Dorfheizung oberes Rimbachtal. V o r v e r t r a g
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- Linda Möller
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1 Dorfheizung oberes Rimbachtal der Ortsgemeinden Darstein, Dimbach und Schwanheim V o r v e r t r a g zwischen der Ortsgemeinde SCHWANHEIM (im Folgenden als Versorger bezeichnet) und zwischen (Anschrift): (im Folgenden als Wärmekunde bezeichnet) zum Anschluss des Objektes des Wärmekunden an das zu verlegende Nahwärmenetz und zur Lieferung von Nahwärme. Anschlussobjekt in der Ortsgemeinde (Ort, Straße, Hausnummer)
2 - S. 2 von 8 - Präambel Es ist für die Ortsgemeinden Darstein, Dimbach und Schwanheim geplant, gemeinschaftlich eine zentrale Wärmeversorgung mit einem Holzvergaser-BHKW und einem Holzhackschnitzel-Heizwerk über ein Nahwärmenetz aufzubauen. Den Eigentümern von potentiellen Anschlussobjekten (Wohnhäuser, Betriebe, kommunale Einrichtungen Baugrundstücke u. Ä.) wird die Möglichkeit eines Anschlusses an das zu verlegende Nahwärmenetz verbunden mit dem Bezug von Nahwärme angeboten. Hierdurch soll den Eigentümern der Anschlussobjekte eine komfortable, umwelt- und klimafreundliche Wärmeversorgung (Heizung, Warmwasser) ermöglicht werden. Durch die Verwendung vom heimischen Energieträger Holz soll diese Wärmeversorgung zudem unabhängig von Öl- und Gasimporten und den mit diesen Energieträgern verbundenen Preisrisiken sein. Mit diesem Projekt wollen die drei Gemeinden auch einen Beitrag zur Energiewende leisten. Es ist vorgesehen, die geplante Dorfzentralheizung gemeinschaftlich, z.b. in einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) oder als Genossenschaft zu errichten und zu betreiben. Um in die Realisierungsphase eintreten zu können, ist der Abschluss von Vorverträgen eine zwingende Notwendigkeit. Nur auf dieser Grundlage lassen sich Wirtschaftlichkeit und technische Machbarkeit planen, um Sicherheit für den zukünftigen Versorger, aber auch für die Wärmekunden zu schaffen. 1 Zweck Dieser Vorvertrag dient dem Zweck, die Anschlussbereitschaft von Eigentümern und deren Anschlussobjekte verbindlich zu ermitteln. Er soll mit diesen zukünftigen Wärmekunden die späteren Vertragsbedingungen, zu denen die Wärmekunden an das Nahwärmenetz angeschlossen werden und der Versorger die Wärme liefern muss, festlegen. Für die Ortsgemeinde SCHWANHEIM (hier Versorger genannt, stellvertretend für die zukünftige, später zu gründende Betreibergesellschaft) ist dieser Vorvertrag die Grundlage für die Auslegung der Energieanlagen (Kesselleistung etc.) sowie die Dimensionierung und Festlegung des Streckenverlaufs für das Nahwärmenetz. Auf der Basis der erreichten Anschlussdichte wird der Versorger eine genaue Kalkulation des Projektes in Auftrag geben. Die Parteien schließen diesen bindenden Vorvertrag unter der aufschiebenden Bedingung ab, dass das geplante Nahwärmenetz technisch und finanziell umsetzbar ist. Bestandteil des Vertrages ist die jeweils gültige Fassung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20.Juni 1980 BGBI I S.742 AVB Fernwärme V.
