Vorlage. [Direktion Verfassungsdienst: Verf / ] A. Allgemeiner Teil

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1 Beilage 512/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode vorgeschlagen für: Ausschuss für allgemeine innere Angelegenheiten Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 und das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 geändert werden [Direktion Verfassungsdienst: Verf / ] A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs Die in Oberösterreich bestehenden Regelungen über die Bezüge der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und der Mitglieder anderer Organe der Gemeinden und Städte haben sich im Wesentlichen sehr gut bewährt. In der Praxis hat sich trotzdem zu einigen Bestimmungen ein Änderungsbedarf ergeben. Mit der vorliegenden Novelle sollen daher in drei Punkten Anpassungen erfolgen. 1. Monatliche Überweisung der Anrechnungsbeträge Bisher haben die Gemeinden als Bezug auszahlende Stellen die Anrechnungsbeträge der Gemeindeorgane (Bürgermeisterinnen und Bürgermeister aller Gemeinden sowie die Mitglieder der Stadtsenate der Statutarstädte Linz, Wels und Steyr) nach Enden der Funktion als Einmalbetrag an die zuständigen Pensionsversicherungsträger überwiesen. Das führte dazu, dass die Gemeinden während der Funktionsdauer ausreichende Rücklagen bilden mussten und Beitragserstattungen oft erst nach Jahren oder Jahrzehnten der politischen Tätigkeit lukriert werden konnten. Der Bundesgesetzgeber hat nun den Ländern mit der zuletzt erfolgten Änderung des Bundesbezügegesetzes (BGBl. I Nr. 52/2011) die Möglichkeit eröffnet, die Anrechnungsbeträge künftig monatlich, halbjährlich bzw. jährlich an die zuständige Pensionsversicherung zu überweisen, wobei das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 nunmehr eine monatliche Überweisung vorsieht. DVR

2 2. Abschluss des Pensionskassenvertrags durch den Gemeindevorstand Nach der geltenden Rechtslage ist der Gemeinderat für den Abschluss des Pensionskassenvertrags für die Organe, der Gemeindevorstand für alle sonstigen, mit dem Pensionskassenvertrag zusammenhängenden Agenden zuständig. Künftig soll auch für den Abschluss des Pensionskassenvertrags der Gemeindevorstand zuständig sein. 3. Anpassung der Übergangsbestimmungen zum "alten" Pensionssystem Darüber hinaus sollen die "Pensionsbeiträge" für jene aktiven Bürgermeisterinnen und Bürgermeister entfallen, die eine Optionserklärung nach 14 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 abgegeben und daher noch einen (aliquoten) Anspruch auf Ruhegenuss nach dem "alten" Recht vor der Bezügereform des Jahres 1998 haben. II. Kompetenzgrundlagen Durch 2 Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (Bezügebegrenzungsgesetz), BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2010, wird die Landesgesetzgebung ermächtigt, für die Teilnahme an der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und die freiwillige Pensionsvorsorge gleiche Regelungen wie die bundesgesetzliche zu treffen. Außer einer der Regelung des Bundes entsprechenden Übergangsregelung für Ruhe- und Versorgungsbezüge dürfen darüber hinaus keine Ruhe- oder Versorgungsbezüge vorgesehen werden. Im Übrigen ergibt sich die Kompetenz des Landesgesetzgebers aus Art. 15 Abs. 1 B-VG. III. Finanzielle Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften Durch diese Gesetzesnovelle werden (voraussichtlich) weder dem Land noch den Gemeinden (oder dem Bund) gegenüber der derzeitigen Rechtslage (nennenswerte) Mehrkosten erwachsen. Es werden keine zusätzlichen Leistungsprozesse der Verwaltung geschaffen. Die bestehenden Leistungsprozesse werden sich bei Inanspruchnahme der mit diesem Landesgesetz gegebenen Möglichkeit, die Anrechnungsbeiträge monatlich zu leisten, vermehren. Da es sich allerdings nur um eine verrechnungstechnische Leistung handelt, ist von keinem nennenswerten Mehraufwand für die einzelne Gemeinde auszugehen. Durch den Entfall der Pensionsbeiträge wird sich - bezogen auf die Verhältnisse des Jahres 2011 (33 betroffene aktive Bürgermeister) - der Einnahmenverlust für den Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister in einem Jahr auf ca Euro belaufen. Seite 2

