Richtlinien für die Vergabe von Stipendien an begabte Promovendinnen und Promovenden
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- Alexandra Pfaff
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1 Stipendienstiftung Stiftung zur Förderung begabter Studierender und des wissenschaftlichen Nachwuchses Richtlinien für die Vergabe von Stipendien an begabte Promovendinnen und Promovenden Auf Grund des 8 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung der Stiftung zur Förderung begabter Studierender und des wissenschaftlichen Nachwuchses (Stipendienstiftung) 1 vom 14. September 2005 in der Fassung vom hat der Vorstand der Stiftung am die nachfolgenden Richtlinien erlassen. INHALTSÜBERSICHT 1 Anwendungsbereich 2 Voraussetzungen für die Vergabe eines Stipendiums 3 Art und Dauer eines Promotionsstipendiums 4 Förderkriterien 5 Antragsvoraussetzungen Erstgewährung 6 Verfahren bei Erstanträgen 7 Begutachtung und Wissenschaftliche Betreuung 8 Weitergewährung 9 Kinderzuschlag 10 Zusätzliche Mittel 11 Nebentätigkeiten 12 Informationspflichten 13 Widerruf und Beendigung der Förderung 14 Zuständigkeiten 15 Zentrale Vergabekommission 16 Hochschuleigene Vergabekommissionen 17 Überprüfung der Richtlinie 18 Verbindlichkeit der Richtlinie 1 im folgenden "Stipendienstiftung" oder "Stiftung" genannt
2 1 Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinien regeln gemäß der Satzung der Stipendienstiftung 2 die Vergabe von Promotionsstipendien (gem. 2 Abs. 1, 2. Alternative i.v.m. Abs. 3 S. 1, 2. Alternative der Satzung). 2 Voraussetzungen für die Vergabe eines Stipendiums (1) Gefördert werden können individuelle Forschungsvorhaben mit dem Ziel der Promotion, - die einen besonderen Erfolg versprechen und einen innovativen Forschungsbeitrag erwarten lassen, - die schwerpunktmäßig in Rheinland-Pfalz verortet sind und - von Personen, die ihr Hochschulstudium mit überdurchschnittlichem Erfolg beenden konnten. (2) Nicht förderfähig sind - Promotionen von Personen, die für den gleichen Zweck und den gleichen Zeitraum Bezüge erhalten aus anderen öffentlichen Mitteln oder von privaten Einrichtungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden - Vorhaben von Personen, die ihren Abschluss nicht an einer rheinland-pfälzischen Hochschule anstreben. (3) Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. 3 Art und Dauer eines Promotionsstipendiums (1) Jede Stipendiatin/ jeder Stipendiat erhält ein Grundstipendium in Höhe von monatlich oder als Grundlage zum Lebensunterhalt. Über die Höhe des Grundstipendiums entscheidet die Vergabekommission der jeweiligen Hochschule. Um Ungleichbehandlungen innerhalb einer Hochschule zu vermeiden, legen die Vergabekommissionen der jeweiligen Hochschule Kriterien fest, nach welchen über hinausgehende Stipendien vergeben werden können. Hierin ist eine Pauschale von monatlich 100 für Sach- und Reisekosten enthalten. 2 im folgenden "Satzung" genannt
