Antrag des Regierungsrates. Spitalversorgungsgesetz (SpVG) Version vom 4. Juli 2012 für die Vernehmlassung

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1 Antrag des Regierungsrates Spitalversorgungsgesetz (SpVG) Version vom. Juli 0 für die Vernehmlassung Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel der Kantonsverfassung und gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. März 99 über die Krankenversicherung (KVG) auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Zweck. Allgemeine Bestimmungen Art. Dieses Gesetz bezweckt, die Spitalversorgung und das Rettungswesen für die Bevölkerung des Kantons sowie den benötigten beruflichen Nachwuchs in den Gesundheitsberufen sicherzustellen. Geltungsbereich Art. Dieses Gesetz regelt a die Spitalversorgung, welche die somatische und psychiatrische Akutversorgung und die rehabilitative Versorgung umfasst, soweit die Leistungen durch Spitäler oder im Rahmen der übrigen institutionellen akutmedizinischen Versorgung erbracht werden, b die Versorgung im Rettungswesen, das die notfallmässige Versorgung bis zur Übergabe der Patientin oder des Patienten an ein Spital umfasst und c die Bereitstellung von Aus- und Weiterbildungsplätzen für das benötigte Fachpersonal sowie weitere Massnahmen zur Sicherung des beruflichen Nachwuchses. Grundsätze der Versorgung Art. Die Spitalversorgung und das Rettungswesen sind allgemein zugänglich, bedarfsgerecht, von guter Qualität und wirtschaftlich. Der Kanton und die Leistungserbringer stellen die integrierte Versorgung sicher. Der Kanton stellt durch eine zweckmässige Steuerung sicher, dass die eingesetzten kantonalen Mittel im Rahmen der Grundsätze der Absätze und optimal wirken. Er überprüft die Versorgungsqualität. Kommissionen Art. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Kommissionen einsetzen, die ihn fachlich beraten. Er regelt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ernennt ihre Mitglieder. Er kann durch Verordnung die Zuständigkeit zur Ernennung der Kommissions- BSG 0. SR 8.0

2 mitglieder an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion übertragen. Ombudsstelle Art. 5 Der Regierungsrat kann mit einer geeigneten Person oder Institution einen Leistungsvertrag zur Führung einer Ombudsstelle für die Patientinnen und Patienten der im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser und für das Rettungswesen abschliessen. Versorgungsplanung. Inhalt Art. 6 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion plant die Versorgung der Bevölkerung des Kantons mit Leistungen gemäss Artikel. Die Versorgungsplanung legt die Versorgungsziele fest, weist den Bedarf an Leistungen aus, schätzt die finanziellen Auswirkungen dieser voraussichtlich zu erbringenden Leistungen ab und konkretisiert die Versorgungsstrukturen, in denen die Leistungen zu erbringen sind. Sie stützt sich insbesondere auf Leistungsdaten, interkantonale Vergleiche sowie Ergebnisse aus der Versorgungsforschung, trägt der demografischen und medizinischen Entwicklung Rechnung und berücksichtigt den kantonalen Richtplan. Sie berücksichtigt im Rahmen von Absatz die der Spitalversorgung vor- und nachgelagerten Bereiche. 5 Sie koordiniert die Art und den Umfang der Leistungserbringung innerhalb des Kantonsgebietes und, soweit sachgerecht oder durch Bundesrecht vorgeschrieben, mit Leistungserbringern ausserhalb des Kantons.. Zuständigkeit Art. 7 Der Regierungsrat genehmigt die Versorgungsplanung und bringt sie dem Grossen Rat zur Kenntnis. Die Versorgungsplanung wird in der Regel alle vier Jahre überarbeitet. Leistungsverträge. Inhalt Art. 8 Die Leistungsverträge regeln insbesondere a die zu erbringenden Leistungen, b die Abgeltung, c die Ziele und die Überprüfung von deren Erreichung, d die allfällige Pflicht zur Zusammenarbeit und e die Bereitstellung der notwendigen Daten und Informationen. Werden Leistungsverträge mit Leistungserbringern abgeschlossen, für welche die Pflichten dieses Gesetzes nicht gelten, können sie vertraglich zu deren Erfüllung verpflichtet werden.. Verletzung der Leistungsverträge. Betriebsveräusserung Art. 9 Verletzt ein Leistungserbringer vertragliche Pflichten, kann die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion die Abgeltung nach erfolgloser Mahnung kürzen, einstellen oder sie samt Zins seit der Auszahlung zurückfordern. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen können die Leistungsverträge fristlos gekündigt werden. Art. 0 Veräussert ein Leistungserbringer während der Laufzeit eines Leistungsvertrags seinen Betrieb, so kann die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion den Vertrag fristlos kündigen.

3 Sicherstellung der Versorgung Art. Ist die Versorgungssicherheit nicht mehr gewährleistet, kann der Regierungsrat einen Leistungserbringer durch Verfügung zu Leistungen verpflichten. Der Regierungsrat legt die zu erbringenden Leistungen nach Art, Umfang und Modalitäten fest. Die Leistungen werden gemäss Artikel 9 pauschal abgegolten. Handelt es sich um Leistungen, die nicht pauschal abgegolten werden, richtet sich die Abgeltung nach den entsprechenden Bestimmungen über weitere Beiträge. Er kann weitere Auflagen oder Bedingungen festlegen, soweit dies für die Sicherstellung der Versorgung notwendig ist. Beiträge an Organisationen Art. Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Beiträge an Organisationen des Spitalund Rettungswesens gewähren, soweit sie insbesondere Grundlagenarbeit leisten oder Koordinationsaufgaben übernehmen.. Spitalversorgung. Leistungserbringer Art. Als Leistungserbringer gelten Institutionen, die Leistungen der Spitalversorgung gemäss Artikel Buchstabe a anbieten. Sie können von öffentlichen Gemeinwesen oder von Privaten getragen werden. Leistungserbringer sind namentlich Regionale Spitalzentren (RSZ), Institutionen der Psychiatrieversorgung, Universitätsspitäler, Geburtshäuser und weitere inner-, ausser- oder interkantonale Leistungserbringer... Regionale Spitalzentren Aufgaben Art. Die RSZ stellen die umfassende akutmedizinische Grundversorgung sicher. Sie stellen gemeinsam mit den kantonalen Institutionen der Psychiatrieversorgung die umfassende psychiatrische Grundversorgung sicher. Sie können in Ergänzung zu den Universitätsspitälern Leistungen der Lehre und der Forschung erbringen. Sie können weitere Tätigkeiten ausüben, wenn a diese in einem sachlich nahen Bezug zu ihrer Hauptaufgabe stehen und b ihre Trägerschaft die vollständige und ausschliessliche Verantwortung, einschliesslich jeglicher sich daraus ergebender finanzieller Verpflichtungen, für diese weiteren Tätigkeiten übernimmt. 5 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann den RSZ durch Leistungsverträge weitere Aufgaben übertragen. Rechtsform und Holdingstruktur [Variante Holding] Art. 5 Die RSZ werden als Aktiengesellschaften gemäss Artikel 60 ff. des Obligationenrechts (OR) geführt. Die Aktien der RSZ werden von einer kantonsweiten Spital-Holding gehalten, die SR 0

