STEUERMEMENTO. Nr Studien- und Dokumentationsdienst. Führungsdienst Expertise und strategische Unterstützung

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1 EEND RAC HT MAA KT MACH T Föderaler Öffentlicher Dienst FINANZEN STEUERMEMENTO Nr Studien- und Dokumentationsdienst Führungsdienst Expertise und strategische Unterstützung

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3 VORWORT - FASSUNG JANUAR 2012 Mit diesem "Steuermemento" möchte der Studien- und Dokumentationsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen eine Übersicht über das belgische Steuerwesen anbieten, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird. Da die behandelte Materie sehr komplex ist, können allerdings nicht alle besonderen Regelungen berücksichtigt werden: Nur die wichtigsten Punkte bzw. die häufigsten Fälle werden hier behandelt. Der erste Teil des Steuermementos beleuchtet die direkten Steuern: Steuer der natürlichen Personen, Gesellschaftssteuer und Steuer der juristischen Personen. Die Steuer der Gebietsfremden wird in diesem Memento nicht behandelt, da es sich dabei um einen sehr spezifischen Bereich handelt, den man nur korrekt überblicken kann, wenn man die internationalen Abkommen, die auf jede einzelne bilaterale Situation anwendbar sind, ebenfalls behandelt. Die folgenden Kapitel befassen sich mit Vorabzügen und Vorauszahlungen. Die besonderen Gesellschaftssteuerregelungen (Regelung der Vorausentscheidungen, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital usw.) werden auch in diesem ersten Teil behandelt. Im zweiten Teil dieses Mementos ist die Rede von den indirekten Steuern: Mehrwertsteuer, Registrierungsgebühren, Erbschaftssteuer, verschiedene Gebühren und Steuern, Akzisensteuern, Umweltsteuern usw. Vorliegendes Memento behandelt nur die Steuern, die unter die Verantwortung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen fallen oder fielen. Eine Reihe dieser Steuern fallen inzwischen unter die Verantwortung der Regionen. Informationen zu letztgenannten Steuern erfolgen daher rein informationshalber. In diesem Steuermemento geht es in der Regel nicht um Verfahren (Erklärung, Prüfung und Streitsachen). Sofern nicht anders angegeben, ist die beschriebene Gesetzgebung diejenige, die: - für die direkten Steuern, mit Ausnahme der Vorabzüge (1. Teil, Kapitel 1 bis 4) auf die Einkünfte von 2011 (Steuerjahr 2012) - und für die indirekten Steuern (2. Teil) sowie die Vorabzüge (1. Teil, Kapitel 5 bis 7) am 1. Januar 2012 anwendbar ist. Ein Nachtrag zu diesem Steuermemento wird im Laufe des ersten Halbjahres 2012 im Staatsblatt veröffentlicht werden, um eine Übersicht über die am 1. April 2012 erlassenen und an diesem Datum anwendbaren Maßnahmen zu geben. Die Autoren des vorliegenden Textes sind S. HAULOTTE und Ch. VALENDUC (1. Teil) und E. DELODDERE (2. Teil). Sie danken ihren Kollegen des Studien- und Dokumentationsdienstes und den Kollegen der föderalen und regionalen Steuerverwaltungen für die Vorbereitungsarbeit, die Bemerkungen und Übersetzungsarbeiten, die im Rahmen der Erstellung dieses Mementos verwirklicht wurden. Obschon die Autoren besonders auf die Zuverlässigkeit der Informationen, die übernommen wurden, geachtet haben, ist dieses Steuermemento nicht als Verwaltungsrundschreiben anzusehen. Es wurde ausschließlich zu dem Zweck erstellt, eine allgemeine und globale Dokumentation anzubieten. Es kann nicht als Grundlage zu irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Der Studien- und Dokumentationsdienst ist nicht zuständig für Auskünfte in Bezug auf die Anwendung der Steuergesetzgebung in Einzelfällen. Rundschreiben, auf die sich dieses Memento bezieht, können in der "fiskalischen Datenbank" (Fisconet plus) auf dem Internetportal des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen (Steuerwissenschaften - Einkommensteuer - Verwaltungstechnische Richtlinien und Kommentare - Rundschreiben) abgerufen werden. Das Steuermemento ist ebenfalls in französischer, niederländischer und englischer Sprache verfügbar. Es kann auch auf der Webseite eingesehen und in PDF-Format heruntergeladen werden. März 2012 S. HAULOTTE Ch. VALENDUC E. DELODDERE (Autoren) und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

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5 INHALTSVERZEICHNIS VORWORT 1 1. TEIL: DIREKTE STEUERN KAPITEL 1 STEUER DER NATÜRLICHEN PERSONEN (STNP) Wer ist steuerpflichtig und wo? Festlegung der Nettoeinkünfte Ausgaben, die Anrecht auf einen Steuervorteil geben Berechnung der Steuer 57 KAPITEL 2 GESELLSCHAFTSSTEUER (GSt.) Besteuerungszeitraum Steuerpflicht bei der Gesellschaftssteuer Die steuerpflichtige Grundlage Berechnung der Steuer 93 ANLAGE 1 ZU KAPITEL 2 ARBEITNEHMERBETEILIGUNG AM KAPITAL UND DEN GEWINNEN IHRER GESELLSCHAFT 97 ANLAGE 2 ZU KAPITEL 2 BESONDERE GESELLSCHAFTSSTEUERREGELUNGEN 99 KAPITEL 3 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF STEUER DER NATÜRLICHEN PERSONEN UND GESELLSCHAFTSSTEUER Besteuerungsregelung für Abschreibungen Kostenkategorien mit höherem Abzug Investitionsanreiz: der Investitionsabzug Beschäftigungsanreiz Steuerliche Auswirkung von regionalen Unterstützungen Besteuerungssystem der Mehrwerte Andere: Betriebskindergärten 115 KAPITEL 4 STEUER DER JURISTISCHEN PERSONEN (STJP) Wer ist steuerpflichtig? Besteuerungsgrundlage und Steuererhebung 117 KAPITEL 5 IMMOBILIENSTEUERVORABZUG (IStV) Besteuerungsgrundlage, Steuersatz und Zuschlaghundertstel Ermäßigungen, Erlasse und Befreiungen auf bebaute Immobilien Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs Immobiliensteuervorabzug auf Material und Ausrüstung 126 KAPITEL 6 MOBILIENSTEUERVORABZUG (MStV) Erhöhung des Mobiliensteuervorabzugsatzes von bestimmten Zinsen und Dividenden auf 21 % Verpflichtende Erklärung der Einkünfte aus beweglichen Gütern Zusätzliche Steuer von 4 % auf hohe Einkünfte aus beweglichen Gütern 135 KAPITEL 7 BERUFSSTEUERVORABZUG (BStV) UND VORAUSZAHLUNGEN (VZ) Berechnung des Berufssteuervorabzugs Zahlungsbefreiungen Vorauszahlungen (VA) 148 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

