Stand der Beratungen zum Gesetz über Bürgerbegehren und Bürgerentscheide

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1 Dr. Manfred Brandt Moorburger Elbdeich 263 Tel Hamburg Fax mobil Stand der Beratungen zum Gesetz über Bürgerbegehren und Bürgerentscheide Ziele: Die bisherigen Regelungen über Bürgerbegehren und Bürgerentscheide ( 32 des Bezirksverwaltungsgesetzes) sollen praxisfreundlicher und eindeutiger werden und in einem eigenständigen Gesetz stehen. Die Überarbeitung soll zu keinen neuen Hemmnissen für den Erfolg von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden führen. Der Ablauf des Verfahrens soll eine Einigung zwischen den Bezirksversammlungen und den Initiatoren von Bürgerbegehren erleichtern. Die Zulässigkeitsprüfung von Bürgerbegehren soll möglichst frühzeitig und gründlich erfolgen. Der Senat soll rechtzeitig im Verfahren darlegen, ob er das Anliegen des Bürgerbegehrens an sich zieht, also aus der Zuständigkeit des Bezirkes nimmt. Der Rechtsweg für Initiatoren soll auch bei Eingriffen des Senats ermöglicht werden. Bürgerentscheide über gegensätzliche Bürgerbegehren zum selben Thema sollen leichter auf einen Abstimmungstermin gelegt werden können. Probleme: Die Hauptprobleme bei der Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen ergeben sich aus der Hamburgischen Verfassung, die die Einheitsgemeinde festschreibt. Die Organe der Bezirke haben prinzipiell keine abschließenden Kompetenzen. Im Prinzip kann der Senat alle Entscheidungen und damit auch Bürgerentscheide an sich ziehen. Das kann nur durch eine Verfassungsänderung geändert und nicht im Rahmen der angestrebten gesetzlichen Änderungen erreicht werden. Trotz aller Schwierigkeiten sind wir auf einem guten Weg. Der beigefügte Zwischenstand der Beratungen weist insgesamt deutliche Verbesserungen gegenüber den geltenden Regeln auf. Wir brauchen aber mehr juristischen Sachverstand. Den Fraktionen in der Bürgerschaft ist bekannt, dass das Ergebnis der Beratungen durch eine Mitgliederversammlung von Mehr Demokratie e.v. genehmigt werden soll, bevor es zu einer einvernehmlichen Änderung des Gesetzes kommen kann. Ob oder wie wir durch Regeln das oftmals geringe Vertrauen zwischen den Initiatoren von Bürgerbegehren auf der einen Seite und der Verwaltung und den Bezirksversammlungen auf der anderen Seite verbessern können, ist ebenfalls eine sehr schwierig zu beantwortende Frage. Es ist erschreckend, wie oft das Vertrauen von Initiatoren in Politik und Verwaltung im Zuge von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zerbricht. Dieses Problem wird bestehen bleiben und letztendlich nur durch eine entsprechende Änderung der demokratischen Kultur und eine bessere Dialogfähigkeit gelöst. Das ist auch in der Schweiz nicht vom Himmel gefallen. Ein Positionspapier vom Bundesverband gibt es unter:

