Reglement. über die Ableitung und Reinigung von Abwasser (RARA)

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1 Reglement über die Ableitung und Reinigung von Abwasser (RARA) Die Gemeindeversammlung von Düdingen, gestützt auf das kantonale Ausführungsgesetz vom. Mai 974 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (AGzGSchG); das Gesetz vom 5. September 980 über die Gemeinden; das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 983 (RPBG); erlässt nachfolgendes Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Dieses Reglement bezweckt, innerhalb der Kanalisationsbereiche der Gemeinde, die Ableitung und die Reinigung der Abwässer sowie die Ableitung des Oberflächen- und des Regenwassers in überbauten und nicht überbauten Grundstücken sicherzustellen (nachstehend die Abwässer). Die Art der Abwasserbeseitigung für Bauten ausserhalb der Kanalisationsbereiche bedingt die Zustimmung des Amtes für Umweltschutz (nachstehend das Amt). Art. Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für alle an öffentliche Abwasserreinigungs- und Abwasserableitungsanlagen angeschlossenen Gebäude sowie für alle angeschlossenen oder anschliessbaren Grundstücke. Art. 3 Kanalisationsbereiche Das Gemeindegebiet unterteilt sich in Kanalisationsbereiche dreier öffentlicher Abwasserreinigungsanlagen (ARA): a) Einzugsbereich der ARA der Gemeinde Düdingen b) Camping Schiffenen im Einzugsbereich der ARA Sensetal (Gemeinde Kleinbösingen) c) Gebiet Uebewil/Heitera im Einzugsbereich der ARA der Stadt Freiburg Der Gemeinderat von Düdingen vereinbart mit der Gemeinde Kleinbösingen den Abwasseranschluss des Campings Schiffenen und mit der Stadt Freiburg den Abwasseranschluss des Gebietes Uebewil/Heitera.

2 Art. 4 Bau und Unterhalt öffentlicher Anlagen Die Gemeinde baut und unterhält die zur Ableitung und Reinigung der Abwässer notwendigen öffentlichen Anlagen oder trifft mit anderen Körperschaften entsprechende Vereinbarungen. Diese Anlagen werden auf der Grundlage des generellen Kanalisationsprojektes und von Bauprojekten erstellt. Diese unterliegen dem Genehmigungs- und Baubewilligungsverfahren gemäss RPBG. 3 Für Durchleitungen auf privatem Grund erwirbt die Gemeinde die notwendigen Durchleitungsrechte und lässt diese auf ihre Kosten im Grundbuch eintragen. Art. 5 Vorfinanzierung Die Gemeinde kann für die Erstellung der Groberschliessung im Perimeter des Zonennutzungsplans Erschliessungsetappen vorsehen (Art. 94 RPBG). Reicht ein Eigentümer oder Nutzniesser ein Baugesuch für einen Sektor ein, dessen Auslastung den Bau eines Sammelkanals nicht unmittelbar rechtfertigt, so kann ihn der Gemeinderat verpflichten, die Kosten für die Erstellung der öffentlichen Ableitungs- und Reinigungsanlagen vollumfänglich oder teilweise zu übernehmen. Die Rückerstattung der Baukosten wird vertraglich geregelt (Art. 98 Abs. RPBG). Art. 6 Überwachung der Anlagen Bau, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen oder privaten Anlagen unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates. Die Zuständigkeiten des Amtes, welche von der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über den Gewässerschutz vorgesehen sind, bleiben vorbehalten. Art. 7 Übernahme privater Anlagen Auf Beschluss des Gemeinderates kann die Gemeinde auf Begehren der Eigentümer die den öffentlichen Zwecken dienenden privaten Kanalisationen übernehmen. Die Abtretung ist unentgeltlich und erfolgt nach einer technischen Abnahme der Kanalisation. II Anschlüsse, Betrieb und Unterhalt der privaten Abwasseranlagen Art. 8 Rechtliche Anschlussbedingungen Im Bereiche der öffentlichen und den öffentlichen Zwecken dienenden privaten Kanalisationen sind alle Abwässer an diese anzuschliessen. Die rechtlichen Anschlussbedingungen sind im Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung sowie in der entsprechenden allgemeinen Verordnung festgelegt. 3 Für private Grundleitungen, welche durch fremde Grundstücke führen, sind die Rechtsverhältnisse in Bezug auf Eigentum, Durchleitungsrecht, Erstellung, Unterhalt und Reinigung vertraglich zu regeln.

