s Ausländergesetz. Änderung. Integration

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1 Ständerat Sommersession 0 e-parl :.00 s Ausländergesetz. Änderung. Integration Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Beschluss des Nationalrates Antrag der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 8. März 0 vom. Dezember 0 vom. März 0 vom. April 0 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Integration) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Eintreten und Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, der Bundesversammlung Änderungsanträge zu den Beschlüssen des Ständerats vorzulegen, welche die neue Verfassungsbestimmung zu den jährlichen Höchstzahlen und Kontingenten umsetzen (Art. a BV). Der Entwurf hat zudem die Anliegen der parlamentarischen Initiativen 08.06, 08.0, 08.8, und 0.85 aufzunehmen, denen die Staatspolitischen Kommission beider Räte Folge gegeben haben. Zustimmung zur Rückweisung nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 0, beschliesst: I I Das Ausländergesetz vom 6. Dezember 005 wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text. BBl 0 97 SR

2 e-parl.0.0 5: - - Titel Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) Art. 6a (neu) Zulassung von Betreuungs- und Lehrpersonen Art. 6a Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als religiöse Betreuungs- oder Lehrperson oder als Lehrkraft für heimatliche Sprache und Kultur zugelassen werden, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen nach den Artikeln 8 : a. mit dem gesellschaftlichen und rechtlichen Wertesystem in der Schweiz vertraut sind und fähig sind, diese Kenntnisse den von ihnen betreuten Ausländerinnen und Ausländern zu vermitteln; und b. sich in der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache verständigen können. Ist die Voraussetzung nach Absatz Buchstabe b im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht erfüllt, so ist die Bewilligungserteilung mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung zu verbinden. Streichen Bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen können die zuständigen Behörden von der Voraussetzung nach Absatz Buchstabe b abweichen. Art. Aufenthaltsbewilligung Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt. Art. Abs. (neu ) und Abs. 5 (neu) Art.

3 e-parl.0.0 5: - - Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 6 vorliegen. Bei der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer die Integration der betreffenden Person berücksichtigt. 5 Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein ungünstiger Verlauf des Integrationsprozesses absehbar ist verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf gemäss Art. 58a besteht. Art. Niederlassungsbewilligung Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn: a. sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren; und b. keine Widerrufsgründe nach Artikel 6 vorliegen. Art. Abs. Einleitungssatz und Bst. a (betrifft nur den italienischen Text) sowie Bst. c (neu) und Abs. Ausländerinnen und Ausländern wird die Niederlassungsbewilligung erteilt, wenn: c. sie integriert sind. Art. Einleitungssatz: gemäss geltendem Recht

4 e-parl.0.0 5: - - Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen. Sie kann bei erfolgreicher Integration, namentlich wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer Landessprache verfügt, nach ununterbrochenem Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden. Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz Buchstaben b und c erfüllen und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können. 5 Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den Absätzen Buchstabe a und nicht angerechnet. Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 7) werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war. Art. Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern Art. Abs. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 8 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein

5 e-parl.0.0 5: Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten: a. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird; b. die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn sie integriert sind. Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Art. Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 8 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Art. Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: a. sie mit diesen zusammenwohnen; und b. sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sie durch ihre Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ihren Willen bekunden, diese Landessprache zu erlernen. bis Ledige Kinder unter 8 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Art.... b verständigen können; bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.

6 e-parl.0.0 5: ter Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein ungünstiger Verlauf des Integrationsprozesses absehbar ist. ter... verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf gemäss Art. 58a besteht. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn sie integriert sind. Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Art. Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 8 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn: a. sie mit diesen zusammenwohnen; b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Art. Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 8 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn: a. sie mit diesen zusammenwohnen; b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind; und d. sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können oder durch ihre Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ihren Willen bekunden, diese Landessprache zu erlernen. Bei ledigen Kindern unter 8 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz Buchstabe d keine Anwendung. Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Art.... d verständigen können; bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.

