RHEINLAND-PFALZ Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Stand: November 2006 Außenstelle Schulaufsicht Friedrich-Ebert-Str.
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- Julian Weiß
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1 RHEINLAND-PFALZ Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Stand: November 2006 Außenstelle Schulaufsicht Friedrich-Ebert-Str Neustadt M e r k b l a t t über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler in Rheinland-Pfalz I. Allgemeines 1. Mit der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler kann die allgemeine Hochschulreife ohne den Besuch eines Gymnasiums, eines beruflichen Gymnasiums oder eines Kollegs erworben werden ( 1). *) 2. Die Vorbereitung auf die Prüfung ist den Kandidatinnen und Kandidaten selbst überlassen. 3. Wer sich durch Teilnahme an einem Fernkurs vorbereiten will, kann sich geeignete Fernlehrinstitute durch die Staatl. Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), Peter-Welter-Platz 2, Köln, Tel.-Nr.: , benennen lassen. 4. Grundlage für die Anforderungen in der Prüfung sind vor allem - die von der Kultusministerkonferenz für die einzelnen Fächer beschlossenen Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (EPA) (zu beziehen bei Hermann Luchterhand Verlag, Postfach 2352, Neuwied), *) Diese und die nachfolgenden -Angaben beziehen sich jeweils - soweit nichts anderes angegeben ist - auf die Landesverordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 30. April Schb/2002
2 die Vereinbarung über Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (sogenannte Mantelvereinbarung ) - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i.d.f. vom (ist jeweils auf Seite 3 ff. der EPA für die einzelnen Fächer abgedruckt) und - bei Ablegung der Prüfung an einem (allgemeinbildenden) Gymnasium: die Lehrpläne für die Oberstufe des Gymnasiums (Mainzer Studienstufe) (zu beziehen bei Heinrich Fischer, Rheinische Druckerei GmbH, Mainzer Straße 173, Postfach 1442, Worms, Tel.: , Telefax ), - bei Ablegung der Prüfung an einem beruflichen Gymnasium: die Lehrpläne für die beruflichen Gymnasien (zu beziehen beim Pädagogischen Zentrum des Landes Rheinland-Pfalz, Europaplatz 7-9, Bad Kreuznach). Bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - Außenstelle Schulaufsicht - Friedrich-Ebert-Str. 14, Neustadt/W. liegen Zusammenstellungen ü- ber die Anforderungen in der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler für Deutsch, Mathematik, Musik, Religion, die naturwissenschaftlichen Fächer, die alten Sprachen, die modernen Fremdsprachen und für die gemeinschaftskundlichen Fächer vor, die bei Bedarf angefordert werden können. Diese Anforderungskataloge gelten jedoch nicht bei der Ablegung der Prüfung an einem beruflichen Gymnasium. 5. Die Prüfung findet jährlich mindestens einmal an einer oder an mehreren von der ADD bestimmten zur allgemeinen Hochschulreife führenden Schulen statt. Wird Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen, Volkswirtschaftslehre oder/ und Technik als Prüfungsfach gewählt, so wird die Prüfung an einem beruflichen Gymnasium durchgeführt (vgl. 2 i.v. mit 5 Abs. 4 Nr. 2). 6. Aus organisatorischen Gründen kann erst nach Ablauf des Meldetermins ( jeden Jahres) festgelegt werden, an welcher Schule die Prüfung durchgeführt wird. Danach werden die Bewerberinnen und Bewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, zur Prüfung zugelassen. 7. An der Schule, an der die Prüfung durchgeführt wird, findet ein Informationsund Beratungsgespräch für die Prüflinge statt. An dieser Veranstaltung können auch Lehrkräfte teilnehmen, die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die Prüfung vorbereitet haben. Des weiteren wird den Lehrkräften der an den Volkshochschulen und anderen Lehrinstituten eingerichteten Vorbereitungslehrgänge die Möglichkeit zur Teilnahme an der Prüfung einschließlich der Beratung des Prüfungsergebnisses gegeben; darüber hinaus wird Personen, die bei dem nächsten Prüfungstermin an der Abiturprüfung teilnehmen wollen, Gelegenheit gegeben, als Zuhörer bei der mündlichen Prüfung teilzunehmen. Darüber hinaus gilt, daß durch die Einreichung des Zulassungsantrages seitens der vorbereitenden Einrichtung eine angemessene Vorbereitung des Prüflings auf die Prüfung als nachgewiesen gilt.
