Offenlegungsbericht der St.Galler Kantonalbank Deutschland AG nach Art 435 bis 455 CRR. Angaben für das Geschäftsjahr 2016 (Stichtag

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1 Offenlegungsbericht der St.Galler Kantonalbank Deutschland AG nach Art 435 bis 455 CRR Angaben für das Geschäftsjahr 2016 (Stichtag )

2 Inhalt Inhaltsverzeichnis Inhalt 2 Motivation und Ziele der Offenlegung 3 Risikomanagementziele und politik / Unternehmensführungsregeln (Art. 435) 4 Erklärung zur Angemessenheit der Risikomanagementverfahren (nach CRR Art. 435, Abs. 1 lit. e) 6 Erklärung des Leitungsorgans zum Risikoprofil der St.Galler Kantonalbank Deutschland AG (nach CRR Art. 435 Abs. 1 lit. f) 7 Anwendungsbereich (CRR Art. 436) 8 Eigenmittel (CRR Art. 437) 8 Eigenmittelanforderungen (CRR Art. 438) 16 Inanspruchnahme von nominierten Ratingagenturen (CRR Art. 444) 18 Adressausfallrisiken (CRR Art. 442) 19 Kreditrisikominderung (CRR Art. 453) 20 Beteiligungspositionen des Anlagebuchs (CRR Art. 447) 20 Gegenparteiausfallrisiko (CRR Art. 439) 20 Unbelastete Vermögenswerte (CRR Art. 443) 21 Marktrisiko (CRR Art. 445) 22 Operationelles Risiko (CRR Art. 446) 22 Zinsrisiko im Anlagebuch (CRR Art. 448) 22 Vergütungspolitik (CRR Art. 450) 23 Verschuldungsquote (CRR Art. 451) 24 2

3 Motivation und Ziele der Offenlegung Gemäß des Teil VIII der zum 01. Januar 2014 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (im folgenden CRR genannt) in Verbindung mit 26a Kreditwesengesetz (KWG) ist die St.Galler Kantonalbank Deutschland AG (im folgenden SGKBD AG) verpflichtet im jährlichen Turnus qualitative und quantitative Informationen zu folgenden Punkten zu veröffentlichen: - Risikomanagementzielen und -politik, - Anwendungsbereich, - Eigenmittel und -anforderungen, - Antizyklischer Kapitalpuffer, - Kredit- bzw. Adressausfallrisiken, - Marktpreisrisiko, - Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch, - Operationelles Risiko, - Unbelastete Vermögenswerte, - Unternehmensführungsregeln - Vergütungspolitik und - Verschuldung. Der hiermit vorliegende Bericht dient zur Erfüllung der Offenlegungsanforderungen für die SGKBD AG zum Berichtsstichtag und muss in Zusammenhang mit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht gelesen werden. Als Medium der Offenlegung dieses Berichts wird die Internetseite der Bank genutzt. Gemäß Artikel 432 CRR und in Einklang mit der EBA/GL/2014/14 zur Wesentlichkeit und Vertraulichkeit der Offenlegung unterliegen die dargestellten Berichtsinhalte dem Wesentlichkeitsgrundsatz. Rechtliche geschützte oder vertrauliche Informationen sind nicht Gegenstand dieses Berichts. Um eine adäquate Offenlegungspraxis zu gewährleisten, finden regelmäßige Überprüfungen der Berichtsinhalte statt. Die entsprechenden Verantwortlichkeiten und Rahmenbedingungen sind in Arbeitsanweisungen geregelt. Die SGKBD AG geht davon aus, dass die nachfolgenden Berichtsinhalte eine umfassende Information über das Gesamtrisikoprofil bietet. Es wird davon Gebrauch gemacht auf andere, bereits offengelegte, Informationen zu verweisen, sofern sie dort auf Grund bestehender Regelungen bereits veröffentlicht wurden. 3

4 Risikomanagementziele und politik / Unternehmensführungsregeln (Art. 435) Die Ausgestaltung des Risikomanagementsystems ist bestimmt durch unsere festgelegte Geschäfts- und Risikostrategie. Für die Ausarbeitung dieser Strategien ist der Vorstand verantwortlich. Die Unternehmensziele unserer Bank und unsere geplanten Maßnahmen zur Sicherung des langfristigen Unternehmenserfolges sind in der vom Vorstand festgelegten Geschäftsstrategie beschrieben. Darin ist das gemeinsame Grundverständnis des Vorstandes zu den wesentlichen Fragen der Geschäftspolitik dokumentiert. Risiken gehen wir insbesondere ein, um gezielt Erträge zu realisieren. Der Vorstand hat eine mit der Geschäftsstrategie konsistente Risikostrategie ausgearbeitet, die insbesondere die Ziele der Risikosteuerung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten erfasst. Aufgabe der Risikosteuerung ist nicht die vollständige Risikovermeidung, sondern eine zielkonforme und systematische Risikohandhabung. Dabei beachten wir folgende Grundsätze: Verzicht auf Geschäfte, deren Risiko vor dem Hintergrund der Risikotragfähigkeit und der Risikostrategie unserer Bank nicht vertretbar sind. Systematischer Aufbau von Geschäftspositionen, bei denen Ertragschancen und Risiken in angemessenem Verhältnis stehen. Weitestgehende Vermeidung von Risikokonzentrationen. Schadensbegrenzung durch aktives Management aufgetretener Schadensfälle. Hereinnahme von Sicherheiten zur Absicherung von Kreditrisiken Verwendung rechtlich geprüfter Verträge Die Planung und Steuerung der Risiken erfolgt auf der Basis der Risikotragfähigkeit der SGKBD AG. Die Risikotragfähigkeit, die periodisch berechnet wird, ist gegeben, wenn die wesentlichen Risiken durch das Gesamtbank-Risikolimit laufend gedeckt sind. Aus der Risikodeckungsmasse leiten wir unter Berücksichtigung bestimmter Abzugsposten das Gesamtbank-Risikolimit ab. Durch die Abzugsposten stellen wir insbesondere die Fortführung des Geschäftsbetriebs sicher und treffen Vorsorge für nicht explizit berücksichtigte Risiken. Das ermittelte Gesamtbank-Risikolimit verteilen wir auf die identifizierten wesentlichen Risikoarten. Interne Kontrollverfahren gewährleisten, dass wesentliche Operationelle Risiken regelmäßig identifiziert und beurteilt werden. Sie werden in einer Schadensdatenbank erfasst. Das Liquiditätsrisiko und das strategische Risiko stellen für uns unter aufsichtsrechtlichen Aspekten zwar wesentliche Risikoarten dar, die im Allgemeinen aufgrund ihrer Eigenart aber nicht sinnvoll durch Risikodeckungsmasse begrenzt werden können und somit nicht in die Risikotragfähigkeitsbetrachtung der Bank einbezogen werden. Um die Angemessenheit des aus der ermittelten Risikodeckungsmasse und den geschäftspolitischen Zielen abgeleiteten Gesamtbank-Risikolimits auch während eines Geschäftsjahres laufend sicherstellen zu können, wird die Höhe der Risikodeckungsmasse unterjährig durch das Risikocontrolling überprüft. 4

