Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft

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1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 18/ Wahlperiode Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sicherheit im Hamburger Hafen Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das nachstehende Gesetz beschließen: Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit im Hamburger Hafen Vom Artikel 1 Hafensicherheitsgesetz (HafenSG) 1 Zielsetzung und Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz dient der Sicherheit des Hamburger Hafens, dem Schutz insbesondere vor terroristischen Anschlägen; es dient gleichzeitig der Ausführung der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. II S. 2018) vorgenommenen Änderungen des internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Facility Security Code ISPS-Code) sowie der Verordnung Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EG Nr. L 129 S. 6). (2) Dieses Gesetz gilt in den Grenzen des Hafennutzungsgebiets im Sinne des 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Hafenentwicklungsgesetzes sowie im Mühlenberger Loch und in der Este. Erster Teil Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr 2 Identitätsfeststellung (1) Die Polizei darf die Identität einer Person feststellen 1. zur Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben, 2. zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet oder des unerlaubten Aufenthalts oder 3. zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung. (2) 4 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 sowie Satz 2 Nummern 1 bis 6 und Satz 3 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 187, 191), zuletzt geändert am [einzusetzen sind die Daten der Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes] (HmbGVBl. S....), gilt entsprechend. 3 Betreten, Besichtigen und Durchsuchen (1) Die Polizei darf ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug nach Maßgabe des 2 Absatz 1 Nummern 2 und 3 betreten und besichtigen. Die Fahrzeugführer sind verpflichtet, die Maß- 1

2 Drucksache 18/2548 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 18. Wahlperiode nahmen nach Satz 1 zu dulden, die Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, Räume und Behältnisse zu öffnen und gegebenenfalls die Entnahme von Proben der Ladung zu ermöglichen. (2) Soweit die Polizei die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs wahrnimmt, darf sie 1. Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge, Grundstücke und schwimmende Anlagen mit ihren Zugängen jederzeit betreten, 2. Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge im Rahmen der Grenzfahndung nach Personen und Sachen durchsuchen. 4 Ergänzende Vorschriften für die grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung (1) Soweit die Polizei die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs wahrnimmt, darf sie die Aushändigung aller hierfür erforderlichen Papiere, insbesondere der Grenzübertrittspapiere, Besatzungs- und Fahrgastlisten verlangen. (2) Die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, die mit polizeilichen Kontrollen des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Beamtinnen und Beamten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich zu befördern. Zweiter Teil Maßnahmen zur Umsetzung des ISPS-Codes Abschnitt I Vorschriften für Hafenanlagen 5 Anwendungsbereich, Ausnahmen (1) Die 6 bis 19 finden gemäß Abschnitt A/3.1.2 des ISPS- Codes Anwendung auf Hafenanlagen, in denen 1. Fahrgastschiffe, unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, 2. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, die in der Auslandsfahrt eingesetzt werden, abgefertigt werden. Als Abfertigung gilt auch die Reparatur in Schiffswerften sowie die Benutzung von Warteplätzen und Schleusen. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 entscheidet die zuständige Behörde über den Umfang der Anwendung des Absatzes 1 auf diejenigen Hafenanlagen, die trotz hauptsächlicher Verwendung durch Schiffe, die nicht in der Auslandsfahrt eingesetzt sind, gelegentlich Schiffe abfertigen müssen, die von einer Auslandsfahrt einlaufen oder zu einer Auslandsfahrt auslaufen. Die zuständige Behörde muss ihre Entscheidung auf der Grundlage einer nach Maßgabe des ISPS-Codes durchgeführten Risikobewertung treffen. (3) Die 6 bis 19 finden keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die einer dem ISPS-Code angehörenden Vertragsregierung gehören oder von ihr betriebene Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden. 6 Verantwortlichkeiten (1) Verantwortlichkeiten, die der ISPS-Code der Designated Authority zuweist, werden von der zuständigen Behörde wahrgenommen. (2) Verantwortlich für Maßnahmen, die der ISPS-Code Hafenanlagen zuordnet, ist der Betreiber einer Hafenanlage. Betreiber einer Hafenanlage im Sinne dieses Gesetzes sind der Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der Hafenanlage. Im Einzelfall legt die zuständige Behörde den Betreiber einer Hafenanlage fest. 7 Risikobewertung (1) Die Risikobewertung für die Hafenanlage gemäß Abschnitt A/15 des ISPS-Codes und deren regelmäßige Überprüfungen werden von den von der zuständigen Behörde beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt. (2) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, den mit der Risikobewertung beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 1. nach Vorankündigung a) Zutritt zu der Hafenanlage zu gewähren und b) eine Besichtigung der Hafenanlage zu ermöglichen, 2. auf Verlangen a) Auskunft über die in Absatz B/15 des ISPS-Codes aufgeführten Punkte zu geben und b) alle dazu erforderlichen Unterlagen und Daten zugänglich zu machen. (3) Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich über alle für die Risikobewertung maßgeblichen Sachverhalte zu unterrichten, insbesondere bei 1. einer Änderung der Art oder Zweckbestimmung der Hafenanlage, 2. einer erheblichen baulichen Änderung der Hafenanlage oder 3. einer Änderung in der Geschäftsführung des Betreibers der Hafenanlage. (4) Nach Abschluss der Risikobewertung erstellt die zuständige Behörde einen Bericht gemäß Abschnitt A/15.7 des ISPS- Codes. 8 Plan zur Gefahrenabwehr (1) Der Betreiber der Hafenanlage hat auf der Grundlage des Berichts nach 7 Absatz 4 für die Hafenanlage einen Plan zur Gefahrenabwehr auszuarbeiten und fortzuschreiben. Der Plan zur Gefahrenabwehr ist unter Berücksichtigung der Hinweise des Absatzes B/16 des ISPS-Codes abzufassen. (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Gestaltungsmerkmale des Plans zur Gefahrenabwehr und 2. für einzelne Arten von Hafenanlagen Mindestanforderungen an die im Plan vorzusehenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festzulegen. (3) Der Betreiber der Hafenanlage kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr mit der Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr beauftragen. 2

