Versicherungs-News 01/06
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- Alwin Fürst
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1 Ausgabe Februar 2006 Finanz Plus AG Finanz- und Versicherungsberatungen Baarerstrasse Zug Versicherungs-News 01/06 Neue AHV Nummer BVG Revision 3. Paket Motorfahrzeug Teilbarkeit der Prämie Versicherungsvermittlung Neu unter Bundesaufsicht Neu eingeführt Grundfähigkeitsversicherung Neue Vorschriften und Gesetze per Liebe Leserinnen, Liebe Leser Liebe Kundinnen, Lieber Kunde Wir bewegen uns in einer schnelllebigen Zeit und befinden uns in einem ständigen Wandel. Was heute gilt, ist morgen Schnee von gestern. Damit Sie in allen versicherungstechnischen, anlagespezifischen und steuerrechtlichen Fragen stets auf dem neuesten Stand sind, informieren wir Sie hier über die aktuellen Änderungen. In diesem Jahr sind einige wichtige Neuerungen und Gesetzte in Kraft getreten die wir Ihnen auf den nächsten Seiten etwas näher vorstellen und Sie auch damit konfrontieren möchten. In dieser Ausgabe: Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Lesen dieser Ausgabe und stehen für Auskünfte natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Neue AHV Nummer 2 BVG Revision 2 BVG Revision 3 Neues Rentenprodukt 3 Martin Rothkoegel Manuela Inglin Motorfahrzeug 3 Neue Begünstigung 3a 4 Vermittler unter Aufsicht 4 Kapitalgeschütze Anlage 4 Dienstleistungen 5 Maklermandat 5 Wir erledigen Ihre Steuererklärung 2005 Als Ihr Partner in Versicherungs- und Finanzfragen unterstützen wir Sie, Veränderungen zu Nutzen. Um Ihnen das bestmögliche Know-how bei Steuerfragen zu bieten, haben wir uns entschlossen mit dem Treuhandbüro Fidfinvest Treuhand AG in Zug, zusammen zu arbeiten. Für eine Pauschale von CHF 180. erledigen wir Ihre Steuererklärung vollumfänglich. Dieses Angebot soll Ihnen einen Anreiz geben einen professionellen Partner für Ihre Steuerbelange beizuziehen. Sie werden sehen, dass sich dies positiv auf Ihre Steuersituation auswirken kann. Kontaktieren Sie uns unter Tel.: um weitere Informationen zu erhalten, und um einen Termin zu vereinbaren, damit Sie von unserem Angebot profitieren können. Nutzen Sie die Gelegenheit, Ihre Steuererklärung von Spezialisten durchführen zu lassen.
2 Seite 2 Versicherungs-News Ausgabe Februar 2006 Bevor ein freiwilliger Einkauf erfolgen kann, Neue AHV Nummer Ab 2008 soll die bisherige AHV-Nummer durch eine neue, völlig anonyme Nummer ersetzt werden. Das heutige Nummernsystem stösst zum einen an seine Grenzen und genügt zum andern den Anforderungen des modernen Datenschutzes nicht mehr. Der Bundesrat hat die entsprechende Botschaft zur Änderung des AHV- Gesetzes verabschiedet, mit der im Übrigen auch die Verwendung der neuen AHV-Nummer im ganzen System der sozialen Sicherheit geregelt wird. BVG Revision 3. Packet Das Projekt «Neue Versichertennummer in der AHV» (NNSS) dient dazu, in naher Zukunft eine neue Versichertennummer einzuführen, welche die bisherige 11-stellige AHV-Nummer ablösen soll. Die Entwicklung in diesem Projekt wird voraussichtlich bis ca abgeschlossen sein. Damit Sie den Werdegang dieses Projekts, welches nationales Ausmass hat, mitverfolgen können, empfehlen wir Ihnen, die Dokumente zu beachten, welche regelmässig unter dieser Rubrik in Internet publiziert werden. Gültigkeit der alten AHV-Nummer: Die alte AHV-Nummer bleibt grundsätzlich gültig. Wer eine alte AHV-Nummer hat, bleibt auch über diese identifizierbar. Für die Korrespondenz und den Datenaustausch mit den Arbeitgebenden und Versicherten bestimmt jedoch die Ausgleichskasse, ab wann und wo die neue Nummer verwendet wird. Dies wird schrittweise ab dem 1. Juli 2007 und flächendeckend ab der Fall sein. muss ein Vorbezug für Wohneigentumsföderung zurückbezahlt werden. Am 1. Januar 2006 tritt das 3. Paket der BVG-Revision in Kraft. Die Prinzipien der beruflichen Vorsorge welche bereits bisher teilweise im Steuerrecht geregelt waren, werden präzisiert und in die Verordnung zum BVG aufgenommen. Die wichtigsten Punkte aus den Gesetzes- und Verordnungsänderungen haben wir Ihnen im Folgenden zusammengefasst: Vorzeitige Pensionierung Das Mindestalter für die vorzeitige Pensionierung wurde vom Bundesrat