5 Die Betrachtung des Liquiditätsrisikos erfolgt in einem angemessenen Risikosteuerungs- und -controllingprozess. In dem für unser Haus in Bezug auf die Risikotragfähigkeit, Ressourcen und Geschäftsmöglichkeiten angemessenen Liquiditätsmanagement sind die bankaufsichtlichen Liquiditätsanforderungen als strenge Nebenbedingung einzuhalten. Zum Zwecke der Risikoberichterstattung sind feste Kommunikationswege und Informationsempfänger bestimmt. Die für die Risikosteuerung relevanten Daten werden vom Risikocontrolling zu einem internen Berichtswesen aufbereitet und verdichtet. Die Risikocontrolling-Funktion gem. den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) AT wurde mit besonderen Aufgaben eingerichtet und dem Inhaber der Funktion wurden alle notwendigen Befugnisse und ein uneingeschränkter Zugang zu allen Informationen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind eingeräumt. Die Informationsweitergabe erfolgt dabei entweder im Rahmen einer regelmäßigen Risikoberichterstattung oder in Form einer ad hoc-berichterstattung. Die in unserem Haus angewendeten Risikomessverfahren entsprechen gängigen Standards und richten sich im Rahmen der Proportionalität am Risikogehalt der Positionen aus. Die bei uns eingesetzten Verfahren sind geeignet, die Risikotragfähigkeit nachhaltig sicherzustellen. Die beschriebenen Risikoziele werden durch die bei uns eingesetzten Verfahren messbar, transparent und kontrollierbar. Die eingerichteten Risikomanagementsysteme entsprechen dem Profil und der Strategie unseres Hauses. Wir erachten unser Risikomanagementverfahren als angemessen und wirksam. Per betrug das Gesamtbank-Risikolimit 11,5 Mio., die Auslastung lag bei 22,27%. Unsere Vorstandsmitglieder bekleiden neben dem Leitungsmandat in unserem Haus keine weiteren Leitungs- oder Aufsichtsmandate. Bei den Aufsichtsratsmitgliedern beträgt die Anzahl der Leitungsmandate 5 und der Aufsichtsmandate 9. Einen separaten Risikoausschuss gibt es in unserem Haus nicht, die Aufsichtsratsmitglieder tragen in ihrer Gesamtheit die Verantwortung für die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands. Hierzu fanden im vergangenen Jahr 4 Sitzungen statt. Der Aufsichtsrat erhält vierteljährlich einen Bericht über die Risikoentwicklung, in dem u.a. ein Überblick über die wesentlichen Risiken, Informationen zur Risikotragfähigkeit sowie zur Limitauslastung dargestellt ist. Unter Risikogesichtspunkten wesentliche Informationen werden dem Aufsichtsrat unverzüglich weitergeleitet, im vergangenen Jahr gab es keine Adhoc Berichterstattungen. Die Auswahl der Vorstands-Mitglieder erfolgt unter Beachtung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf Basis der fachlichen Qualifikation durch den Aufsichtsrat. Die Auswahl der Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt durch die Generalversammlung/ Vertreterversammlung unter Beachtung entsprechender gesetzlicher Vorgaben. 5

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8 Anwendungsbereich (CRR Art. 436) Der aufsichtsrechtliche Konsolidierungskreis für die Eigenkapitalunterlegungsberechnung definiert sich gemäß 10a KWG in der Fassung vom 28. August 2013 in Verbindung mit Artikel 18 ff. CRR. Der handelsrechtliche Konsolidierungskreis wird dagegen ausschließlich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt. Die Offenlegung in diesem Bericht wird daher nur für die St.Galler Kantonalbank Deutschland AG vorgenommen, Tochterunternehmen sind nicht zu berücksichtigen. Eigenmittel (CRR Art. 437) Zum betragen die Eigenmittel nach Art. 72 CRR der SGKBD AG 25,2 Mio. EUR. Überleitung vom bilanziellen Eigenkapital TEUR auf die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel Eigenkapital per Bilanzausweis (Passiva 9 bis 12) Korrekturen / Anpassungen - Bilanzielle Zuführungen (z.b. zu Ergebnisrücklagen, Bilanzgewinn etc) - Gekündigte Geschäftsguthaben - Nicht CRR-konformes Ergänzungskapital + Kreditrisikoanpassung + Bestandsschutz für Kapitalinstrumente (Übergangsbestimmungen) +/- Sonstige Anpassungen -59 Aufsichtsrechtliche Eigenmittel