6 KAPITEL 1 MEHRWERTSTEUER (MWST) Definition Die MwSt.-Pflichtigen Steuerpflichtige Umsätze Steuerbefreiungen MwSt.-Sätze Der Abzug der MwSt. (Vorsteuerabzug) Hinterlegung der MwSt.-Erklärung und Entrichtung der Steuer Sonderregelungen 175 KAPITEL 2 REGISTRIERUNGS-, HYPOTHEKEN- UND KANZLEIGEBÜHREN Registrierungsgebühren Hypothekengebühr Kanzleigebühren 187 KAPITEL 3 ERBSCHAFTSSTEUER Erbschaftssteuern und Steuern auf den Nachlass Erbschaftssteuerausgleichsabgabe Jährliche Steuer auf Anlageorganismen, Kreditanstalten und Versicherungsunternehmen 199 KAPITEL 4 DIE VERSCHIEDENEN GEBÜHREN UND STEUERN SCHREIBGEBÜHREN Steuer auf Börsen- und Wertpapiergeschäfte Steuer auf Inhaberpapiere Jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte Jährliche Steuer auf Gewinnbeteiligungen Steuer auf langfristiges Sparen Plakatsteuer 206 KAPITEL 5 ZOLLVERFAHREN BEI EINFUHR, AUSFUHR UND TRANSITVERKEHR Einfuhrabgaben Zollrechtliche Bestimmungen 210 KAPITEL 6 AKZISEN Definition Klassifizierung der Akzisen Besteuerungsgrundlage Allgemeine Regelung der Akzisen Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee Kontrolle Steuersatz 227 ANLAGE ZU KAPITEL und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2012

7 KAPITEL 7 UMWELTSTEUERN, VERPACKUNGS- UND UMWELTBEITRAG Allgemeines Tarife und Befreiungen 246 ANLAGE ZU KAPITEL KAPITEL 8 DEN EINKOMMENSTEUERN GLEICHGESETZTE STEUERN Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge (VS) Inbetriebsetzungssteuer (ZST) Die Eurovignette (EUV) Steuer auf Spiele und Wetten (SW) Steuer auf Spielautomaten Steuer auf Beteiligung der Arbeitnehmer an Gewinn oder Kapital der Gesellschaft 271 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

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9 1. TEIL: DIREKTE STEUERN 7

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11 Steuer der natürlichen Personen (StnP) Rechtlicher Rahmen Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel Gesetz vom (B.S zur Reform der Steuer der natürlichen Personen Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar Begünstigte(r) Erhebungsinstanz Steuereinnahmen Föderale Behörde Regionale Behörde (*) Lokale Behörde (**) Soziale Sicherheit Sonstige(***) Kreditverbriefung seit (für Berufssteuervorabzug, Eintragungen in die Heberolle, Geldbußen und Verschiedenes) (*) Ein Großteil der Einnahmen wird den regionalen Behörden zugewiesen und übertragen (Regionen und Gemeinschaften). (**) Die Gemeindezuschlaghundertstel werden nach Steuersätzen berechnet, die jeder Gemeinde eigen sind. (***) Seit 2009 wird ein Teil des Berufssteuervorabzugs für die alternative Finanzierung der Sozialen Sicherheit verwendet. Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen Steuereinnahmen 2011 in Millionen Euro Berufssteuervorabzug ,5 Vorauszahlungen 1.552,1 Heberollen StnP ,1 Steuer der Gebietsfremden/StnP (bei Eintragung in die Heberolle) 111,4 Andere (Geldbußen und verschiedene) 17,1 Sonderbeitrag zur Sozialen Sicherheit 226,9 Steuereinnahmen in % des BIP Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen (*) GESAMTBETRAG StnP ,9 9,8 % 38,1 % (*) Gesamte von föderaler Behörde, Flämischer Region (Immobiliensteuervorabzug, Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge, Inbetriebsetzungssteuer und Eurovignette) und Wallonischer Region (Steuer auf Spiele und Wetten, Steuer auf Spielautomaten) erhobene Steuereinnahmen 1. Teil: Direkte Steuern

12 10 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2012 Rechtlicher Rahmen Wer bestimmt Begünstigte(r) Erhebungsinstanz Steuereinnahmen Gesellschaftssteuer (GSt.) Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel bis Programmgesetz vom (B.S zur Reform der Gesellschaftssteuer Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde Soziale Sicherheit Sonstige(*) (*) An die CREG seit 2009 übertragener Betrag (Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission) Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen Steuereinnahmen 2011 in Millionen Euro Vorauszahlungen 7.827,6 Mobiliensteuervorabzug 669,7 Heberollen GSt ,7 Steuer der Gebietsfremden/GSt. (bei Eintragung in die Heberolle) 36,1 Andere (Geldbußen und verschiedene) 8,5 Steuereinnahmen in % des BIP Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen 1. Teil: Direkte Steuern GESAMTBETRAG GSt ,6 2,7 % 10,5 %

13 Immobiliensteuervorabzug (IStV) und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar Rechtlicher Rahmen Wer bestimmt Begünstigte(r) Erhebungsinstanz Steuereinnahmen Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 7 bis 16, ter und Für die Steuersätze: Dekret (B.S ), (B.S ) und (B.S ) der Wallonischen Region Dekret (B.S ) der Flämischen Region Ordonnanz (B.S ) der Region Brüssel-Hauptstadt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen Regionale Behörde Regionale Behörde Regionale Behörde Regionale und lokale Behörden Bemerkungen: Die Gemeindesteuer ist ein Vielfaches der Einnahmen der regionalen Behörden. Die Provinzen und Gemeinden erhalten Zuschlaghundertstel. Der Immobiliensteuervorabzug wird in den verschiedenen Regionen nicht auf die gleiche Weise erhoben. Seit 1999 wird der Immobiliensteuervorabzug von der Flämischen Region selbst erhoben. Für die Wallonische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt wird der Immobiliensteuervorabzug noch von der föderalen Behörde erhoben. Steuereinnahmen 2011 in Millionen Euro Steuereinnahmen in % des BIP Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen 151,5 0,04 % 0,16 % 1. Teil: Direkte Steuern

14 12 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2012 Rechtlicher Rahmen Wer bestimmt Begünstigte(r) Mobiliensteuervorabzug (MStV) Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel und Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde und Soziale Sicherheit Kreditverbriefung seit 2006 Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2011 in Millionen Euro Steuereinnahmen in % des BIP Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen 3.217,0 0,9 % 3,4 % 1. Teil: Direkte Steuern

15 Berufssteuervorabzug (BStV) und Vorauszahlungen (VZ) und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar Rechtlicher Rahmen Wer bestimmt Begünstigte(r) Erhebungsinstanz Steuereinnahmen Berufssteuervorabzug: Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches, Anlage III (Tabellen und Regeln zur Berechnung des Berufssteuervorabzugs); Einkommensteuergesetzbuch 1992, Art und 296 Vorauszahlungen: Einkommensteuergesetzbuches 1992 Artikel , und 218; Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Artikel Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde Siehe "Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen" für weitere Einzelheiten. Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen Steuereinnahmen 2011 in Millionen Euro Steuereinnahmen in % des BIP Berufssteuervorabzug ,5 10,7 % 41,7 % Vorauszahlungen (von Privatpersonen oder Gesellschaften) 9.379,6 2,5 % 9,9 % Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen Maribelfonds 83,7 0,02 % 0,09 % 1. Teil: Direkte Steuern