3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 18. Wahlperiode Drucksache 18/2548 (4) Der Plan zur Gefahrenabwehr und seine wesentlichen Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. (5) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, die nach dem Plan zur Gefahrenabwehr ihm obliegenden Maßnahmen durchzuführen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, innerhalb welcher Frist diese Maßnahmen bei einem Wechsel der Gefahrenstufen anzupassen sind. (6) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind jederzeit befugt, die Einhaltung der dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu überprüfen und dazu die Hafenanlage zu betreten und zu besichtigen. Die zuständige Behörde stellt dem Betreiber der Hafenanlage auf Verlangen eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften gemäß Absatz B/16.62 und in Verbindung mit Teil B/Anhang 2 des ISPS-Codes aus. (7) Zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften sind deren ausgewiesene Beauftragte berechtigt, an den Überprüfungsmaßnamen gemäß Absatz 6 teilzunehmen. (8) Liegt ein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr nicht vor oder sind die nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen nicht durchgeführt, so kann die zuständige Behörde dem Betreiber der Hafenanlage die Abfertigung von Schiffen nach 5 Absatz 1 untersagen. 9 Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage (1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat der zuständigen Behörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu benennen, die oder der insbesondere die Aufgaben gemäß Abschnitt A/17.2 des ISPS-Codes wahrzunehmen hat. Die oder der Beauftragte für Gefahrenabwehr muss die Anforderungen von Abschnitt A/18.1 des ISPS-Codes erfüllen sowie zuverlässig im Sinne von 12 sein. (2) Die einschlägige Ausbildung gemäß Abschnitt A/18.1 des ISPS-Codes muss an einer zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zertifizierten Schulungseinrichtung abgeleistet werden. Die Teilnahme ist durch eine Bescheinigung der Schulungseinrichtung nachzuweisen. (3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Voraussetzungen für die Zertifizierung von Schulungseinrichtungen (Absatz 2 Satz 1) und 2. die Ausgestaltung der Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 2 festzulegen. 10 Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr Die zuständige Behörde kann privatrechtliche Einrichtungen als Stellen zur Gefahrenabwehr anerkennen (anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr). Der Senat wird ermächtigt, die Voraussetzungen für die Anerkennung durch Rechtsverordnung zu regeln. 11 Sicherheitserklärung (1) Die oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage kann um die Erstellung einer Sicherheitserklärung nach Abschnitt A/5.1 des ISPS-Codes ersuchen, wenn ein Schiff, mit dem ein Zusammenwirken mit der Hafenanlage stattfindet, nicht den Bedingungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens unterliegt. (2) Der Betreiber der Hafenanlage hat die Sicherheitserklärungen ein Jahr lang aufzubewahren und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. 12 Zuverlässigkeitsüberprüfungen (1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Hamburger Hafens hat die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit von Personen zu überprüfen, die 1. als Beauftragte zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage eingesetzt werden sollen, 2. als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr eingesetzt werden sollen oder 3. auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang zu der Risikobewertung und dem Gefahrenabwehrplan haben oder sich den Zugang verschaffen können, soweit die zuständige Behörde dies im Einzelfall für erforderlich hält. (2) Mitwirkende Behörde bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz nach 4 Absatz 2 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes (HmbVerfSchG) vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am [einzusetzen sind die Daten der Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes in Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes] (HmbGVBl. S....). (3) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der oder des Betroffenen. Sie oder er ist bei Antragstellung über 1. die zuständige und die mitwirkende Behörde, 2. den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, 3. die nach 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4 und Absätze 2 und 3 beteiligten Stellen, 4. die Übermittlungsempfänger nach 15 Absätze 1 und 2 sowie 5. die Nachberichtspflicht nach 16 zu unterrichten. (4) Die Überprüfung entfällt, wenn die oder der Betroffene 1. innerhalb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung im Inland unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der oder des Betroffenen vorliegen oder 2. innerhalb der vorangegangen fünf Jahre einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1821), oder einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach 10 SÜG oder der jeweils entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften ohne nachteilige Erkenntnisse unterzogen wurde. (5) Die zuständige Behörde gibt der oder dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer oder seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 genannten Stellen oder vom Landesamt für Verfassungsschutz, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich; stammen sie aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, ist das Ein- 3

