Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

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1 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Postfach, Schwerin oberste Landesbehörden gem. Verteiler Bearbeiter: Hr. Tanger Telefon: AZ: IV 190 P /03 juergen.tanger@fm.mv-regierung.de Schwerin, 15. März 2006 Tarifverträge zu 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für den Bereich der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern (TV M-V 2004/2007) in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrages vom 05. November 2005; hier: Übergang zu Altersteilzeit während der Laufzeit der o. g. Tarifverträge Anwendung der Protokollnotiz zu 5 TV M-V Meine Schreiben vom 05. Oktober 2005 und 15. November IV P /03 Anlage: Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien soll sich für Arbeitnehmer, die aus den TV M-V 2004/2007 heraus in Altersteilzeit gehen, die Arbeitszeitsenkung nicht negativ auf die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse auswirken: - für die Berechnung der Vergütung während der Altersteilzeit soll die Arbeitszeit vor In- Kraft-Treten des TV M-V 2004 zugrunde gelegt werden können und - die Altersteilzeit muss förderungswürdig i. S. d. Altersteilzeitgesetzes sein (nach 2 Jahren Altersteilzeit muss ein Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeit gewährleistet sein; mögliche Erstattungsbeträge bei Wiederbesetzung der Stelle von außen müssen bei den Arbeitsagenturen eingeholt werden können). Im Ergebnis von Rückfragen bei der Deutschen Rentenversicherung und einer Entscheidung der Arbeitsagentur Rostock kann Folgendes festgestellt werden: I. Die Anwendung der Altersteilzeit-Regelungen des TV M-V 2004 (in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrages vom 05. November 2005) kann dazu führen, dass die Altersteilzeit nicht für jeden Arbeitnehmer, der vor November 2007 in Altersteilzeit geht, förderungswürdig i. S. d. Altersteilzeitgesetzes ist und dass die Altersteilzeit daher nicht als Altersteilzeitarbeitsverhältnis anerkannt wird. Damit für die betroffenen Arbeitnehmer, die sich teilweise schon seit Juli 2004 in Altersteilzeit befindenden, keine Nachteile entstehen, sind die in den Schreiben vom 05. Oktober 2005 und 15. November IV P /03 vorgeschriebenen fiktiven Berechnungen für die Arbeitszeit während der Altersteilzeit nicht mehr anzuwenden. Die Schreiben werden hiermit aufgehoben. Hausanschrift: Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Schloßstraße Schwerin Außenstellen: Abteilung 3, Steuern Wismarsche Straße Schwerin Referat, Aus- und Fortbildung der Steuerverwaltung Goldberger Straße Güstrow Telefon: Telefax: poststelle@fm.mv-regierung.de Internet:

2 - 2 - Die bisherige Ermittlung der Arbeitszeit während der Altersteilzeit entspricht nicht 6 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz, weil nicht die im Bemessungszeitraum vereinbarte (nach 2 TV M-V 2004/2007 zu leistende), sondern eine fiktive Arbeitszeit zugrunde gelegt wird. Aus diesem Grund liegt dann auch keine Altersteilzeit im sozialrechtlichen Sinne vor. Daraus folgt u. a., dass die Arbeitsagenturen bei Wiederbesetzung des Altersteilzeit-Arbeitsplatzes keine Erstattung vornehmen und kein Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeit besteht. Aus diesem Grund ist die Protokollnotiz zu 5 TV M-V 2004 nicht anzuwenden. Sie widerspricht dem Altersteilzeitgesetz. II. Um den Anforderungen