Forumsveranstaltung: Ausländerrechtliche Fragestunde

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1 Kanton St.Gallen Migrationsamt Forumsveranstaltung: Ausländerrechtliche Fragestunde Montag, 13. März 2017 Tilla Jacomet, Leiterin der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St.Gallen/ Appenzell Josef Jacober, Anwalt mit Spezialisierung Ausländerrecht Kai-Siegrun Kellenberger, Juristin beim kantonalen Migrationsamt Sicherheits- und Justizdepartement

2 Inhalt 1. Allgemeines 2. Bewilligungen/Umwandlung 3. Kantonswechsel und Familiennachzug 4. Erleichterungen im Arbeitsmarkt (Flüchtlinge/VA) 5. Ausblick AIG 6. Einbürgerung 7. Asylsuchende und Vorläufig Aufgenommene Kanton St.Gallen Migrationsamt

3 EU nach Ländern, FZA vs. AuG 3 Kanton St.Gallen Migrationsmt

4 Übersicht Bewilligungskategorien Aufenthalter mit Flüchtlingseigenschaft Vorläufig Aufgenommene mit Flüchtlingseigenschaft Kanton St.Gallen Migrationsamt

5 Umwandlung von Bewilligungen B EG/EFTA C EG/EFTA (mind. 5 Jahre B, ordentl. 10) F B (5 Jahres Aufenthalt, keine Strafakten, Erwerbstätigkeit, keine Betreibungen, gute Integration) B C (5 Jahre Aufenthalt mit CH-Ehepartner) gute Integration Niveau A2, Erwerbstätigkeit, keine Betreibungen B Flü/Staatenlos C (5 Jahre, gute Integration Niveau A2 gesamte Familie, keine Strafakten, Erwerbstätigkeit oder keine Sozialhilfe, keine Betreibungen) Kanton St.Gallen Migrationsamt

6 Familiennachzüge/Familienasyl EU/EFTA Bürger können nebst der eigenen Familie (Ehepartner und (Stief-)Kinder bis 21 Jahre), auch Verwandte in auf- und absteigender Linie nachziehen, sofern sie für diese finanziell aufkommen können. Nicht-EU-Bürger können lediglich ihre eigenen Familienangehörigen nachziehen (Ehepartner und Kinder bis 18 Jahre, sofern Frist eingehalten wird) Frist: Innerhalb von 5 Jahren, bei Kinder über 12 Jahre innert einem Jahr Gesuch stellen, auch wenn Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt Kanton St.Gallen Migrationsamt

7 Kantonswechsel bei VA und Flüchtlingen Vorläufig Aufgenommene Personen bleiben in dem Kanton, dem sie bereits als Asylsuchende zugewiesen wurden. keine Sozialhilfe: Freie Wahl des Wohnorts innerhalb des Kantons Sozialhilfe: kantonale Behörden bestimmen Wohnort und Unterkunft Flüchtlinge: keine Widerrufsgründe, insbes. Sozialhilfe Kanton St.Gallen Migrationsamt

8 Erleichterte Integration in den Arbeitsmarkt VA und Flüchtlingen Ab Ende der Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen Berufsintegrationseinsatz (Betrieb kennenlernen ohne Lohn) Dauer sechs Monate Abschliessen eines individuellen Beschäftigungsvertrags Vorlehre (möglich bis 24 Jahre) In den ersten 6 Monaten kein Lohn, dann über Fr pro Monat Dauer zwölf Monate Voraussetzung: Betrieb hat eine Ausbildungsbewilligung Abschliessen eines individuellen Beschäftigungsvertrags für die Vorlehre Teillohnmodell (max. 18 Monate; drei aufeinander aufbauende Stufen) möglich ab 21 Jahre; keine reguläre Berufsbildung möglich Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit, mind. 50 % Arbeitsleistung, Sprachkenntnisse A2 (mündlich)/a1 (schriftlich), Motivation Kanton St.Gallen Migrationsamt

9 Ausblick Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) Kein Familiennachzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen Die Niederlassungsbewilligung kann v.a. bei dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit neu auch nach einem Aufenthalt von mehr als 15 Jahren widerrufen werden Vereinheitlichung beim Familiennachzug Personen mit Niederlassungsbewilligung Familiennachzug = wie für Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 43) Rückstufung eines niedergelassenen integrationsunwilligen Ausländers zum Jahresaufenthalter bei Integrationsdefiziten kein Anspruch auf Familiennachzug Höhere Hürden bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung Kanton St.Gallen Migrationsamt

10 Einbürgerung Das dreistufige Bürgerrecht Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist nur mit der Einbürgerung in einer Gemeinde und einem Kanton möglich Der Bund legt im eidg. Bürgerrechtsgesetz die Mindestvoraussetzungen fest Die Kantone können eigene Wohnsitzfristen und weitergehende Voraussetzungen bestimmen Kanton St.Gallen Migrationsamt

