BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Teil II

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1 P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Teil II 599. Verordnung: Änderung der 6. Monatsausweisverordnung und Erlassung der 7. Monatsausweisverordnung (7. MAUS-VO) Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Durchführung des Bankwesengesetzes, mit der die 6. Monatsausweisverordnung geändert und die 7. Monatsausweisverordnung (7. MAUS-VO) erlassen wird Auf Grund von 74 Abs. 1 und 4 bis 6 des Bankwesengesetzes BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird verordnet: Artikel 1 Änderung der 6. Monatsausweisverordnung Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes (6. Monatsausweisverordnung), BGBl. II Nr. 447/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 503/2002, wird wie folgt geändert: 1. 2 Abs. 1 lautet: (1) Teil A der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil B1 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil B2 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil C der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil D der Anlage ist bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln Abs. 3 lautet: (3) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit sichergestellt ist, dass diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile 1. B1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist, 2. B2 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist, 3. A bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist, 4. C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist, 5. D innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist, übermittelt werden. 3. Dem 4 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt: (5) Die Teile A, C und D der Anlage zur 6. Monatsausweisverordnung, 2 Abs. 1 erster, vierter und fünfter Satz sowie 2 Abs. 3 Z 3, 4 und 5 treten mit Ablauf des 31. Mai 2004 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Mai 2004 anzuwenden. (6) Teil B2 der Anlage zur 6. Monatsausweisverordnung, 2 Abs. 1 dritter Satz sowie 2 Abs. 3 Z 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2004 anzuwenden. (7) Teil B1 der Anlage zur 6. Monatsausweisverordnung sowie die übrigen Bestimmungen der 6. Monatsausweisverordnung treten mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2005 anzuwenden. 68 II 718

2 3682 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr. 599 Artikel 2 Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Durchführung des Bankwesengesetzes (7. Monatsausweisverordnung 7. MAUS-VO) Auf Grund von 74 Abs. 1 und 4 bis 6 des Bankwesengesetzes BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird verordnet: 1. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß 74 Abs. 1 und 4 bis 6 BWG entsprechend der Anlage zu erstatten. (2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten ( 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben Teil A1 der Anlage zusätzlich 1. bezogen auf das Kreditinstitut einschließlich inländischer Zweigstellen und ausschließlich Zweigstellen in Mitgliedstaaten und Drittländern und 2. bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird, zu erstatten. (3) Teil B1 der Anlage ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu erstatten: 1. Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen bis 1 Jahr und über 2 Jahre, und Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und Auslandspassiva zu melden. 2. Zusätzlich zur Meldung nach Z 1 haben Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, und die kein übergeordnetes Kreditinstitut im Sinne von 30 BWG sind, die Positionen bis 1 Jahr, über 1 bis 2 Jahre und über 2 Jahre des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden. 3. Zusätzlich zur Meldung nach Z 1 haben übergeordnete Kreditinstitute im Sinne von 30 BWG, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss (nicht konsolidiert) des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen bis 1 Jahr, über 1 bis 2 Jahre und über 2 Jahre des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) auf konsolidierter Basis zu melden. In diesem Fall entfällt für das ü- bergeordnete Kreditinstitut eine Meldung nach Z 2. Die Konsolidierung für Zwecke dieser Meldung ist nach 59 oder 59a BWG vorzunehmen, wobei in die Konsolidierung ausschließlich Tochterunternehmen ( 2 Z 12 BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vh ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen ( 2 Z 12 BWG), die ausländische Kreditinstitute ( 2 Z 13 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, mit einzubeziehen sind. 4. Zusätzlich zu den Meldungen nach Z 1 und 3 haben übergeordnete Kreditinstitute im Sinne von 30 BWG, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss (nicht konsolidiert) des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, und die Beteiligungen an Tochterunternehmen ( 2 Z 12 BWG), die ausländische Kreditinstitute ( 2 Z 13 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, halten, für jedes dieser Tochterunternehmen die Positionen bis 1 Jahr, über 1 bis 2 Jahre und über 2 Jahre des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden. Darüber hinaus ist ausschließlich von diesen Kreditinstituten die Position Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden. 5. Die Meldung nach Kapitel 2. (Risikostatistik) ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu erstatten: a) Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, haben Kapitel 2. (Risikostatistik) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden.

