Reglement über die Nutzung und Überwachung von Internet und (Internetund

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1 6.00 Reglement über die Nutzung und Überwachung von Internet und (Internetund -Reglement) Stadtratsbeschluss vom 7. Juni 009 (765) Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. und Art. 0 ADSV, Art. 87 des Personalrechts sowie Art. 49 und der Gemeindeordnung, folgendes Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für alle städtischen Angestellten, welche die Infrastruktur der Stadtverwaltung für Internet- und/oder E- Mail-Dienste nutzen. Intranet-Dienste fallen unter den Begriff der Internet-Dienste. Für alle weiteren Benutzerinnen und Benutzer, die die Infrastruktur der Stadtverwaltung in vergleichbarer Weise nutzen, gilt dieses Reglement sinngemäss. Dritten, welche Leistungen für die Stadtverwaltung erbringen und dafür die städtische Infrastruktur für Internet- oder - Dienste nutzen, ist das Reglement zu überbinden. Das Reglement findet keine Anwendung auf die Nutzung von Sprachkommunikation (IP-Telefonie). Art. Informationspflicht Die Departemente und Dienstabteilungen sorgen dafür, dass die Benutzerinnen und Benutzer über den richtigen Umgang mit Internet- und -Diensten informiert und geschult sowie über die möglichen Konsequenzen eines Missbrauchs orientiert werden. Erhalt und Kenntnisnahme dieses Reglements sind von allen diesem Reglement unterstellten Personen schriftlich zu bestätigen. Die entsprechenden Bestätigungen werden in den Vertrags- bzw. Personaldossiers abgelegt. II. Nutzungsvorschriften Art. Allgemeine Grundsätze Internet- und -Dienste sind für den geschäftlichen Ge

2 brauch bzw. die Erfüllung dienstlicher Aufgaben bestimmt. Die Nutzung zu privaten Zwecken darf weder den Dienstbetrieb noch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen. Feststellungen über sicherheitsrelevante Vorkommnisse, wie zum Beispiel unerklärliches Systemverhalten, verdächtige Meldungen oder Einschränkungen der nutzbaren Dienste, sind den Linienvorgesetzten oder der Betreiberin des Internet- und E- Mail-Dienstes unverzüglich zu melden. Besondere Personendaten gemäss IDG sowie Sach- und Personendaten, an deren Geheimhaltung die Organe der Stadtverwaltung oder die Betroffenen ein besonderes Interesse haben, sind verschlüsselt zu übermitteln. Steht keine Verschlüsselungstechnik zur Verfügung, dürfen solche Informationen nicht per übermittelt werden. Art. 4 Zugriff auf persönliche -Account Auf einen persönlichen -Account darf von einer Drittperson nur mit Wissen und Einwilligung der jeweiligen Benutzerin oder des jeweiligen Benutzers zugegriffen werden. Die Dienstchefin bzw. der Dienstchef ist in Ausnahmefällen berechtigt, den Zugriff auf einen persönlichen -Account zu gewähren, soweit dies aus dienstlichen Gründen unumgänglich ist und die Einholung einer Einwilligung der Benutzerin bzw. des Benutzers nicht zumutbar oder unmöglich ist. Anordnungen und Modalitäten solcher Zugriffe sind der Benutzerin oder dem Benutzer des persönlichen -Accounts sobald als möglich sowohl durch die Dienstchefin bzw. den Dienstchef als auch durch die Betreiberin des Internet- und -Dienstes mitzuteilen. s, welche als privat erkennbar sind, dürfen ohne Einwilligung der Benutzerin bzw. des Benutzers nicht eingesehen und bearbeitet werden. 4 Bei Austritt aus der Stadtverwaltung haben die Benutzerinnen und Benutzer eines persönlichen -Accounts dafür zu sorgen, dass private s gelöscht sind. Mit dem Austritt endet deren Zugriffsberechtigung. Die Dienstabteilungen haben sicherzustellen, dass persönliche -Accounts auf den Zeitpunkt des Austritts der Benutzerinnen und Benutzer aus der Stadtverwaltung gesperrt werden. Art. 5 Abwesenheiten, Um- und Weiterleitungen Bei länger dauernden Abwesenheiten ist die automatische Abwesenheitsmeldung, mit Hinweis auf die Stellvertretungsregelung, im -System zu aktivieren. Die automatische Um- oder Weiterleitung von s an E-

3 Mail-Adressen ausserhalb des Stadtnetzes ist untersagt. Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Departemente sind befugt, in Absprache mit der Betreiberin des Internet- und - Dienstes für ihren Zuständigkeitsbereich Ausnahmen von Abs. und Abs. zu bewilligen. Art. 6 Missbrauch von und Internet Jede missbräuchliche Verwendung von und Internet ist untersagt. Missbräuchlich ist jede Verwendung von und Internet, die gegen dieses Reglement oder gegen andere Bestimmungen der Rechtsordnung verstösst. Die Betreiberin des Internet- und -Dienstes verhindert missbräuchliche Verwendungen im Sinne von Abs. soweit möglich durch technische Massnahmen (Filter usw.). Missbräuchlich sind insbesondere folgende Handlungen: Verbreiten von Fernsteuerungs-, Spionage- und Virenpro grammen (z.b. Viren, Trojanische Pferde, Würmer, etc.); a) b) c) d) e) Versendung von s in Täuschungs- oder Belästigungs absicht; private Massenversendungen und Spam; Zugreifen auf Daten mit rechtswidrigem, rassistischem, se xistischem, pornografischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt sowie deren Verbreitung, soweit es nicht der Erfüllung dienstlicher Aufgaben dient; widerrechtliche Handlungen, insbesondere widerrechtliches Kopieren von Daten oder Software jeglicher Art. III. Überwachung Art. 7 Protokollierung von Verkehrsdaten Die Verkehrsdaten sämtlicher Internetzugriffe und des - Verkehrs der Benutzerinnen und Benutzer werden aufgezeichnet. Im Einzelnen dürfen folgende Daten protokolliert werden: Internetzugriffe: Benutzername, aufgerufene Internet-Ad ressen, Zeit und Datum des Zugriffs, Grösse der herunter geladenen Dateien; a) b) -Verkehr: Absenderadressen, Empfängeradressen, Betreffzeile, Zeit und Datum der Nachrichtenübermittlung, Grösse des s sowie Bezeichnung und Grösse allfälliger Anhänge.

