Reglement. über die Ableitung und Reinigung von Abwasser (RARA)
|
|
- Maximilian Falk
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Reglement über die Ableitung und Reinigung von Abwasser (RARA) Die Gemeindeversammlung von Düdingen, gestützt auf das kantonale Ausführungsgesetz vom. Mai 974 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (AGzGSchG); das Gesetz vom 5. September 980 über die Gemeinden; das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 983 (RPBG); erlässt nachfolgendes Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Dieses Reglement bezweckt, innerhalb der Kanalisationsbereiche der Gemeinde, die Ableitung und die Reinigung der Abwässer sowie die Ableitung des Oberflächen- und des Regenwassers in überbauten und nicht überbauten Grundstücken sicherzustellen (nachstehend die Abwässer). Die Art der Abwasserbeseitigung für Bauten ausserhalb der Kanalisationsbereiche bedingt die Zustimmung des Amtes für Umweltschutz (nachstehend das Amt). Art. Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für alle an öffentliche Abwasserreinigungs- und Abwasserableitungsanlagen angeschlossenen Gebäude sowie für alle angeschlossenen oder anschliessbaren Grundstücke. Art. 3 Kanalisationsbereiche Das Gemeindegebiet unterteilt sich in Kanalisationsbereiche dreier öffentlicher Abwasserreinigungsanlagen (ARA): a) Einzugsbereich der ARA der Gemeinde Düdingen b) Camping Schiffenen im Einzugsbereich der ARA Sensetal (Gemeinde Kleinbösingen) c) Gebiet Uebewil/Heitera im Einzugsbereich der ARA der Stadt Freiburg Der Gemeinderat von Düdingen vereinbart mit der Gemeinde Kleinbösingen den Abwasseranschluss des Campings Schiffenen und mit der Stadt Freiburg den Abwasseranschluss des Gebietes Uebewil/Heitera.
2 Art. 4 Bau und Unterhalt öffentlicher Anlagen Die Gemeinde baut und unterhält die zur Ableitung und Reinigung der Abwässer notwendigen öffentlichen Anlagen oder trifft mit anderen Körperschaften entsprechende Vereinbarungen. Diese Anlagen werden auf der Grundlage des generellen Kanalisationsprojektes und von Bauprojekten erstellt. Diese unterliegen dem Genehmigungs- und Baubewilligungsverfahren gemäss RPBG. 3 Für Durchleitungen auf privatem Grund erwirbt die Gemeinde die notwendigen Durchleitungsrechte und lässt diese auf ihre Kosten im Grundbuch eintragen. Art. 5 Vorfinanzierung Die Gemeinde kann für die Erstellung der Groberschliessung im Perimeter des Zonennutzungsplans Erschliessungsetappen vorsehen (Art. 94 RPBG). Reicht ein Eigentümer oder Nutzniesser ein Baugesuch für einen Sektor ein, dessen Auslastung den Bau eines Sammelkanals nicht unmittelbar rechtfertigt, so kann ihn der Gemeinderat verpflichten, die Kosten für die Erstellung der öffentlichen Ableitungs- und Reinigungsanlagen vollumfänglich oder teilweise zu übernehmen. Die Rückerstattung der Baukosten wird vertraglich geregelt (Art. 98 Abs. RPBG). Art. 6 Überwachung der Anlagen Bau, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen oder privaten Anlagen unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates. Die Zuständigkeiten des Amtes, welche von der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über den Gewässerschutz vorgesehen sind, bleiben vorbehalten. Art. 7 Übernahme privater Anlagen Auf Beschluss des Gemeinderates kann die Gemeinde auf Begehren der Eigentümer die den öffentlichen Zwecken dienenden privaten Kanalisationen übernehmen. Die Abtretung ist unentgeltlich und erfolgt nach einer technischen Abnahme der Kanalisation. II Anschlüsse, Betrieb und Unterhalt der privaten Abwasseranlagen Art. 8 Rechtliche Anschlussbedingungen Im Bereiche der öffentlichen und den öffentlichen Zwecken dienenden privaten Kanalisationen sind alle Abwässer an diese anzuschliessen. Die rechtlichen Anschlussbedingungen sind im Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung sowie in der entsprechenden allgemeinen Verordnung festgelegt. 3 Für private Grundleitungen, welche durch fremde Grundstücke führen, sind die Rechtsverhältnisse in Bezug auf Eigentum, Durchleitungsrecht, Erstellung, Unterhalt und Reinigung vertraglich zu regeln.
3 Art. 9 Technische Anschluss-Vorschriften Der Anschluss an die öffentliche oder den öffentlichen Zwecken dienenden privaten Kanalisationen erfolgt über einen Kontrollschacht. Für die Grundstückentwässerung dürfen nur Rohre und Werkstoffe verwendet werden, die für die Ableitung der Abwässer geeignet und den Dichtigkeitsanforderungen genügen. 3 Für die Ausführung gelten die Normen und Richtlinien der Berufsverbände (SIA, VSA) und des Amtes. Art. 0 Kanalisation im Trennsystem Verschmutztes Abwasser von Haushaltungen und Betrieben ist an die Schmutzwasserleitung anzuschliessen. Der Anschluss von Regenwasser erfolgt an die Sauberwasserkanalisation; vorbehalten ist Art.. Bei einer Änderung des Kanalisationssystems (Mischsystem in Trennsystem) hat der Grundeigentümer oder Nutzniesser die Liegenschaftsentwässerung auf seine Kosten dem neuen System anzupassen; der Gemeinderat setzt nach Absprache mit dem Amt die Frist für die Anpassung fest. 3 Die Gebiete mit Trennsystem werden vom Gemeinderat in Absprache mit dem Amt bestimmt. Art. Kanalisation im Mischsystem An Mischwasserkanalisationen darf nur verschmutztes Abwasser von Haushaltungen und Betrieben sowie von Strassen und Plätzen (verschmutztes Regenwasser) angeschlossen werden. Unverschmutztes Abwasser gemäss Art. darf nur angeschlossen werden, wenn eine Versickerung nicht möglich ist und eine Ausnahmebewilligung des Amtes vorliegt. Unverschmutztes Kühlwasser ist im geschlossenen Kreislauf zu verwenden. Art. Unverschmutztes Abwasser (Sauberwasser) Unverschmutztes Abwasser (Dach-, Kühl-, Quell- und Sickerwasser, Reservoirüberläufe und Laufbrunnen usw.) darf nicht an eine Kanalisation angeschlossen werden. In Härtefällen kann das Amt Ausnahmebewilligungen für den Anschluss an eine Kanalisation erteilen. Das unverschmutzte Regenwasser, das aus zwingenden Gründen nicht zur Versickerung gebracht werden kann, soll zurückgehalten (Retention) und zeitlich verzögert dem Vorfluter zugeführt werden. Der Gemeinderat kann bei Kapazitätsengpässen im Kanalnetz bauliche Massnahmen von Gesuchstellern verlangen, die einen kurzfristigen Einstau (ca. 0 5 Min.) bei geeigneten, befestigten Flächen ermöglichen (z.b. Autopark-, Platz-, Lager- und Dachflächen). 