3 Art. 9 Technische Anschluss-Vorschriften Der Anschluss an die öffentliche oder den öffentlichen Zwecken dienenden privaten Kanalisationen erfolgt über einen Kontrollschacht. Für die Grundstückentwässerung dürfen nur Rohre und Werkstoffe verwendet werden, die für die Ableitung der Abwässer geeignet und den Dichtigkeitsanforderungen genügen. 3 Für die Ausführung gelten die Normen und Richtlinien der Berufsverbände (SIA, VSA) und des Amtes. Art. 0 Kanalisation im Trennsystem Verschmutztes Abwasser von Haushaltungen und Betrieben ist an die Schmutzwasserleitung anzuschliessen. Der Anschluss von Regenwasser erfolgt an die Sauberwasserkanalisation; vorbehalten ist Art.. Bei einer Änderung des Kanalisationssystems (Mischsystem in Trennsystem) hat der Grundeigentümer oder Nutzniesser die Liegenschaftsentwässerung auf seine Kosten dem neuen System anzupassen; der Gemeinderat setzt nach Absprache mit dem Amt die Frist für die Anpassung fest. 3 Die Gebiete mit Trennsystem werden vom Gemeinderat in Absprache mit dem Amt bestimmt. Art. Kanalisation im Mischsystem An Mischwasserkanalisationen darf nur verschmutztes Abwasser von Haushaltungen und Betrieben sowie von Strassen und Plätzen (verschmutztes Regenwasser) angeschlossen werden. Unverschmutztes Abwasser gemäss Art. darf nur angeschlossen werden, wenn eine Versickerung nicht möglich ist und eine Ausnahmebewilligung des Amtes vorliegt. Unverschmutztes Kühlwasser ist im geschlossenen Kreislauf zu verwenden. Art. Unverschmutztes Abwasser (Sauberwasser) Unverschmutztes Abwasser (Dach-, Kühl-, Quell- und Sickerwasser, Reservoirüberläufe und Laufbrunnen usw.) darf nicht an eine Kanalisation angeschlossen werden. In Härtefällen kann das Amt Ausnahmebewilligungen für den Anschluss an eine Kanalisation erteilen. Das unverschmutzte Regenwasser, das aus zwingenden Gründen nicht zur Versickerung gebracht werden kann, soll zurückgehalten (Retention) und zeitlich verzögert dem Vorfluter zugeführt werden. Der Gemeinderat kann bei Kapazitätsengpässen im Kanalnetz bauliche Massnahmen von Gesuchstellern verlangen, die einen kurzfristigen Einstau (ca. 0 5 Min.) bei geeigneten, befestigten Flächen ermöglichen (z.b. Autopark-, Platz-, Lager- und Dachflächen). 3 Verschmutztes Regenwasser ist in die ARA abzuleiten. Bei Kapazitätsengpässen im Kanalnetz ist das Wasser zurückzubehalten und zeitlich verzögert in die ARA abzuleiten. 4 Wenn die in diesem Artikel Abs. und 3 geforderten Massnahmen technisch oder finanziell unzumutbar sind, kann der Gemeinderat Ausnahmen erstatten. 3

