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- Elizabeth Albert
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2 In der Sitzung am beschloss der Vorstand des Arbeitskreises Integrative Montessorischule Coesfeld e. V. die folgende Ordnung über die Organisation der Maria Montessori Grundschule (Organisationsordnung) Vorbemerkung... 2 Erster Teil Allgemeine Grundlagen Name der Schule Schulträger Staatlich genehmigte Ersatzschule Grundschule Sonderpädagogische Förderung Schulart Ganztagsschule Schuljahr, Ferien Unterrichtsinhalte Schulprogramm Vorrang des Schulgesetzes, Inkrafttreten... 4 Zweiter Teil Führung der Schule Vertretung, Geschäftsführung, Schulleitung Vorstand pädagogische Leitung Verwaltungsleitung... 8 Dritter Teil Mitwirkung in der Schule Grundsätze der Mitwirkung Verfahren Wahlen Protokollführung Schulkonferenz Klassenpflegschaft Lehrerkonferenz Klassenkonferenz Beteiligung der Schülerinnen und Schüler Vierter Teil - Mitarbeit von Eltern und Unterstützern Unterstützung der Schule Arbeitskreise Aktionstage Anhang... 15
3 Vorbemerkung Vorbemerkung Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden auch nur Schulgesetz oder kurz SchulG genannt) gilt für öffentliche Schulen ( 6 Absatz 2 Satz 1 SchulG). Für Schulen in freier Trägerschaft, also für Ersatzschulen, Ergänzungsschulen und freie Unterrichtseinrichtungen, gilt es nach Maßgabe des Elften Teils des Schulgesetzes ( 6 Absatz 2 Satz 2 SchulG). Die Maria Montessori Grundschule ist eine Ersatzschule. Soweit es die Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen erfordert, gelten für Ersatzschulen auch die übrigen Vorschriften des Schulgesetzes ( 100 Absatz 3 Satz 1 SchulG). Darüber hinaus finden auf Ersatzschulen über die Vorschriften des Elften Teils des Schulgesetzes hinaus die Bestimmungen des Schulgesetzes Anwendung, wenn und soweit dies ausdrücklich bestimmt ist ( 100 Absatz 3 Satz 2 SchulG). Ausdrücklich bestimmt ist das für 2 (Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule), 6 Absatz 6 (Bezeichnung der Schule), 25 Absätze 1, 2 und 4 (Schulversuche, Versuchsschulen, Experimentierklausel), 54 (Schulgesundheit), 96 (Lernmittelfreiheit), 120 (Schutz der Daten von Schülerinnen und Schülern und Eltern) und 121 (Schutz der Daten von Lehrerinnen und Lehrern), die somit unmittelbar auch für Ersatzschulen gelten. Folglich sind die Vorschriften des Schulgesetzes über die Organisation öffentlicher Schulen nicht ohne Weiteres auf Schulen in freier Trägerschaft anwendbar. Schulen in freier Trägerschaft müssen ihre Organisation somit selbst regeln. Ersatzschulen müssen dabei gleichwertige Formen der Mitwirkung von Schülerinnen, Schülern und Eltern im Sinne des Siebten Teils des Schulgesetzes gewährleisten ( 100 Absatz 5 SchulG), wobei das Schulgesetz die Wahl von Schülervertretern erst ab der fünften Klasse ( 74 Absatz 2 Satz 2 SchulG) und somit eine Schülervertretung an Grundschulen nicht vorsieht. Der Schulträger kann daher für die Maria Montessori Grundschule vom Schulgesetz abweichende und an die Verhältnisse der Schule (insbesondere ihre Größe) angepasste Formen der Mitwirkung bestimmen. Bei der Maria Montessori Grundschule ist zu berücksichtigen, dass die Eltern zugleich Mitglieder des Schulträgers sind und bereits durch die Wahrnehmung der Mitgliederrechte in der Schule mitwirken können, so dass bereits bedeutende Möglichkeiten der Einflussnahme durch Eltern bestehen. Nach der Satzung des Schulträgers sind nur Mitglieder, deren Kinder die Maria Montessori Schule besuchen, stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ( 4 Nr. 3 der Satzung). Auf diese Weise wird zum Beispiel der Vorstand des Schulträgers ausschließlich von den Eltern bestimmt. 2