3 Verschmutztes Regenwasser ist in die ARA abzuleiten. Bei Kapazitätsengpässen im Kanalnetz ist das Wasser zurückzubehalten und zeitlich verzögert in die ARA abzuleiten. 4 Wenn die in diesem Artikel Abs. und 3 geforderten Massnahmen technisch oder finanziell unzumutbar sind, kann der Gemeinderat Ausnahmen erstatten. 3
4 Art. 3 Anschlussfristen Für neue, umgebaute oder renovierte Gebäude innerhalb des Kanalisationsbereichs, ist der Anschluss der Abwässer an die Abwasserreinigungsanlage eine Bedingung zur Baubewilligung und somit Voraussetzung für die Erteilung der Bezugsbewilligung. Bei einer Erweiterung des Kanalisationsbereichs setzt der Gemeinderat in Absprache mit dem Amt für Fristen den Anschluss von überbauten oder erschlossenen Grundstücken fest. Art. 4 Baubewilligung Für die Erstellung oder Abänderung einer privaten Anlage bedarf es einer Baubewilligung. Vor der Ausführung von Grabarbeiten für Privatanschlüsse auf öffentlichem Grund, sind diese der Gemeinde mitzuteilen. Die Grabarbeiten und die Wiederinstandstellung des Strassenbelags müssen fachmännisch durch eine Bauunternehmung ausgeführt werden. Art. 5 Kosten zu Lasten des Eigentümers oder Nutzniessers Die durch den Bau und den Unterhalt von privaten Anschlüssen verursachten Kosten und die Kosten der Feinerschliessung gehen zu Lasten des Eigentümers oder des Nutzniessers (Art. 87 Abs., 95 und 96 RPBG). Die Bau- und Unterhaltskosten der auf öffentlichem Grund erstellten privaten Anschlüssen gehen ebenfalls zu Lasten des Eigentümers oder Nutzniessers. In diesem Fall kann die Gemeinde den Bau der Anschlüsse selbst übernehmen, an Dritte übertragen oder dem Eigentümer zur Ausführung durch ein Unternehmen überlassen. Art. 6 Kontrolle der Anlage a) beim Bau Die Gemeinde ordnet die Kontrolle der Anlagen beim Abschluss der Arbeiten an. Sind die Arbeiten abgeschlossen, so hat der Eigentümer oder Nutzniesser die Gemeinde zu informieren, bevor die Gräben zugeschüttet werden. 3 Die Gemeinde kann zu Lasten des Eigentümers oder des Nutzniessers Dichtigkeitsprüfungen gemäss SIA Norm 90 verlangen. 4 Werden während der Bauzeit die Baustellenabwässer der Kanalisation zugeleitet, so ist der Ableitung ein provisorischer Absetzschacht bzw. Schlammsammler vorzuschalten. Art. 7 b) nach dem Bau Die Gemeinde und das Amt können die privaten Ableitungs- und Reinigungsanlagen jederzeit kontrollieren. Bei Vorliegen von Mängeln können sie deren Behebung oder Beseitigung anordnen. Der Gemeinde und dem Amt ist der Zutritt zu den Anlagen jederzeit zu gestatten. Art. 8 Unterhaltspflicht Die Eigentümer von Abwasseranlagen haben diese stets sachgemäss zu betreiben, zu warten und zu unterhalten. 4
5 Art. 9 Rückständebeseitigung Das Abscheidegut aus Klärgruben und Abwasserfaulräumen ist in die Abwasserreinigungsanlage zu transportieren. Die Gemeinde erhebt eine Entsorgungsgebühr gemäss Art. 38. Abscheidegut aus Mineralöl- und Fettabscheider muss gemäss den Angaben des Amtes als Sonderabfall entsorgt werden. 3 Abscheidegut aus industriellen Abwasseranlagen ist der Wiederverwertung zuzuführen oder gemäss den Angaben des Amtes zu entsorgen. Art. 0 Haftung des Grundeigentümers Der Grundeigentümer oder der Nutzniesser haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für jeden Schaden, der wegen fehlerhafter Erstellung, ungenügendem Funktionieren oder mangelhaftem Betrieb und Unterhalt seiner Abwasseranlagen verursacht wird. Art. Haftung der Gemeinde Die Prüfung der Pläne und die Kontrolle der Anlagen durch die Gemeinde entbinden weder den Unternehmer noch den Bauleiter oder Bauherrn bzw. Grundeigentümer von der eigenen Verantwortung, die sie für die Ausführung, den Betrieb und den Unterhalt der Anlagen tragen. Aus der behördlichen Mitwirkung kann keine über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehende Verantwortlichkeit der Gemeinde und ihrer Organe abgeleitet werden. III Physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit der Abwässer Art. Beschaffenheit Die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit der Abwässer muss der in der einschlägigen Bundesverordnung über Abwassereinleitungen geforderten Beschaffenheit entsprechen. Besondere Vorschriften des Gemeinderates bleiben im Einverständnis mit dem Amt vorbehalten. Art. 3 Industrieabwasserkataster Die Gemeinde führt einen Industrieabwasserkataster. Dafür sind ihr die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder durch sie Abwasseruntersuchungen ausführen zu lassen. Allfällige Änderungen im Arbeits- oder Fabrikationsprozess von Industrie und Gewerbe, die die Menge sowie die Zusammensetzung der Abwässer beeinflussen, sind der Gemeinde mitzuteilen. Art. 4 Vorbehandlung a) Anforderungen Für Abwässer, die den Anforderungen der Bundesverordnung nicht genügen oder auf der ARA besondere Schwierigkeiten verursachen, kann jederzeit eine Vorbehandlung der Einleitung in die Kanalisation verlangt werden. Das Projekt für eine Vorbehandlung der Abwässer muss vom Amt genehmigt werden. 3 Die Kosten für die Vorbehandlung gehen zu Lasten des Verursachers. Art. 5 b) Befreiung 5