3 (2) Die Regelförderzeit beträgt zwei Jahre. Das Stipendium wird zunächst für ein Jahr bewilligt. Rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums kann auf erneuten Antrag gem. 8 hin eine Weiterbewilligung um ein Jahr erfolgen. (3)Das Stipendium kann 5 Monate verspätet angetreten werden, um ein laufendes Beschäftigungsverhältnis zu beenden. (4) Eine Verlängerung des Stipendiums von maximal einem weiteren Jahr auf insgesamt drei Jahre ist möglich, wenn sich das Promotionsvorhaben 1. durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von der Stipendiatin/dem Stipendiaten nicht zu vertretenden Gründen oder 2. durch Schwangerschaft oder Kinderbetreuung durch die Stipendiatin/den Stipendiaten verzögert hat. Im Falle der Nummer 2 sind die Fristen der 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes maßgebend. (5) Unbeschadet dieser Verlängerungsoption ist aus Gründen des Absatzes 4 eine einmalige Aussetzung des Stipendiums für maximal 10 Monate auf Antrag möglich. Die Zahlungen sind vom Zeitpunkt der Unterbrechung an auszusetzen. Bei einer Unterbrechung wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund kann das Stipendium bis zu sechs Wochen fortgezahlt werden. (6) Alternativ zu Absatz 4 kann die Stipendiatin/ der Stipendiat bei Vorliegen von Gründen aus Absatz 4 ein Teilzeitstipendium beantragen. Das Stipendium verlängert sich entsprechend. Der Auszahlungsbetrag und die darin enthaltene Pauschale für Sachund Reisekosten reduziert sich entsprechend dem Umfang des Teilzeitstipendiums. (7) Anträge auf Verlängerung (Abs.4), Aussetzung (Abs.5) und Teilzeitgewährung (Abs.6) werden von der hochschuleigenen Vergabekommission entschieden und sind direkt dort einzureichen. 4 Förderkriterien (1) Die Auswahl erfolgt nach den gleichrangigen Kriterien fachliche Qualifikation der Stipendiatin/ des Stipendiaten und inhaltliche Qualität des Forschungsvorhabens. (2) Die Qualifikation des Bewerbers muss durch überdurchschnittliche Studien- und Examensleistungen belegt werden. Die Qualität des Forschungsvorhabens ergibt sich insbesondere aus der Erwartung, einen relevanten oder innovativen Beitrag zum aktuellen Forschungsstand leisten zu können.
4 (3) Bei der Vergabe der Stipendien ist der Gleichstellungsauftrag nach 2 Abs. 2 HochSchG zu beachten. Bei Vorliegen gleicher fachlicher Qualifikation und inhaltlicher Qualität der Arbeiten sind Frauen und Männer bei der Vergabe gleichermaßen zu berücksichtigen. Hierbei ist im Sinn des Gender Mainstream- Ansatzes (gem. 2 Abs.1 Satz 5 HochSchG) die individuelle Lebenssituation mit einzubeziehen. Weiterhin zu berücksichtigen ist bei der Vergabe der Anteil der Absolventinnen und Absolventen in den jeweiligen Fächergruppen. Der Antrag hat zu enthalten: 5 Antragsvoraussetzungen Erstgewährung 1. eine Darstellung des Arbeitsvorhabens in einem maximal 8-seitigen Expose aus dem hervorgehen soll: die Zielrichtung des Vorhabens mit erwarteten Ergebnissen die Einordnung der Ergebnisse in Bezug auf den nationalen und internationalen Forschungsstand eigene Vorarbeiten zum Thema Kurzzusammenfassung (maximal 20 Zeilen) detaillierter tabellarischer Arbeits- und Zeitplan für die gesamten 24 Monate mit einer Erklärung, dass die Dissertation in der Regelförderzeit fertig gestellt werden kann 2. zwei Gutachten, eines von der/dem Hauptbetreuer/in, das andere von der/dem Zweitbetreuer/in (gem. 7 Abs.3) 3. einen Nachweis der Einschreibung zu Promotionszwecken an der betreffenden Universität des Landes Rheinland-Pfalz und 4. einen tabellarischen Lebenslauf mit dem Schwerpunkt Studienverlauf - und ggf. bisherige Abschlüsse. Die Darstellung des Arbeitsvorhabens soll auch sprachlich so abgefasst sein, dass ein verständliches Bild des geplanten Vorhabens vermittelt wird. Für die wissenschaftliche Prüfung des Antrages hilfreiche Anlagen (Auswahlbibliographie, erste Ergebnisse, etc.) können zusätzlich als Anhang eingereicht werden. 