Richtlinien für die Vergabe von Stipendien an begabte Promovendinnen und Promovenden
|
|
- Manuela Dressler
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fassung vom Richtlinien für die Vergabe von Stipendien an begabte Promovendinnen und Promovenden Auf Grund des 8 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung der Stiftung zur Förderung begabter Studierender und des wissenschaftlichen Nachwuchses (Stipendienstiftung) 1 vom 14. September 2005 in der Fassung vom hat der Vorstand der Stiftung am die nachfolgenden Richtlinien erlassen. INHALTSÜBERSICHT 1 Anwendungsbereich 2 Voraussetzungen für die Vergabe eines Stipendiums 3 Art und Dauer eines Promotionsstipendiums 4 Förderkriterien 5 Antragsvoraussetzungen Erstgewährung 6 Verfahren bei Erstanträgen 7 Begutachtung und Wissenschaftliche Betreuung 8 Weitergewährung 9 Kinderzuschlag 10 Zusätzliche Mittel 11 Nebentätigkeiten 12 Informationspflichten 13 Widerruf und Beendigung der Förderung 14 Zuständigkeiten 15 Hochschuleigene Vergabekommissionen 16 Überprüfung der Richtlinie 17 Verbindlichkeit der Richtlinie 1 Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinien regeln gemäß der Satzung der Stipendienstiftung 2 die Vergabe von Promotionsstipendien (gem. 2 Abs. 1, 2. Alternative i.v.m. Abs. 3 S. 1, 2. Alternative der Satzung). 1 im folgenden "Stipendienstiftung" oder "Stiftung" genannt 2 im folgenden "Satzung" genannt
2 2 Voraussetzungen für die Vergabe eines Stipendiums (1) Gefördert werden können individuelle Forschungsvorhaben mit dem Ziel der Promotion, - die einen besonderen Erfolg versprechen und einen innovativen Forschungsbeitrag erwarten lassen, - die schwerpunktmäßig in Rheinland-Pfalz verortet sind und - von Personen, die ihr Hochschulstudium mit überdurchschnittlichem Erfolg beenden konnten. (2) Nicht förderfähig sind - Promotionen von Personen, die für den gleichen Zweck und den gleichen Zeitraum Bezüge erhalten aus anderen öffentlichen Mitteln oder von privaten Einrichtungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Ausgenommen von dieser Reglung sind Aufstockungsstipendien für deutsche Graduierte, die im Rahmen eines Stipendiums nach den Graduierten- Promotions- und Nachwuchsförderungsgesetzen der Länder zur Durchführung eines Arbeitsvorhabens ins Ausland reisen müssen. - Vorhaben von Personen, die ihren Abschluss nicht an einer rheinland-pfälzischen Hochschule anstreben. (3) Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. 3 Art und Dauer eines Promotionsstipendiums (1) Jede Stipendiatin/ jeder Stipendiat erhält ein Grundstipendium in Höhe von monatlich oder als Grundlage zum Lebensunterhalt. Über die Höhe des Grundstipendiums entscheidet die Vergabekommission der jeweiligen Hochschule. Hierin ist eine Pauschale von monatlich 100 für Sach- und Reisekosten enthalten. (2) Die Regelförderzeit beträgt zwei Jahre. Das Stipendium wird zunächst für ein Jahr bewilligt. Rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums kann auf erneuten Antrag gem. 8 hin eine Weiterbewilligung um ein Jahr erfolgen. (3)Das Stipendium kann bis zu 5 Monate verspätet angetreten werden, um ein laufendes Beschäftigungsverhältnis zu beenden. (4) Eine Verlängerung des Stipendiums von maximal einem weiteren Jahr auf insgesamt drei Jahre ist möglich, wenn sich das Promotionsvorhaben
3 1. durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von der Stipendiatin/dem Stipendiaten nicht zu vertretenden Gründen oder 2. durch Schwangerschaft oder Kinderbetreuung durch die Stipendiatin/den Stipendiaten verzögert hat. Im Falle der Nummer 2 sind die Fristen der 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes maßgebend. (5) Unbeschadet dieser Verlängerungsoption ist aus Gründen des Absatzes 4 eine einmalige Aussetzung des Stipendiums für maximal 10 Monate auf Antrag möglich. Die Zahlungen sind vom Zeitpunkt der Unterbrechung an auszusetzen. Bei einer Unterbrechung wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund kann das Stipendium bis zu sechs Wochen fortgezahlt werden. (6) Alternativ zu Absatz 4 kann die Stipendiatin/ der Stipendiat bei Vorliegen von Gründen aus Absatz 4 ein Teilzeitstipendium beantragen. Das Stipendium verlängert sich entsprechend. Der Auszahlungsbetrag und die darin enthaltene Pauschale für Sachund Reisekosten reduziert sich entsprechend dem Umfang des Teilzeitstipendiums. (7) Anträge auf Verlängerung (Abs.4), Aussetzung (Abs.5) und Teilzeitgewährung (Abs.6) werden von der hochschuleigenen Vergabekommission entschieden und sind direkt dort einzureichen. 4 Förderkriterien (1) Die Auswahl erfolgt nach den gleichrangigen Kriterien fachliche Qualifikation der Stipendiatin/ des Stipendiaten und inhaltliche Qualität des Forschungsvorhabens. (2) Die Qualifikation des Bewerbers muss durch überdurchschnittliche Studien- und Examensleistungen belegt werden. Die Qualität des Forschungsvorhabens ergibt sich insbesondere aus der Erwartung, einen relevanten oder innovativen Beitrag zum aktuellen Forschungsstand leisten zu können. (3) Bei der Vergabe der Stipendien ist der Gleichstellungsauftrag nach 2 Abs. 2 HochSchG zu beachten. Bei Vorliegen gleicher fachlicher Qualifikation und inhaltlicher Qualität der Arbeiten sind Frauen und Männer bei der Vergabe gleichermaßen zu berücksichtigen. Hierbei ist im Sinn des Gender Mainstream- Ansatzes (gem. 2 Abs.1 Satz 5 HochSchG) die individuelle Lebenssituation mit einzubeziehen. Weiterhin zu berücksichtigen ist bei der Vergabe der Anteil der Absolventinnen und Absolventen in den jeweiligen Fächergruppen.