6 Der Gemeinderat kann mit der Zustimmung des Amtes auf die Forderung nach einer Vorbehandlung verzichten, wenn die Reinigung der Abwässer kein bedeutendes Problem für die Reinigungsanlage der Gemeinde darstellt. IV Finanzierung und Gebühren Art. 6 Allgemeine Bestimmungen, Grundsatz Die Eigentümer oder Nutzniesser von überbauten oder nicht überbauten Grundstücken sowie von Gebäuden im Baurecht innerhalb des Kanalisationsbereichs sind verpflichtet, sich an der Finanzierung des Baus und Unterhalts der öffentlichen Ableitungs- und Reinigungsanlagen wie folgt zu beteiligen: a) Verwaltungsgebühr b) Anschlussgebühr c) Erschliessungsbeitrag d) jährliche Benützungsgebühr e) Sondergebühr Die Beteiligungen der Eigentümer oder Nutzniesser an den Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten der Ableitungs- und Reinigungsanlagen im Rahmen eines Quartierplans oder einer Erschliessung bleiben vorbehalten. Art. 7 Geltungsbereich Die Gebühren gemäss Art. 6 gelten im Kanalisationsbereich der ARA Düdingen sowie in jenem der ARA der Stadt Freiburg. Für den Camping Schiffenen, im Kanalisationsbereich der ARA Sensetal, gilt für die Anschluss- und Betriebsgebühr die Vereinbarung der Gemeinde Düdingen mit der Gemeinde Kleinbösingen vom 0. Oktober 99. Art. 8 Zweckgebundenheit der Einnahmen Der Ertrag der Gebühren und Beiträge, welche auf Grund dieses Reglements eingefordert werden, ist ausschliesslich zur Deckung der Bau- und Unterhaltskosten der öffentlichen Abwasserableitungs- und Reinigungsanlagen, wie auch zur Tilgung der Investitionskosten zu verwenden. Art. 9 Gebührenbefreiung Die öffentlichen Sachen mit Ausnahme der Verwaltungsgebäude, sind den in diesem Reglement vorgesehenen Gebühren und Beiträgen nicht unterstellt. Art. 30 Verwaltungsgebühren Die Gemeinde erhebt für ihre Dienste, die im Rahmen eines Baugesuchs eine Prüfung der Pläne sowie ein oder zwei Kontrollen an Ort und Stelle umfassen, eine Gebühr; diese ist in der Gebührenregelung der Gemeinde für die Baubewilligung inbegriffen. 6
7 Sind wegen besonderen Umständen oder unvollständigen Plänen mehrere Kontrollen an Ort und Stelle oder Expertisen erforderlich, verlangt die Gemeinde eine zusätzliche Gebühr nach effektivem Zeitaufwand bis maximal Fr. 5' Die Gemeinde kann einen verwaltungsunabhängigen Experten beiziehen und dessen Honorar weiterverrechnen. Art. 3 Anschlussgebühr für überbaute Grundstücke Die Gebühr für den Anschluss eines überbauten Grundstücks (Gebäude) an die öffentlichen Abwasseranlagen wird pro m der theoretischen Bruttogeschossfläche eines Grundstücks verrechnet (theoretische BGF = Grundstücksfläche der Parzelle gemäss Katasterplan x Ausnützungsziffer gemäss Planungs- und Baureglement). Der Gebührenansatz ist in der Tarifordnung festgelegt. Für die Kernzone wird eine minimale Ausnützungsziffer von AZ =.0 berücksichtigt. Bei Überschreitung wird die effektive Bruttogeschossfläche gemäss Art ARzRPBG angerechnet. 3 Für die Industrie- und Gewerbezone wird eine Ausnützungsziffer von AZ = 0.85 berücksichtigt. 4 In Zonen von allgemeinem Interesse sowie in der Bachtelmatte gilt die Ausnützungsziffer gemäss Quartierplanverfahren. 5 Für Bauten ausserhalb der Bauzone (Kanalisationsbereich) wird die Anschlussgebühr gemäss der effektiven Bruttogeschossfläche berechnet (Art ARzRPBG). Art. 3 Vergrösserung und Umbauten Bei Vergrösserung eines Gebäudes erhebt die Gemeinde die in Art. 3 vorgesehene Gebühr pro m Bruttogeschossfläche. Als Berechnungsgrundlage gilt die zusätzliche BGF; Abs. 5 bleibt vorbehalten (*). In der Industrie- und Gewerbezone wird die zusätzliche, fiktive BGF proportional zur Volumenziffer berechnet (*). 3 In Zonen ohne Ausnützungsziffer wird diese analog Art. 3 angewendet. 4 Bei Umbau eines Gebäudes mit Erweiterung der Bruttogeschossfläche innerhalb des bestehenden Bauvolumens erhebt die Gemeinde die in Art. 3 vorgesehene Gebühr. Diese wird auf 50 % der zusätzlichen Bruttogeschossfläche berechnet. 5 Bei Vergrösserung oder Umbau eines Gebäudes auf Grundstücken, für die eine Anschlussgebühr gemäss Art. 3 erhoben wurde, wird keine zusätzliche Gebühr erhoben, sofern die Ausnützungsziffer keine Änderung erfahren hat. Bei Überschreitung der theoretisch möglichen BGF wird die Gebühr auf die zusätzliche BGF erhoben (*). 6 Bei Abbruch und Neubau eines Gebäudes, für das nach altem Reglement eine Anschlussgebühr erhoben wurde, wird eine Anschlussgebühr analog Abs. verrechnet. (*) Abs., und 5 geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom und genehmigt durch die Baudirektion am Rückwirkende Inkraftsetzung per