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17 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen KAPITEL 1 STEUER DER NATÜRLICHEN PERSONEN (STNP) Was gibt's Neues? - Die Niederlassungsprämie für Allgemeinmediziner ist von nun an getrennt steuerbar. - Einführung einer Steuergutschrift für Arbeitnehmer mit Niedriglohn - Keine Einschränkung mehr für neu gegründete Unternehmen im Rahmen der «Win-Win»- Darlehen in der Flämischen Region - Bei der Steuerermäßigung für Energie sparende Investitionen, Einschränkung der Erhöhung des Höchstbetrags für photovoltaische Solarzellen (mit Ausnahme der Warmwasserbereitung mit Hilfe der Sonnenenergie) und Aufhebung der Steuerermäßigung für die Isolation von Wänden und Böden - Ende der Verpflichtung, im Rahmen der Steuerermäßigungen in Bezug auf großstädtische Förderzonen und der Renovierung von Wohnungen, die zu einem günstigen Mietpreis vermietet werden, auf einen registrierten Unternehmer zurückzugreifen. - Ende der von der Flämischen Region gewährten pauschalen Ermäßigung - Ende der «Start2surf@home»-Aktion In diesem Kapitel werden die wichtigsten Bestimmungen zur Steuer der natürlichen Personen in vier Schritten dargelegt. - Der erste Schritt behandelt die betroffenen Steuerpflichtigen: Es geht darum, kurz zu verdeutlichen, wer steuerpflichtig ist und wo er das ist. Es ist wichtig zu wissen, wo jemand steuerpflichtig ist, weil der anzuwendende Steuersatz der Gemeindezuschlaghundertstel davon abhängt. - Der zweite Schritt betrifft die Festlegung der Nettoeinkünfte (Einkünfte nach Abzug von Kosten und Verlusten). Hier werden die verschiedenen Einkommenskategorien durchgenommen und die brutto steuerpflichtigen Bestandteile, die abziehbaren Kosten sowie die steuerfreien Bestandteile werden aufgeführt. Dieser zweite Schritt endet mit der Aufteilung der Nettoeinkünfte zwischen Ehepartnern. - Der dritte Schritt befasst sich mit den Ausgaben, die Anrecht auf einen Steuervorteil geben: Dieser kann in Form eines Abzugs vom steuerpflichtigen Einkommen oder in Form einer Steuerermäßigung bzw. einer rückzahlbaren Steuergutschrift gewährt werden. Hier werden die Bedingungen zum Erhalt der Steuervorteile, die eventuell daran gebundenen Einschränkungen und die Modalitäten zur Gewährung des Vorteils beschrieben. - Der vierte Schritt erläutert die Berechnung der Steuer. Zunächst ergibt sie sich aus der Anwendung einer progressiven Tabelle: Der Steuersatz steigt schrittweise im Verhältnis zum steuerpflichtigen Einkommen. Dann werden die weiteren Schritte der Steuerberechnung beschrieben, wobei die wichtigsten die befreiten Anteile, die die familiäre Lage des Steuerpflichtigen berücksichtigen, und die Steuerermäßigungen für Ersatzeinkünfte (das heißt die steuerpflichtigen sozialen Übertragungen) sind. Bei diesem vierten Schritt geht es ebenfalls um die Steuergutschrift auf Niedrigeinkünfte aus der Berufstätigkeit. und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

18 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Schematisch sieht die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens wie folgt aus: Allgemeines Schema der StnP Steuerpflichtige Einkünfte und abziehbare Bestandteile Immobilieneinkünfte Einkünfte aus beweglichen Gütern Verschiedene Einkünfte Berufseinkünfte Indexiertes (und neu Dividenden Unterhaltsleistungen Löhne bewertetes) Zinsen Ersatzeinkünfte Katastereinkommen Nettomieterträge Entlohnungen von Unternehmensleitern Gewinne und Profite Sonstige verschiedene Einkünfte Abzuziehen - Zinsen von Anleihen - Pauschalabzug Abzuziehen für das Wohnhaus Sozialbeiträge Berufliche Werbungskosten Steuermaßnahmen Berufliche Verluste Nettobetrag der berufl. Eink. Ausgaben, die Anrecht auf Steuervorteile geben GESAMTBERTRAG DER NETTOEINKÜNFTE Getrennte Besteuerung Ausstehende Beträge von im Voraus gezahltem Urlaubsgeld Abfindungsentschädigung berufliche Mehrwerte Kapital Pensionspläne und langfristiges Sparen Abzug für die einzige und eigene Wohnung Zinsen von Hypothekenanleihen Betreuungskosten für Kinder Gezahlte Unterhaltsleistungen Unentgeltliche Zuwendungen Hausarbeiten Klassierte Denkmäler Abzug auf den Gesamtbetrag der Nettoeinkünfte GLOBAL STEUERPFLICHTIGES EINKOMMEN Siehe Steuerberechnungsschema Abschnitt Seite 57 Lebensversicherungsprämien Rückzahlung einer Hypothekenanleihe Pensionssparen Gruppenversicherung und Pensionsfonds Ankauf von Arbeitgeberaktien Ausgaben für Renovierungen in "großstädtischen Förderzonen" Absicherung der Wohnung gegen Einbruch und Brand Renovierung von Wohnungen mit günstigem Mietpreis Passivhäuser, Niedrigenergie- und Nullenergiewohnungen Ausgaben zur Energieeinsparung Grüne Darlehen Elektrofahrzeuge LBA-Schecks und Dienstleistungsschecks Zugelassene Entwicklungsfonds Win-Win-Darlehen (Flämische Region) Caisse d'investissement de Wallonie (Wallonische Region) Renovierungsvereinbarungen (Flämische Region) Erhöhung der Eigenmittel Niedrigeinkünfte aus der Berufstätigkeit Arbeitnehmer mit Niedriglohn Kinder zu Lasten Dienstleistungsschecks Bestimmte Energie sparende Investitionen Steuererrmäßigungen Steuergutschriften 16 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2012

19 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen 1.1. Wer ist steuerpflichtig und wo? Die Steuer der natürlichen Personen ist von den Einwohnern des Königreiches geschuldet, das heißt von den Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren Vermögenssitz in Belgien haben. Bis zum Beweis des Gegenteils gelten alle natürlichen Personen, die im Nationalregister eingetragen sind, als Einwohner des Königreichs. Der "Wohnsitz" ist ein Tatbestand, der sich aus dem Verbleib oder dem tatsächlichen Wohnen ergibt; als "Vermögenssitz" wird der Ort bezeichnet, von dem aus die Güter, die dieses Vermögen bilden, verwaltet werden. Das zeitliche Verlassen des Landes bringt keinen Wohnsitzwechsel mit sich. Die Gemeinde, in der der Steuerpflichtige am 1. Januar des Steuerjahres (1. Januar 2012 für Einkünfte 2011) wohnhaft ist, ist die "Gemeinde der Besteuerung", aufgrund derer der Steuersatz der Zuschlaghundertstel festlegt wird. Seit 2004 hat die Veranlagung von Ehepaaren grundlegend geändert. Die getrennte Besteuerung des Einkommens ist die allgemeine Regel, jedoch werden beide gemeinsam veranlagt, wodurch Ehepaare weiterhin Anrecht auf den Ehepaarquotienten und andere Möglichkeiten zur Übertragung von Einkünften oder Befreiungen zwischen Ehepartnern haben. Eine andere grundlegende Änderung ist die Gleichstellung von gesetzlich zusammenwohnenden Paaren mit den Ehepaaren. Im Folgenden umfasst der Begriff "Ehepartner" also auch die gesetzlich zusammenwohnenden Partner. Für Ehepartner ist die gemeinsame Veranlagung die Regel. Dies äußert sich in einer gemeinsamen Erklärung. Es gibt jedoch getrennte Veranlagungen und damit einzelne Erklärungen: für das Jahr der Heirat oder der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, für das Jahr der Scheidung oder der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens, ab dem Jahr, das dem Jahr der tatsächlichen Trennung der Ehepartner oder der gesetzlich zusammenwohnenden Partner folgt, sofern diese Trennung nicht während des Besteuerungszeitraums rückgängig gemacht wurde. Für das Sterbejahr kann zwischen gemeinsamer Veranlagung und getrennter Veranlagung gewählt werden. Diese Wahl hat der hinterbliebene Ehepartner oder die Erben, wenn beide Eheleute gestorben sind. Die Wahl erfolgt mit Abgabe der Einkommenssteuererklärung. Die gemeinsame Veranlagung muss ausdrücklich gewählt werden: Ansonsten gilt die getrennte Veranlagung. und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

