Pflichtenheft für Schulärztinnen und Schulärzte der Volksschulen

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1 G Departement Gesundheit und Soziales Kantonsärztlicher Dienst Departement Bildung, Kultur und Sport Abteilung Volksschule Schulärztlicher Dienst Kanton Aargau Pflichtenheft für Schulärztinnen und Schulärzte der Volksschulen 01. Februar 2011 Gestützt auf die Verordnung über die Ärztlichen Schuldienste (SAR ) und ergänzend dazu beinhaltet das Pflichtenheft für Schulärztinnen und Schulärzte der Volksschulen im Kanton Aargau Folgendes: 1. Allgemeines Die Schulärztinnen und Schulärzte führen bei den Kindern und Jugendlichen die schulärztlichen Untersuchungen durch. Sie beraten Schulbehörden, Schulleitungen, Lehrpersonen sowie Eltern und Jugendliche in gesundheitlichen Fragen im Zusammenhang mit der Schule. Sie unterstützen die Schulen bei der Gesundheitsförderung und Prävention. Die Schulärztinnen und Schulärzte arbeiten mit den Hausärztinnen und Hausärzten, den zuständigen Beratungs- und Fachstellen sowie den übrigen Schuldiensten zusammen. Für die Impfungen in den Schulen ist der Impfdienst der Lungenliga Aargau in Zusammenarbeit mit den Schulärztinnen und Schulärzten zuständig.

2 Untersuchung von Schülerinnen und Schülern Die Schulärztliche Untersuchung ist obligatorisch und umfasst: Einschulungsuntersuchung im Kindergarten (oder in der 1. Klasse) 1 Entlassungsuntersuchung in der 8. oder 9. Klasse Die Untersuchung wird von der Schulärztin oder vom Schularzt durchgeführt. Einzelne Teile der Untersuchung können unter schulärztlicher Verantwortung auch an ärztliches Hilfspersonal delegiert werden oder unter Beiziehen der Lehrperson erfolgen. Ausführungen und Standards zu einzelnen Untersuchungsparametern stehen im Handbuch für Schulärztinnen und Schulärzte zur Verfügung. Kinder oder Jugendliche werden von der Untersuchung dispensiert, wenn eine Bestätigung der Kinder-/Hausärztin oder des Kinder-/Hausarztes vorliegt, wonach eine entsprechende Untersuchung bereits durchgeführt wurde oder dafür ein Termin geplant ist. Die Schulärztin oder der Schularzt untersucht auch einzelne Schülerinnen und Schüler, die ihm von der Schulbehörde oder der Schulleitung im Einverständnis mit den Eltern zugewiesen werden. Ergibt sich aufgrund der schulärztlichen Untersuchung die Notwendigkeit weiterer Abklärungen, einer ärztlichen Behandlung oder anderer Vorkehren, so hat die Schulärztin oder der Schularzt die Eltern - und soweit notwendig die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer - zu informieren. Einschulungsuntersuchung Kindergarten (oder 1. Klasse) Der Schwerpunkt dieser Untersuchung liegt beim Erfassen von schulrelevanten Beeinträchtigungen. Die Dauer der ärztlichen Untersuchung beträgt 20 Minuten pro Kind. (Der Zeitaufwand von ärztlichem Hilfspersonal ist dabei nicht berücksichtigt.) Die Anwesenheit eines Elternteils bei der Untersuchung ist erwünscht. Umfang der Untersuchung: o Kurze Anamnese (Gespräch und/oder aufgrund "Fragebogen zum Gesundheitszustand") o Messung der Grösse und des Gewichts o Untersuchung des Sehens (Fernvisus, Stereosehen, Farbsinn) o Untersuchung des Hörens (Audiometrie) o Beurteilung der Motorik (Grobmotorik, Feinmotorik, Graphomotorik, Koordination) o Allgemeiner Eindruck der Entwicklung (Konzentration, Ausdauer, Verhalten) o Kontrolle der bisher durchgeführten Impfungen und allenfalls Abgabe von Empfehlungen 1 Aus fachlicher Sicht ist die Einschulungsuntersuchung bevorzugt im Kindergarten durchzuführen. Allenfalls werden dabei nicht alle Kinder dieser Altersstufe erfasst, da der Kindergartenbesuch im Kanton Aargau zurzeit freiwillig ist. Die Formulierung "im Kindergarten (oder in der 1. Klasse)" berücksichtigt die Möglichkeit, die Untersuchung in der 1. Klasse durchzuführen bzw. nachzuholen.