8 Art. 33 Erschliessungsbeitrag Innerhalb der Bauzone erhebt die Gemeinde einen Erschliessungsbeitrag für: a) angeschlossene Grundstücke mit baulich gestalteten Flächen, z.b. Parkplatz (ohne Gebäude); b) nicht angeschlossene, jedoch anschliessbare Grundstücke. Dieser Beitrag beträgt 50 % der in Art. 3 definierten Anschlussgebühr. 3 Bei Überbauung des Grundstücks wird die Anschlussgebühr gemäss Art. 3 festgelegt. Der auf diesem Grundstück bereits erhobene Erschliessungsbeitrag wird angerechnet. Art. 34 Zeitpunkt der Gebührenerhebung Die in Art. 3 vorgesehene Gebühr wird bei Anschluss an die öffentliche Kanalisation erhoben. Die in Art. 3 vorgesehene Gebühr wird bei Erteilung der Baubewilligung erhoben. 3 Der in Art. 33 vorgesehene Erschliessungsbeitrag wird erhoben: a) bei vorhandener öffentlicher Kanalisation (Groberschliessung) innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung des Reglements durch den Staatsrat; b) 30 Tage nach Fertigstellung der öffentlichen Kanalisation (Groberschliessung). Art. 35 Zahlungserleichterung Der Gemeinderat kann dem Pflichtigen Zahlungserleichterung gewähren, wenn die Gebühr oder der Beitrag für diesen eine zu grosse Last darstellt; er kann ausserdem eine Zahlung in Raten, mit Zinsaufrechnung, bewilligen. Art. 36 Jährliche Benützungsgebühr Die Benützungsgebühr wird nur durch diejenigen geschuldet, deren Liegenschaften der Abwasserkanalisation bzw. der Abwasserreinigungsanlage angeschlossen sind. Die jährliche Benützungsgebühr für die öffentlichen Abwasserableitungs- und Abwasserreinigungsanlagen wird pro m3 Frischwasserverbrauch gemäss Wasserzähler erhoben. Der Gebührenansatz ist in der Tarifordnung festgesetzt. 3 Bei Benützung von Privatquellen werden pro Person 50 m3 Frischwasserverbrauch berechnet. Der Gemeinderat kann zu Lasten des Eigentümers oder Nutzniessers den Einbau eines Wasserzählers verlangen. 4 Wird mehr als ein Drittel des konsumierten Frischwasserverbrauchs nicht der Abwasserkanalisation zugeleitet, kann der Gemeinderat auf begründetes Gesuch des Eigentümers oder des Nutz-niessers die Benützungsgebühr proportional reduzieren. Das Gesuch hat keine rückwirkende Geltung. Bei Annahme des Gesuchs wird die Reduktion der Benützungsgebühr bei der nächstfälligen Gebührenerhebung berücksichtigt. Art. 37 Jährliche Sondergebühr Von Eigentümern oder Nutzniessern von Industrie- oder Gewerbebetrieben, deren Abwässer eine durchschnittliche jährliche Schmutzfracht, gemessen am biologischen Sauerstoffbedarf (BSB5), von 00 Einwohnergleichwerten (EGW) überschreiten, wird zusätzlich der jährlichen Benützungsgebühr gemäss Art. 36 eine jährliche Sondergebühr erhoben. 8
9 Die Sondergebühr wird pro biologischer Einwohnergleichwert berechnet ( EGW = 75g/d BSB5). Der Gebührenansatz ist in der Tarifordnung festgesetzt. 3 Die Schmutzfracht wird im Rahmen des Industrieabwasserkatasters bestimmt. Vom Eigentümer oder Nutzniesser verlangte Expertisen gehen zu seinen Lasten. Bei Änderung der Schmutzfracht wird für die Berechnung der Sondergebühr analog Art. 36 Abs. 4 verfahren. 4 Der Gemeinderat kann Eigentümern oder Nutzniessern die Installation einer eigenen Messstation für die Bestimmung der Schmutzfracht bewilligen und die erhobenen Messwerte für die Berechnung der Sondergebühr beiziehen. Art. 38 Entsorgungsgebühr Für die Entsorgung von zugeführtem Klärschlamm auf der Abwasserreinigungsanlage erhebt die Gemeinde eine Entsorgungsgebühr pro m3 Klärschlamm. Der Gebührenansatz ist in der Tarifordnung festgesetzt. Art. 39 Teuerungsanpassung Die Anschlussgebühr, der Erschliessungsbeitrag und die Sondergebühr werden vom Gemeinderat jährlich per. Januar (Indexstand November) der Teuerung angepasst (Basis: Landesindex der Konsumentenpreise, Stand September 99 = 34.3). Die Indexanpassungen können bis maximal 35 % der von der Gemeindeversammlung genehmigten Ansätze vorgenommen werden. Der Gemeinderat legt - gestützt auf die Rechnungsablage des vergangenen Jahres - für das folgende Jahr die jährliche Benützungsgebühr fest. Diese darf den Maximalbetrag laut Tarifordnung nicht übersteigen. V Strafen und Rechtsmittel Art. 40 Strafen Jede Zuwiderhandlung gegen das vorliegende Reglement wird vom Gemeinderat mit einer Busse von Fr. 50. bis Fr. '000., je nach Schwere des Falls, geahndet. Die einschlägigen Strafbestimmungen des Bundes- und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Art. 4 Rechtsmittel Beschwerden bezüglich der Anwendung des vorliegenden Reglements und der dazugehörenden Tarifordnung sind schriftlich an den Gemeinderat zu richten. Der Entscheid des Gemeinderates kann innert 30 Tagen seit Zustellung durch Beschwerde beim Oberamtmann angefochten werden. VI Schlussbestimmungen 9
10 Art. 4 Aufhebung Dieses Reglement ersetzt die Verordnung über Abwasseranlagen der Gemeinde Düdingen vom 0. September 968. Art. 4 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt nach Genehmigung durch die Baudirektion, auf den. Juli 993 in Kraft. Genehmigt durch den Gemeinderat Düdingen am 3. November 99. Genehmigt durch die Gemeindeversammlung am 0. Dezember 99. Der Gemeindeschreiber Der Gemeindeammann Sig. Mario Vonlanthen Sig. Marius Jungo Genehmigung durch die Kantonale Baudirektion am. April 993. Der Staatsrat, Baudirektor Sig. Pierre Aeby _Abwasser-Reglement 0
Reglement über die Ableitung und Reinigung von Abwässern
Gemeinde Ueberstorf Reglement über die Ableitung und Reinigung von Abwässern vom 3. Oktober 1988 Gemeindeverwaltung 3182 Ueberstorf Tel. 031 741 40 70 Homepage: www.ueberstorf.ch Postfach 35 / Dorfstrasse
MehrGemeinde Alterswil REGLEMENT BETREFFEND ABLEITUNG UND REINIGUNG VON ABWASSER (ABWASSERREGLEMENT)
Gemeinde Alterswil REGLEMENT BETREFFEND ABLEITUNG UND REINIGUNG VON ABWASSER (ABWASSERREGLEMENT) I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Zweck
MehrReglement über die Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen
Reglement über die Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen vom 0. Dezember 08 Inhaltsverzeichnis KAPITEL : ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... Art. Gegenstand... Art. Kreis der Abgabepflichtigen...
