Föderaler Öffentlicher Dienst FINANZEN STEUERMEMENTO. Nr Studiendienst. Führungsdienst Expertise und strategische Unterstützung

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1 I T M A Föderaler Öffentlicher Dienst FINANZEN STEUERMEMENTO Nr Studiendienst Führungsdienst Expertise und strategische Unterstützung

2 Steuermemento, Nr. 28, 2016 (c) Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen Webseite: Adresse: Boulevard du Roi Albert II, 33, 1030 Brüssel Alle Rechte vorbehalten. Die Wiedergabe dieser Publikation - ganz oder teilweise - zu Lehrzwecken und zu nicht kommerziellen Zwecken, ist mit Quellenangabe gestattet. ISSN D/2016/1418/8

3 VORWORT - FASSUNG JANUAR 2016 Mit diesem "Steuermemento" möchte der Studiendienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, Führungsdienst Strategische Expertise und Unterstützung, eine Übersicht über das belgische Steuerwesen anbieten, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird. Da die behandelte Materie sehr komplex ist, können nicht alle besonderen Regelungen berücksichtigt werden: Nur die wichtigsten Punkte bzw. die häufigsten Fälle werden hier behandelt. Der erste Teil des Steuermementos beleuchtet die direkten Steuern: Steuer der natürlichen Personen, Gesellschaftssteuer und Steuer der juristischen Personen. Die Steuer der Gebietsfremden wird in diesem Memento nicht behandelt, da es sich dabei um einen sehr spezifischen Bereich handelt, den man nur korrekt überblicken kann, wenn man die internationalen Abkommen, die auf jede einzelne bilaterale Situation anwendbar sind, ebenfalls behandelt. Die nachfolgenden Kapitel befassen sich mit Vorabzügen und Vorauszahlungen. Die besonderen Gesellschaftssteuerregelungen (Regelung der Vorabentscheidungen, Investmentgesellschaften usw.) werden auch in diesem ersten Teil behandelt. Im zweiten Teil dieses Mementos ist die Rede von den indirekten Steuern: Mehrwertsteuer, Registrierungsgebühren, Erbschaftssteuer, verschiedene Gebühren und Steuern, Akzisensteuern usw. Vorliegendes Memento behandelt nur die Steuern, die unter die Verantwortung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen fallen oder fielen. Eine Reihe dieser Steuern fallen inzwischen unter die Verantwortung der Regionen. Informationen zu letztgenannten Steuern erfolgen daher rein informationshalber. In diesem Steuermemento geht es in der Regel nicht um Verfahren (Erklärung, Prüfung und Streitsachen). Sofern nicht anders angegeben, ist die beschriebene Gesetzgebung diejenige, die: - für die direkten Steuern, mit Ausnahme der Vorabzüge (1. Teil, Kapitel 1 bis 4) auf die Einkünfte von 2015 (Steuerjahr 2016) - und für die indirekten Steuern (2. Teil) sowie die Vorabzüge (1. Teil, Kapitel 5 bis 7) am 1. Januar 2016 anwendbar ist. Die Autoren des vorliegenden Textes sind S. HAULOTTE und Ch. VALENDUC (1. Teil) und E. DELODDERE (2. Teil). Sie danken ihren Kollegen des Führungsdienstes Strategische Expertise und Unterstützung und den Kollegen der föderalen und regionalen Steuerverwaltungen für die Vorbereitungsarbeit, die Bemerkungen und Übersetzungsarbeiten, die im Rahmen der Erstellung dieses Mementos verwirklicht wurden. Obschon die Autoren besonders auf die Zuverlässigkeit der Informationen, die übernommen wurden, geachtet haben, ist dieses Steuermemento nicht als Verwaltungsrundschreiben anzusehen. Es wurde ausschließlich zu dem Zweck erstellt, eine allgemeine und globale Dokumentation anzubieten. Es kann nicht als Grundlage zu irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Der Studiendienst ist nicht zuständig für Auskünfte in Bezug auf die Anwendung der Steuergesetzgebung in Einzelfällen. Rundschreiben, auf die sich dieses Memento bezieht, können in der "fiskalischen Datenbank" (Fisconet plus) auf dem Internetportal des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen (Steuerwissenschaften - Einkommensteuer - Verwaltungstechnische Richtlinien und Kommentare - Rundschreiben) abgerufen werden. Das Steuermemento ist ebenfalls in französischer, niederländischer und englischer Sprache verfügbar. Es kann auch auf der Webseite des FÖD Finanzen unter der Adresse eingesehen und in PDF-Format heruntergeladen werden. August 2016 S. HAULOTTE Ch. VALENDUC E. DELODDERE (Autoren) und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

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5 INHALTSVERZEICHNIS VORWORT 1 1. TEIL: DIREKTE STEUERN KAPITEL 1 STEUER DER NATÜRLICHEN PERSONEN (STNP) Wer ist steuerpflichtig und wo? Festlegung der Nettoeinkünfte Ausgaben, die Anrecht auf einen Steuervorteil geben Berechnung der Steuer 66 KAPITEL 2 GESELLSCHAFTSSTEUER (GSt.) Besteuerungszeitraum Steuerpflicht bei der Gesellschaftssteuer Die steuerpflichtige Grundlage Berechnung der Steuer 107 ANLAGE 1 ZU KAPITEL 2 ARBEITNEHMERBETEILIGUNG AM KAPITAL UND AN DEN GEWINNEN IHRER GESELLSCHAFT 117 ANLAGE 2 ZU KAPITEL 2 BESONDERE GESELLSCHAFTSSTEUERREGELUNGEN 119 KAPITEL 3 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DIE STEUER DER NATÜRLICHE PERSONEN UND DIE GESELLSCHAFTSSTEUER Besteuerungsregelung für Abschreibungen Kategorien von Kosten, für die ein höherer Abzug gewährt wird Investitionsanreiz: der Investitionsabzug Beschäftigungsanreiz Steuerliche Auswirkung von regionalen Beihilfen Besteuerungssystem der Mehrwerte Andere: Betriebskindergärten 135 KAPITEL 4 STEUER DER JURISTISCHEN PERSONEN (STJP) Wer ist steuerpflichtig? Besteuerungsgrundlage und Steuererhebung 137 KAPITEL 5 IMMOBILIENSTEUERVORABZUG (IStV) Der Immobiliensteuervorabzug in der Flämischen Region Der Immobiliensteuervorabzug in der Wallonischen Region Der Immobiliensteuervorabzug in der Region Brüssel-Hauptstadt 147 KAPITEL 6 MOBILIENSTEUERVORABZUG (MStV) Dividenden Zinsen Sonstige Einkünfte aus beweglichen Gütern Verschiedene Einkünfte aus beweglichem Vermögen 158 KAPITEL 7 BERUFSSTEUERVORABZUG (BStV) UND VORAUSZAHLUNGEN (VZ) Berechnung des Berufssteuervorabzugs Zahlungsbefreiungen Vorauszahlungen (VZ) 172 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