4 als Aktiengesellschaft gemäss Artikel 60 ff. OR geführt wird. Die Spital-Holding und die RSZ verfolgen einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung. Organisation Art. 6 Die Organisation der RSZ und der Spital-Holding richten sich nach dem OR und nach den Statuten. Beteiligung. Kanton Art. 7 Der Kanton beteiligt sich an der Spital-Holding. Er hält kapital- und stimmenmässig mindestens die Mehrheit.. Spital-Holding Art. 8 Die Spital-Holding beteiligt sich an den RSZ. Sie hält kapital- und stimmenmässig mindestens die Mehrheit. Die Spital-Holding kann mit Zustimmung des Regierungsrates ausnahmsweise eine von Absatz abweichende Beteiligung beschliessen, wenn sie zusammen mit öffentlichen Gemeinwesen oder von der öffentlichen Hand beherrschten Institutionen kapital- und stimmenmässig mindestens die Mehrheit am jeweiligen RSZ hält. Wahrnehmung der Beteiligungsrechte. Gegenüber der Spital- Holding Art. 9 Die dem Kanton als Aktionär gegenüber der Spital-Holding zustehenden Rechte und Pflichten werden durch den Regierungsrat wahrgenommen. Der Regierungsrat kann die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte an eine oder mehrere Direktionen delegieren. Die Aufsicht der Finanzkontrolle richtet sich nach dem Gesetz vom. Dezember 999 über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontrollgesetz, KFKG).. Gegenüber den RSZ AG Art. 0 Die Mitglieder der Verwaltungsräte der RSZ dürfen nicht der kantonalen Verwaltung angehören. Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht der kantonalen Verwaltung angehören. Eigentümerstrategie Art. Der Regierungsrat beschliesst Vorgaben zur Wahrnehmung der Beteiligungsrechte an der Spital-Holding. Er ist bestrebt, der Spital-Holding betriebliche Handlungsspielräume zu verschaffen, soweit dies rechtlich möglich und sachlich gerechtfertigt ist. Zusammenschluss von RSZ Art. Der Zusammenschluss eines RSZ mit einem oder mehreren anderen RSZ bedarf der Zustimmung des Regierungsrates. Der Regierungsrat kann die Holdingstruktur aufheben und den Zusammenschluss sämtlicher RSZ in eine kantonsweite Aktiengesellschaft gemäss Art. 60 ff. OR beschliessen. Im Fall eines solchen Zusammenschlusses sind die Bestimmungen über die Spi- BSG 6.

5 5 tal-holding sinngemäss für die kantonsweite Aktiengesellschaft anwendbar. Rechtsform und Struktur. Grundsatz. Ausnahme [Variante Kantonsweite Aktiengesellschaft] Art. 5 Die RSZ werden durch eine kantonsweite Aktiengesellschaft gemäss Artikel 60 ff. des Obligationenrechts (OR) 5 geführt. Sie verfolgt einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung. Art. 6 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen von der Führung einzelner RSZ durch die kantonsweite Aktiengesellschaft absehen. In diesem Fall beteiligt sich der Kanton direkt an den betroffenen RSZ. Die Bestimmungen über die kantonsweite Aktiengesellschaft sind sinngemäss anwendbar. Ausnahmsweise kann der Regierungsrat von einer Mehrheitsbeteiligung des Kantons abweichen, wenn der Kanton zusammen mit anderen öffentlichen Gemeinwesen oder von der öffentlichen Hand beherrschten Institutionen kapital- und stimmenmässig mindestens die Mehrheit hält. Organisation Art. 7 Die Organisation der kantonsweiten Aktiengesellschaft richtet sich nach dem OR und nach den Statuten. Beteiligung Art. 8 Der Kanton beteiligt sich an der kantonsweiten Aktiengesellschaft. Er hält kapital- und stimmenmässig mindestens die Mehrheit. Wahrnehmung der Beteiligungsrechte Art. 9 Die dem Kanton als Aktionär gegenüber der kantonsweiten Aktiengesellschaft zustehenden Rechte und Pflichten werden durch den Regierungsrat wahrgenommen. Der Regierungsrat kann die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte an eine oder mehrere Direktionen delegieren. Die Aufsicht der Finanzkontrolle richtet sich nach dem Gesetz vom. Dezember 999 über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontrollgesetz, KFKG) 6 Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht der kantonalen Verwaltung angehören. Eigentümerstrategie Art. 0 Der Regierungsrat beschliesst Vorgaben zur Wahrnehmung der Beteiligungsrechte. Er ist bestrebt, der kantonsweiten Aktiengesellschaft betriebliche Handlungsspielräume zu verschaffen, soweit dies rechtlich möglich und sachlich gerechtfertigt ist. Aufgabe.. Kantonale Institutionen der Psychiatrieversorgung Art. Die kantonalen Institutionen der Psychiatrieversorgung stellen gemeinsam mit den RSZ die umfassende psychiatrische Grundversorgung sicher. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann ihnen durch Leistungsvereinba- 5 SR 0 6 BSG 6.