des Altersteilzeitgesetzes zu genügen und dem Willen der Tarifvertragsparteien zu entsprechen, ist bei Arbeitnehmern, die während der Laufzeit der Tarifverträge TV M-V 2004/2007 in Altersteilzeit gehen wollen bzw. schon gegangen sind, wie folgt zu verfahren: 1. Antragstellung auf Altersteilzeit und Herausnahme aus den TV M-V 2004/2007 Arbeitnehmer, die während der Laufzeit der o. g. Tarifverträge in Altersteilzeit gehen wollen, können gem. 5 Abs. 3 TV M-V 2004/2007 längstens 24 Monate vor Beginn der Altersteilzeit aus dem jeweiligen Tarifvertrag herausgenommen werden. Die Herausnahme erfolgt grundsätzlich ab dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung über die Altersteilzeit. Die Arbeitnehmer werden dann bis zum Beginn der Altersteilzeit mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit (Arbeitszeit vor In-Kraft-Treten der Tarifverträge TV M-V 2004/2007, i. d. R. 40 Wochenstunden) beschäftigt und entsprechend vergütet. Arbeitnehmer, die vor November 2007 in Altersteilzeit gehen, werden ausnahmsweise nach Abschluss des Altersteilzeit-Vertrages rückwirkend ab Antragstellung aus der Arbeitszeitabsenkung herausgenommen, weil sie nicht die Möglichkeit hatten/haben, sich für 24 Monate vor Beginn der Altersteilzeit aus den Tarifverträgen herausnehmen zu lassen. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich an die Altersteilzeit -Vereinbarung gebunden, da es sich hierbei um einen rechtsverbindlichen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag handelt. 2. Arbeitszeit während der Altersteilzeit 2.1 Grundsatz Wie für alle anderen Arbeitnehmer ist auch für diejenigen, die während der Laufzeit der TV M-V 2004/2007 in Altersteilzeit gehen, im Altersteilzeit-Vertrag gem. 2 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz als Arbeitszeit die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit zu vereinbaren. Dabei ist als bisherige wöchentliche Arbeitszeit gem. 6 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist jedoch höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor Beginn der Altersteilzeit vereinbart war. Wenn in den Bemessungszeitraum Zeiten mit abgesenkter Arbeitszeit fallen, sind diese entsprechend zu berücksichtigen, denn gem. 2 TV M-V 2004/2007 wird die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit durch die tariflich abgesenkte Arbeitszeit ersetzt. In diesem Fall ist die abgesenkte Arbeitszeit in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen.

3 Überprüfung und ggf. Korrektur der vereinbarten Arbeitszeit in allen bisher ab Juli 2004 abgeschlossen Altersteilzeitverträgen In den Fällen, in denen bisher Altersteilzeit-Verträge auf der Basis fiktiv berücksichtigter Zeiten abgeschlossen wurden, ist zu prüfen, ob sich bei der Berechnung der Arbeitszeit gem. Ziffer 2.1 eine andere als die im Altersteilzeit-Vertrag vereinbarte Arbeitszeit ergibt. In die Prüfung müssen alle ab Juli 2004 begonnenen und schon für die Zukunft abgeschlossenen Altersteilzeit-Verträge einbezogen werden. Aus beigefügter Anlage ist für die einzelnen Vergütungsgruppen ersichtlich, nach wie vielen Monaten die Arbeitszeitsenkung bei einem bisher Vollbeschäftigten eine i. d. R. geringere als im Altersteilzeit - Vertrag vereinbarte Arbeitszeit bewirkt. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Bemessungszeitraum sind die ermittelten durchschnittlichen Wochenstunden auf die nächsthöhere volle Stunde aufzurunden (z. B. 39,01 auf 40 Wochenstunden). Beispiele: Arbeitszeit der letzten 24 Monaten 5 Monate 38 Std./Wo. 19 Monate 40 Std./Wo. 12 Monate 38 Std./Wo. 12 Monate 40 Std./Wo. 9 Monate 37,5 Std./Wo. 15 Monate 40 Std./Wo. durchschnittliche Arbeitszeit (5 x 38 Std.) + (19 x 40 Std.) = 39,58 Std./Wo. 40 Std./Wo. (12 x 38 Std.) + (12 x 40 Std.) = 39 Std./Wo. (9 x 37,5 Std.) + (15 x 40 Std.) = 39,06 40 Std./Wo. als Arbeitszeit während der Altersteilzeit sind zu vereinbaren 20 Std./Woche Die Arbeitszeit muss nicht korrigiert werden. 19,5 Std./Woche Die bisher vereinbarte Arbeitszeit ist von 20 auf 19,5 zu korrigieren. 20 Std./Woche Die Arbeitszeit muss nicht korrigiert werden. Ergibt sich im Ergebnis der Überprüfung eine niedrigere als im Altersteilzeit-Vertrag vereinbarte Arbeitszeit, ist der Altersteilzeit -Vertrag entsprechend zu ändern. Die Zustimmung des Arbeitnehmers ist hierfür nicht erforderlich, weil die vorgenommene Änderung lediglich die Berichtigung einer falschen Anwendung der dem Altersteilzeit -Vertrag zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmung ( 6 Abs. 2 AtG) bedeutet. Der Arbeitnehmer ist jedoch über die Arbeitszeitänderung und über den ihm nach Ziffer 2.3 evt. zustehenden Zeitausgleich zu informieren. 2.3 Ausgleich von zu viel geleisteter Arbeitszeit während der Altersteilzeit Eine eventuell erforderliche Korrektur der Arbeitszeit wird i. d. R. zu Gunsten des Arbeitnehmers ausfallen, weil bisher der Berechnung der Arbeitszeit während der Altersteilzeit eine zu hohe Wochenstundenzahl zugrunde gelegt wurde. Zur unverändert weiter zu gewährenden Vergütung wird auf Ziffer 3 verwiesen. Wird festgestellt, dass die im Altersteilzeit -Vertrag vereinbarte Arbeitszeit höher ist, als die nach dem Altersteilzeitgesetz zulässige (20 statt z. B. 19 Wochenstunden gem. Ziffer 2.1/2.2), muss die bis zum Zeitpunkt der Umstellung zu viel geleistete Arbeitszeit festge-

4 stellt und ausgeglichen werden. Bei Altersteilzeit im Blockmodell muss der Ausgleich der festgestellten Mehrarbeit in der Arbeitsphase erfolgen; im Teilzeitmodell kann dies während der gesamten Laufzeit des Altersteilzeit-Vertrages geschehen. Eine finanzielle Abgeltung von zu viel geleisteter Arbeitszeit ist nur statthaft, wenn sich der Arbeitnehmer im Blockmodell schon in der Freizeitphase der Altersteilzeit befindet und somit ein zeitlicher Ausgleich nicht mehr möglich ist. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Abgeltung nur in Ausnahmefällen erforderlich sein wird, weil sich die Altersteilzeitbeschäftigten mit Beginn frühestens ab 01. Juli 2004 i. d. R. noch in der Arbeitsphase befinden werden. Beispiel zur Höhe eines Ausgleichs: Wurden 0,5 Wochenstunden zu viel geleistet, sind bei z. B. 233 Arbeitstagen (Jahr 2006) 23,3 Stunden/Jahr auszugleichen. (233 Arbeitstage/5 Wochenarbeitstage * 0,5 Stunden = 23,3 Stunden/Jahr) 3. Bestimmung der Höhe der Vergütung während der Altersteilzeit 3.1 Altersteilzeitbeginn ab November 2007 Grundsätzlich ist die Vergütung während der Altersteilzeit auf der Basis der Arbeitszeit gem. Ziffer 2.1 zu bestimmen. Mit dem 2. Änderungstarifvertrag zu o. g. Tarifverträgen wurde in 5 Abs. 3 die vormals auf einer falschen Auskunft der Arbeitsagentur beruhende Herausnahme aus der Arbeitszeitabsenkung von einem Monat auf 24 Monate vor Beginn der Altersteilzeit korrigiert. Da diese Änderung erst im Oktober 2005 bekannt gegeben wurde, konnten sich nur die Arbeitnehmer, die