3 - S. 3 von 8 - Die notwendigen Einrichtungen für die Wärmeversorgung (Heizzentrale, Wärmenetz) sollen im Jahr 2014 erstellt werden. Die Laufzeit soll für alle Kunden zum beginnen. Wird ein Kunde früher angeschlossen, gelten die Bedingungen bereits ab Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation und Wärmelieferung. Die in diesem Vorvertrag festgelegten Preise gelten für den Vertragsabschluss bis Spätere Anschlusswünsche sind über den dann gültigen Vertrag zu realisieren. Die Anschlussgebühren werden dann definitiv höher liegen. 2 Projektrealisierung, Pflichten und Ausstiegsklauseln Vor der Entscheidung zur Realisierung des Projektes entscheiden die drei Ortsgemeinderäte ob die wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen des Vorvertrages und der Vorplanungen eingehalten sind. Ist dies gegeben, wird eine Betreibergesellschaft gegründet. Sollte es der zukünftigen Betreibergesellschaft technisch und wirtschaftlich möglich sein, das Anschlussobjekt des Wärmekunden anzuschließen und dieses mit Wärme zu den in diesem Vorvertrag vereinbarten Bedingungen zu beliefern, verpflichten sich die Vertragspartner einen Anschluss- und Wärmelieferungsvertrag zu den in diesem Vorvertrag vereinbarten Bedingungen abzuschließen. Ausstiegsklausel für den Wärmekunden: Der Wärmekunde ist nicht zum Abschluss eines Anschluss- und Wärmelieferungsvertrages mit der zukünftigen Betreibergesellschaft verpflichtet, wenn diese höhere Anschlussgebühren oder höhere Kosten für den Wärmebezug enthält, als in diesem Vorvertrag vereinbart. Ausstiegsklausel für die zukünftige Betreibergesellschaft: Stellt die zukünftige Betreibergesellschaft fest, dass die wirtschaftlichen oder technischen Voraussetzungen für die Realisierung des Projektes oder den Anschluss des Anschlussobjektes nicht gegeben sind, wird der Wärmekunde unverzüglich darüber informiert. Für diesen Fall entstehen für beide Seiten keine weiteren Verpflichtungen. 3 Vertragsbedingungen 1. Der Versorger versorgt aus dem Nahwärmenetz das Anschlussobjekt des Wärmekunden mit Wärme für die Beheizung des Anschlussobjektes und für die Erhitzung von Brauchwasser auf der Grundlage dieses Vorvertrages und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB Fernwärme V).
4 - S. 4 von 8-2. Als Wärmeträger im Nahwärmenetz dient Heizwasser. Der Versorger hat sicher zu stellen, dass im Sekundärkreis (Kundenanlage) eine Vorlauftemperatur von mindestens 70 C erreicht wird. 3. Der Versorger legt auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Daten die maximale Wärmeleistung (Heizleistung) der Wärmeübergabestation fest. Diese maximale Wärmeleistung ist die Grundlage für die Bemessung der Höhe der Anschlussgebühr. 4. Der Versorger beabsichtigt den Bezug der Nahwärme bis spätestens 1. Oktober 2014 sicherzustellen. Der Wärmekunde verpflichtet sich spätestens zum 1. Oktober 2014 zur Abnahme von Wärme aus dem Nahwärmenetz. Sollte der Zeitplan nicht eingehalten werden können, entstehen keine Ersatzansprüche für den Wärmekunden. Für zurzeit unbebaute Grundstücke kann eine Option für einen Anschluss nach dem erworben werden. 5. Die Übergabe der Wärme vom Versorger an den Wärmekunden erfolgt in einer Wärmeübergabestation mit Wärmetauscher. Die Eigentumsgrenze sind die kundenseitigen Anschlüsse an den Absperrventilen der Übergabestation. Die Absperrventile und die Wärmeübergabestation sind Eigentum des Versorgers. Die Wärmeübergabestation wird ohne Warmwasserspeicher und Pufferspeicher geliefert und soll von Fachfirmen der Region installiert werden. 