3 - 3 - Ferner haben die Prüflinge die Möglichkeit, mit den Prüfern die Prüfungsleistungen und deren Bewertungen zu besprechen. II. Zulassung ( 6) 1. Zur Abiturprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer a) zu Beginn der schriftlichen Prüfung das 19. Lebensjahr vollendet hat, b) seit mindestens zwölf Monaten vor Beginn der schriftlichen Prüfung mit Hauptwohnung in Rheinland-Pfalz gemeldet ist, c) nachweist, daß er sich insbesondere durch die Teilnahme an Fernlehrgängen oder an anderen geeigneten Vorbereitungslehrgängen angemessen auf die Abiturprüfung vorbereitet hat, d) in dem der Abiturprüfung vorausgegangen Jahr nicht eine Schule oder Einrichtung besucht hat, an der die allgemeine Hochschulreife erworben werden kann, und e) nicht mehr als einmal eine Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in Rheinland-Pfalz oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erfolglos abgelegt hat; 21 Abs. 1 bleibt unberührt. Die ADD kann auf Antrag Ausnahmen von der Voraussetzung nach b) zulassen, insbesondere wenn nachgewiesen wird, daß der Arbeitsplatz in Rheinland-Pfalz liegt oder nach Beendigung eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes die Hauptwohnung in Rheinland-Pfalz genommen wurde. 2. Der Antrag auf Zulassung muß bis zum 1. Juni eines Jahres der ADD mit folgenden Unterlagen vorliegen: a) tabellarischer Lebenslauf mit genauer Darstellung des Bildungsganges und Angaben über die bisherige Tätigkeit, b) Meldebescheinigung(en) der zuständigen Meldebehörde(n) neuesten Datums über den Hauptwohnsitz in den letzten 12 Monaten, bzw. ein Ausnahmeantrag bei z. B. Arbeitsplatz in Rheinland-Pfalz, c) eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als 1 Jahr ist, d) eine Erklärung, ob wann und wo bereits der Versuch gemacht wurde, eine Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife abzulegen, und eine Erklärung, daß in den vergangenen zwölf Monaten eine Schule oder Einrichtung, an der die allgemeine Hochschulreife erworben werden kann, nicht besucht worden ist, e) eine Erklärung über die Wahl der zwei Leistungsfächer und der zwei Grundfächer für die schriftliche Prüfung sowie der vier Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung und
4 - 4 - f) ein Bericht über die Prüfungsvorbereitung, der für jedes gewählte Prüfungsfach genaue Angaben über die durchgearbeiteten Stoffgebiete enthalten muß; in Deutsch und in den Fremdsprachen sind außerdem die literarischen Werke anzugeben, mit denen man sich besonders beschäftigt hat. Die ADD informiert die zur Abiturprüfung Zugelassenen über die Regelungen der Abiturprüfung, insbesondere über die Prüfungsanforderungen. Die die Abiturprüfung durchführenden Schulen beraten die Antragstellenden und die Lehrkräfte der Vorbereitungslehrgänge in Fragen des Prüfungsverfahrens und der fachlichen Vorbereitung. Den zur Abiturprüfung Zugelassenen, die eine Behinderung nachweisen, sind bei der Durchführung der Abiturprüfung der Behinderung angemessene Arbeitserleichterungen zu gewähren. 3. Die ADD entscheidet über den Zulassungsantrag durch schriftlichen Bescheid. III. Durchführung der Prüfung, Ergebnis 1. Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und in einen mündlichen Teil ( 5 Abs. 2). 2. Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer Aufsichtsarbeit in den vier schriftlichen Prüfungsfächern. Ist Bildende Kunst oder Musik schriftliches Prüfungsfach, besteht die Prüfung aus einer Fachprüfung, die auch eine Aufsichtsarbeit umfaßt ( 7). 3. a) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden auf Vorschlag des mit der Durchführung der Abiturprüfung beauftragten Prüfungsausschusses von der ADD gestellt. Erforderliche Hilfsmittel zu ihrer Bearbeitung werden dem Prüfling spätestens 2 Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekanntgegeben ( 8 Abs. 1). b) Im einzelnen werden gestellt ( 8 Abs. 2): Deutsch: Fremdsprachen: Mathematik: drei Aufgaben, die dem Prüfling zur Wahl gestellt werden; je Fach eine Aufgabe; drei Aufgaben, die der Prüfling zu bearbeiten hat; Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde: ) je Fach zwei Aufgaben, die dem Prüfling
