Ordnung für die Graduiertenförderung an der Bergischen Universität Wuppertal
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- Hennie Ackermann
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1 Ordnung für die Graduiertenförderung an der Bergischen Universität Wuppertal vom 12. August 2002 geändert am 21. Februar Zweck der Förderung (1) Zur Förderung besonders qualifizierter wissenschaftlicher Nachwuchskräfte werden von der Bergischen Universität auf Antrag Stipendien zur Vorbereitung auf die Promotion vergeben. (2) Forschungsschwerpunkte und Fachgebiete in denen ein besonderer Bedarf an wissenschaftlichem Nachwuchs besteht, sollen angemessen berücksichtigt werden. Anträge von Frauen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt. 2 - Art der Förderung (1) Wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, kann zur Vorbereitung auf die Promotion ein Stipendium erhalten, wenn das wissenschaftliche Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lässt. (2) Ein Grundstipendium kann erhalten, wer Studien- und Prüfungsleistungen nachweist, die insgesamt weit über den durchschnittlichen Anforderungen liegen und sich auf die Promotion vorbereitet. Der Zeitraum zwischen Hochschulabschluss und Beginn der Förderung soll in der Regel nicht mehr als ein Jahr betragen. Bei Anträgen auf Grundstipendien sind die bisherigen wissenschaftlichen Leistungen und die Vorarbeiten für das Vorhaben zu erläutern und ein inhaltliches und zeitliches Arbeitsprogramm vorzulegen (Beschreibung des Promotionsvorhabens). (3) Ein Abschlussstipendium kann vergeben werden, wenn die Promotion in wesentlichen Teilen fertig gestellt und ein überdurchschnittliches Ergebnis zu erwarten ist. Bei Anträgen auf Abschlussstipendien muss die Beschreibung des Promotionsvorhabens überprüfbare Angaben zum Stand des wissenschaftlichen Vorhabens sowie ein inhaltliches und zeitliches Arbeitsprogramm enthalten. (4) Das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen wird anhand von Gutachten geprüft, die von zwei Professorinnen oder Professoren oder Privatdozentinnen oder Privatdozenten zu erstellen sind. Mindestens ein Gutachter oder eine Gutachterin muss von der Bergischen Universität stammen. (5) Das Promotionsverfahren muss an der Bergischen Universität durchgeführt werden. Die Stipendiatin oder der Stipendiat soll in der Regel an der Bergischen Universität eingeschrieben sein. Über Ausnahmen entscheidet die Graduiertenförderungskommission. Die für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen können außerhalb der Bergischen Universität erbracht werden. Das Promotionsvorhaben muss durch eine Professorin oder einen Professor oder eine Privatdozentin oder einen Privatdozenten der Bergischen Universität wissenschaftlich betreut werden. (6) Ein Stipendium kann nicht bewilligt werden, soweit die Bewerberin oder der Bewerber für denselben Zweck und den gleichen Zeitraum eine andere Förderung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln geförderten privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat.
2 3 - Anträge Anträge sind an die Hochschulverwaltung zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Antragsformular 2. Beschreibung des Promotionsvorhabens (max. 8 Seiten) 3. Gutachten von zwei Professoren / Privatdozenten bzw. Professorinnen / Privatdozentinnen 4. Kopie des Nachweises über den Hochschulabschluss (beglaubigt oder unter Vorlage des Originals) 5. Nachweis der Einkommensverhältnisse 6. Studienbescheinigung Die Anträge sind persönlich einzureichen. 4 - Umfang und Höhe der Förderung (1) Förderungsleistungen werden als Zuschüsse gewährt. Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht nicht. Bei der Vergabe der Leistungen werden die individuellen Einkommensverhältnisse berücksichtigt. (2) Die Höhe des Stipendiums beträgt Euro (monatlicher Grundbetrag). Das Rektorat wird ermächtigt, die Stipendiensätze prozentual in dem Maße anzupassen, in dem die DFG- Stipendien für Graduiertenkollegs erhöht werden. (3) Die Stipendiatin oder der Stipendiat erhält zu dem Stipendium einen Zuschlag von 150 Euro monatlich (Kinderzuschlag), wenn sie oder er ein Kind unter 18 Jahren zu unterhalten haben. (4) Erhalten beide Ehegatten Stipendien nach dieser Ordnung oder einer Ordnung einer anderen Hochschule oder erhält der Ehegatte der Stipendiatin oder des Stipendiaten eine Förderung für denselben Zweck, so wird der Kinderzuschlag nur einmal gewährt. (5) Stipendiatinnen oder Stipendiaten können Zuschläge für Sachkosten, mit Ausnahme von Druckkosten, sowie für Reisekosten