6 6 rungen weitere Aufgaben übertragen. Rechtsform Art. Die kantonalen Institutionen der Psychiatrieversorgung sind den Ämtern der Gesundheits- und Fürsorgedirektion gleichgestellte Organisationseinheiten im Sinne des Gesetzes vom 0. Juni 995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) 7. Auf die Anstellungsverhältnisse findet die kantonale Personalgesetzgebung Anwendung. Auf die Haushaltsführung, die Ausgaben und Ausgabenbewilligungen, die Steuerung von Finanzen und Leistungen und die Grundsätze der Gebührenerhebung findet die kantonale Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen Anwendung. Änderung der Rechtsform Art. 5 Der Grosse Rat kann die Führung der kantonalen Institutionen der Psychiatrieversorgung in der Form einer Aktiengesellschaft gemäss Artikel 60 ff. OR beschliessen. Werden die kantonalen Institutionen der Psychiatrieversorgung in der Form einer Aktiengesellschaft gemäss Artikel 60 ff. OR geführt, sind die Bestimmungen über die Rechtsform und die Organisation der RSZ sowie die Beteiligung an ihnen sinngemäss anwendbar... Universitätsspitäler Aufgaben Art. 6 Die Universitätsspitäler stellen die Versorgung des ganzen Kantonsgebiets mit hoch spezialisierten Spitalleistungen sicher. Sie erbringen zugunsten der Universität Bern Leistungen der Lehre und Forschung. Sie erbringen neben hoch spezialisierten Spitalleistungen auch Leistungen der umfassenden Grundversorgung, soweit dies für die Ausbildung, die Lehre, die Forschung oder die Versorgungssicherheit notwendig und wirtschaftlich ist. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann den Universitätsspitälern weitere Aufgaben durch Leistungsvertrag übertragen. 5 Die Universitätsspitäler können Leistungen der Lehre und der Forschung zugunsten Dritter erbringen, soweit diese Leistungen mindestens kostendeckend abgegolten werden und die Erfüllung der Aufgaben gemäss Absatz bis nicht beeinträchtigt wird. Universitätsspitäler Art. 7 Als Universitätsspitäler gelten das Inselspital und die Universitären Psychiatrischen Dienste in Bern. Inselvertrag Art. 8 Der Regierungsrat und das zuständige Organ der Inselspital-Stiftung regeln vertraglich insbesondere die Führung, die Organisation und die Eigentumsverhältnisse des Inselspitals und die Berichterstattung des Verwaltungsrats der Inselspital-Stiftung gegenüber dem Regierungsrat. 7 BSG 5.0

7 7 Rechtsform der Universitären Psychiatrischen Dienste Art. 9 Die Universitären Psychiatrischen Dienste sind eine den Ämtern der Gesundheits- und Fürsorgedirektion gleichgestellte Organisationseinheit im Sinne des Organisationsgesetzes. Auf die Anstellungsverhältnisse findet die kantonale Personalgesetzgebung Anwendung. Auf die Haushaltsführung, die Ausgaben und Ausgabenbewilligungen, die Steuerung von Finanzen und Leistungen und die Grundsätze der Gebührenerhebung findet die kantonale Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen Anwendung. Änderung der Rechtsform Art. 0 Der Grosse Rat kann die Führung der Universitätsspitäler in der Form einer Aktiengesellschaft gemäss Artikel 60 ff. OR beschliessen. Werden die Universitätsspitäler in der Form der Aktiengesellschaft gemäss Artikel 60 ff. OR geführt, sind die Bestimmungen über die Rechtsform und die Organisation der RSZ sowie die Beteiligung an ihnen sinngemäss anwendbar. Lehre und Forschung Art. Die Leistungserbringung wird gestützt auf die Universitätsgesetzgebung vereinbart. Den Universitätsspitälern und der Universität stehen gegenseitig angemessene Vertretungsrechte in ihren Führungsorganen zu. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Die Universität Bern kann Leistungen in Lehre und Forschung bei anderen Leistungserbringern bestellen, soweit dies wirtschaftlich günstiger oder im Interesse der Lehr- und Forschungsqualität nötig ist... Weitere Organisationen Art. Der Regierungsrat kann weitere selbstständige Organisationen gründen oder den Kanton daran beteiligen, soweit dies für die Spitalversorgung erforderlich ist, insbesondere für den Betrieb gemeinsamer Infrastrukturen oder für die Erbringung gemeinsamer Leistungen. Es gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die Beteiligung des Kantons an RSZ. Der Regierungsrat kann eine Beteiligung des Kantons ausnahmsweise in Abweichung von Artikel 8 Absatz und beschliessen, wenn es für eine zweckmässige Versorgung nötig ist. Auf einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung kann verzichtet werden.. Spital- und Geburtshausliste Zuständigkeit Art. Der Regierungsrat beschliesst gestützt auf die Versorgungsplanung die Liste der Spitäler und der Geburtshäuser durch Verfügung. Kriterien Art. Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Beurteilung und der Auswahl der Listenspitäler und Listengeburtshäuser die Kriterien der Krankenversicherungsgesetzgebung.

8 8 Er kann die Kriterien gemäss Absatz durch Verordnung konkretisieren. Zudem berücksichtigt er insbesondere a die angebotene Sozialberatung und das Patientenmanagement gemäss Artikel, b die angebotene Seelsorge gemäss Artikel 5, Leistungsvolumen. Grundsatz. Steuerung der Leistungsvolumen Art. 5 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion teilt jedem Listenspital und jedem Listengeburtshaus spätestens neun Monate vor dem Beginn des Kalenderjahres die stationären Leistungen zu, die es innerhalb dieses Jahres zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen darf. Beim Leistungsvolumen nach Absatz sind die stationären Leistungen eingerechnet, die zur Erfüllung der das ganze Jahr dauernden Aufnahmepflicht gemäss Artikel a KVG erforderlich sind.. Ausnahmen Art. 6 Vom Leistungsvolumen gemäss Artikel 5 ausgenommen sind a Behandlungen von Versicherten mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern, b medizinisch notwendige Mengenausweitungen, die in der Versorgungsplanung nicht voraussehbar waren. Das Listenspital oder das Listengeburtshaus trägt gegenüber dem Kanton die Beweislast für Behandlungen und Mengenausweitungen gemäss Absatz. Lenkungsabgabe. Grundsatz Art. 7 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion erhebt gegenüber einem Listenspital oder einem Listengeburtshaus eine Lenkungsabgabe, wenn es sein nach Artikel 5 zugeteiltes und nach Artikel 6 bereinigtes Leistungsvolumen in einem Kalenderjahr überschreitet. Vorbehalten bleibt Absatz. Sie erhebt keine Lenkungsabgabe, wenn die Summe der Leistungsvolumen sämtlicher Listenspitäler oder Listengeburtshäuser nicht um mehr als den Toleranzwert gemäss Absatz überschritten wird. Der Regierungsrat legt den Toleranzwert in Prozenten durch Verordnung fest und beachtet dabei eine Obergrenze von zehn Prozent.. Höhe der Lenkungsabgabe Art. 8 Die Höhe der Lenkungsabgabe für ein Listenspital, das der akutsomatischen Behandlung dient, oder für ein Listengeburtshaus ergibt sich aus der Multiplikation von folgenden Faktoren: a 0 Prozent des Basispreises (Baserate), b Summe der Kostengewichte (Case Mix), die das nach Artikel 5 Absatz zugeteilte und nach Artikel 6 bereinigte Leistungsvolumen überschreitet. Die Höhe der Lenkungsabgabe für ein Listenspital, das der psychiatrischen Behandlung oder der Rehabilitation dient, ergibt sich aus der Multiplikation von folgenden Faktoren: a 0 Prozent der Pauschale gemäss Artikel 9 Absatz KVG, b Bemessungsgrösse, die der Pauschale zugrunde liegt und die das nach Artikel 5 Absatz zugeteilte und nach Artikel 6 bereinigte Leistungsvolumen überschreitet.