5 - 5 - Religionslehre, Ethik: ) zur Wahl gestellt werden; Musik, Bildende Kunst: ) Naturwissenschaften: Betriebswirtschaftslehre/ Rechnungswesen, Volkswirtschaftslehre, Technik: je Fach zwei Aufgaben, die der Prüfling zu bearbeiten hat; je Fach drei Aufgaben, die der Prüfling zu bearbeiten hat. 4. Für die schriftliche Prüfung wählen die Prüflinge ( 5 Abs. 2 Nr. 1 i.v. mit 5 Abs. 4) a) zwei Fächer, in denen vertiefte und erweiterte Kenntnisse nachzuweisen sind (Leistungsfächer), b) zwei Fächer, in denen Grundkenntnisse gefordert werden (Grundfächer). 5. Die mündliche Prüfung wird in vier weiteren Fächern, in denen Grundkenntnisse gefordert werden, durchgeführt ( 5 Abs. 3 Nr. 2). 6. Prüfungsfächer sind ( 5 Abs. 1): aus dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld: - Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Altgriechisch, Musik, Bildende Kunst; aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld: - Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde, Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen, Volkswirtschaftslehre; aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld: - Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Informatik, Technik. Prüfungsfächer sind ferner Ev. Religionslehre, Kath. Religionslehre sowie ersatzweise Ethik. Die ADD kann im Einzelfall weitere Fächer, die auch an öffentlichen Gymnasien als Prüfungsfächer zugelassen sind, als Prüfungsfächer zulassen. 7. Der Prüfling wählt die vier Fächer der schriftlichen und die vier Fächer der mündlichen Prüfung nach folgender Maßgabe ( 5 Abs. 4): und a) Unter den Prüfungsfächern müssen sich Deutsch, Geschichte oder Erdkunde oder Sozialkunde, Mathematik, eine Naturwissenschaft
6 - 6 - zwei Fremdsprachen befinden, bei Ablegen der Prüfung an einem beruflichen Gymnasium außerdem Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen oder Volkswirtschaftslehre oder Technik. b) Aus jedem der unter der vorstehenden Nummer 6 genannten Aufgabenfelder muß ein Fach schriftliches Prüfungsfach sein; außerdem muß Deutsch oder Mathematik oder eine Fremdsprache schriftliches Prüfungsfach sein. c) Deutsch oder eine Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft muß als Leistungsfach gewählt werden. d) Ist Deutsch Leistungsfach, muß sich unter den drei weiteren Prüfungsfächern der schriftlichen Prüfung Mathematik oder eine Fremdsprache befinden. e) Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen, Volkswirtschaftslehre und Technik können nur als Leistungsfach gewählt werden; in diesem Fall ist als zweites Leistungsfach Deutsch oder eine Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft zu wählen. 8. Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit beträgt vier, in Deutsch sowie den Leistungsfächern Bildende Kunst und Musik fünf Zeitstunden; hierzu rechnet nicht die Zeit für die etwaige Wiedergabe des Textes; ( 9 Abs. 1). 9. Die Prüfungsleistungen werden wie folgt benotet ( 4 Abs. 1): sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Zwischennoten (z.b. 2-3) sind nicht zulässig; Notentendenzen werden durch eine der Note nachgesetztes Plus- oder Minuszeichen gekennzeichnet.