ab November 2007 in Altersteilzeit gehen, rechtzeitig für 24 Monate vor Beginn der Altersteilzeit aus der Arbeitszeitabsenkung herausnehmen lassen. Für diese Arbeitnehmer ist die Vergütung während der Altersteilzeit auf der Basis der nach 2 Abs. 2 AtG zu bestimmenden Arbeitszeit festzulegen. Arbeitnehmer, die ab November 2007 in Altersteilzeit gehen wollen und den Altersteilzeit-Vertrag nicht 24 Monate vor deren Beginn abgeschlossen haben, müssen ggf. Gehaltseinbußen gegenüber denjenigen hinnehmen, die den Antrag frühestmöglich stellen. Bei der Beantragung ist die Bearbeitungsfrist der Altersteilzeit-Anträge zu berücksichtigen. 3.2 Altersteilzeitbeginn vor November 2007 Im Auftrag Für die Vergütung der Arbeitnehmer, die vor November 2007 in Altersteilzeit gehen oder schon gegangen sind, ist die vor Geltung des TV M-V 2004 vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen. Diese Arbeitnehmer haben/hatten nicht die Möglichkeit, sich 24 Monate vor Beginn der Altersteilzeit aus der Arbeitszeitabsenkung herausnehmen zu lassen. Sie sollen jedoch für die Vergütung während der Altersteilzeit so gestellt werden, als wenn sie diese Möglichkeit gehabt hätten. Nachdem die fiktive Arbeitszeitberücksichtigung aufgegeben werden musste, kann nur so dem o. g. Willen der Tarifvertragsparteien nachgekommen werden. Die Gewährung einer höheren als der Altersteilzeit-Arbeitszeit entsprechenden Vergütung ist zulässig, weil im Altersteilzeitgesetz lediglich die Bestimmung der Arbeitszeit geregelt ist, nicht aber die Höhe der Vergütung während der Altersteilzeit Klaus Schlegel

5 Beispiele zur Berechnung der Arbeitszeit während der Altersteilzeit unter Berücksichtigung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit nach den TV M-V 2004/2007 VergGr./ Lohngr. Absenkung der Arbeitszeit Arbeitszeit der letzten 24 Monate Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit Arbeitszeit während der Altersteilzeit X - VIII 1-5 VII 5a Std. 30 Min. 15 Monate 38 Std. 30 Min./ Wo. 9 Monate 40 Std./ Wo. 16 Monate 38 Std. 30 Min./ Wo. 8 Monate 40 Std./ Wo. 1 Std. 45 Min. 13 Monate 38 Std. 15 Min./ Wo. 11 Monate 40 Std./ Wo. 14 Monate 38 Std. 15 Min./ Wo. 10 Monate 40 Std./ Wo. (15 x 38,5 Std.) + (9 x 40 Std.) = 39,06 40 Std./ Wo 20 Std./ Wo. (16 x 38,5 Std.) + (8 x 40 Std.) (13 x 38,25 Std.) + (11 x 40 Std.) = 39,05 40 Std./ Wo. 20 Std./ Wo. (14 x 38,25 Std.) + (10 x 40 Std.) = 38,98 39 Std./ Wo. 19,5 Std./ Wo. VIb - Vc 2 Std. 11 Monate 38 Std./ Wo. 13 Monate 40 Std./ Wo. (11 x 38 Std.) + (13 x 40 Std.) = 39,08 40 Std./ Wo. 20 Std./ Wo. 12 Monate 38 Std./ Wo. 12 Monate 40 Std./ Wo. (12 x 38 Std.) + (12 x 40 Std.) Vb - IVb 2 Std. 30 Min. 9 Monate 37 Std. 30 Min./ Wo. 15 Monate 40 Std./ Wo. (9 x 37,5 Std.) + (15 x 40 Std.) = 39,06 40 Std./ Wo. 20 Std./ Wo. 10 Monate 37 Std. 30 Min / Wo. 14 Monate 40 Std./ Wo (10 x 37,5 Std.) + (14 x 40 Std.) = 38,95 39 Std./ Wo. 19,5 Std./ Wo. IVa - III 2 Std. 45 Min. 8 Monate 37 Std. 15 Min./ Wo. 16 Monate 40 Std./ Wo. (8 x 37,25 Std.) + (16 x 40 Std.) = 39,08 40 Std./ Wo. 20 Std./ Wo. 9 Monate 37 Std. 15 Min./ Wo. 15 Monate 40 Std./ Wo. (9 x 37,25 Std.) + (15 x 40 Std.) = 38,96 39 Std./ Wo. 19,5 Std./ Wo. IIb - I 3 Std. 7 Monate 37 Std./ Wo. 17 Monate 40 Std./ Wo. (7 x 37 Std.) + (17 x 40 Std.) = 39,12 40 Std./ Wo. 20 Std./ Wo. 8 Monate 37 Std./ Wo. 16 Monate 40 Std./ Wo. (8 x 37 Std.) + (16 x 40 Std.)

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