Verkaufs- und Lieferbedingungen

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1 Verkaufs- und Lieferbedingungen I. Allgemeines: 1. Die Geschäftsbeziehungen zwischen uns der REUPLAN Reumiller Gesellschaft m.b.h. & Co. KG. - und unseren Kunden sind ausschließlich in unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen festgelegt. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen und sonstige Bedingungen des Kunden sind für uns nur bindend, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. 2. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsund Lieferbedingungen hat auf die übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Anstelle einer etwa unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was dieser in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte). 3. Unsere Angebote sind unverbindlich. Alle von uns getätigten Angaben erreichen erst Verbindlichkeit durch Vorliegen einer von uns und unseren Kunden unterfertigten Auftragsbestätigung. II. Erfüllung, Gefahrenübergang: 1. Die Lieferfrist beginnt erst nach Klärung aller technischen und kaufmännischen Details sowie zeitgerechtem Vorliegen unserer vom Kunden inhaltlich unverändert unterfertigten Auftragsbestätigungen. Ab diesem Zeitpunkt herrscht Auftragsklarheit. 2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Sitz, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt; für diesen Fall genehmigt der Kunde die Versendung per Bahn, Post, Straßengüterverkehr oder in jeder sonstigen zweckmäßigen Transportart und trägt die Kosten der Lieferung (Transport, Zwischenlagerung sowie Be- und Abladen), außer es wurde einvernehmlich eine andere Vereinbarung getroffen. 3. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn die Ware unsere Versandstelle verlassen hat. Ab diesem Zeitpunkt gehen Nutzen und Gefahren auf den Kunden über (gilt nicht für Verbraucher). Bleiben zur Lieferung fertige Waren aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zur Verfügung des Käufers liegen, gilt mit Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft die Lieferung als erfüllt. Die Ware lagert in diesem Fall auf Rechnung und Gebühr des Käufers. Wir sind berechtigt, dem Kunden ab Annahmeverzug eine Pönale in der Höhe von 1,5% des Nettorechnungsbetrages pro begonnener Woche in Rechnung zu stellen (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte). Das Recht, die Übernahme der Ware zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt. 4. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder von unserem Willen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle von höherer Gewalt, kriegerische Ereignisse, behördliche Eingriffe und Verbote, 1

2 Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden oder Energiemangel. Derartige Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei einem Hersteller, Zulieferanten oder einem Erfüllungsgehilfen eintreten. 5. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und zu verrechnen. 6. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor. Die Angaben in den Beschreibungen unserer Erzeugnisse sind annähernde Angaben. 7. Reklamationen wegen angeblich nicht oder nicht vollständig erfolgter Lieferung bzw. wegen Anderslieferung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt des Lieferscheines schriftlich zu erheben. Hat der Kunde keinen Lieferschein erhalten, läuft die Frist ab Erhalt der Rechnung. Abweichungen bis zu 10% in den bestellten Mengen bilden keinen Reklamationsgrund. 8. Es erfolgt keine Rücknahme bereits ausgelieferter Waren, da diese durchwegs auftragsbezogen angefertigt werden. III. Zahlung: 1. Mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen sind Zahlungen unverzüglich Netto Kasse bei Rechnungserhalt fällig. 2. Bei Zahlungsverzug des Kunden, sind wir berechtigt, alle noch offenen Forderungen bei gleichzeitiger Einstellung jeder weiteren Lieferung sofort fällig zu stellen. Dabei können erhaltene Vorauszahlungen bis zur Festsetzung einer allfälligen Entschädigungsleistung einbehalten werden. Außerdem sind wir unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche berechtigt, die in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, Geräte und dergleichen ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist zurückzunehmen. 3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet. 4. Der säumige Kunde ist verpflichtet, alle prozessualen und schuldhaft verursachten außerprozessualen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wie insbesondere Mahnspesen, Spesen für die Einschaltung von Inkassobüros sowie auch Kosten von uns beigezogener Anwälte zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. 5. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Kunden gegen den Kaufpreis ist ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher und die andere Vertragsseite ist zahlungsunfähig geworden oder die Gegenforderung steht im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden, ist gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden. Eine Zurückbehaltung des Kaufpreises bzw. Werklohnes im Falle berechtigter Gewährleistungsansprüche ist nur im Umfang des für die Verbesserung notwendigen Aufwandes zulässig, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher. 6. Bei uns einlangende Zahlungen tilgen zuerst die Zinsen und Nebenspesen, dann das aushaftende Kapital, wobei unbesicherte Schulden vor besicherten Schulden getilgt werden, beginnend bei der ältesten Schuld. 2

