gestützt auf 28 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 17. März ),
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- Ute Blau
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1 8.5 Verordnung über die Sonderschulung Vom. Mai 988 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 8 Abs. des Schulgesetzes vom 7. März 98 ), beschliesst: A. Inhalt, Zweck Zu den Massnahmen der Früherziehung behinderter Kinder gehören: Früherziehung a) Erfassung und Abklärung der Behinderungen und Entwicklungsmöglichkeiten durch heilpädagogische, psychologische und medizinische Untersuchung; b) heilpädagogische Förderung zur Minderung oder Behebung der Behinderung und zur Vorbeugung späterer Schädigungen; c) Beratung und Anleitung der Eltern. a ) Alle Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter. Im Sonderkindergarten werden heilpädagogische Vorkehren getroffen, welche a) die ganzheitliche Entwicklung des Kindes, seine Schulreife und Gemeinschaftsfähigkeit fördern; Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen Sonderkindergarten ) SAR 0.00 ) Fassung gemäss Abs. 6 der Verordnung über die Erteilung der Wählbarkeitszeugnisse (Wählbarkeitsverordnung) vom 6. März 997, in Kraft seit. Juni 997 (AGS 997 S. 5).
2 8.5 V Sonderschulung b) das Kind auf den Übertritt in eine Regelklasse der Volksschule oder in eine Sonderschule vorbereiten; c) die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützen. Sonderschule Werkstufe Sprachheilunterricht Durch Unterricht und Erziehung, welche der Art und dem Grad der Behinderung angepasst sind, werden in der Sonderschule a) die Selbstständigkeit des Schülers gefördert und seine Persönlichkeit entwickelt; b) schulische Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt; c) die soziale Integration vorbereitet; d) die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt. In der Werkstufe werden a) die manuellen Fertigkeiten und Fähigkeiten erarbeitet, geübt, verbessert und ausgeweitet; b) die Arbeitshaltung und Ausdauer gefördert; c) die Berufsneigung und -eignung abgeklärt; d) die schulischen Kenntnisse erweitert und vertieft; e) die soziale und berufliche Eingliederung vorbereitet. 5 Der Sprachheilunterricht bezweckt die Minderung oder Behebung von Störungen der gesprochenen und geschriebenen Sprache und der Stimme. Therapie 6 Medizinisch- und pädagogisch-therapeutische Massnahmen ergänzen im Bedarfsfall die schulischen und erzieherischen Bemühungen mit dem Ziel, einzelne Behinderungen zu vermindern oder zu beheben oder die Durchführung anderer Massnahmen erst zu ermöglichen, sowie einen einmal erreichten Entwicklungsstand zu erhalten. Lehrpläne 7 Für den Unterricht an Sonderschulen für Geistigbehinderte sind die entsprechenden Rahmenlehrpläne massgebend. An den übrigen Sonderschulen sind die Lehrpläne der Volksschule als Richtlinien verbindlich.
3 V Sonderschulung Die Sonderschulung erfolgt in heilpädagogischen Sonderschulen oder in Heimen für Kinder und Jugendliche. Therapeutische Massnahmen können durch die Sonderschulen und Heime, durch öffentlich-rechtliche oder private Träger oder von Einzelpersonen durchgeführt werden. Für die Durchführung der Sonderschulung oder der therapeutischen Massnahmen ist die Zulassung nach den Vorschriften der Invalidenversicherung erforderlich.... ) Sonderschulung B. Betrieb und Organisation 9 Träger öffentlicher Einrichtungen der Sonderschulung sind der Kanton, die Gemeinden oder Gemeindeverbände. Träger privater Einrichtungen der Sonderschulung sind gemeinnützige Körperschaften und Organisationen. Träger 0 ) Die Errichtung und Führung von Einrichtungen der Sonderschulung, die Errichtung, Stellen- und Schaffung neuer Stellen sowie die Veränderung von Pensen bedürfen der Pensenbewilligung Bewilligung durch das Departement Bildung, Kultur und Sport. Vorbehalten bleiben die 0a 0c dieser Verordnung 0a ) Den heilpädagogischen Sonderschulen mit öffentlich-rechtlicher Trägerschaft steht für den pädagogischen und pädagogisch-therapeutischen Bereich ein Pensenpool zur Verfügung. Für die Gestaltung der einzelnen Pensen im Rahmen des Pensenpools ist die Schulleitung zuständig. Dem Pensenpool werden die einzelnen Pensen wie folgt angerechnet: Pensenpool für heilpädagogische Sonderschulen a) Grundsätze ) Aufgehoben durch Verordnung vom. November 00, in Kraft seit. Januar 00 (AGS 00 S. 9). ) Fassung gemäss Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom. Oktober 00, in Kraft seit. Januar 005 (AGS 00 S. 7). ) Eingefügt durch Verordnung vom. November 00, in Kraft seit. Januar 00 (AGS 00 S. 9).
