Themenblock 2: Funktion, Rechte und Pflichten der Bezirksversammlungen und anderer Organe der Bezirksämter

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2 2. Themenblock: Rechte und Pflichten der Bezirksversammlungen und anderer Organe der Bezirksämter 2. Themenblock: Rechte und Pflichten der Bezirksversammlungen und anderer Organe der Bezirksämter I. Organisation der Bezirksversammlungen 1. Sitze / Zusammensetzung 2. Vorsitz 3. Fraktionen 4. Ausschüsse II. Bürgerbegehren und Bürgerentscheide Voraussetzungen / Ablauf / Wirkungen III. Bezirksamtsleitungen 1. Rechte 2. Wahl 3. Ernennung

3 1. Sitze / Zusammensetzung Mitgliederzahl richtet sich nach der Einwohnerzahl des Bezirks Unter Einwohner: 45 (Bergedorf) Einwohner: 51 (alle anderen außer Wandsbek) Über Einwohner: 57 (Wandsbek) Berechnung der Sitzverteilung nach Hare-Niemeyer Mitglieder der Bezirksversammlung dürfen nicht zugleich ein Mitglied des Senats beim Bezirksamt beschäftigt bei der Bezirksaufsichtsbehörde beschäftigt sein. Gefahr der Interessenskollision!

4 2. Vorsitzendes Mitglied 8 Abs. 1 Bezirksverwaltungsgesetz: Die Bezirksversammlung wählt ein Mitglied für den Vorsitz und bis zu zwei Mitglieder für dessen Stellvertretung. ( ) leitet die Sitzung und ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung verantwortlich vertritt Bezirksversammlung gegenüber Bezirksamt, Öffentlichkeit und anderen Behörden wird von der Geschäftsstelle organisatorisch unterstützt häufig fachliche Unterstellung des Personals der BV- Geschäftsstelle nicht hingegen disziplinarisch

5 3. Fraktionen Zusammenschluss muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, 10 Abs. 2 BezVG trotz 3%-Prozentklausel im Bezirkswahlgesetz Fraktionsmitglieder müssen nicht zwingend gleicher Partei angehören aber zumindest gleiche politische Zielsetzung verfolgen Fraktionsstatus mit besonderen Rechten verknüpft Fraktionszuschüsse Gewährung von Ausschusssitzen Stimmrechte in Ausschüssen Einsatz von zubenannten Bürgern und ständigen Vertretern Pflichten ergeben sich u.a. aus dem EntschLG

6 4. Ausschüsse der Bezirksversammlungen 4.1 Rolle und Rechte Vorbereitung der Beschlüsse der Bezirksversammlung Grds. kein eigenes Entscheidungsrecht Ausnahmen: Hauptausschuss in Eilfällen oder bei Ermächtigung durch BV Regionalausschüsse nach Übertragung durch die Bezirksversamm-lung Jugendhilfeausschuss soweit dies im SGB VIII oder AG SGB VIII bestimmt ist

7 4.2 Arten der Ausschüsse Muss: - Hauptausschuss ( 15 BezVG) - Jugendhilfeausschuss ( 71 SGB VIII / 3 AG SGB VIII, 16 Abs. 5 BezVG) Kann: - weitere ständige Fachausschüsse (z.b. Stadtplanungsausschuss, Haushalt und Vergabe, Bauangelegenheiten, Verkehr) - Regionalausschüsse - Sonderausschüsse (zur Prüfung einzelner Anträge oder Vorbereitung einzelner Beschlüsse) z. B. Sonderausschuss ZOB Unzulässig: Unterausschüsse Ausnahme: ein Unterausschuss für Bauangelegenheiten bei jedem Regionalausschuss

8 4.3 Hauptausschuss Nimmt Aufgaben wahr, die ihm durch Rechtsvorschrift, GO oder Beschluss der Bezirksversammlung übertragen worden sind, 15 Abs. 2 BezVG grds. kein Letztentscheidungsrecht Ausnahmen: Ermächtigung für bestimmte Angelegenheiten oder im Einzelfall durch Bezirksversammlung, 15 Abs. 2 BezVG Eilfälle, 15 Abs. 3 BezVG

9 4.4 Regionalausschüsse pro angefangene Einwohner des Bezirks kann ein Regionalausschuss eingesetzt werden (Ersatz der alten Ortsausschüsse) bei der Einsetzung sind die Grenzen der Stadtteile zu beachten Befassung mit Angelegenheiten, die ihre Region in besonderem Maße betreffen (Bürgerbegehren, Straßenplanungen, etc.) Bezirksversammlung kann an Regionalausschüsse Angelegenheit auch zur abschließenden Entscheidung überweisen