7 e-parl.0.0 5: Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein ungünstiger Verlauf des Integrationsprozesses absehbar ist. Art. 9a (neu) Ausnahme vom Erfordernis des Sprachnachweises Vom Erfordernis nach den Artikeln Absatz Buchstabe b und Absatz Buchstabe d kann abgewichen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Als wichtige Gründe gelten namentlich eine Behinderung, eine Krankheit oder eine andere Einschränkung, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Fähigkeit zum Spracherwerb führt. Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln und weiter, wenn: a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht; oder b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Art. 50 Abs. Bst. a Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln und weiter, wenn: a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die betreffende Person integriert ist; oder Wichtige persönliche Gründe nach Absatz Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

8 e-parl.0.0 5: Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel. Gliederungstitel vor Art Kapitel: Integration 8. Kapitel: Integration. Abschnitt: Integrationsförderung Art. 5 Förderung der Integration Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Integration. Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am öffentlichen Leben. Sie fördern insbesondere den Spracherwerb, das berufliche Fortkommen, die Gesundheitsvorsorge sowie Bestrebungen, welche das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung und das Zusammenleben erleichtern. Sie tragen den besonderen Anliegen der Integration von Frauen, Kindern und Jugendlichen Rechnung. 5 Bei der Integration arbeiten die Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, die Sozialpartner, die Nichtregierungsorganisationen und Ausländerorganisationen zusammen. Art. 5 Grundsätze Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Integration und des Schutzes vor Diskriminierung. Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am öffentlichen Leben. Sie nutzen die Potenziale der ausländischen Bevölkerung, berücksichtigen die Vielfalt und fordern Eigenverantwortung ein. Sie fördern bei den Ausländerinnen und Ausländern insbesondere den Erwerb von Sprachkompetenzen und anderen Grundkompetenzen, das berufliche Fortkommen und die Gesundheitsvorsorge; ausserdem unterstützen sie Bestrebungen, die das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung und ihr Zusammenleben erleichtern. Bei der Integrationsförderung arbeiten die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die Sozialpartner, die Nichtregierungsorganisationen und die Ausländerorganisationen zusammen.

9 e-parl.0.0 5: Art. 5a (neu) Zielgruppen Der Bundesrat legt fest, welche Personenkreise bei der Integrationsförderung zu berücksichtigen sind. Art. 5a sind. Er hört vorgängig die Kantone und Kommunalverbände an. Bei der Integrationsförderung wird den besonderen Anliegen von Frauen, Kindern und Jugendlichen Rechnung getragen. Art. 5 Berücksichtigung der Integration bei Entscheiden Die Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird. Dies gilt auch für die Bewilligungserteilung im Rahmen des Familiennachzugs (Art. -5). Die Verpflichtung zum Kursbesuch kann in einer Integrationsvereinbarung festgehalten werden. Der Grad der Integration wird bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. Abs. ) und bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden, insbesondere bei Weg- und Ausweisungen sowie Einreiseverboten, berücksichtigt (Art. 96). Art. 5 Integrationsförderung in den Regelstrukturen Die Integrationsförderung erfolgt in erster Linie in den bestehenden Strukturen auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, namentlich: a. in vorschulischen, schulischen und ausserschulischen Betreuungs- und Bildungsangeboten; b. in der Arbeitswelt; c. in den Institutionen der sozialen Sicherheit; d. im Gesundheitswesen; e. in der Raumplanung, Stadt- und Quartierentwicklung; f. im Sport, in den Medien und in der Kultur. Art. 55 Finanzielle Beiträge Der Bund gewährt für die Integration finanzielle Beiträge nach den Absätzen und. Diese Beiträge ergänzen die von den Kantonen für die Integration getätigten finanziellen Aufwendungen. Art. 55 Spezifische Integrationsförderung Die spezifische Integrationsförderung auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ergänzt die Integrationsförderung in den Regelstrukturen, wenn diese nicht zugänglich oder wenn Lücken vorhanden sind.

10 e-parl.0.0 5: Die Beiträge für vorläufig aufgenommene Personen, anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, für welche der Bund den Kantonen die Sozialhilfekosten nach Artikel 87 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 88 und 89 des AsylG vergütet, werden den Kantonen als Integrationspauschalen oder durch Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen gewährt. Sie können von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig gemacht und auf bestimmte Gruppen eingeschränkt werden. Die übrigen Beiträge werden zur Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen sowie von Programmen und Projekten von nationaler Bedeutung gewährt, die der Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern, unabhängig von ihrem Status, dienen. Die Koordination und die Durchführung von Programm- und Projekttätigkeiten kann Dritten übertragen werden. Der Bundesrat legt die Höhe der vom Bund nach den Absätzen und geleisteten Beiträge fest. 5 Der Bundesrat bezeichnet die Förderungsbereiche und regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen und.