6 2. TEIL: INDIREKTE STEUERN KAPITEL 1 MEHRWERTSTEUER (MWST) Definition Die MwSt.-Pflichtigen Steuerpflichtige Umsätze Steuerbefreiungen MwSt.-Sätze Der Abzug der MwSt. (Vorsteuerabzug) Hinterlegung der MwSt.-Erklärung und Entrichtung der Steuer Sonderregelungen 199 KAPITEL 2 REGISTRIERUNGS-, HYPOTHEKEN- UND KANZLEIGEBÜHREN UND REGISTRIERUNGSSTEUER Registrierungsgebühren und Registrierungssteuer Hypothekengebühr Kanzleigebühren 215 KAPITEL 3 ERBSCHAFTSSTEUER Erbschaftssteuer Erbschaftssteuerausgleichsabgabe Jährliche Steuer auf Anlageorganismen, Kreditanstalten und Versicherungsunternehmen 227 KAPITEL 4 DIE VERSCHIEDENEN GEBÜHREN UND STEUERN Schreibgebühren Steuer auf Börsen- und Wertpapiergeschäfte Jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte Jährliche Steuer auf Gewinnbeteiligungen Steuer auf langfristiges Sparen Plakatsteuer Jährliche Steuer auf Kreditinstitute 235 KAPITEL 5 ZOLLVERFAHREN BEI EINFUHR, AUSFUHR UND TRANSITVERKEHR Einfuhrabgaben Zollrechtliche Bestimmungen 238 KAPITEL 6 AKZISEN Definition Klassifizierung der Akzisen Besteuerungsgrundlage Allgemeine Regelung der Akzisen Akzisenregelung für nicht alkoholische Getränke und Kaffee Kontrolle Steuersätze 257 ANLAGE ZU KAPITEL und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

7 KAPITEL 7 VERPACKUNGSTBEITRAG Allgemeines Steuerbeträge 271 KAPITEL 8 DEN EINKOMMENSTEUERN GLEICHGESETZTE STEUER Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge (VS) Inbetriebsetzungssteuer (IBSSt.) Die Kilometerabgabe Steuer auf Spiele und Wetten (SW) Steuer auf Spielautomaten (SA) Steuer auf Beteiligung der Arbeitnehmer an Gewinn oder Kapital der Gesellschaft 309 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

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9 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS AG APETRA ATA (Carnet ATA) BIP BLWU BS BStV CREG CSP C-TPAT DBA DFZ DKF DVA DVZ EBD EBE EFTA EG EORI ErbStGB Aktiengesellschaft Agence de Pétrole - Petroleumagentschap Vorübergehende Einfuhr - Admission temporaire - Temporary Admission Bruttoinlandsprodukt Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion Belgisches Staatsblatt Berufssteuervorabzug Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission Customs Security Programme Customs-Trade Partnership Against Terrorism Internationales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Direktion für Fahrzeugzulassungen Dienst für Kind und Familie Dienst für Vorabentscheidungen Datenverarbeitungszentrale Exportbegleitdokument Endgültig besteuerte Einkünfte Europäische Freihandelsassoziation Europäische Gemeinschaft Economic Operators Registration and Identification Erbschaftssteuergesetzbuch EStGB92 Einkommensteuergesetzbuch 1992 EStGStGB ESVG EU EuGH EUV EWG EWR EZB F&E FÖD Gesetzbuch der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene Europäische Union Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Eurovignette Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Europäische Wirtschaftsraum Europäische Zentralbank Forschung und Entwicklung Föderaler Öffentlicher Dienst und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

10 FRS - FNRS FSG FWO-Vlaanderen GATT GBvGS GEPS GetrstE GlstE GSt. GVStW hzg IA IBSSt. IGS IStV KAA KE KE Fonds für wissenschaftliche Forschung Finanzierungssondergesetz Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek-Vlaanderen General Agreement on Tariffs and Trade Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern Gesetz über die ergänzenden Pensionen der Selbständigen Getrennt steuerpflichtiges Einkommen Global steuerpflichtiges Einkommen Gesellschaftssteuer Generalverwaltung Steuerwesen höchstzulässiges Gesamtgewicht Investitionsabzug Inbetriebsetzungssteuer Investmentgesellschaft für Schuldforderungen Immobiliensteuervorabzug Kollektives Arbeitsabkommen Katastereinkommen Königlicher Erlass KE/EStGB92 Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 KIV KMB KN-Code LAAB LASS LBA LPG MStV MWST NBN NCTS NGBE NRG NZA OEA Kranken- und Invalidenversicherung Kleine und mittlere Betriebe Code-Nummer der kombinierten Nomenklatur Landesamt für Arbeitsbeschaffung Landesamt für soziale Sicherheit Lokale Beschäftigungsagentur Flüssiggas Mobiliensteuervorabzug Mehrwertsteuer Normungsamt New Computerised Transit System Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Nationaler Rat für das Genossenschaftswesen Nicht zugelassene Ausgaben Zugelassener Wirtschaftsteilnehmer 8 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

11 OECD OFP OGA OLO omwst. ÖPD ÖSHZ PAaSt. PLZA PRICAF PS RegGB SA SAB SICAF SICAFI SICAV SME SRWT StBG StGF STIB StjP StnP SW TIR (Carnet TIR) VCF VjA VoG VS VZ ZKA ZVS Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Organismus für die Finanzierung von Pensionen Organismus für gemeinsame Anlagen lineare Schuldverschreibung ohne Mehrwertsteuer Öffentlicher Programmierungsdienst Öffentliches Sozialhilfezentrum Pauschalanteil ausländische Steuer Paperless Zoll und Akzisen Privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital Pferdestärken Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch Spielautomaten System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag Investmentgesellschaft mit fixem Kapital Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital Steuerfreie Mobilieneinkünfte Regionale wallonische Transportgesellschaft Steuer auf Börsengeschäfte Steuer der Gebietsfremden Interkommunale Transportgesellschaft Brüssel Steuer der juristischen Personen Steuer der natürlichen Personen Spiele und Wetten Internationale Warentransporte Vlaamse Codex Fiscaliteit Vorteile jeglicher Art Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge Vorauszahlungen Zusätzliche Krisenabgabe Zusätzliche Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

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13 1. TEIL: DIREKTE STEUERN 11