3 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr b) Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne von 30 BWG, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss (nicht konsolidiert) des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, haben Kapitel 2. (Risikostatistik) auf konsolidierter Basis zu melden. In diesem Fall entfällt für das übergeordnete Kreditinstitut eine Meldung nach lit. a. Die Konsolidierung für Zwecke dieser Meldung ist nach 59 oder 59a BWG vorzunehmen, wobei in die Konsolidierung ausschließlich Tochterunternehmen ( 2 Z 12 BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vh ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen ( 2 Z 12 BWG), die ausländische Kreditinstitute ( 2 Z 13 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, mit einzubeziehen sind. (4) Bei Vorliegen einer Kreditinstitutsgruppe nach 30 BWG, bei der eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut auftritt, hat das unmittelbar der Finanz-Holdinggesellschaft nachgeordnete Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe den Teil D der Anlage sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung der Finanz-Holdinggesellschaft (zweifache Konsolidierung) zu melden. (5) Die Teile A2, B1 der Anlage, mit Ausnahme der Meldungen im Sinne von Abs. 3 Z 1, die Teile B2, C der Anlage, mit Ausnahme der Meldung betreffend die Liquiditätsbestimmungen, und Teil D der Anlage sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen. 2. (1) Teil A1 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln. (2) Teil A2 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln. (3) Teil B1 der Anlage, nach Maßgabe der Bestimmungen des 1 Abs. 3 Z 1 und 2, ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln. Teil B1 der Anlage, nach Maßgabe der Bestimmungen des 1 Abs. 3 Z 3 bis 5, ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis Ablauf des zweiten Folgemonats nach dem Berichtstermin zu übermitteln. (4) Teil B2 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln. (5) Teil C der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln. (6) Teil D der Anlage ist bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln. (7) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit sichergestellt ist, dass diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile 1. A1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist, 2. C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 5 genannten Frist, 3. D innerhalb der in Abs. 6 genannten Frist, 4. B2 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist, 5. A2 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist, 6. B1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist übermittelt werden. (8) Die Meldungen der Monatsausweise sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen. (9) Die Meldungen der Monatsausweise sind an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Eine Übermittlung der Monatsausweise an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich. 3. (1) Wenn in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden. II 719

4 3684 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr. 599 (2) Der Umrechnung von Fremdwährungspositionen sind die Euro-, Referenz- und Wechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Monatsultimo zugrunde zu legen. Ist für eine Währung kein Euro-, Referenz- und Wechselkurs der EZB verfügbar, so ist der von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichte Kurs zum Monatsultimo heranzuziehen. 4. (1) Die Teile A1, C und D der Anlage sowie die übrigen Bestimmungen der 7. Monatsausweisverordnung treten sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist mit 1. Juni 2004 in Kraft. Sie sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2004 anzuwenden. (2) Teil B2 der Anlage, 2 Abs. 4 sowie 2 Abs. 7 Z 4 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2004 anzuwenden. (3) Teil A2 der Anlage, 2 Abs. 2 sowie 2 Abs. 7 Z 5 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Oktober 2004 anzuwenden. (4) Teil B1 der Anlage, 1 Abs. 3, 2 Abs. 3 sowie 2 Abs. 7 Z 6 treten mit 1. April 2005 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2005 anzuwenden. Grünbichler Pribil

5 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr Anlage MONATSAUSWEIS (MAUS) gemäß 74 Abs. 1 und 4 bis 6 Bankwesengesetz Bestehend aus: Teil A1: Geschäftsstrukturdaten Teil A2: Beteiligungen und Anteilsrechte Teil B1: Restlaufzeiten- und Risikostatistik Teil B2: Zinsrisikostatistik Teil C: Aufsichtsrelevante Zusatzdaten Teil D: Konsolidierung

6 3686 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr. 599 TEIL A1 GESCHÄFTSSTRUKTURDATEN

7 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr SUMMEN Aktiv/Passivpositionen Betrag 1. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei der Zentralnotenbank zugelassen sind Forderungen an Kreditinstitute Forderungen an Kunden (Nichtbanken) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere Beteiligungen Anteile an verbundenen Unternehmen Sonstige Aktivposten Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Verbindlichkeiten gegenüber Kunden (Nichtbanken) Verbriefte Verbindlichkeiten Sonstige Passivposten Summe der Aktiva/Passiva

8 3688 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr SCHULDTITEL ÖFFENTLICHER STELLEN UND WECHSEL, DIE ZUR REFINANZIERUNG BEI DER ZENTRALNOTENBANK ZUGELASSEN SIND Nichtbanken-Finanzintermediäre Vertragsversicherungen und Pensionskassen Sektor Staat Sektor Bund Länder Gemeinden Sozialversicherungen Nicht-finanzielle Unternehmen Private Haushalte Private Organisationen ohne Erwerbszweck Inland Ausland Insgesamt EUR FW EUR FW EUR und FW Summe

9 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr FORDERUNGEN AN KREDITINSTITUTE Inland Ausland Insgesamt EUR FW EUR FW EUR und FW Nicht verbriefte Forderungen Ergänzungskapital Verbriefte Forderungen aus eigener Emission Summe Forderungen an inländische Kreditinstitute in EUR Aktienbanken und Bankiers Sparkassensektor Landes-Hypothekenbanken Raiffeisensektor Volksbankensektor Bausparkassen Sonder-Kreditinstitute Zweigstellen im Sinne von 9 BWG Summe beim Zentralinstitut Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut

10 3690 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr FORDERUNGEN AN KUNDEN (NICHTBANKEN) a) Gliederung nach Sektoren Sektoren Inland Ausland Insgesamt EUR FW EUR FW EUR und FW Nichtbanken-Finanzintermediäre Vertragsversicherungen und Pensionskassen Sektor Staat Sektor Bund Länder Gemeinden Sozialversicherungen Nicht-finanzielle Unternehmen Private Haushalte Private Organisationen ohne Erwerbszweck Summe b) Gliederung nach Forderungsarten Forderungsart Inland Ausland Insgesamt EUR FW EUR FW EUR und FW Wechselkredite Kontokorrentkredite Einmalkredite Darlehen Verbriefte Forderungen Sonstige Ergänzungskapital Summe hypothekarisch besichert für Beschaffung und Erhalt von Wohnraum Barvorlagen

11 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr c) Sonstige Angaben (vierteljährlich zu melden) EUR Fremdwährung Anzahl Betrag Anzahl Betrag Immobilienfinanzierung Subventionierte Wohnbaukredite mit Zinssubvention Sonstige subventionierte Kredite mit Zinssubvention Forderungen an Leasinggesellschaften Forderungen an verbundenen Unternehmen d) Gliederung nach der Höhe (vierteljährlich zu melden) nach der Höhe EUR Fremdwährung Anzahl Betrag Anzahl Betrag bis EUR über bis EUR über bis EUR über bis EUR über bis 1 Mio. EUR über 1 Mio. bis 3 Mio. EUR über 3 Mio. EUR Summe II 720

12 3692 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND ANDERE FESTVERZINSLICHE WERTPAPIERE Emittenten EURO-Wertpapiere inländischer Emittenten Buchwert Kurswert Kreditinstitute aus eigener Emission Nichtbanken-Finanzintermediäre Vertragsversicherungen und Pensionskassen Sektor Staat Sektor Bund Länder Gemeinden Sozialversicherungen Nicht-finanzielle Unternehmen Summe Emittenten Fremdwährungswertpapiere inländischer Emittenten Buchwert Kurswert Kreditinstitute aus eigener Emission Nichtbanken-Finanzintermediäre Vertragsversicherungen und Pensionskassen Sektor Staat Sektor Bund Länder Gemeinden Sozialversicherungen Nicht-finanzielle Unternehmen Summe

13 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND ANDERE FESTVERZINSLICHE WERTPAPIERE (Fortsetzung) Emittenten EURO-Wertpapiere ausländischer Emittenten Buchwert Kurswert Kreditinstitute Nichtbanken Summe Emittenten Fremdwährungswertpapiere ausländischer Emittenten Buchwert Kurswert Kreditinstitute Nichtbanken Summe

14 3694 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr. 599 a) Aktien 5. AKTIEN UND ANDERE NICHT FESTVERZINSLICHE WERTPAPIERE Emittenten inländische ausländische Buchwert Kurswert Buchwert Kurswert Kreditinstitute Nichtbanken-Finanzintermediäre Vertragsversicherungen und Pensionskassen Nicht-finanzielle Unternehmen Nichtbanken Summe börsennotiert b) Investmentzertifikate Emittent EURO- Investmentzertifikate Inländische FW- Investmentzertifikate EURO- Investmentzertifikate Ausländische FW- Investmentzertifikate Buchwert Kurswert Buchwert Kurswert Buchwert Kurswert Buchwert Kurswert Investmentfonds c) Partizipations- und Ergänzungskapital Emittenten Partizipationskapital Ergänzungskapital Inländ. Ausländ. Inländ. Ausländ. Kreditinstitute aus eigener Emission Nichtbanken-Finanzintermediäre Vertragsversicherungen und Pensionskassen Nicht-finanzielle Unternehmen Nichtbanken Summe börsennotiert

15 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr d) Sonstige nicht festverzinsliche Wertpapiere Emittenten Sonstige nicht-festverzinsliche Wertpapiere Inländische Ausländische EUR FW EUR FW Kreditinstitute aus eigener Emission Nichtbanken-Finanzintermediäre Vertragsversicherungen und Pensionskassen Sektor Staat Sektor Bund Länder Gemeinden Sozialversicherungen Nicht-finanzielle Unternehmen Nichtbanken Summe börsennotiert

16 3696 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr BETEILIGUNGEN an Aktien Andere Beteiligungsrechte Inland Ausland Inland Ausland Kreditinstituten Nichtbanken-Finanzintermediären Vertragsversicherungen und Pensionskassen Nicht-finanzielle Unternehmen Nichtbanken Summe börsennotiert ANTEILE AN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN an Aktien Andere Beteiligungsrechte Inland Ausland Inland Ausland verbundenen Unternehmen börsennotiert