11 e-parl.0.0 5: - - Art. 55a (neu) Massnahmen für Personen mit besonderem Integrationsbedarf Die Kantone sehen für Personen mit besonderem Integrationsbedarf so früh wie möglich geeignete Integrationsmassnahmen vor. Der Bund unterstützt sie dabei. Art. 56 Information Bund, Kantone und Gemeinden sorgen für eine angemessene Information der Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten. Ausländerinnen und Ausländer werden auf bestehende Angebote zur Integrationsförderung hingewiesen. Bund, Kantone und Gemeinden informieren die Bevölkerung über die Migrationspolitik und über die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer. Art. 56 Aufgabenteilung Der Bundesrat legt die Integrationspolitik im Zuständigkeitsbereich des Bundes fest. Er sorgt dafür, dass die Bundesstellen gemeinsam mit den zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung treffen. Das BFM koordiniert die Massnahmen der Bundesstellen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere in den Bereichen der sozialen Sicherheit, der Berufsbildung, der Weiterbildung und des Gesundheitswesens. Die Bundesstellen ziehen das BFM bei Aktivitäten, die Auswirkungen auf die Integration haben können, bei. Das BFM stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen, Gemeinden und weiteren Beteiligten sicher. Die Kantone legen die Integrationspolitik in ihrem Zuständigkeitsbereich fest. Sie sorgen dafür, dass die kantonalen Behörden gemeinsam mit den zuständigen kommunalen Behörden Massnahmen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung treffen. Sie bezeichnen für das BFM eine Ansprechstelle für Integrationsfragen und sorgen für den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Gemeinden.

12 e-parl.0.0 5: Das BFM überprüft in Zusammenarbeit mit den Kantonen periodisch die Integration der ausländischen Bevölkerung und gewährleistet die Qualitätssicherung bei der Integrationsförderung. Art. 57 Koordination der Integration Das BFM koordiniert die Massnahmen der Bundesstellen zur Integration der Ausländerinnen und Ausländer, insbesondere in den Bereichen der Arbeitslosenversicherung, der Berufsbildung und des Gesundheitswesens. Es stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen sicher. Die Kantone bezeichnen für das BFM eine Ansprechstelle für Integrationsfragen. Art. 57 Information und Beratung Bund, Kantone und Gemeinden informieren und beraten die Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten. Die zuständigen Behörden weisen Ausländerinnen und Ausländer auf Angebote zur Integrationsförderung hin. Die Kantone stellen die Erstinformation von neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern sicher. Der Bund unterstützt sie dabei. Bund, Kantone und Gemeinden informieren die Bevölkerung über die Integrationspolitik und über die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer. 5 Bund Kantone und Gemeinden können die Aufgaben nach den Absätzen auf Dritte übertragen. Art. 58 Kommission für Migrationsfragen Der Bundesrat setzt eine aus Ausländerinnen und Ausländern sowie Schweizerinnen und Schweizern bestehende beratende Kommission ein. Art. 58 Finanzielle Beiträge Der Bund gewährt für die Integration finanzielle Beiträge nach den Absätzen und. Diese Beiträge ergänzen die von den Kantonen für die Integration getätigten finanziellen Aufwendungen.