20 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen 1.2. Festlegung der Nettoeinkünfte Das steuerpflichtige Einkommen besteht aus Einkünften aus unbeweglichen und beweglichen Gütern, verschiedenen Einkünften und Berufseinkünften. Für jede dieser Kategorien bestehen spezifische Regeln zur Festlegung der Nettoeinkünfte (Einkünfte nach Abzug von Kosten und Verlusten): Diese Regeln werden hiernach beschrieben Immobilieneinkünfte a) Allgemeine Regeln Der steuerpflichtige Betrag von Immobilieneinkünften wird getrennt pro Ehepartner festgelegt und die gemeinsamen Güter werden 50/50 zwischen Ehepartnern aufgeteilt. Die steuerpflichtigen Einkünfte werden je nach Fall aufgrund des Katastereinkommens oder des Mietpreises festgelegt. Anschließend erhält man den Nettobetrag durch Abzug der Zinsen auf Anleihen. Das Wohnhaus des Steuerpflichtigen ist ein besonderer Fall: Wenn das Einkommen steuerpflichtig bleibt, wird es durch einen Pauschalabzug verringert und der Immobiliensteuervorabzug wird teilweise angerechnet. DER STEUERPFLICHTIGE BETRAG Die Grundlage ist das Katastereinkommen: Es stellt das jährliche Nettoeinkommen der Immobilie zum Preis des Bezugsjahres der letzten Katasterangleichung dar. Dieses Bezugsjahr ist 1975, aber seit 1990 wird das Katastereinkommen indexiert. Für das Jahr 2011 beträgt der Indexierungskoeffizient 1,5790. Der steuerpflichtige Betrag hängt von der Nutzung des Gebäudes ab. In Tabelle 1-1. werden die verschiedenen möglichen Situationen für bebaute unbewegliche Güter aufgeführt. 18 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2012

21 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Tabelle 1-1. Immobilieneinkünfte: Ermittlung des steuerpflichtigen Betrages Wie wird die Immobilie genutzt? Steuerpflichtiges Einkommen a. b. c. d. e. f. Das Gebäude ist das Wohnhaus des Steuerpflichtigen. Das Gebäude ist nicht das Wohnhaus des Steuerpflichtigen, wurde aber auch nicht vermietet (z.b. eine Zweitwohnung). Das Gebäude wurde vom Eigentümer zur Ausübung seiner Berufstätigkeit genutzt. Das Gebäude wurde an eine natürliche Person vermietet, die es nicht zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzt. Das Gebäude wurde vermietet: - an eine natürliche Person, die es zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzt - an eine Gesellschaft (*) - an andere juristische Personen, außer Fall (f) Das Gebäude wurde an eine juristische Person, die keine Gesellschaft ist, vermietet, die es wiederum an eine (oder mehrere) natürliche Person(en) untervermietet, die es ausschließlich als Wohnung nutzen. Das Katastereinkommen des Wohnhauses ist seit 1. Januar 2005 nicht mehr steuerpflichtig, außer es würden noch Zinsen einer Anleihe von vor 1. Januar 2005 abgezogen. Das indexierte Katastereinkommen wird um 40 % erhöht Kein steuerpflichtiges Immobilieneinkommen: Es gilt als in den Einkünften aus der Berufstätigkeit einbegriffen. Das indexierte Katastereinkommen wird um 40 % erhöht. Der Mietpreis, verringert um 40 % pauschale Kosten, ABER - die Kosten dürfen sich nicht auf mehr als zwei Drittel des Betrags belaufen, der 3,97 mal das Katastereinkommen beträgt - der Netto-Mietpreis darf nicht geringer sein als das um 40 % erhöhte indexierte Katastereinkommen. Das indexierte Katastereinkommen wird um 40 % erhöht. (*) Unter Vorbehalt der Regel zur Umqualifizierung von Einkünften. Für Sonderbestimmungen siehe hiernach. Diese Regeln gelten auch für Grundstücke, jedoch mit drei Änderungen: - die Fälle (a) und (f) sind natürlich nicht anwendbar, - im Fall (e) wird das steuerpflichtige Einkommen festgelegt, indem 10 % Pauschalkosten vom Bruttomietpreis abgezogen werden, - für Verpachtungen wird der steuerpflichtige Betrag auf das indexierte Katastereinkommen beschränkt. und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

22 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen ABZIEHBARE ZINSEN AUF ANLEIHEN Zinsen auf Anleihen sind abziehbar, wenn sie sich auf Schulden beziehen, die eigens zum Erwerb oder Erhalt dieser unbeweglichen Güter eingegangen wurden. Wenn die Immobilie durch Erbschaft erworben wurde, sind die Zinsen auf eine Anleihe, die aufgenommen wurde, um die Erbschaftssteuer zu bezahlen, abziehbar auf den Teil der Anleihe, der sich auf diese Immobilie bezieht. Der abziehbare Betrag ist auf den Betrag der steuerbaren Einkünfte begrenzt. So kann ein Steuerpflichtiger, der vor 1. Januar 2005 eine Anleihe aufgenommen hat, um sein Wohnhaus zu erwerben, und der keine andere Immobilie besitzt, die Zinsen nur in Höhe des indexierten Katastereinkommens für dieses Wohnhaus abziehen. Es besteht jedoch ein zusätzlicher Abzug von Hypothekenzinsen bei Neubau oder umfangreichen Renovierungsarbeiten (1), der für Anleihen, die vor 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, anwendbar bleibt. Wenn die Anleihe Anrecht auf den Abzug für die einzige eigene Wohnung (2) gibt, sind die abziehbaren Zinsen der Anleihe darin enthalten und werden also nicht von den Immobilieneinkünften abgezogen. Es kann sein, dass der Abzug, auf den ein Ehepartner Anrecht hat, den Betrag seiner steuerpflichtigen Immobilieneinkünfte übersteigt. In diesem Fall wird der Restbetrag auf die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern des anderen Ehepartners angerechnet, ohne dass er die letzteren Einkünfte übersteigen darf: Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte aus unbeweglichen Gütern der beiden Ehepartner darf nicht negativ sein. PAUSCHALABZUG AUF DAS KATASTEREINKOMMEN DES WOHNHAUSES Der Abzug wird pro Ehepartner auf das Katastereinkommen des Wohnhauses oder auf den Teil dieses Einkommens gewährt, der auf Namen des Ehepartners steuerpflichtig ist (3). Dieser Abzug wird natürlich nur gewährt, sofern noch ein steuerpflichtiges Katastereinkommen bleibt. Dieser Abzug wird unter den gleichen Bedingungen indexiert wie das Katastereinkommen und beläuft sich für die Einkünfte des Jahres 2011 auf Euro. Er wird erhöht um: Euro pro Person zu Lasten, Euro pro Kind, das der Steuerpflichtige zu einem früheren Zeitpunkt in derselben Wohnung zu Lasten hatte. Diese Erhöhungen werden wie das Katastereinkommen des Wohnhauses zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Der Grundbetrag und seine eventuellen Erhöhungen bilden den gewöhnlichen Abzug. Wenn der Gesamtbetrag der Nettoeinkünfte Euro nicht übersteigt, wird zudem ein zusätzlicher Abzug in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen Katastereinkommen und gewöhnlichem Abzug gewährt. Wird eine gemeinsame Veranlagung erstellt, gilt diese Regel pro Ehepartner. Wenn die Veranlagung auf Namen eines Alleinstehenden erstellt wird, darf der Abzug das Katastereinkommen (KE) aufgrund dessen er gewährt wird, nicht übersteigen. Wird eine gemeinsame Veranlagung erstellt, gilt die Regel für die Eheleute gemeinsam. Übersteigt der Wohnungsabzug, auf den einer der Ehepartner Anrecht hat, sein steuerpflichtiges KE, wird der Restbetrag auf den Anteil des KE des anderen Ehepartners angerechnet, ohne dass dieser Anteil überschritten werden darf. 1 Siehe Seite Siehe hiernach Seite Die eigene Wohnung, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums liegt, kann auch zum Pauschalabzug berechtigen. Der Abzug wird dann auf den Mietwert der Wohnung im Ausland oder, wenn die Wohnung vermietet wird, auf den Gesamtbetrag der Miete und der Mietvorteile berechnet. 20 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2012