4 Art. 3 Anschlussfristen Für neue, umgebaute oder renovierte Gebäude innerhalb des Kanalisationsbereichs, ist der Anschluss der Abwässer an die Abwasserreinigungsanlage eine Bedingung zur Baubewilligung und somit Voraussetzung für die Erteilung der Bezugsbewilligung. Bei einer Erweiterung des Kanalisationsbereichs setzt der Gemeinderat in Absprache mit dem Amt für Fristen den Anschluss von überbauten oder erschlossenen Grundstücken fest. Art. 4 Baubewilligung Für die Erstellung oder Abänderung einer privaten Anlage bedarf es einer Baubewilligung. Vor der Ausführung von Grabarbeiten für Privatanschlüsse auf öffentlichem Grund, sind diese der Gemeinde mitzuteilen. Die Grabarbeiten und die Wiederinstandstellung des Strassenbelags müssen fachmännisch durch eine Bauunternehmung ausgeführt werden. Art. 5 Kosten zu Lasten des Eigentümers oder Nutzniessers Die durch den Bau und den Unterhalt von privaten Anschlüssen verursachten Kosten und die Kosten der Feinerschliessung gehen zu Lasten des Eigentümers oder des Nutzniessers (Art. 87 Abs., 95 und 96 RPBG). Die Bau- und Unterhaltskosten der auf öffentlichem Grund erstellten privaten Anschlüssen gehen ebenfalls zu Lasten des Eigentümers oder Nutzniessers. In diesem Fall kann die Gemeinde den Bau der Anschlüsse selbst übernehmen, an Dritte übertragen oder dem Eigentümer zur Ausführung durch ein Unternehmen überlassen. Art. 6 Kontrolle der Anlage a) beim Bau Die Gemeinde ordnet die Kontrolle der Anlagen beim Abschluss der Arbeiten an. Sind die Arbeiten abgeschlossen, so hat der Eigentümer oder Nutzniesser die Gemeinde zu informieren, bevor die Gräben zugeschüttet werden. 3 Die Gemeinde kann zu Lasten des Eigentümers oder des Nutzniessers Dichtigkeitsprüfungen gemäss SIA Norm 90 verlangen. 4 Werden während der Bauzeit die Baustellenabwässer der Kanalisation zugeleitet, so ist der Ableitung ein provisorischer Absetzschacht bzw. Schlammsammler vorzuschalten. Art. 7 b) nach dem Bau Die Gemeinde und das Amt können die privaten Ableitungs- und Reinigungsanlagen jederzeit kontrollieren. Bei Vorliegen von Mängeln können sie deren Behebung oder Beseitigung anordnen. Der Gemeinde und dem Amt ist der Zutritt zu den Anlagen jederzeit zu gestatten. Art. 8 Unterhaltspflicht Die Eigentümer von Abwasseranlagen haben diese stets sachgemäss zu betreiben, zu warten und zu unterhalten. 4

5 Art. 9 Rückständebeseitigung Das Abscheidegut aus Klärgruben und Abwasserfaulräumen ist in die Abwasserreinigungsanlage zu transportieren. Die Gemeinde erhebt eine Entsorgungsgebühr gemäss Art. 38. Abscheidegut aus Mineralöl- und Fettabscheider muss gemäss den Angaben des Amtes als Sonderabfall entsorgt werden. 3 Abscheidegut aus industriellen Abwasseranlagen ist der Wiederverwertung zuzuführen oder gemäss den Angaben des Amtes zu entsorgen. Art. 0 Haftung des Grundeigentümers Der Grundeigentümer oder der Nutzniesser haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für jeden Schaden, der wegen fehlerhafter Erstellung, ungenügendem Funktionieren oder mangelhaftem Betrieb und Unterhalt seiner Abwasseranlagen verursacht wird. Art. Haftung der Gemeinde Die Prüfung der Pläne und die Kontrolle der Anlagen durch die Gemeinde entbinden weder den Unternehmer noch den Bauleiter oder Bauherrn bzw. Grundeigentümer von der eigenen Verantwortung, die sie für die Ausführung, den Betrieb und den Unterhalt der Anlagen tragen. Aus der behördlichen Mitwirkung kann keine über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehende Verantwortlichkeit der Gemeinde und ihrer Organe abgeleitet werden. III Physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit der Abwässer Art. Beschaffenheit Die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit der Abwässer muss der in der einschlägigen Bundesverordnung über Abwassereinleitungen geforderten Beschaffenheit entsprechen. Besondere Vorschriften des Gemeinderates bleiben im Einverständnis mit dem Amt vorbehalten. Art. 3 Industrieabwasserkataster Die Gemeinde führt einen Industrieabwasserkataster. Dafür sind ihr die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder durch sie Abwasseruntersuchungen ausführen zu lassen. Allfällige Änderungen im Arbeits- oder Fabrikationsprozess von Industrie und Gewerbe, die die Menge sowie die Zusammensetzung der Abwässer beeinflussen, sind der Gemeinde mitzuteilen. Art. 4 Vorbehandlung a) Anforderungen Für Abwässer, die den Anforderungen der Bundesverordnung nicht genügen oder auf der ARA besondere Schwierigkeiten verursachen, kann jederzeit eine Vorbehandlung der Einleitung in die Kanalisation verlangt werden. Das Projekt für eine Vorbehandlung der Abwässer muss vom Amt genehmigt werden. 3 Die Kosten für die Vorbehandlung gehen zu Lasten des Verursachers. Art. 5 b) Befreiung 5