9 9. Zuweisung der Erträge Art. 9 Die Erträge der Lenkungsabgabe werden dem Ausgleichsfonds nach Artikel 7 zugewiesen.. Ausnahme Art. 0 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion erhebt keine Lenkungsabgabe, wenn sämtliche Tarifverträge eines Leistungserbringers zu einer Lenkungswirkung führen, die mit der Steuerung des Leistungsvolumens nach den vorstehenden Bestimmungen vergleichbar ist. Eine vergleichbare Lenkungswirkung nach Absatz setzt voraus, dass sämtlichen Tarifverträgen eines Listenspitals oder Listengeburtshauses folgende Leistungsvolumen zu Grunde liegen: a das Leistungsvolumen, das dem Listenspital oder Listengeburtshaus nach Artikel 5 Absatz zugeteilt wurde, b die Summe der Leistungsvolumen, die den Listenspitälern oder Listengeburtshäusern nach Artikel 5 Absatz zugeteilt wurden. Aufnahme, Behandlung und Nothilfe. Pflichten Art. Listenspitäler und Listengeburtshäuser sind im Rahmen ihrer Leistungsaufträge nach Artikel 9 Absatz Buchstabe e KVG verpflichtet, Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern aufzunehmen und zu behandeln. Im Kanton Bern gelegene Listenspitäler und Listengeburtshäuser sind verpflichtet, Nothilfe zu leisten. Diese Pflichten sind diskriminierungsfrei zu erfüllen. Sie bestehen insbesondere unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft oder Versicherungsstatus der Patientinnen und Patienten. Gesamtarbeitsvertrag Art. Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser verfügen über einen Gesamtarbeitsvertrag, haben sich dem Gesamtarbeitsvertrag der Branche angeschlossen oder bieten ihrem Personal Arbeitsbedingungen an, die insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Entlöhnung und Sozialleistungen dem Gesamtarbeitsvertrag der Branche entsprechen. Fehlt ein Gesamtarbeitsvertrag, legt der Regierungsrat insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Entlöhnung und Sozialleistungen die Mindestanforderungen fest, denen die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen zu genügen haben. Vorbehalten bleibt Absatz. Auf die Anstellungsverhältnisse der Leistungserbringer gemäss Artikel Absatz und die Universitären Psychiatrischen Dienste findet die kantonale Personalgesetzgebung Anwendung. Vergütungsbericht Art. Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler erstellen jährlich einen Vergütungsbericht zuhanden der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion und legen darin alle direkten oder indirekten Vergütungen offen, die sie an folgende Personen ausgerichtet haben: a Mitglieder des strategischen Führungsorgans, b Mitglieder der Geschäftsleitung, c Chefärztinnen und Chefärzte sowie Belegärztinnen und Belegärzte.

10 0 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche direkten und indirekten Vergütungen offenzulegen sind. Bei Vergütungen an Ärztinnen und Ärzte ist offenzulegen, ob sie aufgrund des KVG oder des Bundesgesetzes vom. April 908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) 8 ausgerichtet wurden. Die Angaben zu den Vergütungen erfolgen unter Nennung des Namens und der Funktion. 5 Externe Revisionsstellen bestätigen die Richtigkeit des Vergütungsberichts. Patientenmanagement und Sozialberatung Art. Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler betreiben je ein Patientenmanagement und stellen für Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörige die Sozialberatung sicher. Das Patientenmanagement und die Sozialberatung sorgen gemeinsam für die Vernetzung sozialer, pflegerischer und medizinischer Dienstleistungen innerhalb und ausserhalb des Spitals. Seelsorge Art. 5 Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler stellen für die Patientinnen und Patienten sowie für deren Angehörige die Seelsorge sicher. Rechnungslegung Art. 6 Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser erstellen ihre Jahresrechnung auf der Grundlage eines national oder international anerkannten Rechnungslegungsstandards. Der Regierungsrat bestimmt den anzuwendenden Rechnungslegungsstandard durch Verordnung. Kostenrechnung Art. 7 Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler führen eine vollständige und zertifizierte Kostenrechnung. Der Regierungsrat bestimmt den anzuwendenden Kostenrechnungsstandard durch Verordnung. Die kantonalen Institutionen der Psychiatrieversorgung nach Artikel und die Universitären Psychiatrischen Dienste sind von der Pflicht gemäss Absatz ausgenommen. Lebenszyklusmanagement, Investitionsplanung Art. 8 Die Listenspitäler und Listengeburtshäuser führen ein Lebenszyklusmanagement über ihre Infrastruktur, das deren Zustand und Refinanzierung erfasst und plant. Zudem führen sie eine Investitionsplanung für die von ihnen beabsichtigten Investitionsvorhaben mit voraussichtlichen Gesamtkosten von über Franken. Für das Inselspital betragen die massgeblichen Gesamtkosten zwei Millionen Franken. Die Investitionsplanung umfasst das Voranschlagsjahr und die sieben darauf folgenden Kalenderjahre. Die Listenspitäler und Listengeburtshäuser bringen der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion jedes Jahr das Lebenszyklusmanagement 8 SR.9.