3 Dieser Einnahmenverlust wird letztlich im Umlageverfahren ( 30 Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992) auf alle 441 verbandsangehörigen Gemeinden zu verteilen sein, sodass sich die konkrete Mehrbelastung der einzelnen Gemeinde im vertretbaren Ausmaß bewegen wird. IV. Finanzielle Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger und auf Unternehmen Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen bringen keinerlei finanzielle Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger im Allgemeinen und für Wirtschaftstreibende im Besonderen mit sich. V. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union Diesem Landesgesetz stehen - soweit ersichtlich - keine zwingenden EU-Rechtsvorschriften (unionsrechtlichen Vorschriften) entgegen. VI. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen haben - soweit ersichtlich - weder direkt noch indirekt unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer. VII. Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen weisen keinerlei umweltpolitische Relevanz auf. VIII. Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmungen. Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist nicht vorgesehen. Seite 3

4 B. Besonderer Teil Zu Art. I (Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998) Zu Art. I Z 1 bis 3 ( 6 Abs. 1, 2 und 4): Derzeit wird von den Bezügen der Gemeindeorgane (Bürgermeisterinnen und Bürgermeister aller Gemeinden sowie die Mitglieder der Stadtsenate der Statutarstädte Linz, Wels und Steyr) monatlich im voraus ein Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von (bis zu) 12,55 % des Bezugs bzw. einer allfälligen Bezugsfortzahlung einbehalten. Aber erst wenn die politischen Organwalter aus ihren jeweiligen politischen Funktionen ausscheiden, wird sodann ein - um einen fiktiven Dienstgeberanteil ergänzter - Anrechnungsbetrag von (bis zu) 23,6 % der Beitragsgrundlage von der jeweiligen Gemeinde an den Pensionsversicherungsträger überwiesen, bei dem diese Personen versichert sind oder zuletzt versichert waren. Erst dann erwerben sie Versicherungszeiten, nämlich Beitragsmonate der Pflichtversicherung, und können die Rückerstattung jener Beitragsteile von Bezügen, die (allenfalls mit sonstigen Einkünften) über der Höchstbeitragsgrundlage liegen, beantragen. Diese Regelung stieß auf Kritik des Gemeinde- und des Städtebundes, zumal Beitragserstattungen oft erst nach Jahren oder Jahrzehnten der politischen Tätigkeit lukriert werden konnten. Das Bundesbezügegesetz wurde nunmehr dahingehend geändert, dass die Leistung des Anrechnungsbetrags an die Pensionsversicherungsträger entweder für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr jeweils spätestens am letzten Tag des entsprechenden Zeitraums zu erfolgen hat, um so eine monatliche, halbjährliche oder jährliche Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung zu ermöglichen. Dadurch wurde auch den Ländern die Möglichkeit eröffnet, entsprechende Regelungen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs vorzusehen, wobei die Anrechnungsbeträge nunmehr monatlich an die Pensionsversicherung überwiesen werden sollen. Zu Art. I Z 4 ( 7 Abs. 4 Z 2): Vertragspartner der Pensionskasse, die die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister auswählt, ist gemäß 3 Abs. 4 Z 1 Pensionskassenvorsorgegesetz ivm. 7 Abs. 4 Z 1 Oö. Gemeinde- Bezügegesetz 1998 die jeweilige Gemeinde. Nach der geltenden Rechtslage ist der Gemeinderat für den Abschluss des Pensionskassenvertrags zuständig (vgl. dazu 43 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990), der Gemeindevorstand gemäß 7 Abs. 4 Z 2 hingegen (nur) für die Vollziehung - also alle sonstigen, mit dem Pensionskassenvertrag zusammenhängenden Agenden Seite 4