13 e-parl.0.0 5: - - Die Kommission befasst sich mit sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, politischen, demografischen und rechtlichen Fragen, die sich aus der Einreise, dem Aufenthalt und der Rückkehr aller Ausländerinnen und Ausländern, einschliesslich von Personen aus dem Asylbereich, ergeben. Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie mit den in der Migration tätigen Nichtregierungsorganisationen zusammen; dazu gehören namentlich die im Bereich der Integration tätigen kantonalen und kommunalen Ausländerkommissionen. Sie beteiligt sich am internationalen Meinungs- und Erfahrungsaustausch. Die Kommission kann bei Grundsatzfragen der Integrationsförderung angehört werden. Sie ist berechtigt, für die Durchführung von Integrationsprojekten von nationaler Bedeutung beim BFM finanzielle Beiträge zu beantragen. 5 Der Bundesrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen. Die Beiträge für vorläufig aufgenommene Personen, anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, für welche der Bund den Kantonen die Sozialhilfekosten nach Artikel 87 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 88 und 89 AsylG vergütet, werden den Kantonen als Integrationspauschalen oder durch Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen gewährt. Sie können von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig gemacht und auf bestimmte Gruppen eingeschränkt werden. Die übrigen Beiträge werden zur Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen sowie von Programmen und Projekten von nationaler Bedeutung gewährt, die der Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern, unabhängig von ihrem Status, dienen. Die Koordination und die Durchführung von Programm- und Projekttätigkeiten kann Dritten übertragen werden. Der Bundesrat legt die Höhe der vom Bund nach den Absätzen und geleisteten Beiträge fest. 5 Der Bundesrat bezeichnet die Förderungsbereiche und regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen und. Gliederungstitel vor Art. 58a (neu). Abschnitt: Integrationserfordernisse Art. 58a (neu) Integrationskriterien Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien: SR.

14 e-parl.0.0 5: - - a. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. die Sprachkompetenzen; und d. den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung. Der Bundesrat legt fest, welche Sprachkompetenzen bei der Erteilung und der Verlängerung einer Bewilligung vorliegen müssen. Art. 58b (neu) Integrationsvereinbarungen und Integrationsempfehlungen Die Integrationsvereinbarung hält die Ziele, Massnahmen und Fristen einer individuell vereinbarten Integrationsförderung fest. Sie regelt zudem die Finanzierung. Sie kann insbesondere Zielsetzungen enthalten zum Erwerb von Sprachkompetenzen, zur schulischen oder beruflichen und wirtschaftlichen Integration sowie zum Erwerb von Kenntnissen über die Lebensbedingungen, das Wirtschaftssystem und die Rechtsordnung in der Schweiz. Verlangen die zuständigen Behörden den Abschluss einer Integrationsvereinbarung, so wird die Aufenthaltsbewilligung erst nach Abschluss der Vereinbarung erteilt oder verlängert. Die zuständigen Behörden können Personen, auf die Artikel Absätze und Anwendung findet, Integrationsempfehlungen abgeben.

15 e-parl.0.0 5: Gliederungstitel vor Art. 58c (neu). Abschnitt: Beitrag der Arbeitgeber zur Integration Art. 58c (neu) Die Arbeitgeber tragen zur Integration der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb bei. Sie informieren sie über geeignete Integrationsförderungsangebote und unterstützen sie bei der Teilnahme an solchen Angeboten. Art. 6 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: a. oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; b. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 6 oder Artikel 6 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde; c. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; d. eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; e. oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Art. 6 Bst. f (neu) Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: f. eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.

16 e-parl.0.0 5: Art. 8 Anordnung der vorläufigen Aufnahme Art. 8 Abs. 9 (neu) Art. 8 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. 5 Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. Kommen weg- oder ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Weg- oder Ausweisung in der Regel zumutbar. 5bis Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. 6 Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.

17 e-parl.0.0 5: Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen und wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person: a. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 6 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde; b. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder c. die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. 8 Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 5 und 5 AsylG vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. 9 Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein ungünstiger Verlauf des Integrationsprozesses absehbar ist abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf gemäss Art. 58a besteht. (Zur Information: Art. 8 Abs. 9 AuG gemäss Entwurf.056, im NR hängig: 9 Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a StGB oder Artikel 9a MStG rechtskräftig geworden ist.)

18 e-parl.0.0 5: Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme Art. 85 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. Abs. ) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 8 verlängert. Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 7 AsylG sinngemäss anwendbar. Das Gesuch um einen Kantonswechsel ist von den vorläufig aufgenommenen Personen beim BFM einzureichen. Dieses entscheidet unter Vorbehalt von Absatz über den Kantonswechsel nach Anhörung der betroffenen Kantone endgültig. Der Entscheid über den Kantonswechsel kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. 5 Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. 6 Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommenen Personen unabhängig von der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen. 7 Ehegatten und ledige Kinder unter 8 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen können frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn: a. sie mit diesen zusammenwohnen; 7...