3 - 3 - Im Rahmen des Pflichtenheftes ist keine routinemässige weitere körperliche Untersuchung vorgeschrieben. Nach Absprache und mit dem Einverständnis der Eltern oder auch im Interesse des Kindes kann die Schulärztin oder der Schularzt jedoch ergänzend zum obigen Untersuchungsumfang eine weitere körperliche Untersuchung durchführen. Falls es die Schulärztin oder der Schularzt als nötig erachtet, kann sie/er eine weitere Konsultation anregen (Nachuntersuchung, Beratung etc.). Die Sprachentwicklung wird in den Kindergärten und den Schulen bis zum Ende der 1. Klasse von Logopädinnen und Logopäden durch Reihenuntersuchungen erfasst (Verordnung Sonderschulung, SAR ). Entlassungsuntersuchung 8. oder 9. Klasse Diese Untersuchung beinhaltet hauptsächlich ein Beratungsgespräch. Die Dauer der Untersuchung beträgt 20 Minuten pro Schülerin oder Schüler. (Der Zeitaufwand von ärztlichem Hilfspersonal ist dabei nicht berücksichtigt.) Umfang der Untersuchung: o Kurze Anamnese o Messung der Grösse und des Gewichts o Untersuchung des Sehens (Fernvisus. Stereosehen und Farbsinn, falls nicht bereits früher abgeklärt) o Untersuchung des Hörens (Audiometrie) o Messung des Blutdrucks o Besprechung von persönlichen Fragen zu Gesundheit und Prävention o Kontrolle der bisher durchgeführten Impfungen und allenfalls Abgabe von Empfehlungen Im Rahmen des Pflichtenheftes ist keine routinemässige weitere körperliche Untersuchung vorgeschrieben. Nach Absprache und mit dem Einverständnis der Eltern oder der Schülerin/des Schülers kann die Schulärztin oder der Schularzt jedoch ergänzend zum obigen Untersuchungsumfang eine weitere körperliche Untersuchung durchführen. Falls es die Schulärztin oder der Schularzt als nötig erachtet, kann sie/er eine weitere Konsultation anregen (Nachuntersuchung, Beratung etc.). 3. Gesundheitsförderung und Prävention Die Schulärztin oder der Schularzt kann von den Lehrpersonen im Einverständnis mit der Schulleitung für bestimmte Unterrichtsthemen im Rahmen der lehrplanmässigen Gesundheitsförderung beigezogen werden. Die Schulärztin oder der Schularzt kann von der Schulleitung für Veranstaltungen der Schule zu gesundheitsrelevanten Themen als Referentin oder Referent oder als Auskunftsperson beigezogen werden.

4 Übertragbare Krankheiten Die Schulärztin oder der Schularzt meldet gehäuftes Auftreten von Infektionskrankheiten dem Kantonsärztlichen Dienst gemäss dem Meldeprozedere des Bundesamtes für Gesundheit und leitet allenfalls notwendige Massnahmen ein. Die Schulärztin oder der Schularzt kann von der Schulleitung für epidemiologische Aufgaben beigezogen werden, welche im Auftrag des Kantonsärztlichen Dienstes stehen und allenfalls in Zusammenarbeit mit dem Kantonsärztlichen Dienst erfolgen (z.b. Pandemie, Meningokokkenmeningitis). 5. Impfungen Die Schulärztin oder der Schularzt überprüft anlässlich der schulärztlichen Untersuchung den Impfstatus der Schülerinnen und Schüler und gibt allenfalls eine Impfempfehlung ab. Bei Impfungen, welche durch den Impfdienst der Lungenliga Aargau in den Schulen durchgeführt werden, ist die Schulärztin oder Schularzt anwesend. Die Schulärztin oder der Schularzt kann in speziellen Situationen vom Kantonsärztlichen Dienst für Impfaktionen beauftragt werden. 6. Beratung Die Schulärztin oder der Schularzt steht der Schulleitung, den Lehrkräften, den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention für die Beratung zu schulrelevanten Gesundheitsfragen zur Verfügung. In besonderen Situationen steht die Schulärztin oder der Schularzt den Schülerinnen und Schülern als Anlaufstelle zur Verfügung. Falls die Schulärztin oder der Schularzt von Schülerinnen oder Schülern in einer besonderen Situation für eine Beratung angefragt wird, kann sie oder er diese Beratung auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers der Gemeinde ohne Namensangabe in Rechnung stellen.

5 Administration Schülerkarten Die Schulärztin oder der Schularzt führt die Schülerkarten. Die Schülerkarten und die Bestätigungen über die privat durchgeführten Untersuchungen sind von der Schulärztin oder vom Schularzt bzw. unter deren Verantwortung aufzubewahren. Bei einem Wechsel der Schule sind diese nach Mitteilung der Schulleitung der Schulärztin oder dem Schularzt der neuen Schule zu übergeben. Nach Abschluss der Volksschule werden die Schülerkarten und Bestätigungen den Eltern ausgehändigt. Tätigkeitsberichte Die Schulärztin oder der Schularzt erstattet der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber (Gemeinde, Schulpflege) zuhanden des Departements Gesundheit und Soziales (DGS) Bericht über die Tätigkeit im vergangenen Schuljahr. Die Berichterstattung erfolgt nach den Vorgaben des DGS. 8. Weiteres Notfälle Die Schulärztin oder der Schularzt kann in Notfällen von der Schulleitung oder der Lehrerschaft kontaktiert werden. Die Schulärztin oder der Schularzt ist bei Anlässen an der Schule nicht verpflichtet, im Auftrag der Schule als Notfallärztin oder Notfallarzt für diesen Anlass zur Verfügung zu stehen. Informationsveranstaltungen o Einführung für neue Schulärztinnen und Schulärzte Neue Schulärztinnen und Schulärzte besuchen die vom Kantonsärztlichen Dienst organisierte Einführung in die schulärztliche Tätigkeit. Diese Einführung ist innerhalb von 2 Jahren nach der Beauftragung als Schulärztin oder Schularzt zu besuchen. o Jährliche Informations- und Weiterbildungsveranstaltung Die Schulärztin oder der Schularzt nimmt an den vom Kantonsärztlichen Dienst organisierten Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen des Kantonsärztlichen Dienstes teil.

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