4 8.5 V Sonderschulung a) von Lehrkräften sowie von Fachkräften für Stütz- und Fördermassnahmen sowie für Therapien zu 00 %; b) von Klassen-, Mittags- und Schwimmhilfen zu 70 %; c) von Praktikantinnen und Praktikanten zu 0 %. b) Berechnung 0b ) Der Pensenpool entspricht der Summe der Wochenlektionen, die erfahrungsgemäss für die Förderung und Betreuung der Kinder und Jugendlichen einer Schule nötig ist. Das Departement Bildung, Kultur und Sport legt die für das einzelne Kind durchschnittlich notwendige Anzahl Wochenlektionen nach folgenden Gruppen fest: a) Kinder im heilpädagogischen Kindergarten; b) schulbildungsfähige Kinder; c) praktischbildungsfähige Kinder; d) mehrfachbehinderte Kinder. Das Departement Bildung, Kultur und Sport überprüft regelmässig die durch die Schulleitung vorzunehmende Zuordnung der Kinder; bei abweichender Beurteilung kann es eine andere Zuordnung vornehmen. Pensenpool für den Sprachheilunterricht 0c ) Den Gemeinden beziehungsweise den Sprachheilverbänden steht für den Sprachheilunterricht ein Pensenpool zur Verfügung. Auf jeweils 00 Kinder des Kindergartens und der Primarschule werden pro Schuljahr 7 Lektionen zugesprochen, basierend auf den Schülerzahlen des Vorjahrs. Bei besonderen personellen Situationen, namentlich im Falle längerer Vakanzen, können weitere Lektionen zugesprochen werden. Abklärung Die Einweisung in eine Einrichtung der Sonderschulung oder die Zuweisung zu einer therapeutischen Massnahme setzt eine Abklärung voraus. Die Schulpflege am Aufenthaltsort des Kindes ordnet mit Einverständnis der Eltern die Art der vorzunehmenden Untersuchung an und bestimmt die Fachstelle. ) Eingefügt durch Verordnung vom. November 00, in Kraft seit. Januar 00 (AGS 00 S. 9). ) Eingefügt durch Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom. Oktober 00, in Kraft seit. Januar 005 (AGS 00 S. 7).
5 V Sonderschulung 8.5 Abklärungen von Kindern mit Sprachstörungen können durch Logopäden vorgenommen werden. Bei Legasthenien sind die Schulpsychologischen Dienste zu konsultieren.... ) 5 Durch die Schulpflege angeordnete Abklärungen sind für Vorschulpflichtige und Schüler unentgeltlich. 6 Nicht von der Schulpflege veranlasste Abklärungen oder Einweisungen in Sonderschulen und Heime gelten als Privatschulung. Es entfällt jede Leistungspflicht von Gemeinde und Kanton. Die Schulpflege am Aufenthaltsort des Kindes erlässt nach Anhören der Einweisung Eltern eine Einweisungsverfügung. Sie ist dafür besorgt, dass bei ausserkantonalen Platzierungen die erforderliche Zustimmung des Departements Bildung, Kultur und Sport vorgängig eingeholt wird. ) Kinder mit Sprachstörungen sind durch die Schulpflege den Sprachheilfachleuten zuzuweisen. Die Einleitung von Massnahmen der Früherziehung ist der Schulpflege durch die behandelnden Stellen zur Kenntnis zu bringen. 5 Die Schulpflege überprüft Zuweisungen zum Sprachheilunterricht halbjährlich von sich aus, Einweisungen in andere Einrichtungen der Sonderschulung auf Antrag der Eltern oder der Schule rechtzeitig vor Ende des Schuljahres. Die Aufnahme in eine Einrichtung der Sonderschulung erfolgt bei kommunalen Trägern durch die Schulpflege am Standort, bei privater oder Aufnahme kantonaler Trägerschaft durch die zuständigen Organe des Trägers. Erfolgt der Übertritt in den Sonderkindergarten, die Sonderschule oder die Übertritt Werkstufe nicht zu dem im Dekret über die Sonderschulung vom. Juni 987 ) festgelegten Zeitpunkt, ist ein begründetes Gesuch mindestens ) Aufgehoben durch Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom. Oktober 00, in Kraft seit. Januar 005 (AGS 00 S. 7). ) Fassung gemäss Ziff. 6 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom 0. August 005, in Kraft seit. September 005 (AGS 005 S. ). ) SAR