17 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr SONSTIGE AKTIVPOSTEN Inland Ausland Insgesamt EUR FW EUR FW EUR und FW Barreserve Kassenbestand Guthaben bei Zentralnotenbanken Guthaben bei der OeNB Guthaben bei Postgiroämtern Gold (gesetzliches Zahlungsmittel) Sonstige Edelmetalle (gesetzliches Zahlungsmittel) Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Sachanlagen Grundstücke und Bauten, die vom Kreditinstitut im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit genutzt werden Sonstige Eigene Aktien oder Anteile sowie Anteile an einer herrschenden oder an einer mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft Nennwert Eigenes Partizipationskapital Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist Sonstige Vermögensgegenstände hievon Gold gemünzt und ungemünzt hievon sonstige Edelmetalle Aktiva der Veranlagungsgemeinschaften im Sinne von 28 BMVG

18 3698 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr SONSTIGE ANGABEN ZUR AKTIVSEITE Betrag Volumen der im ESZB refinanzierungsfähigen Aktiva Wertpapiere des Anlagevermögens Wertpapiere des Umlaufvermögens Wertpapiere bewertet zum Marktwert gemäß 56 Abs. 5 BWG Im Stand der -Forderungen an inländische Kunden (ohne verbriefte Forderungen) enthaltene angelastete Zinsen und Abschlussposten Im Stand der FW-Forderungen an inländische Kunden (ohne verbriefte Forderungen) enthaltene angelastete Zinsen und Abschlussposten Wertberichtigungen Inland Ausland Insgesamt EUR FW EUR FW EUR und FW Einzelwertberichtigungen zu Forderungen an Kreditinstitute Einzelwertberichtigungen zu Forderungen an Kunden Wertberichtigungen gemäß 57 Abs. 1 BWG zu Forderungen an Kreditinstitute Wertberichtigungen gemäß 57 Abs. 1 BWG zu Forderungen an Kunden Treuhandvermögen enthalten in Inland Ausland Insgesamt EUR FW EUR FW EUR und FW Forderungen an Kreditinstitute Forderungen an Kunden (Nichtbanken) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere Sonstigen

19 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr VERBINDLICHKEITEN GEGENÜBER KREDITINSTITUTEN Inland Ausland Insgesamt EUR FW EUR FW EUR und FW Summe Verbindlichkeiten gegenüber inländischen Kreditinstituten EUR Aktienbanken und Bankiers Sparkassensektor Landes-Hypothekenbanken Raiffeisensektor Volksbankensektor Bausparkassen Sonder-Kreditinstitute Zweigstellen im Sinne von 9 BWG OeNB Summe gegenüber Zentralinstitut 1 ) Liquiditätsreserve 2 ) ) Nur von einem Zentralinstitut angeschlossenen Kreditinstitut auszufüllen. 2 ) Nur von einem Zentralinstitut auszufüllen. II 721

20 3700 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr VERBINDLICHKEITEN GEGENÜBER KUNDEN (NICHTBANKEN) Sichteinlagen Sektoren Inland Ausland Insgesamt EUR FW EUR FW EUR und FW Nichtbanken-Finanzintermediäre Vertragsversicherungen und Pensionskassen Sektor Staat Sektor Bund Länder Gemeinden Sozialversicherungen Nicht-finanzielle Unternehmen Private Haushalte Private Organisationen ohne Erwerbszweck Gehalts- und Pensionskonten Summe Termineinlagen Sektoren Inland Ausland Insgesamt EUR FW EUR FW EUR und FW Nichtbanken-Finanzintermediäre Vertragsversicherungen und Pensionskassen Sektor Staat Sektor Bund Länder Gemeinden Sozialversicherungen Nicht-finanzielle Unternehmen Private Haushalte Private Organisationen ohne Erwerbszweck Summe

21 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr Spareinlagen Sektoren Inland Ausland Insgesamt EUR FW EUR FW EUR und FW Nichtbanken-Finanzintermediäre Vertragsversicherungen und Pensionskassen Sektor Staat Sektor Bund Länder Gemeinden Sozialversicherungen Nicht-finanzielle Unternehmen Private Haushalte Private Organisationen ohne Erwerbszweck Summe

22 3702 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr. 599 Anzahl/Betrag der Konten (halbjährlich) Anzahl Betrag Sichteinlagen von inländischen Kunden in EUR Gehalts- und Pensionskonten Sichteinlagen von inländischen Kunden in FW Termineinlagen von inländischen Kunden in EUR Termineinlagen von inländischen Kunden in FW Spareinlagen. von inländischen Kunden in EUR bis EUR bis EUR bis EUR bis EUR bis EUR bis 1 Mio. EUR Mio. bis 3 Mio. EUR über 3 Mio. EUR von inländischen Kunden in FW von ausländischen Kunden in EUR von ausländischen Kunden in FW Anzahl Betrag Sicherungspflichtige Einlagen gemäß 93 Abs. 2 BWG Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß 93 Abs. 2a BWG