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15 Steuer der natürlichen Personen (StnP) und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar Rechtlicher Rahmen Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel Gesetz vom (B.S ) zur Reform der Steuer der natürlichen Personen Gesetz vom zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 infolge der Einführung der regionalen Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen (B.S ) Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen / Ermäßigungen Begünstigte(r) Erhebungsinstanz Föderalbehörde und Regionalbehörde (Festlegung der regionalen Zuschlaghundertstel) Föderalbehörde Föderalbehörde und Regionalbehörde (für die Angelegenheiten, die deren materiellen Befugnissen unterliegen) Föderalbehörde Regionale Behörde Lokale Behörde (*) Soziale Sicherheit Sonstige(**) Kreditverbriefung seit (für Berufssteuervorabzug, Eintragungen in die Heberolle, Geldbußen und Verschiedenes) (*) Die Gemeindezuschlaghundertstel werden nach Steuersätzen berechnet, die jeder Gemeinde eigen sind. (**) Seit 2009 wird ein Teil des Berufssteuervorabzugs für die alternative Finanzierung der Sozialen Sicherheit verwendet. Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen 1. Teil: Direkte Steuern

16 14 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2014 in Millionen Euro Mobiliensteuervorabzug 4.315,0 Berufssteuervorabzug ,8 Vorauszahlungen 1.495,7 Heberollen StnP ,0 Sonderbeitrag zur Sozialen Sicherheit 1.118,6 Sonstige 43,6 Steuereinnahmen in % des BIP Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen (*) GESAMTBETRAG StnP ,7 12,8 % 41,3 % (*) Gesamte Steuern (gemäß dem Konzept ESVG 2010), die an die belgischen öffentlichen Behörden gezahlt werden. Angaben über die Steuereinnahmen werden von nun an gemäß dem Konzept ESVG 2010 vermerkt. Sie können nicht mit den Angaben in den vorherigen Ausgaben des Steuermementos verglichen werden. 1. Teil: Direkte Steuern

17 Gesellschaftssteuer (GSt.) und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar Rechtlicher Rahmen Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel bis Programmgesetz vom (B.S ) zur Reform der Gesellschaftssteuer Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen Begünstigte(r) Erhebungsinstanz Föderalbehörde Föderalbehörde Föderalbehörde Föderalbehörde Soziale Sicherheit Sonstige(*) (*) An die CREG seit 2009 übertragener Betrag (Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission) Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2014 in Millionen Euro Mobiliensteuervorabzug 562,1 Vorauszahlungen 8.465,8 Heberollen GSt ,7 Steuer der Gebietsfremden/GSt. (bei Eintragung in die Heberolle) 9,3 Sonstige 6,7 Steuereinnahmen in % des BIP Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen GESAMTBETRAG GSt ,6 3,2 % 10,3 % 1. Teil: Direkte Steuern

18 16 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 Rechtlicher Rahmen Immobiliensteuervorabzug (IStV) Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 7 bis 16, ter und für die Verfügungen bezüglich des Immobiliensteuervorabzugs in der Wallonischen Region und in der Region Brüssel-Hauptstadt. Der "Vlaamse Codex Fiscaliteit" enthält die Verfügungen bezüglich des Immobiliensteuervorabzugs in der Flämischen Region. Für die Steuersätze: Dekret (B.S ), (B.S ) und (B.S ) der Wallonischen Region Dekret (B.S ) der Flämischen Region Ordonnanz (B.S ) der Region Brüssel-Hauptstadt Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen Begünstigte(r) Erhebungsinstanz Regionale Behörde Regionale Behörde Regionale Behörde Regionale und lokale Behörden Bemerkungen: Die Gemeindesteuer ist ein Vielfaches der Einnahmen der regionalen Behörden. Die Provinzen und Gemeinden erhalten Zuschlaghundertstel. Der Immobiliensteuervorabzug wird in den verschiedenen Regionen nicht auf die gleiche Weise erhoben. Seit 1999 wird der Immobiliensteuervorabzug von der Flämischen Region selbst erhoben. Für die Wallonische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt wird der Immobiliensteuervorabzug noch von der Föderalbehörde erhoben. Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2014 in Millionen Euro Steuereinnahmen in % des BIP Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen 1. Teil: Direkte Steuern 4.980,5 1,2 % 4,0 %

19 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar Rechtlicher Rahmen Mobiliensteuervorabzug (MStV) Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel und Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen Begünstigte(r) Erhebungsinstanz Föderalbehörde Föderalbehörde Föderalbehörde Föderalbehörde und Soziale Sicherheit Kreditverbriefung seit 2006 Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2014 in Millionen Euro Steuereinnahmen in % des BIP Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen 4.877,1 1,2 % 3,9 % 1. Teil: Direkte Steuern

20 18 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 Rechtlicher Rahmen Berufssteuervorabzug (BStV) und Vorauszahlungen (VZ) Berufssteuervorabzug: Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Anlage III (Tabellen und Regeln zur Berechnung des Berufssteuervorabzugs); Einkommensteuergesetzbuch 1992, Art und 296 Vorauszahlungen: Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel , und 218; Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Artikel Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen Begünstigte(r) Erhebungsinstanz Föderalbehörde Föderalbehörde Föderalbehörde Siehe "Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen" für weitere Einzelheiten. Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2014 in Millionen Euro Steuereinnahmen in % des BIP Berufssteuervorabzug ,8 11,3 % 36,7 % Vorauszahlungen (von Privatpersonen oder Gesellschaften) 9.961,5 2,5 % 8,0 % Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen 1. Teil: Direkte Steuern

21 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen KAPITEL 1 STEUER DER NATÜRLICHEN PERSONEN (STNP) Was gibt's Neues? - Erhöhung der pauschalen Berufsunkosten. Diese Maßnahme erstreckt sich über zwei Jahre (Steuerjahre 2016 und 2017). - Aussetzung der Indexierung bestimmter steuerlicher Ausgaben (Nicht-Indexierung bestimmter Steuervorteile). Es handelt sich um die Steuerbefreiung von Spareinlagen, die Dividenden anerkannter Genossenschaftsunternehmen oder Dividenden von Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung sowie die gewöhnliche und zusätzliche Steuerermäßigung für Ersatzeinkünfte, Steuerermäßigungen für langfristiges Sparen, Pensionssparen, Aktien oder Anteile der Arbeitgebergesellschaft, die übertragene Ermäßigung für Ausgaben für Energieeinsparung, die Übergangsregelung für Passivwohnungen oder Wohnungen mit geringem Energieverbrauch, Elektrofahrzeuge, Entwicklungsfonds, unentgeltliche Zuwendungen und Hauspersonal. - Steuerermäßigung für Überstunden: Übergang auf 360 Stunden für den Horeca-Sektor in bestimmten Fällen (Horeca-Plan). - Steuerermäßigung für unentgeltliche Zuwendungen: Ausdehnung auf unentgeltliche Zuwendungen an Hochschulen. - Neue föderale Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile startender Unternehmen und neue (zeitweilige) Steuerbefreiung für Zinsen bestimmter Darlehen, die ab dem 1. August 2015 über eine zugelassene Crowdfunding-Plattform an startende KMB gewährt wurden. - Horeca-Plan: Befreiung von Steuern und Sozialabgaben für den Flexi-Lohn und das Flexi- Urlaubsgeld. - Verlängerung des Besteuerungssystems der Innovationsprämien. - Flämische Region und Wallonische Region: Streichung der Ermäßigung für Ausgaben zur Absicherung einer Wohnung. - Wallonische Region: Verringerung des Steuervorteils in Bezug auf die Verwendung von Dienstleistungsschecks. - Erhöhung der Steuergutschrift für Arbeitnehmer mit Niedriglohn (steuerlicher Arbeitsbonus): Prozentsatz erhöht auf 17,81 % ab 1. August und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