7 Für die Umsetzung der Noten je nach Notentendenz in das Punktsystem gilt folgender Schlüssel ( 4 Abs. 2): Note 1 = 15/14/13 Punkte Note 2 = 12/11/10 Punkte Note 3 = 9/ 8/ 7 Punkte Note 4 = 6/ 5/ 4 Punkte Note 5 = 3/ 2/ 1 Punkte Note 6 = 0 Punkte. 11. Ein Prüfling kann sich in bis zu zwei seiner Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung zu zusätzlichen mündlichen Prüfungen melden, wenn in der schriftlichen Prüfung nicht mehr als zwei seiner Aufsichtsarbeiten mit weniger als 5 Punkten bewertet worden sind. Die Meldung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses abzugeben. Diese zusätzlichen mündlichen Prüfungen sind Teil der schriftlichen Prüfung und werden im Rahmen der mündlichen Prüfung vorab durchgeführt ( 5 Abs. 5). 12. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in den vier Prüfungsfächern zusammen mindestens 200 Punkte, darunter 120 Punkte in den beiden Leistungsfächern erreicht hat und keine Aufsichtsarbeit mit 0 Punkten bewertet worden ist ( 11 Abs. 1 Satz 1). Dabei werden die Ergebnisse wie folgt gewertet ( 11 Abs. 1 Satz 2): a) die in den Aufsichtsarbeiten der beiden Leistungsfächer erreichte Punktzahl wird mit zwölf vervielfacht; b) die in den beiden Grundfächern erreichte Punktzahl wird mit acht vervielfacht. c) Wurde in einem Prüfungsfach sowohl schriftlich als auch zusätzlich mündlich geprüft ( 5 Abs. 5), so ist die Punktzahl zu gleichen Teilen aus den Ergebnissen der schriftlichen und der zusätzlichen mündlichen Prüfung zu bilden. 13. Wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist, findet eine mündliche Prüfung nicht statt. Die Abiturprüfung ist dann nicht bestanden ( 11 Abs. 2). 14. Die mündliche Prüfung wird von dem für das betreffende Fach jeweils zuständigen Fachprüfungsausschuß abgenommen ( 12 Abs. 2). 15. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in den vier Prüfungsfächern, die Ergebnisse vierfach gewertet, zusammen mindestens 80 Punkte erreicht hat und in keiner mündlichen Einzelprüfung die Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet worden ist ( 13 der o. a. LVO i.v. mit 6 Abs. 3 und 4 der Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschüler entsprechend der Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II - Beschluß der Kultusministerkonferenz vom i.d.f. vom ).
8 Die Abiturprüfung für Nichtschüler hat bestanden, wer die schriftliche und die mündliche Prüfung bestanden hat ( 14 Abs. 1). IV. Rücktritt, Versäumnis, Wiederholung - Ein Rücktritt ist nur vor Beginn der schriftlichen Prüfung zulässig. Er muß schriftlich unter Angabe von Gründen erklärt werden. - Eine durch vom Prüfling zu vertretende Umstände versäumte Abiturprüfung gilt als nicht bestanden; durch vom Prüfling zu vertretende Umstände versäumte Prüfungsteile gelten als mit ungenügend (0 Punkte) bewertet. Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend für verweigerte Prüfungsleistungen. - Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Abiturprüfung oder eines Prüfungsteils verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine von dem Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet ( 18). Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat oder wessen Abiturprüfung als nicht bestanden gilt oder für nicht bestanden erklärt worden ist, kann diese frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig ( 21 Abs. 1). Die Abiturprüfung kann nur im ganzen wiederholt werden. V. Zeugnis, Durchschnittsnote 1. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Das Zeugnis wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der ADD versehen. Das Zeugnis verleiht die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland. 2. Die Durchschnittsnote kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden (vgl. Anlage 2 zu der Vereinbarung über die Abiturprüfung der neugestalteten gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (gemäß Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom i.d.f. vom ) - Beschluß der Kultusministerkonferenz vom i.d.f. vom (BS 192) ):
9 - 9 - Punkte Durchschnittsnote ,0 1, , ,3 1, , , ,7 1, , , ,1 2, , , ,5 2, , , , , , , , , , , , , , ,0
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