23 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr VERBRIEFTE VERBINDLICHKEITEN Inland Ausland Insgesamt EUR FW EUR FW EUR und FW Begebene Schuldverschreibungen Andere verbriefte Verbindlichkeiten Summe SONSTIGE PASSIVPOSTEN Inland Ausland Insgesamt EUR FW EUR FW EUR und FW Rückstellungen Fonds für allgemeine Bankrisiken Nachrangige Verbindlichkeiten in Form von Einlagen nachrangige verbriefte Verbindlichkeiten Ergänzungskapital in verbriefter Form Gezeichnetes Kapital Partizipationskapital Kapitalrücklagen Gewinnrücklagen Haftrücklage Unversteuerte Rücklagen Verlustvortrag Gewinnvortrag Sonstige Verbindlichkeiten Rücklagen nach 20 Abs. 2 BMVG Rücklagen nach 20 Abs. 3 BMVG Passiva der Veranlagungsgemeinschaften im Sinne von 28 BMVG Elektronisches Geld im Sinne von 2 Z 58 BWG

24 3704 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr SONSTIGE ANGABEN ZUR PASSIVSEITE Betrag Kapitalisierte Spareinlagezinsen zum 31. Dezember Treuhandvermögen enthalten in Inland Ausland Insgesamt EUR FW EUR FW EUR und FW Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Verbindlichkeiten gegenüber Kunden (Nichtbanken) Verbrieften Verbindlichkeiten Sonstigen

25 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr AUSSERBILANZMÄSSIGE GESCHÄFTE GEMÄSS ANLAGE 1 ZU 22 BWG Hohes Kreditrisiko EUR FW Summe Akzepte mit Kreditsubstitutscharakter und Wechselverbindlichkeiten in Form von eigenen Ziehungen im Umlauf Indossamentverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln Bürgschaften und Garantien für solche Aktivposten (einschließlich standby letters of credit, die als finanzielle Garantie für Kredite und Wertpapiere dienen sowie Wechsel- und Scheckeinlösungsgarantien) Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten Terminkäufe auf Aktivposten, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht Verkäufe von Termineinlagen auf Termin ( forward-forward deposits ) Verkäufe von Aktivposten mit Rückgriff, sofern das Kreditrisiko beim verkaufenden Kreditinstitut verbleibt Übernahmegarantien für Wertpapiere Nicht eingezahlter Teil von Aktien und sonstigen Wertpapieren Verkaufte Put-Optionen auf Vermögensgegenstände (gemäß Z 1 lit. j der Anlage 1 zu 22 BWG) Mittleres Kreditrisiko Summe Ausgestellte und bestätigte Akkreditive, sofern sie nicht Posten mit unterdurchschnittlichem Kreditrisiko darstellen Erfüllungsgarantien (einschließlich der Bietungs-, Anzahlungs-, Zahlungs- und Kaufpreisgarantien, Zoll- und Steuerbürgschaften) und andere als in Z 1 lit. c der Anlage 1 zu 22 BWG genannte Garantien und Bürgschaften, auch wenn diese in Form eines standby letters of credit erstellt werden Pensionsgeschäfte gemäß 50 Abs. 3 und 5 BWG Verpflichtungen zur Emission oder aus der revolvierenden Emission von Geldmarktpapieren durch Dritte, insbesondere aus Note Issuance Facilities (NIFs), Revolving Underwriting Facilities (RUFs) und ähnlichen Instrumenten Noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen; Verpflichtungen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr haben und nicht fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können Summe

26 3706 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr. 599 Unterdurchschnittliches Kreditrisiko EUR FW Summe Eröffnung und Bestätigung von Dokumentenakkreditiven, die durch Wertpapiere gesichert werden, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen Die Haftsummen als Mitglied einer Genossenschaft; bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung ist das Dreißigfache des Nennwertes der Geschäftsanteile anzusetzen Niedriges Kreditrisiko Summe Noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen, Verpflichtungen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben oder fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können Wechselverpflichtungen in der Form von Indossamenten, bei denen die Oesterreichische Nationalbank im Übereinkommen vom 16. November 1966 mit dem ERP-Fonds in Durchführung des ERP-Fondsgesetzes sich verpflichtet hat, die ihr aus diesen Wechseln zustehenden Rechte gegen die ermächtigenden Banken nicht geltend zu machen und diese Wechsel nicht weiter zu begeben Alle sonstigen, nicht angeführten Geschäfte Treuhandgeschäfte Summe

