96 Dokumentation: Düsseldorfer Tabelle FamRZ 2013, Heft 2. Dokumentation
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1 96 Dokumentation: Düsseldorfer Tabelle FamRZ 2013, Heft 2 sprechende Entscheidung bezweckt, 11 zumal er im Zeitpunkt der Versorgungsausgleichsentscheidung noch nicht abschätzen kann, ob sich die Teilung des Anrechts zu seinen Gunsten oder Ungunsten auswirkt, ist dieser Ansicht im Ergebnis zuzustimmen. Denn es entspricht dem Regelungszweck des Anschlussrechtsmittels, diesen Rechtsbehelf zugunsten eines Beteiligten aus verfahrensçkonomischen Gründen zuzulassen, wenn er die Entscheidung trotz der Einschränkung seiner Rechte zunächst hingenommen, ein anderer Beteiligter aber noch innerhalb der Rechtsmittelfrist das Hauptrechtsmittel eingelegt hat, dies aber dem Beschwerdegegner wegen des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht mehr mçglich ist. 12 Diesem Regelungszweck ist auch in Bezug auf das Rechtsmittel des Versorgungsträgers Geltung zu verschaffen, weil insoweit dieselbe Interessenlage besteht, sodass die Einlegung der Anschlussbeschwerde auch bei dieser Sachlage zuzulassen ist. 13 Da das Anschlussrechtsmittel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens zulässig ist, tritt worauf das OLG Oldenburg zutreffend hinweist keine Rechtskraft in Bezug auf die anderen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung ein, falls die Ehegatten nicht auf Rechtsmittel verzichtet haben (sodass nach Ablauf der Rechtsmittelfrist diese Teile rechtskräftig werden, was im Fall des bereits bestehenden Versorgungsfalls eines Ausgleichsberechtigten in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt vorteilhaft sein kann, weil durch den Versorgungsausgleich sofort eine hçhere Versorgungsleistung erfolgt). III. Anfallwirkung ohne erhobene Anschlussbeschwerde? Das OLG Oldenburg hat aus dem Nichteintritt der Rechtskraft der nicht angefochtenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung, solange noch die Anschlussbeschwerde zulässig ist, geschlossen, dass das Beschwerdegericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes ( 26 FamFG) ohne die Erhebung der Anschlussbeschwerde durch einen Ehegatten befugt sei, die nicht angegriffenen Teile der Entscheidung abzuändern. Dem steht aber entgegen, dass die Wirkungen der Anschlussbeschwerde nur im Falle eines Antrags eingreifen; 66 S. 1 Hs. 2 FamFG verlangt insoweit die Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift. Ob der Beschwerdegegner den Verfahrensgegenstand in der Beschwerdeinstanz ausweiten will, liegt in dessen Interesse; soweit er dies anstrebt, hat er dies durch einen entsprechenden Antrag anzuzeigen. 14 Die dort dargelegten Grundsätze gelten jedenfalls in den sog. streitentscheidenden FG-Verfahren, also auch im Versorgungsausgleich. Denn der Amtsermittlungsgrundsatz nach 26 FamFG greift nur ein, soweit der Verfahrensgegenstand beim Beschwerdegericht angefallen ist. Solange die Anschlussbeschwerde nicht eingelegt wurde, ist dies in Bezug auf die von einem Versorgungsträger nicht angegriffene Entscheidung des bei ihm bestehenden Anrechts nicht der Fall. Dies ist auch deshalb sinnvoll, weil es im Interesse eines oder beider Ehegatten liegen kann, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich in den weiteren, durch einen Versorgungsträger nicht angegriffenen Teilen in ihrem Bestand trotz vorliegender Fehler bestehen zu lassen (siehe auch Ziffer II.2. der Entscheidung a. E.). Eine Ausweitung der Anfallwirkung lässt sich auch nicht aus 145 FamFG ableiten, weil sich diese Vorschrift auf die verschiedenen Scheidungsfolgenverfahren bezieht, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen kçnnen und deshalb nach den dort genannten Fristen als Regelung einer Scheidungsfolge angegriffen werden kçnnen. Soweit mit einem Rechtsmittel das Versorgungsausgleichsverfahren angegriffen wurde, gelten in Bezug auf ein Anschlussrechtsmittel die zuvor dargelegten Grundsätze. Das Beschwerdegericht ist deshalb nicht befugt, ohne Einlegung der Anschlussbeschwerde durch einen Ehegatten die nicht angegriffenen Teile der Entscheidung von Amts wegen zu korrigieren. 11 Siehe z. B. BGH, FamRZ 2012, 851 Tz. 8 ff., sowie jetzt auch Beschluss v XII ZB 588/11, FamRZ 2013, Heft 3; Ausnahme bei einem privatrechtlich organisierten Versorgungsträger, der die Kürzung der Teilungskosten durch das Gericht rügt. 12 Siehe BGH, NJW 1984, 2951, 2952; zu den weiteren Regelungszwecken siehe Musielak/Ball [Fn. 4], 524 Rz Die Ausweitung des Verfahrensgegenstandes im Beschwerdeverfahren durch das Anschlussrechtsmittel ist zulässig; siehe BGH, NJW 1984, 2951, 2952; siehe auch Zçller/Heßler [Fn. 7], 524 Rz Siehe hierzu Zçller/Heßler [Fn. 7], 524 Rz. 2; Musielak/Ball [Fn. 4], 524 Rz. 2; siehe auch BGH, NJW 1984, 2951, Dokumentation Institut für Familienrecht der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht e. V. Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Düsseldorfer Tabelle 1 Stand A. Kindesunterhalt Altersstufen in Jahren ( 1612a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) ab 18 Alle Beträge in Euro 1. bis /
