Betriebsordnung von November 2000

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1 von November 2000 A. Allgemeines 1. Die Ausübung des Reitsports unter Benutzung der Einrichtungen des Vereins gegen das vom Vorstand festgesetzte Entgelt sowie das Betreten der Reitbahn ist nur Mitgliedern des Reit und Fahrvereins und Gastreitern im Rahmen des Reitstundenplans gestattet. 2. Gäste dürfen sich nur auf der Zuschauertribüne und in deren Eingangsbereich sowie auf den Wegen der Aussenanlage aufhalten. Sie dürfen die Stallungen nur in Begleitung von Mitgliedern oder Personal betreten. Zuschauer werden gebeten, Störungen des Reitbetriebs zu vermeiden und insbesondere Kleinkinder von den Pferden fernzuhalten. Der Aufenthalt im Reitbahneingang ist untersagt. 3. Das Rauchen ist auf der gesamten Anlage verboten. Ausnahme ist nur der Parkplatz. Das Personal ist angewiesen, jeden, der dieser Bestimmung nicht nachkommt, auf das Verbot aufmerksam zu machen. 4. Hunde dürfen in der Reitanlage nicht ohne Aufsicht laufen. Hundebesitzer haften für alle durch ihre Hunde unmittelbar oder mittelbar verursachten Schäden. 5. Der Verein haftet für Personen- und Sachschäden nur im Rahmen der bestehenden Haftpflichtversicherungen. 6. Bekanntmachungen und Informationen für die Mitglieder sowie die und der Reitstundenplan werden am Schwarzen Brett ausgehängt. 7. Für Auskünfte über Vereinsangelegenheiten, Satzung, Mitgliedschaft und Pferdeeinstellung, insbesondere auch für Eintritt und Kündigung, sind nur der l.vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister zuständig. Angestellte des Vereins können verbindliche Erklärungen mit Wirkung für den Verein weder entgegennehmen noch abgeben. 8. In Angelegenheiten des Reit- und Stallbetriebes ist der Leiter der Reitschule (Betriebsleiter) zuständig und verantwortlich. Die Ausbildung von Reiter und Pferd ist ausschliesslich seine Angelegenheit und die der von ihm beauftragten Personen. Ihm obliegt auch die Einteilung des Reitpersonals für die einzelnen Unterrichtsstunden und des Stallpersonals für die einzelnen Pferde. B. Verhalten in der Reitbahn 1. Die Beachtung der in der Reiterei bewährten Grundregeln ist nicht nur Ge- 8

2 bot sportlicher Fairness, sondern dient auch der Vermeidung von Unfällen 2. Jede Person, die die Reitbahn mit oder ohne Pferd zu betreten oder zu verlassen beabsichtigt, hat vorher laut und vernehmlich Tür frei zu rufen und dann so lange zu warten, bis ihr aus der Bahn ist frei zugerufen wird. 3. Der Hufschlag muss im Schritt stets mit einem Abstand von 3 m freigehalten werden, um Verletzungen durch Schlagen eines Pferdes zu vermeiden. Der gleiche Abstand gilt für sich begegnende oder überholende Reiter. 4. Das Recht auf den Hufschlag hat immer die Abteilung vor dem Einzelreiter, beim Einzelreiten die linke vor der rechten Hand. Ausnahmen gelten, außer in den für spezielle Aufgaben ausgewiesenen Zeiten, nur nach Vereinbarung sowie für die Reiter junger Pferde nach Ansage an die übrigen anwesenden Reiter. Junge Pferde in diesem Sinne sind nur solche die noch nicht an den Hilfen stehen und anforderungsgerecht reguliert werden können. 5. Befindet sich eine grössere Anzahl von Reitern in der Bahn, kann nach Ansage auf einer Hand geritten werden, wobei der Aufsichtführende oder in dessen Abwesenheit der erfahrenste Reiter die Hand bestimmt. 6. Der Vorstand bittet alle Reiter, in der Bahn eine angemessene und bei der Ausübung des Reitsports übliche Kleidung zu tragen. Beim Springen und Ausreiten ist dastragen der vorgeschriebenen Reitkappen aus versicherungsrechtlichen Gründen obligatorisch. 7. Longieren ist während des Schulbetriebes nicht gestattet. 8. Um den guten Zustand unserer Reitböden möglichst lange zu erhalten, ist jeder Reiter aufgefordert, sofort nach Beendigung seines Rittes die Rossäpfel abzuharken. Longieren und Laufen lassen ist ausschließlich in der Adolf- Döpfert-Halle gestattet. Einzige Ausnahmen bilden die Voltigierstunden. Jeder longiert sein Pferd in der Form, dass der Boden so wenig wie möglich darunter leidet. Stürmische Pferde wer- 9

