Annahme und Aufbereitung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen zur thermischen Verwertung
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- Nicole Otto
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1 Musterrahmenvertrag Annahme und Aufbereitung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen zur thermischen Verwertung zwischen dem vertreten durch das dieses vertreten durch den Land Brandenburg, Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung, Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung [im Folgenden Auftraggeber (AG) genannt] und der TEWE... Bauchemiegesellschaft mbh... Gewerbegebiet Waldsiedlung. Eichendamm Vierlinden / Diedersdorf... [im Folgenden Auftragnehmer (AN) genannt]. 1 Vertragsgegenstand Vertragsgegenstand sind pechhaltige Straßenausbaustoffe, die auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes einer thermischen Verwertung zugeführt werden. Der Ausbau von pechhaltigen Straßenausbaustoffen und der Transport vom Ort der Ausbaumaßnahme zur Annahmestelle sind nicht Vertragsgegenstand. Pechhaltige Straßenausbaustoffe sind Stoffe, die beim Aufnehmen alter Straßenbefestigungen anfallen und pechtypische Bestandteile im Bindemittel enthalten. Pechtypische Bestandteile sind die 16 nach U.S. EPA 610 festgelegten polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK nach EPA) 1 sowie 1 EPA=Environmental Protection Agency
2 Phenole (Phenolindex). Bereits die Überschreitung eines Richtwertes klassifiziert den Straßenaufbruch als pechhaltigen Straßenausbaustoff. Für die thermische Verwertung sind nur pechhaltige Straßenausbaustoffe der Wiederverwendungsbereiche 3 und 4 entsprechend den Brandenburgischen Technischen Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau; Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau - (BTR RC StB 04) mit einem Gehalt von weniger als 50 mg/kg Benzo[a]pyren 2 zur Aufbereitung zu übergeben. Diese Abfälle zur Verwertung sind unter Berücksichtigung des Europäischen Abfallverzeichnisses (AVV) und der Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages nicht ü- berwachungsbedürftige Abfälle. Danach gilt gemäß BTR RC - StB 04 folgende abfallrechtliche Zuordnung: Pechhaltige Straßenausbaustoffe mit einem Gehalt von weniger als 50 mg/kg Benzo[a]pyren Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 2 Rechtsgrundlagen Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 28. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) - Brandenburgische Technische Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau; Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau - (BTR RC StB 04), eingeführt mit Runderlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Abteilung 5 - Nr. 10/ Straßenbau - vom 13. Mai 2005 (ABl. S. 719) - Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Abteilung 5 - Nr. 38/ Straßenbau - vom 21. November 2003 Umgang mit pechhaltigen Straßenbau- und Straßenausbaustoffen - Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Vorschriften zum Abfallverzeichnis vom 24. Juli 2002 (BGBl. I. S. 2833) - Runderlass des MLUR Nr. 6/8/02 vom 18. November 2002 (ABl. S. 1141), Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S.3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) 2 Für Benzo[a]pyren als Leitsubstanz für die Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe legt 35 Gefahrstoffverordnung fest, dass Zubereitungen mit einem Gehalt > 0,005 % als krebserzeugend, also gefährlich eingestuft sind. 2
3 - Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) 3 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers (1) Der AN verpflichtet sich, nur pechhaltige Straßenausbaustoffe entsprechend der Einstufung in die Wiederverwendungsbereiche 3 und 4 gemäß den BTR RC - StB 04 und einem Gehalt von weniger als 50 mg/kg Benzo[a]pyren für die thermische Verwertung anzunehmen und aufzubereiten. (2) Der AN verpflichtet sich dem AG gegenüber, die nach 4 BImSchG und der 4. BImSchV notwendige Genehmigung für das Betreiben von Anlagen für die Aufbereitung und Zwischenlagerung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen nachzuweisen. Bei Wegfall der Genehmigung ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich darüber zu informieren. 4 Allgemeine Pflichten des Auftraggebers (1) Die Niederlassung des AG übergibt mit dem Abschluss der Vereinbarung für die Anlieferung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen für die thermische Verwertung, Abfallschlüssel ( siehe Anlage 1) gleichzeitig die Ergebnisse der Deklarationsanalyse (entsprechend der Anlage 2). Die Deklarationsanalyse ist von einem im Landesbetrieb Straßenwesen in der Liste der Laboratorien für die Durchführung von umweltrelevanten Prüfungen im Sinne der brandenburgischen Anforderungen im Straßenbau für wiederverwertbare Straßenbaustoffe, Recyclingbaustoffe und industrielle Nebenprodukte geführten Labor durchzuführen. 5 Annahme (1) Die Anlieferung pechhaltiger Straßenausbaustoffe ist in der Regel eine Woche vorher durch den AG oder seinen Beauftragten anzukündigen. Die Vereinbarung für die Anlieferung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen für die thermische Verwertung (siehe Anlage 1) ist vor Anlieferung zu unterzeichnen. (2) Der AN darf nur pechhaltige Straßenausbaustoffe mit Vereinbarung annehmen. Bei Anlieferungen fertigt der AN eine Wiegekarte bzw. einen Annahmeschein für jede Anlieferung aus und übergibt sie dem AG oder dessen Beauftragten. (3) Mit Anlieferung und Annahme der angelieferten pechhaltigen Straßenausbaustoffe geht das Material in Eigentum des AN über. (4) Das angelieferte Material darf nicht verunreinigt sein. Es darf insbesondere nicht Holz, Plastik, Papier, Ziegel, Gasbeton oder humose Anteile (Oberboden) enthalten. Die Anlieferung verunrei- 3