2 Synopse zur Bearbeitung der noch in 32 Bevirksverwaltungsgesetz (BezVG) geregelten Bürgerbegehren und entscheide in ein eigenständiges Gesetz. Änderungen sind fett gedruckt. Bisheriger Stand ( 32 BezVG) (1) Die wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirkes können in allen Angelegenheiten, in denen die Bezirksversammlung Beschlüsse fassen kann, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ausgenommen vom Bürgerbegehren sind Personalentscheidungen und Beschlüsse über den Haushalt. (2) Das Bürgerbegehren muss schriftlich beim Bezirksamt angezeigt werden. Es muss eine mit "Ja" oder "Nein" zu entscheidende Fragestellung enthalten sowie die Benennung von drei Vertrauensleuten, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Erklärungen der Vertrauensleute müssen einstimmig erfolgen. Neues Gesetz (Stand: Ende der letzen Legislaturperiode) 1 Anwendungsbereich und Gegenstand Die zur Bezirksversammlung wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirkes können in allen Angelegenheiten, in denen die Bezirksversammlung Beschlüsse fassen darf, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ausgenommen vom Bürgerbegehren sind Personalentscheidungen und Beschlüsse über den Haushalt. 2 Anzeige, Unterschriftsliste und Beratung (1) Das Bürgerbegehren muss schriftlich beim Bezirksamt angezeigt werden. Es muss eine mit,,ja oder,,nein zu entscheidende Vorlage, ein Muster der Unterschriftsliste nach Absatz 2 enthalten sowie die Benennung von drei Vertrauensleuten, die sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt, einzeln berechtigt sind, für die Initiatoren Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie im Falle des Ausscheidens von Vertrauenspersonen einen Ersatz zu benennen; Form und Inhalt der Übertragung der Vertretungsberechtigung durch die Initiatoren sind nachzuweisen. (2) Die Unterstützung des Bürgerbegehrens erfolgt durch eigenhändige Unterzeichnung in Unterschriftslisten. Die Unterschriftslisten müssen eine zweifelsfreie Bezugnahme auf die Vorlage enthalten. Den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern ist bei der Eintragung in die Unterschriftslisten Gelegenheit zur Kenntnisnahme des vollständigen Wortlauts der Vorlage zu geben. Ihnen ist ferner Gelegenheit zu geben, von den Namen der drei Vertrauensleute und deren Befugnissen nach diesem Gesetz Kenntnis zu nehmen. (3) Bürgerinnen und Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren beim Bezirksamt anzuzeigen, können sich durch das Bezirksamt beraten lassen. Zulässigkeitsbedenken sind unverzüglich mitzuteilen. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. (4) Das Bezirksamt teilt der Bezirksversammlung

3 unverzüglich Eingang und Inhalt der Anzeige mit. (4) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet das Bezirksamt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Bürgerbegehrens. Gegen die Zurückweisung eines Bürgerbegehrens können die Vertrauensleute des Bürgerbegehrens Klage erheben. 3 Zulässigkeit, Sperrwirkung und amtliche Bekanntmachung (1) Nach Abgabe von mindestens einem Drittel der in 4 Absatz 1 geforderten Unterschriften beim Bezirksamt entscheidet das Bezirksamt unverzüglich, längstens innerhalb eines Monats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Die Prüfung der Zulässigkeit erstreckt sich dabei insbesondere auch auf die Grenzen des Entscheidungsrechts nach 21 BezVG. Zieht der Senat die Zulässigkeitsentscheidung nach 42 Satz 1 BezVG an sich, so unterrichtet er in der Frist nach Satz 1 die Bürgerschaft und die Bezirksversammlung unter Angabe der maßgeblichen Gründe von seiner Entscheidung. (2) Entscheidungen des Bezirksamtes bzw. des Senates nach Absatz 1 sind unverzüglich den Vertrauenspersonen zuzustellen und der Bezirksversammlung mitzuteilen. Gegen die Feststellung der Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens können die Vertrauensleute des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage erheben. (5) Nach Abgabe von einem Drittel der in Absatz 3 geforderten Unterschriften beim Bezirksamt darf für drei Monate eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung durch die Bezirksorgane nicht mehr getroffen und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht begonnen werden. Rechtliche Verpflichtungen, die vor Einreichung des Antrages nach Satz 1 begründet werden, bleiben unberührt. Ist das Bürgerbegehren zustande gekommen, gilt die Rechtswirkung nach Satz 1 bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens beziehungsweise bis zur Durchführung des Bürgerentscheides. (6) Nach Abgabe von einem Drittel der in Absatz 3 geforderten Unterschriften beim Bezirksamt macht dieses das Bürgerbegehren amtlich bekannt und legt Unterschriftenlisten zur (3) Erklärt das Bezirksamt das Bürgerbegehren für zulässig, darf bis zur Feststellung über das Zustandekommen des Bürgerbegehrens eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung durch die Bezirksorgane nicht mehr getroffen und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht begonnen werden (Sperrwirkung). Rechtliche Verpflichtungen bleiben unberührt. Bei Feststellung der Unzulässigkeit oder des Nichtzustandekommens endet die Sperrwirkung mit Bekanntgabe der Entscheidung. Ist das Bürgerbegehren zustande gekommen, gilt die Rechtswirkung nach Satz 1 bis zur Durchführung des Bürgerentscheides bzw. sie erlischt mit der sonstigen Beendigung des Bürgerbegehrens. Die Sperrwirkung erstreckt sich nicht auf Entscheidungen von Senat, Bürgerschaft oder Fachbehörden. (4) Erklärt das Bezirksamt das Bürgerbegehren für zulässig, macht es das Bürgerbegehren amtlich bekannt und legt Unterschriftenlisten zur Eintragung aus.

