Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

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1 Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

2 Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr Wer verlangt die Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke allgemein unter "Ausfuhrkassenzettel" bekannt? In der Regel sind dies bundesdeutsche Einzelhändler für ihre privaten Kunden mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union (EU) (Drittland). Käufer mit Wohnsitz außerhalb der EU können für die in einem Ladengeschäft in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Waren, die in ihrem persönlichen Reisegepäck ins Drittlandsgebiet mitgenommen werden, eine Mehrwertsteuerbefreiung erreichen. Diese wird aber dem Unternehmer (Verkäufer) gewährt und erst über diesen Umweg dann letztendlich dem Drittlandskunden. Eine unmittelbare Steuererstattung durch die Finanzämter an die Käufer ist nicht möglich. Nicht zum persönlichen Reisegepäck gehören ein Fahrzeug, seine Bestandteile einschließlich Zubehör, Bei diesem Personenkreis handelt es sich um Reisende, also Touristen (Urlauber), Berufspendler, aber auch Kunden, die eigens zum Einkaufen aus dem Drittlandsgebiet in das EU-Gebiet kommen. Die Mitnahme der Waren ist möglich im Handgepäck, im aufgegebenen Gepäck bei einer Bahn-, Flug- oder Schiffsreise bzw. in einem PKW, auch in einem Kleintransporter. Bei einem Verkauf an Reisende mit Wohnort in einem anderen EU-Staat ist keine Umsatzsteuerbefreiung möglich. Das gesamte EU-Gebiet gilt für Privatpersonen umsatzsteuerlich als einheitlicher Raum ohne Steuergrenzen. Jeder Einkauf eines Reisenden in einem Mitgliedsland der EU wird mit der Umsatzsteuer (MwSt) des Kauflandes belastet. Diese Besteuerung ist endgültig! Eine erneute Besteuerung im Empfangsland erfolgt jedoch nicht. Von einer Ausfuhr im Reiseverkehr kann nicht gesprochen werden, wenn der Kunde die Ware durch einen Spediteur, durch Bahn oder Post oder durch einen sonstigen Frachtführer in ein Drittland versendet bzw. wenn er die gekauften Gegenstände nicht im üblichen Reisegepäck mitnimmt, sondern z.b. Möbel oder größere Haushaltsgeräte in einem eigenen oder gemieteten LKW zum Bestimmungsort transportiert. Bei Ausfuhrlieferungen im Reiseverkehr wird entsprechend dem Verwendungszweck der erworbenen Ware zwischen kommerziellem und nichtkommerziellem Reiseverkehr unterschieden. Eine Ausfuhrlieferung im kommerziellen Reiseverkehr liegt vor, wenn die erworbene Ware für unternehmerische Zwecke bestimmt ist. Einzelheiten hierzu werden in diesem Merkblatt nicht erläutert. Eine Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr liegt vor, wenn die erworbene Ware für den privaten Bedarf des Drittlandskunden bestimmt ist. Der im Drittland wohnende Käufer kann die Umsatzsteuer nur vom Verkäufer erstattet bzw. verrechnet bekommen. Der Verkäufer muss aber zur Erstattung bereit sein. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu gibt es nicht. Es empfiehlt sich aber für den Verkäufer, die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, denn dann kann er dem Kunden ohne erhebliche eigene Aufwendungen einen ins Gewicht fallenden Preisvorteil verschaffen. 2