4 Erster Teil Allgemeine Grundlagen Erster Teil Allgemeine Grundlagen 1 Name der Schule Der Name der Schule lautet seit dem 1. Mai 2014 Maria Montessori Grundschule mit dem Zusatz staatlich genehmigte Gemeinschaftsgrundschule in freier Trägerschaft. 2 Schulträger Schulträger ist der Arbeitskreis Integrative Montessorischule Coesfeld e. V. Vereinszweck des Schulträgers ist gemäß 2 seiner Satzung die Förderung der Ideen der Maria Montessori. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb der Maria Montessori Grundschule. 3 Staatlich genehmigte Ersatzschule Die Maria Montessori Grundschule ist eine Schule in freier Trägerschaft gemäß dem elften Teil des Schulgesetzes. Mit Bescheid vom genehmigte die Bezirksregierung Münster (obere Schulaufsichtsbehörde) die Schule als Ersatzschule gemäß 100 ff. SchulG noch unter dem Namen Integrative Montessori-Schule Coesfeld. 4 Grundschule (1) Die Maria Montessori Grundschule ist eine Schule der Primarstufe (Grundschule). Sie umfasst die Klassen 1 bis 4, die jahrgangsübergreifend unterrichtet werden. (2) Die Maria Montessori Grundschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern grundlegende Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, führt hin zu systematischen Formen des Lernens und legt damit die Grundlage für die weitere Schullaufbahn. Die Grundschule arbeitet mit den Eltern, den Tageseinrichtungen für Kinder und den weiterführenden Schulen zusammen. (3) Die Schule erstellt mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers eine zu begründende Empfehlung für die Schulform (vgl. 10 SchulG), die für die weitere schulische Förderung geeignet erscheint. Ist ein Kind nach Auffassung der Schule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. (Die Eltern entscheiden nach Beratung durch die Grundschule über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I.) 5 Sonderpädagogische Förderung (1) An der Maria Montessori Grundschule findet gemeinsamer Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf statt. (2) Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben ( 9) für die Grundschule sowie die vom Land erlassenen Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte. 3
5 Erster Teil Allgemeine Grundlagen 6 Schulart Die Maria Montessori Grundschule ist eine Gemeinschaftsschule. Die Schülerinnen und Schüler werden auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. 7 Ganztagsschule Die Maria Montessori Schule ist eine Ganztagsschule. Arbeits- und Erholungsphasen werden über den ganzen Schultag verteilt. 8 Schuljahr, Ferien (1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. (2) Für die Schule gilt die vom Schulministerium erlassene Ferienordnung. 9 Unterrichtsinhalte Die Unterrichtsvorgaben der Schule werden auf der Grundlage der vom Ministerium erlassenen Vorgaben ( 29 Absatz 1 SchulG) für den Unterricht (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne) und der darin festgelegten Bildungsstandards in Verbindung mit dem Schulprogramm der Maria Montessori Grundschule bestimmt. Die Unterrichtsvorgaben werden so gefasst, dass für die Lehrerinnen und Lehrer ein pädagogischer Gestaltungsspielraum bleibt. 10 Schulprogramm (1) Die Maria Montessori Grundschule legt auf der Grundlage ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer pädagogischen Arbeit in einem Schulprogramm fest und schreibt es regelmäßig fort. [Hinweis: Das zurzeit gültige Schulprogramm ist das pädagogische Konzept aus Mai 2008] (2) Auf der Grundlage des Schulprogramms überprüft die Schule in regelmäßigen Abständen den Erfolg ihrer Arbeit, plant, falls erforderlich, konkrete Verbesserungsmaßnahmen und führt diese nach einer festgelegten Reihenfolge durch. (3) Änderungen des Schulprogramms werden nach Beratungen der Schulkonferenz und des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die einzelnen Mitwirkungsgremien, der Vorstand und die Schulleitung können der Mitgliederversammlung Beschlussempfehlungen geben (siehe 16 Absatz 2, 20 Absatz 5, 21 Absatz 4, 22 Absatz 2). 11 Vorrang des Schulgesetzes, Inkrafttreten (1) Die Vorschriften des Elften Teils des Schulgesetzes für Ersatzschulen und die übrigen Vorschriften des Schulgesetzes, die gemäß 100 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Schulgesetzes für Ersatzschulen gelten, sind zu beachten. Soweit die hier niedergelegten Bestimmungen diesen Vorschriften des Schulgesetzes entgegenstehen, gehen insoweit die Vorschriften des Schulgesetzes vor. (2) Die Organisations-Ordnung tritt sofort mit der Beschlussfassung des Vorstandes in Kraft. 4