3 den entsprechend ausgebunden. Jeder schließt den durch das Longieren oder Laufen lassen entstandenen Hufschlag und vor allem die evtl. entstandenen Löcher, unmittelbar vor oder nach verlassen des Reitplatzes mit einem Rechen. Dieser hängt an der Reithallenwand. 9. Des Weiteren bitten wir Sie, sich bzgl. unseres Energieverbrauchs kosten- und umweltbewusst zu verhalten. Bitte wägen Sie sorgfältig ab, ob es wirklich nötig ist in einer anderen Halle zu reiten, bzw. dort extra das Licht einzuschalten. Bevor man für sich allein eine ganze Halle beleuchtet sollte man prüfen, ob nicht auch die Möglichkeit besteht sich zu den Reiterfreunden in der anderen Halle zu gesellen. C. Verleihpferdereiten 1. Vorbestellen und Absagen von Verleihpferden für Unterricht und Ausritte müssen mindestens 24 Stunden vorher erfolgen. Erfolgt keine rechtzeitige Absage, muss die Unterrichtsstunde oder der Ausritt bezahlt werden. 2. Für die Verleihpferde wird eine Pferdeliste geführt, aus der auch zu ersehen ist, wer den Unterricht erteilt. Die Aufsichtsperson ist auch für das Eintragen in die Pferdegehliste verantwortlich. Die Zuteilung der Pferde erfolgt durch den Leiter der Reitschule. Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Pferdes besteht nicht. 3. Abteilungsreiten wird durchgeführt, wenn mindestens drei Reiter teilnehmen. Die Stunden für das Abteilungsreiten sind im Reitstundenplan ausgewiesen. 4. Erfahrene Mitglieder können als Ausbilder zum Unterricht herangezogen werden. 5. Reiter und Reiterinnen werden gebeten, aus einer geschlossenen Abteilung heraus und keine Gespräche zu führen. 6. Ausritte finden bei geeignetem Wetter und nur in Begleitung einer Aufsichtsperson statt. D. Freies Reiten 1. Die in der Reitbahn anwesende Aufsichtsperson erteilt den Reitern Unterricht oder gibt ihnen Korrekturen, falls diese das wünschen. 2. Einzelunterricht durch einen Berufsreiter kann nur erfolgen, wenn die Betreuung gleichzeitig in der Reitordnung einschliesslich Reitstundenplan vorge- 10

4 sehener Aufgaben durch eine andere Person gesichert ist. 3. Einzelreiter können sich auf Wunsch im Einverständnis mit dem Reitlehrer Reitabteilungen anschliessen, auch bei Ausritten. 4. Während des Schulbetriebes ist das Einzelreiten nicht gestattet. 5. Haben mehrere Pferdebesitzer den Wunsch, gemeinsam Abteilung zu reiten, kann eine dafür geeignete Stunde im Reitstundenplan vorgesehen werden. 6. Bei Ausritten dürfen sich unsichere Reiter oder Reiter mit unsicheren Pferden nicht im Bereich der Autobahn oder darüber hinaus bewegen. Es soll vermieden werden, dass ein reiterloses oder nicht unter Kontrolle befindliches Pferd beim Rückweg in den Stall die Autobahn überquert und sich selbst gefährdet. E. Turnierreiter 1. Zur Vorbereitung von Turnieren können besondere Übungsstunden eingerichtet werden, wenn die zwanglose Einfügung dieser Sonderausbildung in den übrigen Reitbetrieb nicht möglich ist, beispielsweise bei witterungsbedingter Beschränkung des Reitbetriebs auf die Halle. Die Einordnung solcher Stunden kann nach den Erfordernissen der Turniersaison und den zeitlichen Möglichkeiten der beteiligten Reiter abgestimmt werden. Die Übungsstunden sind im Reitstundenplan bekannt zugeben. 2. Bei diesem Training haben die Reiter Anspruch auf bevorzugten Unterricht und das Recht auf den Hufschlag. 3. Sollen kurzfristig zusätzliche Stunden in Anspruch genommen werden, etwa zum Reiten von Aufgaben vor Turnieren, sind die übrigen anwesenden Reiter um ihr Einverständnis zu bitten, falls nicht auf einen Aussenplatz ausgewichen werden kann. 4. Der 1. Vorsitzende genehmigt die Begleitung von Reitern zu Turnieren durch Berufsreiter während deren Dienstzeit. Die Genehmigung setzt voraus, dass für 11