4 Eintragung aus. Eintragung aus. (5) Vom Zeitpunkt der Erklärung der Zulässigkeit bis zum Ende der Sperrfrist kann die Bezirksversammlung durch Beschluss einen vorgezogenen Bürgerentscheid herbeiführen. Die übrigen Regelungen zur Durchführung und Wirkung eines Bürgerentscheides bleiben unberührt. 4 Zustandekommen (3) Ein Bürgerbegehren ist zustande gekommen, wenn es innerhalb von sechs Monaten seit der Anzeige von drei vom Hundert der wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner unterstützt wurde. Hat der Bezirk mehr als Einwohnerinnen und Einwohner, so reicht die Unterstützung von zwei vom Hundert der wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner. Die Feststellung über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens trifft das Bezirksamt. (1) Ein Bürgerbegehren ist zustande gekommen, wenn es innerhalb von sechs Monaten seit der Anzeige von drei vom Hundert der wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner unterstützt wurde. Hat der Bezirk mehr als Einwohnerinnen und Einwohner, so reicht die Unterstützung von zwei vom Hundert der wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner. Die Feststellung über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens trifft das Bezirksamt unverzüglich. Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu machen. Sie ist unverzüglich einer Vertrauensperson zuzustellen und der Bezirksversammlung mitzuteilen. (2) Die Unterschriftslisten sind dem Bezirksamt unter Nennung des Vor- und Familiennamens, des Jahres der Geburt und der Wohnanschrift der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner einzureichen. Fehlt eine Angabe nach Satz 1, ist die Eintragung auch gültig, wenn die Identität eindeutig feststellbar ist. (3) Für die Eintragungsberechtigung ist der Tag der Abgabe der nach Satz 1 und 2 notwendigen Unterschriften beim Bezirksamt maßgeblich. Für die Feststellung der zu erreichenden Zahl der gültigen Unterschriften ist die Zahl der wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner bei der letzten Wahl zur Bezirksversammlung maßgeblich. Gegen die Feststellung des Nichtzustandekommens eines Bürgerbegehrens können die Vertrauensleute des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage erheben. 5 Verfahren nach dem Bürgerbegehren, Moderationsverfahren (1) Die Bezirksversammlung befasst sich mit dem Anliegen des Bürgerbegehrens. Die

5 Vertrauensleute erhalten hierzu die Gelegenheit, das Anliegen des Bürgerbegehrens in einem Ausschuss der Bezirksversammlung zu erläutern. (7) Spätestens vier Monate nach der Zulässigkeitsentscheidung wird über den Gegenstand des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchgeführt, sofern die Bezirksversammlung dem Anliegen des Bürgerbegehrens nicht innerhalb von zwei Monaten unverändert oder in einer Form zustimmt, die von den Vertrauensleuten gebilligt wird. (2) Spätestens vier Monate nach der Feststellung des Zustandekommens wird auf einen spätestens zwei Monate nach dieser Entscheidung zu stellenden Antrag der Vertrauensleute über den Gegenstand des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchgeführt, sofern die Bezirksversammlung dem Anliegen des Bürgerbegehrens nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung über das Zustandekommen unverändert oder in einer Form zustimmt, die von den Vertrauensleuten gebilligt wird. Das Bezirksamt teilt der Bezirksversammlung den Antrag unverzüglich mit. (3) Die Frist nach Absatz 2 läuft für drei Monate nicht, sofern die Bezirksversammlung dies auf Vorschlag der Vertrauensleute beschließt; unter den selben Voraussetzungen kann die Aussetzung der Frist verlängert werden. Die Vertrauensleute und die Bezirksversammlung können sich auf die Einleitung eines Moderationsverfahrens einigen. Die Moderatorin oder der Moderator ist im Einvernehmen zu benennen; sie oder er kann in angemessener Weise auf Ressourcen des Bezirksamtes zugreifen. Die Sperrwirkung nach 3 Absatz 3 gilt während des Moderationsverfahrens fort. Die Bezirksversammlung kann eine eigene Vorlage beifügen. (4) Die Bezirksversammlung kann für den Bürgerentscheid eine eigene Vorlage beifügen. Die Vertrauensleute können bis zur Bekanntmachung des Bürgerentscheids eine überarbeitete Fassung des Bürgerbegehrens einreichen oder die Vorlage durch gemeinsame schriftliche Erklärung gegenüber dem Bezirksamt zurücknehmen. Das Bezirksamt stellt den Eingang der überarbeiteten Fassung oder die Rücknahme fest und informiert die Bezirksversammlung.Im Falle der Überarbeitung dürfen Grundcharakter und Zielsetzung des Anliegens nicht verändert werden. 6 Durchführung und Wirkungen des Bürgerentscheids