23 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Beispiele a. Ein kinderloses Ehepaar ist gemeinsam Eigentümer eines Wohnhauses, dessen indexiertes KE Euro beträgt. Die Anleihe wurde vor 1. Januar 2005 aufgenommen und gibt kein Anrecht auf Abzug für die einzige eigene Wohnung. Die anderen Nettoeinkünfte betragen Euro für den Erklärenden und Euro für die Erklärende. Jeder Ehepartner hat Anrecht auf einen Abzug, begrenzt auf sein steuerpflichtiges KE, d.h. 500 Euro. b. Gleiche Situation wie (a) aber das indexierte KE des Wohnhauses beträgt Euro. Jeder Ehepartner hat Anrecht auf einen Abzug, begrenzt auf sein steuerpflichtiges KE, d.h Euro. c. Ein Ehepaar mit 3 Kindern ist gemeinsam Eigentümer eines Wohnhauses, dessen indexiertes KE Euro beträgt. Das Nettoberufseinkommen des Erklärenden beträgt Euro und das der Erklärenden beträgt Euro. Der gewöhnliche Abzug wird wie folgt berechnet: Erklärender: Euro + (3 x 395 Euro)/2 = Euro Erklärende: Euro + (3 x 395 Euro)/2 = Euro Es bleibt ein steuerpflichtiger Restbetrag von 170 Euro für jeden Ehepartner. Der Erklärende hat Anrecht auf einen zusätzlichen Abzug von 85 Euro. Die Erklärende hat kein Anrecht, da ihr Einkommen den Grenzbetrag von Euro übersteigt. Der Abzug kann auch auf ein anderes Gebäude als das Wohnhaus angewandt werden, wenn der Steuerpflichtige beweisen kann, dass er das Wohnhaus aus beruflichen oder sozialen Gründen nicht bewohnen kann. Er wird nicht angewandt auf die Teile des Gebäudes, die er zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nutzt oder die von Personen bewohnt werden, die nicht zum Haushalt gehören. ANRECHENBARER IMMOBILIENSTEUERVORABZUG Nur der Immobiliensteuervorabzug in Bezug auf das steuerpflichtige Katastereinkommen des Wohnhauses ist anrechenbar und zwar nur wenn dieser Vorabzug tatsächlich geschuldet ist. Der Immobiliensteuervorabzug wird also nicht angerechnet, wenn der Abzug für die einzige eigene Wohnung anwendbar ist oder wenn keine abziehbaren Zinsen auf Anleihen mehr übrig bleiben. Der anrechenbare Betrag darf auf keinen Fall 12,5 % des Teils des Katastereinkommens, der in die Besteuerungsgrundlage aufgenommen wurde, übersteigen. Die Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs wird auf den Gesamtbetrag der geschuldeten Steuer begrenzt. B. Einige besondere Regeln - Immobilieneinkünfte umfassen auch die bei Begründung oder Abtretung eines Erbpachtoder Erbbaurechts oder gleichartiger Rechte an unbeweglichen Gütern erhaltenen Beträge. Beträge, die für den Erwerb solcher Rechte bezahlt wurden, sind abziehbar. und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

24 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen - Wenn eine natürliche Person, die Geschäftsführer in einer Gesellschaft ist, dieser Gesellschaft eine Immobilie vermietet, können Mietpreis und erhaltene Mietvorteile als berufliche Einkünfte requalifiziert werden: Sie gelten dann nicht mehr als Immobilieneinkünfte sondern als Einkünfte des Unternehmensleiters für den eventuellen Teil dieser Einkünfte, der 6,62 Mal das Katastereinkommen übersteigt (4). - Bei Änderung des Besitzverhältnisses im Laufe des Jahres wird das steuerpflichtige Einkommen in Zwölfteln berechnet; dabei ist die Situation vom 16. des Monats ausschlaggebend. Dieselbe Regel gilt, wenn das Katastereinkommen im Laufe des Jahres ändert. - Wenn eine vermietete Immobilie vom Mieter teilweise zur Ausübung einer Berufstätigkeit genutzt wird, wird die Besteuerungsgrundlage anhand des Mietpreises für das ganze Gebäude festgelegt, es sei denn ein registrierter Mietvertrag legte den beruflichen und privaten Teil fest: In diesem Fall unterliegt jeder Teil seinem eigenen Besteuerungssystem. - Wenn ein Gebäude möbliert vermietet wird und der Vertrag keine getrennten Mietpreise für Gebäude und Mobiliar vorsieht, gelten 60 % des Bruttomietpreises als Immobilieneinkünfte, die anhand der Regeln aus Tabelle 1-1. besteuert werden, die übrigen 40 % gelten als Einkommen aus beweglichen Gütern (5). - Wenn eine nicht möblierte Immobilie während mindestens 90 Tagen vollständig ungenutzt und ertraglos war, wird das steuerpflichtige Katastereinkommen proportional zu Dauer von Nichtbenutzung oder Ertraglosigkeit verringert. Für eine Immobilie, die z.b. während 4 Monaten ertraglos war, ist das Katastereinkommen nur zu 8/12 steuerpflichtig Mobilieneinkünfte und ihnen gleichgestellte Einkünfte Es bestehen drei große Kategorien von Mobilieneinkünften: - die, deren Erklärung nicht verpflichtend ist, da bei ihrer Vereinnahmung ein befreiender Mobiliensteuervorabzug einbehalten wurde, - die, deren Erklärung verpflichtend ist, da bei ihrer Vereinnahmung kein Mobiliensteuervorabzug einbehalten wurde, - die, die nicht steuerpflichtig sind. Aufgrund des Besteuerungssystems für Urheberrechte können diese mit Mobilieneinkünften gleichgestellt werden. Diese Regelung wird unter Punkt D hiernach beschrieben. Der Betrag der steuerpflichtigen Mobilieneinkünfte wird für jeden Ehepartner getrennt festgelegt: Eventuelle gemeinsame Einkünfte werden gemäß Vermögensrecht aufgeteilt. A. Mobilieneinkünfte, deren Erklärung nicht verpflichtend ist Im Allgemeinen unterliegen Dividenden, Einkünfte aus Kassenbons, Geldeinlagen, Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren bei ihrer Vereinnahmung dem Mobiliensteuervorabzug: Derartige Einkünfte müssen nicht erklärt werden. 4 Das entspricht 5/3 des "neu bewerteten" Katastereinkommens, d. h. multipliziert mit 3,97. 5 Es handelt sich um ein Mobilieneinkommen, dessen Erklärung verpflichtend ist, siehe nachstehend B. 22 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2012