6 Der Gemeinderat kann mit der Zustimmung des Amtes auf die Forderung nach einer Vorbehandlung verzichten, wenn die Reinigung der Abwässer kein bedeutendes Problem für die Reinigungsanlage der Gemeinde darstellt. IV Finanzierung und Gebühren Art. 6 Allgemeine Bestimmungen, Grundsatz Die Eigentümer oder Nutzniesser von überbauten oder nicht überbauten Grundstücken sowie von Gebäuden im Baurecht innerhalb des Kanalisationsbereichs sind verpflichtet, sich an der Finanzierung des Baus und Unterhalts der öffentlichen Ableitungs- und Reinigungsanlagen wie folgt zu beteiligen: a) Verwaltungsgebühr b) Anschlussgebühr c) Erschliessungsbeitrag d) jährliche Benützungsgebühr e) Sondergebühr Die Beteiligungen der Eigentümer oder Nutzniesser an den Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten der Ableitungs- und Reinigungsanlagen im Rahmen eines Quartierplans oder einer Erschliessung bleiben vorbehalten. Art. 7 Geltungsbereich Die Gebühren gemäss Art. 6 gelten im Kanalisationsbereich der ARA Düdingen sowie in jenem der ARA der Stadt Freiburg. Für den Camping Schiffenen, im Kanalisationsbereich der ARA Sensetal, gilt für die Anschluss- und Betriebsgebühr die Vereinbarung der Gemeinde Düdingen mit der Gemeinde Kleinbösingen vom 0. Oktober 99. Art. 8 Zweckgebundenheit der Einnahmen Der Ertrag der Gebühren und Beiträge, welche auf Grund dieses Reglements eingefordert werden, ist ausschliesslich zur Deckung der Bau- und Unterhaltskosten der öffentlichen Abwasserableitungs- und Reinigungsanlagen, wie auch zur Tilgung der Investitionskosten zu verwenden. Art. 9 Gebührenbefreiung Die öffentlichen Sachen mit Ausnahme der Verwaltungsgebäude, sind den in diesem Reglement vorgesehenen Gebühren und Beiträgen nicht unterstellt. Art. 30 Verwaltungsgebühren Die Gemeinde erhebt für ihre Dienste, die im Rahmen eines Baugesuchs eine Prüfung der Pläne sowie ein oder zwei Kontrollen an Ort und Stelle umfassen, eine Gebühr; diese ist in der Gebührenregelung der Gemeinde für die Baubewilligung inbegriffen. 6