4 Der Antrag hat zu enthalten: 5 Antragsvoraussetzungen Erstgewährung 1. eine Darstellung des Arbeitsvorhabens in einem maximal 8-seitigen Expose aus dem hervorgehen soll: die Zielrichtung des Vorhabens mit erwarteten Ergebnissen die Einordnung der Ergebnisse in Bezug auf den nationalen und internationalen Forschungsstand eigene Vorarbeiten zum Thema Kurzzusammenfassung (maximal 20 Zeilen) detaillierter tabellarischer Arbeits- und Zeitplan für die gesamten 24 Monate mit einer Erklärung, dass die Dissertation in der Regelförderzeit fertig gestellt werden kann 2. zwei Gutachten, eines von der/dem Hauptbetreuer/in, das andere von der/dem Zweitbetreuer/in (gem. 7 Abs.3) 3. eine Bestätigung des Fachbereichs der jeweiligen Universität über die Zulassung zur Promotion 4. einen Nachweis der Einschreibung zu Promotionszwecken an der betreffenden Universität des Landes Rheinland-Pfalz. Dieser kann ggf. nachgereicht werden und 5. einen tabellarischen Lebenslauf mit dem Schwerpunkt Studienverlauf - und ggf. bisherige Abschlüsse. Die Darstellung des Arbeitsvorhabens soll auch sprachlich so abgefasst sein, dass ein verständliches Bild des geplanten Vorhabens vermittelt wird. Für die wissenschaftliche Prüfung des Antrages hilfreiche Anlagen (Auswahlbibliographie, erste Ergebnisse, etc.) können zusätzlich als Anhang eingereicht werden. 6 Verfahren bei Erstanträgen (1) Die Erstanträge sind an die hochschuleigenen Vergabekommission zu adressieren. Einzureichen sind sie schriftlich über den jeweiligen Fachbereich. Anträge auf zusätzliche Mittel gemäß 10 sind direkt an die hochschuleigene Vergabekommission zu richten. (2) Der Fachbereich prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und versieht den Antrag mit einer kurz begründeten Stellungnahme zum Grad der Förderungswürdigkeit. Bei Vorliegen mehrerer Anträge stellt der jeweilige Fachbereich eine Rangliste auf. Auf der Basis der Stellungnahmen der Fachbereiche entscheidet die hochschuleigene Vergabekommission.
5 7 Begutachtung und wissenschaftliche Betreuung (1) Die Stipendiatin bzw. der Stipendiat muss durch zwei Professorinnen/Professoren oder sonstige Personen, die nach der jeweiligen Promotionsordnung zur Beurteilung der Promotionsleistung berechtigt sind, wissenschaftlich betreut werden. (2) Eine/einer der beiden Professorinnen/Professoren ist die Hauptbetreuerin bzw. der Hauptbetreuer, die/der andere ist die Zweitbetreuerin bzw. der Zweitbetreuer. Insbesondere bei interdisziplinär angelegten Arbeiten kann die Zweitbetreuerin/der Zweitbetreuer ein anderes Fach vertreten als die Hauptbetreuerin/der Hauptbetreuer. (3) Die Gutachten der beiden Betreuerinnen bzw. Betreuer gem. 5 Nr. 2 sollen Aussagen zu den folgenden Punkten enthalten: Bedeutsamkeit des Arbeitsvorhabens, wissenschaftliche Qualifikation der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und Durchführbarkeit des vorgelegten Arbeits- und Zeitplanes. 8 Weiterbewilligung (1) Der Antrag auf Weitergewährung des Stipendiums ( 3 Abs. 2 Satz 3) hat zu enthalten: 1. einen Arbeitsbericht: Darstellung des tatsächlichen Verlaufs der Arbeit, detaillierter Arbeitsplan für die verbleibenden Monate, Kommentar zum Zeitplan, detaillierter Zeitplan für die verbleibenden Monate in Form eines tabellarischen Monatsplans und 2. ein Gutachten der/des Hauptbetreuerin/Hauptbetreuers. Der Arbeitsbericht soll zeigen, wie die Arbeit vorangekommen ist. Er soll erläutern, welche Hypothesen sich bewährt haben, welche Arbeitsschritte plangemäß durchgeführt werden konnten und wo Änderungen nötig waren. Daraus ergibt sich auch die Beurteilung, wie das Projekt fortgesetzt werden soll. Ebenfalls in den Arbeitsbericht fließt die Auflistung von Vorträgen auf Fachkonferenzen und ggf. ersten Publikationen zu Teilbereichen des Vorhabens. Für die wissenschaftliche Prüfung des Antrages hilfreiche Anlagen (z.b. Ausschnitte aus der Arbeit, Publikationen) können zusätzlich eingereicht werden. Das Gutachten der Hauptbetreuerin/des Hauptbetreuers soll kurz die bisher erzielten Fortschritte, die zu erwartenden Resultate und die Durchführbarkeit des Arbeits- und Zeitplans beurteilen. (2) Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf des ersten Gewährungszeitraums über den jeweiligen Fachbereich bei der hochschuleigenen Vergabekommission, an der das Vorhaben durchgeführt wird, einzureichen. Der Fachbereich versieht den Antrag mit einer Empfehlung bezüglich der Weitergewährung des Stipendiums.