5 (Entgegennahme der Erklärung des Organwalters, an einer Pensionskasse teilnehmen zu wollen etc.). Künftig soll auch für den Abschluss des Pensionskassenvertrags der Gemeindevorstand zuständig sein. Zu Art. I Z 5 ( 14 Abs. 5): Die aktiven Bürgermeisterinnen und Bürgermeister mit einem "alten" Ruhegenussanspruch nach dem Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 ivm. dem Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, die am 1. Juli 1998 ihre Funktion bereits ausübten und eine Optionserklärung für den Verbleib im "alten" System abgegeben haben, leisten derzeit bis zum Ende ihrer Bürgermeisterfunktion Pensionsbeiträge an den Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister. Ihr Ruhegenuss erfährt allerdings durch die zunehmende Funktionsdauer keine Erhöhung, weil die anrechenbare Funktionszeit im Rahmen der Bezügereform des Jahres 1998 "eingefroren" wurde. Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass ein Großteil dieser Personen wegen der geringen Anzahl anzurechnender Jahre ohnehin einen geringen Ruhegenuss zu erwarten hat, wird es als sachgerecht erachtet, die Beitragspflicht ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes enden zu lassen (vgl. dazu auch 28 Abs. 3 und 30 Abs. 6 Salzburger Bezügegesetz 1992). Zu Art. II (Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992) Zu Art. II ( 17 Abs. 2): Die für sinngemäß anwendbar erklärten Rechtsvorschriften sollen um 1 Abs. 3 Pensionsgesetz 1965, der eine Legaldefinition des Begriffs "Hinterbliebener" enthält, ergänzt werden. Die Oberösterreichische Landesregierung beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 und das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 geändert wird, nach Vorberatung im Ausschuss für allgemeine innere Angelegenheiten beschließen. Linz, am 7. November 2011 Für die Oö. Landesregierung: Hiegelsberger Landesrat Seite 5

6 Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 und das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 geändert werden Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 9/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2008, wird wie folgt geändert: 1. 6 Abs. 1 lautet: "(1) Die jeweilige Gemeinde, die auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, hat einen Anrechnungsbetrag zu leisten." 2. Im 6 Abs. 2 wird die Wortfolge "bis zu dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt" durch das Wort "bislang" ersetzt Abs. 4 lautet: "(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Landesgesetz, so ist der Anrechnungsbetrag innerhalb eines Monats nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten." 4. Im 7 Abs. 4 Z 2 wird nach dem Wort "mit" die Wortfolge "dem Abschluss des Pensionskassenvertrags sowie" eingefügt. 5. Dem 14 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: "Die Beitragspflicht endet mit 1. März 2012." Artikel II Das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, LGBl. Nr. 89/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 75/2006, wird wie folgt geändert: Im 17 Abs. 2 wird die Wortfolge " 1 Abs. 4 bis 6" durch die Wortfolge " 1 Abs. 3 bis 6" ersetzt. Seite 6

7 Artikel III (1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. März 2012 in Kraft. (2) Abweichend von 6 Abs. 4 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 in der Fassung dieses Landesgesetzes ist der Anrechnungsbetrag für Zeiträume bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bis Ende des Jahres 2016 in fünf gleich hohen Jahresraten beginnend ab dem Jahr 2012 jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres zu entrichten, wenn für diese Zeiträume Pensionsversicherungsbeiträge nach 5 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach 6 Abs. 3 Oö. Gemeinde- Bezügegesetz 1998 geleistet wurde. Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz vor der Überweisung der letzten Rate, ist der gesamte noch ausständige Betrag binnen sechs Monaten nach dem Enden des Anspruchs auf Bezüge nach diesem Landesgesetz zu entrichten. Seite 7