6. Voraussetzung für den Anschluss ans Wärmenetz des Versorgers ist, dass beim Kunden sekundärseitig eine funktionierende Zentralheizung mit Umwälzpumpe sowie Warmwasser- und/oder Pufferspeicher mit mindestens 120 Liter Nennvolumen vorhanden ist. Die Kundenanlage bleibt ab dem kundenseitigen Anschluss an den Absperrventilen der Wärmeübergabestation Eigentum des Wärmekunden. Sie besteht aus dem hausinternen Heizungssystem, Heizkörper, Rohrleitungen, Speicher, Umwälzpumpen etc. Die zur Versorgung aus der Wärmeübergabestation erforderlichen Umbaumaßnahmen an der Kundenanlage (Installationsarbeiten zum Anschluss, Spülung, Druckprüfung etc.) liegen in der Verantwortung des Wärmekunden. Die hierfür anfallenden Kosten sind vom Wärmekunden zu tragen. 7. Der Versorger stellt die gelieferte Wärmemenge durch geeignete, geeichte Messeinrichtungen (Wärmemengenzähler) fest. Diese Messeinrichtungen sind Eigentum des Versorgers. 8. Der Haus- und Grundstückseigentümer gestattet die Herstellung der Hausanschlussleitung auf dem eigenen Grundstück, die Installation der Wärmeübergabestation und bei Bedarf den Zugang zur Wärmeübergabestation. 9. Die Vertragslaufzeit des später abzuschließenden Anschluss- und Wärmelieferungsvertrages wird 5 Jahre betragen. Er tritt mit Unterzeichnung des Vertrages zwischen dem Wärmekunden und dem Versorger in Kraft. Er verlängert sich um
5 - S. 5 von 8 - jeweils 2 Jahre, wenn er nicht spätestens mit einer Frist von 9 Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird. 4 Anschlussgebühren 1. Bis zu einer Länge der Hausanschlussleitung ab Grundstücksgrenze bis zur Wärmeübergabestation von maximal 15 m werden folgende einmalige Anschlussgebühren (zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer) erhoben: Bis zu einer Anschlussleistung von 30 KW 2.000,- Euro netto. Somit beträgt die Anschlussgebühr inklusive der derzeit gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent Euro. In der Anschlussgebühr ist der Einbau der Wärmeübergabestation einschl. Absperrventile enthalten. 2. Der Versorger übernimmt die Kosten, die durch das Verlegen des Hausanschlusses auf dem Grundstück des Kunden entstehen. Nach Fertigstellung der Hausanschlussleitungen lässt er die auf dem Grundstück des Kunden aufgegrabenen Flächen wieder verfüllen (keine Oberflächenwiederherstellung). 3. Der Kunde übernimmt die Kosten für die Herstellung der Oberflächen und Einfriedungen ab Grundstücksgrenze, die vor und nach der Verlegung des Hausanschlusses notwendig sind (z.b. Beseitigung von Bepflanzungen und Versiegelungen). 4. Bei einer längeren Hausanschlussleitung als 15 m wird pro weiteren angefangenen Meter eine zusätzliche einmalige Anschlussgebühr in Höhe von 145,- Euro (inkl. MWSt) erhoben. 5. Falls der Graben für die Wärmeleitung in Eigenleistung erstellt wird, wird eine Gutschrift in Höhe von 50.- Euro pro laufendem Meter gewährt. 6. Der Kunde stellt den für die Installation und den Betrieb der Wärmeübergabestation benötigten und geeigneten Platz sowie den Betriebsstrom (230 V, 50 Hz) inkl. Stromanschluss zur Verfügung. 7. Unbebaute Grundstücke werden auf Wunsch lediglich mit einem Anschluss bis an die Grundstücksgrenze erschlossen. Die Kosten hierfür berechnen sich wie bei bebauten Grundstücken. Im Übrigen gelten die Ziffern Anschlussleistung Der Versorger hat auf der Grundlage der vom Wärmekunden zur Verfügung gestellten Daten die Wärmeleistung und den Nutzwärmebedarf für den Verbrauchszweck Raumheizung und Brauchwarmwasser wie folgt geschätzt (Formblatt zur überschlägigen Ermittlung des Wärmebedarfs):