4 Drucksache 18/2548 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 18. Wahlperiode vernehmen der Staatsanwaltschaft oder sonst für die Ermittlungen zuständigen Stelle erforderlich, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat. Die oder der Betroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie oder er kann Angaben verweigern, die für sie oder ihn oder eine der in 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist die oder der Betroffene vorher zu belehren. (6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen verbleiben, dürfen die in Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Personen ihre Tätigkeit nicht aufnehmen; der in Absatz 1 Nummer 3 genannten Person darf kein Zugang zu der Risikobewertung und dem Gefahrenabwehrplan gewährt werden. (7) Die zuständige Behörde unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden der Länder über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen auftreten. 13 Datenerhebung (1) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die zuständige Behörde 1. die Identität der Betroffenen überprüfen, 2. Anfragen bei dem zuständigen Landeskriminalamt, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizeidirektion, dem Zollkriminalamt, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen, 3. bei ausländischen Betroffenen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständige Ausländerbehörde nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die Betroffenen richten, 4. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die gegenwärtige Arbeitgeberin oder den gegenwärtigen Arbeitgeber der oder des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten. Die oder der Betroffene ist verpflichtet, an ihrer oder seiner Überprüfung mitzuwirken. (2) Die mitwirkende Behörde darf neben der Verwertung der dort bereits vorhandenen Informationen unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen und Anfragen bei dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister stellen. Die von der Registerbehörde zur Identitätsfeststellung übermittelten Datensätze von Personen mit ähnlichen Personalien übermittelt die mitwirkende Behörde zu diesem Zweck der zuständigen Behörde. Für die Löschung dieser Datensätze durch die zuständige Behörde gilt 492 Absatz 4 a Sätze 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend. (3) Begründen die Auskünfte der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder der in Absatz 2 genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen, darf die zuständige Behörde Auskünfte von Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden einholen. Soweit es für die Beurteilung der Zuverlässigkeit unerlässlich ist, dürfen die zuständige und die mitwirkende Behörde im Einzelfall auch Auskünfte von Vollzugsbehörden einholen, die den Vollzug einer Freiheitsstrafe der oder des Betroffenen zum Gegenstand haben. 14 Zweckbindung und Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die zuständige Behörde darf die nach 13 Absätze 1 und 2 erhobenen personenbezogenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit in Dateien verarbeiten. (2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die mitwirkende Behörde gelten 14 Absatz 1 und Absatz 3 Sätze 1 bis 3, 19 Absätze 1 und 4, 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 5, Absätze 3, 4 und 5 Satz 1 sowie 23 Absatz 1 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am [einzusetzen sind die Daten der Änderung des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes in Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes] (HmbGVBl. S....), entsprechend. 15 Benachrichtigungspflicht und Übermittlungspflichten (1) Die zuständige Behörde unterrichtet die oder den Betroffenen, das Landeskriminalamt und das Landesamt für Verfassungsschutz über das Ergebnis der Überprüfung und die diesem zu Grunde liegenden Erkenntnisse. Für die Unterrichtung der oder des Betroffenen über die dem Ergebnis der Überprüfung zu Grunde liegenden Erkenntnisse gilt 12 Absatz 5 Sätze 1 und 2 entsprechend. (2) Die zuständige Behörde unterrichtet die gegenwärtige Arbeitgeberin oder den gegenwärtigen Arbeitgeber der oder des Betroffenen über das Ergebnis der Überprüfung. Die dem Ergebnis zu Grunde liegenden Erkenntnisse dürfen ihr oder ihm nur mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt. 16 Nachberichtspflicht und Wiederholungsüberprüfung (1) Werden dem Landeskriminalamt, der mitwirkenden Behörde, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der oder des Betroffenen im Nachhinein Tatsachen bekannt, die für eine Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sind, so sind diese Stellen verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort, Staatsangehörigkeit der oder des Betroffenen und die Aktenfundstelle speichern. (2) Die zuständige Behörde leitet eine Wiederholungsüberprüfung in der Regel im Abstand von fünf Jahren ein. Im Übrigen kann sie eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahe legen. 17 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die Änderung der Daten ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. (2) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen 1. von der zuständigen Behörde a) innerhalb eines Jahres, wenn die oder der Betroffene keine Tätigkeit nach 12 Absatz 1 aufnimmt, 4

5 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 18. Wahlperiode Drucksache 18/2548 b) nach Ablauf von drei Jahren, nachdem die oder der Betroffene aus einer Tätigkeit nach 12 Absatz 1 ausgeschieden ist, es sei denn, sie oder er hat zwischenzeitlich erneut eine Tätigkeit nach 12 Absatz 1 aufgenommen, 2. von den nach 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4 beteiligten Stellen unmittelbar nach Abschluss der Beteiligung mit Ausnahme der in 16 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten. Die Speicherungsdauer der personenbezogenen Daten bei der mitwirkenden Behörde bestimmt sich nach 9 Absatz 2 HmbVerfSchG. Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. (3) Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden, sind die Daten zu sperren. Gesperrte Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen verwendet werden. Abschnitt II Vorschriften für Schiffe 18 Einlaufverbot Wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die in 5 Absatz 1 genannten Schiffe nicht die Anforderungen des ISPS-Codes erfüllen oder ein triftiger Grund für die Annahme besteht, dass von dem Schiff eine unmittelbare Bedrohung für die Sicherheit von Personen, Schiffen, Hafenanlagen oder sonstigen materiellen Gütern ausgeht, so kann die zuständige Behörde das Einlaufen in den Hafen untersagen oder dieses nur unter Bedingungen und Auflagen gestatten, durch welche die gebotene Gefahrenabwehr gewährleistet ist. Dritter Teil Schlussbestimmungen 19 Ermächtigungen (1) Der Senat wird ermächtigt, über die in 8 Absätze 2 und 5, 9 Absatz 3 und 10 vorgesehenen Rechtsverordnungen hinaus zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen 1. über Maßnahmen zur Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter und 2. über Angaben, die vor Einlaufen eines Schiffes in den Hamburger Hafen der zuständigen Behörde zu übermitteln sind. (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach 8 Absätze 4, 6 und 8, 9 Absatz 2, 10 und 18 festzulegen. 