Satzung des Tennisverbandes NORDWEST e. V. (Stand )

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1 Satzung des Tennisverbandes NORDWEST e. V. (Stand ) 1 Name und Sitz Der Verband wurde 1947 gegründet und führt den Namen Tennisverband NORDWEST e.v. (TVNW). Der TVNW ist Fachverband für Tennis in Bremen und Umgebung, er hat seinen Sitz in Bremen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen unter Nr.39 VR 3367 eingetragen. 2 Zugehörigkeit Der TVNW ist Mitglied des Deutschen Tennis Bundes (DTB) und des Landessportbundes (LSB) Bremen. Er ist verpflichtet, die Satzung des DTB sowie die von ihm erlassenen Bestimmungen und Ordnungen einzuhalten, soweit diese Satzung und die satzungsgemäß erlassenen Ordnungen und Beschlüsse des TVNW keine abweichenden Bestimmungen enthalten. 3 Zweck und Gemeinnützigkeit (1) Der Zweck des TVNW ist, den Tennissport auf gemeinnütziger Grundlage zu fördern. Der TVNW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der TVNW ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des TVNW dürfen nur satzungsgemäß für Zwecke der Sportförderung verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und Zuwendungen aus Mitteln des TVNW. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des TVNW fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Allen für den Verband Tätigen können angemessene Vergütungen und Auslagen, insbesondere für die Teilnahme an Sitzungen und Tagungen sowie die Turnierorganisation, erstattet oder gezahlt werden. (4) Zu den Aufgaben des TVNW gehören insbesondere: 1. Förderung von Tennis als Breiten- und Leistungssport, 2. Wahrnehmung der tennissportlichen Interessen bei Behörden und sportlichen Organisationen, 3. Betreuung der Mitglieder in allen fachlichen und allgemeinen sportlichen Fragen, 4. Festlegung von Maßnahmen zur Durchführung von Meisterschaften und Wettspielen nach den Bestimmungen des DTB, 5. Durchführung von Verbands-Mannschaftsmeisterschaften, 6. Austragung von Verbandsmeisterschaften, 7. Durchführung von Lehrgängen z.b. für Übungsleiter, Schiedsrichter. 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 1

2 5 Mitgliedschaft (1) Der TVNW ist eine Vereinigung von Tennisvereinen und Tennisabteilungen von Sportvereinen im Lande Bremen. Es können Tennisvereine und Tennisabteilungen von Sportvereinen, die außerhalb des Landes Bremen liegen, aufgenommen werden. (2) Die Mitglieder haben die Satzung und die Ordnungen des TVNW sowie die Satzungen und Ordnungen des DTB einzuhalten. (3) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand des TVNW gefassten Beschlüsse einzuhalten. 6 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Es können nur gemeinnützige Vereine aufgenommen werden. (2) Aufnahmeanträge in den TVNW sind schriftlich - unter Beifügung der Gemeinnützigkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes, der Vereinssatzung und Angabe des Vorstandes - an den Vorstand des TVNW zu stellen. Der Vorstand des TVNW entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Bei Ablehnung sind die Gründe bekannt zu geben. (3) Der Verein ist berechtigt, Einspruch einzulegen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung des TVNW abschließend. 7 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch: 1. Auflösung des Vereins bzw. der Tennisabteilung. 2. Austrittserklärung, die nur mit dreimonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird. Sie ist schriftlich an den Vorstand des TVNW zu richten. 3. Ausschluss wegen grober Schädigung des Ansehens des Tennissportes oder schweren Verstoßes gegen die Satzungen bzw. satzungsgemäß erlassenen Bestimmungen des DTB oder TVNW. Über den Antrag auf Ausschluss, der auf der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung stehen muss, beschließt die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. 8 Mitgliedsbeitrag/Umlagen/Mannschaftsmeldegelder (1) Die Mitglieder des TVNW sind verpflichtet, die Kosten des TVNW - unter Berücksichtigung der sonstigen Einnahmen - durch Beiträge und Umlagen zu decken. Die Höhe der Beiträge und evtl. Umlagen, die für aktive, passive und jugendliche Mitglieder der dem TVNW angeschlossenen Vereine und Abteilungen zu entrichten sind, sowie Mannschaftsmeldegelder wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für das laufende Geschäftsjahr beschlossen. (2) Jeweils per 1. Januar und 1. Juni sind die genauen Mitgliederzahlen nach aktiven, passiven und jugendlichen Mitgliedern dem TVNW mitzuteilen. 2