6 Verfahren bei Erstanträgen (1) Die Erstanträge sind an die zentrale Vergabekommission zu adressieren. Einzureichen sind sie schriftlich über den jeweiligen Fachbereich bei der hochschuleigenen Vergabekommission. Anträge auf zusätzliche Mittel gemäß 10 sind direkt an die hochschuleigene Vergabekommission zu richten. (2) Der Fachbereich prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und versieht den Antrag mit einer kurz begründeten Stellungnahme zum Grad der Förderungswürdigkeit. Bei Vorliegen mehrer Anträge stellt der jeweilige Fachbereich eine Rangliste auf. Auf
5 der Basis der Stellungnahmen der Fachbereiche erarbeitet die hochschuleigene Vergabekommission ihre Empfehlung an die Vergabekommission der Stipendienstiftung. (3) Die zentrale Vergabekommission trifft ihre Entscheidung aufgrund der Empfehlungen der hochschuleigenen Vergabekommissionen, die die Anträge mit der Kurzzusammenfassung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin, ihrer Empfehlung und einer Rangliste an diese weiterleiten. 7 Begutachtung und wissenschaftliche Betreuung (1) Die Stipendiatin bzw. der Stipendiat muss durch zwei Professorinnen/Professoren oder sonstige Hochschulbedienstete, die nach der jeweiligen Promotionsordnung zur Beurteilung der Promotionsleistung berechtigt sind, wissenschaftlich betreut werden. (2) Eine/einer der beiden Professorinnen/Professoren ist die Hauptbetreuerin bzw. der Hauptbetreuer, die/der andere ist die Zweitbetreuerin bzw. der Zweitbetreuer. Insbesondere bei interdisziplinär angelegten Arbeiten kann die Zweitbetreuerin/der Zweitbetreuer ein anderes Fach vertreten als die Hauptbetreuerin/der Hauptbetreuer. (3) Die Gutachten der beiden Betreuerinnen bzw. Betreuer gem. 5 Nr. 2 sollen Aussagen zu den folgenden Punkten enthalten: Bedeutsamkeit des Arbeitsvorhabens, wissenschaftliche Qualifikation der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und Durchführbarkeit des vorgelegten Arbeits- und Zeitplanes. 8 Weiterbewilligung (1) Der Antrag auf Weitergewährung des Stipendiums ( 3 Abs. 2 Satz 3) hat zu enthalten: 1. einen Arbeitsbericht: Darstellung des tatsächlichen Verlaufs der Arbeit, detaillierter Arbeitsplan für die verbleibenden Monate, Kommentar zum Zeitplan, detaillierter Zeitplan für die verbleibenden Monate in Form eines tabellarischen Monatsplans und 2. ein Gutachten der/des Hauptbetreuerin/Hauptbetreuers. Der Arbeitsbericht soll zeigen, wie die Arbeit vorangekommen ist. Er soll erläutern, welche Hypothesen sich bewährt haben, welche Arbeitsschritte plangemäß durchgeführt werden konnten und wo Änderungen nötig waren. Daraus ergibt sich auch die Beurteilung, wie das Projekt fortgesetzt werden soll. Ebenfalls in den Arbeitsbericht fließt die Auflistung von Vorträgen auf Fachkonferenzen und ggf. ersten Publikationen zu Teilbereichen des Vorhabens. Für die wissenschaftliche Prüfung des Antrages hilfreiche Anla-
