10 Punkte-Programm: Sonderschulung

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1 10 Punkte-Programm: Sonderschulung Das 10-Punkte-Programm benennt die Forderungen, die die insieme-vereine bei der Umsetzung der NFA an die kantonale Gesetzgebung im Bereich Sonderschulung stellen. Es basiert auf folgenden Grundlagen: Behindertengleichstellungsgesetz: Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist. Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule. (Art 20, Absatz 1 und 2) Verfassung Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderter Kinder und Jugendlichen bis spätestens zum vollendeten 20. Altersjahr (Art. 62, Absatz 3) Erste Überlegungen und Leitlinien der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) - Leitsätze für die künftige Regelung der Sonderschulung (Entwurf Mai 2005). Weitere Orientierungspunkte sind die Rahmenbedingungen Integrative Schulungsformen in Kindergarten und Volksschule des Netzwerks integrative Schulungsformen, der Bericht Standards im sonderpädagogischen Angebot (obligatorische Bildungsstufe), Begründung, Leitprinzipien und Kriteriensystem (Zentralstelle für Heilpädagogik) und Neuanerkennung und Überprüfung der Anerkennung von Institutionen im Kinder- und Jugendbereich des Bundesamts für Justiz. Die 10 Punkte im Überblick: 1. Ein umfassendes sonderpädagogisches Angebot von 0-20 (inkl. heilpädagogische Früherziehung und Tagesstruktur) 2. Integration in die Regelschule ist grundsätzliches Recht 3. Sonderschulung fördert das Kind in seinen Fähigkeiten und führt es zur möglichst selbstständigen Teilhabe an der Gesellschaft 4. Klare Grundlagen der Abklärung und Zuweisung der sonderpädagogischen Massnahmen/Sonderschulung 5. Die Regelschule wird integrationsfähig 6. Heilpädagogische Kompetenzzentren gewährleisten die Qualität der sonderpädagogischen Massnahmen. 7. Sonderschulen/-klassen als wohl begründete spezialisierte Angebote 8. Die Elternmitwirkung ist garantiert und die Eltern haben Zugang zu alle wichtigen Informationen. 9. Es gibt verbindliche Qualitätsvorgaben und eine Aufsicht durch den Kanton. 10. Die Finanzierung ist gesichert und bietet Anreize zur Integration G:\Reglemente und Stellungnahmen\Leitbild und Positionspapiere\Sonderschulung\10 Punkte Sonderschulung DV ergänzt.doc17.november 2005 Seite 1 von 10