2 FamRZ 2013, Heft 2 Dokumentation: Düsseldorfer Tabelle 97 Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) ab 18 Alle Beträge in Euro ab nach den Umständen des Falles Anmerkungen: 1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen. Bei einer grçßeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter kçnnen Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/hçhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten einschließlich des Ehegatten ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C. 2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß 1612a BGB. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend 1612a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet. 3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und hçchstens 150 EUR monatlich geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen. 4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen. 5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 800 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhçht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten. 6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen. 7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 670 EUR. Hierin sind bis 280 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. 8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen. 9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten. 10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen. 1 Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. stattgefunden haben. 2 Vgl. Vossenkämper, Zusammenstellung der Tabellenbedarfs-, Kindergeldabzugs- und Unterhaltszahlbeträge, FamRZ 2011, 263, die weiterhin anwendbar bleibt, da die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle 2013 gegenüber dem Stand , FamRZ 2010, 1960, unverändert geblieben sind (2012 haben sich die Tabellensätze nicht verändert). D. Red.
3 98 Dokumentation: Düsseldorfer Tabelle FamRZ 2013, Heft 2 B. Ehegattenunterhalt I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder ( 1361, 1569, 1578, 1581 BGB): 1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3 / 7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1 /2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen; b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: 3 / 7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz; c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn gemäß 1577 Abs. 2 BGB; keine Erwerbsobliegenheit trifft: 2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner): wie zu 1. a, b oder c, jedoch 50 %. II. Fortgeltung früheren Rechts: 1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder: a) 58, 59 EheG: in der Regel wie I., b) 60 EheG: in der Regel 1 /2 des Unterhalts zu I., c) 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I. 2. Bei Ehegatten, die vor dem in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR/FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art EGBGB). III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden: Wie zu I. bzw. II. 1., jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C. und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen. IV. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten: unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig EUR Hierin sind bis 400 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. V. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel: 1. falls erwerbstätig: EUR 2. falls nicht erwerbstätig: eur VI. 1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten EUR b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern EUR c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen EUR 2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten EUR b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern EUR c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen EUR (vgl.anm. D. I.) Anmerkung zu I III: Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3. und 4. auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1 / 7 enthalten. C. Mangelfälle Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen. Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.