MehrReglement für die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz
Reglement für die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz vom 18. April 1989 Inhaltsverzeichnis Artikel I. Finanzierungsgrundsätze Beiträge, Gebühren...1 Kosten besonderer Anlagen...2 Festsetzung
MehrReglement über Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen vom 24. April 1995
Reglement über Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen vom 24. April 1995 Inhaltsverzeichnis KAPITEL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Gegenstand Seite 2 Art. 2 Kreis der Abgabepflichtigen
MehrTARIFBLATT. zum Abwasserreglement. Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September Inkrafttreten 1. Januar 2014
TARIFBLATT zum Abwasserreglement Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September 2013 Inkrafttreten 1. Januar 2014 Gemeinde Eschen Gemeindeverwaltung St. Martins-Ring 2 FL-9492 Eschen T +423 377 50 10
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar )
84.0 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 4. Januar 99 ) vom 5. März 997 ) I. Allgemeines Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer ), soweit nicht
MehrAbwasser-Reglement. der GEMEINDE GIFFERS. REGLEMENT vom 09. April 2010 BETREFFEND ABLEITUNG UND REINIGUNG VON ABWASSER (ABWASSERREGLEMENT)
Abwasser-Reglement der GEMEINDE GIFFERS REGLEMENT vom 09. April 2010 BETREFFEND ABLEITUNG UND REINIGUNG VON ABWASSER (ABWASSERREGLEMENT) Die Gemeindeversammlung Gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. Januar
MehrAbwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement
Abwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement Präambel Gestützt auf Art. 43 und 52 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, Art. 38, Abs. 5,
MehrGEMEINDE. Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Neerach
GEMEINDE Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Neerach vom 5. September 07 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung Art. Einleitung Seite B. Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck und Geltungsbereich...
MehrReglement betreffend die Ableitung und Reinigung von Abwässern (Abwasserreglement)
GEMEINDE ST. SILVESTER Reglement betreffend die Ableitung und Reinigung von Abwässern (Abwasserreglement) Die Gemeindeversammlung gestützt auf: - gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Januar 99 über den
MehrReglement. über die Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben. Gemeinde Schmitten. im Raumplanungs- und Bauwesen. F.X. Müllerstrasse 6, 3185 Schmitten
Gemeinde Schmitten F.X. Müllerstrasse 6, 3185 Schmitten www.schmitten.ch Reglement über die Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen Die Gemeindeversammlung von Schmitten gestützt
MehrAbwasserreglement vom 1. März 1982
Abwasserreglement vom 1. März 198 Die Gemeindeversammlung von Tafers gestützt auf: Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen vom 8. Oktober 1971 Die allgemeine Gewässerschutzverordnung
MehrG E M E I N D E P L A F F E I E N. Vollzugsverordnung vom 7. Dezember 2010 zum Reglement für die Wasserversorgung
G E M E I N D E P L A F F E I E N Vollzugsverordnung vom 7. Dezember 2010 zum Reglement für die Wasserversorgung Der Gemeinderat von Plaffeien, gestützt auf: das Reglement für die Wasserversorgung der
MehrR E G L E M E N T. über G R U N D E I G E N T Ü M E R B E I T R Ä G E. und - G E B Ü H R E N. vom 29. September 1993
R E G L E M E N T über G R U N D E I G E N T Ü M E R B E I T R Ä G E und - G E B Ü H R E N vom 29. September 1993 Stand: 1. Januar 2010 - 1 - Inhaltsverzeichnis I. Geltungs- und Anwendungsbereich... 2
MehrReglement über Grundeigentümerbeiträge und - gebühren der Einwohnergemeinde Obergerlafingen
E I N W O H N E R G E M E I N D E O B E R G E R L A F I N G E N Reglement über Grundeigentümerbeiträge und - gebühren der Einwohnergemeinde Obergerlafingen Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -
MehrReglement über. Grundeigentümerbeiträge. und gebühren. Wasser und Abwasser
GEMEINDE HERBETSWIL Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren Wasser und Abwasser vom 23. Juni 2016 22.12.15 2 Gestützt auf 118 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und 52 2 der kantonalen Verordnung
MehrReglement Technische Vorschriften von Strassen- und Abwasseranlagen
Reglement Technische Vorschriften von Strassen- und Abwasseranlagen vom 14. Juni 2012 - 2 - Inhaltsverzeichnis A) Abwasseranlagen I. Allgemeine Bestimmungen 1 Aufgaben der Gemeinde 3 2 Projekt- und Kreditbewilligungen
MehrBAUGEBÜHRENREGLEMENT
GEMEINDE SEENGEN BAUGEBÜHRENREGLEMENT Die Einwohnergemeinde Seengen erlässt, gestützt auf 5 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993,
MehrReglement über Grundeigentümerbeiträge
Einwohnergemeinde Zuchwil Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Beschluss der Gemeindeversammlung vom 28. Juni 1999 Nachführungen bis 12.12.2005 Seite 2 von 8 Die Einwohnergemeinde Zuchwil
MehrGesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979
8.. Gesetz vom 0. November 979 über das Trinkwasser Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Dezember 905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
MehrGemeinde Kleinbösingen
Gemeinde Kleinbösingen Reglement über die Ableitung und die Reinigung von Abwasser Die Gemeindeversammlung gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Januar 99 über den Schutz der Gewässer (GSchG); gestützt
Mehrgestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des Abwasserreglements vom 22. Juni 2010, Berechnungsmethode und Höhe bei Gebäuden mit Wohnnutzung
Abwasser Uri Seite TARIFORDNUNG zum Abwasserreglement (vom. Juni 00; Stand am. Januar 06) Die Abwasser Uri, gestützt auf Artikel 5 Absatz des Abwasserreglements vom. Juni 00, beschliesst:. Kapitel: ANSCHLUSSGEBÜHREN
MehrGemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. Januar 2018 / Mitwirkungsverfahren
STRASSENREGLEMENT Januar 08 / Mitwirkungsverfahren INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht 5 Anforderungen 6 Projekt- und Kreditbewilligung
MehrReglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren
Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren vom 01. Januar 2000 Grundsätze 1 Geltungs- und Anwendungsbereiche 1 Dieses Reglement regelt in Ergänzung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge
MehrReglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement)
Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement) Reglement über die Abfallbewirtschaftung Gestützt auf die 6 Abs., Abs. und 5 des kantonalen Abfallgesetzes sowie das Organisationsreglement des
MehrParkplatzreglement der Gemeinde Kerzers
Gemeinde Parkplatzreglement _. Allgemeine Bestimmungen 3 Artikel, Zweck 3 Artikel, Geltungsbereich und Kompetenzenregelung 3. Gebühren 4 Artikel 3, Höchstbetrag pro Stunde 4 Artikel 4, Kompetenz Gemeinderat
MehrEinwohnergemeinde 4512 Bellach. Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (Grundeigentümer-Beitragsreglement) vom 27.
Einwohnergemeinde 45 Bellach Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (Grundeigentümer-Beitragsreglement) vom 7. Januar 98 Stand:. Januar 0 Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren
MehrEINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL
EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL Reglement über die Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Gültig ab. Januar 05 0. November 04 Seite / Gestützt auf 8 Planungs- und Baugesetz und der Kantonalen Verordnung über
MehrGemeinde Koblenz. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. M:\Kanzlei/Gemeinde/Erschliessungsreglement.doc
Gemeinde Koblenz Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen M:\Kanzlei/Gemeinde/Erschliessungsreglement.doc Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Stellung zum Abwasserreglement
MehrGEMEINDE. Gebührenverordnung zur Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Neerach
GEMEINDE Gebührenverordnung zur Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Neerach vom 5. September 07 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung Art. Einleitung Seite B. Allgemeine Bestimmungen Art.