22 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Grundprinzipien der StnP nach der sechsten Staatsreform Die an das FSG gebundenen Reformen gelten ab 1. Juli Somit sind die neuen steuerlichen Zuständigkeiten der Regionen im Bereich StnP seit Steuerjahr 2015 in Kraft. Im Rahmen der sechsten Staatsreform wurde eine Reihe von Steuerermäßigungen an die Regionen übertragen, die dabei über die ausschließliche Zuständigkeit verfügen. Es handelt sich um Steueranreize in Verbindung mit der eigenen Wohnung, Dienstleistungsschecks und LBA-Schecks, der Renovierung großstädtischer Förderzonen, der Renovierung von Wohnungen, die zu einem günstigen Mietpreis vermietet werden, Arbeiten zur Absicherung von Wohnungen gegen Einbruch oder Brand, klassierten Denkmälern, Ausgaben zur Energieeinsparung (mit Ausnahme der Zinsen auf grüne Darlehen, der Überträge und der Übergangsregelung der Häuser mit niedrigem Energieverbrauch). Das Einkommensteuergesetzbuch wurde an die steuerrechtlichen Verfügungen des "neuen FSG" angepasst (1). Unter anderem Aufhebung des Pauschalabzugs für Wohnung, Aufhebung der Anrechnung des Immobiliensteuervorabzug, Änderung der Bestimmungen bezüglich Erhebung und Beitreibung von Steuern, insbesondere in Sachen rückzahlbare Elemente. Die Regionen erwerben im Rahmen der sechsten Staatsreform eine größere Steuerautonomie und dürfen ab jetzt eine regionale StnP in Form einer regionalen Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen erheben. Der Teil StnP der sechsten Staatsreform tritt am 1. Juli 2014 in Kraft und gilt ab Steuerjahr Die Regionen dürfen also ab 1. Juli 2014 ihre eigenen Regeln für die regionale Zuschlagsteuer festlegen. Das Sondergesetz vom 6. Januar 2014 "zur Reform der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, zur Erweiterung der steuerlichen Autonomie der Regionen und zur Finanzierung der neuen Zuständigkeiten" hat das Finanzierungssondergesetz vom 16. Januar 1989 geändert. Für die konkrete Anwendung der sechsten Staatsreform auf Ebene der StnP muss man sich jedoch auf das Gesetz vom 8. Mai 2014 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 infolge der Einführung der regionalen Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen beziehen (2). Wegen des Umfangs der vorgenommenen Änderungen setzt diese Ausgabe des Steuermementos sich zum Ziel, nur die wichtigsten und wesentlichsten davon vorzustellen. Die Föderalbehörde bleibt ausschließlich zuständig für: Ausschließliche Zuständigkeit der Föderalbehörde - die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage. Die Föderalbehörde behält also die ausschließliche Zuständigkeit für Abzüge, die auf die Bruttoeinkünfte angewendet werden (Abzug von Werbungskosten, Investitionsabzug usw.). Die Regionen dürfen keinen Vorteil in Form eines Abzugs von der Besteuerungsgrundlage gewähren. - Steuer in Bezug auf Zinsen, Dividenden, Gebühren, Lose in Bezug auf Anleihepapiere, Mehrwerte auf Wertoder Anlagepapiere, - Mobiliensteuervorabzug, - den Berufssteuervorabzug, - den Steuerdienst. Erweitertes Modell der Zuschlaghundertstel Ab Steuerjahr 2015 setzt die StnP sich aus zwei großen Blöcken zusammen, nämlich der föderalen StnP und der regionalen StnP. Als Grundlage für die Festlegung der Zuschlaghundertstel dient der Teil der StnP, der der reduzierten Staatssteuer entspricht. Die reduzierte Staatssteuer ist die Staatssteuer abzüglich eines Betrags, der der Staatssteuer multipliziert mit dem Autonomiefaktor entspricht. Für die Steuerjahre 2015 bis 2017 entspricht der Autonomiefaktor 25,990 %. 1 Unter neuem FSG versteht man das Finanzierungssondergesetz vom 16. Januar 1989, geändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014 "zur Reform der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, zur Erweiterung der steuerlichen Autonomie der Regionen und zur Finanzierung der neuen Zuständigkeiten". 2 Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 infolge der Einführung der regionalen Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen, bezeichnet in Titel III/1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und der Regionen, zur Abänderung der Regeln in Sachen Steuer der Gebietsfremden und zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform in Bezug auf in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheiten 20 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

23 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Für die Steuerjahre 2015 bis 2017 beträgt der Satz der Zuschlagsteuern 35,117 %, es sei denn, die Region legt einen anderen Zuschlagsatz fest. Die Sätze der Zuschlaghundertstel können pro Steuerstufe unterschiedlich sein. Für getrennt besteuerte Einkünfte dürfen die Zuschläge jedoch nicht pro Steuerstufe differenziert werden: Sie müssen einheitlich (unabhängig von der Steuerstufe) und einmalig (unabhängig vom föderalen Satz, der auf die GetrstE angewandt wird) sein. Progressionsgrundsatz Bei der Ausübung ihrer Befugnisse müssen die Regionen den Progressionsgrundsatz beachten. Wenn die Zuschlaghundertstel pro Steuerstufe unterschieden werden, kann der Satz dieser Zuschlaghundertstel jedoch unter zwei Bedingungen von der Progression der Steuer abweichen: - Der auf eine Steuerstufe angewandte Satz der Zuschlaghundertstel darf 90 % des Satzes der höchsten Zuschlaghundertstel unter allen niedrigeren Steuerstufen nicht unterschreiten. - Die Abweichung von der Progressionsregel darf keinen Steuervorteil von mehr als Euro pro Jahr verschaffen. Overflow- (oder Übertragungs-)Mechanismus Der Restbetrag der regionalen Steuersenkungen und -ermäßigungen, der nicht auf die regionalen Zuschlaghundertstel und die regionalen Steuererhöhungen angerechnet werden kann, ist auf den Restbetrag der föderalen Steuer anrechenbar (nach Anrechnung der föderalen Steuerermäßigungen). Die Anrechnung geschieht auf die föderale StnP, die sich auf die global und die getrennt besteuerten Einkünfte bezieht. Der Overflow-Mechanismus gilt ebenfalls in entgegengesetzter Richtung: Föderale Steuerermäßigungen, die wegen mangelnder föderaler Anrechnungsgrundlage nicht angerechnet werden können, können auf den eventuellen Restbetrag der regionalen StnP, die sich auf die GlstE beziehen, angerechnet werden (keine Anrechnung in diesem Fall auf die regionale StnP, die sich auf die GetrstE bezieht). Stand-Still-Regelung Am 30. Juni 2014 bestehende Verfügungen in Sachen Steuerermäßigungen und -gutschriften, die ab Steuerjahr 2015 als regionale Steuerermäßigungen oder regionale Steuergutschriften gewährt werden, gelten noch solange, bis die Regionen ihre eigenen Regeln erstellt haben. und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