20 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a den Zutritt zu einer Hafenanlage nicht gewährt, 2. entgegen 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b die Besichtigung der Hafenanlage nicht ermöglicht, 3. entgegen 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a eine Auskunft nicht erteilt, 4. entgegen 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Unterlagen und Daten nicht zugänglich macht, 5. seiner Unterrichtungspflicht nach 7 Absatz 3 nicht nachkommt, 6. entgegen 8 Absatz 1 einen Plan zur Gefahrenabwehr nicht ausarbeitet oder fortschreibt, 7. entgegen 8 Absatz 5 die ihm nach dem Plan zur Gefahrenabwehr obliegende Maßnahme nicht durchführt, 8. entgegen 9 eine Beauftragte oder einen Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nicht benennt, 9. der Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht nach 11 Absatz 2 zuwiderhandelt, 10. entgegen 12 Absatz 5 Satz 3 wahrheitswidrige Angaben macht, nachdem er gemäß 12 Absatz 5 Satz 5 belehrt worden ist, 11. entgegen 16 Absatz 1 Satz 1 als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ihre oder seine Nachberichtspflicht nicht, nicht unverzüglich oder nicht vollständig erfüllt, nachdem sie oder er über die Nachberichtspflicht belehrt worden ist, 12. einer Rechtsverordnung nach 8 Absätze 2 und 5 sowie 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. 21 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. 22 Fortgeltende Verordnungsermächtigung Die Hafensicherheitsverordnung vom 4. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 87) gilt als auf Grund von 19 dieses Gesetzes erlassen. 23 Übergangsbestimmung Für Personen, bei denen nach 12 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 in Verbindung mit 12 Absatz 6 eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vorgeschrieben ist und die zum Zeitpunkt des In- Kraft-Tretens dieses Gesetzes in dieser Funktion bereits tätig sind, ist die Zuverlässigkeit bis spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten des Gesetzes festzustellen. Artikel 2 Änderung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 16 b des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233), wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei 4 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 187, 191), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. 233, 235), wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nummer 1 wird die Textstelle, zur Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben gestrichen. 2. Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben. 5

6 Drucksache 18/2548 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 18. Wahlperiode Artikel 4 Änderung des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes Das Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 18. Juni 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird wie folgt geändert: 1. 2 Nummer 5 wird gestrichen. 2. In 20 Absatz 5 Nummer 2 wird die Textstelle 21 Absatz 1 Nummer 4, 6 oder 7 durch die Textstelle 21 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 ersetzt Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird gestrichen. b) Die Nummern 5 bis 7 werden Nummern 4 bis 6. c) In Absatz 3 wird die Zahl 5 ersetzt durch die Zahl Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe g wird gestrichen. Artikel 5 Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes Das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233, 239), wird wie folgt geändert: 1. In 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Die Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung an Zuverlässigkeitsüberprüfungen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Hamburger Hafens sind im Hafensicherheitsgesetz vom [einzusetzen sind die Daten der Änderung des Hafensicherheitsgesetzes, erlassen durch Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes] (HmbGVBl. S....) geregelt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Bezeichnung 3 Absatz 1 durch die Bezeichnung 3 ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Bezeichnung 3 Absatz 1 durch die Bezeichnung 3 ersetzt. 3. In 8 Absatz 10 Satz 1 wird die Bezeichnung 3 Absatz 1 durch die Bezeichnung 3 ersetzt. 4. In 9 Absatz 1 Nummer 4 werden nach der Textstelle des Artikel 10-Gesetzes die Wörter oder bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Hafensicherheitsgesetz eingefügt und die Angabe 29 d des Luftverkehrsgesetzes durch die Angabe 7 des Luftsicherheitsgesetzes ersetzt. Artikel 6 Änderung des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 327, 330), wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: Die von der Registerbehörde zur Identitätsfeststellung übermittelten Datensätze von Personen mit ähnlichen Personalien übermittelt die mitwirkende Behörde zu diesem Zweck der zuständigen Stelle. Für die Löschung dieser Datensätze durch die zuständige Stelle gilt 492 Absatz 4 a Sätze 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend. b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter Staatsanwaltschaften oder Gerichte durch die Textstelle Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Vollzugsbehörden ersetzt. 2. In 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Zahl 6 durch die Zahl 7 ersetzt. 3. Die Anlage (zu 34 Absatz 2 Satz 2) wird wie folgt geändert: a) Folgende neue Nummer 16.1 wird eingefügt: 16.1 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ( 201 a StGB),. b) Die bisherigen Nummern 16.1 bis 16.5 werden Nummern 16.2 bis Artikel 7 Einschränkung von Grundrechten Für die in Artikel 5 Nummern 2 und 3 vorgenommenen Änderungen des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes wird das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. 6

