Planfeststellungsverfahren Errichtung und Betrieb 8. Ablagerungsabschnitt Deponie Flotzgrün DK III

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1 Müller-BBM GmbH Niederlassung Karlsruhe Nördliche Hildapromenade Karlsruhe Telefon +49(721) Telefax +49(721) Dipl.-Met. Axel Rühling Telefon +49(721) Axel.Ruehling@mbbm.com 29. Januar 2016 Planfeststellungsverfahren Errichtung und Betrieb 8. Ablagerungsabschnitt Deponie Flotzgrün DK III Inhaltsstoffe im Schwebstaub und Staubniederschlag Bericht Nr. M109729/04 S:\M\PROJ\109\M109729\M109729_04_BER_2D.DOCX : Auftraggeber: Bearbeitet von: Berichtsumfang: L.A.U.B. Gesellschaft für Landschaftsanalyse und Umweltbewertung mbh Europaallee Kaiserslautern Dipl.-Met. Axel Rühling Insgesamt 15 Seiten Müller-BBM GmbH Niederlassung Karlsruhe HRB München USt-ldNr. DE Akkreditiertes Prüflaboratorium nach ISO/IEC Geschäftsführer: Joachim Bittner, Walter Grotz, Dr. Carl-Christian Hantschk, Dr. Alexander Ropertz, Stefan Schierer, Elmar Schröder

2 Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung 3 1 Aufgabenstellung 4 2 Methodik 5 3 Beurteilungsgrundlagen Immissionswerte nach TA Luft Weitere Beurteilungskriterien 7 4 Eingangsdaten Emissions- und Immissionszusatzbelastung Staub Inhaltsstoffe 8 5 Ergebnisse Prüfung auf Einhaltung des Bagatellmassenstroms Prüfung auf irrelevante Zusatzbelastung Vor- und Gesamtbelastung der Deposition von Arsen 14 6 Verwendete Unterlagen Januar 2016 Seite 2

3 Zusammenfassung Die BASF SE bereitet ein Planfeststellungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb des 8. Ablagerungsabschnitts auf ihrer DK III-Deponie Flotzgrün vor. Dort werden im Wesentlichen Bodenaushub und Bauschutt eingelagert. Sie werden mit dem Schiff von Ludwigshafen nach Flotzgrün befördert. Die zukünftig abzulagernden Abfälle sollen mengenmäßig nicht verändert werden. Für das Planfeststellungsverfahren nach 35 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz wurde eine Staubemissions- und immissionsprognose im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb des 8. Ablagerungsabschnitts der Deponie Flotzgrün (Bericht vom März 2015) durchgeführt [1]. Es wurde dort die Staubbelastung (ohne Inhaltsstoffe) im Umfeld der Deponie durch den zukünftigen Betrieb berechnet. Die Müller-BBM GmbH führte eine Abschätzung der Schwermetallzusatzbelastungen auf der Grundlage der Ergebnisse des o.a. Gutachtens und einschlägiger Analysewerte der Schadstoffgehalte in den Abfällen durch. Folgende Ergebnisse wurden ermittelt - Bei Annahme realistischer Schwermetallgehalte im Abfall werden die Irrelevanzwerte für die Schwermetallkonzentration im Schwebstaub und für die Schwermetalldeposition aller untersuchten Schadstoffe an den höchstbeaufschlagten Immissionsorten mit Wohnnutzung unterschritten. - Die Schwermetalldeposition in die nächstgelegene, höchstbeaufschlagte landwirtschaftlich genutzte Fläche in unmittelbarer Nähe zur Deponiegeländegrenze unterschreitet die Irrelevanzwerte außer für den Schadstoff Arsen. - Die Gesamtbelastung der Schadstoffdeposition von Arsen hält auf der betrachteten landwirtschaftlichen Fläche den Immissionswert der TA Luft ein. Dies gilt auch für alle anderen Immissionsorte. Aus gutachterlicher Sicht ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, auch unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Nutzung der benachbarten Flächen, beim Betrieb der Deponie sichergestellt. Dipl.-Met. Axel Rühling 29. Januar 2016 Seite 3

