B 5. FahrzeugInstandhaltung. Werkstätten. Bauliche Anlagen und Einrichtungen
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- Reiner Rosenberg
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1 Bauliche Anlagen und Einrichtungen FahrzeugInstandhaltung Werkstätten Für sicheres Arbeiten in Werkstätten kommt es auf den richtigen Umgang mit Einrichtungen und Arbeitsstoffen, die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen, die Benutzung ergonomischer Hilfsmittel und richtiges Heben und Tragen von Lasten an. Die Grundvoraussetzungen der sicheren Fahrzeug-Instandhaltung lassen sich auf eine einfache Formel bringen: Sauberkeit und Ordnung = Sicherheit. B 5
2 Unfallbeispiele: Als das Fahrzeug mit dem Wagenheber angehoben wurde, rollte es weg. Dabei wurde der Fuß eingeklemmt. Bei Reinigungsarbeiten mit Benzin kam es zu einer Verpuffung. Bei Schleifarbeiten einen Schleiffunken in das Auge bekommen. Gefahren: Erfasst, eingeklemmt oder getroffen werden, z.b. durch: Abrollen, Absinken, Abgleiten, Umkippen von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen, wegfliegende Teile. Durch Berühren, Einatmen oder Verschlucken können Gefahrstoffe Gesundheitsschäden verursachen, z.b.: Abgase von Verbrennungsmotoren, Stäube, Dämpfe, Reinigungsmittel, Säuren, Laugen, Kraftstoffe, Anstrichstoffe, Löse- und Verdünnungsmittel. Brand- und Explosionsgefahr. Körperliche Überbeanspruchung beim Heben und Tragen schwerer Lasten. Schutzziel: Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein und so erhalten werden, dass sie ein sicheres Arbeiten ermöglichen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Geräumigkeit, der Trittsicherheit, der Beleuchtung und Belüftung. Fahrzeug-Instandhaltung: Unter Instandhaltung versteht man alle Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Soll-Zustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes. Instandhaltung (nach DIN ) Wartung Bewahren des Soll-Zustandes Inspektion Festlegen und Beurteilen des Ist-Zustandes Instandsetzung Wiederherstellen des Soll-Zustandes Reinigen Schmieren Nachstellen Messen Prüfen Diagnostizieren Austauschen Ausbessern
3 Sicherheitshinweise Werkstatträume und Einrichtungen: Fußböden müssen eben und rutschhemmend sein. Bodenbeläge sind nach den Anforderungen des Merkblattes GUV auszuwählen. Bodenbeläge müssen sich leicht reinigen lassen und mechanisch ausreichend fest sein. Gegenüber Öl und Benzin müssen sie genügend widerstandsfähig sein. Verkehrswege und Notausgänge sind freizuhalten und dürfen durch Fahrzeuge oder Materiallagerung nicht eingeengt oder verstellt werden. Personen müssen in der Benutzung von Werkstätten und deren Einrichtungen unterwiesen sein. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Maschinen und das Tragen erforderlicher persönlicher Schutzausrüstungen. 1 An leicht erreichbaren Stellen müssen geeignete Feuerlöscher und zum Ablöschen brennender Kleidung z.b. Löschdecken vorhanden sein. Die Anforderungen der Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (GUV 10.10) sind zu beachten. Arbeitsbereiche mit Rauchverbot müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein, z.b. Bereiche, in denen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen VbF A I oder A II gearbeitet wird. 2
4 Fahrzeuge gegen unbeabsichtigte Bewegungen sichern: Fahrzeuge vor Beginn von Instandhaltungsarbeiten gegen Fortbewegen sichern, z.b. durch die Feststellbremse. Bei Arbeiten am Bremssystem oder bei unwirksamer Feststellbremse müssen Unterlegkeile verwendet werden. Werden gebremste Räder angehoben, müssen Unterlegkeile verwendet werden. Unter angehobenen Teilen nur arbeiten, wenn diese gesichert sind, z.b. gekippte Führerhäuser gegen Absinken sichern. An Unterstellböcken muss die Tragfähigkeit deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein. Wagenheber sind nur zum Radwechsel zulässig und kein Ersatz für Unterstellböcke. Hebebühnen nur nach Betriebsanweisung bedienen und gegen unbefugtes Benutzen sichern. Motorabgase absaugen: Durch laufende Motoren entstehende Abgase sind gesundheitsgefährlich. Motorenlauf in Werkstätten deshalb nur, wenn die Wartungsbereiche mit Abgasabsaugungen ausgerüstet sind. Abgasabsaugungen müssen mit Unterdruck arbeiten, die Abgase an der Austrittsstelle möglichst vollständig erfassen und so abführen, dass diese nicht in den Arbeitsbereich gelangen. Heben und Tragen von Lasten: Beim Ausbau schwerer Fahrzeugteile Aufnahmeböcke oder Hebezeuge einsetzen. Beim Be- und Entladen schwerer Teile ergonomische Hilfsmittel einsetzen, z.b. Montage-Hubwagen beim Be- und Entladen von Tragkraftspritzen. 3