7 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 18. Wahlperiode Drucksache 18/2548 Begründung I. Allgemeines Spätestens mit den tragischen Ereignissen des 11. September 2001 in den USA und den in der Folgezeit durch den internationalen Terrorismus verübten Anschlägen ist deutlich geworden, dass kein Land der Erde vor terroristischen Handlungen sicher ist. Die Ereignisse haben gezeigt, dass vor allem die nationale und internationale Verkehrsinfrastruktur, insbesondere Flug- und Seehäfen sowie Bahnanlagen, in die Planungen von terroristischen Anschlägen einbezogen worden sind. Was die Seehäfen betrifft, so ist vor allem die Umfunktionierung eines Schiffes zu einer Waffe oder einem Träger einer Massenvernichtungswaffe oder auch der Missbrauch eines Schiffes für die Beförderung unzulässiger Ladungen bzw. Personen mit terroristischem Hintergrund als potentielle Bedrohung anzusehen. Ein Schiff kann insbesondere dann zum Gegenstand terroristischer Handlungen gemacht werden, wenn von außen am Schiff Manipulationen vorgenommen werden oder wenn Terroristen sich bereits zuvor Zugang zum Schiff verschafft haben bzw. unter Anwendung von Gewalt an Bord gelangen. Diese potentielle Bedrohung erstreckt sich sowohl auf Fahrgast- als auch auf Frachtschiffe. Einen hinsichtlich der Sicherheit besonders sensiblen Bereich bildet insoweit der Hafen als Schnittstelle zum Schiff. Häfen sind ein wesentliches Glied in der gesamten Transportkette, das den Seeverkehr mit den landseitigen Güter- und Passagierströmen verbindet. Daneben sind Häfen häufig Zentren für die Verschiffung gefährlicher Güter und für die Produktion chemischer und petrochemischer Erzeugnisse. Es ist offensichtlich, dass terroristische Angriffe in Häfen leicht zu schwerwiegenden Unterbrechungen in den Transportsystemen führen und eine Kettenreaktion für die Industrie in der Umgebung auslösen können. Darüber hinaus können Menschen im Hafen oder die Bevölkerung in der Umgebung des Hafens zu Schaden kommen. Der Hamburger Hafen wird jährlich von rund Seeund ca Binnenschiffen angelaufen. Dies führte 2003 zu einem Gesamtgüterumschlag von über 100 Mio. t und zu einem Containerumschlag von über 6,1 Mio. TEUR (Twenty-Foot Equivalent Unit). In der Rangfolge der weltweit größten Containerhäfen steht Hamburg damit an neunter Stelle. Vom Güterumschlag des Hamburger Hafens ist die Versorgung und Wirtschaftskraft sowohl weiter Teile Deutschlands als auch Mittel-Ost-Europas und der Ostseeanrainer abhängig. In Anbetracht dieser Zahlen und Fakten muss für den Hamburger Hafen ein besonderes Bedrohungspotential konstatiert werden. Sowohl auf Grund seiner wirtschaftlichen Bedeutung als auch auf Grund seiner Großflächigkeit und der damit verbundenen schwierigen Überschaubarkeit ist er in besonderem Maße ein bedrohtes Ziel. Im Bewusstsein der Wichtigkeit und Bedeutung der Schifffahrt für Welthandel und Weltwirtschaft und der damit einhergehenden Notwendigkeit des Schutzes der weltweiten Nachschubkette vor jeder Unterbrechung, die auf terroristische Angriffe auf Schiffe und Häfen zurückzuführen ist, hat die Internationale Schifffahrtsorganisation (IMO 1) ) auf ihrer diplomatischen Konferenz am 12. Dezember 2002 eine Änderung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 2) ) und den Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code 3) ) angenommen. Der ISPS-Code findet Anwendung auf Seeschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber sowie auf Hafenanlagen (also einzelne Terminals), an denen die genannten Schiffe abgefertigt werden. Sowohl Schiffe als auch die Hafenanlagen unterliegen jeweils einer Risikobewertung, auf deren Grundlage schließlich ein Gefahrenabwehrplan mit Maßnahmen für drei verschiedene Gefahrenstufen erstellt werden muss. Während die Risikobewertung und ihr Gutachten in staatlicher Verantwortung erstellt werden, liegt die Pflicht zur Erstellung eines Plans zur Gefahrenabwehr und die Umsetzung der sich daraus ergebenden Sicherheitsmaßnahmen bei den Betreibern des Schiffes bzw. der Hafenanlage. Des weiteren besteht für sie die Verpflichtung, Verantwortliche für die Umsetzung der Gefahrenabwehrmaßnahmen (Beauftragter zur Gefahrenabwehr für das Schiff, im Schifffahrtsunternehmen und in der Hafenanlage, sog. SSO 4), CSO 5) und PFSO 6) ) zu benennen. Die Änderungen des SOLAS-Übereinkommens und der neu eingeführte ISPS-Code sind nach Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und zum Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. II 2003, S. 2018) innerstaatlich umgesetzt worden. Außerdem ist am 19. Mai 2004 die Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlage in Kraft getreten (EG 725/2004 vom 31. März 2004 Abl. EG Nummer L 129/6), mit der die SOLAS-Änderungen und der ISPS-Code in EU-Recht überführt worden sind. Es sind jedoch darüber hinaus weitere innerstaatliche Bestimmungen zu erlassen, die die praktische Ausführung der internationalen Regelungen im nationalen Bereich ermöglichen. Hierzu sind zum einen der Bund, zum anderen die Länder zuständig: Dem Bund obliegt nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 21 GG die Gesetzgebungskompetenz für den Schiffsverkehr, so dass die Bestimmungen, die sich auf die Gefahrenabwehr auf dem Schiff im eigentlichen Sinne beziehen, von ihm durch eine bundesrechtliche Regelung auszufüllen sind. Demgegenüber fallen die Hafenanlagen als Schnittstelle zwischen Schiff und Hafen nicht in den Bereich des Schiffsverkehrs; für die Ausführung der die Hafenanlagen betreffenden Vorschriften sind demnach die Länder zuständig, denen nach Artikel 70 GG die Gesetzgebungskompetenz für die allgemeine Gefahrenabwehr zukommt. Ein Zweck des vorliegenden Gesetzes liegt somit in der Ausfüllung für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Umsetzung bzw. Ausführung der Vorschriften des ISPS-Codes ist im Hinblick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes durch förmliches Gesetz zu regeln, da u. a. die Schaffung von Befugnisnormen erforderlich sind, durch die in Grundrechte, insbesondere das Grundrecht der Hafenanlagenbetreiber aus Artikel 13 GG, eingegriffen 1) International Maritime Organization 2) SOLAS Safety of Life at Sea 3) ISPS International Ship and Port Facility Security 4) SSO Ship Security Officer 5) CSO Company Security Officer 6) PFSO Port Facility Security Officer 7