4 1 Aufgabenstellung Die BASF SE Ludwigshafen plant die Errichtung und den Betrieb des 8. Abschnittes der Ende der 1960er Jahr auf der landwirtschaftlich genutzten lnsel Flotzgrün entstandenen Sonderabfalldeponie Flotzgrün. Bei der Deponie handelt es sich um eine Werksdeponie im Eigentum der BASF SE, die nicht für die Annahme von Abfällen Dritter zugelassen ist. Dort werden im Wesentlichen Bodenaushub und Bauschutt eingelagert. Das abzulagernde Material wird mit dem Schiff von Ludwigshafen nach Flotzgrün befördert. Die Deponiefläche bedeckt ein Viertel der unbewohnten, jedoch landwirtschaftlich genutzten Insel. Die Gesamtfläche der Deponie beträgt ca. 85 ha, wovon ca. 80 ha auf Grundlage der Landschaftsschutzverordnung für den Einbau von Abfällen grundsätzlich zugelassen sind. Bisher sind die Abschnitte 1 bis 6 komplett verfüllt. Derzeit läuft der Abfalleinbau im 7. Abschnitt. Für das Planfeststellungsverfahren nach 35 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz wurde von der Müller-BBM GmbH eine Staubemissions- und immissionsprognose im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb des 8. Ablagerungsabschnitts der Deponie Flotzgrün (Bericht vom März 2015) durchgeführt [1]. Es wurde dort die Staubbelastung (ohne Inhaltsstoffe) im Umfeld der Deponie durch den zukünftigen Betrieb berechnet. Die Müller-BBM GmbH wurde durch die L.A.U.B. Gesellschaft für Landschaftsanalyse und Umweltbewertung mbh mit der Ermittlung der Schwermetallzusatzbelastungen auf der Grundlage der Ergebnisse des o.a. Gutachtens beauftragt. 29. Januar 2016 Seite 4

5 2 Methodik In der Staubemissions- und immissionsprognose im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb des 8. Ablagerungsabschnitts der Deponie Flotzgrün (Bericht vom März 2015) [1] wurden die durch den Betrieb der Deponie zu erwartenden Staubemissionen und die hieraus resultierenden Staubimmissionen in der Umgebung der Deponie berechnet. Für den hier zu betrachtenden Einbaubetrieb im Deponieabschnitt 8 inklusive der notwendigen Fahrbewegungen werden die wesentlichen Staubentstehungsprozesse durch das Abkippen, Aufnehmen und Abwerfen der Abfälle und die Aufwirbelung bei Fahrbewegungen auf befestigten (Zufahrt zum Einbaubereich) und unbefestigten (im Einbaubereich) Fahrwegen definiert. Für die Abschätzung der relevanten Inhaltsstoffe im Staubniederschlag und im Schwebstaub ist der Einbaubetrieb relevant, da dieser den eigentlichen, langfristigen Deponiebetrieb ohne vorbereitende (kurzzeitige) Bautätigkeiten repräsentiert. Zudem werden die zusätzlichen Staubemissionen während der Bautätigkeit von unbelastetem Material (Deponieersatzbaustoffe nach Deponieverordnung) hervorgerufen, welches für die Fragestellung der zusätzlichen Schwermetalldepositionen nicht relevant ist. Durch die Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung der Windverhältnisse sind die Emissionen und Immissionen miteinander verknüpft, d.h. aus einer definierten Emission resultiert eine entsprechende Zusatzbelastung (Immission). Die Berechnungen in [1] wurden für Staub ohne Inhaltsstoffe durchgeführt und es wurde die Schwebstaub (PM 10 )-Konzentration und der Staubniederschlag ermittelt. Bei Kenntnis von konkreten Analysedaten für die Inhaltsstoffe in den Abfallfraktionen kann aus der berechneten Zusatzbelastung für Staub die Zusatzbelastung der Schwermetallkonzentration und der Schwermetalldeposition berechnet werden. Die berechneten Schwermetallbelastungen lassen sich mit gängigen Beurteilungswerten (z. B. nach TA Luft) vergleichen und bewerten. Es wird unterschieden zwischen den Beurteilungswerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Deposition luftverunreinigender Stoffe, einschließlich des Schutzes vor schädlichen Bodenveränderungen. 29. Januar 2016 Seite 5