27 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr BESONDERE AUSSERBILANZMÄSSIGE FINANZGESCHÄFTE GEMÄSS ANLAGE 2 ZU 22 BWG Zinssatzverträge Bankbuch Handelsbuch Kaufkontrakt Verkaufskontrakt Kaufkontrakt Verkaufskontrakt Zinsswaps (mit einer einzigen Währung) Floating/floating Zinsswaps ( Basis Swaps ) Zinstermingeschäfte (forward rate agreements), einschließlich Käufe von Termineinlagen und Wertpapieren auf Termin (OTC-Geschäfte) Zinsterminkontrakte und zinsbezogene Index-Kontrakte (Börsenkontrakte) Zinssatzoptionen (OTC-Geschäfte) Zinssatzoptionen (Börsenkontrakte) Andere vergleichbare Verträge Wechselkurs- und Goldverträge Summe Währungs- und Zinsswaps mit mehreren Währungen ( Cross Currency Zinsswaps ) Kapitalmarktswaps Geldmarktswaps Devisentermingeschäfte (OTC-Geschäfte) Währungsterminkontrakte und währungsbezogene Index- Kontrakte (Börsenkontrakte) Währungsoptionen (OTC-Geschäfte) Währungsoptionen (Börsenkontrakte) Gold betreffende Verträge und Verträge, die mit den vorhergehenden vergleichbar sind Verträge in Substanzwerten und sonstige wertpapierbezogene Geschäfte Summe Termingeschäfte in Substanzwerten und sonstige wertpapierkursbezogene Termingeschäfte Index-Kontrakte in Substanzwerten und sonstige wertpapierkursbezogene Index-Terminkontrakte Optionen auf Substanzwerte und sonstige Wertpapierindex- Optionen Andere vergleichbare Verträge hinsichtlich Substanzwerte und anderer Wertpapiere Summe II 722

28 3708 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr. 599 Edelmetallverträge 3 ) Bankbuch Handelsbuch Edelmetall-Termingeschäfte (OTC-Geschäfte) Edelmetall-Terminkontrakte (Börsenkontrakte) Edelmetall-Optionen Andere vergleichbare Edelmetallverträge Warenverträge 4 ) Summe Waren-Termingeschäfte (OTC-Geschäfte) Waren-Terminkontrakte (Börsenkontrakte) Waren-Optionen Andere vergleichbare Warengeschäfte Sonstige Summe Sonstige Termingeschäfte, Terminkontrakte, Optionen und vergleichbare Geschäfte, die nicht den bisher angeführten Kategorien zuzuordnen sind ) Ausgenommen Goldverträge gemäß Z 2 lit. e der Anlage 2 zu 22 BWG. 4 ) Ausgenommen Edelmetallverträge. mit Kreditinstituten mit Nichtbanken Kaufkontrakt Verkaufskontrakt Kaufkontrakt Verkaufskontrakt Kaufkontrakte Verkaufskontrakte Kaufkontrakte Verkaufskontrakte Zinssatzverträge Wechselkurs- und Goldverträge Verträge in Substanzwerten und sonstige wertpapierbezogene Geschäfte Edelmetallverträge, ausgenommen Goldverträge Warenverträge, ausgenommen Edelmetallverträge Sonstige Termingeschäfte, Terminkontrakte, Optionen und vergleichbare Geschäfte, die nicht den bisher angeführten Kategorien zuzuordnen sind Summe

29 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr A. PENSIONSGESCHÄFTE Echte Pensionsgeschäfte mit inländischen Kreditinstituten mit ausländischen Kreditinstituten EUR FW EUR FW Echte Pensionsgeschäfte mit inländischen Nichtbanken mit ausländischen Nichtbanken EUR FW EUR FW Unechte Pensionsgeschäfte mit inländischen Kreditinstituten mit ausländischen Kreditinstituten EUR FW EUR FW Unechte Pensionsgeschäfte mit inländischen Nichtbanken mit ausländischen Nichtbanken EUR FW EUR FW B. WERTPAPIERLEIH- UND VERLEIHGESCHÄFTE Betrag Wertpapierverleihgeschäfte Wertpapierleihgeschäfte

30 3710 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr HIEVON FESTZINSGEBUNDENE FORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN NACH 25 ABS. 2 BWG Aktivpositionen Inland Ausland Insgesamt EUR FW EUR FW EUR und FW Festzinsgebundene Forderungen Passivpositionen Inland Ausland Insgesamt EUR FW EUR FW EUR und FW Festzinsgebundene Verbindlichkeiten

31 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr TEIL A2 BETEILIGUNGEN UND ANTEILSRECHTE