6 Wärmeleistung/max. Heizlast vom Wärmekunden gewünschte Wärmeleistung der geschätzte- und beabsichtigte Wärmemenge für das anzuschließende Objekt beträgt - S. 6 von 8 - kw kw kwh / Jahr Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die hier eingetragenen Werte als Berechnungsgrundlage dienen; für den Versorger um den Investitionsaufwand kalkulieren zu können, für den Wärmekunden um die Kosten des Wärmebezugs einschätzen bzw. vergleichen zu können. Die endgültige Festlegung der maximal vom Versorger bereitzustellenden höchsten Wärmeleistung erfolgt mit Zustimmung der Vertragspartner im Anschluss- und Wärmeliefervertrag. Benötigt der Kunde während der Laufzeit des Wärmeliefervertrages eine höhere Wärmeleistung oder ändert sich die Art der Nutzung des versorgten Objekts und hat der Kunde dies dem Versorger mitgeteilt, so erklärt sich der Versorger bereit, eine erhöhte Leistung innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Für diesen Fall ist der Kunde verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit der erhöhten Leistung stehenden Kosten zu tragen. 6 Preise für den Bezug der Nahwärme Die vom Wärmekunden zu zahlenden Preise (einschließlich der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrages gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19%) ergeben sich wie folgt: 1. Der Wärmepreis für die bezogene Wärme beträgt 8,4 Cent pro kwh. 2. Die Mindestabnahme beträgt jährlich 3 MWh (3.000 kwh, entspricht ungefähr dem Wärmeinhalt von 345 l Heizöl, bei 15 % Wirkungsgradverlust). Wird diese Mindestabnahme nicht erreicht, ist dennoch der dafür fällige Arbeitspreis (somit min. 252,00 Euro brutto pro Jahr) zu entrichten. 3. Der Grundbetrag für die Bereitstellung der Wärme beträgt jährlich 15.- Euro pro KW Anschluss Leistung für den Hausanschluss ab dem Datum der ersten Wärmeabnahme, spätestens ab dem Für den Anschluss von unbebauten Grundstücken fällt bis zum Zeitpunkt der erstmöglichen Wärmelieferung durch den Versorger eine Grundgebühr von jährlich 85.- an. 5. Den Vertragspartnern ist bekannt, dass sich der Grundbetrag und der Wärmepreis in späteren Jahren infolge von Änderungen bei den Aufwendungen (z. B. für die Biomasse oder das Personal) erhöhen oder verringern können. Die für den wirtschaftlichen Betrieb der Energieanlagen notwendigen preislichen Anpassungen
7 - S. 7 von 8 - werden durch den Versorger im Rahmen der im Wärmeliefervertrag (Anhang Preisblatt) vereinbarten Preisgleitklausel festgelegt. Für den Bezug der Nahwärme werden Abschlagszahlungen erhoben. Zum Jahresende erfolgt eine Endabrechnung. 7 Beitritt zur zukünftigen Betreibergesellschaft Zur Finanzierung der Investitionen und um Mitbestimmung bei den weiteren Entscheidungen zu haben, kann der Wärmekunde der zukünftigen, noch zu gründenden Betreibergesellschaft beitreten. Er beteiligt sich am Eigenkapital der Gesellschaft mit einer Einlage in Höhe von mindestens 2.000,- Euro je Hausanschluss. Eigentümer von Baugrundstücken, die eine Anschlussoption erworben haben, können eine Einlage von mindestens 1.000,- Euro leisten. Die Einlage stellt die Haftungsobergrenze für den Wärmekunden dar und berechtigt auch zur Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis der zukünftigen Betreibergesellschaft (z. B. Dividende, Gewinnausschüttung). 8 Übertragbarkeit und Rechtsnachfolge Beide Parteien haben das Recht, diesen Vertrag mit all den sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten auf Dritte zu übertragen. Der Grundstückseigentümer stimmt bereits jetzt unwiderruflich der Übertragungen dieses Vertrags durch die Ortsgemeinde SCHWANHEIM auf einen Dritten (Versorger, Betreibergesellschaft) zu.
8 - S. 8 von 8-9 Gültigkeit des Vorvertrages Die Gültigkeit beginnt mit der Unterschrift unter den Vorvertrag und endet mit der Unterschrift unter den Anschluss- und Wärmelieferungsvertrag. Es sei denn, dass sich der Versorger gegen eine Realisierung des Projektes entscheidet oder die Bedingungen dieses Vorvertrages nicht einzuhalten sind. Das Recht auf Kündigung des Vorvertrages aus wichtigem Grund bleibt für die Vertragspartner unberührt. SCHWANHEIM, den (Ortsgemeinde SCHWANHEIM stellvertretend der Ortsbürgermeister) (Wärmekunde)
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