6 Bürgerentscheids (8) Das Bezirksamt setzt den Abstimmungstermin fest. Die Abstimmungsberechtigten werden durch das Bezirksamt über den Termin des Bürgerentscheides und den Ort der Stimmabgabe informiert. (1) Das Bezirksamt setzt den Abstimmungstermin fest und macht ihn zusammen mit dem Gegenstand des Bürgerentscheids amtlich bekannt. Bei gegenläufigen oder thematisch zusammenhängenden Bürgerbegehren soll das Bezirksamt einen gemeinsamen Abstimmungstermin festsetzen; es kann dabei mit Zustimmung der Bezirksversammlung von den Fristen nach 5 Absatz 2 angemessen abweichen. Die Vertrauensleute der betroffenen Bürgerbegehren sind zu hören. Die Abstimmungsberechtigten werden durch das Bezirksamt über den Termin des Bürgerentscheides und den Ort der Stimmabgabe informiert; sie erhalten zugleich die vollständigen Briefabstimmungsunterlagen. Jeder Haushalt des Bezirkes, in dem mindestens ein Wahlberechtigter wohnt, erhält ein Informationsheft, in dem die Bezirksversammlung und die Initiatoren des Bürgerbegehrens in gleichem Umfang ihre Argumente darlegen. (2) Die Abstimmungsberechtigten erhalten mit den Briefabstimmungsunterlagen ein Informationsheft, in dem die Bezirksversammlung und die Vertrauensleute in gleichem Umfang Stellung nehmen. Die Bezirksversammlung nimmt als Ganze oder nach Fraktionen getrennt Stellung. Der Anteil der Stellungnahmen der Fraktionen an der gesamten Stellungnahme der Bezirksversammlung entspricht der Sitzverteilung der Fraktionen in der Bezirksversammlung. In den Stellungnahmen ist von beiden Seiten auch über die rechtlichen und haushaltsrelevanten Folgen der herbeizuführenden Entscheidung zu informieren. 2 Absatz 3 gilt entsprechend. (9) Beim Bürgerentscheid ist jede wahlberechtigte Einwohnerin und jeder wahlberechtigte Einwohner stimmberechtigt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stehen mehrere Vorlagen zur Abstimmung, können die wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner jede Vorlage einzeln annehmen oder ablehnen. Für den Fall, dass mehrere sich widersprechende Vorlagen (3) Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag zur jeweiligen Bezirksversammlung wahlberechtigt ist. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abstimmung in den bezirklichen Abstimmungsdienststellen oder durch Briefabstimmung. Die Briefabstimmungsunterlagen müssen bei der zuständigen Bezirksabstimmungsleiterin oder dem zuständigen Bezirksabstimmungsleiter spätestens am Abstimmungstag bis zum Ende der bekannt gegebenen Öffnungszeit der Abstimmungsdienststellen eingehen. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stehen mehrere Vorlagen zur Abstimmung, ist den wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner die Möglichkeit zu geben, jede Vorlage einzeln annehmen oder