2 1. Umfassendes sonderpädagogisches Angebot von 0-20 Der Kanton sorgt für ein ausreichendes und gutes sonderpädagogisches Angebot von Dieses umfasst: Heilpädagogische Früherziehung: Kinder mit geistiger Behinderung sind schon von Geburt an auf Anregung und Förderung angewiesen. Eine gute Früherziehung wirkt präventiv und ist ein wichtiger Bestandteil der sonderpädagogischen Massnahmen. Therapeutische Angebote als Behandlung spezifischer Schwierigkeiten eines Kindes sind gewährleistet. Dazu gehören: Logopädie, Psychomotorik, Psychotherapie, Ergotherapie, Physiotherapie usw. Beschränkungen auf bestimmte Behinderungsarten (s. Geburtsgebrechenliste) müssen verhindert werden. Auf die Sicherstellung der therapeutischen Angebote ist vor allem bei der integrativen Schulung zu achten. Pflege und Betreuung (z.b. Tagesstruktur) sind wichtige entlastende Angebot der Sonderschulen. Insbesondere die Tagesstrukturen müssen bei integrativer Schulung erhalten bleiben. Sie sind für alle SchülerInnen und Eltern ein Gewinn. Insbesondere fremdsprachige Kinder, Kinder von Alleinerziehenden oder berufstätigen Eltern, Einzelkinder sowie Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten profitieren stark von einer familienergänzenden Betreuung. Betreuung kann aber auch während des Unterrichts erforderlich sein (Begleitung zur Toilette). Hierher gehört auch der Transport zum Schulort, insbesondere bei grossen Distanzen zum Wohnort. Nachobligatorischer Bereich (16-20): Jugendliche mit geistiger Behinderung brauchen besondere Unterstützung im Übergang von der Schule zum Berufsleben. Der beruflichen Orientierung kommt grosse Bedeutung für die selbständige Lebensgestaltung zu. EDK Leitsätze 2: Sonderschulung umfasst sowohl den Unterricht an Sonderschulen (speziellen Schulen) als auch den integrativen Unterricht (in Regelklasse mit spezifischer Unterstützung und unterstützende Massnahmen (HFE, Logopädie, Psychomotorik, Transport usw.). Die IV zieht sich aus der Finanzierung der pädagogisch therapeutischen Massnahmen (darunter Logopädie) zurück, sie müssen kantonal finanziert werden. Noch durch die IV abgesichert, im Rahmen der 5. IVG- Revision und der NFA-Gesetzgebung jedoch von der Streichung bedroht, sind die medizinisch-therapeutischen Massnahmen (Psychomotorik und Psychotherapie). Kommt die heilpädagogische Früherziehung vor? Ist die heilpädagogische Früherziehung Bestandteil der sonderpädagogischen Massnahmen/Sonderschulung? Für welchen Zeitraum sind sonderpädagogische Angebote vorgesehen? Wie definiert der Kanton seinen Bildungsauftrag für Kinder mit einer Behinderung? Welche therapeutischen Angebote sind vorgesehen? (Wichtig insbesondere: Logo, Psychomotorik, Physiotherapie) Gibt es eine Geburtsgebrechenliste? Werden einzelne Massnahmen auf bestimmte Behinderungsarten eingeschränkt? Gibt es Tagesstrukturen? Ist eine Betreuung für Kinder mit einer Behinderung vorgesehen? Umfassen die sonderpädagogischen Angebote auch Unterstützung bei der Berufsorientierung? Gibt es ein Berufsreifungsjahr? G:\Reglemente und Stellungnahmen\Leitbild und Positionspapiere\Sonderschulung\10 Punkte Sonderschulung DV ergänzt.doc17. November 2005 Seite 2 von 10

3 2. Die Integration ist grundsätzliches Recht Kinder mit einer geistigen Behinderung besuchen die Regelschule und erhalten dort die ihnen angemessene Förderung und Unterstützung. Sonderpädagogische Massnahmen resp. Sonderschulung sind nicht ortsgebunden. Sie können in gleicher Qualität auch in der Regelschule durchgeführt werden. Für die Sonderschulung sind entsprechend ausgebildete Lehrkräfte zuständig. Der Bedarf an Sonderschulung wird für jedes Kind, gestützt auf eine umfassende Abklärung, nach seinen Bedürfnissen festgelegt. Von Vornherein limitierte Lektionenzahlen widersprechen der Ausrichtung am Wohl eines Kindes und am Ziel der Integration. Das Kind wird aber nicht allein gefördert, sondern die ganze Klasse und die Schule kommen in den Genuss von speziellen Massnahmen. Integrationsfachstelle Es gibt Integrationsfachstellen, deren Aufgaben es ist, für die bestmögliche Integration des Schulkindes mit einer Behinderung zu sorgen. Die Fachstelle ist zuständig für die Vermittlung zwischen Regelschule, Eltern, Heilpädagogik, Behörden. Sobald Integration selbstverständlich ist, erübrigt sich diese Fachstelle. Behindertengleichstellungsgesetz Leitsätze EDK Leitsätze EDK 8: Die Massnahmen werden unter Mitwirkung der Erziehungsberechtigten getroffen. Sie entsprechen dem Bedürfnis des Kindes und des Jugendlichen mit speziellen Bedürfnissen und haben verhältnismässig zu sein. Rahmenbedingungen ISF Ist die integrative Schulung vorgesehen? Besteht ein Anspruch auf integrative Schulung? Ist sie selbstverständlich? Gibt es Einschränkungen (z.b. leichte/schwere Behinderung, Anzahl Lektionen heilpädagogischer Stützunterricht)? Gehört die Integration zu einem umfassenden Bildungs- resp. Schulentwicklungskonzept? Ist deutlich, wie das Prozedere vor sich geht? Wissen sie Eltern, was sie für die integrative Schulung tun müssen? Gibt es eine Stelle, die für die integrative Schulung zuständig ist? G:\Reglemente und Stellungnahmen\Leitbild und Positionspapiere\Sonderschulung\10 Punkte Sonderschulung DV ergänzt.doc17. November 2005 Seite 3 von 10