8 Drucksache 18/2548 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 18. Wahlperiode wird. Auf diese Grundrechtseingriffe ist auf Grund des Zitiergebots ausdrücklich hinzuweisen. Die Schaffung von Befugnisnormen ist zum einen erforderlich, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die für die Risikobewertung erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Hierzu muss sie insbesondere befugt sein, die Hafenanlage zu betreten und zu besichtigen sowie entsprechende Auskünfte von dem Betreiber der Hafenanlage zu verlangen. Zum anderen muss die zuständige Behörde die erforderlichen Befugnisse zur Überprüfung der Einhaltung des Plans zur Gefahrenabwehr besitzen, ebenfalls in Form des Betretens und Besichtigens der Hafenanlage. Neben der Durchführung der Risikobewertung und der Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr ist die Pflicht der Hafenanlagenbetreiber zur Benennung eines Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage (PFSO) sowie dessen Schulung an einer zu diesem Zweck zertifizierten Schulungseinrichtung zu normieren. Daneben sind die Kriterien zu regeln, nach denen eine sog. anerkannte Organisation zur Gefahrenabwehr (RSO 7) ) zu zertifizieren ist. Um eine einheitliche Umsetzung des ISPS-Codes in den fünf norddeutschen Küstenländern zu gewährleisten, hat eine aus Vertretern dieser Länder bestehende Arbeitsgruppe einen Musterentwurf entwickelt, der angepasst an die jeweiligen Erfordernisse des Landesrechts in allen Ländern möglichst inhalts- und zeitgleich in Kraft treten soll. Diese Vorgehensweise schafft Klarheit für alle Beteiligten im Bereich Schifffahrt und Häfen und verhindert Wettbewerbsverzerrungen. Das Ziel der Umsetzungsregelungen besteht dabei in erster Linie darin, die im ISPS-Code bestehenden Lücken auszufüllen. Da der Code selbst mit In-Kraft-Treten des Vertragsgesetzes bereits den Rang eines Bundesgesetzes erlangt hat, brauchen die dort enthaltenen Regelungen nicht nochmals im Landesgesetz aufgeführt werden. Wo dies dennoch geschieht, soll es dem besseren Verständnis und der besseren Lesbarkeit dienen. Das vorliegende Hafensicherheitsgesetz soll jedoch nicht nur der landesrechtlich erforderlichen Umsetzung internationaler Vorschriften dienen, sondern soll zugleich die Regelungen zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung aufnehmen, die bisher im Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) und im Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) festgeschrieben waren. Die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs im Hamburger Hafen wird auf Grund eines Abkommens zwischen dem Bund und der Freien und Hansestadt Hamburg von der Wasserschutzpolizei Hamburg wahrgenommen. Sie stellt ein wichtiges Modul im Gesamtsystem zur Abwehr von besonderen Gefahren, insbesondere zur Verhinderung terroristischer Anschläge bezogen auf Schifffahrt und Häfen, dar. Insofern ist es sinnvoll, die speziellen Befugnisse für die Grenzkontrolle, die bislang in 16 b SOG und 4 Absatz 1 u. 4 PolDVG enthalten sind, im vorliegenden Hafensicherheitsgesetz zusammenzuführen. Als Folge der Attentate vom 11. September 2001 wurden auch für den Transport mit gefährlichen Gütern Maßnahmen zur Sicherung gegen mögliche terroristische Gefahren entwickelt. Ab dem 1. Januar 2005 werden neue Vorschriften zur Erhöhung der Sicherheit von Gefahrgut-Transporten in Deutschland in Kraft treten. Sie basieren zum Teil auf Empfehlungen, die vor fast einem Jahr von den Vereinten Nationen verabschiedet wurden und die Gefährdung durch Diebstahl oder Missbrauch gefährlicher Güter minimieren sollen. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, die Verordnungsermächtigung für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter in das Hafensicherheitsgesetz zu überführen. Schließlich werden durch das Hafensicherheitsgesetz verdachtsunabhängige Kontrollmöglichkeiten geschaffen, um damit der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Hafen zwar ein besonders gefährdeter Bereich ist und intensiverer Kontrollen als bisher bedarf, er aber wegen seiner Größe, seiner vielfältigen Nutzung und der Lage im innerstädtischen Bereich nicht wie etwa ein Flughafen abgeschottet werden kann. Kosten Durch den Aufgabenzuwachs im Zusammenhang mit der Umsetzung der SOLAS-Änderungen bzw. des ISPS-Codes entstehen für die Wasserschutzpolizei und das Oberhafenamt einmalige Kosten in Höhe von EUR für den Aufbau einer Internet-Kommunikationsplattform sowie laufende Kosten in Höhe von voraussichtlich 1,5 Mio. EUR auf Grund des mit den neuen Aufgaben verbundenen erhöhten Personal- und Sachmittelbedarfs bei der Behörde für Inneres/Wasserschutzpolizei und bei der Behörde für Wirtschaft und Arbeit/Oberhafenamt. Die entsprechenden Haushaltsmittelbedarfe werden durch Umschichtungen in den Einzelplänen 7 und 8.1 gedeckt. Weitere Kosten entstehen durch die Einführung des Hafensicherheitsgesetzes nach derzeitigem Kenntnisstand nicht. Zu erwartende Gebühreneinnahmen für Amtshandlungen der zuständigen Behörde (DA Hafensicherheit Hamburg) richten sich nach einer noch zu erfolgenden Absprache zwischen den Küstenländern und der anschließend anzupassenden Gebührenordnung. Im Übrigen sind in den Häfen durch die im SOLAS-Änderungen Eigensicherungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Betreibern der Hafenanlagen zu tragen sind. Es ist nicht auszuschließen, dass dies zu einer nicht quantifizierbaren Erhöhung von Einzelpreisen führen kann. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten. II. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1 Hafensicherheitsgesetz (HafenSG) 1 Zielsetzung und Geltungsbereich 1 bestimmt als Zielsetzung des Gesetzes die Abwehr von besonders gravierenden Gefahren für den Hafen und die grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung. Mit dem neuen Hafensicherheitsgesetz werden damit die wesentlichen Instrumente für verbesserte Sicherheitsmaßnahmen im Hafen zusammengeführt. Das Gesetz dient gleichzeitig der Ausführung der internationalen Regelungen des SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes sowie der EU-Verordnung über die Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen. 7) Recognized Security Organization 8