6 gen (z.b. Ausschnitte aus der Arbeit, Publikationen) können zusätzlich eingereicht werden. Das Gutachten der Hauptbetreuerin/des Hauptbetreuers soll kurz die bisher erzielten Fortschritte, die zu erwartenden Resultate und die Durchführbarkeit des Arbeits- und Zeitplans beurteilen. (2) Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf des ersten Gewährungszeitraums über den jeweiligen Fachbereich bei der hochschuleigenen Vergabekommission, an der das Vorhaben durchgeführt wird, einzureichen. Der Fachbereich versieht den Antrag mit einer Empfehlung bezüglich der Weitergewährung des Stipendiums. Unter Kenntnisnahme dieser Empfehlung entscheidet die hochschuleigene Vergabekommission über die Weitergewährung 9 Kinderzuschlag (1) Die Stipendiatin/der Stipendiat erhält zu dem Stipendium einen Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag beträgt monatlich bei einem Kind 150 und erhöht sich für jedes weitere Kind um 50 (2) Als Kinder gelten die in 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Personen. 10 Zusätzliche Mittel (1) Für Unternehmungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Forschungsvorhaben notwendig sind und die die Pauschale für Sach- und Reisekosten übersteigen, können in begründeten Ausnahmefällen zusätzliche Mittel von einmalig maximal 1000 beantragt werden. Unternehmungen dieser Art sind zum Beispiel: Reisen zur Präsentation des Vorhabens auf einer internationalen Konferenz, Forschungsaufenthalte in Laboratorien und universitären Institutionen außerhalb von Rheinland-Pfalz, Besuche von Archiven oder Bibliotheken, Sichtung von Objekten vor Ort, Feldforschungsaufenthalte. (2) Anträge auf Gewährung von zusätzlichen Mitteln sind über den jeweiligen Fachbereich an die entsprechende hochschuleigene Vergabekommission zu richten. Die Anträge enthalten folgende Unterlagen:
7 eine Begründung für das Vorhaben mit Anlage einschlägiger Nachweise (z. B. Einladung zur Präsentation in einer Fachkonferenz), eine Auflistung der anfallenden Kosten und eine kurze Stellungnahme der Hauptbetreuerin/des Hauptbetreuers. (3) Die Stipendiatin bzw. der Stipendiat hat über die Durchführung der mit zusätzlichen Mitteln finanzierten Maßnahme der hochschuleigenen Vergabekommission in Kurzform schriftlich zu berichten. 11 Nebentätigkeiten (1) Die Übernahme von Nebentätigkeiten, die das Forschungsvorhaben gefährden könnten oder die zu einer Verlängerung der Forschungsdauer führen könnten, ist ausgeschlossen. 2) Einkünfte oder Stipendienbeträge von Ehegattinnen oder Ehegatten und eigene Einkünfte aus Nebentätigkeiten, die nach Abs. 1 nicht ausgeschlossen sind, werden auf das Stipendium nicht angerechnet. 12 Informationspflichten (1) Der Stipendiat informiert die hochschuleigene Vergabekommission über Unterbrechungen des Stipendiums und über den aktuellen Stand von - Kinderzahl - Förderungen von Dritter Seite und - Nebentätigkeiten. (2) Nach Beendigung der Promotion oder spätestens 3 Jahre nach Beendigung des Förderzeitraumes ist ein Abschlußbericht bei der hochschuleigenen Vergabekommission einzureichen. Der Stipendiat hat unmittelbar nach Abschluss der letzten Prüfungsleistungen eine Bescheinigung des Fachbereichs über das Bestehen der Prüfung der hochschuleigenen Vergabekommission vorzulegen. 13 Widerruf und Beendigung der Förderung (1) Die Förderung endet spätestens mit Ablauf der Stipendiengewährung, ansonsten mit Ablauf des Monats, in dem die abschließende Prüfungsleistung erbracht wird. Sie endet auch, sobald die Stipendiatin bzw. der Stipendiat eine Tätigkeit gegen Entgelt aufnimmt, die nach Art und Umfang nicht der Erreichung des Promotionszieles dienlich ist.