8 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Regierungsvorlage Landesgesetz über die Bezüge der obersten Organe der Gemeinden (Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998) StF: LGBl.Nr. 9/1998 (GP XXV AB 89/1997 LT 3) LGBl.Nr. 46/2002 (GP XXV RV 1346/2002 AB 1362/2002 LT 44) LGBl.Nr. 75/2003 (GP XXV RV 1724/2003 AB 1750/2003 LT 55) LGBl.Nr. 102/2003 (GP XXV IA 1824/2003 LT 57) LGBl.Nr. 11/2008 (GP XXVI IA 1347/2007_AB 1355/2007_IA 1391/2007 LT 44) LGBl.Nr. 13/2008 (DFB) Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 und das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 geändert werden (Oö. Gemeinde-Bezügegesetz-Novelle 2012) Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 9/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2008, wird wie folgt geändert: 6 Anrechnungsbetrag (1) Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz, hat die jeweilige Gemeinde, die auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. (2) War ein Organ bis zu dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. (3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 23,6% der Beitragsgrundlage gemäß 5 für jeden Monat, für den ein Pensionsversicherungsbeitrag geleistet wurde. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 46/2002) 1. 6 Abs. 1 lautet: "(1) Die jeweilige Gemeinde, die auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, hat einen Anrechnungsbetrag zu leisten." 2. Im 6 Abs. 2 wird die Wortfolge "bis zu dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt" durch das Wort "bislang" ersetzt. DVR

9 (4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt zu leisten Abs. 4 lautet: "(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Landesgesetz, so ist der Anrechnungsbetrag innerhalb eines Monats nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten." (5) Die gemäß Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinn der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. 7 Pensionskassenbeitrag (1) Für ein Organ, das seine Funktion hauptberuflich ausübt, ist von der jeweiligen Gemeinde ein Betrag von 10% der diesen Organen nach diesem Landesgesetz gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen in die von ihnen ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihnen ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten. (2) Organe, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben, können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ 1. verringern sich die nach diesem Landesgesetz gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen auf zehn Elftel und 2. ist von der jeweiligen Gemeinde für das jeweilige Organ ein Beitrag von 10% der gemäß Z. 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten. (3) Erklärungen nach Abs. 2 sind schriftlich beim Gemeindeamt (Stadtamt, Magistrat) innerhalb von vier Wochen ab Angelobung abzugeben. (4) Die Bestimmungen des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG) sind für Organe nach 1 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Seite 2

10 1. anstelle des Bundes die jeweilige Gemeinde tritt und 2. mit der Vollziehung der Gemeindevorstand (Stadtsenat) der jeweiligen Gemeinde betraut wird. 4. Im 7 Abs. 4 Z 2 wird nach dem Wort "mit" die Wortfolge "dem Abschluss des Pensionskassenvertrages sowie" eingefügt. 14 Optionsrecht (1) Die Bürgermeister, die am 1. Juli 1998 diese Funktion bereits mindestens fünf Jahre, aber noch keine zehn Jahre lang ununterbrochen ausüben, können bis zum Ablauf des 31. August 1998 schriftlich erklären, daß auf sie die im 13 Abs. 2 Z. 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Im Fall einer solchen Erklärung gilt 13 Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. (2) Für den Erwerb eines Anspruchs auf monatliche laufende Entschädigung sind auch in den Fällen des Abs. 1 zehn Jahre Funktionsdauer im Sinn des 13 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 erforderlich. Für die Bemessung des Ausmaßes der monatlichen laufenden Entschädigung zählen die Zeiten, in denen eine Funktion ausgeübt wurde, jedoch nur soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen. (3) Anstelle des im 14 Abs. 2 erster Satz O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 vorgesehenen Ausmaßes der monatlichen laufenden Entschädigung von 50% der Bemessungsgrundlage tritt ein reduzierter Prozentsatz, der nach folgender Formel berechnet wird: Funktionsdauer bis 1. Juli 1998 (in Monaten) x Prozentsatz der lfd. Entschädigung gemäß 14 O.ö. BBG 1992 (50%) anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate) (4) Abs. 2 und Abs. 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene von den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden. (5) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der Funktionsausübung, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, anstelle des Beitrages von 10% nach 6 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 einen reduzierten Beitrag zu leisten. 5. Dem 14 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: "Die Beitragspflicht endet mit 1. März 2012." (6) Die Berechnung des reduzierten Beitrages nach Abs. 5 erfolgt Seite 3