9 Nachstehend werden die Hauptmerkmale der von der SGKBD AG begebenen Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals dargestellt (vgl. EU-Durchführungsverordnung Nr. 1423/2013 vom ). Kernkapital (Artikel 25 CRR bzw. 10 KWG a.f.) 1 Emittent St.Galler Kantonalbank AG, Schweiz 2 einheitliche Kennung (z.b. CUSIP, ISIN oder Bloomberg-Kennung für Privatplatzierung) 3 Für das Instrument geltendes Recht AktG Aufsichtsrechtliche Behandlung 4 CRR-Übergangsregelungen Hartes Kernkapital 5 CRR-Regelungen nach der Übergangszeit 6 Anrechenbar auf Solo-/Konzern-/Solo- und Konzernebene Solo 7 8 Instrumenttyp (Typen von jedem Land zu spezifizieren) Auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel anrechenbarer Betrag (Währung in Millionen, Stand letzter Meldestichtag) Gezeichnetes Kapital/ Kapitalrücklage Nennwert des Instruments a Ausgabepreis 9b Tilgungspreis 10 Rechnungslegungsklassifikation Aktienkapital 11 Ursprüngliches Ausgabedatum fortlaufend 12 Unbefristet oder mit Verfallstermin unbefristet 13 Urprünglicher Fälligkeitstermin keine Fälligkeit 14 Durch Emittenten kündbar mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht nein 15 Wählbarer Kündigungstermin, bedingte Kündigungstermine und Tilgungsbetrag 16 Spätere Kündigungstermine, wenn anwendbar Coupons / Dividenden 17 Feste oder variable Dividenden-/Couponzahlungen 18 Nominalcoupon und etwaiger Referenzindex 19 Bestehen eines "Dividenden-Stopps" 20a Vollständig diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (zeitlich) 20b Vollständig diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (in Bezug auf den Betrag) 21 Bestehen einer Kostenanstiegsklausel oder eines anderen Tilgungsanreizes 22 Nicht kumulativ oder kumulativ 23 Wandelbar oder nicht wandelbar 24 Wenn wandelbar: Auslöser für die Wandlung 25 Wenn wandelbar: ganz oder teilweise 26 Wenn wandelbar: Wandlungsrate 27 Wenn wandelbar: Wandlung obligatorisch oder fakultativ 28 Wenn wandelbar: Typ des Instruments, in das gewandelt wird 29 Wenn wandelbar: Emittent des Instruments, in das gewandelt wird 30 Herabschreibungsmerkmale 31 Bei Herabschreibung: Auslöser für die Herabschreibung 32 Bei Herabschreibung: ganz oder teilweise 33 Bei Herabschreibung: dauerhaft oder vorübergehend 34 Bei vorübergehender Heranschreibung: Mechanismus der Wiederzuschreibung 35 Position in der Rangfolge im Liquidationsfall (das jeweils ranghöhere Instrument nennen) 36 Unvorschriftsmäßige Merkmale der gewandelten Instrumente 9

10 Ergänzungkapital (Artikel 71 CRR bzw. 10 KWG a.f.) Nachrangige Einlage mit fester Laufzeit 1 Emittent St.Galler Kantonalbank AG, CH 2 einheitliche Kennung (z.b. CUSIP, ISIN oder Bloomberg-Kennung für Privatplatzierung) 3 Für das Instrument geltendes Recht deutsches Recht Aufsichtsrechtliche Behandlung 4 CRR-Übergangsregelungen Ergänzungskapital 5 CRR-Regelungen nach der Übergangszeit Ergänzungskapital 6 Anrechenbar auf Solo-/Konzern-/Solo- und Konzernebene Soloebene 7 Instrumenttyp (Typen von jedem Land zu spezifizieren) Nachrangige Verbindlichkeiten gem. Art. 63 CRR 8 Auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel anrechenbarer Betrag (in TEUR, Stand letzter Meldestichtag) Nennwert des Instruments a Ausgabepreis 100% 9b Tilgungspreis 100% 10 Rechnungslegungsklassifikation Passivum - fortgeführter Einstandswert 11 Ursprüngliches Ausgabedatum Unbefristet oder mit Verfallstermin mit Verfallstermin 13 Ursprünglicher Fälligkeitstermin Durch Emittenten kündbar mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht nein 15 Wählbarer Kündigungstermin, bedingte Kündigungstermine und Tilgungsbetrag 16 Spätere Kündigungstermine, wenn anwendbar Coupons / Dividenden 17 variable Dividenden-/Couponzahlungen variabel 18 Nominalcoupon und etwaiger Referenzindex EUR-LIBOR-Basiszins + 0,70 19 Bestehen eines "Dividenden-Stopps" nein 20a Vollständig diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (zeitlich) zwingend 20b Vollständig diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (in Bezug auf den Betrag) zwingend 21 Bestehen einer Kostenanstiegsklausel oder eines anderen Tilgungsanreizes nein 22 Nicht kumulativ oder kumulativ nicht kumulativ 23 Wandelbar oder nicht wandelbar nicht wandelbar 24 Wenn wandelbar: Auslöser für die Wandlung 25 Wenn wandelbar: ganz oder teilweise 26 Wenn wandelbar: Wandlungsrate 27 Wenn wandelbar: Wandlung obligatorisch oder fakultativ 28 Wenn wandelbar: Typ des Instruments, in das gewandelt wird 29 Wenn wandelbar: Emittent des Instruments, in das gewandelt wird 30 Herabschreibungsmerkmale nein 31 Bei Herabschreibung: Auslöser für die Herabschreibung 32 Bei Herabschreibung: ganz oder teilweise 33 Bei Herabschreibung: dauerhaft oder vorübergehend 34 Bei vorübergehender Herabschreibung: Mechanismus der Wiederzuschreibung 35 Position in der Rangfolge im Liquidationsfall (das jeweils ranghöhere Instrument nennen) Nichtnachrangige Verbindlichkeiten 36 Unvorschriftsmäßige Merkmale der gewandelten Instrumente nein 10

11 Die folgende Tabelle zeigt die Eigenmittelstruktur der SGKBD AG und ist gem. Anhang VI zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission dargestellt: (A) BETRAG AM TAG DER OFFENLEGUNG* (TEUR) (B) VERWEIS AUF ARTIKEL IN DER EU VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 (C) BETRÄGE, DIE DER BEHANDLUNG VOR DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 UNTERLIEGEN ODER VORGESCHRIEBENER RESTBETRAG GEMÄß VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 (TEUR) Hartes Kernkapital (CET1): Instrumente und Rücklagen 1 Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio (1), 27, 28, 29, Verzeichnis der EBA gem. Art. 26 Abs. 3 davon: Geschäftsguthaben Verzeichnis der EBA gem. Art. 26 Abs. 3 davon: Art des Finanzinstruments 2 Verzeichnis der EBA gem. Art. 26 Abs. 3 davon: Art des Finanzinstruments 3 Verzeichnis der EBA gem. Art. 26 Abs. 3 2 Einbehaltene Gewinne (1) (c) 3 Kumuliertes sonstiges Ergebnis (und sonstige Rücklagen, zur 0 26 (1) Berücksichtigung nicht realisierter Gewinne und Verluste nach den anwendbaren Rechnungslegungsstandards) 3a Fonds für allgemeine Bankrisiken 0 26 (1) (f) 4 Betrag der Posten im Sinne von Art. 484 Abs. 3 zuzüglich des 486 (2) mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das CET1 ausläuft Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz bis (2) Januar Minderheitsbeteiligungen (zulässiger Betrag in konsolidiertem 84, 479, 480 CET1) 5a von unabhängiger Seite geprüfte Zwischengewinne, abzüglich 0 26 (2) aller vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden 6 Hartes Kernkapital (CET1) vor regulatorischen Anpassungen