9 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 18. Wahlperiode Drucksache 18/2548 Erster Teil Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr 2 Identitätsfeststellung Absatz 1 Nummer 1 ersetzt die Regelung in 4 Absatz 1 Nummer 1 PolDVG bezogen auf die grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung. Die Hamburger Wasserschutzpolizei nimmt nach einem zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Bundesministerium des Innern geschlossenen Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs im Hamburger Hafen vom 22. Januar 1974 bestimmte Aufgaben des Grenzschutzes wahr. Da sich die Befugnisse der Wasserschutzpolizei gemäß 2 Absatz 4 Bundesgrenzschutzgesetz nach dem jeweiligen Landesrecht richten, ist es erforderlich, die speziellen Befugnisse für die Grenzkontrollen im Landesrecht zu regeln. Wegen des engen Hafenbezugs dieser Aufgabe ist das neue Hafensicherheitsgesetz als Standort für diese Regelung besser geeignet. Die neu geschaffene Befugnis in Absatz 1 Nummer 2 und 3 ermächtigt die Polizei, zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet oder des unerlaubten Aufenthalt oder zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verdachts- und anlassunabhängige Identitätsfeststellungen durchzuführen. Diese Befugnis schließt eine Sicherheitslücke, die von den Regelungen des ISPS-Codes nicht abgedeckt wird, da dieser sich jeweils nur auf die einzelne Hafenanlage, also den Terminal, bezieht. Sicherungsmaßnahmen, die eine Hafenanlage und dadurch auch das dort liegende Schiff schützen sollen, können jedoch nicht verhindern, dass terroristische Gewalttäter über den Hafen eingeschleust oder, dass im Hafengebiet terroristische Angriffe vorbereitet oder verübt werden. Gegenwärtig kann aber eine Identitätsfeststellung nur unter den in 4 Absatz 1 PolDVG genannten Voraussetzungen vorgenommen werden. Für im Hamburger Hafen angetroffene Personen bedeutet dies, dass mit Ausnahme der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung von der zu überprüfenden Person eine Gefahr ausgehen muss. Um terroristischen Bestrebungen wirkungsvoll entgegen treten zu können, bedarf es jedoch der Einbeziehung des Hafens in eine intensivere polizeiliche Kontrolltätigkeit. Dies gilt umso mehr, als sich der Hamburger Hafen nicht wie ein Flughafen durch Zäune absichern lässt. Bei einem Großstadthafen, der mitten in der Stadt liegt, sich über ein großes Areal erstreckt und der nicht nur von der Handelsschifffahrt, sondern auch von vielen Sportbooten und nicht zuletzt auch von anderen Verkehrsteilnehmern genutzt wird, müssen Zugang und Durchfahrt gewährleistet sein. Eine Abriegelung mit Zugangskontrollen kann anders als für einzelne Hafenanlagen für den Bereich des gesamten Hafengebietes unter den gegenwärtigen Bedingungen nicht gewollt sein. Von daher bedarf es der Befugnis, eine Überprüfung von Personen unabhängig von konkreten Verdachtsmomenten vornehmen zu können. Absatz 2 stellt klar, dass die allgemeinen Regelungen zum Umfang und zur Art und Weise der Durchführung der Identitätsfeststellungen, die in 4 Absatz 3 und 4 geregelt sind, entsprechend anwendbar sind. Eine Ausnahme gilt insoweit für die Durchführung erkennungsdienstliche Maßnahmen, die wegen der erheblichen Eingriffsintensität nicht verdachtsunabhängig, sondern nur unter den Voraussetzungen des 4 Absatz 1 PolDVG zugelassen werden. 3 Betreten, Besichtigen und Durchsuchen In Absatz 1 wird als Folgemaßnahme zur Identitätsfeststellung die Befugnis zum Betreten und Besichtigen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen geregelt. Bei Luftfahrzeugen kann es sich beispielsweise um das im Hafen verkehrende Wasserflugzeug oder um Hubschrauber handeln, die mit oder ohne Außenlandeerlaubnis im Hafen landen. Die Identitätsfeststellung allein reicht nicht aus, um feststellen zu können, ob die kontrollierte Person gefährliche Gegenstände mit sich führt. So ist etwa das Einbringen von Sprengstoff in den Hafen auf dem Wasserweg oder auch auf Verkehrsstraßen möglich, ohne dass ein Verdacht geschöpft wird. Ohne Besichtigung der Fahrzeuge würde daher der Zweck der verschärften Sicherheitsmaßnahmen nicht erreicht. In diesem Zusammenhang ist auch die Abschreckungswirkung zu berücksichtigen, die darauf beruht, dass Personen, die in einem Fahrzeug im Hafen angetroffen werden, damit rechnen müssen, dass die Fahrzeuge auch betreten und besichtigt werden. Absatz 2 ersetzt den bisherigen 16 b Absatz 1 SOG. 4 Ergänzende Vorschriften für die grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung 4 enthält weitere bereits bestehende Regelungen zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung. So übernimmt Absatz 1 die Regelung aus 4 Absatz 4 Satz 2 PolDVG und Absatz 2 ersetzt 16 b Absatz 2 SOG. Zweiter Teil Maßnahmen zur Umsetzung des ISPS-Codes Abschnitt I Vorschriften für Hafenanlagen 5 Anwendungsbereich, Ausnahmen In 5 werden zur Klarstellung die wesentlichen Bestimmungen zum Anwendungsbereich des ISPS-Codes aus dem Abschnitt A/3.1.2 und 3.2 ff. wiedergegeben. In Absatz 1 wird ergänzend klargestellt, dass der ISPS-Code auch auf Reparaturwerften, Warteplätzen und Schleusen Anwendung findet, wenn sie die dem Code unterliegenden Schiffe abfertigen. 6 Verantwortlichkeiten 6 regelt die sich aus dem ISPS-Code ergebenden Verantwortlichkeiten. Der Code ordnet bestimmte Maßnahmen zum einen der Designated Authority, d. h. der zuständigen staatlichen Behörde, zum anderen den Hafenanlagen zu. Da letztere selbst nicht mit Rechten und Pflichten belegt werden können, enthält Absatz 2 eine Definition des verantwortlichen Betreibers der Hafenanlage. Wer letztlich für die Erfüllung einer durch das SOLAS-Übereinkommen und den ISPS-Code bzw. der EU-Verordnung vorgesehenen Verpflichtung verantwortlich ist, ist durch Auslegung der entsprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten vor Ort zu ermitteln. So liegt die Verantwortung für die Durchführung einer Risikoanalyse und zur Erstellung des Gutachtens zur Risikobewertung bei der zuständigen Behörde, während die Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sowie deren praktische Durchführung in den Verantwortungsbereich der Betreiber der jeweiligen Hafenanlage fallen. 9