24 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen In diesem Kapitel werden die wichtigsten Bestimmungen zur Steuer der natürlichen Personen in vier Schritten dargelegt. - Der erste Schritt behandelt die betroffenen Steuerpflichtigen: Es geht darum, kurz zu verdeutlichen, wer steuerpflichtig ist und wo er das ist. Die Lokalisierung des Steuerpflichtigen ist wichtig, denn sie bestimmt die zuständige Region für die regionale Zusatzsteuer zur StnP sowie die Gemeinde der Besteuerung für den Satz der anwendbaren Zuschlaghundertstel. - Der zweite Schritt betrifft die Festlegung der Nettoeinkünfte nach Abzug von Aufwendungen und Verlusten. Hier werden die verschiedenen Einkommenskategorien durchgenommen und die brutto steuerpflichtigen Bestandteile, die abziehbaren Aufwendungen sowie die steuerfreien Bestandteile werden aufgeführt. Die Festlegung des steuerpflichtigen Einkommens bleibt ebenso wie die Bestimmung, was global und was getrennt steuerbar ist, eine ausschließlich föderale Zuständigkeit. Dieser zweite Schritt endet mit der Aufteilung der Nettoeinkünfte zwischen Ehepartnern. - Der dritte Schritt befasst sich mit den Ausgaben, die Anrecht auf einen Steuervorteil geben: Einige davon wurden den Regionen übertragen, die im Rahmen der Erweiterung ihrer Steuerautonomie die ausschließliche Zuständigkeit darüber erhalten haben. Hier werden die Bedingungen zum Erhalt der Steuervorteile, die eventuell daran gebundenen Einschränkungen und die Modalitäten zur Gewährung des Vorteils beschrieben. - Der vierte Schritt erläutert die Berechnung der Steuer. Diese wurde infolge der Erweiterung der Steuerautonomie im Rahmen der sechsten Staatsreform grundlegend geändert. Unter neuer Steuerberechnung versteht man das Modell der erweiterten Zuschlaghundertstel mit Anwendung der regionalen Zuschlagsteuer auf die StnP. So werden unter anderem die Anwendung der progressiven Steuertabelle (der Steuersatz wächst mit aufeinanderfolgenden Tranchen in Funktion des steuerpflichtigen Einkommens), die Berücksichtigung steuerfreier Anteile und die Aufspaltung zwischen den beiden großen Blöcken der föderalen StnP und der regionalen StnP behandelt. 22 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

25 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Schematisch sieht die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens wie folgt aus: Allgemeines Schema der StnP Bestimmung der steuerbaren Einkünfte Immobilieneinkünfte Indexierte (und neu bewertete) Katastereinkommen Nettomieterträge Abzuziehen - Zinsen von Anleihen (andere Immobilien als die eigene Wohnung) Einkünfte aus beweglichen Gütern Dividenden Zinsen Verschiedene Einkünfte Unterhaltsleistungen Sonstige verschiedene Einkünfte Berufseinkünfte Entlohnungen der Arbeitnehmer Ersatzeinkünfte Entlohnungen der Unternehmensleiter Entlohnungen mithelfende Ehepartner Gewinne und Profite Abzuziehen Sozialbeiträge Berufliche Werbungskosten Steuermaßnahmen Berufliche Verluste Nettobetrag Berufseinkünfte GESAMTBERTRAG DER NETTOEINKÜNFTE Getrennte Besteuerung Nachzahlungen Im Voraus gezahltes Urlaubsgeld Abfindungsentschädigungen Berufliche Mehrwerte Kapital Pensionspläne und langfristiges Sparen Gezahlte Unterhaltsleistungen Abzug auf den Gesamtbetrag der Nettoeinkünfte GLOBAL STEUERPFL. EINKOMMEN Siehe Steuerberechnungsschema Abschnitt 1.4., Seite 66 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

26 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen 1.1. Wer ist steuerpflichtig und wo? Die Steuer der natürlichen Personen ist von den Einwohnern des Königreichs geschuldet, das heißt von den Personen, die ihren Wohnsitz in Belgien haben, oder, wenn sie dort keinen Wohnsitz haben, ihren Vermögenssitz (3). Bis zum Beweis des Gegenteils gelten alle natürlichen Personen, die im Nationalregister eingetragen sind, als Einwohner des Königreichs. Der Steuerpflichtige unterliegt der regionalen Zuschlagsteuer der Region, in der er am 1. Januar des Steuerjahres seinen Steuerwohnsitz hat (1. Januar 2016 für Einkommen 2015). Bei einem Wechsel des Steuerwohnsitzes von einer Region in eine andere im Laufe des Jahres ist die Situation am 1. Januar des Steuerjahres maßgebend. Es gibt also nur einen möglichen Steuerwohnsitz pro Steuerjahr. Der "Wohnsitz" ist ein Tatbestand, der sich aus dem Verbleib oder dem tatsächlichen Wohnen ergibt. Als "Vermögenssitz" gilt der Ort, von dem aus die Güter, die dieses Vermögen bilden, verwaltet werden. Das vorübergehende Verlassen des Landes stellt keinen Wohnsitzwechsel dar. Die Gemeinde, in der der Steuerpflichtige am 1. Januar des Steuerjahres wohnhaft ist, ist die "Gemeinde der Besteuerung", aufgrund derer der Steuersatz der Gemeindezuschlaghundertstel festlegt wird. Für Ehepaare ist die getrennte Besteuerung des Einkommens die allgemeine Regel, jedoch werden beide gemeinsam veranlagt, wodurch Ehepaare weiterhin Anrecht auf den Ehequotienten und andere Möglichkeiten zur Übertragung von Einkünften oder Befreiungen zwischen Ehepartnern haben. Gesetzlich Zusammenwohnende sind Ehepartnern gleichgestellt. Im Folgenden umfasst der Begriff "Ehepartner" also auch die gesetzlich zusammenwohnenden Partner. Für Ehepartner ist also die gemeinsame Veranlagung die Regel. Dies äußert sich in einer gemeinsamen Erklärung. Es gibt jedoch getrennte Veranlagungen und somit getrennte Erklärungen: - für das Jahr der Heirat oder der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, - für das Jahr der Scheidung oder der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens, - ab dem Jahr, das dem Jahr der tatsächlichen Trennung der Ehepartner oder der gesetzlich zusammenwohnenden Partner folgt, sofern diese Trennung nicht während des Besteuerungszeitraums rückgängig gemacht wurde. Für das Sterbejahr kann zwischen gemeinsamer Veranlagung und getrennter Veranlagung gewählt werden. Diese Wahl trifft der hinterbliebene Ehepartner oder die Erben, wenn beide Eheleute gestorben sind. Die Wahl erfolgt mit Abgabe der Einkommenssteuererklärung. Die gemeinsame Veranlagung muss ausdrücklich gewählt werden: Ansonsten gilt die getrennte Veranlagung Festlegung der Nettoeinkünfte Das steuerpflichtige Einkommen besteht aus Einkünften aus unbeweglichen und beweglichen Gütern, verschiedenen Einkünften und Berufseinkünften. Für jede dieser Kategorien bestehen spezifische Regeln zur Festlegung der Nettoeinkünfte (Einkünfte nach Abzug von Aufwendungen und Verlusten): Diese Regeln werden hiernach beschrieben. 3 Mit dem neuen Finanzierungssondergesetz ist der Begriff des Vermögenssitzes ein zusätzliches Kriterium geworden, das nur an zweiter Stelle geltend gemacht wird. 24 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