4 3. Sonderpädagogische Massnahmen/Sonderschulung Die sonderpädagogischen Massnahmen fördern Kinder mit einer Behinderung in ihren Fähigkeiten. Sie verfolgen das Ziel, die Kinder zu einer möglichst hohen Selbstständigkeit und Teilhabe an der Gesellschaft zu befähigen. Jedes Kind erwirbt so weit wie möglich Kulturtechniken wie Lesen und Schreiben. Ist ein Kind dazu nicht in der Lage, lernt es andere Methoden, sich zu verständigen und sich möglichst selbstständig in der Gesellschaft zu bewegen. Die Lernziele der Regelschule gelten auch für die Sonderschulung und werden für Kinder mit einer geistigen Behinderung auf ihre individuellen Fähigkeiten abgestimmt. Die lebenspraktische Ausrichtung ist dabei entscheidend. Für die Förderplanung ist eine Heilpädagogin/ein Heilpädagoge des heilpädagogischen Kompetenzzentrums zuständig (s. unten) EDK Leitsätze 4: Die Angebote der Sonderschulung, ob integrierend oder separierend stattfindend, orientieren sich an der Regelschule. Rahmenbedingungen ISF Wie sind Sonderschulung/sonderpädagogische Massnahmen umschrieben? Gibt es eine Förderplanung? Sind regelmässige Fördergespräche vorgesehen? Sind sonderpädagogische Massnahmen in der Regelschule vorgesehen? Gibt es Aussagen zur Lehrplanbindung der Sonderschulung? Können die Lernziele individuell angepasst werden? Wird die Ausbildung des Lehrpersonals beschrieben? G:\Reglemente und Stellungnahmen\Leitbild und Positionspapiere\Sonderschulung\10 Punkte Sonderschulung DV ergänzt.doc17. November 2005 Seite 4 von 10

5 4. Klare Grundlagen der Abklärung und Zuweisung von sonderpädagogischen Massnahmen Die Abklärung resp. Zuweisung sondepädagogischer Massnahmen erfolgt mittels eines anerkannten Diagnosesystems (z.b. ICF) und geschieht nach einheitlichen Kriterien. Das Vorgehen für die Zuweisung von sonderpädagogischen Massnahmen ist definiert und für alle zugänglich. Das gleiche gilt für die Zuweisung zu einer speziellen Schule. Die Massnahmen werden in regelmässigen Abständen überprüft. Die Eltern haben ein Mitbestimmungsrecht bei der Zuweisung der sonderpädagogischen Massnahmen. Leitsätze EDK 8: Die Massnahmen werden unter Mitwirkung de Erziehungsberechtigten getroffen. Gibt es ein einheitliches Diagnosesystem? Wer entscheidet über die Zuweisung? Wie ist die Mitsprache der Eltern geregelt? Wie sieht das Abklärungs- resp. Zuweisungsprozedere aus? Ist eine regelmässige Überprüfung vorgesehen? G:\Reglemente und Stellungnahmen\Leitbild und Positionspapiere\Sonderschulung\10 Punkte Sonderschulung DV ergänzt.doc17. November 2005 Seite 5 von 10

6 5. Regelschule wird integrationsfähig Die Regelschule hat genügend Personal, Sachmittel und Knowhow zur Verfügung, um Kinder mit besonderen Schulungsbedürfnissen aufnehmen zu können. Die Regelschule entwickelt sich zur Schule für alle. Die Lehrpersonen öffnen ihre Schulzimmer und sind in der Lage, gemeinsam mit einer anderen Lehrperson (HeilpädagogIn) zu unterrichten (Teamteaching). Sie sind durch ihre Ausbildung auf integrativen Unterricht vorbereitet. Sie erhalten Entlastung in Form von: geringerer Anzahl SchülerInnen Möglichkeit, Klasse zu teilen (einzelne Fächer/Stunden) Unterrichtsassistenz Zeitbonus für zusätzliche Elterngespräche und Besprechungen mit Heilpädagogin Leitsätze EDK 6: Die Leistungen der Sonderschulung auf der obligatorischen Bildungsstufe werden nur dann beansprucht, wenn die Möglichkeiten der Regelschule ausgeschöpft sind (Subsidaritätsprinzip). Rahmenbedingungen ISF Wie sind Volksschulgesetz und Sonderschulgesetz verbunden? Gibt es Entlastungsmöglichkeiten für Lehrpersonen mit integrativen Klassen? Sind besondere Schulentwicklungsprojekte vorgesehen? Wie will sich die Regelschule auf den Empfang von Kindern mit einer Behinderung vorbereiten? Sieht die Schulentwicklung Integration vor? G:\Reglemente und Stellungnahmen\Leitbild und Positionspapiere\Sonderschulung\10 Punkte Sonderschulung DV ergänzt.doc17. November 2005 Seite 6 von 10