6 Zweiter Teil Führung der Schule Zweiter Teil Führung der Schule 12 Vertretung, Geschäftsführung, Schulleitung (1) Der Schulträger hat die Gesamtverantwortung für die Schule. Er handelt durch seine Organe (Mitgliederversammlung, Vorstand). Alle grundsätzlichen Entscheidungen trifft der Schulträger. Auch die Planung und Durchführung des Haushalts liegt in der Verantwortung des Schulträgers. (2) Insbesondere über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung z. B. Änderung des Schulprogramms, Erweiterung des Schulbetriebs (beispielsweise von Ein- auf Zweizügigkeit), Änderung der Schulart, Einstellung des Ganztagsschulbetriebs, Inklusion usw. entscheidet die Mitgliederversammlung des Schulträgers. (3) Für die Mitgliederversammlung und den Vorstand gelten vorrangig die übergeordneten Vorschriften des Schulträgers, insbesondere seine Satzung. (4) Die Schule wird rechtsgeschäftlich durch den Vorstand des Schulträgers (Vorstand) vertreten. Vertretungsberechtigt sind nur die drei gleichberechtigten, vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes (vgl. 7 Nrn. 1 und 8 der Satzung des Schulträgers). Die Beisitzer, die Geschäftsführung und die Schulleitung sind daher grundsätzlich nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Schule berechtigt. Rechtswirksame Erklärungen (z. B. beim Abschluss von Verträgen) können nur die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder abgeben, soweit nicht im Einzelfall oder für bestimmte Geschäfte Vollmachten erteilt sind. (5) Dem Vorstand obliegt nach 7 Nr. 3 der Satzung des Schulträgers die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand hat daher die Gesamtleitung der Schule. Unterhalb des Vorstands gliedert sich die Leitung der Schule in die Verwaltungsleitung und die pädagogische Leitung. (6) Die Arbeit sowohl der pädagogischen Leitung als auch der Verwaltungsleitung ist auf die Verwirklichung der Ziele der Schule gerichtet. Bei den Aufgaben der Verwaltung handelt es sich überwiegend um Unterstützungsprozesse zur Verwirklichung des Bildungsauftrages der Schule. Die Aufgabenbereiche der pädagogischen Leitung und der Verwaltungsleitung berühren sich daher. Wenn eine Maßnahme Einfluss auf den jeweils anderen Zuständigkeitsbereich hat oder haben könnte, werden die Verwaltungsleitung und die pädagogische Leitung sich gegenseitig im Vorfeld informieren und nach einvernehmlichen Lösungen suchen. (7) Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich der pädagogischen Leitung oder der Verwaltungsleitung gehört und kann keine gemeinsame Lösung gefunden werden, entscheidet der Vorstand durch Beschluss über die Zuständigkeit oder über die Angelegenheit selbst. 13 Vorstand (1) Der Vorstand entscheidet gegebenenfalls nach vorheriger Beratung durch Mitwirkungsgremien - insbesondere in folgenden Angelegenheiten durch Beschluss selbst 5
7 Zweiter Teil Führung der Schule a) Personalangelegenheiten (insbesondere Einstellungen, Entlassungen, Änderungen des Arbeitsvertrages z. B. Veränderungen der Stundenzahl, Abmahnungen etc.) b) Aufnahme und Entlassung von Schülern c) Haushaltsführung auf der Grundlage des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes d) Organisatorische Rahmenbedingungen (z. B. Grundsätze der Personalbesetzung in den Klassen; Tages- und Wochenstruktur im Hinblick auf die Verteilung der Lern-, Erholungs- und Betreuungszeiten; Öffnungszeiten etc.) e) Eröffnung, Änderung und Schließung von Unterstützungseinrichtungen wie z. B. Mensa, Fahrdienste etc. Wenn sich Mitwirkungsgremien bereits mit einer Angelegenheit befassen, sollen Sie sofern zeitlich möglich vor der Entscheidung des Vorstandes Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. (2) Der Vorstand kann Budgets aufstellen innerhalb derer die pädagogische Leitung oder die Verwaltungsleitung eigenverantwortlich über bestimmte Ausgaben entscheiden können. Soweit keine Budgets aufgestellt sind, entscheidet der Vorstand selbst über Ausgaben. (3) Alle wichtigen Angelegenheiten der Schule werden rechtzeitig auf den Vorstandssitzungen thematisiert, insbesondere organisatorische Veränderungen vor ihrer Umsetzung und Ankündigung. (4) Gemäß 7 Nr. 1 der Satzung des Schulträgers sind die Leitungen der pädagogischen Einrichtung beratende Mitglieder des Vorstands. Gemäß 12 Absatz 5 gliedert sich die Führung der Schule unterhalb des Vorstands in die pädagogische Leitung und die Verwaltungsleitung. Die Schulleitung und die Verwaltungsleitung nehmen daher regelmäßig an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Sie