3 (3) Die Beiträge (Stand: jeweils 1. Juni) und evtl. Umlagen sind per 30. Juni, die Mannschaftsmeldegelder per 30. April des Geschäftsjahres zu zahlen. Sie werden im Bankeinzugsverfahren erhoben. Die Mitglieder stimmen dem Einzugsverfahren mit ihrer Mitgliedschaft im TVNW zu. 9 Organe Organe des TVNW sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 10 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich - spätestens bis zum 31. März - statt. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand in dringenden Fällen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder schriftlich beantragt wird. (3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist spätestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin - unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der vorliegenden Anträge den Vereinen schriftlich, per oder Veröffentlichung im offiziellen Verbandsblatt des TV NW bekannt zu machen. (4) Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten (Nr.7-9 nur, sofern Wahlen erforderlich sind): 1. Feststellung der Anwesenheit, 2. Genehmigung der Tagesordnung, 3. Bestätigung des Protokolls der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung, 4. Berichte des Vorstandes, 5. Bericht der Kassenprüfer, 6. Entlastung des Vorstandes, 7. Wahl des Vorstandes, 8. Wahl der Kassenprüfer, 9. Wahl der Ausschüsse, 10. Festsetzung der Beiträge und Umlagen, 11. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das laufende Jahr, 12. Genehmigung der Wettspiel- und der Jugendwettspielordnung, einschließlich der darin festgesetzten Melde- und Bußgelder, 13. Anträge, 14. Verschiedenes. (5) Stimmrecht 1. In der Mitgliederversammlung hat jeder Verein für je angefangene 200 Mitglieder eine Stimme, maximal 4 Stimmen. Für die Mitgliederversammlung ist die im Vorjahr (1.Juni) gemeldete Zahl der Mitglieder maßgebend. 2. Ein Stimmberechtigter darf nur einen Verein vertreten. 3. Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand ihres Vereins angehören, müssen eine Vollmacht des Vereinsvorstandes vorweisen. 4. Anwesende Vorstands- und Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des TVNW haben eine Stimme. 3

4 (6) Anträge 1. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung können schriftlich bis zum (Poststempel) an den Vorstand des TVNW gestellt werden. 2. Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie in der Versammlung mit Zweidrittelmehrheit als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig. (7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das binnen acht Wochen allen Mitgliedern zuzustellen ist. Es ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 11 Abstimmungen und Wahlen (1) Bei allen Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stellen sich mehr als zwei Kandidaten zur Wahl und erreicht keiner die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. (2) Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen erforderlich. (3) Für die Auflösung des Verbandes ist eine Dreiviertelmehrheit der vertretenen Stimmen erforderlich. Es müssen jedoch mindestens zwei Drittel aller Mitglieder vertreten sein. (4) Für die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern ist eine Vierfünftelmehrheit der vertretenen Mitglieder erforderlich. (5) Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Bei Vorstandswahlen ist geheim abzustimmen, wenn zwei oder mehr Kandidaten zur Wahl stehen. Im Übrigen ist geheim abzustimmen, wenn ein Viertel der vertretenen Mitglieder dies beantragt. 12 Der Vorstand Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. (1) Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden dem Schatzmeister dem Sportwart dem Jugendwart dem Vorstandsmitglied Vereinsservice & Liegenschaften (3) Der Vorstand im Sinne des 26 BGB (gesetzlicher Vertreter) ist der Vorstand. Je zwei von ihnen haben Gesamtvertretungsbefugnis. (4) Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. (5) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. (6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, kann der Vorstand die Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen. 4