7 Sind wegen besonderen Umständen oder unvollständigen Plänen mehrere Kontrollen an Ort und Stelle oder Expertisen erforderlich, verlangt die Gemeinde eine zusätzliche Gebühr nach effektivem Zeitaufwand bis maximal Fr. 5' Die Gemeinde kann einen verwaltungsunabhängigen Experten beiziehen und dessen Honorar weiterverrechnen. Art. 3 Anschlussgebühr für überbaute Grundstücke Die Gebühr für den Anschluss eines überbauten Grundstücks (Gebäude) an die öffentlichen Abwasseranlagen wird pro m der theoretischen Bruttogeschossfläche eines Grundstücks verrechnet (theoretische BGF = Grundstücksfläche der Parzelle gemäss Katasterplan x Ausnützungsziffer gemäss Planungs- und Baureglement). Der Gebührenansatz ist in der Tarifordnung festgelegt. Für die Kernzone wird eine minimale Ausnützungsziffer von AZ =.0 berücksichtigt. Bei Überschreitung wird die effektive Bruttogeschossfläche gemäss Art ARzRPBG angerechnet. 3 Für die Industrie- und Gewerbezone wird eine Ausnützungsziffer von AZ = 0.85 berücksichtigt. 4 In Zonen von allgemeinem Interesse sowie in der Bachtelmatte gilt die Ausnützungsziffer gemäss Quartierplanverfahren. 5 Für Bauten ausserhalb der Bauzone (Kanalisationsbereich) wird die Anschlussgebühr gemäss der effektiven Bruttogeschossfläche berechnet (Art ARzRPBG). Art. 3 Vergrösserung und Umbauten Bei Vergrösserung eines Gebäudes erhebt die Gemeinde die in Art. 3 vorgesehene Gebühr pro m Bruttogeschossfläche. Als Berechnungsgrundlage gilt die zusätzliche BGF; Abs. 5 bleibt vorbehalten (*). In der Industrie- und Gewerbezone wird die zusätzliche, fiktive BGF proportional zur Volumenziffer berechnet (*). 3 In Zonen ohne Ausnützungsziffer wird diese analog Art. 3 angewendet. 4 Bei Umbau eines Gebäudes mit Erweiterung der Bruttogeschossfläche innerhalb des bestehenden Bauvolumens erhebt die Gemeinde die in Art. 3 vorgesehene Gebühr. Diese wird auf 50 % der zusätzlichen Bruttogeschossfläche berechnet. 5 Bei Vergrösserung oder Umbau eines Gebäudes auf Grundstücken, für die eine Anschlussgebühr gemäss Art. 3 erhoben wurde, wird keine zusätzliche Gebühr erhoben, sofern die Ausnützungsziffer keine Änderung erfahren hat. Bei Überschreitung der theoretisch möglichen BGF wird die Gebühr auf die zusätzliche BGF erhoben (*). 6 Bei Abbruch und Neubau eines Gebäudes, für das nach altem Reglement eine Anschlussgebühr erhoben wurde, wird eine Anschlussgebühr analog Abs. verrechnet. (*) Abs., und 5 geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom und genehmigt durch die Baudirektion am Rückwirkende Inkraftsetzung per

8 Art. 33 Erschliessungsbeitrag Innerhalb der Bauzone erhebt die Gemeinde einen Erschliessungsbeitrag für: a) angeschlossene Grundstücke mit baulich gestalteten Flächen, z.b. Parkplatz (ohne Gebäude); b) nicht angeschlossene, jedoch anschliessbare Grundstücke. Dieser Beitrag beträgt 50 % der in Art. 3 definierten Anschlussgebühr. 3 Bei Überbauung des Grundstücks wird die Anschlussgebühr gemäss Art. 3 festgelegt. Der auf diesem Grundstück bereits erhobene Erschliessungsbeitrag wird angerechnet. Art. 34 Zeitpunkt der Gebührenerhebung Die in Art. 3 vorgesehene Gebühr wird bei Anschluss an die öffentliche Kanalisation erhoben. Die in Art. 3 vorgesehene Gebühr wird bei Erteilung der Baubewilligung erhoben. 3 Der in Art. 33 vorgesehene Erschliessungsbeitrag wird erhoben: a) bei vorhandener öffentlicher Kanalisation (Groberschliessung) innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung des Reglements durch den Staatsrat; b) 30 Tage nach Fertigstellung der öffentlichen Kanalisation (Groberschliessung). Art. 35 Zahlungserleichterung Der Gemeinderat kann dem Pflichtigen Zahlungserleichterung gewähren, wenn die Gebühr oder der Beitrag für diesen eine zu grosse Last darstellt; er kann ausserdem eine Zahlung in Raten, mit Zinsaufrechnung, bewilligen. Art. 36 Jährliche Benützungsgebühr Die Benützungsgebühr wird nur durch diejenigen geschuldet, deren Liegenschaften der Abwasserkanalisation bzw. der Abwasserreinigungsanlage angeschlossen sind. Die jährliche Benützungsgebühr für die öffentlichen Abwasserableitungs- und Abwasserreinigungsanlagen wird pro m3 Frischwasserverbrauch gemäss Wasserzähler erhoben. Der Gebührenansatz ist in der Tarifordnung festgesetzt. 3 Bei Benützung von Privatquellen werden pro Person 50 m3 Frischwasserverbrauch berechnet. Der Gemeinderat kann zu Lasten des Eigentümers oder Nutzniessers den Einbau eines Wasserzählers verlangen. 4 Wird mehr als ein Drittel des konsumierten Frischwasserverbrauchs nicht der Abwasserkanalisation zugeleitet, kann der Gemeinderat auf begründetes Gesuch des Eigentümers oder des Nutz-niessers die Benützungsgebühr proportional reduzieren. Das Gesuch hat keine rückwirkende Geltung. Bei Annahme des Gesuchs wird die Reduktion der Benützungsgebühr bei der nächstfälligen Gebührenerhebung berücksichtigt. Art. 37 Jährliche Sondergebühr Von Eigentümern oder Nutzniessern von Industrie- oder Gewerbebetrieben, deren Abwässer eine durchschnittliche jährliche Schmutzfracht, gemessen am biologischen Sauerstoffbedarf (BSB5), von 00 Einwohnergleichwerten (EGW) überschreiten, wird zusätzlich der jährlichen Benützungsgebühr gemäss Art. 36 eine jährliche Sondergebühr erhoben. 8