4 nigten Materials darf der AN zurückweisen. Nimmt der AN dennoch verunreinigtes Material an, so ist jede Haftung des AG für Beschädigungen der Aufbereitungsanlagen des AN ausgeschlossen. (5) Eine Verpflichtung des AG, pechhaltige Straßenausbaustoffe anzuliefern, besteht nicht. 6 Nachweisführung (1) Als Nachweisführung dienen die Vereinbarung für die Anlieferung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen für die thermische Verwertung (siehe Anlage 1) sowie die Wiegekarte bzw. Annahmescheine des AN. (2) Der AN belegt die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen dem AG nach Anlieferung dieser Straßenausbaustoffe zur thermischen Verwertungsanlage anhand von Lieferscheinen. (3) Die Führung eines vereinfachten Entsorgungsnachweises ist bei einer Verwertung nicht erforderlich, da diese pechhaltigen Straßenausbaustoffe abfallrechtlich nicht überwachungsbedürftig sind. 7 Vergütung (1) Für nachfolgend aufgeführte Leistungen gelten folgende Preise (1.1) Annahme und Verwertung pechhaltiger Straßenausbaustoffe: Einheitspreis gesamt (1.2) Bei Erreichen einer Jahrestonnage von mehr als... t angelieferten pechhaltigen Straßenausbaustoffen wird ein Nachlass von vereinbart. /t (netto) /t (netto) (2) Grundlage der Abrechnung sind die Vereinbarung in Zusammenhang mit den entsprechenden Wiegescheinen bzw. Lieferscheinen (siehe 6 Nachweisführung). (3) Mit der o.g. Vergütung sind alle erforderlichen Aufwendungen einschließlich etwaig erforderlicher Zwischenlagerung, Eigenüberwachungsprüfungen, usw. abgegolten. 4
5 8 Laufzeit, Kündigung (1) Der Vertrag gilt ab... und endet am... Die Vertragslaufzeit verlängert sich um weitere 12 Monate, soweit keine der Parteien dem spätestens 2 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich widerspricht. (2) Jeder Vertragspartner kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn eine Partei ihre Verpflichtungen schuldhaft in solchem Maße verletzt, dass der anderen Partei eine Fortsetzung nicht zugemutet werden kann. (3) Der AG kann den Vertrag insbesondere auch dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der AN wiederholt eine Lieferung nicht annimmt. (4) Der AN kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat bei Aufgabe des Standortes kündigen. Im Falle einer Kündigung bleibt der AN noch zur Verwertung der Menge verpflichtet, die bereits durch den AG zuvor angeliefert worden ist. Ort, Datum Ort, Datum Auftraggeber Auftragnehmer Landesbetrieb Straßenwesen TEWE Brandenburg Bauchemiegesellschaft mbh Niederlassung... Vierlinden/Diedersdorf 5
6 Anlagen zum Muster Rahmenvertrag zur Annahme und Aufbereitung zur thermischen Verwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen Anlage 1: Anlage 2: Vereinbarung für die Anlieferung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen für die thermische Verwertung, Abfallschlüssel Mindestuntersuchungsprogramm (Deklarationsanalyse) für pechhaltige Straßenausbaustoffe für die thermische Verwertung und deren Grenzwerte 6
7 Anlage 1 V E R E I N B A R U N G für die Anlieferung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen für die thermische Verwertung Abfallschlüssel: Auftraggeber: Landesbetrieb Straßenwesen Niederlassung BRANDENBURG Baumaßnahme (Entnahmestelle): Straßenbezeichnung: Abschnitt:... Station: Auftrag Nr.:.../... 3 Das pechhaltige Straßenaufbruchmaterial wird als Fräsgut*/Schollen* angeliefert. Wiederverwendungsbereich: Zuordnung nach BTR RC-StB 04 WVB 3* WVB 4* (* ungültiges streichen) Hinweis: Die Deklarationsanalyse (Anlage 2) ist mit dieser Vereinbarung zu übergeben. Voraussichtliche Menge:...t 4 Auftragnehmer: Aufbereitungsanlage: Verwertungsanlage: TEWE Bauchemiegesellschaft mbh Gewerbegebiet, Eichendamm Vierlinden/Diedersdorf Rüdersdorfer Zement GmbH Transporteur: Bauausführende Firma: Bemerkungen: Datum/Unterschrift des Auftraggebers Datum/Unterschrift der Aufbereitungsanlage (Auftragnehmer) 7
8 Anlage 2 Mindestuntersuchungsprogramm (Deklarationsanalyse) für pechhaltige Straßenausbaustoffe für die thermische Verwertung und deren Grenzwerte Lfd.-Nr. Parameter Einheit Meßwert Grenzwert 1. Arsen mg/kg Blei mg/kg Cadmium mg/kg Chrom ges. mg/kg Kupfer mg/kg Nickel mg/kg Quecksilber mg/kg 1,5 8. Zink mg/kg 9. Chlor M.-% Schwefel ges. M.-% Cobalt mg/kg Beryllium mg/kg 13. Selen mg/kg 14. Thallium mg/kg PCP mg/kg PCB mg/kg PAK (EPA) mg/kg Benzo[a]pyren mg/kg < Brennwert kj/kg 20. Trockenrückstand M.-% 21. MKW mg/kg Es sind alle Parameter unabhängig von festgelegten Grenzwerten zu bestimmen. 8
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