7 zum gleichen Gegenstand angenommen werden, können die Abstimmenden darüber befinden, welche sie vorziehen. Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten. ablehnen zu können. Stehen zwei sich widersprechende Vorlagen zur Abstimmung kann im Einvernehmen zwischen Vertrauensleuten und Bezirksversammlung eine Alternativabstimmung ermöglicht werden. Für den Fall, dass mehrere sich widersprechende Vorlagen zum gleichen Gegenstand angenommen werden, ist den Abstimmenden die Möglichkeit zu geben darüber zu befinden, welche sie vorziehen (Strichfrage). (3) Die Abstimmung ist geheim. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Die Einhaltung dieses Grundsatzes haben die Abstimmenden bei der Briefabstimmung auf dem Abstimmungsschein an Eides statt zu versichern. (4) Das Bezirksamt stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest und gibt es unverzüglich öffentlich bekannt. Die Feststellung des Bezirksamtes ist unverzüglich einer Vertrauensperson zuzustellen. (5) Stimmabgaben, die nicht den Vorschriften des Gesetzes entsprechen, sind ungültig. Über die Ungültigkeit entscheiden die von der Bezirksabstimmungsleitung zur Ermittlung des Ergebnisses des Bürgerentscheids bzw. der Bürgerempfehlung eingesetzten Stellen. Im Zweifel ist die Entscheidung der Bezirksabstimmungsleitung einzuholen. (6) Stehen mehrere Vorlagen, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel aufzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der von der Bezirksabstimmungsleiterin oder dem Bezirksabstimmungsleiter festgestellten Zahl der Eintragungen zum jeweils zugrunde liegenden Bürgerbegehren. Hat die Bezirksversammlung eine eigene Vorlage zur Entscheidung vorgelegt, so wird diese nach der Vorlage des Bürgerbegehrens aufgeführt. (7) Die Stimmzettel und die dazugehörigen Abstimmungsunterlagen werden amtlich hergestellt. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt

8 (10) Die Auffassungen der Bezirksversammlung und der Vertrauensleute des Bürgerbegehrens zu dem Gegenstand des Bürgerentscheides dürfen in Veröffentlichungen des Bezirksamts nur in gleichem Umfang dargestellt werden. haben, zur Verfügung gestellt. (8) Die Auffassungen der Bezirksversammlung und der Vertrauensleute des Bürgerbegehrens zu dem Gegenstand des Bürgerentscheides dürfen in Veröffentlichungen des Bezirksamts nur in gleichem Umfang dargestellt werden. Die Vertrauensleute sind bei der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit über das Anliegen des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids gegenüber Parteien wegerechtlich gleich zu behandeln. (11) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses der Bezirksversammlung. (9) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses der Bezirksversammlung. Eine durch Bürgerentscheid zustande gekommene Entscheidung darf innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Bürgerentscheides nicht im Wege von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid geändert werden. Ändert der Senat eine durch Bürgerentscheid zustandegekommene Entscheidung, so unterrichtet er die Bürgerschaft und die Bezirksversammlung unter Angabe der maßgeblichen Gründe. 7 Rechenschaftslegung, Kostenerstattung (1) Die Vertrauensleute haben die Pflicht, zusammen mit der Stellung des Antrags auf Durchführung des Bürgerentscheids über die Herkunft und zwei Monate nach dem Bürgerentscheid über die Herkunft und Verwendung der Mittel, die ihnen zum Zweck der Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids zugeflossen sind, gegenüber dem Bezirksamt Rechenschaft zu legen; der Bericht wird der Bezirksversammlung unverzüglich zugeleitet. Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend. (2) Findet ein Bürgerentscheid statt, so haben die Vertrauensleute Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit über die Ziele von Bürgerbegehren und des Bürgerentscheid. Die

9 Höhe der Erstattung ist auf 0,10 Euro für jede gültige Ja-Stimme begrenzt; es werden höchstens Stimmen berücksichtigt. Der Anspruch nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Vertrauensleute der Pflicht zur Rechenschaftslegung nach Absatz 1 nicht nachgekommen sind. 8 Verordnungsermächtigung Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes sowie zum Schutz personenbezogener Daten im Rahmen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid erforderlichen Bestimmungen zu treffen. 46 Absatz 2 BezVG gilt entsprechend. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Vorschriften enthalten über 1. die Form und den Inhalt der Unterschriftslisten sowie deren Sammlung, 2. die Eintragungsstellen, die Ausübung des Eintragungsrechts, die Eintragungszeit und den Eintragungsraum, 3. die Feststellung der Unterschriftenergebnisse und ihre Weiterleitung, 4. die Erstellung und Verteilung des Informationsheftes, 5. die Stimmzettel und Abstimmungsunterlagen, 6. die Führung, das Auslegen, die Berichtigung und den Abschluss der Abstimmungsverzeichnisse unter Berücksichtigung melderechtlicher Auskunftssperren für stimmberechtigte Personen, 7. das Abstimmungsverfahren, insbesondere die Festlegung der örtlich zuständigen Abstimmungsdienststellen, deren Öffnungszeit und der Briefabstimmung, 8. die Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids und über die Ungültigkeit von Stimmabgaben, 9. die Zulässigkeit elektronischer Auszählung und eine

10 Entschädigungsregelung für ehrenamtliche Helfer und 10. die Sicherung und Vernichtung von Unterlagen.

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