4 FamRZ 2013, Heft 2 Dokumentation: Düsseldorfer Tabelle 99 Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K 1), 7 Jahren (K 2) und 5 Jahren (K 3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld. Notwendiger Eigenbedarf des M: EUR Verteilungsmasse: EUR EUR = EUR Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten: 304 EUR ( ) (K 1) EUR (364 92) (K 2) EUR (317 95) (K 3) = EUR Unterhalt: K 1: : 798 = 133,33 EUR K 2: : 798 = 119,30 EUR K 3: : 798 = 97,37 EUR D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach 1615l BGB I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens EUR (einschließlich 350 EURWarmmiete). II. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes ( 1615l BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 800 EUR. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes ( 1615l, 1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: EUR. Hierin sind bis 400 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. E. Übergangsregelung Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: ). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen ( 36 Nr. 3 EGZPO). Der Prozentsatz wird auf der Grundlage der zum bestehenden Verhältnisse einmalig berechnet und bleibt auch bei späterem Wechsel in eine andere Altersstufe unverändert (BGH, Urteil v XII ZR 66/10, FamRZ 2012, 1048). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem und ist auf volle Euro aufzurunden ( 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhçhten Bedarf. Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden: 1. Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind 89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor ( 36 Nr. 3a EGZPO). (Bisheriger Zahlbetrag + 1 /2 Kindergeld) 100 Beispiel für 1. Altersstufe (196 EUR + 77 EUR) EUR = 97,8 % 279 EUR 97,8 % = 272,86 EUR, aufgerundet 273 EUR Zahlbetrag: 273 EUR./. 77 EUR = 196 EUR 2. Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor ( 36 Nr. 3b EGZPO). (Bisheriger Zahlbetrag 1 /2 Kindergeld) 100 Beispiel für 1. Altersstufe (273 EUR 77 EUR) EUR = 70,2 % 279 EUR 70,2 % = 195,85 EUR, aufgerundet 196 EUR Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR 3. Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor ( 36 Nr. 3c EGZPO). (Zahlbetrag + 1 /1 Kindergeld) 100 Beispiel für 2. Altersstufe (177 EUR EUR) EUR = 102,7 % 322 EUR 102,7 % = 330,69 EUR, aufgerundet 331 EUR Zahlbetrag: 331 EUR./. 154 EUR = 177 EUR
5 100 Dokumentation: Düsseldorfer Tabelle FamRZ 2013, Heft 2 4. Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor ( 36 Nr. 3d EGZPO). (Zahlbetrag + 1 /2 Kindergeld) 100 Beispiel für 3. Altersstufe (329 EUR + 77 EUR) EUR = 111,2 % 365 EUR 111,2 % = 405,88 EUR, aufgerundet 406 EUR Zahlbetrag: 406 EUR./. 77 EUR = 329 EUR Anhang: Tabelle Zahlbeträge Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184 EUR, für das 3. Kind 190 EUR, ab dem 4. Kind 215 EUR. 1. und 2. Kind ab 18 % 1. bis Kind ab 18 % 1. bis Ab 4. Kind ab 18 % 1. bis ,50 256,50 318, ,50 275,50 340, ,50 293,50 361, ,50 311,50 382, ,50 329,50 404, ,50 358,50 438, ,50 388,50 472, ,50 417,50 506, ,50 446,50 540, ,50 475,50 574,