12 Hartes Kernkapital (CET1): regulatorische Anpassungen 7 Zusätzliche Bewertungsanpassungen (negativer Betrag) 34, Immaterielle Vermögenswerte (verringert um entsprechende Steuerschulden) (negativer Betrag) 36 (1) (b), 37, 472 (4) In der EU: leeres Feld 10 Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, 36 (1) (c), 38, 472 (5) ausgenommen derjenigen, die aus temporären Differenzen resultieren (verringert um entprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Art. 38 Abs. 3 erfüllt sind) (negativer Betrag) 11 Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus zeitwertbilanzierten Geschäften 33 (a) zur Absicherung von Zahlungsströmen 12 Negative Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge 36 (1) (d), 40, 159, 472 (6) 13 Anstieg des Eigenkapitals, der sich aus verbrieften Aktiva ergibt (negativer 32 (1) Betrag) 14 Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste 33 (b) aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten 15 Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage (negativer Betrag) 36 (1) (e), 41, 472 (7) 16 Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals (negativer Betrag) 17 Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag) 18 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 19 Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 36 (1) (f), 42, 472 (8) 36 (1) (g), 44, 472 (9) 36 (1) (h), 43, 45, 46, 49 (2) (3), 79, 472 (10) 36 (1) (i), 43, 45, 47, 48 (1) (b), 49 (1) bis (3), 79, 470, 472 (11) 20 In der EU: leeres Feld 20a Forderungsbetrag aus folgenden Posten, denen ein Risikogewicht von (1) (k) % zuzuordnen ist, wenn das Institut als Alternative jenen Forderungsbetrag vom Betrag der Posten des harten Kernkapitals abzieht 20b davon: qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors (negativer 36 (1) (k) (i), 89 bis 91 Betrag) 20c davon: Verbriefungspositionen (negativer Betrag) 36 (1) (k) (ii) 243 (1) (b) 244 (1) (b) d davon: Vorleistungen (negativer Betrag) 36 (1) (k) (iii), 379 (3) 21 Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (über dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Art. 38 Abs. 3 erfüllt sind) (negativer Betrag) 22 Betrag, der über dem Schwellenwert von 15 % liegt (negativer Betrag) 48 (1) 23 davon: direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 24 In der EU: leeres Feld 25 davon: von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren 36 (1) (c), 38, 48 (1) (a), 470, 472 (5) 36 (1) (i), 48 (1) (b), 470, 472 (11) 36 (1) (c), 38, 48 (1) (a), 470, 472 (5) 25a Verluste des laufenden Geschäftsjahres (negativer Betrag) 36 (1) (a), 472 (3) 25b Vorhersehbare steuerliche Belastung auf Posten des harten Kernkapitals 36 (1) (l) (negativer Betrag) 26 Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung unterliegen 26a Regulatorische Anpassungen im Zusammenhang mit nicht realisierten Gewinnen und Verlusten gem. Art. 467 und 468 davon: Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste davon: Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste davon: Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne davon: Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne b Vom harten Kernkapital in Abzug zu bringender oder hinzuzurechnender 481 Betrag in Bezug auf zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten und gem. der Vor-CRR-Behandlung erforderliche Abzüge davon: Betrag der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu 36 (1) (j) bringenden Posten, der das zusätzliche Kernkapital des Instituts überschreitet (negativer Betrag) 28 Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals (CET1) insgesamt Hartes Kernkapital (CET1)

13 Zusätzliches Kernkapital (AT1): Instrumente 30 Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio 51, davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft 32 davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Passiva eingestuft 33 Betrag der Posten im Sinne von Art. 484 Abs. 4 zuzüglich des mit ihnen 486 (3) verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das AT1 ausläuft Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz bis 1. Januar (3) 34 Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählende Instrumente des 85, 86, 480 qualifizierten Kernkapitals (einschl. nicht in Zeile 5 enthaltener Minderheitsbeteiligungen), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden 35 davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente, deren Anrechnung 486 (3) ausläuft 36 Zusätzliches Kernkapital (AT1) vor regulatorischen Anpassungen Zusätzliches Kernkapital (AT1): regulatorische Anpassungen 37 Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (negativer Betrag) 38 Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag) 39 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 40 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 41 Regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung und Behandlungen während der Übergangszeit unterliegen, für die Auslaufregelung gem. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten (d.h. CRR-Restbeträge) 41a Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gem. Art. 472 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 davon Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. materielle Zwischenverluste (netto), immaterielle Vermögenswerte, Ausfälle von Rückstellungen für zu erwartende Verluste usw. 41b Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gem. Art. 475 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 davon Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. Überkreuzbeteiligungen an Instrumenten des Ergänzungskapitals, direkte Positionen nicht wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche usw. 41c Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringender oder hinzuzurechnender Betrag in Bezug auf zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten und gem. der Vor-CRR-Behandlung erforderliche Abzüge 52 (1) (b), 56 (a), 57, 475 (2) 56 (b), 58, 475 (3) 56 (c), 59, 60, 79, 475 (4) 56 (d), 59, 79, 475 (4) 472, 472 (3) (a), 472 (4), 472 (6), 472 (8), 472 (9), 472 (10) (a), 472 (11) (a) 477, 477 (3), 477 (4) (a) 467, 468, 481 davon: mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste 467 davon: mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne 468 davon: Betrag der von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden 56 (e) Posten, der das Ergänzungskapital des Instituts überschreitet (negativer Betrag) 43 Regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals (AT1) insgesamt 44 Zusätzliches Kernkapital (AT1) 45 Kernkapital (T1 = CET1 + AT1)