11 nach folgender Formel: Beitrag nach 6 O.ö. BBG 1992 (10%) x Funktionsdauer vor dem 1. Juli 1998 (in Monaten) anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate) (7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 3, 6 und 8 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden. (8) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist 7 dieses Landesgesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des dort genannten Prozentsatzes des von der Gemeinde zu leistenden Betrages ein reduzierter Prozentsatz tritt, der nach folgender Formel berechnet wird. Der Beitrag der Gemeinde gemäß 4 Abs. 1 Pensionskassenvorsorgegesetz verringert sich entsprechend. Pensionskassenbeitrag (10%) x Differenz zw. anspruchsbegründender und tatsächlicher Funktionsdauer vor 1. Juli anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate) (9) Wird Abs. 8 auf 7 Abs. 2 dieses Landesgesetzes angewendet, so verringern sich die nach 1 und 2 dieses Landesgesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom 7 Abs. 2 Z. 1 auf ein Ausmaß, das nach folgender Formel berechnet wird: Prozentsatz nach Abs. 8 (10) Die Erklärung gemäß Abs. 1 ist gegenüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat) abzugeben und dem Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Eine Ausfertigung dieser Erklärung ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln. Seite 4

12 Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 StF: LGBl. Nr. 89/1992 (WV) LGBl. Nr. 8/1998 (GP XXV AB 90/1997 LT 3) LGBl. Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38) LGBl. Nr. 45/2003 (GP XXV RV 1659/2003 AB 1693/2003 LT 52) LGBl. Nr. 102/2003 (GP XXV IA 1824/2003 LT 57) LGBl. Nr. 75/2006 (GP XXVI RV 856/2006 AB 880/2006 LT 29) Artikel II Das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, LGBl. Nr. 89/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 75/2006, wird wie folgt geändert: 17 (1) Den Hinterbliebenen eines Bürgermeisters gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch auf laufende Entschädigung gehabt hat oder im Falle der mit dem Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktions- und Berufsausübung gehabt hätte. (2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen 1 Abs. 4 bis 6, 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 4 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß. (3) Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60%, der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12% und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30% der laufenden Entschädigung des Bürgermeisters. (4) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Bürgermeisters folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten nach diesem Tag gestellt, so gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Im 17 Abs. 2 wird die Wortfolge " 1 Abs. 4 bis 6" durch die Wortfolge " 1 Abs. 3 bis 6" ersetzt. Seite 5

13 Artikel III (1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. März 2012 in Kraft. (2) Abweichend von 6 Abs. 4 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr..../2012 ist der Anrechnungsbetrag für Zeiträume bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bis Ende des Jahres 2016 in fünf gleich hohen Jahresraten beginnend ab dem Jahr 2012 jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres zu entrichten, wenn für diese Zeiträume Pensionsversicherungsbeiträge nach 5 Abs. 1 Oö. Gemeinde- Bezügegesetz 1998 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach 6 Abs. 3 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 geleistet wurde. Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz vor der Überweisung der letzten Rate, ist der gesamte noch ausständige Betrag binnen sechs Monaten nach dem Enden des Anspruchs auf Bezüge nach diesem Landesgesetz zu entrichten. Seite 6

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