erhalten, wenn diese Aufwendungen für die Vorbereitung auf die Promotion erforderlich sind und ihnen die Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten ist. Die Zuschläge für Sach- und Reisekosten sollen 1000 Euro während der gesamten Förderungsdauer nicht überschreiten. (6) Reisekosten umfassen Fahrkosten und erhöhte Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft. Sie sind nach der niedrigsten Stufe des Landesreisekostengesetzes zu berechnen. Sach- und Reisekosten können unter Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbeteiligung der Stipendiatin oder des Stipendiaten pauschaliert werden; in diesem Fall kann auf den Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten verzichtet werden. 5 - Dauer der Förderung (1) Ein Stipendium wird entweder als Grundstipendium oder als Abschlussstipendium gewährt. Die Dauer der Förderung beträgt in der Regel beim Grundstipendium zwei Jahre, beim Abschlussstipendium ein Jahr. Verzögert sich der Abschluss durch Umstände, die von der Stipendiatin oder vom Stipendiaten nicht zu vertreten sind, so kann die Förderung beim Grundstipendium um höchstens ein Jahr, beim Abschlussstipendium um höchstens sechs Monate ausnahmsweise verlängert werden.
3 (2) Stipendien werden zunächst für ein Jahr bewilligt. Auf Antrag der Stipendiatin oder des Stipendiaten ist bei Grundstipendien vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu entscheiden, ob eine Fortsetzung der Förderung gerechtfertigt ist. (3) Abweichend von Absatz 1 kann ein Stipendium für einen kürzeren Zeitraum bewilligt werden, wenn der Förderungszweck in diesem Zeitraum erreicht werden kann oder danach der Übergang in eine andere Förderungsform zu erwarten ist. (4) Die Bewilligung endet spätestens: 1. mit Ablauf des Monats der mündlichen Doktorprüfung oder 2. mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat oder die Stipendiatin eine nicht mit 10 zu vereinbarende Berufstätigkeit aufnimmt. (5) Unterbricht der Stipendiat oder die Stipendiatin das Promotionsvorhaben, so ist die Hochschule unverzüglich zu unterrichten. Die Zahlung des Stipendiums ist vom Zeitpunkt der Unterbrechung an auszusetzen. Bei einer Unterbrechung wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen, von der Stipendiatin oder dem Stipendiaten nicht zu vertretenden Grund kann das Stipendium bis zu sechs Wochen fortgezahlt werden. Zeigt die Stipendiatin oder der Stipendiat das Ende der Unterbrechung an, kann die Zahlung wieder aufgenommen werden; die Bewilligung kann um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden. Ergeben sich wegen der Dauer der Unterbrechung Zweifel, ob das wissenschaftliche Vorhaben in der verbleibenden gesetzlichen Förderungsdauer abgeschlossen werden kann, so ist über die Verlängerung der Bewilligung in dem Verfahren nach 6 zu entscheiden; die Verlängerung kann mit einer Weiterbewilligung verbunden werden. (6) Unterbricht eine Stipendiatin ihr wissenschaftliches Vorhaben für einen Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach ihrer Entbindung, wird das Stipendium auf Antrag für die Zeit dieser Unterbrechung in Höhe von zwei Dritteln weitergezahlt. Die Bewilligungsdauer verlängert sich um die Hälfte des Zeitraums dieser Unterbrechung. 6 - Weiterbewilligung des Stipendiums (1) Vor der Entscheidung über eine Weiterbewilligung des Stipendiums nach dem ersten Bewilligungszeitraum legt die Stipendiatin oder der Stipendiat einen Arbeitsbericht vor, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf und die Ergebnisse der bisherigen Arbeit und ein Arbeits- und Zeitplan für den Abschluss des Vorhabens ergeben. Ohne Vorlage des Arbeitsberichts darf die Weiterbewilligung nicht ausgesprochen werden. Ausnahmen hiervon sind zulässig bei Anträgen auf Weiterbewilligung, wenn der Bewilligungszeitraum 2 Monate nicht überschreitet. Anträge auf Verlängerung des Stipendiums in besonderen Fällen nach 5 Abs. 1 Satz 3 sind zusätzlich zu begründen. (2) Die Betreuerin oder der Betreuer des Arbeitsvorhabens gibt zu dem Arbeitsbericht ein Gutachten über die von der Stipendiatin oder dem Stipendiaten bisher erbrachten Leistungen ab. Die Vergabekommission kann das Gutachten einer weiteren Professorin oder eines weiteren Professors oder Privatdozentin oder Privatdozenten verlangen. 7 - Abschlußbericht (1) Nach Beendigung der Förderung legt die Stipendiatin oder der Stipendiat einen Bericht über die Arbeit während der gesamten Förderungsdauer vor und erläutert das Ergebnis des Vorhabens. Ist die Dissertation eingereicht, so genügt die Mitteilung darüber.