5 die Dauer der Abwesenheit Ausbildung und Aufsicht in der Reitanlage gewährleistet sind. Auch dabei dürfen erfahrene Mitglieder als Ausbilder aushelfen. F. Bewegen der Privatpferde, Beritt Eine artgerechte Tierhaltung erfordert, dass Pferde täglich eine angemessene Zeit bewegt werden müssen, was im Normalfall durch den Besitzer selbst oder einen Familienangehörigen geschieht. Um das tägliche Bewegen der Privatpferde auch für den Fall der Abwesenheit oder Verhinderung des Besitzers sicherzustellen, stehen folgende Möglichkeiten zur Wahl: 1. Im Falle der gelegentlichen Verhinderung des Besitzers, auch für die Dauer seiner urlaubsbedingten Abwesenheit (maximal drei Wochen im Jahr), übernimmt der Verein das fachgerechte tägliche Bewegen des Pferdes, sei es durch Longieren, auf Wunsch frei Laufen lassen oder Reiten durch eine geeignete Person nach Auswahl und unter Verantwortung des Reitlehrers bzw. dessen Beauftragten. Der Pferdebesitzer ist gehalten, im Falle seiner Verhinderung den Stall rechtzeitig zu benachrichtigen. 2. Der Besitzer kann das Reiten seines Pferdes einem anderen Mitglied übertragen. Alle Fragen der Haftung nach innen und aussen und die versicherungsrechtlichen Fragen sind zwischen dem Besitzer und seinen Beauftragten selbst zu klären. Der Verein schliesst jede Haftung aus. 3. Das Bereiten des Pferdes durch einen Angestellten des Vereins: Ein Beritt sollte vereinbart werden, wenn der Besitzer nicht oder nur gelegentlich reiten will, oder wenn ein bestimmtes Ausbildungsziel für Reiter und/oder Pferd angestrebt wird. Vereinbarungen zum Beritt eines auf der Anlage untergebrachten Pferdes können nur zwischen dem Pferdebesitzer und dem Betriebsleiter direkt getroffen werden, nicht jedoch mit anderen Angestellten des Vereins. Die Festlegung der Konditionen z.b. Voll- oder Teilberitt, Art, Ziel und Dauer der Ausbildung, Haftungsfragen usw) erfolgt in Form einer Privatvereinbarung zwischen dem Pferdebesitzer-Mitglied und dem Betriebsleiter. 12

6 G. Fütterung und Boxenpflege Das Füttern der Pferde sowie das Misten und Einstreuen der Boxen sind Angelegenheit des Stallpersonals. Insbesondere ist das Zufüttern mit vereinseigenen Futtermitteln und das zusätzliche Einstreuen der Boxen durch die Pferdebesitzer und Dritte nicht zulässig. H. Jugendförderung 1. Laut Satzung ist unser Verein zur Förderung der Jugendreiterei verpflichtet. Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe erwartet der Verein hier insbesondere von den Pferdebesitzern. 2. Neben den willkommenen Spenden für die Jugendreiterei gehört dazu auch die reiterliche Förderung von geeigneten Jugendlichen. Der Vorstand bittet alle Pferdebesitzer, sich entsprechenden Vorschlägen und Anregungen seitens des Betriebsleiters nicht grundsätzlich zu verschliessen, sondern mit ihm zusammen nach Wegen zu suchen, geeigneten Jugendlichen das gelegentliche Reiten von Privatpferden oder auch Turnierbesuche unter der Verantwortung des Reitlehrers zu ermöglichen. I. Sonstiges 1. Die Benutzung der Reitanlage und der sonstigen Einrichtungen des Vereins mit Pferden, die nicht im Stall des Vereins untergebracht sind, ist nicht gestattet, ausser bei Einladungen des Vereins zu Turnieren, Lehrgängen, Jagden oder ähnlichen Veranstaltungen zu den vom Vorstand festgelegten Bedingungen. Ausnahmen von dieser Regelung müssen vom Vorstand genehmigt werden. 2. Zu- und Abgänge von Privatpferden sind mit dem Betriebsleiter zu besprechen. 3. Zahlungsverkehr. Für den Zahlungsverkehr ist nur der Schatzmeister zuständig. Das Personal hat Anweisung, keine Zahlungen oder sonstigen Geschäftsvorgänge entgegenzunehmen. Lediglich Reitstunden und Voltigierstunden können im Reithaus bezahlt werden. 4. Bürozeiten: Die Bürozeiten werden im Reithaus durch Aushang bekannt gemacht. Während dieser Bürozeiten können alle Belange der Mitglieder hinsichtlich Pferdegehliste, Terminabsprache usw. persönlich oder telefonisch besprochen werden. Der Vorstand 13

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