auf 58 Jahren festgelegt. Während 5 Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung wird für die am versicherten Personen die bisher reglementarische Regelung (Mindestalter 55) im Rahmen einer Übergangsregelung beibehalten. Die versicherte Person kann über den Einkauf von fehlenden Beitragsjahren hinaus zusätzlich Einkäufe tätigen, um Kürzungen beim Vorbezug der Altersleistungen ganz oder teilweise auszugleichen. Einkauf von Beitragsjahren Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ist der Einkauf in die reglementarischen Leistungen zur Verbesserung des Vorsorgeschutzes möglich. Die versicherte Person hat die Vorsorgeeinrichtung über weitere Guthaben der 2. Säule in anderen Freizügigkeitseinrichtungen zu informieren, da die Einkaufssumme um diese Beiträge reduziert wird. Bei Personen, die eine gewisse Zeit in der Säule 3a statt in der 2. Säule vorgesorgt haben (z.b. Selbständigerwerbende), kann sich die Einkaufssumme ebenfalls reduzieren. Bevor ein freiwilliger Einkauf erfolgen kann, muss ein Vorbezug für Wohneigentumsförderung zurückbezahlt werden. Dies gilt für alle Einkäufe ab dem Die Leistungen, die aus einem freiwilligen Einkauf resultieren, können innerhalb der nächsten 3 Jahre nicht in Form einer Kapitalauszahlung bezogen werden (auch nicht als Vorbezug für Wohneigentumsförderung). Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung. Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten 5 Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20% des versicherten Lohnes nicht überschreiten.
3 Seite 3 Maximal versicherter Lohn Der maximal versicherbare Lohn 2006 darf das zehnfache des oberen Grenzbetrages von CHF 774'000. nicht überschreiten. Hat die versicherte Person mehrere Vorsorgeverhältnisse und überschreitet die Summe aller ihrer AHVpflichtigen Löhne und Einkommen den neu festgelegten Grenzbetrag, so muss die versicherte Person jede ihrer Vorsorgeeinrichtungen über die Gesamtheit ihrer Vorsorgeverhältnisse sowie die darin versicherten Löhne und Einkommen informieren. Herabsenkung des Umwandlungssatzes Der Bundesrat will den Umwandlungssatz bis 2011 auf 6,4% senken. Er schliesst sich damit der (knappen) Mehrheit der BVG-Kommission an; die Minderheit hatte eine Senkung auf 6,0% gefordert. Neu soll der Satz alle 5 Jahre überprüft werden. Die Vernehmlassung zum Entwurf der Botschaft soll im Januar 2006 beginnen. Die Inkraftsetzung könnte auf erfolgen. Bis Ende 2007 müssen die Reglemente angepasst werden. Weitere Informationen zur BVG Revision erhalten Sie unter Generali - Neue Grundfähigkeitsversicherung GENERALI hat im Bereich der Invaliditätsversicherung ein für die Schweiz einzigartiges Produkt entwickelt, das der gesellschaftlichen Veränderung nach verstärkter individueller Vorsorge Rechnung trägt. Mit der Grundfähigkeitsversicherung kann der Verlust oder die Beeinträchtigung von bestimmten Grundfähigkeiten wie Sehen oder Gehen oder die Hände gebrauchen in Form einer Rente versichert werden. Das neue Angebot ist kostengünstig und steht allen gleichermassen offen, also auch Nichterwerbstätigen wie Hausfrauen, Studenten, Kindern oder Personen mit unregelmässigem Einkommen. Die von der Generali neu eingeführte Grundfähigkeitsversicherung (Haupttarif mit Tarifgarantie) orientiert sich nicht am Grad einer Erwerbsunfähigkeit, sondern am Verlust der Fähigkeit, alltägliche Verrichtungen (z.b. sehen, sprechen, hören, etc.) auszuüben. Diese versicherten «täglichen Verrichtungen» sind abschließend aufgezählt. Psychische Leiden, Schleudertrauma, etc. sind z.b. nicht versichert. Die (bisherige) Erwerbsunfähigkeitsrente wird im Gegenzug als Haupttarif nicht mehr angeboten. Als Zusatzversicherung (mit Tarifgarantie) kann sie weiterhin abgeschlossen werden, neu ist allerdings die Einführung von Berufsklassen, was zu einer erheblichen Verteuerung führt. Wer sein Auto verkauft und ein neues einlöst, kann ab 2006 gleichzeitig auch den Versicherer wechseln. Motorfahrzeugversicherung 2006 Teilbarkeit der Prämie Gelegenheiten, die Autoversicherung zu wechseln, entstehen bei Fahrzeugwechseln und Schadenfällen. Wer sein Auto verkauft und ein neues einlöst, kann ab 2006 gleichzeitig auch den Versicherer wechseln und bekommt