11 und die Investitionsplanung in aktualisierter Form zur Kenntnis. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum Lebenszyklusmanagement und zur Investitionsplanung durch Verordnung. 5 Die kantonalen Institutionen der Psychiatrieversorgung nach Artikel und die Universitären Psychiatrischen Dienste sind von diesen Pflichten ausgenommen. 6 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann jederzeit Grundstücke, Betriebe und Räume der betroffenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser betreten, unentgeltlich die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen verlangen und jede andere erforderliche Unterstützung anfordern. Die betroffenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser sind zur Mitwirkung verpflichtet. Sanktionen Art. 9 Verletzt ein Leistungserbringer teilweise oder vollständig eine Pflicht gemäss den Artikeln bis 8, erhebt die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ihm gegenüber einen Betrag nach Massgabe der Absätze bis 5. Bei einer Verletzung der Pflicht gemäss Artikel entspricht der Betrag der Anzahl stationärer Austritte im betreffenden Jahr multipliziert mit maximal 6 Franken. Bei einer Verletzung der Pflicht gemäss Artikel entspricht der Betrag maximal 0, Prozent der gemäss Bundesgesetz vom 0. Dezember 96 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) 9 beitragspflichtigen Gesamtlohnsumme. Bei einer Verletzung der Pflicht gemäss den Artikeln bis 8 entspricht der Betrag der Anzahl stationärer Austritte im betreffenden Jahr multipliziert mit maximal zwölf Franken. 5 Die Beträge von 6 und Franken gemäss den Absätzen und werden jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst..5 Finanzierung.5. Pauschale Abgeltung Art. 50 Die pauschale Abgeltung der stationären Behandlung durch den Kanton richtet sich nach der Krankenversicherungsgesetzgebung und dem Gesetz vom 6. Juni 000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) 0. Abgeltung ambulanter Spitalversorgungsleistungen. Zweck.5. Weitere Beiträge Art. 5 Zur Förderung der ambulanten Spitalversorgung kann die Gesundheitsund Fürsorgedirektion im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben ambulante Spitalversorgungsleistungen der im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser durch Leistungsverträge abgelten. Die kantonale Abgeltung erfolgt zusätzlich zu derjenigen der Krankenversicherer.. Voraussetzungen Art. 5 Die ambulanten Spitalversorgungsleistungen können zusätzlich abgegolten werden, wenn die Leistung auf der kantonalen Liste der ambulanten Spital- 9 SR BSG 8.

12 versorgungsleistungen (Art. 5) aufgeführt ist. Auf der kantonalen Liste der ambulanten Spitalversorgungsleistungen werden Leistungen aufgeführt, die unter Spitalbedingungen zu erbringen sind und die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaften spitalambulant erbracht werden können.. Pauschalen Art. 5 Die ambulanten Spitalversorgungsleistungen werden mit leistungsbezogenen, nach einheitlichen Kriterien festgelegten Pauschalen zusätzlich abgegolten. Die Pauschalen beruhen auf der gesamtschweizerisch einheitlichen Struktur für die Vergütung der stationären Behandlung gemäss der Krankenversicherungsgesetzgebung.. Ausführungsbestimmungen Art. 5 Der Regierungsrat erlässt die Liste der ambulanten Spitalversorgungsleistungen und die Bemessungsregeln für die Pauschalen durch Verordnung. Abgeltung der Leistungen der integrierten Versorgung. Zweck Art. 55 Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung kann die Gesundheits- und Fürsorgedirektion im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Leistungen der integrierten Versorgung der im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser durch Leistungsverträge abgelten.. Voraussetzungen Art. 56 Leistungen der integrierten Versorgung können abgegolten werden, wenn sie a der kantonalen Versorgungsplanung entsprechen und b der Tarif gemäss KVG nicht kostendeckend ist.. Pauschalen Art. 57 Die Leistungen der integrierten Versorgung werden aufgrund von Normwerten durch Pauschalen abgegolten. Abgeltung zusätzlicher Leistungen Art. 58 Zur Verbesserung der Versorgung kann die Gesundheits- und Fürsorgedirektion im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Leistungen der im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser, die durch die Fallpauschalen gemäss Artikel 9 KVG nicht abgedeckt sind, durch Leistungsverträge abgelten. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann insbesondere die Leistungen der Schwangerschaftsberatungsstellen und der Informations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen abgelten. Abgeltung von Vorhalteleistungen. Zweck Art. 59 Zur Sicherstellung der Versorgung kann die Gesundheits- und Fürsorgedirektion im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Vorhalteleistungen von Listenspitälern und von Listengeburtshäusern durch Leistungsverträge abgelten.. Voraussetzungen Art. 60 Vorhalteleistungen können abgegolten werden, wenn sie a der kantonalen Versorgungsplanung entsprechen und b der Tarif gemäss KVG nicht kostendeckend ist.

13 . Pauschalen Art. 6 Die Vorhalteleistungen werden aufgrund von Normwerten durch Pauschalen abgegolten. Beiträge für Restrukturierungen. Zweck Art. 6 Zur Förderung von Restrukturierungen im Sinne der Versorgungsplanung kann die Gesundheits- und Fürsorgedirektion den im Kanton Bern gelegenen Listenspitälern und Listengeburtshäusern im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Beiträge gewähren. Beiträge können an den Umbau der Infrastruktur, an die Liquidationskosten, an den sozialverträglichen Stellenabbau und für den Anschub des umstrukturierten Betriebsteils gewährt werden.. Voraussetzungen Art. 6 Beiträge können gewährt werden, wenn a die Restrukturierung der kantonalen Versorgungsplanung entspricht, b die Restrukturierung mit dem Geschäftsplan des Leistungserbringers übereinstimmt, c das Konzept für die Restrukturierungsmassnahme vorliegt, d die Kosten der Restrukturierungsmassnahme nicht durch die pauschale Abgeltung gemäss Artikel 9a KVG, durch Versicherungsleistungen, durch Beiträge Privater oder durch Eigenmittel gedeckt sind und e die Finanzierung der Restrukturierung langfristig, mindestens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint.. Beitragsart Art. 6 Die Beiträge können gewährt werden als a Bürgschaften gemäss Artikel 9 bis Artikel 5 OR, b verzinsliche Darlehen, c Abgeltungen. Der Regierungsrat regelt die Verzinsung und die Rückerstattung der Darlehen durch Verordnung. Bürgschaften und Darlehen zur Sicherstellung der Liquidität. Zweck Art. 65 Zur Sicherstellung der Liquidität der Listenspitäler und Listengeburtshäuser bei Investitionen kann die Gesundheits- und Fürsorgedirektion im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Bürgschaften gemäss Artikel 9 bis Artikel 5 OR und verzinsliche Darlehen gewähren.. Voraussetzungen Art. 66 Bürgschaften und Darlehen können gewährt werden, wenn a die Investition der kantonalen Versorgungsplanung entspricht, b die Investition mit dem Geschäftsplan des Leistungserbringers übereinstimmt, c das Konzept für die Investition vorliegt und d das Anlagevolumen mit den voraussichtlichen Erträgen finanziert werden kann..ergänzende Bestimmungen Art. 67 Der Regierungsrat regelt die Verzinsung und die Rückerstattung der Darlehen durch Verordnung.