MehrStrassenreglement der Gemeinde Vaz/Obervaz
621 Strassenreglement der Gemeinde Vaz/Obervaz Art. 1 Einleitung Geltungsbereich Gestützt auf Art. 22 BauG erlässt die Gemeinde Vaz/Obervaz ein Strassenreglement. Es gilt für öffentliche und private Verkehrsanlagen
MehrReglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (S 133)
Seite von 5 Schänzlistrasse, 545 Selzach Tel. 0 64 4 4, Fax 0 64 9 0 ewselzach@datacomm.ch, www.selzach.ch Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (S ) Gestützt auf 8 des Planungs- und Baugesetzes
MehrReglement 2008 über Grundeigentümer- beiträge und -gebühren
Reglement 2008 über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Einwohnergemeinde Gretzenbach Inhaltsverzeichnis Seite I. Geltungsbereich 3 II. Verkehrsanlagen 3 III. Abwasserbeseitigungsanlagen 4 IV. Wasserversorgungsanlagen
MehrGemeinde Tägerig. Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen. (Strassen, Wasser, Abwasser)
Gemeinde Tägerig Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Strassen, Wasser, Abwasser) A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 3 3 Mehrwertsteuer
MehrVerordnung über die Abwassergebühr
Verordnung über die Abwassergebühr 84.0 Verordnung über die Abwassergebühr vom. Januar 990 Der Einwohnerrat, gestützt auf das Bundesgesetz über den Gewässerschutz vom 4. Januar 99, das Einführungsgesetz
MehrREGLEMENT UEBER DIE ABFALLENTSORGUNG
GEMEINDE JEUSS REGLEMENT UEBER DIE ABFALLENTSORGUNG Die Gemeindeversammlung von Jeuss erlässt, gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG) das Bundesgesetz vom 8. Oktober
MehrStrassenbaubeitragsreglement der Gemeinde Niederwil. (StrBBR) A. Allgemeine Bestimmungen. Vom 23. Juni 2000
Strassenbaubeitragsreglement der Gemeinde Niederwil (StrBBR) Vom 23. Juni 2000 Die Einwohnergemeinde Niederwil, gestützt auf 34 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz,
MehrAmt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Richtlinien betreffend der Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öffentliche Kanalisation
Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Gewässerschutz Stand: Januar 2017 Richtlinien betreffend der Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öffentliche Kanalisation
MehrGEMEINDE A R N I STRASSENREGLEMENT
GEMEINDE A R N I STRASSENREGLEMENT Stand: 20. Oktober 2003 Die Einwohnergemeinde 8905 Arni gestützt auf 34 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar
MehrGemeinde Beringen. Reglement über die Abwassergebühren
Gemeinde Beringen Reglement über die Abwassergebühren Reglement über die Abwassergebühren 2 Artikel 1 Allgemeines Die Eigentümer und Baurechtsberechtigten (nachgenannt Besitzer), deren Liegenschaften über
MehrGemeinde Sarmenstorf. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen
Gemeinde Sarmenstorf Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen 2001 2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen
MehrVertrag über die Ableitung der Abwässer des basellandschaftlichen Gebietes von Olsberg, Gemeinde Arisdorf, in die Abwasserreinigungsanlage Olsberg AG:
783. Vertrag über die Ableitung der Abwässer des basellandschaftlichen Gebietes von Olsberg, Gemeinde Arisdorf, in die Abwasserreinigungsanlage Olsberg AG: Vom 5. Juli 97 (Stand 7. Dezember 97) Die Einwohnergemeinde
Mehrder Einwohnergemeinde Münchenstein
Rechtssammlung Verordnung zum Abwasserreglement Genehmigung Gemeinderat vom 13. November 2012 I GRB Nr. 637 in Kraft seit 18. September 2012 I GRB 637 Stand 18. September 2012 Verordnung zum Abwasserreglement
MehrGemeinde Safenwil STRASSENREGLEMENT. der Gemeinde Safenwil
Gemeinde Safenwil STRASSENREGLEMENT der Gemeinde Safenwil Vom 5. November 06 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht 5 Anforderungen STRASSENEINTEILUNG
MehrBaugebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Muri
Baugebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Muri vom 19. November 2009 Stand: 25. Juni 2015 Inhaltsverzeichnis Seite Behandlungsgebühr 2 Bauanfragen 2 Vorentscheide 2 Baubewilligung
MehrREGLEMENT GRUNDEIGENTÜMER
REGLEMENT GRUNDEIGENTÜMER BEITRÄGE UND GEBÜHREN Einwohnergemeinde Wangen bei Olten INHALTSVERZEICHNIS Seite: I. Geltungs- und Anwendungsbereich 3 II. Verkehrsanlagen 3 III. Abwasserbeseitigungsanlagen
MehrAbfallreglement gültig ab
Abfallreglement gültig ab..00 Gestützt auf die 6 Abs., Abs. und 5 des kantonalen Abfallgesetztes sowie das Organisationsreglement des Gemeindezweckverbandes Kehrichtverbrennungsanlage Thurgau (nachfolgend
MehrOrdnung betreffend Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser (Strassen- und Kanalisationsordnung)
Strassen und Kanalisation: Ordnung BeE 750.00 Ordnung betreffend Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser (Strassen- und Kanalisationsordnung) Vom 0. September
MehrGemeinde. Bonstetten
Gemeinde Bonstetten VERORDNUNG ÜBER DAS KABELNETZ (KABELNETZVERORDNUNG) der Politischen Gemeinde Bonstetten vom 16. März 2000 2 VERORDNUNG ÜBER DAS KABELNETZ DER POLITISCHEN GEMEINDE BONSTETTEN (KABELNETZVERORDNUNG)
MehrEINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO
EINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO ANTENNEN-REGLEMENT Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Aeschi erlässt gestützt auf das Bundesgesetz über Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, die Baugesetzgebung
MehrVerordnung über Beiträge und Gebühren an die Abwasseranlagen
Verordnung über Beiträge und Gebühren an die Abwasseranlagen vom 6. November 99 VERORDNUNG ÜBER BEITRÄGE UND GEBÜHREN AN DIE ABWASSERANLAGEN vom 6. November 99 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gebührenart
MehrEinwohnergemeinde W A H L E R N PARKPLATZ- REGLEMENT
