Der Weg zur effizienten Heizungsanlage

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1 Der Weg zur effizienten Heizungsanlage Gesetzliche Anforderungen für Heizungsanlagen Ökodesignrichtlinie als europäischer Rechtsrahmen für energieverbrauchsrelevante Produkte Nachrüstverpflichtungen durch die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) ETU Nord GmbH Torsten Nolte Geschäftsführer Raiffeisenstr. 32 D Schneverdingen Tel Fax Mail 14. April 2010 (HSH Nordbank Arena, Hamburg)

2 Unser Unternehmen 1996 Gründung der Hottgenroth Software GmbH & CO KG Seit 1985 Entwicklung und Vertrieb der Kehrbezirksverwaltung KAMIN noch unter dem Namen Hottgenroth & Schmale Mitte der 90er Jahre begann die Entwicklung der Effizienz- Software ENERGIEBERATER Bild: Firmenzentrale in Köln 2002 Eingliederung der 1987 gegründeten ETU Software GmbH in das Softwarehaus Hottgenroth Weiterentwicklung und Neuentwicklung von TGA Software, kaufmännischer Software sowie einer Datenerfassung nach VDI Gründung der ETU GmbH in Schlierbach Aufbau einer Vertriebsorganisation in Österreich und Entwicklung länderspezifischer Anwendungen 2010 Gründung der ETU Nord GmbH in Schneverdingen Mehr Kundennähe in der Metropolregion Hamburg und Schleswig-Holstein mit kurzen Wegen VOR-ORT

3 Unser Unternehmen Das Team Rund 120 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Physiker, Ingenieure aus unterschiedlichen Berufen sowie über 40 Gebäudeenergieberater) Kundenservice Hauseigener Support mit Fernwartung steht für ca Software-Anwender zur Verfügung Hottgenroth-Akademie Fachseminare zu Grundlagen und Arbeitsweisen der Software Neuheiten 2010 Kälte/Klimatechnik (VDI 2078 / VDI 6007) Bild: 3D-Gebäudeplaner Plus CAD-Produkte für das Gebäudeaufmaß, Datenmodell einmal erfassen mehrmals nutzen!

4 Ökodesign-Richtlinie (Oktober 2009) RICHTLINIE 2009/125/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich (1) Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Festlegung gemeinschaftlicher Ökodesign- Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Produkte mit dem Ziel, den freien Verkehr solcher Produkte im Binnenmarkt zu gewährleisten.

5 Ökodesign-Richtlinie (Oktober 2009) RICHTLINIE 2009/125/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich (2) Diese Richtlinie sieht die Festlegung von Anforderungen vor, die die von den Durchführungsmaßnahmen erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkte erfüllen müssen, damit sie in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen. Sie trägt zur nachhaltigen Entwicklung bei, indem sie die Energieeffizienz und das Umweltschutzniveau erhöht und zugleich die Sicherheit der Energieversorgung verbessert.

6 Ökodesign-Richtlinie (Oktober 2009) Europäischer Rechtsrahmen zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (z.b. Heizungspumpen) Ziele: Ausschluss besonders ineffizienter Geräte vom europäischen Markt Erreichen der nationalen und europäischen Klimaschutzziele Mindesteffizienzanforderungen für verschiedene Produktgruppen definieren Freiwillige Verpflichtung der Industrie zu Mindesteffizienzstandards (z.b. Pumpenindustrie) Quelle:

7 Historie von Ökodesign-Anforderungen Richtlinie 2005/32/EG (vom 6. Juli 2005) Richtlinie 2009/125/EG (vom 21. Oktober 2009) Ökodesign-Richtlinie Verordnung 245/2009/EG 641/2009/EG Produktgruppe Entladungslampen (Straßen- u. Bürobeleuchtung) Heizungspumpen Nationale Umsetzung (Bundeswirtschaftsministerium) Auszug Energiebetriebene-Produkt-Gesetz (EBPG vom 27. Februar 2008) Anpassung EBPG an die Ökodesign-Richtlinie ist erforderlich (Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften) Quelle:

8 Verordnung (EG) Nr. 641/2009 vom Anhang I (Auszug): Ökodesign-Anforderungen an Pumpen 1.) Anforderungen an die Energieeffizienz ab 1. Januar 2013 gilt ein max. EEI * von 0,27 für externe Nassläuferpumpen Ausnahme: Primärkreisläufe von thermischen Solaranlagen und Wärmpumpen ab 1. August 2015 gilt ein max. EEI * von 0,23 für externe Nassläuferpumpen und in Produkte integrierte Nassläuferpumpen (z.b. Thermen, Wandkessel ) 2.) Anforderungen an die Produktinformation Angabe des EEI auf dem Typenschild und der Verpackung Angaben zur Produktverwendung, zu Umweltauswirkungen und zum Recycling u.w.m. * Energie-Effizienz-Index (EEI)

9 Freiwillige Verpflichtung der Pumpenindustrie Pumpenlabel zur Verbraucherorientierung: Beschreibung der Energieeffizienz durch den Energie-Effizienz-Index (EEI) EEI max. 0,4 EEI max. 0,6 Der EEI beschreibt den Energieverbrauch der Pumpe zu der im Jahr 2004 am häufigsten eingesetzten Pumpe (siehe Anhang II Richtlinie 2005/32/EG) Zielsetzung: Markteintritt von hocheffizienten Pumpen beschleunigen

10 Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung EnEV) vom 24. Juli 2007 Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 29. April 2009 (seit 1.Oktober 2009 in Kraft)

11 1 Anwendungsbereich Gebäude die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden mit Anlagen und Einrichtungen der Heizung Kühlung Raumlufttechnik Beleuchtung Warmwasserversorgung Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse fällt nicht unter die EnEV 2009! Bild: Heizzentrale mit Solaranlage (Wohngebäude) Mit Ausnahme der 12 und 13 gilt die EnEV 2009 nicht für: Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen Traglufthallen und Zelte Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen u.w.m.