6 3 Beurteilungsgrundlagen 3.1 Immissionswerte nach TA Luft Grundlage der Beurteilung von Emissionen und Immissionen ist die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft [3]). Tabelle 1. Immissionswerte (Jahresmittelwert) und Irrelevanzschwellen nach TA Luft [3]. Immissionswert gem Schutz der menschlichen Gesundheit Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Deposition luftverunreinigender Stoffe, einschließlich Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen 4.8 Prüfung, soweit Immissionswerte nicht festgelegt sind, und in Sonderfällen Die im Sinne dieser Regelung zur Beurteilung zu Grunde zu legenden Immissionswerte für staubgebundene Schadstoffe sind in den folgenden Tabellen zusammengefasst. Irrelevanzschwelle gem. Stoff/Stoffgruppe Schwebstaub (PM 10) Blei (Pb) Arsen (As) (1) Cadmium (Cd) (1) Nickel (Ni) (1) Benzo(a)pyren (1) Staubniederschlag (nicht gefährdender Staub) Arsen (As) (2) Blei (Pb) (2) Cadmium (Cd) (2) Nickel (Ni) (2) Quecksilber (Hg) (2) Thallium (Tl) (2) analog zu Arsen (As) (3) Blei (Pb) (3) Cadmium (Cd) (3) Quecksilber (Hg) (3) Thallium (Tl) (3) Immissionswert 40 0,5 0,006 0,005 0,02 0,001 µg/m³ 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 Irrelevanzschwelle % vom Immissionswert 0,35 g/(m²d) 10,5 mg/(m²d) µg/(m²d) µg/(m²d) % vom Immissionswert % vom Immissionswert (4) (1) nach Nr Absatz 2 TA Luft, Werte gemäß 39. BImSchV (2) Immissionswert jeweils bezogen auf die Deposition des entsprechenden Metalls und seiner anorganischen Verbindungen, angegeben als Masse des entsprechende Metalls (3) Depositionswerte als Anhaltspunkte für die Sonderfallprüfung Grünland nach Nr. 4.8 TA Luft. (4) analog zu Nr TA Luft Zudem sind in Tabelle 7 der TA Luft Bagatellmassenströme angegeben, bei deren Einhaltung eine Ermittlung der Immissions-Kenngröße nicht erforderlich ist. Die in der Tabelle angegebenen Werte gelten für gefasste Quellen. Bei diffusen Emissionen muss keine Immissions-Kenngröße ermittelt werden, wenn die Emissionen 10 vom 29. Januar 2016 Seite 6

7 Hundert der in Tabelle 7 der TA Luft festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschreiten. In der nachfolgenden Tabelle 2 sind die Bagatellmassenströme bei diffusen Quellen für staubgebundene Schadstoffe dargestellt. Tabelle 2. Bagatellmassenströme für diffuse Quellen nach TA Luft [3]. Stoff/Stoffgruppe Bagatellmassenstrom [kg/h] Arsen 0,00025 Blei 0,0025 Cadmium 0,00025 Nickel 0,0025 Quecksilber 0,00025 Thallium 0,00025 Benzo(a)pyren BaP 0, Weitere Beurteilungskriterien Neben den Beurteilungsmaßstäben der TA Luft werden folgende Kriterien herangezogen: Tabelle 3. Sonstige Beurteilungswerte für Stoffe, für die keine Beurteilungswerte in der TA Luft angegeben sind [4] [5] [6] [7] [8]. Quelle Stoff/Stoffgruppe Beurteilungswert Irrelevanzwert (3 % bzw. 5 %) (1) Konzentration als Bestandteil des Schwebstaubs ng/m³ LAI [4] Quecksilber (Hg) 50 1,5 LAI [5] Chrom (Cr) 17 0,51 FoBiG [8] Thallium (Tl) 280 8,4 MAK/100 [6] Kupfer (Cu) MAK/100 [6] Zink (Zn) Deposition µg/(m² d) BBodSchV [7] Chrom (Cr) 82 4,1 BBodSchV [7] Kupfer (Cu) 99 5,0 BBodSchV [7] Zink (Zn) ,5 (1) analog zu Nr TA Luft 3 % für Konzentrationswerte und analog zu Nr TA Luft 5 % für Depositionswerte 29. Januar 2016 Seite 7