6 FamRZ 2013, Heft 2 Dokumentation: Empfehlungen zum Selbstbehalt 101 Empfehlungen der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags e. V. zum Selbstbehalt 2013 Die Unterhaltskommission des DFGT regt an, die Selbstbehaltssätze für 2013 wie folgt festzusetzen: 1. notwendiger Selbstbehalt für Nichterwerbstätige 800 Euro ( 1603 Abs. 2 BGB) 2. notwendiger Selbstbehalt für Erwerbstätige Euro ( 1603 Abs. 2 BGB) 3. angemessener Selbstbehalt ( 1603 Abs. 1 BGB) Euro 4. billiger Selbstbehalt gegenüber Ehegatten Euro ( 1581 BGB) 5. angemessener Selbstbehalt gegenüber Eltern Euro und wirtschaftlich selbstständigen Kindern ( 1603 Abs. 1 BGB) Für diese Empfehlung hat sich die Unterhaltskommission von folgenden Überlegungen leiten lassen: 1. Die letzte Anpassung der Selbstbehaltssätze liegt zwei Jahre zurück. Bereits inflationsbedingt ergäbe sich nach dem Verbraucherpreisindex ein Anpassungsbedarf von 5 %. Seit der Festlegung 2010 sind zudem die Regelsätze für 2013 auf 382 Euro angehoben worden. Eine Überprüfung der schon letztes Mal sehr knapp kalkulierten Sätze anhand der nunmehr aktuellen Zahlen hat ergeben, dass eine Beibehaltung der geltenden Beträge mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben und den Anforderungen der hçchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr in Einklang stünde. 2. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BVerfG und des BGH, dass ein Unterhaltsschuldner durch die Leistung von Unterhalt nicht selbst hilfebedürftig im Sinne des sozialen Leistungsrechts werden darf. 1 Als Maßstab gelten dabei die durch SGB II und SGB XII festgelegten Leistungen zum Lebensunterhalt. Die durch die Sozialgesetze vorgegebenen Werte sind insoweit auch für das Unterhaltsrecht zu beachten. Die Anbindung an die gesetzlichen Wertungen und die Offenlegung der für die Bemessung maßgeblichen Erwägungen dient zugleich der notwendigen Transparenz. Denn soweit das Unterhaltsrecht den Weg einer Pauschalierung wählt, muss es die Mçglichkeit erçffnen, von solchen Pauschalen nicht abgedeckte Bedarfe sachgerecht zu erfassen Für die Bemessung des notwendigen Selbstbehalts sind folgende Aspekte wichtig: * Grundlage ist das nach sozialrechtlichen Maßstäben verfügbare Haushaltseinkommen eines Alleinstehenden ohne Verbindlichkeiten und besondere Aufwendungen. * Für den laufenden Lebensbedarf ist Ausgangspunkt der aktuelle Regelsatz. Dieser ist angemessen zu erhçhen, da im Regelsatz keine Bedarfspositionen enthalten sind, die einem Hilfeempfänger durch anderweitige Leistungsansprüche oder Vergünstigungen zur Verfügung stehen ( 28 Abs. 4 S. 2 SGB XII). Diese sind ebenfalls Bestandteil des existenziellen Bedarfs und müssen aus dem laufenden Einkommen aufgebracht werden. Prominente Beispiele hierfür sind die Befreiung von GEZ (17,98 Euro) und anderen Gebühren sowie freier bzw. ermäßigter Eintritt bei zahlreichen Einrichtungen. Die Verhältnisse sind regional sehr unterschiedlich, konkrete Erfahrungswerte liegen nicht vor. Es wird vorgeschlagen, wie 2010 diesen zusätzlichen Kosten in Anlehnung an 115 Abs. 1 Nr. 2a ZPO durch eine Erhçhung des Regelsatzes um 10 % Rechnung zu tragen. * Absetzbeträge nach 11b Abs. 1 Nr. 1 5 SGB II gehçren zum relevanten Bedarf. Steuern sowie Aufwendungen zur Altersund Krankenvorsorge werden sozial- und unterhaltsrechtlich vorweg vom Einkommen abgezogen und sind für den Selbstbehalt nicht relevant. Hingegen sind angemessene Versicherungen typischerweise im Selbstbehalt enthalten. Hierfür sind nach 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO vom Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter stets pauschal 30 Euro abzusetzen. Dieser Abzug erfolgt unabhängig davon, ob ein Versicherungsvertrag besteht oder nicht. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage erscheint es angebracht, die Pauschale auch bei der Bemessung des Selbstbehalts zu berücksichtigen. * Ferner ist für Erwerbstätige ein Freibetrag als Arbeitsanreiz abzusetzen. 