weder direkt noch indirekt unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer. Die Texte der vorliegenden Verordnungsnovelle wurden geschlechtergerecht formuliert. VII. Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit Die in diesem Novellenentwurf enthaltenen Regelungen haben keine unmittelbaren umwelt- Seite 2

3 politischen Auswirkungen. VIII. Besonderheiten des Verordnungsverfahrens Aufgrund der Umsetzung verpflichtenden EU-Rechts bzw. technischer Spezifikationen besteht im vorliegenden Fall keine Pflicht zur Notifikation (Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie [EU] 2015/1535). B. Besonderer Teil Zu Art. I Z 1 (Inhaltsverzeichnis): Das Inhaltsverzeichnis ist entsprechend den Änderungen der Novelle anzupassen. Zu Art. I Z 2 ( 10): Abs. 1 enthält die für diese Verordnungsstelle maßgeblichen Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2014/61/EU (vgl. Art. 2 Z 7 und 8 bis 11; siehe in diesem Zusammenhang auch die Definitionen im 3 Z 13, 30, 32 und 33 des Telekommunikationsgesetzes TKG 2003). Abs. 2 dient der inhaltlichen Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/61/EU. Die in den angeführten Richtlinienbestimmungen nicht völlig identen Anforderungen an "Mehrfamilienhäuser" und (sonstige) Gebäude sollen deshalb zu einer Vorgabe (nämlich der Herstellung ausreichend dimensionierter hochgeschwindigkeitsfähiger gebäudeinterner physischer Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten) zusammengefasst werden, weil im gegebenen Zusammenhang technisch gesehen ein "Zugangspunkt" in jedem Fall erforderlich sein wird (und nicht nur, wie es die in Rede stehenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/61/EU nahe legen könnten, nur bei "Mehrfamilienhäusern"). Im Hinblick auf die Begriffsbestimmung des "Zugangspunkts" (Abs. 1 Z 4) sind für die Herstellung der Anschlussmöglichkeit zu den öffentlichen Kommunikationsnetzen die erforderlichen Vorkehrungen (z.b. Leerverrohrungen) im Regelfall bis zu der für den Anschluss in Betracht kommenden Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze auszuführen. Entsprechende Verpflichtungen ergeben sich im Übrigen bereits aus 13c Abs. 1 und 2 TKG Die im Abs. 3 formulierten Ausnahmen stützen sich auf die diesbezüglichen Regelungen/Ermächtigungen in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2014/61/EU und lehnen sich dabei an die entsprechenden Ausnahmeregelungen anderer Bundesländer an (vgl. etwa 37a Abs. 3 Burgenländische Bauverordnung 2008, 92b Abs. 2 Steiermärkisches Baugesetz oder 43a Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014). Seite 3

4 Zu Art. II (Inkrafttreten): Dieser Artikel enthält die Inkrafttretens-Bestimmung. Seite 4

5 Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bautechnikverordnung 2013 geändert wird (2. Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2017) Auf Grund des 86 des Oö. Bautechnikgesetzes 2013, LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. x/2017, wird verordnet: Artikel I Die Oö. Bautechnikverordnung 2013, LGBl. Nr. 36/2013, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 153/2015, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird folgende Änderung vorgenommen: Der Eintrag zu 10 lautet: " 10 Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation" lautet: " 10 Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation (1) Im Sinn dieser Bestimmung bedeuten: 1. gebäudeinterne physische Infrastrukturen: physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers (z. B. Leitungsrohre, Verteilerkästen, Einstiegsschächte), die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden; 2. hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen: gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen zu ermöglichen; 3. Netzabschlusspunkt: ein physischer Punkt samt den entsprechenden technischen Spezifikationen, an dem einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers verknüpft sein kann; Seite 5

6 4. Zugangspunkt: ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht; 5. umfangreiche Renovierungen: Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort der Endnutzerin oder des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen und eine Baubewilligung oder Bauanzeige erfordern. (2) Bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen von Gebäuden sind ausreichend dimensionierte hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen. (3) Von den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 sind ausgenommen: 1. Wohngebäude mit höchstens drei Wohnungen; 2. Gebäude für Ferienwohnungen; 3. Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind; 4. Gebäude, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und die Baubewilligung nur für einen zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt wird; 5. Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von weniger als 50 m²; 6. land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude; 7. Sport- und Freizeitanlagen; 8. Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden; 9. sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit einer Vorsorge für eine elektronische Kommunikation nicht erwarten lässt oder wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 2 unverhältnismäßig wäre." Artikel II Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Für die Oö. Landesregierung: Landeshauptmann-Stellvertreter Seite 6

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