6 Unter Kenntnisnahme dieser Empfehlung entscheidet die hochschuleigene Vergabekommission über die Weitergewährung. 9 Kinderzuschlag (1) Die Stipendiatin/der Stipendiat erhält zu dem Stipendium einen Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag beträgt monatlich bei einem Kind 150 und erhöht sich für jedes weitere Kind um 50. (2) Als Kinder gelten die in 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Personen. 10 Zusätzliche Mittel (1) Für Unternehmungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Forschungsvorhaben notwendig sind und die die Pauschale für Sach- und Reisekosten übersteigen, können in begründeten Ausnahmefällen zusätzliche Mittel von einmalig maximal 1000 beantragt werden. Unternehmungen dieser Art sind zum Beispiel: Reisen zur Präsentation des Vorhabens auf einer internationalen Konferenz, Forschungsaufenthalte in Laboratorien und universitären Institutionen außerhalb von Rheinland-Pfalz, Besuche von Archiven oder Bibliotheken, Sichtung von Objekten vor Ort, Feldforschungsaufenthalte. (2) Anträge auf Gewährung von zusätzlichen Mitteln sind über den jeweiligen Fachbereich an die entsprechende hochschuleigene Vergabekommission zu richten. Die Anträge enthalten folgende Unterlagen: eine Begründung für das Vorhaben mit Anlage einschlägiger Nachweise (z. B. Einladung zur Präsentation in einer Fachkonferenz), eine Auflistung der anfallenden Kosten und eine kurze Stellungnahme der Hauptbetreuerin/des Hauptbetreuers (3) Die Stipendiatin bzw. der Stipendiat hat über die Durchführung der mit zusätzlichen Mitteln finanzierten Maßnahme der hochschuleigenen Vergabekommission in Kurzform schriftlich zu berichten.
7 11 Nebentätigkeiten (1) Die Übernahme von Nebentätigkeiten, die das Forschungsvorhaben gefährden könnten oder die zu einer Verlängerung der Forschungsdauer führen könnten, ist ausgeschlossen. 2) Einkünfte oder Stipendienbeträge von Ehegattinnen oder Ehegatten und eigene Einkünfte aus Nebentätigkeiten, die nach Abs. 1 nicht ausgeschlossen sind, werden auf das Stipendium nicht angerechnet. 12 Informationspflichten (1) Die Stipendiatin oder der Stipendiat informiert die hochschuleigene Vergabekommission über Unterbrechungen des Stipendiums und über den aktuellen Stand von - Kinderzahl - Förderungen von Dritter Seite und - Nebentätigkeiten. (2) Nach Beendigung der Promotion oder spätestens 3 Jahre nach Beendigung des Förderzeitraumes ist ein Abschlussbericht bei der hochschuleigenen Vergabekommission einzureichen. Die Stipendiatin oder der Stipendiat hat unmittelbar nach Abschluss der letzten Prüfungsleistungen eine Bescheinigung des Fachbereichs über das Bestehen der Prüfung der hochschuleigenen Vergabekommission vorzulegen. 13 Widerruf und Beendigung der Förderung (1) Die Förderung endet spätestens mit Ablauf der Stipendiengewährung, ansonsten mit Ablauf des Monats, in dem die abschließende Prüfungsleistung erbracht wird. Sie endet auch, sobald die Stipendiatin bzw. der Stipendiat eine Tätigkeit gegen Entgelt aufnimmt, die nach Art und Umfang nicht der Erreichung des Promotionszieles dienlich ist. (2) Ergeben sich aufgrund des Arbeitsstandes des Vorhabens Zweifel, ob es in der verbleibenden Förderungsdauer abgeschlossen werden kann, so kann jederzeit über eine Beendigung der Förderung im Verfahren entsprechend der Weitergewährung gem. 8 entschieden werden. (3) Die hochschuleigene Vergabekommission fordert Leistungen auch rückwirkend zurück, wenn Informationspflichten nicht eingehalten wurden oder Tatsachen vorliegen, die bei Kenntnis zu einer anderen Vergabeentscheidung hätten führen können. Die Stipendiatin bzw. der Stipendiat ist zu hören. (4) Überzahlte Beträge sind zurückzuerstatten.
8 14 Zuständigkeiten (1) Die Vergabe von Stipendien obliegt gemäß 14 der Satzung der Stipendienstiftung den jeweiligen hochschuleigenen Vergabekommissionen. (2) Über Folgeanträge, d.h. Anträge auf Weitergewährung ( 8, 3 Abs. 2), Verlängerung ( 3 Abs. 4), Aussetzung ( 3 Abs. 5), Teilzeit ( 3 Abs. 6) und zusätzliche Mittel ( 10) entscheidet die hochschuleigene Vergabekommission. 15 Hochschuleigene Vergabekommissionen (1) Die einzelnen Hochschulen bilden hochschuleigene Vergabekommissionen. Diese haben insbesondere die Aufgabe der Erstgewährung und über Sonderzuwendungs- und Folgeanträge (vgl. 14 Abs. 3 Satz 2) zu entscheiden. (2) Die Zusammensetzung der hochschuleigenen Vergabekommission bleibt den Hochschulen unter Berücksichtigung des Absatzes 3 überlassen. (3) Die hochschuleigenen Vergabekommissionen wählen eine/einen der ihr angehörenden Hochschullehrerinnen/ Hochschullehrer zur Vorsitzenden bzw. zum Vorsitzenden und eine/einen weiteren zum stellvertretenden Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden. (4) Die Vergabekommission ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. (5) Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. (6) In begründeten Ausnahmefällen und bei besonderer Eilbedürftigkeit können die Entscheidungen der zentralen Vergabekommission auch im Umlaufverfahren getroffen werden. 16 Überprüfung der Richtlinie Diese Richtlinie soll den sich wandelnden Rahmenbedingungen angepasst und in regelmäßigen Abständen überprüft werden.
9 17 Verbindlichkeit der Richtlinie (1) Diese Richtlinie wird den Hochschulen durch die Stipendienstiftung bekannt gegeben. Mittelanforderungen der Hochschulen zur Graduiertenförderung können nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie nur noch berücksichtigt werden, wenn die Hochschule die geplante Mittelverwendung im Rahmen dieser Richtlinie zusichert. (2) Diese Richtlinie wird Bestandteil der privatrechtlichen Vereinbarung 3 zwischen den Hochschulen und der Stipendienstiftung. (3) Die Stipendienstiftung stellt sicher, dass die Hochschulen diese Richtlinie und etwaige spätere Änderungen der Richtlinie so rechtzeitig erhalten, dass ausreichend Zeit besteht, die notwendigen Änderungen zu berücksichtigten. 3 Die privatrechtliche Vereinbarung ersetzt die bisherige Bewilligung.
