PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT

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1 121 ( ) Nr. 1 PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT SITZUNGSPERIODE Eupen, den 26. Juli 2012 RESOLUTIONSVORSCHLAG AN DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT ZUR SICHERUNG DER RECHTE VON GRENZGÄNGERN, DIE EINE DEUTSCHE ALTERSRENTE ODER ALTERSPENSION BEZIEHEN

2 121 ( ) Nr INHALTSVERZEICHNIS Begründung... 3 Vorschlag... 4

3 ( ) Nr. 1 BEGRÜNDUNG Die Grenzgänger, die in der EU wohnen und arbeiten, profitieren vom Prinzip des freien Verkehrs innerhalb der Union, aufgrund der verschiedenen Regeln, deren Ziel es ist, jegliche Mobilitätshindernisse zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang wurden zahlreiche präventive Konventionen zur Doppelbesteuerung zwischen Belgien und anderen Ländern unterzeichnet, um Doppelbesteuerung zu vermeiden und Regeln für administrative und juristische Unterstützung in Steuerangelegenheiten zu etablieren, die es erlauben, die steuerlichen Anforderungen der betreffenden Länder bestmöglich zu respektieren. In der Praxis führt die Anwendung von Besteuerungssystemen verschiedener Länder jedoch dazu, die Situation der betroffenen Steuerzahler, ganz gleich, ob sie berufstätig oder pensioniert sind, komplexer und schwieriger zu gestalten. Dies betrifft mehrere Tausend Steuerzahler, die eine deutsche Altersrente oder Alterspension beziehen und nun mit einer Besteuerung dieser Altersrente oder Alterspension seitens der deutschen Behörden konfrontiert sind. Von diesen Betroffenen wird die Komplexität der Verfahren als Unrecht empfunden. Diese Situation hat ihren Ursprung in einer kürzlich vorgenommenen Abänderung des deutschen Rechts hat Deutschland beschlossen, sein in Artikel 19 des präventiven Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Belgien und Deutschland von 1967 verankertes Recht auf Besteuerung der Altersrenten und Alterspensionen im Ausland in Anspruch zu nehmen. Seit 2010 werden die in Belgien ansässigen Betroffenen aufgefordert, eine Steuererklärung rückwirkend ab 2005 einzureichen. Grenzgänger, die in Belgien leben, jedoch bestimmte Einkünfte, insbesondere gesetzliche Renten und Pensionen, in Deutschland beziehen unterliegen in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht. Dies bedeutet, dass bei der Berechnung der Steuer weder der Grundfreibetrag noch andere personenbezogene oder familienbezogene Vergünstigungen berücksichtigt werden. Auf die deutschen Einkünfte belgischer Rentner und Pensionierter wird somit automatisch eine Steuer in Höhe von durchschnittlich 25 % erhoben, dies ohne Berücksichtigung der gesamten steuerlichen Kapazität des Betroffenen. Auf Antrag und unter der Voraussetzung, dass das Gesamteinkommen des Antragstellers zu 90% der deutschen Einkommenssteuer unterliegt oder das jeweilige in Deutschland nicht zu versteuernde Einkommen Euro brutto pro Jahr (2011) nicht überschreitet, ist es möglich, die unbeschränkte Steuerpflicht zu erlangen, die es ermöglicht, in den Genuss von Steuervorteilen (Grundfreibetrag und andere personenbezogene oder familienbezogene Vergünstigungen) zu kommen und für einen Teil des deutschen Einkommens von der Steuer befreit zu werden. Allerdings sind viele renten- und pensionsberechtigte Grenzgänger, die von der Regelung bezüglich der unbeschränkten Steuerpflicht profitieren könnten, nicht über diese Möglichkeit informiert und haben häufig keinen Zugang zu den erforderlichen Formularen. Nach Ansicht des Autors des Resolutionsvorschlags müssen dringend Besteuerungsverfahren vorgesehen bzw. angepasst werden, damit die Rentner und Pensionierten, die in Belgien wohnen, tatsächlich von der unbeschränkten Steuerpflicht profitieren können. Schließlich steht den Betroffenen dieses Statut zu.

4 121 ( ) Nr In diesem Zusammenhang fordert das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf, beim zuständigen föderalen Minister darauf zu drängen, nachstehende, im Vorschlag erläuterte Maßnahmen umzusetzen. VORSCHLAG Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft, - in Anbetracht des präventiven Doppelbesteuerungsabkommens von 1967, das Belgien und Deutschland verbindet, - in Anbetracht der Verordnung Nr. 1612/68, die dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern, die sich innerhalb des Gebiets der Europäischen Union bewegen, gewidmet ist, - in Anbetracht der Einkommenssteuergesetzgebung (CIR 1992), die in Artikel 35 vorsieht, dass die Alterspensionen, die global zwei Ehepartnern zugewiesen werden, als das Einkommen eines jeden Ehepartners gelten, im Verhältnis zu den persönlichen Rechten, die jeder auf diese Alterspensionen hat, - unter Berücksichtigung, dass zahlreiche renten- und pensionsberechtigte Grenzgänger von der unbeschränkten Steuerpflicht zwar profitieren könnten, jedoch nicht über diese Möglichkeit informiert sind und häufig keinen Zugriff auf die erforderlichen Formulare haben, - unter Berücksichtigung, dass es dringend notwendig ist, renten- und pensionsberechtigten Grenzgängern zu ermöglichen, tatsächlich von der unbeschränkten Steuerpflicht, auf die sie Anspruch haben, zu profitieren, fordert die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf, beim zuständigen föderalen Minister darauf zu drängen, 1. die bestehende Informationsvermittlung für renten- und pensionsberechtigte Grenzgänger bezüglich ihrer steuerlichen Rechte in einem Drittland, insbesondere in Bezug auf die Regelungen der unbeschränkten Steuerpflicht im deutschen Recht, zu verbessern; 2. die deutsche Regierung aufzufordern, den Zustand der bestehenden Verfahren zu analysieren und gegebenenfalls zu ändern, um es den belgischen renten- und pensionsberechtigten Grenzgängern zu ermöglichen, das für sie vorteilhafteste Steuerstatut in Anspruch zu nehmen; 3. zusätzlich zu den bereits bestehenden Anstrengungen, die belgische Steuerverwaltung damit zu beauftragen, die belgischen Steuerzahler aktiv beim Ausfüllen der für die Erlangung des günstigsten Steuerstatuts notwendigen deutschen Dokumente zu unterstützen; 4. zu überprüfen, inwieweit die aktuelle Situation im Einklang mit geltendem EU-Recht und insbesondere dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung von Arbeitnehmern auf dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union ist; 5. in der bestehenden Dynamik der bilateralen Kontakte zwischen den belgischen und deutschen Verantwortlichen die belgische Verwaltung zu beauftragen, das derzeitige System der Doppelbesteuerung zu analysieren, das von der Ad-hoc-Arbeitsgruppe bezüglich der Problematik des Steuersystems, dem die ausländischen Renten und Pen-

5 ( ) Nr. 1 sionen ausgezahlt an Belgier unterworfen sind erörtert wurde, und in diesem Rahmen die Möglichkeit zu evaluieren, Artikel 18 des präventiven Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Belgien und Deutschland neu zu verhandeln. L. SIQUET

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