27 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Einkünfte aus Immobilien A. Allgemeine Regeln Der steuerpflichtige Betrag von Immobilieneinkünften wird getrennt pro Ehepartner festgelegt und die gemeinsamen Güter werden 50/50 zwischen Ehepartnern aufgeteilt. Die 50/50-Aufteilung gilt im Fall einer Ehe unter dem gesetzlichen Güterstand ebenfalls für die Einkünfte aus eigenen Immobilien. Die steuerpflichtigen Einkünfte werden je nach Fall aufgrund des Katastereinkommens oder des Mietpreises festgelegt. Anschließend erhält man den Nettobetrag durch Abzug der Zinsen auf Anleihen (andere Immobilien als die eigene Wohnung). DER STEUERPFLICHTIGE BETRAG Die Grundlage ist das Katastereinkommen: Es stellt das jährliche Nettoeinkommen der Immobilie zum Preis des Bezugsjahres der letzten Katasterangleichung dar. Dieses Bezugsjahr ist 1975, aber seit 1990 wird das Katastereinkommen indexiert. Für das Jahr 2015 beträgt der Indexierungskoeffizient 1,7057. Der steuerpflichtige Betrag hängt von der Nutzung des Gebäudes ab. In Tabelle 1.1. werden die verschiedenen möglichen Situationen für bebaute unbewegliche Güter aufgeführt. Tabelle 1.1. Immobilieneinkünfte: Ermittlung des steuerpflichtigen Betrages Wie wird die Immobilie genutzt? Steuerpflichtiges Einkommen a. b. c. d. e. f. Das Gebäude ist die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen. Das Gebäude ist nicht das Wohnhaus des Steuerpflichtigen, wurde aber auch nicht vermietet (z.b. eine Zweitwohnung). Das Gebäude wurde vom Eigentümer zur Ausübung seiner Berufstätigkeit genutzt. Das Gebäude wurde an eine natürliche Person vermietet, die es nicht zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzt. Das Gebäude wurde vermietet: - an eine natürliche Person, die es zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzt - an eine Gesellschaft (*) - an andere juristische Personen, außer Fall (f) Das Gebäude wurde an eine juristische Person, die keine Gesellschaft ist, vermietet, die es wiederum an eine (oder mehrere) natürliche Person(en) untervermietet, die es ausschließlich als Wohnung nutzen. Das Katastereinkommen der eigenen Wohnung ist seit 1. Januar 2005 nicht mehr steuerpflichtig. Das indexierte Katastereinkommen wird um 40 % erhöht Kein steuerpflichtiges Immobilieneinkommen: Es gilt als in den Einkünften aus der Berufstätigkeit einbegriffen. Das indexierte Katastereinkommen wird um 40 % erhöht Der Mietpreis, verringert um 40 % pauschale Kosten, ABER - die Kosten dürfen sich nicht auf mehr als zwei Drittel des Betrags belaufen, der 4,23 mal das Katastereinkommen beträgt - der Netto-Mietpreis darf nicht geringer sein als das um 40 % erhöhte indexierte Katastereinkommen. Das indexierte Katastereinkommen wird um 40 % erhöht (*) Unter Vorbehalt der Regel zur Requalifizierung von Einkünften. Für Sonderbestimmungen siehe hiernach. und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

28 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Für Grundstücke: - Die Fälle (a) und (f) sind natürlich nicht anwendbar. - In den Fällen (b) und (d) gilt die Erhöhung des Katastereinkommens um 40 % nicht. - Im Fall (e) wird das steuerpflichtige Einkommen festgelegt, indem 10 % Pauschalkosten vom Bruttomietpreis abgezogen werden. - Für Verpachtungen wird der steuerpflichtige Betrag auf das indexierte Katastereinkommen beschränkt, sofern die Grundstücke gemäß den Rechtsvorschriften über den Landpachtvertrag verpachtet sind. AUFHEBUNG DES GEWÖHNLICHEN ZINSABZUGS Der Abzug der Zinsen bezüglich der eigenen Wohnung von den Immobilieneinkünften ist seit Steuerjahr 2015 aufgehoben. Einerseits sind die Regionen künftig alleine zuständig für Steuervorteile bezüglich der eigenen Wohnung und andererseits dürfen sie keine Vorteile gewähren, die die Besteuerungsgrundlage beeinflussen. Im Rahmen der Stand-Still-Klausel für Zinsen auf vor 1. Januar 2015 aufgenommene Schulden wird der gewöhnliche Zinsabzug jedoch in eine regionale Steuerermäßigung umgewandelt (siehe weiter unten). REGIONALER GEWÖHNLICHER ZINSABZUG Es handelt sich um die regionale Umsetzung des ehemaligen gewöhnlichen Zinsabzugs. Die Zinsen berechtigen zu einer Steuerermäßigung für einen Betrag, der dem "Nettoeinkommen aus Immobilien" entspricht. Die Steuerermäßigung wird zum Steuersatz von 40 % gewährt (4). Nur die Flämische Region gewährt diese Ermäßigung noch für Zinsen von 2015 aufgenommenen Anleihen. AUFHEBUNG DER ANRECHNUNG DES IMMOBILIENSTEUERVORABZUGS UMWANDLUNG IN REGIONALE STEUERERMÄßIGUNG FÜR "ANRECHNUNG IV" Die Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs wurde aufgehoben (5) und in eine regionale Steuerermäßigung umgewandelt, die berechnet wird in Funktion der für die eigene Wohnung gezahlten Zinsen nach Anwendung der regionalen Steuerermäßigung für gewöhnliche Zinsen. Die Steuerermäßigung beträgt 12,5 % der berücksichtigten Zinsen und Gebühren und gilt im Prinzip für vor aufgenommene Anleihen, jedoch mit einer Übergangsregelung für nach diesem Datum aufgenommene Anleihen, wenn noch eine andere vor aufgenommene Anleihe lief und wenn für die neue Anleihe der Wohnungsbonus nicht gewählt wurde. 4 Sie wird nur für Zinsen auf vor 1. Januar 2015 aufgenommene Anleihen oder Schulden gewährt, außer in der Flämischen Region, in der die Maßnahme auch für 2015 aufgenommene Anleihen gültig ist. 5 Vor dem neuen FSG war nur noch der Immobiliensteuervorabzug in Bezug auf das steuerpflichtige Katastereinkommen des Wohnhauses anrechenbar, wenn dieser Vorabzug tatsächlich geschuldet war. Der anrechenbare Betrag durfte 12,5 % des Teils des Katastereinkommens, der in die Besteuerungsgrundlage aufgenommen wurde, nicht übersteigen. 26 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