Richtlinien für die Vergabe von Stipendien an begabte Promovendinnen und Promovenden
Stipendienstiftung Stiftung zur Förderung begabter Studierender und des wissenschaftlichen Nachwuchses Richtlinien für die Vergabe von Stipendien an begabte Promovendinnen und Promovenden Auf Grund des
MehrRichtlinien für die Vergabe von Lotto Rheinland-Pfalz Stiftung Sozial-Stipendien
Stiftung zur Förderung begabter Studierender und des wissenschaftlichen Nachwuchses Stand 9.08.2011 Richtlinien für die Vergabe von Lotto Rheinland-Pfalz Stiftung Sozial-Stipendien Auf Grund des 8 Abs.
MehrPromovieren mit Stipendium Graduiertenförderung
1 Promovieren mit Stipendium Graduiertenförderung Graduiertenförderung Promotionsstipendien werden durch die Stipendienstiftung vergeben und aus Landesmitteln oder aus Mitteln Dritter finanziert. Drittmittelgeber
MehrAmtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung Nr. 2 I ausgegeben am 10. Februar 2015 Satzung der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe zur Durchführung des Landesgraduiertenförderungsgesetzes vom 15. Juli 2009, in der Fassung
MehrOrdnung für die Graduiertenförderung an der Bergischen Universität Wuppertal
Ordnung für die Graduiertenförderung an der Bergischen Universität Wuppertal vom 12. August 2002 geändert am 21. Februar 2007 1 - Zweck der Förderung (1) Zur Förderung besonders qualifizierter wissenschaftlicher
MehrVerkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 37. Jahrgang 12. August 2009 Nr. 10
Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 37. Jahrgang 12. August 2009 Nr. 10 Richtlinien der Hochschule Ostwestfalen-Lippe zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses aus Hochschulmitteln
MehrVergaberichtlinien für Promotionsstipendien der Universität Dortmund
Nr. 13/2007 Seite 1 Neubekanntmachung der Vergaberichtlinien für Promotionsstipendien der Universität Dortmund vom 01.07.2007 Die Vergaberichtlinien der Universität Dortmund vom 1. März 2002 (Amtliche
MehrVerkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 39. Jahrgang 10. März 2011 Nr. 5
Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 39. Jahrgang 10. März 2011 Nr. 5 Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinien der Hochschule Ostwestfalen-Lippe zur Förderung des wissenschaftlichen
MehrAmtliche Bekanntmachungen der TU Bergakademie Freiberg
der TU Bergakademie Freiberg Nr. 36 vom 22. August 2012 Ordnung für das Mary-Hegeler-Stipendium für Habilitandinnen und Postdoktorandinnen der TU Bergakademie Freiberg Auf der Grundlage von 13 Abs. 5 SächsHSG
MehrRichtlinie. für die Vergabe von Stipendien an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Richtlinie für die Vergabe von Stipendien an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 28.05.2010 Auf Grund des 86 Abs. 2 Nr. 7 HochSchG hat der Senat der Johannes Gutenberg-Universität Mainz am 28.05.2010
MehrAmtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam
Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam Nummer 317 Potsdam, 18.01.2018 Stipendienvergabesatzung der Fachhochschule Potsdam Herausgeber: Präsident der Fachhochschule Potsdam Kiepenheuerallee
MehrSatzung der Hochschule für Musik Freiburg zur Durchführung des Landesgraduiertenförderungsgesetzes
Satzung der Hochschule für Musik Freiburg zur Durchführung des Landesgraduiertenförderungsgesetzes Auf Grund 8 Abs. 5 und 19 Abs. 1 Nr. 10 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S.
MehrRichtlinien für die Vergabe von Promotionsstipendien im Bereich der Genderforschung (i. d. F. v )
Richtlinien für die Vergabe von Promotionsstipendien im Bereich der Genderforschung (i. d. F. v. 14.02.2017) Vergabe von Promotionsstipendien I Allgemeines Es kann ein Promotionsstipendium zur Vorbereitung
MehrLandesverordnung über die Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses (Stipendiumsverordnung - StpVO) Vom 14.
Landesverordnung über die Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses (Stipendiumsverordnung - StpVO) Vom 14. Dezember 2009 Aufgrund des 54 Abs. 6 des Hochschulgesetzes vom 28.
MehrRichtlinie für die Vergabe von Stipendien durch die Kind Steinmüller-Stiftung
Seite - 1 - von - 5 - Richtlinie für die Vergabe von Stipendien durch die Kind Steinmüller-Stiftung I. Präambel Die Kind-Steinmüller-Stiftung hat es sich zur Aufgabe gemacht, Wissenschaft, Forschung und
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NUMMER 2017/031 SEITEN 1-9 DATUM 15.02.2017 REDAKTION Sylvia Glaser Richtlinien zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (RFwN) der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule
Mehr(2) Die Bewilligung eines Stipendiums erfolgt durch Zuwendungsbescheid.
Satzung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Landesgraduiertenförderungsgesetz LGFG) an der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg Aufgrund
MehrRichtlinien der Munich Aerospace Fakultät für Luft und Raumfahrt e.v. zur Vergabe von Stipendien
Richtlinien der Munich Aerospace Fakultät für Luft und Raumfahrt e.v. zur Vergabe von Stipendien 1 Allgemeines (1) Diese Richtlinien gelten für Stipendien, für deren Abwicklung Munich Aerospace zuständig
MehrRichtlinien für die Vergabe von Promotionsstipendien (i.d.f.v )
Richtlinien für die Vergabe von Promotionsstipendien (i.d.f.v. 14.02.2017) Vergabe von Promotionsstipendien I Allgemeines Es können jährlich mindestens zwei Grund- und ein Abschlussstipendium zur Vorbereitung
Mehr1 Ziel der Förderung und Mittelverteilung auf die Hochschulen
Lesefassung 1 Ziel der Förderung und Mittelverteilung auf die Hochschulen (1) Zur Förderung und Entwicklung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses an den Hochschulen des Landes nach 1 Abs.