10 4.5 Jugendhilfeausschuss Fachausschuss der Bezirksversammlung nach 17 Abs. 4 BezVG und gesetzlicher Ausschuss nach 70 Abs. 1 SGB VIII / 3 AG SGB VIII atypischer Ausschuss: Bundesrecht gibt zwingend die Mitwirkung des JHA vor, daher Durchbrechung des übrigen Gefüges des BezVG BezVG findet nur ergänzend Anwendung insbesondere gilt 17 BezVG nicht: keine Grund- und Ausgleichsmandate zubenannte Bürger nur, wenn sie in der Jugendhilfe erfahren sind, 3 Abs. 1 S. 1 AG SGB VIII

11 Jugendhilfeausschüsse sind Teil des Jugendamts 70 Abs. 1 SGB VIII: Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen Jugendamt Jugendhilfeausschuss Verwaltung des Jugendamts Konkret: In Geschäften der laufenden Verwaltung bindet der JHA die Verwaltung nur, wenn entsprechende Beschlüsse gefasst wurden Bei grundsätzlichen Angelegenheiten ist JHA immer rechtzeitig einzubeziehen und seine Entscheidung zu beachten

12 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses entscheidet über die Verteilung der dem Bezirksamt durch Rahmenzuweisung zur Verfügung stehenden Budgets ist im ständigen Dialog mit Institutionen, die in der Kinderund Jugendarbeit tätig sind befasst sich mit der Einrichtung und Erweiterung von Jugendwohnungen und Jugendtreffs berät über Globalrichtlinien, Gesetzesänderungen und neuen Gesetzen im Kinder- und Jugendrecht

13 5. Zusammensetzung der Ausschüsse Mitglieder der BV zubenannte Mitglieder ständige Vertreter anders: Hauptausschuss Jugendhilfeausschuss grds. maximal 15 Mitglieder (ohne Einberechnung ständige Vertreter) davon kann nach unten abgewichen werden, 16 Abs. 1 BezVG Unterausschüsse: maximal 9 Mitglieder Ausnahmen von der Obergrenze Sicherstellung der Fraktionsvertretung über Grundmandate Einräumung von Ausgleichsmandaten zur Wiederherstellung der Mehrheitsverhältnisse der BV im Ausschuss, 17 Abs. 1 BezVG

14 5.1 Zubenannte Mitglieder = zubenannte Bürger / zugewählte Bürger Sinn und Zweck Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, Einbindung der Bevölkerung in die Steuerung des Bezirksamtes, vgl. Art. 56 HV Aber: Begrenzung auf max. die Hälfte der einer Fraktion zustehenden Sitze (halbe Zahlen werden aufgerundet) keine zubenannten Mitglieder im Hauptausschuss zubenannte Bürger in Regionalausschüssen müssen im örtlichen Bereich ihres Ausschusses wohnen

15 5.2 Ständige Vertretungen, 17 Abs. 5 BezVG Sinn und Zweck Sicherstellung, dass die jeweils im Ausschuss vertretene Fraktion auch bei Abwesenheit der Ausschussmitglieder über die laufenden Vorgänge im Ausschuss informiert ist Sicherstellung, dass fehlendes Ausschussmitglied durch eine dann stimmberechtige Vertretung ersetzt wird Anzahl pro Fraktion 2 ständige Vertretungen pro Ausschuss zulässig, wenn sie mindestens 2 Sitze im jeweiligen Ausschuss hat Fraktionen mit nur einem Ausschusssitz können eine ständige Vertretung bestellen Ständige Vertretungen können sich selbst nicht vertreten lassen

16 6. Feststellung der Ausschussbesetzung 17 Abs. 1 S. 1 Bezirksverwaltungsgesetz: Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach Maßgabe des Stärkeverhältnisses der Fraktionen auf der Grundlage des Berechnungsverfahrens nach Hare- Niemeyer. ( ) d.h.: Sitzverteilung in mehreren Schritten: Rechenformel Sitzanzahl = (A x S) : BV A = Ausschussgröße S = Sitze der Fraktion in der BV BV= Größe der BV Ganze Zahlen = sofort den Fraktionen zugeschlagene Sitze Verbleibende Sitze werden nach den höchsten Nachkommawerten vergeben Wenn danach Fraktionen keinen Sitz erhalten haben: Verteilung von Grundmandat(-en) Wenn Ergebnis nicht politische Mehrheiten in BV abbildet: Verteilung von Ausgleichsmandat(-en)