25 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen B. Mobilieneinkünfte, deren Erklärung verpflichtend ist Es handelt sich hier um: - Einkünfte ausländischer Herkunft, die direkt im Ausland vereinnahmt wurden, - Einkünfte aus gewöhnlichen Sparbüchern sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen, die in Genossenschaften oder Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung investiert werden, die vom Mobiliensteuervorabzug befreit sind, die jedoch der StnP unterliegen, - andere Einkünfte, die dem Vorabzug nicht unterliegen, so wie Einkünfte, die in Leiboder Zeitrenten enthalten sind, Beträge aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung oder Überlassung aller beweglichen Güter, Einkünfte aus Hypothekenforderungen auf in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern. C. Nicht steuerpflichtige Mobilieneinkünfte Hier die am häufigsten vorkommenden Fälle: - der erste Einkommensteilbetrag von Euro pro Ehepartner aus gewöhnlichen Sparbüchern, - der erste Einkommensteilbetrag von 180 Euro pro Ehepartner aus Kapitalvermögen, das in Genossenschaften, die vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen zugelassen sind, oder in Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung investiert wurde. Sind ebenfalls nicht steuerpflichtig, Einkünfte aus Vorzugsaktien der NGBE (SNCB/NMBS) und Staatspapieren, ausgegeben (vor 1962) unter Befreiung von Real- und Personensteuern, bzw. von sämtlichen Steuern. D. Urheberrechte Es handelt sich um Einkünfte aus der Abtretung oder Überlassung von Urheberrechten und ähnlichen Rechten, sowie von gesetzlichen Lizenzen oder Zwangslizenzen, erwähnt im Gesetz vom 30. Juni 1994 über Urheberrechte und ähnliche Rechte, oder in ähnlichen Verfügungen ausländischen Rechts (hiernach als «Urheberrechte» bezeichnet). Urheberrechte, die keinen beruflichen Charakter haben, gelten immer als Einkünfte aus beweglichen Gütern und unterliegen einem abgeltenden Mobiliensteuervorabzug. Stammen Urheberrechte aus einer beruflichen Tätigkeit, werden sie dennoch für den ersten Teilbetrag von Euro endgültig als Mobilieneinkünfte besteuert: Der einbehaltene MStV ist also auch hier abgeltend. Der Teil der Urheberrechte, der Euro übersteigt, wird als Berufseinkünfte besteuert. Der einbehaltene Mobiliensteuervorabzug ist dann nicht abgeltend, wird aber auf die StnP angerechnet. Wenn der Abzug der tatsächlichen Kosten nicht geltend gemacht wurde, erhält man den steuerpflichtigen Betrag nach Anwendung eines pauschalen Kostenbetrags, der wie folgt berechnet wird: - 50 % auf den ersten Teilbetrag von Euro, - 25 % auf den Teilbetrag zwischen und Euro, - 0 % darüber. und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

26 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen E. Besteuerungsmodalitäten Bei Mobilieneinkünften ist der Bruttobetrag steuerpflichtig, d. h. vor Einbehaltung des Mobiliensteuervorabzugs und vor Abzug von Inkasso- und Aufbewahrungskosten. Mobilieneinkünfte können in den Genuss einer getrennten Veranlagung kommen und zwar zu folgenden Sätzen: Tabelle 1-2. Steuersätze der wichtigsten Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern (Einkommen 2011) DIVIDENDEN, AUSSER ÜBERSCHÜSSE Aktien oder Anteile, ausgegeben per öffentlicher Aufforderung zur Zeichnung ab 1. Januar 1994 Aktien oder Anteile, ausgegeben ab 1. Januar 1994 infolge von Kapitaleinlagen in bar, die seit ihrer Ausgabe entweder Gegenstand einer namentlichen Eintragung beim Ausgeber oder einer unverschlossenen Hinterlegung bei einem finanziellen Vermittler waren oder einer Eintragung in ein Wertpapierkonto bei einer Liquidatonseinrichtung Aktien oder Anteile, die anders als durch Gesamt- oder Teilverteilung des Gesellschaftsvermögens oder durch Erwerb eigener Aktien von Investmentgesellschaften ausgegeben wurden Aktien oder Anteile (AFV), die an der Börse notiert sind, sofern die Gesellschaft, die die Einkünfte zahlt, unwiderruflich auf die Abtretung der Befreiungsvorteile der Gesellschaftssteuer verzichtet, oder die von Gesellschaften ausgegeben werden, bei denen ein Teil des Kapitals über einen Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital (PRICAF) (*) eingebracht wird. 15 % 15 % 15 % 15 % Dividenden, ausgeschüttet von Beteiligungsgenossenschaften im Rahmen eines Beteiligungsplans (Gesetz vom 22. Mai 2001) über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften) 15 % Andere Aktien und Anteile 25 % LIQUIDATONSÜBERSCHÜSSE ODER RÜCKKAUF EIGENER AKTIEN 10 % ZINSEN, GEBÜHREN, LEIB- ODER ZEITRENTEN Einkünfte aus Abkommen, die ab abgeschlossen wurden 15 % Einkünfte aus Abkommen, die vor abgeschlossen wurden 25 % Einkünfte aus bestimmten ausschüttenden gemeinsamen Investmentfonds 25 % URHEBERRECHTE 15 % (*) Und deren Aktien oder Anteile, die die Mehrheit der Stimmrechte darstellen, zu mehr als 50 % von natürlichen Personen gehalten werden. 24 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2012