MehrANTRAG auf Gewährung eines Promotionsstipendiums nach dem Landesgraduiertenförderungsgesetz (LGFG)
ANTRAG auf Gewährung eines Promotionsstipendiums nach dem Landesgraduiertenförderungsgesetz (LGFG) PERSÖNLICHE ANGABEN diese Spalte bitte ausfüllen: Name Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Telefon Email-Adresse
Mehrdem Grundstipendium dem Betreuungszuschlag der Sach-/Reisekostenpauschale.
Satzung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses Landesgraduiertenförderungsgesetz LGFG an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Aufgrund von
MehrGesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesgraduiertenförderungsgesetz LGFG M-V)
Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesgraduiertenförderungsgesetz LGFG M-V) Vom 20.11.2008 GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 221-16 Der
MehrChancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre
1 Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre - Richtlinien für die Verwendung der Fördermittel - 1. Grundsätze der Mittelverwendung Allgemeine Bestimmungen: 1. Kinderbetreuungszuschläge: Bei allen
MehrSatzung des Soroptimist International Clubs Ravensburg-Weingarten. für die Vergabe eines Stipendiums
Satzung des Soroptimist International Clubs Ravensburg-Weingarten für die Vergabe eines Stipendiums vom 12. April 2012 Zur Regelung der Vergabe von Stipendien hat der Club der Soroptimisten Ravensburg-
MehrAntrag auf Gewährung eines Promotionsstipendiums im Rahmen der Graduiertenförderung an der Bergischen Universität Wuppertal
Antrag auf Gewährung eines Promotionsstipendiums im Rahmen der Graduiertenförderung an der Bergischen Universität Wuppertal Angaben zur Person Name Vorname Geburtsdatum Nationalität Geschlecht: männlich
MehrAmtliche Bekanntmachungen der TU Bergakademie Freiberg
der TU Bergakademie Freiberg Nr. 12 vom 8. September 2016 Ordnung zur Förderung des Abschlusses von Promotionen an der TU Bergakademie Freiberg der TU Bergakademie Freiberg Nr. 12 vom 8. September 2016
MehrHaben Sie schon jemals ein Stipendium erhalten? nein ja, und zwar: Wurden andere Unterstützungen beantragt? nein ja, und zwar bei:
Förderantrag Promotionsstipendium Anfrage vom: Aktenzeichen: Antragseingang: I. Personalien Vor- und Familienname Familienstand Zahl der Kinder Straße und Hausnummer Postleitzahl und Ort E-Mail-Adresse
MehrAntrag auf Gewährung eines Promotionsstipendiums im Rahmen der Graduiertenförderung an der Bergischen Universität Wuppertal
Antrag auf Gewährung eines Promotionsstipendiums im Rahmen der Graduiertenförderung an der Bergischen Universität Wuppertal Angaben zur Person Name Vorname Geburtsdatum Nationalität Geschlecht: männlich
MehrSatzung zur Landesgraduiertenförderung
Satzung zur Landesgraduiertenförderung vom 23. November 2009 Auf Grund von 7 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Landesgraduiertenförderungsgesetz
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr.: 226. Satzung der Hochschule RheinMain für die Vergabe von Deutschlandstipendien
AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 22.04.2013 Nr.: 226 Satzung der Hochschule RheinMain für die Vergabe von Deutschlandstipendien Herausgeber: Präsident Hochschule RheinMain Kurt-Schumacher-Ring 18 65197 Wiesbaden
MehrRichtlinien. Gewährung von Promotionsstipendien
Richtlinien Gewährung von Promotionsstipendien Gewährung eines Promotionsstipendiums an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg vom 08.07.2014, Version 4.01 Präambel Eine Voraussetzung zur Gewährung eines ausgeschriebenen
MehrSatzung der Universität Stuttgart zur Landesgraduiertenförderung. vom 14. Juli 2010
Satzung der Universität Stuttgart zur Landesgraduiertenförderung vom 14. Juli 2010 Auf Grund von 7 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses
MehrSatzung der Hochschule Geisenheim für die Vergabe von Deutschlandstipendien
Nach 1 der Satzung zur Regelung der Bekanntmachungen von Satzungen vom 23. Januar 2013 (StAnz. 10/2013 vom 04. 03. 2013, S. 394/395) wird die Satzung für die Vergabe von Deutschlandstipendien vom 01.06.2013,
MehrQuelle: Fundstelle: GVBl. LSA 2001, 318 Gliederungs-Nr:
Landesrecht Sachsen-Anhalt Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: Grad FG Ausfertigungsdatum: 30.07.2001 Gültig ab: 01.05.1997 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl. LSA 2001, 318 Gliederungs-Nr: 2211.15
MehrPROMOTIONSSTIPENDIUM IM BEREICH DER GENDERFORSCHUNG BEWERBUNGSFRIST 16. MÄRZ 2018
AUSSCHREIBUNG PROMOTIONSSTIPENDIUM IM BEREICH DER GENDERFORSCHUNG BEWERBUNGSFRIST 16. MÄRZ 2018 Die Hochschulleitung schreibt zur Promotion exzellenter wiss. Nachwuchskräfte an der Universität Paderborn
MehrPromotionsvereinbarung
Promotionsvereinbarung 1 Ziel und Zweck Die Promotionsvereinbarung soll das Verhältnis zwischen Doktorandinnen bzw. Doktoranden und Betreuenden inhaltlich und zeitlich transparent gestalten. Planung und
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben im Auftrage des Rektors von der Abteilung 1.1 des Dezernates 1.0 der RWTH Aachen, Templergraben 55, 52056 Aachen Nr. 2007/097 Redaktion: Iris Wilkening 14.12.2007
MehrANTRAG AUF BEWILLIGUNG EINES STIPENDIUMS IM PROGRAMM ZUR FÖRDERUNG DER CHANCENGLEICHHEIT FÜR FRAUEN IN FORSCHUNG UND LEHRE (FFL)
Passfoto ANTRAG AUF BEWILLIGUNG EINES STIPENDIUMS IM PROGRAMM ZUR FÖRDERUNG DER CHANCENGLEICHHEIT FÜR FRAUEN IN FORSCHUNG UND LEHRE (FFL) Dieser Antrag wird der Ständigen Kommission für Forschung und wissenschaftlichen
MehrANTRAG AUF BEWILLIGUNG EINES STIPENDIUMS DES STIPENDIENPROGRAMMS
ANTRAG AUF BEWILLIGUNG EINES STIPENDIUMS DES STIPENDIENPROGRAMMS ZUR FÖRDERUNG VON NACHWUCHSWISSENSCHAFTLERINNEN DER PHILOSO- PHISCHEN FAKULTÄT UND DES FACHBEREICHS THEOLOGIE APRIL 201 Dieser Antrag wird
MehrVergabe von Graduiertenstipendien nach dem Bayerischen Eliteförderungsgesetz Stand 2012
MERKBLATT Vergabe von Graduiertenstipendien nach dem Bayerischen Eliteförderungsgesetz Stand 2012 Mit dem Bayerischen Eliteförderungsgesetzes 2005 wurde die Förderung von Graduierten in Bayern modernisiert.