4 (2) Kann die Stipendiatin oder der Stipendiat bis zur Beendigung der Förderung ausnahmsweise die Dissertation nicht einreichen, so sind die Gründe darzulegen und der erreichte Stand sowie der beabsichtigte Fortgang der Arbeit zu beschreiben. In diesem Fall ist die Stipendiatin oder der Stipendiat verpflichtet, bis zur Einreichung der Dissertation jährlich zu einem festzusetzenden Termin schriftlich über den Stand der Arbeit zu berichten. Die Berichtspflicht endet drei Jahre nach Beendigung der Förderung. 8 - Vergabekommission (1) Die Hochschule bildet eine Vergabekommission, die geschlechtsparitätisch besetzt sein soll. Ihr gehören an: 1. die Rektorin oder der Rektor oder eine bestellte Vertreterin bzw. Vertreter, 2. zwei Professorinnen oder Professoren, 3. eine promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter, 4. eine Studentin oder ein Student mit abgeschlossenem Hochschulstudium. (2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß Abs. 1 Nr. 2 bis 4 werden auf Vorschlag des Senats von der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule bestellt. (3) Die Amtszeit der Mitglieder und deren Stellvertreter(innen) gemäß Absatz 1 Nr. 2 4 beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu bestellen; gleiches gilt für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. 9 - Aufgabe der Vergabekommission (1) Die Kommission stellt fest, ob im Einzelfall die fachlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums vorliegen. Sie stellt die Förderungsdauer fest und beurteilt die Notwendigkeit der Gewährung von Zuschlägen für Sach- und Reisekosten. (2) Die Vergabekommission wirkt in der Hochschule auf eine Unterstützung der Graduiertenförderung in Forschung und Lehre hin. (3) Die Vergabekommission berichtet dem Senat jährlich über die Höhe der verausgabten Mittel, die Anzahl der vergebenen Stipendien sowie über die Anzahl der erfolgreich abgeschlossenen Promotionen Berufstätigkeit (1) Übt eine Stipendiatin oder ein Stipendiat neben der Bearbeitung ihres oder seines wissenschaftlichen Vorhabens eine Berufstätigkeit aus, so ist eine Förderung nach dieser Ordnung ausgeschlossen, sofern es sich nicht um eine Tätigkeit von geringem Umfang handelt. (2) Als Berufstätigkeit von geringem Umfang gilt eine Tätigkeit von bis zu 10 Stunden wöchentlich.
5 11 - Widerruf des Bewilligungsbescheides (1) Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn Tatsachen erkennen lassen, dass sich die Stipendiatin oder der Stipendiat nicht in erforderlichem Maße um die Verwirklichung des Zwecks der Förderung bemüht und dies zu vertreten hat. Lagen diese Tatsachen in der zurückliegenden Förderungszeit bereits vor, so kann der Bewilligungsbescheid insoweit auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. (2) Die Feststellung, dass die Stipendiatin oder der Stipendiat sich nicht in erforderlichem Maße um die Verwirklichung des Zwecks der Förderung bemüht und dies zu vertreten hat, wird von der Vergabekommission nach Anhörung der Stipendiatin oder des Stipendiaten getroffen. (3) Sonstige Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten bleiben unberührt In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen als Verkündungsblatt der Bergischen Universität Gesamthochschule Wuppertal in Kraft. Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats vom Änderung ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats vom Wuppertal, den Der Rektor der Bergischen Universität Wuppertal Universitätsprofessor Dr. rer. pol. Volker Ronge
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