17 Beispiel 15er-Ausschuss: Sitze in der BV Ganze Sitze 6 (6,764) (3,529) (2,941) (0,882) (0,882) 11 Nachkommaberechnung Endergebnis Beispiel aus der BV Eimsbüttel

18 Bsp. 9er-Ausschuss: Beispiel aus der BV Bergedorf Sitze in der BV Ganze Sitze (4,591) (2,571) (0,734) (0,551) (0,551) Grundmandat Nachkommastellen Zwischenergebnis Ausgleichsmandate Ergebnis

19 II. Bürgerbegehren und -entscheide Zweigliedriges Verfahren Bürgerbegehren Erreichung des Quorums, um zur zweiten Stufe des Bürgerentscheids zu gelangen Bürgerentscheid Wirkung eines Beschlusses der Bezirksversammlung Ziel: Erwirkung eines Beschlusses der Bezirksversammlung Abzugrenzen zu Volksinitiativen/-begehren/-entscheiden landesweites Instrument der Bürgerpartizipation Ziel: Gesetzeserlass, -änderung, - aufhebung oder andere Vorlagen

20 II. Bürgerbegehren und -entscheide 1. Voraussetzungen eines Bürgerbegehrens, 32 BezVG Angelegenheit, in der BV Beschlüsse fassen kann Bürgerentscheid kann dementsprechend bindenden oder empfehlenden Charakter haben Nicht: Personalentscheidungen und Beschlüsse über den Haushalt Mit Ja oder Nein zu beantwortende Frage Sind sie dafür, dass. Benennung von drei Vertrauensleuten, die die Unterzeichnenden vertreten Schriftliche Anzeige beim Bezirksamt

21 II. Bürgerbegehren und -entscheide Anzeige Bürgerbegehren Sammlung von Unterschriften i.h.v. 1 bzw. 0,67% d. Wahlberechtigten Sammlung von Unterschriften i.h.v. 3 bzw. 2 % d. Wahlberechtigten Zustandekommen bei >50% gültiger Stimmen Beginn Sperrfrist für BV 3 Monate Bürgerbegehren Übernahmemöglichkeit durch Bezirksversammlung 6 Monate Entscheidung über Zulässigkeit max. 2 Monate Verhandlung mit BV 2 Monate (neue) Sperrfrist für BV 4 Monate Zwischenphase Alternativvorschlag Bürgerentscheid Monate

22 II. Bürgerbegehren und -entscheide 2. Ablauf Ab Anzeige des Bürgerbegehrens beginnt die sechsmonatige Sammelzeit, 32 Abs. 3 BezVG Innerhalb dieses Zeitraums müssen 3 % der wahlberechtigten Einwohner des Bezirks unterschrieben haben (hat Bezirk mehr als Einwohner nur Wandsbek genügt eine Unterstützung von 2 %) Quorum Haben Initiatoren 1/3 der erforderlichen Unterschriften gesammelt und beim Bezirksamt abgegeben, tritt die sog. Sperrwirkung ein, 32 Abs. 5 BezVG Nach Abgabe aller Unterschriften innerhalb der sechsmonatigen Sammelzeit prüft Bezirksamt Zustandekommen und Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, 32 Abs. 3 S. 3 u. Abs. 4 S. 1 BezVG Spätestens vier Monate nach der Zulässigkeitsentscheidung findet der Bürgerentscheid statt, soweit keine Zustimmung zum Begehren durch BV oder Einigung mit Vertrauensleuten, 32 Abs. 7 BezVG

23 II. Bürgerbegehren und -entscheide 3. Sperrwirkung Nach Abgabe von 1/3 der erforderlichen Unterschriften tritt Sperrwirkung nach 32 Abs. 5 BezVG ein d.h.: Für drei Monate darf eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung nicht getroffen werden und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht begonnen werden es soll die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden, die dazu führen würden, dass das Bürgerbegehren letztendlich leerläuft Sperrwirkung gilt bis zur Durchführung des Bürgerentscheids, wenn das Bürgerbegehren zustande gekommen ist

24 II. Bürgerbegehren und -entscheide 4. Verfahren nach Abgabe der Unterschriften Bezirksamt prüft, ob Bürgerbegehren zustande gekommen Vorliegen der erforderlichen Anzahl der Unterschriften Gültigkeit der Unterschriften zulässig ist Hier wird ausschließlich geprüft, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, in der die Bezirksversammlung Beschlüsse fassen kann. Nicht: inhaltliche Rechtmäßigkeit der Fragestellung: Ob sich die Fragestellung des Bürgerbegehrens eindeutig innerhalb der der Bezirksversammlung durch 21 BezVG gezogenen Grenzen hält, ist erst nach Durchführung des Bürgerentscheids in entsprechender Anwendung von 22 BezVG zu prüfen (Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urt. v Bf 71/09) Spätestens vier Monate nach der positiven Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist der Bürgerentscheid durchführen Bezirksamt setzt Termin fest und informiert die Abstimmungsberechtigten hierüber und verschickt Informationsheft