3 Dessen Hçhe ist gesetzlich vorgegeben und richtet sich nach der Hçhe des Bruttoeinkommens ( 11 Abs. 3 SGB II). Der Hçchstbetrag beträgt 200 Euro bei einem Bruttoeinkommen von Euro. Hat der Leistungsberechtigte ein Kind, ergibt sich ein Hçchstbetrag von 230 Euro bei einem Bruttoeinkommen von Euro. Auf die Leistung von Unterhalt kommt es dabei nicht an. Da bei Bruttoeinkommen von weniger als Euro praktisch kein Unterhalt gezahlt werden kann, ist grundsätzlich von dem Hçchstbetrag auszugehen. Gleichwohl hält es die Kommission für vertretbar, den Spitzenbetrag von 30 Euro mit der Erhçhung des Regelsatzes zu verrechnen und es bei einem zusätzlichen Freibetrag von 200 Euro zu belassen. Dieser Abstand ist aber auf jeden Fall zu wahren. * Wohnkosten bilden bei der Bemessung des Bedarfs die grçßte Variable. Sie sind in voller Hçhe bedarfsprägend. Der seit vielen Jahren festgelegte Betrag von 360 Euro sollte beibehalten werden. Er entspricht etwa dem bundesdeutschen Durchschnitt der von den Leistungsträgern übernommenen Wohnkosten. Die Festlegung auf einen generell hçheren Wert hätte zwangsläufig eine weitere Anhebung des Selbstbehalts zur Folge. Dies führt zu folgender Berechnung: Bemessung des Selbstbehalts nicht erwerbstätig erwerbstätig Sozialhilfe Selbstbehalt Sozialhilfe Selbstbehalt Regelsatz 382 e 382 e 382 e 382 e Erhçhung 10 % e 38 e e 38 e Kosten d. Unterk. warm 360 e 360 e 360 e 360 e Summe Bedarf 742 e 780 e 742 e 780 e zzgl. Absetzbeträge angem. Vers. pp. 30 e 30 e 100 e 30 e Freibetrag Erwerbstätige e e 230 e 200 e Haushaltseink./SB 772 e 810 e e e 1 BVerfG, Beschluss v BvR 1509/97, FamRZ 2001, 1685; Beschluss v BvR 752/02, FamRZ 2003, 661; BGH, Urteil v XII ZR 72/89, FamRZ 1990, 849, 850; Urteil v XII ZR 30/04, FamRZ 2006, 683, Zum Existenzminimum und Transparenzgebot im Unterhaltsrecht ausführlich Lipp, FamRZ 2012, 1, 3. 3 BGH, Urteil v XII ZR 50/08, FamRZ 2010, 357.
7 102 Buchbesprechung FamRZ 2013, Heft 2 Anzumerken ist, dass die sozialrechtliche Berechnung für Erwerbstätige eine Pauschale von 100 Euro enthält, die neben den Versicherungsbeiträgen auch die ergänzende Altersvorsorge und die Werbungskosten einschließt ( 11b Abs. 2 SGB II), sofern nicht hçhere Kosten nachgewiesen werden. Berufsbedingte Aufwendungen sind unterhaltsrechtlich vorweg abzuziehen, sodass sich im Ergebnis eine Übereinstimmung ergibt. Bei einem Bruttoeinkommen von Euro ergibt sich folgende Vergleichsberechnung: Vergleichsberechnung Sozialrecht Unterhaltsrecht Erwerbseinkommen 1.500,00 e 1.500,00 e./. Steuern LSt/KiSt/Soli 101,50 e 101,50 e./. Kranken-/Pflegeversicherung 137,63 e 137,63 e./. Rentenversicherung 147,00 e 147,00 e./. Arbeitslosenversicherung 22,50 e 22,50 e Zwischensumme Netto 1.091,37 e 1.091,37 e./. Werbungskosten e 55,00 e./. Angemessene Versicherung e e./. Private Altersvorsorge e 0,00 e./. Grundfreibetrag 100,00 e e./. Freibetrag 230,00 e e einzusetzendes Einkommen 761,37 e 1.036,37 e Vergleichsberechnung Sozialrecht Unterhaltsrecht Bedarf Regelsatz 382,00 e Kosten der Unterkunft 360,00 e./. Summe Bedarf/ Selbstbehalt 742,00 e 1.000,00 e Freies Einkommen 19,37 e 36,37 e./. Unterhalt 36,37 e Ergänzender Hilfebedarf 17,00 e Die Vergleichsberechnung verdeutlicht, dass ein Selbstbehalt von Euro für Erwerbstätige praktisch keinen Gestaltungsspielraum mehr bietet und als unterste vertretbare Grenze gelten muss. Die übrigen Selbstbehaltssätze sind linear angehoben worden. Insofern kann man Bedenken anmelden, ob die seit längerem praktizierte Erhçhung um den identischen Festbetrag sachgerecht ist, weil sich das Verhältnis zwischen den einzelnen Selbstbehaltssätzen laufend verringert. Gleichwohl sollte es für dieses Jahr bei der entsprechenden Erhçhung bleiben. Da die im nächsten Jahr zu erwartende Erhçhung des Kindesunterhalts Anlass gibt, die Festlegungen insgesamt zu überprüfen, sollte die Zeit genutzt werden, um deren Struktur und mçgliche weitere ¾nderungen frühzeitig bei den Gerichten zu diskutieren. (Mitgeteilt von Direktorin des AmtsG Birgit Niepmann, Siegburg) Buchbesprechung Heinz Georg Bamberger / Herbert Roth (Hg.