Einwohnergemeinde W A H L E R N PARKPLATZ- REGLEMENT vom 1. Januar 2008 PARKPLATZREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WAHLERN 2 Die Einwohnergemeinde Wahlern, gestützt auf - das kantonale Baugesetz BauG - die
MehrEinwohnergemeinde Döttingen. Gebührenreglement
Einwohnergemeinde Döttingen Gebührenreglement Inhaltsverzeichnis 1 Behandlungsgebühren für Baugesuche 3 2 Inanspruchnahme von öffentlichem Eigentum 4 3 Wasserversorgung 4 4 Abwasserversorgung 5 5 Fernwärmeversorgung
MehrGesetz. über die Reklamen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 6. November 1986
94. Gesetz vom 6. November 986 über die Reklamen Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 6 und 06 des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 958 über den Strassenverkehr; gestützt auf die
MehrVerordnung zum Abwasserreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein
Verordnung zum Abwasserreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein vom 18. September 2012 Vom Gemeinderat beschlossen am 13. November 2012 2 Gebührenordnung ab 18. September 2012 A Gebühren für Abwasser
MehrREGLEMENT ÜBER DIE BAUGEBIETSETAPPIERUNG UND ÜBER DIE ERSCHLIESSUNGSZONEN
EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN REGLEMENT ÜBER DIE BAUGEBIETSETAPPIERUNG UND ÜBER DIE ERSCHLIESSUNGSZONEN (IN KRAFT SEIT 5. MAI 99) Reglement über die Baugebietsetappierung und über die Erschliessungszonen
MehrGemeinde Obfelden. Verordnung über die Gebühren an Abwasseranlagen. vom 2. Dezember 1985 (Nachgeführt mit Änderungen bis
Gemeinde Obfelden Verordnung über die Gebühren an Abwasseranlagen vom 2. Dezember 1985 (Nachgeführt mit Änderungen bis 31.12.1997) A. Grundsatz Art. 1 1 Für die Erstellung und den Betrieb von Abwasseranlagen
MehrVerordnung über Abwassergebühren
Gemeinde Turbenthal Verordnung über Abwassergebühren I. Allgemeine Bestimmungen Art. Grundsatz Die Gemeinde erhebt, gestützt auf die Bestimmungen von 45 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz
MehrGebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung
Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung vom 17. November 2011 Die Einwohnergemeindeversammlung Fahrwangen erlässt gestützt auf 20 Abs. 2 lit. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
MehrGESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINEN GEBÜHREN DER GEMEINDE ILANZ/GLION
GESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINEN GEBÜHREN DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Art. Geltungsbereich Art. Begriffe II. Grundsätze der Gebührenerhebung Art.
MehrStadt Frauenfeld. Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben
Stadt Frauenfeld Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben (Abstellplatzreglement) Stand 19. August 2009 STADT FRAUENFELD Reglement über
MehrDER GEMEINDE REINACH AG
ABFALLREGLEMENT DER GEMEINDE REINACH AG INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 3 2 Geltungsbereich 4 3 Verantwortlichkeiten 4 II. Organisation, Entsorgungsdienst 4 Allgemeines 5 5
MehrReglement über. der. Gemeinde Kienberg
Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren der Gemeinde Kienberg Gültig per 01.01.2019 Gemeinde Kienberg Reglement Grundeigentümerbeiträge und -gebühren - 1 - Inhaltsverzeichnis Seite I. GELTUNGS-
MehrTarifordnung. für die. Wasserversorgung Sisikon
Tarifordnung für die Wasserversorgung Sisikon Seite 1/10 Tarifordnung für die Wasserversorgung Sisikon vom 12. Dezember 2011 revidiert 20. Juni 2016 Tarifordnung für die Wasserversorgung Sisikon Seite
MehrParkierungsreglement. Für das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Liegenschaften im Eigentum der Gemeinde Rümlang
Parkierungsreglement Für das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Liegenschaften im Eigentum der Gemeinde Rümlang Parkierungsreglement Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen 3 2. Parkierungssysteme
MehrGemeinde Murgenthal. Gebührenreglement. betreffend das. Bauwesen
Gemeinde Murgenthal Gebührenreglement betreffend das Bauwesen April 1999 2 Die Einwohnergemeinde Murgenthal erlässt, gestützt auf - 5 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG)
MehrG E M E I N D E P L A F F E I E N. Vollzugsverordnung vom 26. Oktober zum Abwasserreglement
G E M E I N D E P L A F F E I E N Vollzugsverordnung vom 26. Oktober 2010 zum Abwasserreglement Der Gemeinderat von Plaffeien, gestützt auf: das Abwasserreglement der Gemeinde Plaffeien vom 10. Dezember
MehrReglement über das Kommunikationsnetz vom 12. Dezember 2011
Reglement über das Kommunikationsnetz vom 12. Dezember 2011 (früher Gemeinschaftsantenne) Die Gemeindeversammlung der erlässt gestützt auf die Bundesgesetzgebung, die Baugesetzgebung des Kantons Solothurn
MehrFinanzierung von Erschliessungsanlagen
Einwohnergemeinde Besenbüren Finanzierung von Erschliessungsanlagen Reglement mit Anschlussgebühren Erschliessungsfinanzierung.doc 13.07.06 C. Meier - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen
MehrKanton St. Gallen. Gemeinde Bad Ragaz. Campingreglement. genehmigt am 30. Juli Unkostenbeitrag Fr.
Kanton St. Gallen Gemeinde Bad Ragaz genehmigt am 30. Juli 1979 Unkostenbeitrag Fr. Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck...1 Art. 2 Begriff...1 Art. 3 Baubewilligungspflicht...1 Art.
MehrEinwohnergemeinde Dornach
Einwohnergemeinde Dornach REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINSCHAFTSANTENNENANLAGE Inhaltsverzeichnis: I. Zweck und Mittel 1 Zweck und Betrieb 2 Eigenwirtschaftlichkeit II. Ausbau des Verteilnetzes 3 Ausbaufolge
MehrEinwohnergemeinde 4512 Bellach. Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (Grundeigentümer-Beitragsreglement) vom 27.