12 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden (1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4. Ausnahmen nach 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4: (2) Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen. (3) Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung (4) Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern.

13 Beurteilung von Heizkesseln ( 10, Abs. 1) Stichtag: 1. Oktober 1978 Das Abnahmedatum des Bezirksschornsteinfegermeister ist entscheidend (Anfrage an die Behörde) Niedertemperaturkessel ( 2, Abs. 10) Rücklauftemperatur kontinuierlich zwischen 35 C und 40 C Abgaskondensation kurzzeitig möglich (Regelung) Brennwertkessel ( 2, Abs. 11) für Abgaskondensation konstruiert (Wärmetauscher) vor 1978 eher die Ausnahme Beurteilung erfolgt in der Regel durch den Bezirksschornsteinfegermeister fehlende witterungsgeführte Regelung deutet auf einen Standardkessel hin Quelle: Bildersammlung Torsten Nolte

14 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden Nachträgliche Isolierung der Wärme- und Warmwasserverteilung (2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind. Anlage 5, Tabelle 1 Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen und Armaturen

15 Wärmedämmung von Rohrleitungen Bild 1: Heizungsverteilung im unbeheizten Keller Bild 2: Wanddurchbruch von Heizungsleitungen Bild 3: Unterstation für eine zentrale Lüftungsanlage Bild 4: Zuleitungen für verschiedene Heizungsgruppen im unbeheizten Bereich Quelle: Bildersammlung Torsten Nolte Bild 5: Strangabsperrventil in einem Heizungsstrang

16 Wärmedämmung von Armaturen Bild 1: Rohrnetzverteiler mit geregelten Heizungspumpen Quelle: Bildersammlung Torsten Nolte Bild 2: Rohrnetzverteiler mit ungeregelter Heizungspumpe

17 Anwendungsbereich: 10a Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizgeräten Wohngebäude > 5 WE / Nichtwohngebäude > 500 m² Nutzfläche / Heizleistung > 20 W/m² Eingebaut bzw. aufgestellt Außerbetriebnahme bis bis ab nach 30 Jahren * * Bei Erneuerung wesentlicher Bauteile ist ein max. Betrieb von 30 Jahre, das zweitälteste Gerät ist entscheidend Ausnahmen (Beratung in Anspruch nehmen): Gebäude entspricht der Wärmeschutzverordnung (WSchV. 95) Gebäude wird nicht ausschließlich mit elektrischen Speicherheizgeräten beheizt

18 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität (3) Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten. Für die Wartung Bild 2: Heizungsregler in einer Schalttafel Bild 1: Unterstation in einem Gewerbebetrieb Quelle: Bildersammlung Torsten Nolte

19 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen (1) Zentralheizungen müssen beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von 1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und 2. der Zeit T T ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten. Bei M Bild: Regelkreis einer Heizungsanlage

20 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen (1) nachrüsten. Bei Wasserheizungen, die ohne Wärmeüberträger an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, gilt Satz 1 hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtungen in den Haus- und Kundenanlagen als eingehalten, wenn die Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernwärmenetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch entsprechende Einrichtungen in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird. (2) Heizungstechnische Bild: Übergabe-Station Vattenfall

21 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen (2) Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden. Satz 1 gilt werden. Soweit die in Satz 1 bis 3 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten. Führungsgröße? Gruppenregelung ist zulässig! Quelle: Bildersammlung Torsten Nolte

22 Verantwortliche / Unternehmererklärung 26 Verantwortliche (1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist der Bauherr verantwortlich, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist. 26a Private Nachweise (1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten 3. zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugungssystemen nach 13, Verteilungseinrichtungen oder Warmwasseranlagen nach 14 oder Klimaanlagen oder sonstige Anlagen der Raumlufttechnik nach 15 durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- und Anlagenteile den Anforderungen der Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung)

23 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters (1) Bei heizungstechnischen Anlagen prüft der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob 1. Heizkessel, die nach 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, außer Betrieb genommen werden mussten, weiterhin betrieben werden und 2. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die nach 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind. Quelle: Bildersammlung Torsten Nolte

24 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters (1) Bei heizungstechnischen Anlagen, die in bestehende Gebäude eingebaut werden, prüft der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau nach dem Einbau außerdem, ob 1. Zentralheizungen mit einer zentral selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe nach 14 Absatz 1 ausgestattet sind, 2. Umwälzpumpen in Zentralheizungen mit Vorrichtungen zur selbsttätigen Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme nach 14 Absatz 3 ausgestattet sind, 3. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach 14 Absatz 5 begrenzt ist. Quelle: Bildersammlung Torsten Nolte

25 Zusammenfassung Nachrüstpflichten +

26 Haftungsausschluss: Alle Bilder, Grafiken und Texte insbesondere die Auszüge aus der Energieeinsparverordnung EnEV 2009 wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Meinungen des Autors sind nicht zwangläufig als rechtsverbindlich anzusehen. Die ETU Nord GmbH übernimmt keine Regressansprüche, die sich aus einer fehlerhaften oder unvollständigen, z.b. telefonischen Beratung mit Hilfe dieser Ausarbeitung ergeben könnten. Eine Projektabhängige Beratung anhand der Vor-Ort-Situation, z.b. durch einen zugelassenen Energieberater ist grundsätzlich immer zu empfehlen. 16. April 2009, Torsten Nolte (ETU Nord GmbH

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2.3 Nachrüstverpflichtungen in Bestandsgebäuden Seite 1 2.3 2.3 EnEV 2014 10: Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden (1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober

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