6 8.5 V Sonderschulung zwei Monate vorher durch die Schulpflege beim Erziehungsrat einzureichen. Gliederung der Sonderschule Abteilungsgrösse Unterricht 5 Die Sonderschule ist in der Regel in mindestens drei Abteilungen zu führen. Die Abteilungen des Sonderkindergartens und der Sonderwerkstufe sind getrennt von jenen der Sonderschule zu führen. Ausnahmen, insbesondere zur Erhaltung regional bedeutsamer Sonderschulen, bewilligt das Departement Bildung, Kultur und Sport. ) 6 Die Abteilungsgrösse richtet sich nach Art und Grad der Behinderungen der Schüler. Sie soll in der Regel Schüler nicht unter- und 8 Schüler nicht überschreiten. In Sprachheilkindergärten soll die Zahl von 8 Schülern nicht unter- und jene von Schülern nicht überschritten werden. Therapien werden als Einzel- oder im Kleingruppenunterricht durchgeführt. 5 Ausnahmen bewilligt das Departement Bildung, Kultur und Sport. Es kann insbesondere bei geringerer Schülerzahl die Pensen reduzieren. ) 7 Die Pflichtlektionenzahl der nicht behinderten Volksschüler in der Regelklasse gilt für die gleichaltrigen Sonderschüler als Richtzahl. Die wöchentliche Unterrichtszeit der Schüler ist auf 5 Vormittage und mindestens Nachmittage zu verteilen. ) Sofern ein Kind wegen seiner Behinderung dieser Belastung nicht gewachsen ist, entscheidet die Schulpflege auf Antrag der Eltern oder der Schule über eine Reduktion des individuellen Pensums. ) Fassung gemäss Ziff. 6 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom 0. August 005, in Kraft seit. September 005 (AGS 005 S. ). ) Fassung gemäss Ziff. 6 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom 0. August 005, in Kraft seit. September 005 (AGS 005 S. ). ) Fassung gemäss Verordnung vom. November 00, in Kraft seit. Januar 00 (AGS 00 S. 9). 6
7 V Sonderschulung 8.5 Der Sprachheilunterricht und übrige Therapien finden nach Absprache mit den betroffenen Lehrkräften und den Eltern statt, jedoch nicht vor 07.0 Uhr und nicht nach 8.00 Uhr, sowie nicht während der Mittagspause. 8 Grundsätzlich gilt für die Sonderschulen die gleiche Lektionsdauer wie für die Regelklassen. Sie kann jedoch den Bedürfnissen der Schüler angepasst werden, wobei die Gesamt-Unterrichtszeit einzuhalten ist. Die Unterrichtszeit pro Schulhalbtag und die Verteilung der Pflichtlektionen gemäss Verordnung über die Volksschule vom 9. April 985 ) darf zu Gunsten des Sprachheilunterrichts und anderer therapeutischer Massnahmen überschritten werden. Für den Sprachheilunterricht und die übrigen Therapien sind auch halbe Lektionen zulässig. Pro Halbtag mit mindestens drei Lektionen darf eine Pause von 0 bis 0 Minuten eingeschaltet werden. Lektionsdauer, Pausen 9 Für die Durchführung des Sprachheilunterrichts stellen die Träger, bei Verbänden jeweils die einzelnen Gemeinden, geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung. Der Sprachheilunterricht ist in der Regel am Schulort des Kindes durchzuführen. Die Schaffung regionaler Ambulatorien ist zulässig, sofern der Transportdienst gewährleistet ist und den Schülern keine Nachteile aus dieser Organisationsform erwachsen. Sprachheilunterricht, Lokale, Schulort 0 Für Schüler, welche die Schule nicht selbstständig erreichen können, organisiert die Schule den Transport. Schülertransport Die als Tagesschulen geführten heilpädagogischen Sonderschulen bieten soweit erforderlich ihren Schülern die Möglichkeit der Mittagsverpflegung. Die Betreuung der Kinder ist durch die Trägerschaft sicherzustellen. Sofern die Lehrkräfte der Sonderschule die Mittagsbetreuung übernehmen, wird ihnen dies höchstens zweimal pro Woche als eine Pflichtlektion angerechnet. Eine zusätzliche Entschädigung wird nicht ausgerichtet. Mittagsverpflegung ) SAR. 7