10 Drucksache 18/2548 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 18. Wahlperiode Die behördlichen Aufgaben werden von der neu gebildeten Designated Authority Hafensicherheit Hamburg (DA-Hafensicherheit HH) wahrgenommen; entsprechende Designated Authorities wurden in allen bundesdeutschen Ländern mit Seeschiffsverkehr eingerichtet. Um ein möglichst einheitliches Verfahren bei der Umsetzung des ISPS-Codes sicherzustellen, wurde darüber hinaus eine Koordinierungsrunde DA-Hafensicherheit der Küstenländer gebildet, die aus Vertretern der Verkehrs- und Innenressorts der jeweiligen Länder besteht. Zuständigkeiten für die o. g. Aufgaben haben sowohl die Behörde für Wirtschaft und Arbeit als auch die Behörde für Inneres innerhalb ihres bestehenden Aufgabenspektrums. Angesichts der Hauptzielrichtung der SOLAS-Änderungen, nämlich der Verhinderung terroristischer Aktivitäten, hat der Senat die Zuständigkeit für die Umsetzung der o. g. Änderungen des SOLAS-Übereinkommens der Behörde für Inneres übertragen. Bei der Wasserschutzpolizei Hamburg wurde bei der Dienststelle Hafensicherheit ein Sachgebiet Designated Authority Hafensicherheit Hamburg geschaffen. In dieser Arbeitsgruppe werden die Aufgaben der Designated Authority gemeinsam von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Behörde für Inneres und des Oberhafenamtes der Behörde für Wirtschaft und Arbeit wahrgenommen. 7 Risikobewertung Die Risikobewertung dient der Bestandsaufnahme der vorhandenen Infrastruktur, der Analyse bestehender Risiken und Schwachstellen, der Bewertung bereits bestehender Sicherheitsmaßnahmen und der Feststellung von geeigneten Gegenmaßnahmen. Sie ist grundsätzlich für jede einzelne Hafenanlage durchzuführen. Nach Abschluss der Risikobewertung erstellt die DA-Hafensicherheit HH einen Bericht, in dem das Verfahren bei der Erstellung der Risikobewertung, die entdeckten Schwachstellen und die erforderlichen Gegenmaßnahmen beschrieben werden müssen. Dieser Bericht wird dem jeweiligen Betreiber der Hafenanlage zugestellt und stellt die Grundlage für den vom Betreiber zu fertigenden Plan zur Gefahrenabwehr dar. Absatz 1 stellt klar, dass die Risikobewertung und deren regelmäßige Überprüfung von der DA-Hafensicherheit HH durchzuführen ist und die in Abschnitt 15 des Teils A des ISPS- Codes vorgegebenen Anforderungen erfüllen muss. Die Formulierung den von der zuständigen Behörde beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist zur Klarstellung erforderlich, weil in der DA-Hafensicherheit HH Vertreter der Behörde für Inneres und der Behörde für Wirtschaft und Arbeit zusammenarbeiten (siehe Absatz 4 der Begründung zu 6). Absatz 2 enthält die Befugnisse, die die DA-Hafensicherheit HH in die Lage versetzen, die Risikobewertung durchzuführen. Eine Risikobewertung setzt genaue Kenntnisse der zu bewertenden Örtlichkeiten voraus. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DA-Hafensicherheit HH müssen daher die Hafenanlage betreten und besichtigen, um Schwachstellen erkennen zu können. Sie müssen darüber hinaus Auskünfte zu wichtigen Elementen einer Hafenanlage erhalten, wie sie in Absatz 15 des Teils B des ISPS-Codes im Einzelnen aufgeführt sind. Hierzu gehören insbesondere Aspekte der baulichen Sicherheit, Personalschutzsysteme, die Transport-Infrastruktur, Versorgungseinrichtungen oder Telekommunikations- und Computersysteme. Es müssen ferner Betriebsabläufe innerhalb der Hafenanlage und frühere sicherheitsrelevante Ereignisse analysiert werden. Die Durchführung einer Risikobewertung erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betreiber der Hafenanlage und der Dienststelle. Die in Absatz 3 geregelte Unterrichtungspflicht des Betreibers der Hafenanlage über wesentliche Veränderungen ermöglicht es der DA-Hafensicherheit HH, neue Gefährdungslagen oder Schwachstellen zu erkennen und mit einer Aktualisierung der Risikobewertung darauf zu reagieren. Absatz 4 stellt klar, dass die Risikobewertung in einem von der DA-Hafensicherheit HH zu erstellenden Bericht mündet, der auch die Grundlage für den Plan zur Gefahrenabwehr darstellt. 8 Plan zur Gefahrenabwehr Der Plan zur Gefahrenabwehr stellt das Kernstück der vom ISPS-Code vorgesehenen Maßnahmen dar. Er basiert auf der Risikobewertung und enthält alle für die Abwehr von Gefahren relevanten Maßnahmen und Verfahren. Verantwortlich für die Erstellung des Plans ist der von dem Betreiber der Hafenanlage zu benennende Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage (siehe im Einzelnen unter 9). Der Plan muss auf die jeweiligen Besonderheiten der einzelnen Hafenanlage und das Zusammenwirken zwischen Schiff und Hafen zugeschnitten sein. Er muss insbesondere Aussagen treffen zu Maßnahmen, die den unerlaubten Zugang zur Hafenanlage und das unerlaubte Einbringen von Waffen oder anderen gefährlichen Stoffen oder Gegenständen verhindern, Maßnahmen, mit denen auf besondere Gefährdungslagen jeweils bezogen auf die drei Gefahrenstufen reagiert werden soll, Benennung des Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage einschließlich der Daten für eine Kontaktaufnahme rund um die Uhr, Verfahren zur Meldung sicherheitsrelevanter Ereignisse, Zuständigkeiten der mit Aufgaben zur Gefahrenabwehr betrauten Beschäftigten der Hafenanlage, Verfahren für das Zusammenwirken mit den Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr auf Schiffen, Verfahren für die regelmäßige Überprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr und für seine Aktualisierung, Maßnahmen zur Sicherstellung des Geheimschutzes der in dem Plan enthaltenen Angaben. Der Inhalt des Plans soll sich an den in Absatz 16 des Teils B des ISPS-Codes enthaltenen detaillierten Hinweisen orientieren. Absatz 2 schafft die gesetzliche Grundlage, um für einzelne Arten von Hafenanlagen, die auf Grund ihrer Besonderheiten einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, einheitliche Kriterien festzulegen. Solche Mindestanforderungen sollen nur dann festgelegt werden, wenn eine Bewertung der Sicherheitsrisiken bestimmter Anlagen ergeben hat, dass diese notwendig sind und einvernehmlich mit den anderen Küstenländern beschlossen wurden. Gegenwärtig sind derartige Mindeststandards für Kreuzfahrtterminals beabsichtigt. Absatz 2 Nummer 2 enthält daher eine Ermächtigung für den Senat, die Arten von Hafenanlagen und die jeweils dafür anzuwenden Kriterien zu bestimmen. Die Ermächtigung umfasst darüber hinaus in Nummer 1 auch die Möglichkeit, ein Muster für den Plan zur Gefahrenabwehr festzulegen und auf diese Weise sowohl eine Arbeitserleichterung für die Betreiber der Hafenanlagen als auch eine Vergleichbarkeit der Pläne untereinander zu gewährleisten. 10

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