19 e-parl.0.0 5: b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und c. die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. d. sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; bei der Erteilung der vorläufigen Aufnahme ist die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend. 7bis Bei ledigen Kindern unter 8 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 7 Buchstabe d keine Anwendung. 8 Hat das BFM bei der Prüfung des Nachzugs nach Absatz 7 Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 05 Ziffer 5 oder 6 ZGB vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 06 ZGB zuständigen Behörde. Das Gesuch um Nachzug wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Gesuch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Art. 96 Ermessensausübung Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Art. 96 Abs. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffent lichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.

20 e-parl.0.0 5: Art. 97 Amtshilfe und Datenbekanntgabe Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten und Informationen auf Verlangen den Behörden nach Absatz bekannt zu geben. Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz gemeldet werden müssen bei: a. der Eröffnung von Strafuntersuchungen; b. zivil- und strafrechtlichen Urteilen; c. Änderungen im Zusammenhang mit dem Zivilstand sowie bei einer Verweigerung der Eheschliessung; d. dem Bezug von Sozialhilfe. e. dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung. Art. 97 Abs. Bst. e (neu) Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz gemeldet werden müssen bei: e. anderen Entscheiden, die auf einen ungünstigen Verlauf des Integrationsprozesses hindeuten. Art e. anderen Entscheiden, die auf einen besonderen integrationsbedarf gemäss Art. 58a hindeuten. Art. 00b Kommission für Migrationsfragen Der Bundesrat setzt eine aus Ausländerinnen und Ausländern sowie Schweizerinnen und Schweizern bestehende beratende Kommission ein. Die Kommission befasst sich mit sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, politischen, demografischen und rechtlichen Fragen, die sich aus der Einreise, dem Aufenthalt und der Rückkehr aller Auslän-

21 e-parl.0.0 5: - - derinnen und Ausländer, einschliesslich von Personen aus dem Asylbereich, ergeben. Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie mit den in der Migration tätigen Nichtregierungsorganisationen zusammen; dazu gehören namentlich die im Bereich der Integration tätigen kantonalen und kommunalen Ausländerkommissionen. Sie beteiligt sich am internationalen Meinungs- und Erfahrungsaustausch. Die Kommission kann bei Grundsatzfragen der Integrationsförderung angehört werden. Sie ist berechtigt, für die Durchführung von Integrationsprojekten von nationaler Bedeutung beim BFM finanzielle Beiträge zu beantragen. 5 Der Bundesrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen. II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt. III Koordinationsbestimmungen: IV Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

22 e-parl.0.0 5: - - Anhang (Ziff. II) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:. Berufsbildungsgesetz vom. Dezember 00 Art. Ziele Dieses Gesetz fördert und entwickelt: a. ein Berufsbildungssystem, das den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht und das ihnen die Fähigkeit und die Bereitschaft vermittelt, beruflich flexibel zu sein und in der Arbeitswelt zu bestehen; b. ein Berufsbildungssystem, das der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe dient; c. den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht, die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen; d. die Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungsgängen und -formen innerhalb der Berufsbildung sowie zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen; e. die Transparenz des Berufsbildungssystems. Art. Bst. c Dieses Gesetz fördert und entwickelt: c. den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht, die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen sowie die Chancengleichheit und Integration von Ausländerinnen und Ausländern; SR.0

23 e-parl.0.0 5: - -. Raumplanungsgesetz vom. Juni Art. Ziele Art. Abs. Bst. f (neu) Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen, a. die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen; b. wohnliche Siedlungen und die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten; c. das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken; d. die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern; e. die Gesamtverteidigung zu gewährleisten. Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen: f. die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern. 5 SR 700