25 II. Bürgerbegehren und -entscheide 5. Reaktionsmöglichkeiten der Bezirksversammlung BV kann dem Anliegen unverändert oder in einer Form, die von den Vertrauensleuten gebilligt wird, zustimmen. Gesetzlich: bis zwei Monate nach Feststellung der Zulässigkeit. Folge: Verfahren beendet > kein Bürgerentscheid mehr BV stimmt dem Anliegen nicht zu Folge: es kommt zum Bürgerentscheid Senat kann Gegenstand des Bürgerbegehrens jederzeit evozieren Folge: dass dieses nur noch empfehlende Wirkung hat, da es sich nicht mehr um eine Angelegenheit handelt, in der die Bezirksversammlung bindende Beschlüsse fassen kann BV ist durch Bürgerentscheid nicht gehindert, danach einen entgegenstehende Beschluss zu fassen unbeschadet anderer Regelung in Geschäftsordnung

26 II. Bürgerbegehren und -entscheide 6. Reaktionspflichten der Verwaltung da Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses der Bezirksversammlung hat, muss er auch rechtmäßig sein 21 BezVG: Die Bezirksversammlung ist bei ihren Entscheidungen an Recht und Gesetz ( ) gebunden. Bezirksamtsleiter muss Bürgerentscheid als Beschluss der BV bei Rechtswidrigkeit beanstanden, 22 Abs. 1 BezVG 7. Probleme Die erst nachträgliche Prüfung der Rechtmäßigkeit und Beanstandung der Entscheidung bei Rechtswidrigkeit führt zu unbefriedigenden Ergebnissen Bürger führen aufwändiges Verfahren durch und erreichen im Ergebnis nichts damit Hoher Aufwand für vergleichsweise geringe Ergebnisse Gestrecktes Verfahren (im besten Falle 10 Monate) verzögert Entscheidungen

27 III. Bezirksamtsleitungen 1. Rechte und Aufgaben Vertretung des Bezirksamts gegenüber anderen Behörden und der Öffentlichkeit Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Aufgaben des Bezirksamts, Dienstvorgesetzter der BA-Mitarbeiter Insbesondere: Verantwortung für rechtmäßiges Handeln des Bezirksamtes, also auch: das der Bezirksversammlung Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit BV Teilnahme an BV- und Ausschusssitzungen Bezirksversammlung und Hauptausschuss verpflichtend In den übrigen Ausschüssen Vertretung möglich Interessensspagat: BAL sind keine politischen Beamte, stehen aber unter politischer Beobachtung und Steuerung

28 III. Bezirksamtsleitungen 2. Wahl und Ernennung 34 Abs. 1 BezVG: Die Bezirksamtsleitung wird dem Senat von der Bezirksversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder durch Wahl vorgeschlagen. ( ) Bezirksaufsichtsbehörde schreibt Stelle aus auf Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn BV dies beschließt Vorschlagsrecht der Fraktionen sowie des Senats Bewerbungen werden von der Bezirksaufsichtsbehörde mit je einem Vertreter je Fraktion gesichtet und das weitere Verfahren festgelegt Wahl durch BV möglichst drei Monate vor Ablauf der Amtszeit Bestellung der gewählten Person durch den Senat für sechs Jahre, wenn die dienstrechtlichen Voraussetzungen vorliegen Senat muss Ernennen Senat kann den vorgeschlagenen Bewerber nur aus Gründen ablehnen, die sich aus den Beamtengesetzen ergeben, nicht hingegen, wenn sie z. B. mit der gewählten Person nicht einverstanden ist

29 III. Bezirksamtsleitung 3. Abberufung konstruktives Misstrauensvotum; 34 Abs. 1 S. 2 BezVG Amtierende BAL kann während der laufenden Amtszeit durch Wahl einer neuen Bezirksamtsleitung abgewählt werden Vorgaben für das ordentliche Wahlverfahren gelten dann nicht Senat muss bisherigen BAL entlassen und neue ernennen bei Vorliegen der dienstrechtlichen Voraussetzungen Größter politischer Hebel für Bezirksversammlungen

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