29 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Begriff eigene Wohnung im Sinne des FSG Der Begriff eigene Wohnung ist im neuen FSG definiert (und nicht mehr im Einkommensteuergesetzbuch). Unter eigene Wohnung versteht man die 2015 als Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher persönlich bewohnte Wohnung oder die Wohnung, die aus einem der folgenden Gründe nicht persönlich bewohnt wurde: berufliche Gründe, soziale Gründe, gesetzliche oder vertragliche Hindernisse, Fortschritt der Bau- oder Renovierungsarbeiten. Die eigene Wohnung beinhaltet nicht den Teil der Wohnung, der während des Besteuerungszeitraums für die Ausübung der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen oder eines Mitglieds seines Haushalts verwendet wird. Wenn der Steuerpflichtige nur einen Teil der Wohnung persönlich bewohnt, ist ebenfalls nur dieser Teil als eigene Wohnung zu betrachten. Ab Steuerjahr 2015 kann der Steuerpflichtige nicht mehr die als eigene Wohnung zu betrachtende Wohnung wählen, wenn er persönlich mehr als eine Wohnung bewohnt. Es handelt sich von Amts wegen um die Wohnung, wo er seinen Steuerwohnsitz hat. Übergang von einer monatlichen Beurteilung zu einer täglichen Beurteilung der eigenen Wohnung (und der anderen Immobilieneinkünfte) In der alten monatlichen Beurteilung war im Fall eines Wechsels in der Eigentumslage die am 16. des Monats festgehaltene Situation maßgebend. Von nun an wird die Anerkennung als eigene Wohnung von Tag zu Tag beurteilt. Dies ist von Bedeutung im Bereich der Befreiung des Katastereinkommens. Somit kann sich ein regionaler Steuervorteil während eines selben Besteuerungszeitraums in einen föderalen Steuervorteil wandeln, wenn eine Wohnung ihren Status als eigene Wohnung in einem Besteuerungszeitraum verliert. B. Einige besondere Regeln - Immobilieneinkünfte umfassen auch die bei Begründung oder Abtretung eines Erbpachtoder Erbbaurechts oder gleichartiger Rechte an unbeweglichen Gütern erhaltenen Beträge. Beträge, die für den Erwerb solcher Rechte bezahlt wurden, sind abziehbar, außer wenn sie die eigene Wohnung betreffen (regionale Steuerermäßigung in diesem Fall). - Wenn eine natürliche Person, die Geschäftsführer in einer Gesellschaft ist, dieser Gesellschaft eine Immobilie vermietet, können Mietpreis und erhaltene Mietvorteile als berufliche Einkünfte requalifiziert werden: Sie gelten dann nicht mehr als Immobilieneinkünfte sondern als Einkünfte des Unternehmensleiters für den eventuellen Teil dieser Einkünfte, der 7,05 Mal das Katastereinkommen übersteigt (6). - Wenn eine vermietete Immobilie vom Mieter teilweise zur Ausübung einer Berufstätigkeit genutzt wird, wird die Besteuerungsgrundlage anhand des Mietpreises für das ganze Gebäude festgelegt, es sei denn ein registrierter Mietvertrag legte den beruflichen und privaten Teil fest: In diesem Fall unterliegt jeder Teil seinem eigenen Besteuerungssystem. 6 Das entspricht 5/3 des "neu bewerteten" Katastereinkommens, d. h. multipliziert mit 4,23. und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

30 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen - Wenn ein Gebäude möbliert vermietet wird und der Vertrag keine getrennten Mietpreise für Gebäude und Mobiliar vorsieht, gelten 60 % des Bruttomietpreises als Immobilieneinkünfte, die anhand der Regeln aus Tabelle 1.1. besteuert werden, die übrigen 40 % gelten als Einkommen aus beweglichen Gütern (7). - Wenn eine nicht möblierte Immobilie während mindestens 90 Tagen vollständig ungenutzt und ertraglos war, wird das steuerpflichtige Katastereinkommen proportional zu Dauer von Nichtbenutzung oder Ertraglosigkeit verringert Einkünfte aus beweglichen Gütern Der Leser findet hier die Situation für Steuerjahr 2016 (Einkommen 2015). Für ab 1. Januar 2016 zuerkannte Einkünfte kann er sich auf das Kapitel "Mobiliensteuervorabzug" beziehen. Das besondere Besteuerungssystem für Urheberrechte ist unter Buchstabe D hiernach beschrieben. Der Betrag der steuerpflichtigen Mobilieneinkünfte wird für jeden Ehepartner getrennt festgelegt. Eventuelle gemeinsame Einkünfte werden gemäß dem Vermögensrecht aufgeteilt. Im Rahmen des neuen FSG wird die Steuer auf Mobilieneinkünfte nicht um den Autonomiefaktor von 25,99 % verringert und sie fällt nicht in die Berechnungsgrundlage der regionalen Zuschlaghundertstel. Der "Korb der Mobilieneinkünfte" beinhaltet Dividenden, Zinsen, Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Konzession von beweglichen Gütern, Einkünfte aus Lose in Bezug auf Anleihepapiere, als Einkünfte verschiedener Art besteuerte Mehrwerte auf Wert- oder Anlagepapiere. Unterliegen dagegen den regionalen Zuschlaghundertsteln: in Leib- oder Zeitrenten enthaltene Einkünfte, Einkünfte aus Urheberrechten, Einkünfte aus Untervermietung oder Abtretung eines Mietvertrags über unbewegliche Güter, Einkünfte aus der Überlassung des Rechts, Werbeträger an einer Immobilie anzubringen, Einkünfte aus der Verpachtung des Jagd-, Fischerei- und Vogelfangrechts. A. Mobilieneinkünfte, deren Erklärung nicht verpflichtend ist Im Allgemeinen unterliegen Dividenden, Einkünfte aus Kassenbons, Geldeinlagen, Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren bei ihrer Vereinnahmung dem Mobiliensteuervorabzug. Derartige Einkünfte müssen nicht erklärt werden. Im Fall geringer Einkünfte können diese Einkünfte aus beweglichen Gütern jedoch erklärt werden, um die Anrechnung des Mobiliensteuervorabzugs beanspruchen zu können sowie gegebenenfalls die Erstattung des Überschusses des an der Quelle einbehaltenen Mobiliensteuervorabzugs. B. Mobilieneinkünfte, deren Erklärung verpflichtend ist Bestimmte Mobilieneinkünfte sind immer zu erklären. Dabei handelt es sich um: - Einkünfte ausländischer Herkunft, die direkt im Ausland vereinnahmt wurden, - Zinsen aus gewöhnlichen Spareinlagen, die den ersten steuerfreien Teilbetrag übersteigen (siehe unten), 7 Es handelt sich um ein Mobilieneinkommen, dessen Erklärung verpflichtend ist, siehe B. 28 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