5 Reinigungsarbeiten: Ausgelaufene Schmierstoffe sofort entfernen. Hochdruck-Reinigungsgeräte nur entsprechend der Betriebsanleitung einsetzen. Die Schneidwirkung des Hochdruckstrahlers kann zu schweren Verletzungen führen. Reinigungsarbeiten nicht mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse VbF AI oder mit giftigen bzw. gesundheitsschädlichen Flüssigkeiten ausführen. Deshalb: Niemals Vergaserkraftstoff einsetzen. 4 Die Verwendung von Vergaserkraftstoffen ist wegen der leichten Entzündlichkeit und wegen der Giftigkeit des darin enthaltenen Benzols verboten. Für Reinigungsarbeiten werden nichtbrennbare oder weniger feuergefährliche Reinigungsmittel empfohlen, z.b.: wasserlösliche, nicht brennbare Waschmittel, z.b. flüssige Seifen, neutrale oder alkalische Heißund Hochdruck-Reinigungsmittel, wasserlösliche Kaltreiniger, Dieselkraftstoff (Gefahrklasse VbF A III, Flammpunkt ca. 55 Celsius), Petroleum (Gefahrklasse VbF A II, Flammpunkt ca. 40 Celsius). Reinigungsmittel nur bei guter Lüftung verwenden und Hautkontakt vermeiden. Reinigungsmittel nach Beendigung der Reinigungsarbeiten sicher verwahren. Nicht mehr verwendbare Reinigungsmittel müssen in separaten und gekennzeichneten Behältern gesammelt, sicher gelagert und fachgerecht entsorgt werden. Gebrauchtes Putzmaterial in verschließbaren, nicht brennbaren Behältern sammeln.
6 Batterieladeräume: Beim Laden von Batterien entstehen bei zu hoher Ladespannung oder beim Überladen Wasserstoff und Sauerstoff an den Polen. Beide Gase zusammen bilden hochexplosives Knallgas, das durch Funken gezündet werden kann. Werden Batterien nur gelegentlich und einzeln geladen, reicht die natürliche Belüftung des Fahrzeug-Stellplatzbereiches. Sind mehrere Batterien zu laden, empfiehlt sich ein separater Batterieladeraum. Zur Vermeidung explosionsfähiger Gemische beim Laden von Batterien immer für ausreichende Lüftung sorgen. Zur ausreichenden Lüftung von Batterieladeräumen ist die Zuführung von Frischluft in Bodennähe zweckmäßig. Beseitigung der Abluft durch technische Lüftung oder Querlüftung. Die Abluft muss möglichst hoch über der Ladestelle an einer gegenüberliegenden Seite des Raumes ins Freie entweichen können. 5
7 Zur Vermeidung von Zündfunken Ladegeräte verwenden, die einen Ein- und Ausschalter besitzen, der funkenfreies An- und Abklemmen der Anschlussleitungen ermöglicht. Der Schalter muss in der Minusleitung des Ladestromkreises angeordnet sein. Zum Umgang mit Batteriesäuren Sicherheitshinweise der Arbeitshilfe A5 Gefahrstoffe beachten. Feuer- und Lackierarbeiten: Vor Schweißarbeiten oder Arbeiten, bei denen Funken entstehen können, den Arbeitsbereich auf mögliche Brand- und Explosionsgefahren überprüfen, z.b. auf Stoffe oder Gegenstände, die sich durch diese Arbeiten in Brand setzen lassen, Vorhandensein von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen oder Stäuben. Schutzmaßnahmen siehe UVV Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren (GUV 3.8). Für die Durchführung von Lackierarbeiten sind die Anforderungen der UVV Verarbeiten von Beschichtungsstoffen (GUV 9.10) zu beachten. Die besonderen Schutzmaßnahmen dienen der Verhütung von Bränden und Explosionen und der Vermeidung von Gesundheitsschäden. Weitere Informationen: UVV Allgemeine Vorschriften, GUV 0.1 UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, GUV 0.7 UVV Flüssigkeitsstrahler, GUV 3.9 UVV Hebebühnen, GUV 4.5 UVV Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren, GUV 3.8 UVV Verarbeiten von Beschichtungsstoffen, GUV 9.10 Sicherheitsregeln für die Fahrzeug-Instandhaltung, GUV 17.1 Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern, GUV 10.10
Instandhaltungsarbeiten
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