die Prämie für die Police bei der alten Versicherung anteilmässig zurückerstattet. Die «Teilbarkeit der Prämie» fällt dahin bei einem Fahrzeugwechsel oder Schadenfall im ersten Versicherungsjahr und bei einem Totalschaden. Die wichtigsten Neuerungen VVG: Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung durch den Versicherten werden neu geregelt. Bei Auflösung des Versicherungsvertrages aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen vor Ablauf des Versicherungsjahres wird neu die «nicht verbrauchte» Prämie anteilsmässig rückerstattet. Wechselt der versicherte Gegenstand den Eigentümer, so endet der Versicherungsvertrag und geht nicht mehr wie bisher automatisch auf den Erwerber über. Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, die Kundinnen und Kunden vor Vertragsabschluss über den wesentlichen Vertragsinhalt zu informieren (Inkrafttreten per ).
4 Seite 4 Neue Begünstigungsmöglichkeiten in der Dritten Säule (3a) Der Bundesrat hat per 1. Januar 2006 die Möglichkeit der Begünstigung im Rahmen der Verordnung zur Säule 3a (BVV 3) erweitert: Bei Fehlen eines überlebenden Ehegatten kann der Vorsorgenehmer oder die Vorsorgenehmerin an zweiter Stelle eine oder mehrere begünstigte Personen bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen. Diese Personen sind: die direkten Nachkommen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind die Person, die zusammen mit dem Versicherungsnehmer, der Versicherungsnehmerin in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss Sämtliche der aufgeführten überlebenden Personen sind grundsätzlich gleichberechtigt, eine allfällige Versicherungsleistung wird zu gleichen Teilen verteilt. Es steht dem Versicherungsnehmer offen, eine oder mehrere der oben aufgeführten Personen als Begünstigte einzusetzen und deren konkrete Ansprüche näher zu bezeichnen. Die übrigen Teile der Begünstigungsordnung im Rahmen der Dritten Säule (3a) bleiben unverändert. Versicherungsvermittlung neu unter Bundesaufsicht Mit der Totalrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes VAG wurde die Versicherungsvermittlung per 1. Januar 2006 in der Schweiz unter die Aufsicht des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) gestellt. Vorrangiges Ziel ist die Erstellung eines öffentlichen Registers. Der Eintrag in dieses Register ist für jene Vermittler resp. Makler obligatorisch, die nicht an einen Versicherer gebunden sind und stellt verschiedene Anforderungen an die fachliche und persönliche Qualifikation. Folgende Punkte werden behandelt und neu geschaffen: Harmonisierung des regulatorischen Umfelds im europäischen Raum Schaffung des Öffentlichen Registers. Umfassende Informationspflicht und erweiterte Haftung Neu haften Versicherungsunternehmen nicht nur für ihre eigenen (Aussendienst-) Mitarbeiter, sondern für alle Personen, die in ihrem Interesse tätig sind. Gemäss Art. 34 des revidierten Versicherungsvertrags- gesetzes trägt der Versicherer für das Verhalten des Vermittlers, der ihn vertritt, die gleiche Verantwortung wie für sein eigenes. Weitere Informationen erhalten Sie unter Das Ziel der Teilrevision des VVG ist eine Verstärkung des Konsumentenschutzes. Kapitalgeschütztes Anlageprodukt Das Produkt «ic Absolute Return Note» eignet sich besonders für sicherheitsorientierte Anleger, welche Wert auf Kapitalerhaltung legen und trotzdem eine ansprechende Rendite, ca. 8% in der Währung Euro, bei tiefen Schwankungen erzielen möchten. Dabei entwickelt sich die Rendite dieses Produktes völlig unabhängig vom Aktienund vom Obligationenmarkt. «ic Absolute Return Note» geniesst einen 95% Kapitalschutz per Verfall, welcher durch eine Bank mit einem AA- Rating (hohe Schuldnerqualität) garantiert wird. Hier die Eigenschaften der «ic Absolute Return Note» im Überblick: Volatilität 3 4% Renditeerwartung 8 10% Referenzwährung EURO Laufzeit: 7 Jahre Liquidität: täglich Kapitalschutz per Verfall von mindestens 95% garantiert Portfolio: breit diversifizierter Basket mit verschiedenen Alternativen Anlageinstrumenten Aufgrund dieser Eigenschaften eignet sich das Produkt als Ersatz für Obligationen, als finanzplanerisches Instrument oder auch als Alternative zu Einmalprämienversicherungen.