14 Beiträge für Investitionen. Zweck Art. 68 Zur Ermöglichung der für die Versorgung notwendigen Investitionen, deren Kosten durch die pauschale Abgeltung gemäss Artikel 9a KVG nicht gedeckt sind, kann die Gesundheits- und Fürsorgedirektion den Listenspitälern und Listengeburtshäusern im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Beiträge gewähren.. Voraussetzungen Art. 69 Beiträge können gewährt werden, wenn a die Investition der kantonalen Versorgungsplanung entspricht, b die Investition mit dem Geschäftsplan des Leistungserbringers übereinstimmt, c das Konzept für die Investition vorliegt, d die Investitionskosten nicht durch Versicherungsleistungen, durch Beiträge Privater oder durch Eigenmittel gedeckt sind und e die Investition nicht mit Darlehen oder Bürgschaften gemäss Artikel 65 ermöglicht werden kann. Rückerstattungspflicht. Voraussetzungen Art. 70 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion fordert den Beitrag für Restrukturierungen gemäss Artikel 6 und den Beitrag für Investitionen gemäss Artikel 68 zurück, wenn die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger a den Beitrag aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erhalten hat, b den Beitrag zweckwidrig verwendet, c gegen Auflagen und Bedingungen verstösst, die mit dem Beitrag verbunden worden sind, d nachträglich Investitionsbeiträge Dritter erhält, e das Investitionsobjekt seinem Zweck entfremdet oder veräussert, f von der Spital- oder Geburtshausliste gestrichen wird.. Bemessung Art. 7 Bei Zweckentfremdung, Veräusserung und Streichung von der Spitaloder Geburtshausliste bemisst sich die Rückforderung nach dem Lebenszyklus der Infrastruktur.. Härtefälle Art. 7 In Härtefällen kann auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden..5. Rückgriffsrecht Art. 7 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion macht die gemäss Artikel 79a KVG auf den Kanton übergegangenen Ansprüche geltend. Sie kann die Geltendmachung vertraglich an einen Dritten übertragen..6 Ausgleichsfonds Art. 7 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion erhebt gegenüber jedem im Kanton Bern gelegenen Listenspital jährlich eine Ausgleichsabgabe auf den Vergütungen, welche die Zusatzversicherer ihm für Behandlungen

15 5 ausrichten, die auch einen Sockelbeitrag aus einer Sozialversicherung ausgelöst haben. Die Ausgleichsabgabe beträgt höchstens 0 Prozent der Vergütungen nach Absatz. Der Regierungsrat legt den Abgabesatz durch Verordnung fest. Die Erträge der Ausgleichsabgabe werden dem Ausgleichsfonds zugewiesen. Der Ausgleichsfonds wird als Spezialfinanzierung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 6. März 00 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) geführt. 5 Er dient der Finanzierung von Abgeltungen und Beiträgen nach den Artikeln 5 bis 6, 68 und 69, 0, 5 sowie 6..7 Infrastruktur Begriff Art. 75 Die Infrastruktur von Listenspitälern und Listengeburtshäusern umfasst alle Bauten, Anlagen und Einrichtungen im Sinne von Artikel a Absatz des Baugesetzes vom 9. Juni 985 (BauG), soweit sie der Erfüllung von Leistungsaufträgen nach Artikel 9 Absatz Buchstabe e KVG dienen. Grosse Infrastrukturprojekte sind Projekte, mit denen Infrastrukturen mit einer Lebensdauer von mindestens zehn Jahren a erstellt werden, deren Kosten mindestens 0 Prozent des bestehenden Gebäudeversicherungswerts oder mehr als 0 Millionen Franken betragen, oder b erneuert werden, deren Kosten mindestens 0 Prozent des bestehenden Gebäudeversicherungswerts oder mehr als 0 Millionen Franken betragen. Unverzichtbare Spitäler Art. 76 Unverzichtbare Spitäler sind im Kanton Bern gelegene Listenspitäler mit Leistungsaufträgen nach Artikel 9 Absatz Buchstabe e KVG, die nicht innerhalb einer Versorgungsplanungsperiode durch gleichwertige Leistungsaufträge an andere Spitäler innerhalb oder ausserhalb des Kantons ersetzt werden können. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit eines Leistungsauftrags sind die Kriterien der Versorgungsplanung massgebend, namentlich die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung sowie der Zugang der Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist. Der Regierungsrat legt gestützt auf die Versorgungsplanung durch Verfügung fest, welche Listenspitäler als unverzichtbare Spitäler gelten. Bewilligung für grosse Infrastrukturprojekte Art. 77 Unverzichtbare Spitäler benötigen für grosse Infrastrukturprojekte eine Bewilligung. Drittunternehmen, die an Infrastrukturen unverzichtbarer Spitäler berechtigt sind und über die Durchführung grosser Infrastrukturprojekte entscheiden, benötigen ebenfalls eine Bewilligung. Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung, wenn a das Spital eine Gesamtsicht über den Standort für die Bereiche Energie, Haustechnik, Erdbebensicherheit sowie Logistik vorlegt, b das Projekt notwendig ist, um die Erfüllung von Leistungsaufträgen nach Artikel 9 Absatz Buchstabe e KVG sicherzustellen, BSG BSG 7.0

16 6 c das Projekt refinanzierbar ist, d die notwendige Liquidität für die Finanzierung des Projekts vorhanden ist, e die geplante Baute, Anlage oder Einrichtung künftig bei laufendem Betrieb mit verhältnismässigen Kosten erneuerbar ist und f die geplante Baute, Anlage oder Einrichtung künftig bei laufendem Betrieb mit verhältnismässigen Kosten an mögliche weitere Entwicklungen angepasst werden kann. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion holt bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion einen Amtsbericht ein. Das Bewilligungsverfahren für grosse Infrastrukturprojekte wird in das Leitverfahren gemäss Artikel 5 des Koordinationsgesetzes vom. März 99 (KoG) einbezogen. 5 Die kantonalen Institutionen der Psychiatrieversorgung nach Artikel und die Universitären Psychiatrischen Dienste benötigen keine Bewilligung für grosse Infrastrukturprojekte. Massnahmen bei Unterinvestitionen Art. 78 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion überprüft anhand des Lebenszyklusmanagements und der Investitionsplanung nach Artikel 8, ob die Listenspitäler und Listengeburtshäuser die für die Erfüllung der Leistungsaufträge nach Artikel 9 Absatz Buchstabe e KVG notwendigen Investitionen in die Infrastruktur rechtzeitig realisieren. Stellt sie fest, dass die Erfüllung von Leistungsaufträgen konkret gefährdet ist, ermahnt sie nach vorgängiger Einholung eines Amtsberichts der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion das Listenspital oder Listengeburtshaus und setzt ihm eine angemessene Frist zur Realisierung der notwendigen Investitionen. Nach unbenutztem Ablauf der Frist gemäss Absatz kann der Regierungsrat auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion die gefährdeten Leistungsaufträge widerrufen und ersetzen. Bei unverzichtbaren Listenspitälern kann die Gesundheits- und Fürsorgedirektion nach vorgängiger Einholung eines Amtsberichts der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion eine fachkundige Person mit der Realisierung der notwendigen Massnahmen beauftragen. Die beauftragte Person ist zu diesem Zweck befugt, anstelle der Organe des Listenspitals, des Listengeburtshaus oder der an den Infrastrukturen berechtigten Drittunternehmen zu handeln. 5 Die Kosten für die Realisierung der notwendigen Investitionen gehen zu Lasten des Listenspitals oder Listengeburtshauses. 6 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion sowie von ihr beauftragte Personen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen und jederzeit Grundstücke, Betriebe und Räume der betroffenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser betreten, unentgeltlich die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen verlangen und jede andere erforderliche Unterstützung anfordern. Die betroffenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser sind zur Mitwirkung verpflichtet.. Rettungswesen. Leistungserbringer BSG 7.