8 (2) Ergeben sich aufgrund des Arbeitsstandes des Vorhabens Zweifel, ob es in der verbleibenden Förderungsdauer abgeschlossen werden kann, so kann jederzeit über eine Beendigung der Förderung im Verfahren entsprechend der Weitergewährung gem. 8 entschieden werden. (3) Die hochschuleigene Vergabekommission fordert Leistungen auch rückwirkend zurück, wenn Informationspflichten nicht eingehalten wurden oder Tatsachen vorliegen, die bei Kenntnis zu einer anderen Vergabeentscheidung hätten führen können. Der Stipendiat, bzw. die Stipendiatin ist zu hören. (4) Überzahlte Beträge sind zurückzuerstatten. 14 Zuständigkeiten (1) Die Vergabe von Stipendien obliegt gemäß 14 der Satzung der zentralen Vergabekommission der Stipendienstiftung (hier "zentrale Vergabekommission" genannt). (2) Zur Unterstützung der Vergabekommission der Stipendienstiftung bilden die Universitäten eigene Vergabekommissionen (hier "hochschuleigene Vergabekommissionen" genannt). (3) Über Anträge hinsichtlich der Erstgewährungen entscheidet die zentrale Vergabekommission. Über Folgeanträge, d.h. Anträge auf Weitergewährung ( 8, 3 Abs. 2), Verlängerung ( 3 Abs. 4), Aussetzung ( 3 Abs. 5), Teilzeit ( 3 Abs. 6) und zusätzliche Mittel ( 10) entscheidet die hochschuleigene Vergabekommission.. 15 Zentrale Vergabekommission (1) Die zentrale Vergabekommission nimmt ihre Aufgabe gem. 14 Abs. 2 insbesondere wahr durch die Vergabe der Stipendien in Form der Erstgewährungen. (2) Die zentrale Vergabekommission wählt eine/einen der ihr angehörenden Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer zur Vorsitzenden bzw. zum Vorsitzenden und eine/einen weiteren zur stellvertretenden Vorsitzenden bzw. zum stellvertretenden Vorsitzenden 3. (3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt grundsätzlich 3 Jahre, die der studentischen Vertreter 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. (4) Die Vergabekommission ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. 3 die Zusammensetzung ergibt sich aus 14 Abs. 1 der Satzung
9 (5) Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag (6) In begründeten Ausnahmefällen und bei besonderer Eilbedürftigkeit können die Entscheidungen der zentralen Vergabekommission auch im Umlaufverfahren getroffen werden. 16 Hochschuleigene Vergabekommissionen (1) Die einzelnen Hochschulen bilden zur Unterstützung der zentralen Vergabekommission sog. hochschuleigene Vergabekommissionen. Diese haben insbesondere die Aufgabe bei Erstgewährung Empfehlungen an die Zentrale Vergabekommission zu geben und über Sonderzuwendungs- und Folgeanträge (vgl. 14 Abs. 3 Satz 2) zu entscheiden. (2) Die Zusammensetzung der hochschuleigenen Vergabekommission bleibt den Hochschulen unter Berücksichtigung des Absatzes 3 überlassen. (3) Die hochschuleigenen Vergabekommissionen wählen eine/einen der ihr angehörenden Hochschullehrerinnen/ Hochschullehrer zur Vorsitzenden bzw. zum Vorsitzenden und eine/einen weiteren zum stellvertretenden Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden. (4) 15 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. 17 Überprüfung der Richtlinie Diese Richtlinie soll den sich wandelnden Rahmenbedingungen angepasst und in regelmäßigen Abständen überprüft werden.
10 18 Verbindlichkeit der Richtlinie (1) Diese Richtlinie wird den Hochschulen durch die Stipendienstiftung bekannt gegeben. Mittelanforderungen der Hochschulen zur Graduiertenförderung können nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie nur noch berücksichtigt werden, wenn die Hochschule die geplante Mittelverwendung im Rahmen dieser Richtlinie zusichert. (2) Diese Richtlinie wird Bestandteil der privatrechtlichen Vereinbarung 4 zwischen den Hochschulen und der Stipendienstiftung. (3) Die Stipendienstiftung stellt sicher, dass die Hochschulen diese Richtlinie und etwaige spätere Änderungen der Richtlinie so rechtzeitig erhalten, dass ausreichend Zeit besteht, die notwendigen Änderungen zu berücksichtigten. 4 Die privatrechtliche Vereinbarung ersetzt die bisherige Bewilligung.
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