14 Ergänzungskapital (T2): Instrumente und Rücklagen 46 Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio , Betrag der Posten im Sinne von Art. 484 Abs. 5 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das T2 ausläuft 486 (4) Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz bis 1. Januar (4) 48 Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende qualifizierte Eigenmittelinstrumente (einschl. nicht in Zeilen 5 bzw. 34 enthaltener Minderheitsbeteiligungen und AT1-Instrumente), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden 87, 88, davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente, deren Anrechnung 486 (4) ausläuft 50 Kreditrisikoanpassungen 62 (c) und (d) 51 Ergänzungskapital (T2) vor regulatorischen Anpassungen Ergänzungskapital (T2): regulatorische Anpassungen 52 Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen (negativer Betrag) 53 Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag) 54 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10% und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 54a davon: neue Positionen, die keinen Übergangsbestimmungen unterliegen 54b davon: Positionen, die vor dem 1. Januar 2013 bestanden und Übergangsbestimmungen unterliegen 55 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 56 Regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung und Behandlungen während der Übergangszeit unterliegen, für die Auslaufregelungen gem. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten (d. h. CRR-Restbeträge) 56a Vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gem. Art. 472 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 davon Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. materielle Zwischenverluste (netto), immaterielle Vermögenswerte, Ausfälle von Rückstellungen für zu erwartende Verluste usw. 56b Vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gem. Art. 475 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 davon Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. Überkreuzbeteiligungen an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, direkte Positionen nicht wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche usw. 56c Vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringender oder hinzuzurechnender Betrag in Bezug auf zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten und gem. der Vor-CRR-Behandlung erforderlichen Abzüge 63 (b) (i), 66 (a), 67, 477 (2) 66 (b), 68, 477 (3) 66 (c), 69, 70, 79, 477 (4) 66 (d), 69, 79, 477 (4) 472, 472 (3) (a), 472 (4), 472 (6), 472 (8) (a), 472 (9), 472 (10) (a), 472 (11) (a) 475, 475 (2) (a), 475 (3), 475 (4) (a) 467, 468, 481 davon: mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste 467 davon: mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne 468 davon: Regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals (T2) insgesamt 58 Ergänzungskapital (T2)

15 59 Eigenkapital insgesamt (TC = T1 + T2) a Risikogewichtete Aktiva in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung und Behandlungen während der Übergangszeit unterliegen, für die Auslaufregelungen gem. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten (d. h. CRR- Restbeträge) davon: nicht vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten (Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Restbeträge) 472, 472 (5), 472 (8) (b), 472 (10) (b), 472 (11) (b) (Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, verringert um entsprechende Steuerschulden, indirekte Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals usw.) davon: nicht von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten (Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Restbeträge) (Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. Überkreuzbeteiligungen an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, direkte Positionen nicht wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche usw.) davon: nicht von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten (Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Restbeträge (Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. indirekte Positionen in Instrumenten des eigenen Ergänzungskapitals, indirekte Positionen nicht wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche, indirekte Positionen wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche usw.) 475, 475 (2) (b), 475 (2) (c), 475 (4) (b) 477, 477 (2) (b), 477 (2) (c), 477 (4) (b) 60 Risikogewichtete Aktiva insgesamt Eigenkapitalquoten und -puffer 61 Harte Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des 32,87 92 (2) (a), 465 Gesamtforderungsbetrags) 62 Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des 32,87 92 (2) (b), 465 Gesamtforderungsbetrags) 63 Gesamtkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des 41,00 92 (2) (c) Gesamtforderungsbetrags) 64 Institutsspezifische Anforderung an Kapitalpuffer (Mindestanforderung an die harte Kernkapitalquote nach Art. 92 Abs. 1 Buchstabe a, zuzüglich der Anforderungen an Kapitalerhaltungspuffer und antizyklische Kapitalpuffer, Systemrisikopuffer und Puffer für systemrelevante Institute (G-SRI oder A- SRI), ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) 0 CRD 128, 129, davon: Kapitalerhaltungspuffer 0 66 davon: antizyklischer Kapitalpuffer 0 67 davon: Systemrisikopuffer 0 67a davon: Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere 0 CRD 131 systemrelevante Institute (A-SRI) 68 Verfügbares hartes Kernkapital für die Puffer (ausgedrückt als Prozentsatz 28,37 CRD 128 des Gesamtforderungsbetrags) 69 (in EU-Verordnung nicht relevant) 70 (in EU-Verordnung nicht relevant) 71 (in EU-Verordnung nicht relevant) Eigenkapitalquoten und -puffer 72 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (weniger als 10% und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) 73 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10% und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) 74 In der EU: leeres Feld 75 Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (unter dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Art. 38 Abs. 3 erfüllt sind) 36 (1) (h), 45, 46, 472 (10), 56 (c), 59, 60, 475 (4), 66 (c), 69, 70, 477 (4) 36 (1) (i), 45, 48, 470, 472 (11) 36 (1) (c), 38, 48, 470, 472 (5) Anwendbare Obergrenzen für die Einbeziehung von Wertberichtigungen in das Ergänzungskapital 76 Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug 62 auf Forderungen, für die der Standardansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze) 77 Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des Standardansatzes 78 Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug 62 auf Forderungen, für die der auf Internen Beurteilungen basierende Ansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze) 79 Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes 62 Eigenkapitalinstrumente, für die die Auslaufregelungen gelten (anwendbar nur vom 1. Januar 2013 bis 1. Januar 2022) 80 Derzeitige Obergrenze für CET1-Instrumente, für die die Auslaufregelungen 484 (3), 486 (2) und (5) gelten 81 Wegen Obergrenze aus CET1 ausgeschlossener Betrag (Betrag über die 484 (3), 486 (2) und (5) Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten) 82 Derzeitige Obergrenze für AT1-Instrumente, für die die Auslaufregelungen 484 (4), 486 (3) und (5) gelten 83 Wegen Obergrenze aus AT1 ausgeschlossener Betrag (Betrag über die 484 (4), 486 (3) und (5) Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten) 84 Derzeitige Obergrenze für T2-Instrumente, für die die Auslaufregelungen 484 (5), 486 (4) und (5) gelten 85 Wegen Obergrenze aus T2 ausgeschlossener Betrag (Betrag über die Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten) 484 (5), 486 (4) und (5) 15