31 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen - Einkünfte aus in Genossenschaften oder Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung investierten Kapitalien, die den ersten steuerfreien Teilbetrag übersteigen (siehe unten), - Einkünfte aus Urheberrechten und ähnlichen Rechten, - andere Einkünfte, die dem Mobiliensteuervorabzug nicht unterliegen, wie Einkünfte, die in Leib- oder Zeitrenten enthalten sind, Beträge aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung oder Überlassung aller beweglichen Güter und Einkünfte aus Hypothekenforderungen auf in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern. C. Nicht steuerpflichtige Mobilieneinkünfte Hier die am häufigsten vorkommenden Fälle: - der erste Einkommensteilbetrag von Euro pro Ehepartner aus gewöhnlichen Sparbüchern. Die Freistellung wird ausgedehnt auf den ersten Teilbetrag der Zinsen aus Spareinlagen, die von Kreditanstalten bezogen werden, die in einem anderen Mitgliedstaat des EWR niedergelassen sind unter der Bedingung, dass diese Einlagen ähnliche Voraussetzungen erfüllen wie diejenigen, die für in Belgien eröffnete Einlagen gefordert sind; - der erste Einkommensteilbetrag von 190 Euro pro Ehepartner aus Kapitalvermögen, das in Genossenschaften, die vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen zugelassen sind, oder in zugelassenen Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung investiert wurde. Sind ebenfalls nicht steuerpflichtig, Einkünfte aus Vorzugsaktien der NGBE (SNCB/NMBS) und Staatspapieren, ausgegeben (vor 1962) unter Befreiung von Real- und Personensteuern, bzw. von sämtlichen Steuern. D. Urheberrechte Es handelt sich um Einkünfte aus der Abtretung oder Überlassung von Urheberrechten und ähnlichen Rechten, sowie von gesetzlichen Lizenzen oder Zwangslizenzen, erwähnt im Gesetz vom 30. Juni 1994 über Urheberrechte und ähnliche Rechte, oder in vergleichbaren Verfügungen ausländischen Rechts (hiernach als «Urheberrechte» bezeichnet). Urheberrechte unterliegen dem Mobiliensteuervorabzug, ganz gleich ob sie berufsbezogen sind oder nicht. Sind die Urheberrechte berufsbezogen, werden sie dennoch für den ersten Teilbetrag von Euro endgültig als Einkünfte aus beweglichen Gütern besteuert. Der Teil der Bruttourheberrechte, der Euro übersteigt, wird im Prinzip als Berufseinkünfte besteuert. Wenn der Abzug der tatsächlichen Kosten nicht geltend gemacht wurde, erhält man den steuerpflichtigen Betrag nach Abzug eines pauschalen Kostenbetrags, der wie folgt berechnet wird: - 50 % auf den ersten Teilbetrag von Euro, - 25 % auf den Teilbetrag zwischen und Euro, - 0 % darüber. Alle Einkünfte aus Urheberrechten müssen im Erklärungsformular zur Steuer der natürlichen Personen mitgeteilt werden, selbst wenn Mobiliensteuervorabzug darauf einbehalten wurde. und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

32 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen E. Besteuerungsmodalitäten Bei Mobilieneinkünften ist der Bruttobetrag steuerpflichtig, d. h. vor Einbehaltung des Mobiliensteuervorabzugs und vor Abzug von Inkasso- und Aufbewahrungskosten. Mobilieneinkünfte können in den Genuss einer getrennten Veranlagung kommen und zwar zu folgenden Sätzen: Tabelle 1.2 Steuersätze der wichtigsten Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern (Einkommen 2015) DIVIDENDEN Dividenden aus einer Kapitalherabsetzung, die aus der Einbringung von Dividenden mit einem Vorabzug von 10 % resultiert (8) 17 % Dividenden aus Wohnungsinvestmentgesellschaften 15 % Aus der Liquidationsrücklage entnommene Dividenden 15 % / 5 % / steuerfrei Dividenden bestimmter Aktien von KMB-Gesellschaften (VVPR-bis-Regelung) 20 % oder 15 % Sonstige Dividenden 25 % ZINSEN Einkünfte aus gewöhnlichen Spareinlagen 15 % Zinsen aus Staatsbons % An thematische Volksanleihen gebundene Zinsen 15 % Sonstige Zinsen 25 % GEBÜHREN, LEIB- ODER ZEITRENTEN 25 % URHEBERRECHTE 15 % Die vollständige Globalisierung wird jedoch angewandt, wenn sie für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist, und nur in diesem Fall werden die Inkasso- und Aufbewahrungskosten abgezogen. Die Steuer wird um die Gemeindezuschlaghundertstel erhöht mit Ausnahme der Steuer auf Zinsen und Dividenden, unabhängig davon, ob diese Einkünfte aus beweglichen Gütern (oder die verschiedenen Einkünfte beweglicher Art) global oder getrennt besteuert werden Verschiedene Einkünfte Diese dritte Kategorie steuerpflichtiger Einkommen umfasst Einkünfte, denen gemeinsam ist, dass sie außerhalb der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bezogen wurden. Unter den verschiedenen hiernach aufgeführten Einkunftskategorien können nur die "laufenden" Unterhaltsleistungen (also keine ausstehenden Beträge) global besteuert werden. Alle anderen verschiedenen Einkünfte werden getrennt besteuert (9). Der Betrag der steuerpflichtigen verschiedenen Einkünfte wird für jeden Ehepartner getrennt festgelegt. Eventuelle gemeinsame Einkünfte werden gemäß Vermögensrecht aufgeteilt. 8 Siehe Kapitel "Mobiliensteuervorabzug", Seite Die für Steuerjahr 2016 geltenden Steuersätze sind in Tabelle 1.17, Seite 75 aufgeführt. 30 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

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