können Beschlussanträge stellen, haben aber gemäß Satzung des Schulträgers kein Stimmrecht. (5) Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen. Zusätzlich werden auch die Bestimmungen über die Protokollführung der Mitwirkungsgremien ( 19) angewendet. (6) Unbeschadet der Gesamtverantwortung jedes Vorstandsmitgliedes, teilen sich die Vorstandsmitglieder die Aufgabenbereiche (zum Beispiel Finanzen, Personal, Gebäudemanagement, Öffentlichkeitsarbeit) in Bezug auf die Schule auf. Die Vorstandsmitglieder arbeiten sich in ihren jeweiligen Aufgabenbereich ein, berichten dem Gesamtvorstand, bereiten Beschlüsse des Vorstandes vor und sind in diesem Bereich Ansprechpartner für die pädagogische Leitung, die Verwaltungsleitung und für Dritte. Der Aufgabenbereich der Schulleitung ergibt sich vor allem aus 14. (7) Die vom Vorstand beschlossenen organisatorischen Regelungen über bestimmte Abläufe, Zuständigkeiten und Detailregelungen der Aufbauorganisation sind einzuhalten (vgl. z. B. RASI-Charts und Flussdiagramme im Anhang). 6
8 Zweiter Teil Führung der Schule 14 pädagogische Leitung (1) Die pädagogische Leitung der Schule obliegt der Schulleitung auf der Grundlage und im Rahmen der für die Schule geltenden Gesetze (insbesondere der Schulordnung soweit sie auf die Schule anzuwenden ist), des vom Schulträger beschlossenen Schulprogramms und der übrigen vom Schulträger beschlossenen organisatorischen und weiteren Regelungen. Die Schulleitung a) repräsentiert, vertritt und leitet die Schule in pädagogischen Angelegenheiten, b) ist verantwortlich für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule, c) stellt im Rahmen der personellen Ressourcen sicher, dass der Unterricht ungekürzt erteilt wird, d) ist verantwortlich dafür, dass alle Vorbereitungen zum Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres abgeschlossen sind, e) ist Vorgesetzte der Lehrer und des übrigen pädagogischen Personals, f) wirkt auf die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer sowie des übrigen pädagogischen Personals hin und wählt Teilnehmerinnen und Teilnehmer für Fortbildungsveranstaltungen aus, g) wirkt auf Qualitätsentwicklung und sicherung hin, h) führt die Beschlüsse des Schulträgers aus, soweit sie in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, i) berichtet regelmäßig dem Vorstand, j) berichtet den Mitbestimmungsgremien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, k) übt in Vertretung des Schulträgers neben dem Vorstand und der Verwaltungsleitung das Hausrecht aus, l) ist dem Schulträger gegenüber für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben verantwortlich, m) nimmt das Stimmrecht der LeiterInnen der Pädagogischen Einrichtung in der Mitgliederversammlung des Schulträgers war (vgl. 4 Nr. 3 der Satzung). (2) Die Schulleitung wird vom Vorstand berufen und abberufen. Die Schulleitung besteht aus zwei Personen, die zugleich Lehrerin oder Lehrer an der Schule sind. Der Vorstand beruft entweder zwei Personen als gleichberechtigte Schulleiter oder eine Schulleiterin bzw. einen Schulleiter und deren bzw. dessen Stellvertretung. (3) Hat die Schule zwei gleichberechtigte Schulleiter, entscheiden sie gemeinsam, soweit nicht dringende Erfordernisse oder die dauerhafte Verhinderung einer Person eine gemeinsame Entscheidung ausschließen. Grundsätzlich reicht es aus, wenn eine Person an Gremiensitzungen teilnimmt. Soweit die Schulleitung Stimmrecht hat, steht der Schulleitung insgesamt nur eine Stimme zu. Uneinigkeit bei Abstimmungen gilt als Enthaltung. 7
9 Zweiter Teil Führung der Schule (4) Ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt, nimmt er oder sie die Aufgaben der Schulleitung wahr, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter verhindert ist. Die Stellvertretung hat den gleichen Informationsanspruch wie die Schulleiterin oder der Schulleiter und kann als beratendes Mitglied an Gremiensitzungen teilnehmen. Soweit die Schulleitung Stimmrecht hat, übt die Stellvertretung bei Abwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters das Stimmrecht aus. 15 Verwaltungsleitung (1) Gemäß 7 Nr. 9 der Satzung des Schulträgers kann der Vorstand eine hauptamtliche Geschäftsführung einstellen, die den Vorstand in personeller und organisatorischer