MehrSatzung zur Vergabe von Stipendien der Universität Erfurt
Satzung zur Vergabe von Stipendien der Universität Erfurt vom TT. Monat JJJJ Hinweis: Die formale Ausfertigung der Ordnung erfolgt durch die Unterschrift des Präsidenten. Das Ausfertigungsdatum ist unter
MehrRichtlinie der Universität Ulm zur Vergabe von Stipendien an Postdoktoranden/Postdoktorandinnen
Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 17 vom 29.06.2015, Seite 125-130 Richtlinie der Universität Ulm zur Vergabe von Stipendien an Postdoktoranden/Postdoktorandinnen
MehrSatzung. der Fachhochschule Stralsund. für die Vergabe von Deutschlandstipendien
Satzung der Fachhochschule Stralsund für die Vergabe von Deutschlandstipendien vom 27. Juni 2011 Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm- Gesetz vom 21. Juli 2010 (BGBl. S.
MehrSatzung. der Hochschule Reutlingen. für die Vergabe von Deutschlandstipendien. vom
Satzung der Hochschule Reutlingen für die Vergabe von Deutschlandstipendien vom 27. 03. 2015 Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz vom 21. Juli 2010 (BGBl. S. 957,
MehrSatzung. der Hochschule Weserbergland. für die Vergabe von Deutschlandstipendien
Satzung der Hochschule Weserbergland für die Vergabe von Deutschlandstipendien vom 11.02.2013 Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz vom 21. Juli 2010 (StipG) hat der
MehrPromotionsförderungsverordnung PromFördVO
Promotionsförderungsverordnung PromFördVO 7.101-104 Rechtsverordnung über die Förderung von Promotionen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Promotionsförderungsverordnung PromFördVO)
MehrHochschulanzeiger der Hochschule Kaiserslautern
Hochschulanzeiger der Hochschule Kaiserslautern Montag, den 30. Oktober 2017 Nr. 39/2017/7 INHALT Satzung der Hochschule Kaiserslautern für die Vergabe von Deutschlandstipendien 2 Seite Satzung der Hochschule
MehrRichtlinie der Hochschule München zur Vergabe von Deutschlandstipendien
Richtlinie der Hochschule München zur Vergabe von Deutschlandstipendien in der Fassung vom 28.04.2014 Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) vom 21. Juli 2010
MehrBei Bewerbungen um Reisekostenzuschüsse sollten die vollständigen Anträge spätestens sechs Wochen vor Antritt der Reise eingereicht werden.
FAQ Gibt es einen Bewerbungsbogen zur Antragstellung? Nein, es gibt keinen Bewerbungsbogen. Das Antragschreiben muss individuell formuliert werden. Bitte geben Sie hier auch Ihren vollständigen Absender
MehrInhaltsübersicht: 1 Zweck des Stipendiums. 1 2 Förderfähigkeit. 1
Ordnung für die Vergabe von Deutschlandstipendien Inhaltsübersicht: 1 Zweck des Stipendiums. 1 2 Förderfähigkeit. 1 3 Umfang der Förderung 1 4 Bewerbungs- und Auswahlverfahren 1 5 Stipendienauswahlkommission.
MehrStart- und Abschlussstipendien
Humanwissenschaftliche Fakultät Start- und Abschlussstipendien Um besonders qualifizierten Nachwuchswissenschaftler*innen, die nicht über eine ausreichende Finanzierung verfügen, die zügige Aufnahme eines
MehrRichtlinien zur Vergabe von Forschungsstipendien
Richtlinien zur Vergabe von Forschungsstipendien I. Bewerbungsvoraussetzungen und Auswahlkriterien II. Antragstellung III. Auswahlverfahren IV. Dauer der Förderung V. Leistungskontrolle VI. Finanzielle
MehrVerordnung zur Durchführung des Landesgraduiertenförderungsgesetzes (Landesgraduiertenförderungsverordnung - LGFVO M-V) Vom 23.
Verordnung zur Durchführung des Landesgraduiertenförderungsgesetzes (Landesgraduiertenförderungsverordnung - LGFVO M-V) Vom 23. März 2010 GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 221 16-1 Aufgrund des 7 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes
MehrRichtlinie der Universität Siegen zur Vergabe des IHK-Promotionsstipendiums
Richtlinie der Universität Siegen zur Vergabe des IHK-Promotionsstipendiums Präambel In südwestfälischen Unternehmen wächst der Bedarf an wissenschaftlicher Exzellenz, die sich intensiv mit für die Unternehmen
MehrMitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 33/2014 vom 23. Juni 2014
Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 33/2014 vom 23. Juni 2014 Satzung über die Vergabe von Stipendien an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin im Rahmen des nationalen
MehrRichtlinie für die Vergabe von Stipendien
Amtliches Mitteilungsblatt Der Vizepräsident für Forschung Richtlinie für die Vergabe von Stipendien zur Erleichterung der Übergänge vor und nach einer Promotion aus Mitteln der 3. Förderlinie der Exzellenzinitiative
MehrSatzung. der Hochschule Ludwigshafen am Rhein. für die Vergabe von Deutschlandstipendien
- 1 - Satzung der Hochschule Ludwigshafen am Rhein für die Vergabe von Deutschlandstipendien vom 13.06.2012 Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz vom 21. Juli 2010
MehrFÖRDERRICHTLINIEN. für die Vergabe von. Stipendien im Rahmen des Deutschland-Stipendienprogramms. für deutsche und ausländische Studierende
FÖRDERRICHTLINIEN für die Vergabe von Stipendien im Rahmen des Deutschland-Stipendienprogramms für deutsche und ausländische Studierende Seite 1 von 6 Präambel Mit dem Deutschlandstipendium hat die Bundesregierung
MehrSatzung. der Hochschule Furtwangen (HFU) für die Vergabe von Deutschlandstipendien
Satzung der Hochschule Furtwangen (HFU) für die Vergabe von Deutschlandstipendien vom 30. März 2011 Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz vom 21. Juli 2010 (BGBl. S.