24 e-parl.0.0 5: - - Art. 9a (neu) Beiträge an Projekte Der Bund kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen, Städten und Gemeinden Projekte fördern, die nachhaltig der Verbesserung der Wohnqualität und des gesellschaftlichen Zusammenhalts in Wohngebieten dienen. Das Bundesamt für Raumentwicklung koordiniert diese Förderung mit den betroffenen Bundesstellen und stellt eine systematische Auswertung der Erfahrungen sicher.. Bundesgesetz vom 9. Juni über die Invalidenversicherung Art. 59 Organisation und Verfahren, regionale ärztliche Dienste Art. 59 Abs. und Abs. 6 (neu) Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können. Sie richten interdisziplinär zusammengesetzte regionale ärztliche Dienste ein. Der Bundesrat legt die Regionen nach Anhörung der Kantone fest. bis Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. 6 SR 8.0

25 e-parl.0.0 5: Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen. Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen. Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen. 5 Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen. 6 Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können. Art. 68 bis Interinstitutionelle Zusammenarbeit Um Versicherten, die zur Früherfassung gemeldet sind oder sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit untersucht wird, den Zugang zu den geeigneten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone zu erleichtern, arbeiten die IV-Stellen eng zusammen mit: a. Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der Sozialversicherungen; Art. 68 bis Abs. Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. e bis (neu) Um Versicherten, die zur Früherfassung gemeldet sind oder sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit untersucht wird, den Zugang zu den geeigneten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone zu erleichtern, arbeiten die IV-Stellen eng zusammen mit:

26 e-parl.0.0 5: b.privaten Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 7. Dezember 00 unterstehen; c. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 7. Dezember 99 unterstehen; d. kantonalen Durchführungsstellen, die für die Förderung der beruflichen Eingliederung zuständig sind; e. Durchführungsorganen der kantonalen Sozialhilfegesetze; f. anderen öffentlichen und privaten Institutionen, die für die Eingliederung der Versicherten wichtig sind. e bis. den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländerund Integrationsgesetzgebung; Die IV-Stellen, die Versicherungsträger und die Durchführungsorgane der Sozialversicherungen sind gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. ATSG) entbunden, sofern: a. die betroffenen Versicherungsträger und Durchführungsorgane der Sozialversicherungen jeweils über eine entsprechende formellgesetzliche Grundlage verfügen; b. kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und c. die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen:. die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, oder. die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber den Sozialversicherungen zu klären. Die Schweigepflicht der IV-Stellen entfällt unter den Voraussetzungen von Absatz Buchstaben b und c auch gegenüber Einrichtungen, kantonalen Durchführungsstellen und Institutionen

27 e-parl.0.0 5: nach Absatz Buchstaben b-f, sofern diese jeweils über eine formellgesetzliche Grundlage verfügen und den IV-Stellen Gegenrecht gewähren. Der Datenaustausch nach den Absätzen und darf in Abweichung von Artikel ATSG und Artikel 50a Absatz AHVG im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren. 5 Erlässt eine IV-Stelle eine Verfügung, welche den Leistungsbereich einer Einrichtung oder kantonalen Durchführungsstelle nach Absatz Buchstaben b-f berührt, so hat sie diesen eine Kopie der Verfügung zuzustellen.. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 5. Juni 98 7 Art. 7 Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften Art. 7 Abs. 5 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur 7 SR 87.0

28 e-parl.0.0 5: Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle: a. an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern; b. an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und c. die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden. 5 Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen einen Versicherten einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung. 5 Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung. Art. 59 Grundsätze Art. 59 Abs. 5 (neu) Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.

29 e-parl.0.0 5: bis Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen (. Abschnitt), Beschäftigungsmassnahmen (. Abschnitt) und spezielle Massnahmen (. Abschnitt). ter Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Artikel 60 beanspruchen. quater Auf Gesuch eines Kantons kann die Ausgleichsstelle für Personen, die im Rahmen von Massenentlassungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen bewilligen. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere: a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern; c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln. Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-7d müssen erfüllt sein: a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.