17 7.. Sanitätsnotrufzentrale Aufgaben Art. 79 Die Sanitätsnotrufzentrale leitet und koordiniert die Rettungseinsätze im ganzen Kantonsgebiet. Sie weist die einzelnen Rettungseinsätze den geeigneten Rettungsdiensten zu. Sie ist im Rahmen der Einsatzplanung und leitung gegenüber sämtlichen Erbringern von Rettungsleistungen weisungsbefugt. Sie betreibt eine für den ganzen Kanton gültige einheitliche Telefonnotrufnummer. Organisation Art. 80 Der Kanton betreibt die Sanitätsnotrufzentrale. Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann durch Leistungsvertrag einen Dritten mit dem Betrieb der Sanitätsnotrufzentrale beauftragen. Sie kann durch Leistungsverträge Dritte mit dem Betrieb der Sanitätsnotrufzentrale für Teile des Kantonsgebiets beauftragen, soweit dies aus Gründen der interkantonalen Zusammenarbeit angezeigt ist... Regionale Rettungsdienste Aufgaben Art. 8 Die regionalen Rettungsdienste stellen die Versorgung der Bevölkerung mit Rettungsleistungen sicher. Sie betreiben innerhalb ihres Einsatzgebiets einen Stützpunkt und nach Bedarf zusätzliche Ambulanzstandorte. Organisation Art. 8 Die Versorgung mit Rettungsleistungen kann sichergestellt werden durch a privatrechtlich organisierte Rettungsdienste, b RSZ, c öffentliche Gemeinwesen. Die regionalen Rettungsdienste sind betrieblich eigenständig und führen eine eigene Rechnung. Beteiligung des Kantons Art. 8 Das für die Bewilligung der Ausgabe zuständige Organ des Kantons beschliesst über eine Beteiligung an regionalen Rettungsdiensten, soweit dies im Rahmen der Versorgungsplanung für eine ausreichende Versorgung mit Rettungsleistungen erforderlich ist. Beteiligt sich der Kanton an regionalen Rettungsdiensten, so hält er kapital- und stimmenmässig mindestens die Mehrheit. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Organisation und über die Beteiligung der RSZ sinngemäss anwendbar. Pflicht zum Betrieb eines Rettungsdienstes Art. 8 Kann die Versorgung mit Rettungsleistungen nicht anders sichergestellt werden, kann der Regierungsrat ein RSZ zum Betrieb eines Rettungsdienstes verpflichten.

18 8.. Weitere Leistungserbringer Art. 85 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann durch Leistungsverträge weiteren inner-, ausser- oder interkantonalen Rettungsdiensten Aufgaben des Rettungswesens übertragen, insbesondere spezialisierten Rettungsdiensten für die Rettung zu Wasser und durch die Luft... Kantonale Rettungsorganisation Art. 86 Der Regierungsrat kann die Sanitätsnotrufzentrale und die regionalen Rettungsdienste in einer kantonalen Rettungsorganisation zusammenfassen.. Mittelbewirtschaftung Art. 87 Der Regierungsrat kann durch Verordnung die einheitliche Beschaffung und den einheitlichen Einsatz der Infrastruktur von Leistungserbringern regeln. Er kann diese Befugnis durch Verordnung an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion übertragen. Einsatzbereitschaft. Pflichten Art. 88 Die Leistungserbringer gewährleisten im Rahmen der bestellten Leistungen eine entsprechende Einsatzbereitschaft. Rettungspflicht Art. 89 Die regionalen Rettungsdienste sowie die Leistungserbringer gemäss Artikel 85 und 86 sind verpflichtet, Rettungsleistungen zu erbringen. Diese Pflicht besteht unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft oder Versicherungsstatus der Patientinnen und Patienten. Weisungen der Sanitätsnotrufzentrale Art. 90 Die regionalen Rettungsdienste und die weiteren Leistungserbringer sind an die Weisungen der Sanitätsnotrufzentrale gebunden und stellen dieser alle für die Einsatzplanung und Einsatzführung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Koordination mit Spitälern Art. 9 Die regionalen Rettungsdienste koordinieren ihre Tätigkeit mit einem oder mehreren Erbringern von Leistungen der Akutversorgung, welche die Voraussetzungen zur notfallmässigen Aufnahme von Patientinnen und Patienten erfüllen. Weitere Pflichten Art. 9 Artikel und 9 sind sinngemäss anwendbar.. Leistungsverträge Abschluss Art. 9 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion schliesst mit den Leistungserbringern des Rettungswesens Leistungsverträge ab. Voraussetzung Art. 9 Der Abschluss eines Leistungsvertrags setzt voraus, dass der Leistungserbringer über einen Gesamtarbeitsvertrag verfügt, sich dem Gesamtarbeitsvertrag der Branche angeschlossen hat oder seinem Personal Arbeitsbedingungen anbietet, die insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Entlöhnung und Sozialleistungen