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Band 1: 1 610, CISG 3. Aufl., Verlag C. H. Beck, München 2012, XLII, 3378 S., Ln., 239 EUR, ISBN Der Bamberger/Roth wie er allgemein genannt wird hat sich mittlerweile als Kommentar mittleren Formats einen festen Platz in der Zivilrechtspraxis und Zivilrechtswissenschaft erobert. Er erscheint in einer Druckfassung, aber auch in einer Online-Fassung, die nicht ganz identisch sind. Das Druckformat ist mehr der Praxis, die Online-Fassung noch dazu der vertieften wissenschaftlichen Erçrterung gewidmet. Die nachfolgende Besprechung befasst sich mit dem Druckformat, das allerdings ebenfalls sehr aktuell ist, da es die Gesetzeslage bis berücksichtigt. Das von den 34 Bearbeitern behandelte Feld umfasst die verschiedensten Gebiete, darunter selbstverständlich auch solche mit hçchster Aktualität. Das beginnt bereits bei 1 BGB, wobei von Heinz Georg Bamberger konzentriert nicht nur die Regelung des Transplantationsgesetzes mit der Organtransplantation, der postmortalen Verfügung über Organe und die Wahrnehmung der Rechte durch andere, sondern auch die Entnahme von Geweben und die Bedeutung von Krankenhausaufnahmebedingungen erläutert sind (Rz. 62 ff.). Es geht weiter mit den Problemen, die mit dem Geschlecht einer Person und der Geschlechtsumwandlung verbunden sein kçnnen ( 1 BGB Rz. 67 ff.). Es folgt der Hinweis auf die Rechte einer Person u. a. nach der Abstufung entsprechend dem Lebensalter ( 2 BGB Rz. 6 ff.). Auch ist beim allgemeinen Persçnlichkeitsschutz die Rechtslage bei der Berichterstattung in den Medien über Ehe und Familien dargestellt ( 12 BGB Rz. 146). Wünschenswert wäre bei 8 BGB eine eingehende Behandlung der im Kindschaftsrecht mit dem sog. Wechselmodell verbundenen Wohnsitzprobleme einschließlich der polizeilichen Anmeldung. Gegenmeinungen sind meist erwähnt. Allerdings heißt es z. B. zu 127a BGB, der im schriftlichen Verfahren geschlossene Vergleich vermçge wegen des (zu) weitgehend fehlenden Funktionsäquivalents die notarielle Beurkundung nicht zu ersetzen (Holger Wendtland, Rz. 4), ohne auf die gewichtigen Gegenstimmen zu verweisen. Es wird aber auch auf Rechtsfragen eingegangen, die vom Allgemeinen Teil und dem Schuldrecht des BGB auf das Familienrecht übergreifen. Hier sei als Beispiel die kompakte Behandlung des Widerrufsrechts des Ehegatten bei Fernabsatzverträgen im besonderen Zusammenhang mit 1357 BGB (Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs) genannt (Jürgen Schmidt-Räntsch, 312b BGB Rz. 15). Auch die besonders ausführliche Darstellung der Ausgleichspflicht zwischen Ehegatten als Schuldner nach 426 BGB (Markus Gehrlein, Rz. 7) und als Gläubiger bei einem Oder-Konto oder einem Oder-Depot nach 430 BGB (Rz. 2 und 3) ist hier zu erwähnen. Die Aktualität des Kommentars erweist sich beispielhaft an der zusammenfassenden Behandlung der Problematik einer Schenkung an das Schwiegerkind nach der neugestalteten Rechtsprechung des BGH (Gehrlein, 516 BGB Rz. 11 a). Mit diesem Band ist die dritte Auflage des Bamberger/Roth abgeschlossen. Mit ihm liegt uns ein Erläuterungswerk vor, das den Bedürfnissen sowohl einer allgemeinen als auch einer spezialisierten Rechtsanwaltspraxis in gleicher Weise entspricht, aber genauso denen der Gerichte und der Notare. Ein ausführliches und aktuelles Werk, zuverlässig, problembewusst, praxisnah und insgesamt auf hohem Niveau. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Ludwig Bergschneider, München
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