4 Die Verkehrsdaten werden während maximal Monaten aufbewahrt und anschliessend gelöscht. Zu den Verkehrsdaten hat ausschliesslich die Betreiberin des Internet- und -Dienstes Zugriff. Art. 8 Technische Systemüberwachung Aus Gründen der Systemsicherheit, der Funktionsfähigkeit und der Verfügbarkeit von und Internet werden laufend automatisierte Überprüfungen der Systemparameter durchgeführt. Personenbezogene Auswertungen sind untersagt. Art. 9 und Art. 0 bleiben vorbehalten. Art. 9 Personenbezogene Auswertungen Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch von und Internet kann die Dienstchefin bzw. der Dienstchef gegenüber einem begrenzten Personenkreis eine personenbezogene Auswertung von Verkehrsdaten gemäss Art. 7 durch die Betreiberin des Internet- und -Dienstes vornehmen lassen. Die Benutzerinnen und Benutzer sind von der Dienstchefin bzw. dem Dienstchef vorgängig schriftlich darüber zu informieren, dass ab dem Zeitpunkt dieser Information anfallende Verkehrsdaten zeitlich befristet personenbezogen ausgewertet werden. Die Auswertungen werden durch die Betreiberin des Internetund -Dienstes vorgenommen und an die Dienstchefin bzw. den Dienstchef weitergeleitet. Daten, welche keine Hinweise auf eine missbräuchliche Nutzung der elektronischen Kommunikationsmittel geben, werden umgehend gelöscht. 4 Die Dienstchefin bzw. der Dienstchef informiert sowohl die betroffenen Personen als auch die Departementsvorsteherin bzw. den Departementsvorsteher über Anordnung, Resultat und getroffene Massnahmen. 5 Die betroffene Person hat das Recht, Einsicht in die sie betreffenden Auswertungsdaten zu nehmen. Art. 0 Ausnahmetatbestände Werden Störungen festgestellt, welche die technische Sicherheit, die Funktionsfähigkeit oder die Verfügbarkeit von und Internet ernsthaft gefährden, dürfen protokollierte Verkehrsdaten durch die Betreiberin des Internet- und -Dienstes ausnahmsweise ohne vorgängige Information personenbezogen ausgewertet werden, sofern dies zur Störungsbehebung unumgänglich ist. Die betroffenen Benutzerinnen und Benutzer werden durch 4

5 die Betreiberin des Internet- und -Dienstes über Tatsache und Umfang der personenbezogenen Auswertung sobald als möglich informiert. Ergeben sich im Zusammenhang mit der Störungsbehebung Anhaltspunkte für einen erheblichen Missbrauch i. S. v. Art. 6, sind der Dienstchefin bzw. dem Dienstchef die fehlbaren Personen namentlich bekannt zu geben. Eine personenbezogene Auswertung durch die Betreiberin des Internet- und -Dienstes ohne vorgängige Mitteilung an die Betroffenen ist auf schriftliche Anordnung der Dienstchefin oder des Dienstchefs auch in den Fällen zulässig, in denen eine strafbare Handlung wahrgenommen wird oder erhebliche Verdachtsgründe für eine solche vorliegen. Das Vorgehen richtet sich in diesen Fällen nach den Bestimmungen des Personalrechts. ein erheblicher Missbrauch i. S. v. Art. 6 zufällig oder auf eine Information Dritter hin festgestellt wird, zwecks Identifikation der fehlbaren Person. Art. Sanktionen Verstösse im Zusammenhang mit dem Gebrauch von und Internet können personal-, straf- und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. IV. Schlussbestimmungen Art. Ergänzende Bestimmungen Die Departementsvorsteherin bzw. der Departementsvorsteher ist befugt, in Absprache mit der Betreiberin des Internet- und E- Mail-Dienstes für ihren bzw. seinen Zuständigkeitsbereich oder einzelne Dienstabteilungen ergänzende Bestimmungen über die Nutzung von Internet- und -Diensten zu erlassen. Art. Übergangsregelung und Aufhebung bisherigen Rechts Von Benutzerinnen und Benutzern, für welche das Reglement bei Inkrafttreten gilt, werden innert eines Jahres die schriftlichen Bestätigungen gemäss Art. Abs. eingefordert. Früher erlassene Internet- und -Regelungen werden aufgehoben, insbesondere: Merkblatt OIZ: Benutzungsrichtlinien Merkblatt OIZ: Internet Benutzungsrichtlinien Handbuch Informatiksicherheit der Stadt Zürich: Anhang 4, 5

6 Benutzung des Internets Handbuch Informatiksicherheit der Stadt Zürich: Anhang, Überwachung von Internet- und -Verkehr am städtischen Arbeitsplatz Art. 4 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am. Juli 009 in Kraft. 6

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