8 4 Eingangsdaten 4.1 Emissions- und Immissionszusatzbelastung Staub In der Staubemissions- und immissionsprognose im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb des 8. Ablagerungsabschnitts der Deponie Flotzgrün (Bericht vom März 2015) [1] wurden die durch den Betrieb der Deponie resultierenden Staubimmissionen in der Umgebung der Deponie an den relevanten Immissionsorten die dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen, berechnet. Für die Schwermetallbetrachtung werden im Folgenden nur die bezüglich Staubkonzentration bzw. Staubdeposition höchstbeaufschlagten Immissionsorte betrachtet. Ergänzend wird bezüglich der Schwermetalldeposition noch der Immissionsorte LA auf potenziellen landwirtschaftlichen Nutzflächen berücksichtigt. LA wurde als landwirtschaftlicher Immissionsort mit der insgesamt höchsten Zusatzbelastung in der Umgebung der Deponie ausgewählt. Tabelle 4. Maximale Zusatzbelastung durch den Deponiebetrieb (aus [1]). Monitorpunkt und Bezeichnung ANP_1: Gewerbegebiet Römerberg ANP_3: nordöstlich Deponie, Alte Rheinhäuser Straße LA: Landwirtschaftliche Fläche, südwestlich der Deponie Zusatzbelastung PM-10 [µg/m³] Zusatzbelastung Staubdeposition [mg/(m² d)] 0,15 0,2 0,1 0, Die Staubimmission wurde anhand der Staubemissionen aus den relevanten Betriebsvorgängen der Deponie ermittelt. Bei einer angelieferten und eingebauten Abfallmenge von insgesamt t/a ergab sich eine Staubemission von kg/a. 4.2 Inhaltsstoffe Verteilung der Abfallarten Die BASF lieferte für die Jahre 2009 bis 2014 die Anteile der einzelnen Abfallfraktionen an der Gesamtmenge für die Deponie Flotzgrün. Hieraus konnte für jede angelieferte Abfallfraktion ein durchschnittlicher Anteil an der Gesamtmenge berechnet werden. 29. Januar 2016 Seite 8

9 Tabelle 5. Anteile der 2009 bis 2014 angelieferten Abfallfraktionen an der Gesamtmenge AVV Beschreibung Anteil [%] Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 1, fallen * Ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle 0, Feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen 0, * Metalloxide, die Schwermetalle enthalten 0, Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 0, * Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten 0, Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 0, * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 0, Schlämme aus betriebseig. Abwasserbehandlung mit Ausnahme , Abfälle a.n.g. 0, Rost-und Kesselaschen, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter fällt 0, Glasfaserabfall 0, Schweißabfälle 0, Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 0, Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 0, Anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 0, gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme , , , Gebrauchte Katalysatoren,die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder 0,0056 Platin enthalten (außer ) Gebrauchte Katalysatoren,die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, 0,0320 a.n.g Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit 0,2242 Ausnahme derjenigen, die unter fallen Fliesen, Ziegel und Keramik 0, * Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten 8, Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 0, Glas 0, * Kohlenteerhaltige Bitumengem ische 0, Bitumengemische mit Ausnahme derer unter , * Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten 74, Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 7, * Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält 2, Gleisschotter mit Aussnahme desjenigen unter , * Dämmmaterial, das Asbest enthält 0, * Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe 0,4029 enthält Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter und fällt 0, * Asbesthaltige Baustoffe 0, Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 0, gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter , 0, und fallen Rost-und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter ,8377 fallen Sande aus der Wirbelschichtfeuerung 0, stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 0, * Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem 0,5081 Abwasser enthalten Schlämme aus einer anderen Behandlung industrieller Abwässer mit Ausnahem derer 0,0621 unter Schlämme aus der Wasserklärung 0, Schlämme aus der Dekarbonatisierung 0, Januar 2016 Seite 9