5 Seite 5 Versicherungs-News Ausgabe Februar Einfach gut beraten.sind bei uns Privatpersonen und Unternehmen zu den Themen Versicherungen, Vorsorge, Steuern und Anlagen. Unsere Beratung umfasst folgende Servicedienstleistungen: Versicherungsberatung Vorsorgeberatung Steuer- und Anlageberatung Vertrauen ist die Basis für langfristige Motor- und Wasserfahrzeug Haushalt Gebäude und Bau Rechtsschutz und Reisen Haftpflicht Vermögensversicherungen Warenversicherungen Technische Versicherungen Betriebsversicherungen usw. Lebensversicherungen Altersvorsorge Kapitalversicherungen Leibrentenversicherungen Fondsversicherungen Taggeld Pensionskassenberatung Krankenkassenberatung Hypotheken usw. Finanzplanung und Management Steuerplanung und Optimierung Erledigung der Steuererklärung Kapitalanlagen Bank- und Versicherungsprodukte Vermögensaufbau/ Vermögenssicherung Vermögensverwaltung Anlagefonds Wertschriftenanalysen usw. Beziehungen! Maklermandat Der Schlüssel zu diesem Vertrauen ist das Maklermandat. Die Vorteile für den Kunden liegen auf der Hand: Bei allen Versicherungs-, Vorsorge- und Anlagefragen kann er auf eine zentrale Ansprechsperson zurückgreifen, die ihm gleichzeitig noch den Zugriff auf alle relevanten Anbieter im Markt sichert. Der Kunde kann sich weiter um sein Kerngeschäft kümmern und trotzdem sicher sein, dass ihm durch das Maklermandat eine kosten-, nutzen- und angebotsoptimierte Lösung präsentiert wird. Natürlich kann der Kunde auch im Schadenfall auf die Begleitung und Beratung zählen. Überzeugend an diesem Beratungsansatz ist vor allem die Honorarfrage: Der Kunde zahlt im Regelfalle kein Honorar für die Beratung und die Erarbeitung der Lösung. Die Vergütung der Dienstleistung übernehmen die Serviceanbieter, bei denen die Leistung eingekauft oder die Police abgeschlossen wird. Somit entstehen dem Kunden keine Kosten für ein Maklermandat.
6 Ausgabe Februar 2006 Finanz Plus AG Baarerstrasse 135 Postfach CH-6301 Zug Fon Fax «Das Maklermandat eine überzeugende Lösung.» Wir analysieren und vergleichen. Die vielen Angebote machen es nicht leicht, die richtige Antwort auf Versicherungs- und Vorsorgefragen zu finden. Nur noch qualifizierte Fachpersonen kennen sich aus. Unser Auftrag: Wir analysieren den Markt und vergleichen die Angebote. Am Ende steht die für Sie individuelle Lösung bereit. Ein Netzwerk, das Sie wirklich trägt. Wir arbeiten ausschliesslich mit ausgewiesenen Experten und renommierten Unternehmen zusammen. Unsere langjährigen Verbindungen garantieren Ihnen den direkten Zugriff auf die attraktivsten Produkte und Dienstleistungen. Martin Rothkoegel Geschäftsführer dipl. Fondsberater IAF dipl. Vorsorge- und Vermögensberater SPPV Massgeschneiderte Lösungen. Bei Finanz Plus zählt nur die individuelle Lösung eine Standardbehandlung unserer Kunden verstösst gegen die Geschäftsphilosophie von Finanz Plus. Wir schneidern die für Sie passende Lösung nach Ihren individuellen Bedürfnissen zu. Langfristige Zusammenarbeit. Finanz Plus ist immer an Ihrer Seite, in allen Fragen und Belangen bezüglich Ihres Finanz- und Versicherungsportefeuilles. Wir sind auch dann für Sie da, wenn es darauf ankommt: Im Schadenfall! Eine regelmässige Überprüfung der Risiken und der Versicherungsbeiträge gehört selbstverständlich dazu. Diese Brokertätigkeit ist für unsere Kunden kostenlos. Manuela Inglin Mitglied der Geschäftsleitung Versicherungsfachfrau und Finanzplanerin mit eidg. Fachausweis
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