MehrRichtlinie der Hochschule für Musik für die Vergabe von Deutschlandstipendien zuletzt geändert am
Richtlinie der Hochschule für Musik für die Vergabe von Deutschlandstipendien zuletzt geändert am 01.01.2017 Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz vom 21. Juli 2010
MehrRichtlinie zur Umsetzung des Stipendienprogramm-Gesetzes. der Universität Potsdam
Auszug aus den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 1/2012 - Seite 2 Richtlinie zur Umsetzung des Stipendienprogramm-Gesetzes (StipG) der Universität Potsdam Der Senat der Universität Potsdam hat gemäß des Stipendienprogramm-Gesetzes
MehrRICHTLINIE FÜR DIE VERGABE AM CAMPUS LINGEN
RICHTLINIE FÜR DIE VERGABE AM CAMPUS LINGEN 1 Zweck des Stipendiums Zweck des EmslandStipendiums ist die Förderung von begabten Studierenden, die in ihrem Studium sehr gute fachliche Leistungen erbringen,
MehrVergaberichtlinie für den Pool Frauenförderung der Universität Osnabrück
Vergaberichtlinie für den Pool Frauenförderung der Universität Osnabrück 1 Förderziele (1) Im Niedersächsischen Hochschulgesetz ist in 3 Abs. 3 festgelegt, dass die Hochschulen die tatsächliche Durchsetzung
MehrÖsterreichische Krebshilfe Salzburg. Richtlinien Forschungsförderung Krebshilfe Salzburg
Österreichische Krebshilfe Salzburg Richtlinien Forschungsförderung Krebshilfe Salzburg Salzburg, den 1. April 2011 A. Zielsetzung Die Vergabe einer Forschungsförderung durch den Verein Österreichische
MehrOrdnung. der Katholischen Hochschule Mainz. für die Vergabe von Deutschlandstipendien
Ordnung der Katholischen Hochschule Mainz für die Vergabe von Deutschlandstipendien Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz vom 21. Juli 2010 (BGBl. S. 957, geändert
MehrSatzung der Hochschule für Musik und Theater Hamburg für die Vergabe von Deutschlandstipendien vom 11. Mai 2011
Satzung der Hochschule für Musik und Theater Hamburg für die Vergabe von Deutschlandstipendien vom 11. Mai 2011 Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz vom 21. Juli 2010
MehrSatzung. der Hochschule Biberach. für die Vergabe von Deutschlandstipendien
Satzung der Hochschule Biberach für die Vergabe von Deutschlandstipendien vom 27.04.2011 Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz vom 21. Juli 2010, geändert am 21. Dezember
Mehr1 Zweck des Stipendiums
Ordnung für die Vergabe von fem:talent-stipendien der Hochschule Emden/Leer Inhaltsübersicht: 1 Zweck des Stipendiums.. 1 2 Förderfähigkeit.. 1 3 Umfang der Förderung. 1 4 Bewerbungs- und Auswahlverfahren
MehrRichtlinie für die Vergabe von drittmittelfinanzierten Forschungsstipendien an der Universität Heidelberg
Richtlinie für die Vergabe von drittmittelfinanzierten Forschungsstipendien an der Universität Heidelberg Präambel Die Universität Heidelberg vergibt zur Förderung der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung,
MehrAmtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung Nr. 38 I ausgegeben am 17. November 2014 Satzung der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe für die Vergabe von Deutschlandstipendien vom 13. November 2014 Satzung der Pädagogischen
MehrOrdnung zur Vergabe von Stipendien für den wissenschaftlichen Nachwuchs der FernUniversität in Hagen vom 28. Juni 2016
Ordnung zur Vergabe von Stipendien für den wissenschaftlichen Nachwuchs der FernUniversität in Hagen vom 28. Juni 2016 Die FernUniversität in Hagen hat auf der Grundlage des 2 Abs. 4 S.1 des Gesetzes über
MehrSatzung der Hochschule Esslingen für die Vergabe von Deutschlandstipendien
Satzung der Hochschule Esslingen für die Vergabe von Deutschlandstipendien Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz vom 21. Juli 2010 (BGBl. S. 957, geändert durch Gesetz
MehrInformationen zur internen Forschungsförderung der Pädagogischen Hochschule Freiburg
Informationen zur internen Forschungsförderung der Pädagogischen Hochschule Freiburg I Kriterien für die Passung eines Antrags in den Förderrahmen Gemäß Ausschreibung sind zwei Förderlinien vorgesehen.
MehrBetreuungsvereinbarung
Betreuungsvereinbarung zwischen Prof. Dr. und Frau/Herrn Fakultät für Rechtswissenschaft Universität Hamburg Adresse E-Mail: Unterschrift: Unterschrift: (Betreuerin/Betreuer) (Doktorandin/Doktorand) wird
MehrSatzung der Evangelischen Hochschule Berlin für die Vergabe von Deutschlandstipendien
Satzung der Evangelischen Hochschule Berlin für die Vergabe von Deutschlandstipendien vom 20. Juni 2011 Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz vom 21. Juli 2010 (BGBl.