Hinsicht bei den verwaltungsmäßigen Aufgaben und Kassengeschäften unterstützt. Ist eine hauptamtliche Geschäftsführung eingestellt, obliegt ihr die Verwaltungsleitung. Fehlt eine hauptamtliche Geschäftsführung bleibt die Verwaltungsleitung beim Vorstand, wenn er die Aufgaben nicht ganz oder teilweise auf bestimmte Personen überträgt. (2) Die Verwaltungsleitung a) ist Anlaufstelle für die Kontaktaufnahme zum Vorstand; b) erledigt die laufenden Geschäfte der Schule hinsichtlich der kaufmännischen und technischen Verwaltung, insbesondere Haushaltsplanung, Finanzverwaltung, Aufstellung des Jahresabschlusses, Personalverwaltung, Beantragung von Fördermitteln; c) organisiert und leitet die nicht pädagogischen Bereiche der Schule (z. B. in Küche, Hauswirtschaft, Fahrdienst etc.); d) ist Vorgesetzte des nicht pädagogischen Personals der Schule; e) berichtet regelmäßig dem Vorstand; f) übt in Vertretung des Schulträgers neben dem Vorstand und der Schulleitung das Hausrecht aus; g) führt die Beschlüsse des Schulträgers aus, soweit sie in ihren Zuständigkeitsbereich fallen; h) ist dem Schulträger gegenüber für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben verantwortlich. 8
10 Dritter Teil Mitwirkung in der Schule Dritter Teil Mitwirkung in der Schule 16 Grundsätze der Mitwirkung (1) Eltern sowie Lehrinnen und Lehrer wirken in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Schulträger an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit. (2) Die in diesem Teil aufgeführten Mitwirkungsgremien können zu allen Angelegenheiten der Schule Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit haben sie Anspruch auf die erforderlichen Informationen. Gegenüber dem Vorstand und der Schulleitung haben sie ein Auskunfts- und Beschwerderecht und Anspruch auf eine begründete Antwort. (3) Die Mitglieder in Mitwirkungsgremien haben über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, auch nach Beendigung der Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren. Einer vertraulichen Behandlung bedürfen Angelegenheiten, die einzelne Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen oder Schüler oder Angehörige des nicht lehrenden Personals der Schule persönlich betreffen. (4) Die Tätigkeit der Eltern in den Mitwirkungsgremien ist ehrenamtlich; eine Entschädigung wird nicht gezahlt. Für das pädagogische Personal gehört die Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien zu ihren dienstlichen Aufgaben. (5) Mitwirkungsgremien tagen in der Regel außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Bei der Festsetzung von Sitzungsterminen ist außerdem auf die Berufstätigkeit der Mitglieder Rücksicht zu nehmen. 17 Verfahren (1) Die oder der Vorsitzende beruft das Mitwirkungsgremium bei Bedarf ein. Es ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Gremiums, der Vorstand oder die Schulleitung dies verlangt. Die Mitglieder sind mindestens eine Woche im Voraus unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen zu einzuladen. Die Einladung erfolgt in Textform z. B. per oder schriftlich. Vertrauliche Daten und Unterlagen werden nicht per versandt. (2) Soweit nicht etwas anderes geregelt ist, sind Sitzungen der Mitwirkungsgremien nicht öffentlich. Mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann für einzelne Angelegenheiten die Schulöffentlichkeit hergestellt werden; dies gilt nicht für Personalangelegenheiten. (3) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Mitwirkungsgremiums. Auch die Mitglieder mit beratender Stimme können Anträge stellen. (4) Die gewählte Stellvertreterin oder der Stellvertreter eines Gremiumsmitglieds ist Mitglied des jeweiligen Gremiums mit beratender Stimme. Bei Abwesenheit des Mitglieds nimmt er oder sie das Stimmrecht war. (5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 9