8 8.5 V Sonderschulung ) Verbindungsstell e zur IV ) Das Departement Bildung, Kultur und Sport ist die Verbindungsstelle zur Invalidenversicherung. C. Lehrkräfte 8 ) f) für die erzieherische Betreuung 9... ) In Tagesschulen können für die Betreuung der Kinder ausserhalb der Unterrichtszeiten Personen mit Eignung im Umgang mit Behinderten eingesetzt werden. Klassenhilfen müssen über eine pädagogische Grundausbildung verfügen. 0 5) Anstellungen 6) Die Anstellungen an den Sonderschulen der Gemeinden erfolgen gestützt auf die Regelungen des GAL. Demgegenüber richten sich die Anstellungen der Lehrpersonen bei Institutionen mit privatrechtlicher ) Aufgehoben durch Verordnung vom. August 997, in Kraft seit. Oktober 997 (AGS 997 S. 0). ) Fassung gemäss Ziff. 6 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom 0. August 005, in Kraft seit. September 005 (AGS 005 S. ). ) Aufgehoben durch Abs. 6 der Verordnung über die Erteilung der Wählbarkeitszeugnisse (Wählbarkeitsverordnung) vom 6. März 997, in Kraft seit. Juni 997 (AGS 997 S. 5). ) Aufgehoben durch Abs. 6 der Verordnung über die Erteilung der Wählbarkeitszeugnisse (Wählbarkeitsverordnung) vom 6. März 997, in Kraft seit. Juni 997 (AGS 997 S. 5). 5) Aufgehoben durch Abs. 6 der Verordnung über die Erteilung der Wählbarkeitszeugnisse (Wählbarkeitsverordnung) vom 6. März 997, in Kraft seit. Juni 997 (AGS 997 S. 5). 6) Fassung gemäss Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom. Oktober 00, in Kraft seit. Januar 005 (AGS 00 S. 7). 8
9 V Sonderschulung 8.5 Trägerschaft nach den einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts ) über den Arbeitsvertrag. D. Leitung ) Für die Schulleitung von Sonderschulen mit öffentlichrechtlicher Trägerschaft gelten in Bezug auf die Organisation, Aufgaben und Befugnisse die gleichen Regelungen wie für die übrige Volksschule. Institutionen mit privatrechtlicher Trägerschaft bestimmen die Organisation, Aufgaben und Befugnisse ihrer Schulleitung selbst. Das pädagogische und therapeutische Personal aller Einrichtungen der Sonderschulung ist zur beruflichen Fortbildung im Umfang von mindestens Tagen pro Schuljahr verpflichtet. Die Inspektorate der Sonderschulen und Heime sowie des Sprachheilwesens organisieren in Zusammenarbeit mit dem Departement Bildung, Kultur und Sport und den Fachverbänden Fortbildungskurse. ) Fortbildungskurse finden in der Regel, schulinterne Konferenzen immer ausserhalb der Unterrichtszeit statt. Ausfallende Unterrichts- und Therapiestunden sind unter Meldung an Inspektor und Schulpflege vor- oder nachzuholen. Die öffentlichen Einrichtungen der Sonderschulung unterstehen der Aufsicht allgemeinen Aufsicht durch die Schulpflegen oder allfälliger Verbandsorgane. Bei privaten oder kantonalen Trägern wird die allgemeine Aufsicht durch die zuständigen Organe der Trägerschaft wahrgenommen.... ) Schulleitung Fortbildung, interne Konferenzen ) Bundesgesetz vom 0. März 9 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR] (SR 0) ) Fassung gemäss Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom. Oktober 00, in Kraft seit. Januar 005 (AGS 00 S. 7). ) Fassung gemäss Ziff. 6 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom 0. August 005, in Kraft seit. September 005 (AGS 005 S. ). 9
10 8.5 V Sonderschulung E. Schlussbestimmungen Übergangsregelung Inkrafttreten 5 Das Departement Bildung, Kultur und Sport anerkennt die Ausbildungen von Lehrkräften, Therapeuten und Erziehern, welche die in dieser Verordnung umschriebenen Anforderungen nicht erfüllen, weiterhin, sofern die Betroffenen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in einer Einrichtung der Sonderschulung tätig sind und sich über eine mindestens dreijährige Praxis und die erfüllte Fortbildungspflicht ausweisen. ) Heilpädagogische Sonderschulen mit öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, für welche die Einführung des Pensenpools zu einer Reduktion der im pädagogisch und pädagogisch-therapeutischen Bereich bisher zur Verfügung gestandenen Pensen führt, haben diese bis spätestens auf Ende Schuljahr 00/00 entsprechend zu reduzieren. ) 6 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am. Juni 988 in Kraft. ) Aufgehoben durch Ziff. III der Verordnung der Volksschule vom 9. Juni 00, in Kraft seit. August 00 (AGS 00 S. 9). ) Fassung gemäss Ziff. 6 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom 0. August 005, in Kraft seit. September 005 (AGS 005 S. ). ) Eingefügt durch Verordnung vom. November 00, in Kraft seit. Januar 00 (AGS 00 S. 9). 0
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