16 Abstimmung der Eigenmittelbestandteile mit dem geprüften Abschluss Die Eigenmittelbestandteile der handelsrechtlichen Bilanz werden im Folgenden derart erweitert, dass alle Bestandteile so dargestellt sind wie in der Tabelle Eigenmittelstruktur (S. 11 ff.). Gleichzeitig wird eine Zuordnung mittels Verweis auf die entsprechende Zeilennummer in der o.g. Tabelle vorgenommen. Mio. Aktiva Handelsrechtliche Bilanz Verweis auf Eigenmittelstruktur Aktien und andere nicht festverzinsliche 0 Wertpapiere davon Instrumente des Ergänzungskapitals von 0 54 Unternehmen der Finanzbranche Beteiligungen 0 davon Instrumente des harten Kernkapitals von 0 23 Unternehmen der Finanzbranche Immaterielle Vermögenswerte Passiva Eigenkapital davon Gezeichnetes Kapital davon Kapitalrücklagen davon Gewinnrücklagen Fonds für allgemeine Bankrisiken 0 3a Nachrangige Verbindlichkeiten davon Anleihen zusätzliches Kernkapital 0 30, 32 davon Anleihen Ergänzungskapital Angemessenheit des internen Kapitals Die Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals erfolgt mittels des im Risikobericht des Lageberichts beschriebenen Risikotragfähigkeitskonzeptes. Eigenmittelanforderungen (CRR Art. 438) Die SGKBD AG ermittelt die aufsichtsrechtliche Eigenmittelanforderung im Einklang mit den Regularien der CRR. Für das Adressausfallrisiko erfolgt die Ermittlung nach dem Kreditrisikostandardansatz gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR, für das operationelle Risiko nach dem Basisindikatoransatz gemäß Teil 3 Titel III der CRR, für das Marktrisiko nach den Standardmethoden des Teil 3 Titel IV der CRR und für das Abwicklungsrisiko Teil 3 Titel V der CRR. 16

17 Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die aufsichtsrechtliche Eigenkapitalanforderung für die einzelnen Risikopositionsklassen der Bank zum : Risikopositionen Eigenkapital- anforderungen (TEUR) Kreditrisiken (Standardansatz) Zentralstaaten oder Zentralbanken Regionale oder lokale Gebietskörperschaften Öffentlichen Stellen Multilaterale Entwicklungsbanken Internationalen Organisationen Institute Unternehmen 974 Mengengeschäft 805 Durch Immobilien besicherte Risikopositionen Ausgefallene Risikopositionen Mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen Gedeckte Schuldverschreibungen Verbriefungspositionen Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) Beteiligungsrisikopositionen sonstige Posten 258 Marktrisiken Risikopositionsbetrag für Positions- Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansatz Operationelles Risiko Basisindikatoransatz für operationelle Risiken Gesamt

18 Die Risikotragfähigkeit beurteilen wir, indem die als wesentlich eingestuften Risiken quartalsweise am verfügbaren Gesamtbank-Risikolimit gemessen werden. Im Rahmen unserer Ergebnis-Vorschaurechnung beurteilen wir die Angemessenheit des internen Kapitals zur Unterlegung der zukünftigen Aktivitäten. Die SGKBD AG hat von der BaFin ihr Ergebnis im Aufsichtlichen Überprüfungs- Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) erhalten bzw. die SGKBD AG unterliegt der Allgemeinverfügung der BaFin zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Finanzmarktstabilität und zur Umsetzung des gebundenen Ermessens in 10 Abs. 3 Satz2 Nr. 1 KWG. Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen ergibt sich für die SGKBD AG eine harte Eigenmittelanforderung von 10%. Zum stellen sich unsere Kapitalquoten zusammenfassend wie folgt dar: Harte Kernkapitalquote 32,87% Kernkapitalquote 32,87% Gesamtkapitalquote 41,00% Damit liegen die Kapitalquoten jeweils komfortabel über den aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen. Antizyklischer Kapitalpuffer Gem. CRR Art. 440 i.v.m. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1555/2015 vom sind die Institute verpflichtet, die geografische Verteilung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen und die institutsindividuelle Höhe darzulegen. Der antizyklische Kapitalpuffer kann zwischen 0% und 2,5% der Summe der risikogewichteten Aktiva betragen und ist durch hartes Kernkapital vorzuhalten. Die Höhe des antizyklischen Kapitalpuffers wird in Deutschland durch die BaFin, unter Berücksichtigung etwaiger Empfehlungen des Ausschusses für Finanzmarktstabilität, festgelegt. Für das Jahr 2016 sieht die BaFin keine Notwendigkeit eines antizyklischen Kapitalpuffers in Deutschland. Die SGKBD AG hat auch keine Risikopositionen in Ländern, die einen Kapitalpuffer > 0% festgelegt haben. Inanspruchnahme von nominierten Ratingagenturen (CRR Art. 444) Gem. Art. 138 CRR wurden für die Ermittlung des Risikogewichte die Ratingagenturen Standard & Poor s, Moody s und Fitch nominiert. Für die Ratingagentur Standard & Poor s wurden die Klassenbezeichnungen Corporates, Financial Institutions, Fund Ratings, Insurance, Governments und Structured Finance benannt. Für die Ratingagentur Moody s wurden die Klassenbezeichnungen Unternehmen, Finanzinstitute, Infrastruktur- und Projektfinanzierung, Kapitalanlagen, Staaten und 18

19 supranationale Organisationen, Strukturierte Finanzierungen, regionale und kommunale Gebietskörperschaften und öffentliche Finanzen benannt. Für die Ratingagentur Fitch wurden die Klassenbezeichnungen Corporate Finance, Financial Institutions, Public Finance, Sovereigns & Supranationals und Structured Finance benannt. Adressausfallrisiken (CRR Art. 442) Das Kreditvolumen ist nach CRR Art. 442 nach kreditrisikotragenden Instrumenten, geografischen Hauptgebieten, Hauptbranchen und Restlaufzeiten zur unterteilen. Die nachfolgenden quantitativen Angaben für das gesamte Kreditportfolio bilden das maximale Kreditrisiko der SGKBD AG. Das maximale Kreditrisiko stellt einen Bruttowert dar. Im Bruttokreditvolumen sind auch noch nicht in Anspruch genommene Kreditlinien enthalten. Als wertgemindert oder notleidend werden Risikopositionen/Forderungen definiert, bei denen wir erwarten, dass ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen nachhaltig nicht nachkommen kann. Für solche Forderungen werden von uns Einzelwertberichtigungen bzw. Einzelrückstellungen nach handelsrechtlichen Grundsätzen gebildet. Eine für Zwecke der Rechnungslegung abgegrenzte Definition von überfällig verwenden wir nicht. Aufsichtliche Forderungsklassen Bruttokreditvolumen TEUR Durchschnittsbetrag des Bruttokreditvolumens in TEUR Zentralstaaten oder Zentralbanken Regionale oder lokale Gebietskörperschaften Öffentlichen Stellen Multilaterale Entwicklungsbanken Internationalen Organisationen Institute Unternehmen Mengengeschäft Durch Immobilien besicherte Risikopositionen Ausgefallene Risikopositionen Mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen Gedeckte Schuldverschreibungen Verbriefungspositionen Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) Beteiligungsrisikopositionen sonstige Posten Gesamt Der Durchschnittsbetrag des Bruttokreditvolumens ergibt sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Quartalsmeldungen des Jahres