MehrOrdnung der Hochschule für Bildende Künste Dresden für die Vergabe von Deutschlandstipendien Vom
Ordnung der Hochschule für Bildende Künste Dresden für die Vergabe von Deutschlandstipendien Vom 31.01.2012 Die vorliegende Ordnung regelt auf der Grundlage des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli
MehrStudienordnung für das Graduiertenstudium an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig
20/1 Universität Leipzig Erziehungswissenschaftliche Fakultät Studienordnung für das Graduiertenstudium an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig Vom 17. Dezember 2003 Aufgrund
MehrVerkündungsblatt der FACHHOCHSCHULE BRAUNSCHWEIG/WOLFENBÜTTEL 11. Jahrgang Wolfenbüttel, den Nummer 12
Verkündungsblatt der FACHHOCHSCHULE BRAUNSCHWEIG/WOLFENBÜTTEL 11. Jahrgang Wolfenbüttel, den 18.04.2008 Nummer 12 Inhalt: Neufassung der Richtlinie zur Vergabe von Stipendien S. 3 gem. 3 Abs. 1 Nr. 8 NHG
Mehr- 7/6 - Studienordnung für das Graduiertenstudium an der Fakultät für Chemie und Mineralogie der Universität Leipzig. Vom 15.
- 7/6 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Chemie und Mineralogie Studienordnung für das Graduiertenstudium an der Fakultät für Chemie und Mineralogie der Universität Leipzig Vom 15. Januar 2003 Aufgrund
MehrAM 89/2016. Amtliche Mitteilungen 89/2016
AM 89/2016 Amtliche Mitteilungen 89/2016 Ordnung über die Zulassung zum integrierten Modell (Integrated Track) der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln vom 18. Juli 2016 I M P R E S S U M Herausgeber:
MehrAbschnitt 1: Regelungen zu Promotionsstipendien und Besonderen Zuwendungen
Satzung der Universität Stuttgart zur Landesgraduiertenförderung Vom 19. Dezember 2016 Auf Grund von 7 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses
MehrSatzung der Hochschule für Künste Bremen zur Regelung der Vergabe von Deutschlandstipendien. vom
Satzung der Hochschule für Künste Bremen zur Regelung der Vergabe von Deutschlandstipendien vom 08.02.2012 Der Rektor der Hochschule für Künste Bremen hat am 28.02.2012 gemäß 110 Absatz 3 des Bremischen
MehrSatzung der Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg für die Vergabe von Deutschlandstipendien
Satzung der Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg für die Vergabe von Deutschlandstipendien Vom 28.10.2011 Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz vom 21. Juli 2010
MehrUNIVERSITÄT DES SAARLANDES
UNIVERSITÄT DES SAARLANDES Promotionsstipendien der Graduiertenförderung der Universität des Saarlandes Merkblatt zur Graduiertenförderung der Universität des Saarlandes nach der Ordnung zur Förderung
MehrBetreuungsvereinbarung für die Promotion
Betreuungsvereinbarung für die Promotion Die Betreuungsvereinbarung für die Promotion soll die kontinuierliche Förderung und Beratung des/der Promovierenden bei seinem/ihrem Promotionsvorhaben sicherstellen
MehrAmtliche Mitteilung. Inhalt. Satzung der Beuth Hochschule für Technik Berlin University of Applied Sciences über die Vergabe von Deutschlandstipendien
33. Jahrgang, Nr. 91 25. September 2012 Seite 1 von 8 Inhalt Satzung der Beuth Hochschule für Technik Berlin University of Applied Sciences über die Vergabe von Deutschlandstipendien vom 10.11.2011 33.
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben im Auftrage des Rektors von der Abteilung 1.1 des Dezernates 1.0 der RWTH Aachen, Templergraben 55, 52056 Aachen Nr. 2010/033 Redaktion: Sylvia Glaser 04.05.2010
Mehrrechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts FÖRDERRICHTLINIEN In der Fassung vom 01. Juni 2010
rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts FÖRDERRICHTLINIEN In der Fassung vom 01. Juni 2010 Postfach 40 11 22 47865 Willich Telefon: +49 (0) 21 56 496981 FAX: +49 (0) 21 56 496982 e-mail: info@starck-stiftung.de
MehrSatzung. der Pädagogischen Hochschule Heidelberg. für die Vergabe von Deutschlandstipendien
Satzung der Pädagogischen Hochschule Heidelberg für die Vergabe von Deutschlandstipendien vom 09. Februar 2011 Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz vom 21. Juli 2010
MehrStand Deutschland-Stipendien der Hochschule für angewandte Wissenschaften Neu-Ulm Vergaberichtlinien
Stand 20.01.2014 Deutschland-Stipendien der Hochschule für angewandte Wissenschaften Neu-Ulm Vergaberichtlinien Präambel Die Hochschule Neu-Ulm bekennt sich zu dem Ziel, besonders leistungsstarke und verantwortungsbewusste
MehrRichtlinien. über die Vergabe von Stipendien aus dem Deutschlandstipendien-Programm durch die FH Münster (Vergaberunde 2016).
Richtlinien über die Vergabe von Stipendien aus dem Deutschlandstipendien-Programm durch die FH Münster (Vergaberunde 2016). Beschlossen vom Vorstand der Stiftung Qualität in Studium und Lehre an der FH
MehrSatzung der Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg für die Vergabe von Deutschlandstipendien
Satzung der Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg für die Vergabe von Deutschlandstipendien vom 19.01.2018 Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz vom 21. Juli 2010
MehrAusschreibung mit der Bitte um Bekanntmachung in Ihrem Bereich. Abgabefrist für Anträge: 12. Mai 2017
DER VORSTAND DER STIFTUNG DER EHELEUTE DR. MED. VET. HANS-JOACHIM UND GERTRUD ENGEMANN - DER VORSITZENDE - An die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Veterinärmedizin der Justus-Liebig-Universität
MehrAntrag auf Zulassung zum Promotionsstudium
An den Promotionsausschuss der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms -Universität Bonn Blatt 1 von 4 Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudium Hiermit beantrage
MehrSatzung der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen für die Vergabe von Deutschlandstipendien
Satzung der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen für die Vergabe von Deutschlandstipendien Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz vom 21. Juli 2010
Mehr