11 Einbürgerung Einbürgerungsarten Bund a) ordentliche Einbürgerungen b) erleichterte Einbürgerungen (Ehegatten von Schweizer/Innen; dritte Ausländergeneration) c) Wiedereinbürgerungen Kanton St.Gallen Migrationsamt

12 Einbürgerung Kanton a) Einbürgerungen im Allgemeinen b) Besondere Einbürgerungen (Erleichterungen für ausländische und staatenlose Jugendliche; vor 20. Altersjahr: 10 Jahre in CH + 5 Jahre in Gemeinde; Niederlassungsbewilligung; Geeignet zur Einbürgerung (Integration und Vertrautheit mit Schweizerischen und örtlichen Verhältnissen) Kanton St.Gallen Migrationsamt

13 Einbürgerung Ablauf des ordentlichen Einbürgerungsverfahrens; Einbürgerung im Allgemeinen/ Besondere Einbürgerung I. Erteilung des Gemeindebürgerrecht (einschliesslich Ortsbürgerrecht) II. III. Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung Erteilung des Kantonsbürgerrechts Rechtswirksamkeit der Einbürgerung Kanton St.Gallen Migrationsamt

14 Einbürgerung Gesetz über das Schweizer Bürgerrecht und das St.Galler Bürgerrecht (BRG) 2.1 bisher: Wohnsitzvoraussetzungen - 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz - 8 Jahre Wohnsitz im Kanton, davon mindestens - 4 Jahre ununterbrochen Wohnsitz in der Gemeinde - C-Bewilligung (Niederlassungsbewilligung) 2.2. neu: (in Kraft getreten am 1. Januar 2018): - 10 Jahre Wohnsitz in CH, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuchs - Die Jahre zwischen dem 8. und 18. Altersjahr werden doppelt angerechnet, aber Mindest-Aufenthalt 6 Jahre Kanton St.Gallen Migrationsamt

15 - Die letzten 5 Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Kanton und der Gemeinde - Niederlassungsbewilligung C - Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Respektierung der Werte der Bundesverfassung und sich dazu ausdrücklich bekennen. - Nachweis über gute Deutschkenntnisse, das heisst mind. über das Referenzniveau B1 (mündlich und schriftlich). - In geordneten finanziellen Verhältnissen leben Kanton St.Gallen Migrationsamt

16 - Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Bildung erwerben und die Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird, fördern. - Vertraut mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen, d.h. am öffentlichen Geschehen interessiert ist und über die Grundsätze des Staatsaufbaus Bescheid weiss sowie über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse verfügen Kanton St.Gallen Migrationsamt

17 2.2 Einbürgerungseignung bisher: Verweis auf Eidg. Bürgerrechtsgesetz neu: konkretisiert im Kant. Bürgerrechtsgesetz: - Erfolgreiche Integration - Sprachniveau B1 und Schlusstest mündlich und schriftlich - Vertrautheit mit Schweizer Lebensverhältnisse - Keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der CH Kanton St.Gallen Migrationsamt

18 Erleichterte Einbürgerung 3. Ausländergeneration (in Kraft getreten am ) Gesuch kein Automatismus In der Schweiz geboren Mind. 5 Jahre oblig. Schulbesuch in CH Niederlassungsbewilligung Max 25 Jahre alt (Übergangsbestimmung: zwischen 26 und 35 Jahre alt innert 5 Jahren Gesuch möglich Keine Sozialhilfe, keine Strafakten Mindestens ein Grosselternteil in CH geboren oder Aufenthaltsrecht in CH Kanton St.Gallen Migrationsamt

19 Mindestens ein Elternteil hat Niederlassungsbewilligung (NL) und hat mindestens10 Jahre in CH gelebt und mindestens 5 Jahre obligatorische Schule in CH besucht Kanton St.Gallen Migrationsamt

20 Rassismus in Alltag und Recht Tilla Jacomet Leiterin HEKS Beratungsstelle gegen Rassismus und Diskriminierung Leiterin HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR/TG

21 Die Beratungsstelle gegen Rassismus und Diskriminierung ist ein Angebot für Personen, die von rassistischer Diskriminierung betroffen sind oder der Diskriminierung beschuldigt werden. offen für alle Menschen nehmen Ihre Probleme ernst Gemeinsam Situation analysieren und rechtlich einordnen zielgerichtet weiterhelfen -> beraten, coachen und Konflikte Wir können nicht rechtlich vertreten, aber wir können Sie beraten, welche Möglichkeiten es gibt, sich gegen Rassismus zu wehren.