3 7. Ausdrücklich wird festgehalten, dass ein Saldoanerkenntnis sowohl schriftlich oder mündlich als auch stillschweigend erfolgen kann. Ein stillschweigendes Saldoanerkenntnis liegt vor, wenn der Kunde gegen den von uns bekannt gegebenen Saldo innerhalb angemessener Frist, längstens aber innerhalb von 4 Wochen keinen Einwand erhebt. Darauf wird in der Saldomitteilung hingewiesen. IV. Preise: 1. Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, freibleibend, exklusive Mehrwertsteuer. Für Auslandslieferungen gilt die jeweilige Rechtslage. Basis sind der kollektivvertragliche Lohn und die Materialpreise am Tag der Angebotsstellung. Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostenerhöhungen infolge von Umständen ein, die nicht von unserem Willen abhängen, wie Erhöhung unseres Einstandspreises, Erhöhung der Erzeuger- und oder Großhandelspreise, aufgrund von Lohnerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, oder Erhöhung oder Neueinführung von Abgaben bzw. aufgrund von Wertsicherungsklauseln, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte). Für die Verrechnung dieser Preise ist alleine der Tag der Lieferung maßgeblich. 2. Auftragsänderungen und/oder Zusatzaufträge werden gesondert in Rechnung gestellt. 3. Die Preise gelten ab Lager. Transportverpackungen, Paletten, Versicherungen, die Zustellungen werden zusätzlich verrechnet. Transportverpackungen bzw. Paletten werden nicht zurückgenommen. 4. Unternehmer können sich uns gegenüber nicht auf 934 ABGB (Verkürzung über die Hälfte) berufen. V. Eigentumsvorbehalt: 1. Bis zur vollständigen Befriedigung unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. 2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Sofern dennoch von dritter Seite auf das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Erzeugnis gegriffen werden sollte, hat uns der Käufer hiervon sofort mit eingeschriebenen Brief oder Telefax zu verständigen. 3. Der Käufer verpflichtet sich, Forderungen, die aus einer eventuellen Veräußerung der Vorbehaltsware entstehen, in der Höhe an uns abzutreten, in der uns ihm gegenüber Forderungen zustehen. Wir sind berechtigt, den Drittschuldner von der Abtretung zu verständigen. 4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand gegen alle versicherbaren Risiken zu versichern und die Versicherungspolizze zu unseren Gunsten zu vinkulieren. 3

4 5. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. 6. Bei Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware mit anderen, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der durch die Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu. VI. Gewährleistung: 1. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Kunde aufgetretene Mängel binnen angemessener Frist, längstens innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe schriftlich (eingeschrieben, Telefax) unter genauer Beschreibung der Mängel angezeigt hat (Mängelrüge). Punkt II. 7. bleibt unberührt. 2. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Hervortreten, spätestens jedoch vor Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ebenso schriftlich (eingeschrieben, Telefax) mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt. 3. Die Mangelhaftigkeit der Ware ist vom Kunden nachzuweisen. 4. Wir leisten nur dem Erstkäufer gegenüber bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtung Gewähr für eine, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit der Erzeugnisse in Werkstoff und Werkarbeit. 5. Wir übernehmen keine Haftung für von uns nicht erzeugte Teile. 6. Über den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch hinausgehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. 7. Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung. Eine Zurückbehaltung des Kaufpreises bzw. Werklohnes im Falle berechtigter Verbesserungsansprüche ist wie in Punkt III. 6. genannt nur im Umfang des für die Verbesserung notwendigen Aufwandes zulässig, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher. 8. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Kunden entbindet den Lieferanten von jeder Pflicht der Gewährleistung. 9. Natürlicher Verschleiß und fahrlässige Beschädigung sowie unsachgemäße Behandlung, die auf die Weiterbearbeitung durch den Käufer zurückzuführen ist, ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Wir haften auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter oder chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Von REUPLAN Reumiller Gesellschaft m.b.h. & Co. KG. vertriebene Produkte unterliegen einer ständigen Qualitätskontrolle. Aber auch wir können Farb- und Strukturunterschiede des Holzes, selbst innerhalb eines Furnierstammes, nicht beeinflussen. Sie sind vielmehr ein Zeichen der Schönheit und Exklusivität eines naturgewachsenen Werkstoffes und bedingen keinen Reklamationsgrund. VII. Haftung: 1 Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden wird, sofern es sich nicht um Personenschäden handelt, ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kunde hat uns 4

5 unverzüglich von jeder ihm bekannt gewordenen Schädigung durch eine von uns gelieferte/montierte Sache zu informieren. 2 Die Geltendmachung von Haftungs-, Auskunfts- oder Regressbegehren sind unter genauer Angabe des Schadens, des haftungsbegründenden Sachverhalts einschließlich des Nachweises, dass die Lieferungen und Leistungen von uns stammen, schriftlich an die Geschäftsleitung zu richten. VIII. Rücktritt vom Vertrag: 1. Geraten wir nach Annahme des Vertrages aufgrund vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens in Lieferverzug, ist der Kunde berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Rücktritts vom Vertrag steht einem Unternehmer nicht zu bei Verzug wegen höherer Gewalt und bei Verzug wegen leichter Fahrlässigkeit hinsichtlich von Waren und Leistungen, die nach Angaben des Kunden speziell herzustellen oder zu beschaffen sind. 2. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten; im Falle unseres Rücktritts steht uns eine Abstandsgebühr in Höhe von 30% des Preises jener Waren bzw. Leistungen zu, hinsichtlich derer der Rücktritt erfolgt ist. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. 3. Falls ein Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, gegen sein Vermögen Exekution geführt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, wesentliche Vertragsbestandteile nicht einhält oder sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse derart verschlechtern, dass die Einbringlichkeit der Forderung gefährdet erscheint, ist der andere Vertragspartner berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 4. Ansonsten können Vertragsstornierungen durch die Vertragspartner nur in gegenseitigem Einvernehmen erfolgen. Bei Vertragsstornierung durch den Käufer sind wir berechtigt, eine Stornogebühr von 30% der Vertragssumme und bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen Schadenersatz zu verlangen. IX. Schutz von Plänen und Unterlagen Von uns zur Verfügung gestellte Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und Ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung oder Veröffentlichung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sämtliche angeführten Unterlagen (auch Kopien) können jederzeit von uns zurückgefordert werden. 5

6 X. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort für beide Teile ist unser Sitz Hard/Bregenz. Gerichtsstand ist ausschließlich das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige Gericht (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte). Anzuwenden ist das österreichische Recht. 6

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