5 (7) Der Vorstand kann seine Aufgaben in einer Geschäftsordnung regeln. Regelt er sie nicht, ist zuständig der Vorsitzende für Öffentlichkeitsarbeit, Recht & Struktur, der Schatzmeister für Finanzen & Haushalt, der Sportwart für Wettkampf- & Breitensport, Ausbildung & Lehrwesen, sowie Regelkunde & Schiedsrichterwesen, der Jugendwart für Jugendwettkampf- & Jugendbreitensport, Schul- & Jüngstentennis. das Vorstandsmitglied Vereinsservice & Liegenschaften für die Kontaktpflege zu den Vereinen, Sportorganisationen, Behörden und Kooperationspartnern Der Vorsitzende ist außerdem Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des Verbandes. Der Schatzmeister ist der Vertreter des Vorsitzenden. 13 Referenten Von der MV werden für zwei Jahre auf Vorschlag des Vorstandes Referenten für folgende Aufgabenbereiche gewählt: 1. Referent für Öffentlichkeitsarbeit 2. Referent für Ausbildung und Lehrwesen 3. Referent für die Punktspiele 4. Referent für Meisterschaften und Ranglisten 5. Referent für Regelkunde und Schiedsrichterwesen 6. Referent für den Breitensport 7. Referent für Schultennis 8. Referent für Seniorentennis 9. Referent für Liegenschaften (Gebäude, Außenplätze ) 14 Sitzungen des Vorstandes (1) Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der Vorsitzende nach Bedarf ein. Sie sind einzuberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (2) Die Beschlüsse des Vorstandes nach 12 Abs. 1 und 2 werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (3) Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 15 Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder (1) Zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern können Personen aus dem Bereich des TVNW gewählt werden, die sich um den Verbandstennissport besonders verdient gemacht haben. (2) Die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. 5

6 16 Kassenprüfer (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte laufend, mindestens einmal pro Jahr, zu überprüfen. Sie haben der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht darüber zu geben, dass sie Kassenbücher und Vermögensbestände geprüft haben und die Finanzmittel des TVNW satzungsgemäß verwendet wurden. (3) Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. 17 Sport- und Jugendausschuss Er setzt sich wie folgt zusammen: dem Sport- und dem Jugendwart, die sich im jährlichen Wechsel den Vorsitz teilen, sowie den Referenten 13, kraft Amtes, auf Vorschlag des Sport- oder Jugendwartes können weitere Mitglieder für weitere Aufgaben von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Der Ausschuss unterstützt den Sport- und den Jugendwart bei ihren Aufgaben und tagt je nach Bedarf. 18 Schieds- und Disziplinarausschuss (1) Der Schieds- und Disziplinarausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben sollte, und zwei Beisitzern. Für die ordentlichen Mitglieder des Ausschusses werden drei Vertreter gewählt, die bei Verhinderung eines ordentlichen Mitgliedes in alphabetischer Reihenfolge nachrücken. (2) Der Ausschuss und die Vertreter werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen keinem anderen Gremium nach dieser Satzung angehören. (3) Der Ausschuss ist zuständig für: 1. Disziplinarsachen gemäß der Disziplinarordnung des DTB. Disziplinarsachen sind auch Verfehlungen gegen die Satzung, der Wettspielordnung und der Jugendwettspielordnung des TVNW, soweit nach den dortigen Bestimmungen keine andere Zuständigkeit gegeben ist. 2. Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern auf Antrag eines Beteiligten. 3. Entscheidungen über Einsprüche gem. Wettspielordnung und Jugendwettspielordnung. 6

7 19 Auflösung des Verbandes Zur Auflösung des TVNW ist eine Mitgliederversammlung erforderlich. Wenn nicht zwei Drittel der nach 11, Abs. 3 notwendigen Mitglieder anwesend sind, ist binnen sechs Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen entweder an den Landessportbund, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Tennissports) zu verwenden hat oder im Falle der Fusion mit dem Niedersächsischen Tennisverband (NTV)- an den NTV, der dann den Namen Tennisverband Niedersachsen-Bremen (TVNB) erhält. 20 Inkrafttreten (1) Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18. März 2010 verabschiedet. (2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung Tag der Eintragung in das Vereinsregister tritt die alte Satzung vom 13. März 1991 außer Kraft. 7

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