9 Die Sondergebühr wird pro biologischer Einwohnergleichwert berechnet ( EGW = 75g/d BSB5). Der Gebührenansatz ist in der Tarifordnung festgesetzt. 3 Die Schmutzfracht wird im Rahmen des Industrieabwasserkatasters bestimmt. Vom Eigentümer oder Nutzniesser verlangte Expertisen gehen zu seinen Lasten. Bei Änderung der Schmutzfracht wird für die Berechnung der Sondergebühr analog Art. 36 Abs. 4 verfahren. 4 Der Gemeinderat kann Eigentümern oder Nutzniessern die Installation einer eigenen Messstation für die Bestimmung der Schmutzfracht bewilligen und die erhobenen Messwerte für die Berechnung der Sondergebühr beiziehen. Art. 38 Entsorgungsgebühr Für die Entsorgung von zugeführtem Klärschlamm auf der Abwasserreinigungsanlage erhebt die Gemeinde eine Entsorgungsgebühr pro m3 Klärschlamm. Der Gebührenansatz ist in der Tarifordnung festgesetzt. Art. 39 Teuerungsanpassung Die Anschlussgebühr, der Erschliessungsbeitrag und die Sondergebühr werden vom Gemeinderat jährlich per. Januar (Indexstand November) der Teuerung angepasst (Basis: Landesindex der Konsumentenpreise, Stand September 99 = 34.3). Die Indexanpassungen können bis maximal 35 % der von der Gemeindeversammlung genehmigten Ansätze vorgenommen werden. Der Gemeinderat legt - gestützt auf die Rechnungsablage des vergangenen Jahres - für das folgende Jahr die jährliche Benützungsgebühr fest. Diese darf den Maximalbetrag laut Tarifordnung nicht übersteigen. V Strafen und Rechtsmittel Art. 40 Strafen Jede Zuwiderhandlung gegen das vorliegende Reglement wird vom Gemeinderat mit einer Busse von Fr. 50. bis Fr. '000., je nach Schwere des Falls, geahndet. Die einschlägigen Strafbestimmungen des Bundes- und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Art. 4 Rechtsmittel Beschwerden bezüglich der Anwendung des vorliegenden Reglements und der dazugehörenden Tarifordnung sind schriftlich an den Gemeinderat zu richten. Der Entscheid des Gemeinderates kann innert 30 Tagen seit Zustellung durch Beschwerde beim Oberamtmann angefochten werden. VI Schlussbestimmungen 9

10 Art. 4 Aufhebung Dieses Reglement ersetzt die Verordnung über Abwasseranlagen der Gemeinde Düdingen vom 0. September 968. Art. 4 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt nach Genehmigung durch die Baudirektion, auf den. Juli 993 in Kraft. Genehmigt durch den Gemeinderat Düdingen am 3. November 99. Genehmigt durch die Gemeindeversammlung am 0. Dezember 99. Der Gemeindeschreiber Der Gemeindeammann Sig. Mario Vonlanthen Sig. Marius Jungo Genehmigung durch die Kantonale Baudirektion am. April 993. Der Staatsrat, Baudirektor Sig. Pierre Aeby _Abwasser-Reglement 0

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