11 Dritter Teil Mitwirkung in der Schule (6) Ein Mitwirkungsgremium ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ein Mitwirkungsgremium ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn es wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen worden ist; hierauf ist bei der erneuten Einberufung hinzuweisen. 18 Wahlen (1) Wahlen, insbesondere der Vorsitzenden der Mitwirkungsgremien und ihrer Stellvertreter, werden in geheimen Wahlgängen durchgeführt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl und bei erneuter Stimmengleichheit das Los. (2) Wahlen gelten für ein Schuljahr. Ein Mitwirkungsgremium besteht bis zum ersten Zusammentreten des neugewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr. (3) Die Mitgliedschaft von Eltern in Mitwirkungsgremien endet, wenn ihr Kind die Schule verlässt oder wenn er oder sie zurücktritt. Die Mitgliedschaft von Lehrern in Mitwirkungsgremien endet, wenn sie nicht mehr in der Schule tätig sind. Die Mitgliedschaft in Mitwirkungsgremien endet auch, wenn mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wird. 19 Protokollführung Über jede Sitzung der Mitwirkungsgremien (Schulkonferenz, Klassenpflegschaft, Lehrerkonferenz, Klassenkonferenz) sind Sitzungsprotokolle zu fertigen. Die Sitzungsprotokolle werden der Verwaltungsleitung innerhalb einer Woche nach der Sitzung zugeleitet, die sie wenigstens fünf Jahre lang aufbewahrt und für die Mitglieder sowie für die zur Teilnahme an der Sitzung Berechtigten des jeweiligen Mitwirkungsgremiums, den Vorstand und die Schulleitung zur Einsicht bereit hält. Die Protokollführerin oder der Protokollführer übermittelt jedem Mitglied des Gremiums eine Kopie des Protokolls (z. B. per ). Die Sitzungsprotokolle haben folgenden Mindestinhalt: Bezeichnung des Gremiums Datum des Sitzungstages Beginn und Ende der Sitzung (Uhrzeiten) Ort der Sitzung teilnehmende Mitglieder des Gremiums teilnehmende Besucher Tagesordnung Feststellung der Beschlussfähigkeit bzw. der Beschlussunfähigkeit Berichterstattung über den Verlauf der Sitzung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ggf. Beschlussfassungen: Wiedergabe des Wortlauts der Beschlüsse, Abstimmungsergebnis unter Angabe der Dafür- und Gegenstimmen sowie der Enthaltungen Datum und Unterschriften des Protokollführers und des Sitzungsleiters 10
12 Dritter Teil Mitwirkung in der Schule 20 Schulkonferenz (1) In der Schulkonferenz wirken alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammen. (2) Die Schulkonferenz besteht aus den vier Klassenpflegschaftsvorsitzenden und den vier Vertretern des pädagogischen Personals. Die Mitglieder des Vorstandes können als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen. Die Schulleitung führt den Vorsitz in der Schulkonferenz. Die Schulleitung ist beratendes Mitglied ohne Stimmrecht. (3) Die Sitzungen der Schulkonferenz finden grundsätzlich schulöffentlich statt. Das bedeutet, dass alle Eltern, pädagogischen und nicht pädagogischen Mitarbeiter und ggf. auch Schülerinnen und Schüler an den Sitzungen als Besucher teilnehmen können. Die Sitzungsleitung entscheidet jeweils darüber, ob auch schulexterne Personen an der Sitzung teilnehmen dürfen. Die Sitzungsleitung kann Besuchern das Wort erteilen. Besucher, die die Sitzung stören, kann die Sitzungsleitung von der Teilnahme an der Sitzung ausschließen. (4) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, soweit Angelegenheiten beraten werden, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen. Einer vertraulichen Behandlung bedürfen Angelegenheiten, die einzelne Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen oder Schüler oder Angehörige des nicht lehrenden Personals der Schule persönlich betreffen. (5) Die Schulkonferenz kann über grundsätzliche Angelegenheiten der Schule beraten und als Ergebnis der Beratungen Anregungen, Vorschläge und Empfehlungen an den Schulträger, die Schulleitung oder die Schulaufsichtsbehörde richten. Das Protokoll über die Sitzung ( 18) soll auch die Erwägungen, die zu Anregungen, Vorschlägen oder Empfehlungen führten, einschließlich des Für und Wider sowie Mindermeinungen wiedergeben. Die Schulkonferenz kann zum Beispiel folgende Angelegenheiten diskutieren und beraten: a) Schulprogramm ( 10) und dessen Umsetzung, b) Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung, c) Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern, d) Festlegung der beweglichen Ferientage, e) tägliche und wöchentliche Verteilung des Unterrichts sowie der Ganztags- und Betreuungsangebote, Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts, Öffnungszeiten, f) Verwendung von Lernmitteln und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind (vgl. 96 SchulG), g) Information und Beratung der Eltern (vgl. 44 SchulG), h) Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen i) Auswahl der Schulleiterin oder des Schulleiters (Bei der Beratung über einen Vorschlag an den Schulträger über die Auswahl einer neuen Schulleiterin oder eines neuen Schulleiters wird die Schulkonferenz um ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das vom Vorstand bestimmt wird), j) Erlass einer Schulordnung. 11