7 6. Heilpädagogische Kompetenzzentren Aus den bisherigen Sonderschulen entstehen heilpädagogische Kompetenzzentren mit einem breiten Unterstützungsangebot (Aufhebung der starken Spezialisierung). Sie verwalten den Pool an HeilpädagogInnen, die dezentral an den Regelschulen arbeiten und dort die Kinder unterrichten. Der Vorschulbereich sowie der nachobligatorische Bereich sind ebenbefalls in die Kompetenzzentren einbezogen. Die Übergänge von der Früherziehung zur obligatorischen Schule zur beruflichen Vorbereitung finden koordiniert statt. Sie sind zudem verantwortlich für die fachliche Förderung des Kindes und den individuell angepassten Unterrichtsstoff. Der Lehrplan der Regelschule ist verbindlich. Die Heilpädagogischen Kompetenzzentren informieren Eltern über die sonderpädagogischen Massnahmen und die Therapiemöglichkeiten. Die HeilpädagogInnen verfügen über eine qualifizierte Ausbildung. Leitsätze EDK 9: Einrichtungen der Sonderschulung sind Kompetenzzentren, die ihre Leistungen im vorobligatorischen Bereich und im obligatorischen Bereich bis und mit Ende Sekundarstufe 1 sowohl in der Sonderschule als auch in der Regelschule erbringen. Welche Entwicklung ist für die Sonderschulen vorgesehen? Wie ist ihre künftige Rolle definiert? Welche Aufgaben haben die heilpädagogischen Kompetenzzentren? Ist die heilpädagogische Früherziehung mitberücksichtigt? Sind sie zuständig für die schulischen Heilpädagoginnen in der Regelschule? G:\Reglemente und Stellungnahmen\Leitbild und Positionspapiere\Sonderschulung\10 Punkte Sonderschulung DV ergänzt.doc17. November 2005 Seite 7 von 10

8 7. Sonderklassen/-schulen als spezialisierte Angebote Sonderschulen sind spezialisierte Angebote der heilpädagogischen Kompetenzzentren für Kinder, für die die Regelschule keine adäquate Schulungsform ist. Ein Übertritt in eine Sonderschule- oder Klasse ist ausführlich zu begründen und muss immer wieder überprüft werden. Sonderschulen suchen den grösstmöglichen gemeinsamen Nenner mit der Regelschule. Sonderschulen für Kinder mit geistiger Behinderung befinden sich z.b. im gleichen Schulhaus, die Pausen finden zur gleichen Zeit statt, die Lehrpläne sind an der Regelschule orientiert (s. sonderpädagogische Massnahmen). Sie fördern die Schülerinnen und Schüler so, dass ihre Chancen auf die Wiedereingliederung in die Gemeinschaft steigen. Leitsätze EDK 7: Es gibt ein Recht auf die Schulung in einer speziellen Einrichtung. Dieses besteht, wenn die integrative Schulung geprüft und begründet abgelehnt worden ist. EDK Leitsätze 3: Die Übergänge zwischen der Sonderschule und der Regelschule sind durchlässig. EDK Leitsätze 4: Die Angebote der Sonderschulung, ob integrierend oder separierend stattfindend, orientieren sich an der Regelschule. EDK Leitsätze 10: Einrichtungen der Sonderschulung sind für die Qualitätssicherung verantwortlich. Gibt es Aussagen zur Zusammenarbeit Sonderschule / Regelschule? Wird die Zuweisung regelmässig überprüft? 8. Elternmitwirkung und Zugänglichkeit der Informationen Sowohl in der Regel- wie in der Sonderschule ist die Elternmitwirkung institutionalisiert. Es gibt Elternräte. Alle relevanten Informationen zur Sonderschulung sind leicht zugänglich. Die Eltern wissen, wohin sie sich wenden können, die Zuständigkeiten sind klar definiert. Es ist klar, welche Schritte wann in die Wege zu leiten sind, wenn ein Kind mit geistiger Behinderung in die Regelschule eintritt. Leitsätze EDK 8: Die Massnahmen werden unter Mitwirkung der Erziehungsberechtigten getroffen. Welche Möglichkeiten haben die Eltern, in der Regel- resp. Sonderschule mitzuwirken? Gibt es Elternräte, Elternforen oder ähnliches (s. evtl. Bildungsgesetz) G:\Reglemente und Stellungnahmen\Leitbild und Positionspapiere\Sonderschulung\10 Punkte Sonderschulung DV ergänzt.doc17. November 2005 Seite 8 von 10