Einwohnergemeinde 45 Bellach Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (Grundeigentümer-Beitragsreglement) vom 7. Januar 98 Stand:. April 04 Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren
MehrI N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 I. I. GELTUNGS- UND ANWENDUNGSBEREICH 2 II. II. VERKEHRS-ANLAGEN 35 III. III. ABWASSERBESEITUNGS-ANLAGEN 35
EG BIEZWIL: GRUNDEIGENTÜMERBEITRÄGE UND GEBÜHREN / Totalrevision SEITE I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. I. GELTUNGS- UND ANWENDUNGSBEREICH II. II. VERKEHRS-ANLAGEN 35 III. III. ABWASSERBESEITUNGS-ANLAGEN
MehrGEMEINDE BINN. Kanalisationsreglement
GEMEINDE BINN Kanalisationsreglement Version 1985 INHALTSVERZEICHNIS 2 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Zweck und Umfang der Kanalisation GKP und Ausführungsplan
MehrREGLEMENT ÜBER DIE GEBÜHREN FÜR DAS PARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND DER GEMEINDE HORW VOM 28. MAI 1998
REGLEMENT ÜBER DIE GEBÜHREN FÜR DAS PARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND DER GEMEINDE HORW VOM 28. MAI 1998 A U S G A B E 2 0. J A N U A R 2 0 1 1 N R. 6 3 1 INHALT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 1 Geltungsbereich
MehrGEMEINDE 4718 HOLDERBANK SO REGLEMENT ÜBER GRUNDEIGENTÜMERBEITRÄGE UND GEBÜHREN
GEMEINDE 4718 HOLDERBANK SO REGLEMENT ÜBER GRUNDEIGENTÜMERBEITRÄGE UND GEBÜHREN 1. GELTUNGS- UND ANWENDUNGSBEREICH 1.1 Dieses Reglement vollzieht die Vorschriften der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge
MehrV e r t r a g. zwischen der. Stadt Bülach (als Eigentümerin der Abwasserreinigungsanlage Furt, Bülach) vertreten durch den Stadtrat
V e r t r a g zwischen der Stadt Bülach (als Eigentümerin der Abwasserreinigungsanlage Furt, Bülach) vertreten durch den Stadtrat und folgenden Anschlussgemeinden: Politische Gemeinde Bachenbülach Politische
MehrReglement Grundeigentümer, Beiträge und Gebühren (GBR) der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten
Reglement Grundeigentümer, Beiträge und Gebühren (GBR) der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten Synoptische Darstellung Bisher Gestützt auf 117 und 118 des kantonalen Planungsund Baugesetzes (PBG) und 52
MehrOrdnung betreffend Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser (Strassen- und Kanalisationsordnung)
Strassen und Kanalisation: Ordnung BeE 750.00 Ordnung betreffend Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser (Strassen- und Kanalisationsordnung) Vom 0. September
MehrABFALL - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL
ABFALL - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL Gemeindeverwaltung Liedertswil Stand 01.01.2006 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Zweck... 3 2 Geltungsbereich... 3 3 Sorgfalltspflicht der
MehrVerordnung zum Wassergesetz, zum Abwassergesetz und zum Gesetz betreffend die Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer (GEG) der Stadt Maienfeld
Verordnung zum Wassergesetz, zum Abwassergesetz und zum Gesetz betreffend die Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer (GEG) der Stadt Maienfeld 1 Gestützt auf das Gesetz über die Wasserversorgung der
MehrAnschlussgebühren Abwasser
Anschlussgebühren Abwasser Bezeichnung Anschlüsse an das Abwassersystem Bauten Wohnbauten Gewerbebauten Industriebauten Schwimmbäder Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 25.11.2005. Rechtskräftig
MehrReglement über die Gebühren für Baubewilligungen und Reklamen
Reglement über die Gebühren für Baubewilligungen und Reklamen Erlassen durch den Gemeinderat der Gemeinde Vaduz Erstfassung: 6. September 997 Revision: 27. Januar 2004 Akte Nr.: 602..2 REGLEMENT ÜBER DIE
MehrReglement über die Finanzierung von Erschliessungsstrassen
Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsstrassen Abkürzungen BauG Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993, Stand 01. September 2012 (SAR 713.100) Gemeindegesetz Gesetz über
MehrEinwohnergemeinde Luterbach Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren
Einwohnergemeinde Luterbach Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Seite 1 von 10 Gestützt auf 118 des Planungs- und Baugesetzes und 52.2 der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge
MehrGEMEINDE BEINWIL. Reglement über die Abwassergebühren
GEMEINDE BEINWIL Reglement über die Abwassergebühren Inhaltsverzeichnis 1 Finanzierung der Abwasserbeseitigung 2 2 Kostendeckende, verursacherorientierte Gebühren 2 3 Rechnungsführung 3 4 Grundeigentümerbeiträge
MehrDatum der Rechtskraft des Gemeindeversammlungsbeschlusses: 6. Januar 2012
Gemeinde Olsberg Kanton Aargau Gebühren zum Abwasserreglement Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 2. Dezember 2011 Datum der Rechtskraft des Gemeindeversammlungsbeschlusses: 6. Januar 2012 IM NAMEN
MehrE i n w o h n e r g e m e i n d e. P f e f f i n g e n
E i n w o h n e r g e m e i n d e P f e f f i n g e n REGLEMENT BETREFFEND DIE AUSRUESTUNG DER PRIVATEN SCHUTZRAEUME vom 29. November 1990 - 2 - Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Pfeffingen
MehrGEMEINDE THALHEIM. Reglement über Gebühren in Bausachen
GEMEINDE THALHEIM Reglement über Gebühren in Bausachen Die Einwohnergemeinde Thalheim erlässt gestützt auf 0 Abs. lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978
MehrParkplatzreglement Gemeinde Törbel
1/6 Mai 2006 INHALTSVERZEICHNIS I. EINLEITUNG... 4 Art. 1 Ziel und Zweck dieses Reglementes... 4 II. ÖFFENTLICHES PARKIEREN... 4 Art. 2 Grundsatzregelung... 4 Art. 3 Nicht immatrikulierte Fahrzeuge und
Mehr1. Gemeinde Steg-Hohtenn Parkierungs und Parkplatzreglement
Parkierungs und Parkplatzreglement 1 1. Gemeinde Steg-Hohtenn Parkierungs und Parkplatzreglement Parkierungs und Parkplatzreglement 2 Inhalt 1 Einleitung... 3 1.1 Art. 1 Ziel und Zweck dieses Reglementes...
MehrGemeinde Schwaderloch
Benützungsreglement der Gemeinde Schwaderloch 1 Gemeinde Schwaderloch Reglement über die Benützung der Schulanlage (Benützungsreglement) ( 37, lit. f des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember
MehrPolitische Gemeinde Vilters-Wangs
Politische Gemeinde Vilters-Wangs Parkplatz-Verordnung der Politischen Gemeinde Vilters-Wangs Seite - 2/6 - Stichwortverzeichnis Stichwort Art. Seite Geltungsbereich 1 1 Erstellungspflicht 2 1 Erstellungsort
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)
1 725.300 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 28. April 1996 1 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 5, 6 und 13 des Bundesgesetzes über
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0 75.00 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art.
Mehr