22 Rassistische Diskriminierung = Ungleichbehandlungen, Äusserungen oder Gewalttaten, die bewirken (oder mit denen beabsichtigt wird), dass Menschen wegen ihrer äusseren Erscheinung oder ihrer Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Nationalität oder Religion herabgesetzt werden.

23 Diskriminierung zwischen Personen (z.b. Beleidigungen, Ausgrenzungen auf der Strasse) Institutionelle Diskriminierung (z.b. Racial Profiling -> Abläufe, Regelungen in Institutionen, die bestimmte Personen besonders treffen) Mehrfachdiskriminierung (z.b. arbeitsloser Frau mit Kopftuch wird die Einbürgerung verweigert

24 Strukturelle Diskriminierung Erschwerter Familiennachzug mit einem F-Ausweis Kantonswechselhindernisse bei Flüchtlingen Benachteiligungen für MigrantInnen im Bereich Sozialhilfe Strukturen im Schulsystem, die es MigrantInnen erschweren gleichen Zugang zu Bildung zu erhalten = Schlechterstellung bestimmter Gruppen aufgrund von Gesetzen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, teils gewollt teils ungewollt

25 Strafnorm zur Rassendiskriminierung Art. 261 StGB Offizialdelikt, das heisst, jede Person kann einen Vorfall, den sie als Verstoss gegen die Bestimmung empfindet, bei der nächsten Polizeistelle melden. Die Behörden sind verpflichtet, den Sachverhalt zu prüfen und eine Strafverfolgung einzuleiten.

26 Strafnorm zur Rassendiskriminierung Art. 261 StGB 1. Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, 2. wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, 3. wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, 4. wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, 5. wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

27 Meine Erfahrungen Von Rassismus Betroffene haben einen grossen Leidensdruck. Konflikte betreffen unterschiedlichste Lebensbereiche und sind nie einfach. Häufig steht ein konkretes Problem im Vordergrund, welches das Ergebnis von langanhaltender rassistischer Diskriminierung ist. Diskriminierung ist nicht immer gewollt, häufig ist man unbedacht, unwissend oder zu sehr mit sich selbst beschäftigt. Wirkliche Lösungen können nur gemeinsam gefunden werden. Häufig ist es für MigrantInnen einfacher, dem Problem aus dem Weg zu gehen.

28

29 HEKS Rechtsberatungsstellen für Asylsuchende St.Gallen/Appenzell ST.GALLEN / APPENZELL Tellstrasse 4 St.Gallen Offene Sprechstunde: Jeden Dienstag, Uhr rund 260 Stellenprozent Finanziert durch: HEKS, reformierte und katholische Landeskirche Parteientschädigungen und Spenden

30 Unsere Arbeit Rechtsberatung Begleitung im Asylverfahren Rechtsvertretung in komplexen Fällen Weiterbildungen im Asylrecht Vermittlung zwischen Asylsuchenden und Behörden Leistungsaufträge (rechtliche Abklärungen und Fallübernahmen) für Behörden und Fachstellen

31 Das Asylverfahren

32

33 Ausweise im Asylwesen Asylsuchende N-Ausweis Flüchtling mit Asyl B-Ausweis Vorläufig aufgenommener Flüchtling F-Ausweis Vorläufig aufgenommener Ausländer F-Ausweis

34 Aktuell: viele negative Asylentscheide für Eritreische Staatsangehörige Asyl nur noch bei glaubhafter Desertion Illegale Ausreise begründet grundsätzlich keine Flüchtlingseigenschaft mehr Wegweisungen nach Eritrea sind zumutbar bei Vorliegen eines familiären Netzes und einer gesicherten Einkommens- und Wohnsituation Noch unklar: Unzulässigkeit der Wegweisung («real risk» EMRK) wegen zukünftigem Militärdienst

35 Neue Urteile zu Afghanistan Kabul: «Wegweisungen grundsätzlich unzumutbar (Krieg), ausser besonders begünstigende Umstände. Asyl: Gezielte Verfolgung durch Taliban kann bei fehlendem staatlichem Schutz zu Asyl führen.

36 Neue Praxis Familienasyl Neues Urteil des Bundesverwaltungsgericht: Angehörige (Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder), welche sich in der Schweiz befinden, werden in die Flüchtlingseigenschaft von anerkannten Flüchtlingen (und VA Flüchtling) einbezogen. Unabhängig davon, wann die Familiengemeinschaft entstanden ist (vor Flucht oder nach Flucht). Ausnahmen: unterschiedliche Staatsangehörigkeit Flüchtlingseigenschaft in anderem europäischen Staat Vorgehen: Antrag ans SEM gem. Art. 51 AsylG (auch wenn ein Gesuch früher bereits einmal abgewiesen wurde)

37 Neues Asylverfahren ab 2019

38 Neues Asylverfahren ab 2019

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