10 Im Folgenden werden nur diejenigen Abfallfraktionen in der Untersuchung zur Schwermetalldeposition berücksichtigt, die einen Anteil an der Gesamtmenge von mindestens 0,4 % oder mehr haben. Die für die Untersuchung relevanten Abfallfraktionen und ihr durchschnittlicher Anteil an der Gesamtmenge sind in der nachfolgenden Tabelle 6 dargestellt. Tabelle 6. Durchschnittlicher Anteil der relevanten Abfallfraktionen an der gesamten Abfallanlieferung. AVV AVV-Bezeichnung Anteil [%] Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 1, fallen * Ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle 0, * Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die 8,33 gefährliche Stoffe enthalten * Kohlenteerhaltige Bitumengem ische 0, * Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten 74, Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 7, * Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält 2, Gleisschotter mit Aussnahme desjenigen unter , * Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält 0, Rost-und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter ,84 fallen * Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser 0,51 enthalten Gesamt 98, Verwendete Inhaltsstoffdaten Zur weiteren Berechnung wurden aus der ABANDA-Datenbank die Analysedaten der Inhaltsstoffe für die relevanten Abfallfraktionen verwendet (vgl. Tabelle 7).. Für den Abfallschlüssel * wurden vom Auftraggeber für verschiedene Inhaltsstoffe eigene Analysewerte zur Verfügung gestellt, welche aus 275 Einzelanalysen aus dem Zeitraum 01/2014 bis 06/2015 gebildet wurden. Diese werden anstelle der ABANDA-Daten verwendet (grün markierte Zahlen in Tabelle 7). Für Arsen und Quecksilber liegen die verwendeten Gehalte jeweils oberhalb der Werte der ABANDA-Datenbank, für die anderen Stoffe unterhalb. 29. Januar 2016 Seite 10

11 Tabelle 7. Verwendete Analysedaten der Inhaltsstoffe in [mg/kg TM]. ABANDA Analysedaten in mg/kg AVV Arsen Blei Cadmium Chrom ges. Kupfer Nickel Quecksilber Thallium Vanadium Zink Zinn BaP (1) ,2 5,0 0,5 2,5 4,2 2,4 0,1 5,6 0, * 15,9 7,3 0,6 17,5 15,4 11,5 1,4 0,2 42,7 1,0 0, * 24,6 603,9 9,0 139,9 155,8 55,8 9,3 1,2 141,4 1467,1 551,2 22, * 8,7 57,3 0,5 40,0 49,7 32,6 0,3 0,4 163,6 74, * 57,6 167,7 4,2 83,6 97,9 39,7 4 2,2 30,5 258,6 34,0 5, ,8 246,5 3,2 81,5 79,3 33,8 6,3 0,5 4,3 469,0 4,7 0, * 16,9 147,4 0,8 88,6 235,2 81,1 0,2 0,3 321,0 1, ,7 175,9 3,8 108,1 305,0 114,2 0,4 0,4 420,2 2, * 7,3 2000,2 1,5 66,3 100,1 65,9 26,1 1,9 61,3 7166,2 73,8 384, ,9 787,7 9,9 345,8 3280,4 261,1 1,3 2,2 108,1 3210,4 212,0 0, * 196,0 846,4 172,2 2435,5 2575,7 5254,6 19,5 49,3 396,2 8864,4 94,3 0,9 (1) Benzo-[a]-pyren [PAK-EPA und -TVO] Aus den Anteilen der einzelnen Abfallfraktionen und den Werten in Tabelle 7 errechnen sich die folgenden Gehalte der betrachteten Inhaltsstoffe. Diese Werte wurden zur Ermittlung der Schwermetallimmissionen und depositionen herangezogen. Tabelle 8. Belastung der Abfälle mit den Inhaltsstoffen in [mg/kg TM]. Inhaltsstoffe mittlere Gehalte [mg/kg TM] Arsen 50 Blei 222 Cadmium 5 Chrom (gesamt) 101 Kupfer 144 Nickel 70 Quecksilber 5 Thallium 2 Vanadium 40 Zink 471 Zinn 76 BaP Januar 2016 Seite 11