13 Dritter Teil Mitwirkung in der Schule 21 Klassenpflegschaft (1) Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse, mit beratender Stimme die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und die übrigen pädagogischen und sozialpädagogischen Mitarbeiter. Die Klassenpflegschaft wählt zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme. Pädagogische Mitarbeiter der Schule können nicht als Elternvertreterin oder Elternvertreter gewählt werden. Abweichend von 17 Absatz 6 ist die Klassenpflegschaft auch dann beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. (2) Die erste Sitzung wird von der Schulleitung einberufen. Weitere Sitzungen werden nach Bedarf von der bzw. dem Vorsitzenden oder der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer einberufen. Anstelle des oder der Vorsitzenden kann auch die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer die Sitzungen leiten. Die Sitzungsprotokolle ( 18) werden von der jeweiligen Sitzungsleitung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet. (3) Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Die Klassenpflegschaft ist bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Die Lehrerinnen und Lehrer der Klasse und die übrigen pädagogischen Mitarbeiter sollen an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung und Information erforderlich ist. (4) Eine Schulpflegschaft (vgl. 72 SchulG) gibt es nicht. Die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften vertreten einzeln oder gemeinsam die Interessen der Eltern bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Hierzu können sie Anträge an die Schulleitung, den Schulträger und die Schulkonferenz richten. Sie können sich zur Beratung über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule treffen. Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter nehmen beratend an solchen Treffen teil. Die Klassenpflegschaftsvorsitzenden sind zugleich auch Mitglieder der Schulkonferenz. Die Klassenpflegschaftsvorsitzenden können einen Sprecher oder eine Sprecherin (auch aus den Reihen der Stellvertreter) bestimmen, um die Kommunikation mit der Schulleitung und dem Schulträger zu bündeln. (5) Drei Vorsitzende der Klassenpflegschaft können gemeinsam eine Versammlung aller Eltern einberufen. Die Elternversammlung lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber. 22 Lehrerkonferenz (1) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer sowie die weiteren pädagogischen und sozialpädagogischen Mitarbeiter. Den Vorsitz führt die Schulleitung. (2) Die Lehrerkonferenz berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule; sie kann hierzu Anträge an den Schulträger, die Schulleitung und die Schulkonferenz richten. (3) Die Lehrerkonferenz berät und gibt Empfehlungen unter anderem über 12
14 Dritter Teil Mitwirkung in der Schule a) Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen, b) Grundsätze für die Lehrerfortbildung, c) Einführung von Lernmitteln, d) Angelegenheiten, die Lehrerinnen und Lehrer und das pädagogische und sozialpädagogische Personal betreffen, e) Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit, der Leistungsbewertung, Einführung von Lernmitteln in den einzelnen Fächern. (4) Die Lehrerkonferenz wählt in der ersten Sitzung des Schuljahres, die spätestens einen Monat nach dem Ende der Sommerferien stattfindet, vier Vertreterinnen bzw. Vertreter für die Schulkonferenz sowie eine erste und eine zweite Stellvertretung, die in der Reihenfolge das Stimmrecht für abwesende Vertreter ausüben. Bei der Wahl sollen sowohl Lehrer als auch das übrige pädagogische Personal berücksichtigt werden. 