19 9 dem Gesamtarbeitsvertrag der Branche entsprechen. Inhalt Art. 95 Zusätzlich zu den Inhalten gemäss Artikel 8 Absatz legen die Leistungsverträge die versorgungsnotwendigen Ambulanzstandorte fest, die der Leistungserbringer innerhalb seines Einsatzgebiets betreibt. Verträge mit Dritten Art. 96 Die regionalen Rettungsdienste können zur Erbringung der mit dem Kanton vereinbarten Leistungen Verträge mit folgenden Dritten abschliessen: a inner- und ausserkantonale Rettungsdienste mit einer kantonalen Betriebsbewilligung, b privat praktizierende Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung des Kantons Bern. Die Verträge mit Dritten sind schriftlich abzuschliessen und der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zur Kenntnis zu bringen. Sanitätsnotrufzentrale.5 Finanzierung Art. 97 Sofern die Gesundheits- und Fürsorgedirektion durch Leistungsverträge Dritte mit dem Betrieb der Sanitätsnotrufzentrale beauftragt, entspricht die Abgeltung der vertraglich vereinbarten Leistungen dem genormten Betriebsaufwand des Leistungserbringers. Der genormte Betriebsaufwand wird auf der Grundlage von kantonalen Normkosten vereinbart. Die Höhe der Normkosten berücksichtigt die Betriebs- und Investitionskosten. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Berechnung der Normkosten durch Verordnung. Regionale Rettungsdienste und weitere Leistungserbringer.Abgeltung Art. 98 Die Abgeltung der vertraglich vereinbarten Leistungen entspricht der Differenz zwischen dem genormten Betriebsaufwand des Leistungserbringers und dessen Erträgen. Der genaue Umfang der Abgeltung wird nach dem Abschluss des Rechnungsjahres ermittelt. Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion bevorschusst die voraussichtliche Abgeltung im Laufe des Rechnungsjahres in der Regel in zwölf Raten..Genormter Betriebsaufwand Art. 99 Der genormte Betriebsaufwand wird auf der Grundlage von Normkosten und in Abhängigkeit zur Anzahl Ambulanzstandorte des Leistungserbringers vereinbart. Die Höhe der Normkosten berücksichtigt insbesondere a die Betriebs- und Investitionskosten, b die Zusammenarbeitsformen mit anderen Leistungserbringern, c die Art der Aufträge an den einzelnen Ambulanzstandorten des Leistungserbringers. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Berechnung der Normkosten durch

20 0 Verordnung..Erträge Art. 00 Als Erträge gelten insbesondere a die Vergütungen der Sozial- und Privatversicherungen, b die Vergütungen der Patientinnen und Patienten, c die Abgeltung von Leistungen, die für die eigene Trägerschaft erbracht werden, d geldwerte Leistungen der eigenen Trägerschaft. Bauten und Einrichtungen des Kantons Art. 0 Der Kanton kann den Leistungserbringern in seinem Eigentum stehende Bauten und Einrichtungen zur Verfügung stellen, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt ist. Anwendbare Bestimmungen Art. 0 Die Artikel 8, 6 bis 6 sowie 68 bis 7 sind auf die Erbringer von Rettungsleistungen sinngemäss anwendbar. Die Investitionsplanung ist für Investitionsvorhaben mit voraussichtlichen Gesamtkosten von über Franken zu führen.. Aus- und Weiterbildung.. Allgemeine Bestimmungen Art. 0 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann Massnahmen im Bereich der ärztlichen Weiterbildung und der Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen ergreifen, wenn die Sicherstellung des beruflichen Nachwuchses in der Spitalversorgung und im Rettungswesen gefährdet ist. Sie kann zu diesem Zweck Leistungsverträge mit Leistungserbringern oder weiteren geeigneten Organisationen abschliessen. Der Regierungsrat bezeichnet die nichtuniversitären Gesundheitsberufe durch Verordnung. Pflicht.. Ärztliche Weiterbildung Art. 0 Die in der Spitalversorgung tätigen Leistungserbringer beteiligen sich an der durch das Bundesgesetz vom. Juni 006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) anerkannten ärztlichen Weiterbildung, wenn sie ärztliches Personal beschäftigen und die gemäss MedBG zuständige Organisation sie als Weiterbildungsstätte anerkannt hat. Abgeltung Art. 05 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann Leistungsverträge mit Leistungserbringern abschliessen, die durch das Medizinalberufegesetz anerkannte ärztliche Weiterbildungen durchführen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Höhe der Abgeltung durch Verordnung. Er legt Pauschalen fest und berücksichtigt insbesondere die Arbeitsleistung, welche die in Weiterbildung stehenden Ärztinnen und Ärzte erbringen. SR 8.

21 Pflicht.. Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen.. Praktische Aus- und Weiterbildung durch die Leistungserbringer Art. 06 Die in der Spitalversorgung und im Rettungswesen tätigen Leistungserbringer beteiligen sich an der praktischen Aus- und Weiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberufen. Ausbildungskonzept Art. 07 Jeder Leistungserbringer erstellt ein Ausbildungskonzept. Das Ausbildungskonzept beschreibt die betrieblichen Voraussetzungen sowie die Ziele und Schwerpunkte der praktischen Aus- und Weiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberufen. Aus- und Weiterbildungsleistung Art. 08 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion legt gegenüber jedem Leistungserbringer die in einem Rechungsjahr zu erbringende Ausund Weiterbildungsleistung fest. Sie stützt sich dabei auf die kantonale Versorgungsplanung und die kantonalen Vorgaben über das Ausbildungspotenzial. Die kantonalen Vorgaben zur Berechnung des Ausbildungspotenzials des Leistungserbringers berücksichtigen insbesondere a die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Leistungserbringers in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen, b die Struktur des Betriebs des Leistungserbringers c die diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Leistungen im stationären und ambulanten Bereich des Leistungserbringers. Der Leistungserbringer kann die Aus- und Weiterbildungsleistung im eigenen Betrieb erbringen oder einen im Kanton Bern gelegenen Leistungserbringer damit beauftragen. Der Regierungsrat regelt die Gewichtung für jede Aus- und Weiterbildung durch Verordnung und macht Vorgaben zum Ausbildungspotenzial der Leistungserbringer. Abgeltung Art. 09 Der Leistungserbringer meldet der zuständigen Stelle der Gesundheitsund Fürsorgedirektion am Ende des Rechnungsjahres für jeden nichtuniversitären Gesundheitsberuf die Aus- und Weiterbildungswochen, die während des Rechnungsjahres erbracht worden sind. Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion entrichtet dem Leistungserbringer die Abgeltung für die im Rechnungsjahr erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung. Vergütungen für die Aus- und Weiterbildungsleistung, die der Leistungserbringer gemäss KVG erhält, werden davon abgezogen. Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann dem Leistungserbringer während des Rechnungsjahres periodische Vorschüsse auf der Grundlage der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung ausrichten. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Entrichtung der Abgeltung durch Verordnung. Ausgleichszahlung Art. 0 Liegt die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung des Leistungserbringers unter der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung, hat der Leistungs-

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