12 5 Ergebnisse 5.1 Prüfung auf Einhaltung des Bagatellmassenstroms Zur Berechnung des Massenstroms der einzelnen Inhaltsstoffe werden entsprechend den Anforderungen der Nr TA Luft die bei bestimmungsgemäßem Betrieb für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen verwendet 1. Diese liegen gemäß den Betreiberangaben vor, wenn 5 Schiffe in einer Woche Material anliefern. Damit ergibt sich eine angelieferte Gesamtmenge von t/woche. Im Vergleich mit der Staubemission von kg/a bei einer Gesamtmenge von t/a (vgl. Kapitel 4.1) ergibt sich somit im ungünstigen Fall eine Emission von 630 kg/woche. Bei 9 Betriebsstunden an 5 Tagen die Woche ergibt sich daraus eine Emission von 14 kg/betriebsstunde. Anhand dieser Werte und dem mittleren Gehalt der einzelnen Inhaltsstoffe (Tabelle 8) kann der Massenstrom der einzelnen Stoffe je Betriebsstunde errechnet und mit dem Bagatellmassenstrom nach TA Luft (Tabelle 2) verglichen werden. Tabelle 9. Gegenüberstellung des resultierenden Massenstroms für die verschiedenen Inhaltsstoffe und des Bagatellmassenstroms nach TA Luft [3]. Inhaltsstoffe Massenstrom [kg/betriebsstunde] Bagatellmassenstrom [kg/h] Arsen 0, ,00025 Blei 0, ,0025 Cadmium 0, ,00025 Chrom (gesamt) 0,00141 Kupfer 0,00201 Nickel 0, ,0025 Quecksilber 0, ,00025 Thallium 0, ,00025 Vanadium 0,00055 Zink 0,00660 Zinn 0,00106 BaP 0, ,00025 Aus der Tabelle wird ersichtlich, dass für Arsen und Blei die Bagatellmassenströme überschritten werden, und somit die Ermittlung des Immissionswertes erforderlich ist. Die Bagatellmassenströme der anderen Inhaltsstoffe werden eingehalten. Für diejenigen Inhaltsstoffe, für die kein Bagatellmassenstrom in der TA Luft definiert ist, werden wie für Arsen und Blei im Folgenden die Immissionswerte ermittelt. 1 Nr TA Luft: Der Massenstrom nach Buchstabe a) ergibt sich aus der Mittelung über die Betriebsstunden einer Kalenderwoche mit dem bei bestimmungsgemäßem Betrieb für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen. 29. Januar 2016 Seite 12