27 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Die vollständige Globalisierung wird jedoch angewandt, wenn sie für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist und nur in diesem Fall werden die Inkasso- und Aufbewahrungskosten abgezogen. Wenn Mobilieneinkünfte tatsächlich getrennt besteuert werden, muss die Steuer um die Gemeindezuschlaghundertstel erhöht werden Verschiedene Einkünfte Diese dritte steuerpflichtige Einkommenskategorie umfasst Einkünfte, denen gemeinsam ist, dass sie außerhalb der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bezogen wurden. Unter den verschiedenen hiernach aufgeführten Einkunftskategorien können nur die "laufenden" Unterhaltsleistungen (also keine ausstehenden Beträge) global besteuert werden. Alle anderen verschiedenen Einkünfte werden getrennt besteuert (6). Der Betrag der steuerpflichtigen verschiedenen Einkünfte wird für jeden Ehepartner getrennt festgelegt. Eventuelle gemeinsame Einkünfte werden gemäß Vermögensrecht aufgeteilt. UNTERHALTSLEISTUNGEN Die im Laufe des Besteuerungszeitraums erhaltenen Unterhaltsleistungen sind zu 80 % des vereinnahmten Betrags global steuerpflichtig. Ausstehende Beträge von Unterhaltsleistungen sind ebenfalls zu 80 % des vereinnahmten Betrags global steuerpflichtig. Sie können jedoch getrennt besteuert werden, wenn sie infolge eines rückwirkenden Urteils gezahlt wurden. GELEGENTLICHE GEWINNE UND PROFITE Es handelt sich um Gewinne und Profite, die außerhalb jeglicher beruflicher Tätigkeit erzielt wurden. Sie umfassen jedoch nicht: - Gewinne und Profite, die aus der normalen Verwaltung des Privatvermögens stammen, - Gewinne aus Spielen und Lotterien. Gelegentliche Gewinne und Profite sind steuerpflichtig in Höhe des bezogenen Betrags, nach Abzug der tatsächlich getragenen Kosten. PREISE UND ZUSCHÜSSE Sind ebenfalls steuerpflichtig als "verschiedene Einkünfte", Preise, Zuschüsse, Renten oder Pensionen, die Wissenschaftlern, Schriftstellern oder Künstlern von belgischen oder ausländischen öffentlichen Behörden oder öffentlichen Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zuerkannt werden (7). Diese verschiedenen Einkünfte sind steuerpflichtig für den tatsächlich erhaltenen Betrag, erhöht um den einbehaltenen Berufssteuervorabzug und verringert um die unentgeltlichen Zuwendungen, die der Empfänger belgischen Universitäten und anerkannten Institutionen für wissenschaftliche Forschung gezahlt hat. Auf Renten und Pensionen können keine Abzüge berechnet werden. Preise und Zuschüsse (8) sind steuerpflichtig für den Teil, der Euro übersteigt. 6 Die Steuersätze sind in Tabelle 1-14., Seite 66 aufgeführt. 7 Außer diese Vereinigungen wären durch einen im Ministerrat beratenen KE anerkannt. 8 Bei Zuschüssen, deren Zuweisung über mehrere Jahre gestaffelt ist, kommt der Steuerpflichtige nur für die ersten zwei Jahre in den Genuss des Freibetrags. und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

28 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen AN FORSCHER GEZAHLTE VERGÜTUNGEN Gelten ebenfalls als verschiedene Einkünfte, persönliche Vergütungen, die aus der Verwertung einer Erfindung, die Forschern von einer Universität, einer Hochschule, dem Föderalen Fonds für wissenschaftliche Forschung - FFWF, dem «Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek Fonds fédéral de la Recherche scientifique», dem FRS-FNRS oder dem «Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Vlaanderen» gezahlt oder zugeteilt wurden. Diese Vergütungen werden auf ihren Nettobetrag besteuert, d. h. auf den Bruttobetrag abzüglich 10 % Kosten. Auf ab 1. Januar 2009 gezahlte oder zuerkannte Entschädigungen ist ein Berufssteuervorabzug geschuldet. LOSE IN BEZUG AUF ANLEIHEPAPIERE Diese Einkommensart ist sehr selten, da die Praxis der Losanleihen in Vergessenheit geraten ist. Sie sind steuerpflichtig in Höhe des erhaltenen Nettobetrags, zuzüglich des tatsächlichen oder fiktiven MStV. EINKÜNFTE AUS UNTERVERMIETUNG UND AUS ABTRETUNG EINES IMMOBILIENMIETVERTRAGS Einkünfte aus Untervermietung oder aus Abtretung eines Immobilienmietvertrags sind steuerpflichtig in Höhe des Bruttoeinkommens aus der Untervermietung, abzüglich tatsächlicher Werbungskosten und gezahlter Miete. ÜBERLASSUNG DES RECHTS, WERBETRÄGER ANZUBRINGEN Der steuerpflichtige Betrag ist der erhaltene Betrag, abzüglich tatsächlicher Werbungskosten oder pauschaler Werbungskosten in Höhe von 5 %. ERTRÄGE AUS DER VERPACHTUNG DES JAGD-, FISCHEREI- UND VOGELFANGRECHTS Der steuerpflichtige Betrag dieser Einkünfte ist der erhaltene Nettobetrag. MEHRWERTE AUF BEBAUTE UNBEWEGLICHE GÜTER Diese Mehrwerte sind als verschiedene Einkünfte nur unter nachstehend aufgeführten Bedingungen steuerpflichtig: - Die Immobilie liegt in Belgien. - Es handelt sich nicht um «das Wohnhaus» des Steuerpflichtigen (9). - Man spricht von Veräußerung (das heißt meistens Verkauf) binnen fünf Jahren ab Datum des entgeltlichen Erwerbs, oder binnen drei Jahren ab Schenkungsurkunde, sofern der Schenker die Immobilie selbst gegen Entgelt innerhalb von fünf Jahren erworben hatte. 9 Das heißt das Haus, für das er den Abzug auf die Besteuerung des Katastereinkommens bei der StnP und die Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs oder den Abzug für die einzige eigene Wohnung beanspruchen kann. Siehe hier oben, S und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2012

29 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Der steuerpflichtige Betrag wird ab Veräußerungspreis berechnet, von dem Folgendes abgezogen wird: - der Erwerbspreis und die Erwerbskosten, - eine Aufwertung des Gesamterwerbspreises und der Erwerbskosten von 5 % pro ganzem Besitzjahr, - die Kosten für Arbeiten, die der Eigentümer zwischen Erwerbsdatum und Veräußerungsdatum von einem registrierten Unternehmer durchführen hat lassen. MEHRWERTE AUF GRUNDSTÜCKE Diese Mehrwerte sind als verschiedene Einkünfte nur unter nachstehend aufgeführten Bedingungen steuerpflichtig: - Das Grundstück liegt in Belgien. - Die Veräußerung findet binnen acht Jahren ab Datum des entgeltlichen Erwerbs statt oder binnen drei Jahren ab Schenkungsurkunde bzw. binnen acht Jahren ab Datum des entgeltlichen Erwerbs durch den Schenker. Der steuerpflichtige Betrag wird auf Grundlage des Veräußerungspreises berechnet, von dem Folgendes abgezogen wird: - der Erwerbspreis und die Erwerbskosten, - eine Aufwertung dieses Betrags von 5 % pro ganzem Besitzjahr das zwischen Erwerb und Abtretung vergangen ist. ERZIELTER MEHRWERT BEI ABTRETUNG EINES GEBÄUDES, DAS AUF EINEM ENTGELTLICH ERWORBENEN GRUNDSTÜCK ERRICHTET WURDE Dieser Mehrwert ist nur unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen steuerpflichtig: - Es handelt sich um eine in Belgien gelegene Immobilie. - Ihre Bauarbeiten begannen: - entweder binnen fünf Jahren ab Datum des entgeltlichen Grundstückserwerbs seitens des Steuerpflichtigen, - oder binnen fünf Jahren ab Datum des entgeltlichen Grundstückserwerbs seitens des Schenkers. - Die Veräußerung findet innerhalb von fünf Jahren ab Datum der ersten Ingebrauchnahme oder Vermietung des gesamten Gutes statt. Der steuerpflichtige Betrag wird ab Veräußerungspreis berechnet, wovon Folgendes abgezogen wird: - der Erwerbspreis und die Erwerbskosten, - eine Aufwertung dieses Betrags von 5 % pro ganzem Besitzjahr das zwischen Erwerb und Abtretung vergangen ist, - die Kosten für Arbeiten, die der Eigentümer von einem registrierten Unternehmer zwischen dem Datum der ersten Ingebrauchnahme oder der Vermietung und dem der Veräußerung von einem registrierten Unternehmer durchführen hat lassen. und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