3 Was ist Drittlandsgebiet? Zum Drittlandsgebiet gehören die Gebiete, die nicht zu den Inlandsgebieten der Mitgliedsstaaten der EU zählen. Für bestimmte Gemeinden, bestimmte Inseln und einige weitere Gebiete gibt es besondere Regelungen über ihre Zugehörigkeit zum (deutschen) Inland, zum übrigen EU-Gebiet oder zum Drittlandsgebiet. Ihre unterschiedliche Zuordnung führt in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten. Deshalb ist in der Anlage Länderliste zur Umsatzsteuerbefreiung zu diesem Merkblatt aufgelistet, welche Gebiete zum Gemeinschaftsgebiet der EU und welche Gebiete zum Drittlandsgebiet gehören. Wer stellt den Vordruck aus? Der Verkäufer füllt das Formular aus. Dabei sollte er sich durch Vorlage des Passes oder eines sonstigen Grenzübertrittspapiers des Käufers von dessen Eigenschaft als Drittlandskunde überzeugen. Ferner ist darauf zu achten, dass entweder die vollständige Anschrift des Abnehmers aufzuführen ist oder nur der Name und die Pass- bzw. Ausweisnummer. Ohne diese Angaben ist der Ausfuhrkassenzettel ungültig. Verwendungszweck dieser Bescheinigung Damit wird der Nachweis von Käufern mit Wohnsitz außerhalb der EU erbracht. dass die Ware in ein Drittland gelangt ist und somit eine Grundlage zur Rückerstattung der deutschen Mehrwertsteuer geschaffen wurde. Das Formular ist beim Verlassen der EU der Grenzzollstelle vorzulegen, die darin die Ausfuhr des Gegenstandes und die Tatsache bescheinigt. dass es sich um einen Käufer mit Wohnsitz in einem Drittland handelt. Der Kaufpreis sowohl in der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung als auch in der Rechnung muss in einer Summe (Bruttopreis) ausgewiesen sein. Die Umsatzsteuer darf also nicht gesondert aufgeführt werden. Dies hat seine Ursache darin, dass der Händler für die Steuerbefreiung gegenüber dem Finanzamt Nachweise erbringen muss, die er nur durch die Mitwirkung des Käufers im Anschluss an die Lieferung erhalten kann. Wird der Gegenstand nicht vom Abnehmer selbst, sondern von seinem Beauftragten im persönlichen Reisegepäck in ein Drittland verbracht, bestätigt die Grenzzollstelle nur die Ausfuhr des Gegenstandes. Der noch fehlende Abnehmernachweis kann in solchen Fällen nur durch eine Bestätigung einer amtlichen Stelle der Bundesrepublik Deutschland im Land des Abnehmers (diplomatische oder konsularische Vertretung) erbracht werden. Andere Nachweise, z.b. eine Bestätigung einer ausländischen Zollstelle, sind nicht zulässig. Die Verwendung des Formulars "Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke" ist nicht zwingend vorgeschrieben. Werden andere Belege als der Vordruck verwandt, dann müssen diese ebenfalls Namen und Unterschrift des Verkäufers, Bezeichnung der Gegenstände, Kaufpreis, Namen und Anschrift des Käufers tragen sowie die Ausfuhrbestätigung durch die Grenzzollstelle enthalten, Darüber hinaus muss die Übereinstimmung der im Beleg gemachten Angaben zum Käufer mit dem Pass oder sonstigem Grenzübertrittspapier bestätigt werden. Der Nachweis kann auch mit Hilfe anderer Belege geführt werden (z.b. mit Hilfe von Rechnungsdurchschriften oder sog. Taxfree-Cheques). Zu fordern ist jedoch, dass die Belege die in dem amtlichen Vordruck geforderten Angaben und Bestätigungen enthalten. 3

4 Voraussetzungen, die an die Nachweispapiere gebunden sind Es muss sich stets um einen Abnehmer handeln, dessen Wohnort nicht in der EU liegt. Wohnort ist derjenige Ort, an dem der Abnehmer für längere Zeit Wohnung genommen hat und der als der örtliche Mittelpunkt seines Lebens anzusehen ist. In der Regel ist das der im Personalausweis oder Pass eingetragene Wohnsitz. Auf die Staatsangehörigkeit des Abnehmers kommt es nicht an. Danach kommen auch deutsche Staatsangehörige mit Wohnort außerhalb der EU in den Genuss der Steuerfreiheit. Dies gilt somit auch für deutsche Diplomaten bzw. für Soldaten der Bundeswehr, die zu einem Einsatz in einem Nicht-EU-Staat mit Änderung des Wohnortes versetzt werden (u.a. Kosovo. Afghanistan), sowie für Arbeitnehmer der Privatwirtschaft, die vom Arbeitgeber zu einer länger andauernden Tätigkeit in einem nicht zur EU gehörenden Land entsandt werden. Keine Steuerfreiheit erhalten dagegen Personen, die Staatsangehörige von nicht zur EU zählenden Ländern sind, ihren Wohnsitz aber in einem EU-Mitgliedstaat haben, z.b. Gastarbeiter und Studenten während ihres Aufenthaltes in der EU, Angehörige von drittländischen Streitkräften, die in der EU stationiert sind, oder das Personal drittländischer Missionen in der EU. Unbedingt beachten: Der Wohnort im Nicht-EU-Staat muss im Zeitpunkt der Lieferung vorhanden sein. Welche Schritte hat der Käufer an der Grenzzollstelle vorzusehen? Vorzulegen ist der Pass (oder ein anderes Grenzübertrittspapier) der Ausfuhrbeleg die auszuführenden Waren vorsorglich prüfen, ob die Grenzzollstelle eine Bestätigung unter Angabe von Ort und Datum und durch Dienststempelabdruck vornehmen konnte. Wann und wie kommt der Käufer in den Genuss der Umsatzsteuerbefreiung? Im ureigenen Interesse sollte der drittländische Käufer bzw. sein Beauftragter die Ausfuhrund Abnehmerbescheinigung dem Verkäufer so schnell wie möglich zukommen lassen. Erst wenn der Verkäufer im Besitz dieser korrekt abgefertigten Unterlage ist. sollte er dem Käufer die im Verkaufspreis enthaltene Umsatzsteuer auszahlen, überweisen oder mit einem neuen Kauf verrechnen. Ein interessanter und vorteilhafter Weg kann die Abwicklung im Rahmen des Tax-free- Shopping-Service sein. Weltweiter Marktführer für dieses System (bekannt durch das blauweiße Symbol) ist nach eigenen Angaben die schwedische Global Refund Group. Ansprechpartner für Deutschland: Global Refund Deutschland GmbH Vogelsanger Weg Düsseldorf Tel.: (02 11) Fax: (0211) /38. Angeschlossen sind weltweit Händler. 4