13 5.2 Prüfung auf irrelevante Zusatzbelastung Aus den berechneten Zusatzbelastungen (Tabelle 4) sowie den Schadstoffgehalten der Abfälle (Tabelle 8) errechnen sich die nachfolgend aufgeführten Stoffkonzentrationen und depositionen als Zusatzbelastungen durch den Deponiebetrieb. Die dargestellten Irrelevanzwerte für die Deposition gelten nach Nr. 4.8 TA Luft für besonders empfindliche Nutzungen (z. B. Kinderspielplätze oder Wohngebiete). In Tabelle 8 der TA Luft werden Depositionswerte als Anhaltspunkte für die Sonderfallprüfung z.b. für Ackerland und für Grünland aufgeführt. Diese sind höher als die dargestellten Werte. Tabelle 10. Mittlere Zusatzbelastung der Konzentration in ng/m³ an den Immissionsorten mit Wohnnutzung im Vergleich zu den Irrelevanzwerten. Stoff Konzentration an den Irrelevanzwert Immissionsorten ANP_1 ANP_3 ng/m³ ng/m³ ng/m³ Arsen 0,0036 0,0024 0,18 Blei 0,0160 0, Chrom ges. 0,0073 0,0048 0,51 Kupfer 0,0104 0, Zink 0,0339 0, An den höchstbeaufschlagten Immissionsorten mit Wohnnutzung werden die Irrelevanzwerte für die Konzentration unterschritten. Tabelle 11. Mittlere Zusatzbelastung der Deposition in µg/(m² d) an den Immissionsorten mit Wohnnutzung und auf landwirtschaftlichen Flächen im Vergleich zu den Irrelevanzwerten. Stoff Deposition an den Immissionsorten Irrelevanzwert ANP_1 ANP_3 LA µg/(m² d) µg/(m² d) µg/(m² d) µg/(m² d) Arsen 0, , ,853 0,2 Blei 0, , ,773 5 Chrom ges. 0, , ,714 4,1 Kupfer 0, , ,446 4,95 Zink 0, , ,015 16,5 An den Immissionsorten mit Wohnnutzung (ANP_1 und ANP_3) werden die Irrelevanzwerte für die Deposition der untersuchten Schadstoffe unterschritten. Dies gilt auch für die maximal beaufschlagte landwirtschaftliche Fläche (LA) mit Ausnahme von Arsen. Für diesen Stoff wird eine Überschreitung der Irrelevanzschwelle pro- 29. Januar 2016 Seite 13

14 gnostiziert. Daher ist formal eine Abschätzung der Gesamtbelastung für diesen Schadstoff und ein Vergleich mit den Immissionswerten der TA Luft notwendig. 5.3 Vor- und Gesamtbelastung der Deposition von Arsen Das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz (LUWG) weist in seinen Jahresberichten Messwerte für die Schwermetallgehalte im Staubniederschlag für das nördliche und südliche Rheinland-Pfalz aus, wobei für Arsen das südliche Rheinland-Pfalz die geringeren Belastungen aufweist. Mittelt man die Messwerte der Jahre 2009 bis 2012 für ganz Rheinland-Pfalz so ergibt sich eine Vorbelastung von 0,26 µg/(m² d) für Arsen. In der Addition von Vorbelastung und Zusatzbelastung durch den Deponiebetrieb (siehe Tabelle 11) ergibt sich somit eine Gesamtbelastung auf der maximal beaufschlagten landwirtschaftlichen Fläche von 1,1 µg/(m² d) für Arsen. Der Beurteilungswert der TA Luft von 4 µg/(m² d) für Arsen wird somit eingehalten. 29. Januar 2016 Seite 14

15 6 Verwendete Unterlagen Zur Bearbeitung der Aufgabenstellung wurden folgende Unterlagen verwendet. [1] Staubemissions- und immissionsgutachten im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb des 8. Ablagerungsabschnitts der Deponie Flotzgrün DK III. Müller-BBM GmbH, Bericht vom März [2] Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen 39. BImSchV) vom 02. August 2010 (BGBl. I S. 1065). [3] Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA Luft), GMBl Nr S. 511 vom 30. Juli [4] LAI, 1996: Immissionswerte für Quecksilber, Quecksilberverbindungen, Bericht des Unterausschusses "Wirkungsfragen" des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI), Schriftenreihe des LAI; Band 10; Erich Schmidt Verlag, Berlin, [5] LAI, 2004: Bewertung von Schadstoffen, für die keine Immissionswerte festgelegt sind, Bericht des Länderausschusses für Immissionsschutz, September [6] DFG, 2006: MAK- und BAT-Werte-Liste 2013, Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe, Mitteilung 49. [7] Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juni 1999, (BGBl. I 1999 S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 31 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212). [8] FoBiG (Forschungs- und Beratungsinstitut Gefahrstoffe) (1995): Aktualisierte Fortschreibung der Basisdaten Toxikologie für umweltrelevante Stoffe zur Gefahrenbeurteilung bei Altlasten, Zusammenfassung der Endberichte, Im Auftrag des Umweltbundesamtes, September 1995, Forschungsbericht Januar 2016 Seite 15

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