20 Die drei folgenden Tabellen zeigen das Bruttokreditvolumen nach geografischen Hauptgebieten, Wirtschaftszweigen und vertraglichen Restlaufzeiten dargestellt. Forderungsarten Gesamtbetrag der Forderungen ohne Kreditrisikominderungstechniken Kredite, Zusagen u. andere nicht- derivate ausserbilanzielle Aktiva Wertpapiere Derivative Instrument Aufschlüsselung nach wesentlichen geografischen Gebieten Deutschland EU Nicht-EU Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweigen/Arten von Gegenparteien Privatkunden Firmenkunden Kreditinstitute Sonstige Aufschlüsselung nach Restlaufzeiten < 1 Jahr bis 5 Jahre > 5 Jahre Der Darstellung ist zu entnehmen, dass der überwiegende Teil der Kreditportfolios in Deutschland lokalisiert ist und damit dort der Schwerpunkt der Kreditvergabe der SGKBD AG liegt. Risikovorsorge und Definitionen Alle Kreditengagements unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung. Hierbei wird ermittelt, inwieweit eine unvollständige Besicherung der anstehenden Forderungen vorliegt. Eine außerordentliche Überprüfung der Forderungen einschließlich Sicherheiten erfolgt, wenn der SGKBD AG Informationen bekannt werden, die auf eine negative Änderung der Risikoeinschätzung der Engagements oder der Sicherheiten hindeuten. Kreditrisikominderung (CRR Art. 453) Kreditrisikominderungstechniken werden von uns nicht verwendet. Beteiligungspositionen des Anlagebuchs (CRR Art. 447) Die SGKBD AG hält keine Beteiligungen an anderen Gesellschaften und Unternehmen. Gegenparteiausfallrisiko (CRR Art. 439) Derivative Adressenausfallrisikopositionen bestehen nicht. 20

21 Unbelastete Vermögenswerte (CRR Art. 443) Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über den Grad der Belastung der Vermögenswerte und hieraus abgeleitet eine Einschätzung über die Zahlungsfähigkeit der SGKBD AG. Vermögenswerte gelten dann als belastet bzw. gebunden, wenn sie für das Institut nicht frei verfügbar sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn Sie verpfändet bzw. verliehen sind oder zur Absicherung eigener Kredite und zur Besicherung potentieller Verpflichtungen aus dem Derivategeschäft oder zur Bonitätsverbesserung im Rahmen von bilanziellen oder außerbilanziellen Transaktionen genutzt werden. Zum lagen keine belasteten Vermögenswerte vor. Die folgenden Ausführungen basieren auf den in den EBA-Leitlinien enthaltenden Vorgaben zur Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte (EBA/GL/2014/03): Vermögenswerte: Buchwerte der belasteten Vermögenswerte Beizulegender Zeitwert der belasteten Vermögenswerte Buchwert der unbelasteten Vermögenswerte Beizulegender Zeitwert der unbelasteten Vermögenswerte Vermögenswerte berichtenden Instituts des Aktieninstrumente Schuldtitel Sonstige Vermögenswerte Erhaltene Sicherheiten: Beizulegender Zeitwert der belasteten Sicherheitenbzw. ausgegebenen eigenen Schuldtitel Beizulegender Zeitwert der erhaltenen Sicherheiten bzw. ausgegebenen eigenen Schuldtitel, die zur Belastung in Frage kommen Vom berichtenden Institut erhaltene Sicherheiten 0 0 Aktieninstrumente 0 0 Schuldtitel 0 0 Sonstige Vermögenswerte 0 0 Andere ausgegebene eigene Schuldtitel als eigene Pfandbriefe oder ABS

22 Marktrisiko (CRR Art. 445) Wir verweisen auf die Darstellung der Eigenkapitalanforderungen für Marktpreisrisiken unter dem Punkt Angemessenheit der Eigenmittelausstattung. Die SGKBD AG ist ein Nichthandelsbuchinstitut. Sie hat die Eigenanlagen aufsichtsrechtlich dem Anlagebuch zugeordnet und führt kein Handelsbuch. Operationelles Risiko (CRR Art. 446) Wir verweisen auf die Darstellung der Eigenkapitalanforderungen für operationelle Risiken unter dem Punkt Angemessenheit der Eigenmittelausstattung. Die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko wird nach dem Basisindikatoransatz gemäß CRR Art. 315 ermittelt. Zinsrisiko im Anlagebuch (CRR Art. 448) Das von der SGKBD AG eingegangene Zinsänderungsrisiko als Teil des Marktpreisrisikos resultiert aus der Fristentransformation. Risiken für die Bank entstehen hierbei insbesondere bei einer Veränderung der Zinsstrukturkurve. Das Zinsänderungsrisiko wird in einem vierteljährlichen Turnus barwertig gemessen; dabei legen wir folgende wesentlichen Schlüsselannahmen zu Grunde: Das Anlagebuch umfasst alle fest- und variabel verzinslichen bilanziellen sowie zinssensitiven außerbilanziellen Positionen, soweit diese nicht Handelszwecken dienen. Eigenkapitalbestandteile werden lediglich einbezogen, wenn sie einer Zinsbindung unterliegen. Positionen mit unbestimmter Zinsbindungsdauer werden gemäß der institutsinternen Ablauffiktionen, die auf den Erfahrungen der Vergangenheit basieren, berücksichtigt. Dies erfolgt auf der Basis von Schätzungen hinsichtlich der voraussichtlichen Zinsbindungsdauer bzw. der voraussichtlichen internen Zinsanpassung sowie der voraussichtlichen Kapitalbindungsdauer der Einlagen. Für die Ermittlung des Zinsänderungsrisikos wird der von der Bankenaufsicht vorgegebene Zinsschock von aktuell +/- 200 Basispunkten verwendet. Die sich hieraus ergebenden quantitativen Auswirkungen eines aufsichtsrechtlichen Zinsschocks gemäß BaFin-Rundschreiben 11/2011 sind wie folgt: Zinsänderungsrisiko Rückgang des Zinsbuchbarwerts TEUR Erhöhung des Zinsbuchbarwerts TEUR Summe Aufgrund der Art des von uns eingegangenen Risikos sind Verluste nur bei fallenden Zinssätzen zu erwarten. In der SGKBD AG bestehen keine für das Zinsrisiko relevanten Fremdwährungspositionen. Daher erfolgt kein separater Ausweis der Auswirkungen des Zinsschocks auf einzelne Währungen. 22