5 Wie funktioniert das Tax-free-Shopping-Verfahren? Dem drittländischen Kunden wird nach seinem Einkauf ein so genannter "Tax-free-Cheque" ausgefüllt mitgegeben. Der exakte Rückerstattungsbetrag kann bereits auf diesem Scheckvordruck abgelesen werden. Bei der Ausreise lässt sich der Kunde den Tax-free- Cheque beim Zoll abstempeln. Bei über 600 Global-Refund-Auszahlungsstellen erfolgt die Rückerstattung in bar. Global Refund archiviert für den Händler die Ausfuhrbelege im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht. Gültigkeitszeitraum für die Ausfuhr der Waren Seit 1. Januar 1996 muss nachgewiesen werden, dass die Ausfuhrfrist von 3 Monaten eingehalten wurde, d.h., dass der erworbene Gegenstand vor Ablauf des 3. Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wurde. Bei einer Bestätigung durch eine amtliche Stelle der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland ist gleichfalls die 3-Monats-Frist einzuhalten. Auf dem vom Unternehmer zu erbringenden Ausfuhrnachweis sollte stets der Tag der Ausfuhr vermerkt werden. Fehlt diese Angabe, muss ein Nachweis durch andere überprüfbare Unterlagen erbracht werden (z.b. durch Nachweis der Auszahlung des zurückerstatteten Betrages innerhalb der 3-Monats-Frist). Statistische Meldepflicht für den Händler/gewerblichen Ausführer Bei einem Warenwert von über 1000,- ist grundsätzlich die Abgabe einer Ausfuhranmeldung erforderlich. Der Status des Abnehmers ist dabei ohne Bedeutung. Achtung: Seit dem 21. Oktober 1995 gilt die Steuerbefreiung für Ausfuhren im Reiseverkehr nicht für Gegenstände, die zur Ausrüstung oder Versorgung eines privaten Beförderungsmittels (z.b. PKW, Kombiwagen, Sportboot, Segelyacht, Flugzeug) bestimmt sind. Dazu gehören auch Kraftfahrzeugteile, die mit dem Fahrzeug fest verbunden werden, u.a. Stoßstange, sowie solche, die als bewegliche Teile zur Ausrüstung des Fahrzeugs gehören (z.b. Abschleppseil, Reservereifen, Verbandskasten). Außerdem fallen die zur Versorgung eines Fahrzeugs zählenden Waren (z.b. Kraftstoff, Motoröl, Pflegemittel) nicht unter die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr. Nähere Informationen zu dieser Thematik, auf die im EinzeInen nicht eingegangen werden konnte, so z.b. auch über die notwendigen Buchnachweise, können bei Bayern Handwerk International erfragt werden. Bayern Handwerk International GmbH, Sulzbacher Str , Nürnberg, Tel: 0911/ , Fax: 0911/ , info@bh-international.de, Homepage: Diese Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit! Merkblätter sind grundsätzlich nur als Orientierungshilfe zu verstehen; sie sind auf den Regelfall zugeschnitten und können besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen. Eine Haftung für den Inhalt kann mit Ausnahme von Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht übernommen werden. 5

6 Länderliste zur Umsatzsteuerbefreiung 1. Gemeinschaftsgebiet sind das deutsche Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union; dies sind: Belgien Dänemark Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechien Ungarn Vereinigtes Königreich und Nordirland Zypern. 2. Drittlandsgebiet ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. 3. Nach dem Vertragsrecht der Europäischen Union gelten für bestimmte Gemeinden, Inseln und sonstige Gebiete Sonderregelungen: 3.1 Danach gehören zum Gemeinschaftsgebiet: Azoren (Portugal) Balearen (Spanien) Madeira (Portugal) Fürstentum Monaco (Frankreich) Insel Man (Vereinigtes Königreich) Also: Keine Umsatzsteuerbefreiung für Verkäufe an Kunden mit Wohnort in einem dieser Gebiete! 3.2 Zum Drittlandsgebiet gehören: Aland-Inseln (Finnland) Andorra Berg Athos (Griechenland) Gemeinde Büsingen (Deutschland) Campione d Italia (Italien) Ceuta (Spanien) Färöer (Dänemark) Gibraltar (Vereinigtes Königreich) Grönland (Dänemark) Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion (Frankreich) Helgoland (Deutschland) Kanalinseln Jersey und Guernsey (Vereinigtes Königreich) Kanarische Inseln (Spanien) Livigno (Italien) 6

7 Luganer See (auch soweit er zum italienischen Hoheitsgebiet gehört) Melilla (Spanien) Niederländische Antillen San Marino (Italien) Vatikan Zypern (einschließlich britischer Hoheitszonen) Also: Umsatzsteuerbefreiung für Verkäufe an Kunden mit Wohnort in diesen Gebieten möglich! 7

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