23 Klassenkonferenz (1) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse, berät über den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler und trifft die Entscheidungen über Zeugnisse, Versetzungen und Abschlüsse sowie über die Beurteilung des Arbeitsverhaltens und Sozialverhaltens und über weitere Bemerkungen zu besonderen Leistungen und besonderem persönlichem Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich. (2) Mitglieder der Klassenkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal. Den Vorsitz führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. (3) An den Sitzungen der Klassenkonferenz nehmen die oder der Vorsitzende der Klassenpflegschaft sowie deren Stellvertretungen mit beratender Stimme teil; dies gilt nicht, soweit es um die Leistungsbewertung einzelner Schülerinnen oder Schüler geht. Die Schulleitung ist berechtigt, an den Sitzungen der Klassenkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. 24 Beteiligung der Schülerinnen und Schüler In der Maria Montessori Grundschule sollen Schülerinnen und Schüler an Entscheidungen beteiligt werden, soweit der Gegenstand dafür geeignet ist. Die Form der Beteiligung ist an die Umstände anzupassen und kann frei gestaltet werden. Die Klassen wählen Klassensprecher. 13
15 Vierter Teil - Mitarbeit von Eltern und Unterstützern Vierter Teil - Mitarbeit von Eltern und Unterstützern 25 Unterstützung der Schule Die Schule lebt vom Engagement der Eltern. Eltern unterstützen die Schule durch ihren Einsatz, z. B. durch ihre ehrenamtliche Mitarbeit in Organen des Schulträgers, in Mitwirkungsgremien der Schule oder auf andere Weise. Auch die Mitarbeit von anderen Personen innerhalb und außerhalb der Schule, die sie tatkräftig unterstützen wollen, ist erwünscht. Ein organisatorischer Rahmen für die Mitarbeit von Eltern und Unterstützern bieten Arbeitskreise und Aktionstage. Sie fördern darüber hinaus das gegenseitige Kennenlernen. 26 Arbeitskreise (1) Arbeitskreise bestehen aus Eltern, anderen Vereinsmitgliedern, Mitarbeitern der Schule oder ggf. auch Dritten, die gemeinsam einen bestimmten Tätigkeitsbereich für die Schule bearbeiten. Eltern können sich nach Ihren Möglichkeiten und individuellem Fähigkeiten einbringen. In der Regel handelt es sich um unterstützende Tätigkeiten. (2) Die Initiative zur Gründung eines Arbeitskreises kann von jedem ausgehen. Ob ein Arbeitskreis eingerichtet oder aufgehoben wird und welchen Tätigkeitsbereich er umfasst, beschließt jedoch der Vorstand. Der Vorstand muss auch beschließen wo der Arbeitskreis organisatorisch zugeordnet wird. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes beschlossen wird, ist er dem Vorstand zugeordnet. Der Vorstand kann auch weitere Regeln für einen Arbeitskreis aufstellen. (3) Ein Arbeitskreis hat in der Regel mehrere Mitglieder. Es ist aber auch möglich, dass der Tätigkeitsbereich eines Arbeitskreises nur von einer Person wahrgenommen wird. Der Arbeitskreis organisiert sich grundsätzlich selbst. Die einzelnen Mitglieder können wechseln, ohne dass dafür besondere Formalien vorgesehen sind. Jeder Arbeitskreis hat einen Sprecher oder eine Sprecherin, den der Arbeitskreis im Einvernehmen mit der Organisationseinheit bestimmt, der er zugeordnet ist. Die Sprecherin oder der Sprecher stellt die Kommunikation zwischen dem Arbeitskreis und der Person oder dem Gremien sicher, dem der Arbeitskreis zugeordnet ist. (4) Arbeitskreise treffen keine Entscheidungen. Diese bleiben den zuständigen Personen, Organen oder Gremien vorbehalten. Arbeitskreise können aber Entscheidungen für ihren Tätigkeitsbereich vorbereiten und zur Entscheidung bzw. Beschlussfassung vorlegen. Sie setzen Entscheidungen um, soweit sie in ihren Tätigkeitsbereich fallen. Ein Arbeitskreis soll gehört werden, bevor eine Entscheidung getroffen wird, die in seinen Tätigkeitsbereich fällt. 27 Aktionstage Aktionstage finden grundsätzlich am letzten Samstag in den Ferien statt. An den Aktionstagen werden gebündelt Arbeiten für die Schule durchgeführt, z. B. Reparaturen oder Veränderungen im Gebäude oder auf dem Schulhof, Gartenarbeit, Materialerstellung, Raumpflege usw. Zu jedem Aktionstag werden die Eltern und die Vereinsmitglieder eingeladen. Für jeden Aktionstag soll wenigstens eine Person für die Gesamtleitung bestimmt werden, so dass während der ganzen Zeit ein verantwortlicher Ansprechpartner zur Verfügung steht. 14
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