32 3712 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr BETEILIGUNGEN AKTIVA a) Direkt gehaltene Beteiligungen an in- und ausländischen Kreditinstituten und Nichtbanken (entspricht MAUS Teil A1 Positionen 6. und 7.) an <Identnummer> Nominalkapital Gehaltene Beteiligungen Buchwert Nominale ISO-Code 5 ) Betrag ISO-Code 6 ) Betrag ISO-Code 5 ) Betrag Anteil am Nominalkapital in Prozent <..> Fortsetzung: Inland 7 ) Mitglied in der Kreditinstitutsgruppe 7 ) Kontrollverhältnis 7 ) Mitglied in Konzernkonsolidierung 7 ) Art des Instituts 8 ) Buchwert Inland Ausland Summe Kreditinstitute Summe Nichtbanken ) Hier ist der ISO-Code der jeweiligen Währung anzuführen. Der dazugehörige Betrag ist wie die gesamte Meldung in Tausend EUR anzugeben. 6 ) Hier ist der ISO-Code des EURO anzuführen. 7 ) 1 für Ja, 2 für Nein. 8 ) 1 für Kreditinstitut, 2 für Finanzinstitut, 3 für Wertpapierfirma, 4 für Versicherungsunternehmen, 5 für Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, 6 für Finanz-Holdinggesellschaft, 7 für gemischtes Unternehmen und 0 für Sonstige.

33 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr b) Indirekt gehaltene Beteiligungen an in- und ausländischen Kreditinstituten und Nichtbanken über <Identnummer> 9 ) an <Identnummer> Nominalkapital der Gesellschaft ISO-Code 10 ) Betrag ISO- Code 10 ) Nominalbeträge der gehaltenen Beteiligungen an über <Identnummer> Betrag Anteil in Prozent Anteil am Nominalkapital indirekt in Prozent <..> <..> Fortsetzung: Inland 11 ) Mitglied in der Kreditinstitutsgruppe 11 ) Kontrollverhältnis 11 ) Mitglied in Konzernkonsolidierung 11 ) Art des Instituts 12 ) ) In der Hierarchieebene 1 (das ist die erste Stufe über dem direkt gehaltenen Anteilsrecht) ist die entsprechende Identnummer des direkt gehaltenen Anteilsrechts anzuführen. 10 ) Hier ist der ISO-Code der jeweiligen Währung anzuführen. Der dazugehörige Betrag ist wie die gesamte Meldung in Tausend EUR anzugeben. 11 ) 1 für Ja, 2 für Nein. 12 ) 1 für Kreditinstitut, 2 für Finanzinstitut, 3 für Wertpapierfirma, 4 für Versicherungsunternehmen, 5 für Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, 6 für Finanz-Holdinggesellschaft, 7 für gemischtes Unternehmen und 0 für Sonstige.

34 3714 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr ANTEILSRECHTE PASSIVA a) Direkt gehaltene Anteilsrechte von in- und ausländischen Kreditinstituten und Nichtbanken. Betrag Nominalkapital des meldenden Kreditinstituts Nominale Inland Ausland Summe von <Identnummer> Gehaltene Anteilsrechte (Nominale) Betrag Prozent <..> Fortsetzung: Inland 13 ) Mitglied in der Kreditinstitutsgruppe 13 ) Kontrollverhältnis 13 ) Mitglied in Konzernkonsolidierung 13 ) Art des Instituts 14 ) ) 1 für Ja, 2 für Nein. 14 ) 1 für Kreditinstitut, 2 für Finanzinstitut, 3 für Wertpapierfirma, 4 für Versicherungsunternehmen, 5 für Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, 6 für Finanz-Holdinggesellschaft, 7 für gemischtes Unternehmen und 0 für Sonstige.

35 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr b) Indirekt gehaltene Anteilsrechte von in- und ausländischen Kreditinstituten und Nichtbanken in Prozent Nominale von über <Identnummer> Anteil am über <Identnummer> 15 ) von <Identnummer> meldenden Kreditinstitut 16 ISO-Code ) Betrag Anteil in Prozent <..> <..> Fortsetzung: Inland 17 ) Mitglied in der Kreditinstitutsgruppe 17 ) Kontrollverhältnis 17 ) Mitglied in Konzernkonsolidierung 17 ) Art des Instituts 18 ) ) In der Hierarchieebene 1 (das ist die erste Stufe über dem direkt gehaltenen Anteilsrecht) ist die entsprechende Identnummer des direkt gehaltenen Anteilsrechts anzuführen. 16 ) Hier ist der ISO-Code der jeweiligen Währung anzuführen. Der dazugehörige Betrag ist wie die gesamte Meldung in Tausend EUR anzugeben. 17 ) 1 für Ja, 2 für Nein. 18 ) 1 für Kreditinstitut, 2 für Finanzinstitut, 3 für Wertpapierfirma, 4 für Versicherungsunternehmen, 5 für Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, 6 für Finanz-Holdinggesellschaft, 7 für gemischtes Unternehmen und 0 für Sonstige.