30 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen ERZIELTE MEHRWERTE BEI ENTGELTLICHEN ÜBERTRAGUNGEN VON BEDEUTENDEN BETEILIGUNGEN Diese sind als verschiedene Einkünfte nur dann steuerpflichtig, wenn sie bei Übertragungen von bedeutenden Beteiligungen (mehr als 25 %) an Gesellschaften oder an juristische Personen, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen sind, erzielt wurden. Der steuerpflichtige Betrag ist die Differenz zwischen Übertragungspreis und eventuell neu bewertetem Erwerbspreis (10) Berufseinkünfte Es gibt sieben Kategorien von Berufseinkünften. 1. Entlohnungen von Arbeitnehmern, 2. Entlohnungen von Unternehmensleitern, 3. Gewinne aus Landwirtschafts-, Industrie- oder Handelsbetrieben, 4. Profite aus freiberuflichen Tätigkeiten, 5. Gewinne und Profite aus einer vorherigen Berufstätigkeit, 6. Ersatzeinkünfte: Pensionen, Frühpensionen, Arbeitslosengelder, Entschädigungen der Kranken- und Invalidenversicherung, usw., 7. Urheberrechte. Der Steuerpflichtige, der Gewinne oder Profite erklärt, kann seinem mithelfenden Ehepartner Entlohnungen zuweisen. Diese Entlohnungszuweisung besteht gleichzeitig mit dem System des Anteils an den mithelfender Ehepartner aber beide Regelungen sind nicht kumulierbar. Die Entlohnungen, die der mithelfende Ehepartner erhält, gelten als Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit. Der Nettobetrag der Berufseinkünfte wird, wie hiernach beschrieben, in sechs Schritten ermittelt: - Abzug von den Sozialversicherungsbeiträgen, - Abzug von tatsächlichen oder pauschalen beruflichen Werbungskosten, - Befreiungen wirtschaftlicher Art: Es handelt sich unter anderem um steuerliche Maßnahmen zur Förderung von Investitionen und/oder Beschäftigung. - Anrechnung von Verlusten, - Gewährung des Anteils "mithelfender Ehepartner" und des Ehequotienten, - Ausgleich von Verlusten zwischen Ehepartnern. A. Steuerpflichtige Einkünfte, steuerfreie Einkünfte: einige Erläuterungen Es ist nicht möglich, hier alle Regeln zur Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens darzulegen: Wir beschränken uns auf die allgemeinen Regeln und auf die häufigsten Fälle, mit besonderem Augenmerk auf Lohn- und Ersatzeinkünfte. Lohneinkünfte sind Löhne, Gehälter und andere ähnliche Entgelte, die aufgrund oder anlässlich der Ausübung der Berufstätigkeit bezogen werden. Sie enthalten nicht die Rückerstattungen von Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers. Eine zeitweilige Steuerbefreiung von der StnP wird für Innovationsprämien gewährt, die ab 1. Januar 2006 gezahlt oder zuerkannt werden. Diese Befreiung bezieht sich auf das Jahr Die Neubewertung betrifft nur die Erwerbe vor und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2012

31 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Eine Reihe von Bedingungen müssen erfüllt sein, um diese Befreiung beanspruchen zu können. Unter anderem müssen diese Prämien für eine Neuheit gewährt werden, die den normalen Tätigkeiten des Arbeitgebers, der die Prämie zugesteht, einen tatsächlichen Mehrwert einbringt. Des Weiteren darf die Anzahl Arbeitnehmer, die in den Genuss dieser Prämien kommen, nicht über 10 % der im Unternehmen pro Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer liegen (und höchstens drei Arbeitnehmer für Unternehmen mit weniger als dreißig Arbeitnehmern). Die Fahrtkosten für den Weg vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz sind zu Lasten des Arbeitnehmers: Die diesbezüglich verauslagten Kosten sind zudem als berufliche Werbungskosten abziehbar (siehe hiernach Absatz C). Wenn diese Kosten vom Arbeitgeber erstattet werden, gilt die Erstattung im Prinzip als steuerpflichtiges Einkommen. Allerdings kann sie teilweise steuerfrei sein; die verschiedenen Möglichkeiten werden in nachfolgendem Schema detailliert aufgeführt. Tabelle 1-3. Wie wird der Freibetrag der Erstattungen der Fahrtkosten für den Weg vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz seitens des Arbeitgebers ermittelt? Abzug von pauschalen beruflichen Werbungskosten Abzug von tatsächlichen beruflichen Werbungskosten Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Gesamtbetrag der Entschädigung oder Erstattung seitens des Arbeitgebers steuerfrei. Bei vom Arbeitgeber oder von einer Gruppe von Arbeitgebern organisierte gemeinschaftliche Beförderung: Die vom Arbeitgeber gewährte Entschädigung ist pro rata temporis in Höhe des Preises einer Wochenkarte für die Zugfahrt erster Klasse zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz steuerfrei. Andere Beförderungsarten: Die Entschädigung ist bis 350 Euro steuerfrei. Die vom Arbeitgeber gewährte Entschädigung ist steuerpflichtig. Die anfallenden Kosten sind abziehbar, in Ermangelung von Beweisen werden sie auf 0,15 Euro pro Kilometer für die Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz festgelegt, wobei die Entfernung 100 km nicht überschreiten darf. Autokosten sind abziehbar als tatsächliche Werbungskosten, sie sind jedoch begrenzt auf 0,15 Euro/km. Die vom Arbeitgeber gewährte Entschädigung ist steuerpflichtig. Die Entschädigung für Fahrten mit dem Fahrrad ist ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 0,21 Euro pro km steuerfrei. Lohneinkünfte enthalten Abfindungsentschädigungen, ausstehende Beträge und im Voraus gezahltes Urlaubsgeld. Diese Einkünfte sind jedoch getrennt steuerpflichtig, mit Ausnahme der Abfindungsentschädigung, deren Bruttobetrag 870 Euro nicht überschreitet. Durch eine zeitweilige Bestimmung sind Krisenpauschalprämien, die Arbeitnehmern wegen Entlassung ohne triftigen Grund zuerkannt werden, in Höhe von Euro steuerfrei. Vergütungen für Leistungen im Rahmen von lokalen Beschäftigungsagenturen sind bis zu 4,10 Euro pro geleisteter Stunde steuerfrei. Lohneinkünfte enthalten Vorteile jeglicher Art, die aufgrund oder anlässlich der Ausübung der Berufstätigkeit bezogen werden: Dieses Prinzip erstreckt sich übrigens auf alle Kategorien von Berufseinkünften. Die Beteiligung des Arbeitgebers an den Mahlzeitschecks und an den Sport-/Kulturschecks stellen einen Sozialvorteil dar, der unter bestimmten Bedingungen beim Begünstigten von der Steuer befreit wird. und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

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