23 Vergütungspolitik (CRR Art. 450) Die SGKBD AG hat als CRR-Institut ihre Vergütungspolitik und praxis nach 16 Abs.1 InstitutsVergV in Verbindung mit Art. 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nachfolgend CRR-VO genannt) offenzulegen. Art. 450 CRR-VO gilt ausschließlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, also für sogenannte Risk Taker. Die SGKBD AG ist jedoch kein bedeutendes Institut im Sinne von 17 Abs. 1 InstitutsVergV, da ihre durchschnittliche Bilanzsumme in den letzten drei Geschäftsjahren deutlich unter 15 Mrd. lag und sie auch nicht nach 17 Abs. 3 InstitutsVergV als solches eingestuft wurde. Die Einstufung als nicht bedeutendes Institut im Sinne der InstitutsVergV hat zur Folge, dass die SGKBD AG keine Risk Taker nach 18 Abs. 2 InstitutsVergV identifizieren muss. Vor diesem Hintergrund hat die SGKBD AG als nicht bedeutendes Institut davon abgesehen, alleine für die Zwecke der Offenlegung nach Art. 450 CRR-VO Risk Taker zu identifizieren. Ein Vergütungskontrollausschuss wurde nicht gebildet, da die SGKBD AG kein bedeutendes Institut im Sinne von 17 Abs. 1 InstitutsVergV ist. Diese Aufgabe wird vom Vorstand wahrgenommen, welcher im Turnus von 2 Wochen tagt. Für die Ausgestaltung der Vergütungssysteme des Vorstands ist der Aufsichtsratsvorsitzende verantwortlich unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen fixer und variabler Vergütung sowie einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage. Im Berichtsjahr fanden 4 Aufsichtsratssitzungen statt. Ferner ist der Gesetzgeber der Auffassung, dass solche Institute, ohne die Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu benötigen, von der Bildung eine Vergütungskontrollausschusses absehen könne, wenn dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan weniger als 10 Mitglieder angehören. Die Gehälter der Mitarbeiter werden unter Berücksichtigung von Änderungen der Aufgabenstellung sowie der wirtschaftlichen Situation der SGKBD AG, der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und Ausrichtung an der Strategie der SGKBD AG jährlich durch den Vorstand unter Beteiligung der Kontrolleinheiten überprüft und ggf. neu festgesetzt. Dabei wird auch sichergestellt, dass die Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten so ausgestaltet ist, dass eine angemessene qualitative und quantitative Personalausstattung ermöglicht wird. Für die SGKBD AG gelten für Geschäftsleiter, Kundenbetreuer sowie die übrigen Mitarbeiter nachfolgende Vergütungsmodelle: Festgehalt Festgehalt mit einer erfolgsabhängigen Vergütung in Bezug auf das Jahresergebnis des Instituts Festgehalt mit einer erfolgsabhängigen Vergütung in Bezug auf Leistungsmerkmale wie z.b. Neukundengewinnung Die variable Vergütung wird des Weiteren von Faktoren wie Kundenzufriedenheit und Servicequalität, sowie weiteren Nachhaltigkeitskriterien beeinflusst. Diese werden je nach 23

24 Funktion des Mitarbeiters individuell vereinbart, ohne einen Anspruch oder eine Garantie auf eine variable Vergütung zu begründen. Der Schwerpunkt der Vergütung liegt auf dem fixen Anteil, dabei beträgt das Verhältnis zwischen fixer und variabler Vergütung max. 40%, für den Vorstand max. 150%. Die variablen Gehaltsbestandteile sind aufgrund ihrer relativen sowie absoluten Größenordnung nicht dazu geeignet, das Eingehen unverhältnismäßig hoher Risiken zu fördern, Verpflichtungen entgegenzustehen oder Interessenskonflikte entstehen zu lassen bzw. der Überwachungsfunktion der Kontrolleinheiten zuwiderzulaufen. Offenlegung der St.Galler Kantonalbank Deutschland AG gem. 7 InstitutsVergV für das Geschäftsjahr 2016 TEUR Gesamtbetrag aller im Geschäftsjahr ausbezahlten Vergütungen davon feste Vergütungen davon variable Vergütungen davon Kapitalbeteiligungen davon sonstige Vergütungen 18 Anzahl der Begünstigten der variablen Vergütungen: 42 Ausbezahlte Vergütungen nach den Geschäftsbereichen Markt und Marktfolge TEUR Markt Marktfolge Gesamtbetrag davon feste Vergütungen davon variable Vergütungen davon Kapitalbeteiligungen davon sonstige Vergütungen darin enthalten ist eine Abfindung i.h.v. TEUR 13 Anzahl der Begünstigten der variablen Vergütungen: Verschuldungsquote (CRR Art. 451) Die Offenlegung der Verschuldungsquote gem. Art. 451 CRR erfolgt erstmalig zum Stichtag Die nachfolgenden Angaben entsprechen den Bestimmungen der neuen Delegierten Verordnung (EU) 2015/62 und der Durchführungsverordnung 2016/200 für die Offenlegung der Verschuldungsquote. Die Verschuldungsquote ist der Quotient aus dem Kernkapital und der Gesamtrisikopositionsmessgröße und wird als Prozentsatz angegeben. 24

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