36 3716 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr. 599 TEIL B1 RESTLAUFZEITEN- UND RISIKOSTATISTIK

37 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr A. RESTLAUFZEITENSTATISTIK AKTIVA Art der Konsolidierung 19 ) AKTIVA in Tausend EUR Kreditinstitute Nichtbanken hievon Sektor Staat nicht zuzuordnen ISO- Code Aktiva der ausl. Geschäftsstellen 20 ) gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung ISO- Code < > < > XO Summe Aktiva X X bis 1 Monat X über 1 Mo. bis 3 Mo X über 3 Mo. bis 6 Mo X über 6 Mo. bis 1 Jahr X bis 1 J X über 1 J. bis 2 J X X über 2 J X über 2 J. bis 3 J X über 3 J. bis 4 J X über 4 J. bis 5 J X über 5 J. bis 7 J X über 7 J. bis 10 J X über 10 J. bis 15 J X über 15 J. bis 20 J X über 20 J X nicht zuzuordnen X 19 ) 1 = keine Konsolidierung, 2 = Anwendung der Vorschriften nach HGB, 3 = Anwendung von internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IAS, US-GAAP). 20 ) Unter ausländischer Geschäftsstellen sind Zweigstellen im Sinne von 2 Z 16 BWG und Tochterunternehmen im Sinne von 2 Z 12 BWG mit Sitz in einem Mitgliedstaat bzw. einem Drittland zu verstehen.

38 3718 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr B. RESTLAUFZEITENSTATISTIK PASSIVA PASSIVA in Tausend EUR Kreditinstitute Nichtbanken nicht zuzuordnen ISO-Code XO Summe Passiva X bis 1 Monat X über 1 Mo. bis 3 Mo X über 3 Mo. bis 6 Mo X über 6 Mo. bis 1 Jahr X über 1 J. bis 2 J. über 2 J. bis 3 J. über 3 J. bis 4 J. über 4 J. bis 5 J. über 5 J. bis 7 J X X X X X über 7 J. bis 10 J X über 10 J. bis 15 J X über 15 J. bis 20 J X über 20 J. nicht zuzuordnen X X

39 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr RISIKOSTATISTIK Art der Konsolidierung 21 ) ISO-Code < > In Tausend EURO Summe Obligo Saldo Risikotransfer Letztrisiko Garantien Sicherheiten Sonstiges hievon Aktiva der ausländischen Geschäftsstelle 22 ) gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung Aktiva gegen Kreditinstitute zugesagte, aber nicht ausgenutzte Kredite an Kreditinstitute Aktiva gegen Nichtbanken zugesagte, aber nicht ausgenutzte Kredite an Nichtbanken hievon Aktiva gegen Sektor Staat zugesagte, aber nicht ausgenutzte Kredite an Sektor Staat ) 1 = keine Konsolidierung, 2 = Anwendung der Vorschriften nach HGB, 3 = Anwendung von internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IAS, US-GAAP). 22 ) Unter ausländischer Geschäftsstellen sind Zweigstellen im Sinne von 2 Z 16 BWG und Tochterunternehmen im Sinne von 2 Z 12 BWG mit Sitz in einem Mitgliedstaat bzw. einem Drittland zu verstehen.

40 3720 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr. 599 TEIL B2 ZINSRISIKOSTATISTIK

41 BGBl. II Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Nr Zinsbindungsbilanz/Durationsbilanz 23 ) ISO-Code 24 ) < > AKTIVA Bis zur nächsten Zinsanpassung bzw. nach Restlaufzeit (falls 1) bzw. nach modifizierter Duration (falls 2) 1. Zinsbindungsbilanz bis 1 Mo. > 1 3 Mo. > 3 6 Mo. > 6 Mo. 1 J, > 1 J. 2 J. > 2 J. 3 J. > 3 J. 4 J. > 4 J. 5 J. > 5 J. 7 J. > 7 J. 10 J. > 10 J. 15 J. > 15 J. 20 J. über 20 J. 2. Durationsbilanz bis 1 Mo. Zinsfixe Forderungen Zinsvariable Forderungen > 1 3 Mo. > 3 6 Mo. > 6 M. 1 J. > 1 J. 1,86 J. > 1,86 J. 2,72 J. > 2,72 J. 3,55 J. > 3,55 J. 4,33 J. > 4,33 J. 5,79 J. > 5,79 J. 7,72 J. > 7,72 J. 10,38 J. > 10,38 J. 12,46 J über 12,46 J. Forderungen mit unbestimmter Zinsbindung Sonstige Aktiva Synthetische Aktiva aus Derivaten davon: Zinsswaps Zinstermingeschäfte Zinsterminkontrakte (futures) und zinsbezogene Index-Kontrakte Zinsoptionen Sonstige vergleichbare Verträge FX-Kontrakte Summe Aktiva ) 1 für Zinsbindungsbilanz, 2 für Durationsbilanz. 24 ) Folgende Einzelwährungen sind unter I. und II. generell zu melden: EUR, USD, CHF, JPY, GBP, CAD. Alle anderen unter I. und II. zu meldenden Währungen sind unter dem Kürzel XXX als Sonstige Währungen zusammen zu melden. II. Off-balance-Positionen I. On-balance- Positionen

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