9 9. Verbindliche Qualitätsvorgaben Regel- wie Sonderschule werden zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen verpflichtet. Dazu gehören: Leitbild und Konzepte Lernziele und Förderplanung Qualifikation der Lehrpersonen Klassengrösse/Betreuungsverhältnis gesicherte Elternmitwirkung Bei Internaten zudem: angemessene Infrastruktur, Persönlichkeitsrechte, soziale Kontakte, Ein- und Austrittsbedingungen, Elternmitwirkung. Der Kanton ist zuständig für die Aufsicht und überwacht die Einhaltung der Qualität. Es gibt eine unabhängige Beschwerdeinstanz insbesondere für Sonderschulen/ Internate. Leitsätze EDK 10: Einrichtungen der Sonderschulung sind für die Qualitätssicherung verantwortlich. Als Beispiel für qualitative Vorgaben im Kinder und Jugendbereich s. Bundesamt für Justiz, Neuanerkennung und Überprüfung der Anerkennung von Institutionen im Kinder- und Jugendbereich Sind Qualitätskriterien formuliert? Worauf beziehen sie sich? Sind die wesentlichen Punkte berücksichtigt? Wer überprüft die Einhaltung? Ist eine Aufsichtsbehörde benannt? Gibt es eine Beschwerdeinstanz speziell für Sonderschulen? G:\Reglemente und Stellungnahmen\Leitbild und Positionspapiere\Sonderschulung\10 Punkte Sonderschulung DV ergänzt.doc17. November 2005 Seite 9 von 10

10 10. Sicherung der Finanzierung und Anreize zur Integration Die Finanzierung des sonderpädagogischen Angebots ist geregelt. Jedes Kind erhält, gestützt auf eine individuelle Abklärung, die nötigen Ressourcen zugeteilt. Die Zuständigkeiten von Kanton und Gemeinden sind klar aufgeteilt. Es ist sichergestellt, dass die integrative Schulung überall realisiert wird. Chancengleichheit zwischen den Gemeinden ist gewährleistet. Die Finanzierungsmechanismen sind so eingerichtet, dass integrative Schulformen unterstützt und gefördert werden. Sie dürfen nicht Anreize zur Aussonderung bieten. Bei integrativer Schulung stehen neben den Mitteln zur direkten Förderung des Kindes Mittel zur Schulentwicklung und zur Entlastung der Lehrperson zur Verfügung. Es stehen genügend Mittel zur Verfügung, um den Kindern mit einer geistigen Behinderung ein ausreichendes Mass an Förderung und Betreuung zukommen zu lassen und die Lehrperson zu entlasten. Ein Poolsystem erlaubt es der Schule, den verschiedenen Förderbedürfnissen ihrer Schülerinnen und Schüler gerecht zu werden. Auch Sonderschulkinder haben Anspruch auf unentgeltliche Schulbildung. Leitsätze EDK 11: Der Anspruch auf Leistungen und Ressourcen wird mindestens für die Übergangszeit mit den Förderbedürfnissen des einzelnen Kindes oder Jugendlichen verknüpft (Subjektfinanzierung). Leitsätze EDK 12: Das Finanzierungssystem soll nicht Anreiz zur Separierung sein, sondern integrative Schulung und ambulante Unterstützung fördern. Wie ist die Finanzierung geregelt? Gibt es Anreize für die integrative Schulung? Ist es für die Gemeinden eine finanzielle Entlastung, Kinder in eine Sonderschule zu schicken? G:\Reglemente und Stellungnahmen\Leitbild und Positionspapiere\Sonderschulung\10 Punkte Sonderschulung DV ergänzt.doc17. November 2005 Seite 10 von 10

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