30 e-parl.0.0 5: bis Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen. Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen. 5 Im Hinblick auf die Eingliederung von Versicherten mit Migrationshintergrund arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung zusammen. Art. 59a Evaluation der Bedürfnisse und Erfahrungen Die Ausgleichsstelle sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Amtsstellen dafür, dass: a. der Bedarf an arbeitsmarktlichen Massnahmen systematisch und dabei auch in Bezug auf ihre geschlechtsspezifischen Auswirkungen analysiert wird; b. der Erfolg der geförderten Massnahmen kontrolliert und bei der Vorbereitung und Durchführung weiterer Massnahmen berücksichtigt wird; c. die im In- und Ausland gesammelten Erfahrungen ausgewertet und den für die Durchführung zuständigen Amtsstellen entsprechende konkrete Massnahmen empfohlen werden; im Vordergrund stehen Massnahmen zur Förderung jugendlicher und weiblicher Arbeitsloser sowie von Versicherten, die schon lange arbeitslos sind. Art. 59a Bst. a und c Die Ausgleichsstelle sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Amtsstellen dafür, dass: a. der Bedarf an arbeitsmarktlichen Massnahmen systematisch analysiert wird, insbesondere in Bezug auf ihre geschlechtsspezifischen und integrationsrelevanten Auswirkungen; c. die im In- und Ausland gesammelten Erfahrungen ausgewertet und den für die Durchführung zuständigen Amtsstellen entsprechende konkrete Massnahmen empfohlen werden; im Vordergrund stehen Massnahmen zur Förderung von:. jugendlichen und weiblichen Arbeitslosen,. Versicherten, die aufgrund ihres Migra-

31 e-parl.0.0 5: - - tionshintergrunds, ihrer Berufsbildung, ihres Alters oder anderer Merkmale ein hohes Risiko tragen, langzeitarbeitslos zu werden,. Versicherten, die schon lange arbeitslos sind. Art. 66a Ausbildungszuschüsse Die Versicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche: a. b. mindestens 0 Jahre alt sind; und c. über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden. Art. 66a Abs. Bst. c und Abs. Die Versicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche: c. über keine abgeschlossene oder in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden. In begründeten Fällen kann die Ausgleichsstelle eine Abweichung von der Ausbildungsdauer und der Altersgrenze nach Absatz bewilligen. Versicherte, die über einen Abschluss einer Hochschule oder einer höheren Fachschule oder über eine mindestens dreijährige Ausbildung ohne Abschluss an einer dieser Ausbildungsstätten verfügen, erhalten keine Ausbildungszuschüsse. Keine Ausbildungszuschüsse erhalten Versicherte, die: a. über einen in der Schweiz anerkannten Abschluss einer Hochschule oder einer höheren Fachschule oder über eine mindestens dreijährige Ausbildung ohne Abschluss an einer dieser Ausbildungsstätten verfügen; oder b. eine eidgenössische Berufs- oder Fachprüfung bestanden haben. Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis vorsieht.

32 e-parl.0.0 5: - - Art. 85f Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit Die kantonalen Amtsstellen, die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen und die Kassen arbeiten eng zusammen mit: a. den Berufsberatungsstellen; b. den Sozialdiensten; c. den Durchführungsorganen der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze; d. den Durchführungsorganen der Invaliden- und Krankenversicherung; e. den Durchführungsorganen der Asylgesetzgebung; f. den kantonalen Berufsbildungsbehörden; g. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA); h. anderen privaten und öffentlichen Institutionen, die für die Eingliederung Versicherter wichtig sind. Art. 85f Abs. Bst. e Die kantonalen Amtsstellen, die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen und die Kassen arbeiten eng zusammen mit: e. den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung; Den in Absatz Buchstaben a-h genannten Stellen kann in Abweichung von den Artikeln und ATSG im Einzelfall Zugriff auf Akten sowie Daten aus dem Informationssystem nach Artikel 5a Absatz des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 989 gewährt werden, sofern: a. die betroffene Person Leistungen von einer dieser Stellen bezieht und der Gewährung des Zugriffs zustimmt; und b. die genannten Stellen den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung Gegenrecht gewähren. Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung und die Invalidenversicherungsstellen sind gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. ATSG) entbunden, sofern:

33 e-parl.0.0 5: - - a. kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und b. die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, in Fällen, in denen die zuständige Kostenträgerin noch nicht klar bestimmbar ist:. die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, und. die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung zu klären. Der Datenaustausch nach Absatz darf auch ohne Zustimmung der betroffenen Person und in Abweichung von Artikel ATSG im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.

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