Reglement über die Gebühren für auswärtige Schülerinnen und Schüler im Kindergarten und in der Volksschule der Stadt Zürich

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1 Reglement über die Gebühren für auswärtige Schülerinnen und Schüler im Kindergarten und in der Volksschule der Stadt Zürich Stadtratsbeschluss vom 6. Februar 2004 (225) Grundsatz Art. 1 1 Das Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich erhebt ein Schulgeld für auswärtige Kinder und Jugendliche im Kindergarten und in der Volksschule einschliesslich gemeindeeigener Schulen. 2 Als auswärtige Schülerinnen und Schüler gelten: a) Schulpflichtige, die nicht in der Stadt Zürich schulpflichtig sind b) Vor- und Nachschulpflichtige, die nicht in der Stadt Zürich Wohnsitz haben. Schulgeldansätze Art. 2 Das Schulgeld pro Kind und Schuljahr wird wie folgt festgesetzt: Kindergarten: Regelkindergarten Sprachheilkindergarten Reguläres Schulgeld Schulgeld bei der Ausrichtung eines Sonderschulbeitrages der IV Primarschule: Regelklassen Kleinklassen A, B, D, E Kleinklassen C, AC, BC

2 Oberstufe: Regelklassen Kleinklassen B, D, E Kleinklassen C MSP und K + S-Schule Reguläres Schulgeld (Kt. ZH) (div. Kt) Schulgeld bei der Ausrichtung eines Sonderschulbeitrages der IV Hochbegabtenförderung: Jahreskurse Universikum, pro Lektion Sommercamp Berufswahlschule (10. Schuljahr) und Freiwilliges 10. Schuljahr: Sonderschulen: Heilpädagogische Schule (HP) Schule für Kinder und Jugendliche mit Körper- und Mehrfachbehinderungen (SKB) SKB «Zeltweg» Schule für Sehbehinderte (SfS) Beratung und Unterstützung: Primarschule Oberstufe Leistungsumfang pro h/wo pro h/wo pro h/wo pro h/wo Art. 3 1 Mit den Gebühren gemäss Art. 2 wird grundsätzlich der Schulbesuch mit folgenden Leistungen abgegolten: Unterricht, Stützund Fördermassnahmen, schulpsychologische Abklärung, unterrichtsergänzende Angebote sowie aus dem schulärztlichen 2

3 Bereich Abklärungen und präventive Angebote. Diese Leistungen werden nachfolgend als «Unterricht sowie reguläres Angebot» bezeichnet. 2 Die Leistungsumschreibung in den einzelnen Schulbereichen lautet wie folgt: a. Kindergarten, Primarschule, Oberstufe Unterricht sowie reguläres Angebot für Kindergarten und Volksschule der Stadt Zürich. Nicht enthalten im Schulgeld sind weitere Leistungen wie insbesondere der Schulwegtransport, die Betreuung/Verpflegung (Hortbesuch), die Behandlung in der Schulzahnklinik sowie die Musikalische Elementarerziehung und der sonstige Unterricht der Jugendmusikschule, die bei Inanspruchnahme b. Hochbegabtenförderung Wahlfachkurse Universikum: Anzahl der zu verrechnenden Lektionen für einen Jahreskurs Universikum (gemäss Kursbeschreibung). Nicht enthalten im Schulgeld sind weitere Leistungen wie insbesondere der Schulwegtransport, die Reisekosten, Übernachtung und Verpflegung. c. Berufswahlschule (Werkjahr) und Freiwilliges 10. Schuljahr Unterricht sowie reguläres Angebot der jeweiligen Schule. Nicht enthalten im Schulgeld sind weitere Leistungen wie insbesondere der Schulwegtransport, Exkursionen, die Betreuung/ Verpflegung (Hortbesuch), die Behandlung in der Schulzahnklinik sowie die Jugendmusikschule, die bei Inanspruchnahme d. Sonderschulen Behindertenspezifische Sonderschulung, pädagogisch-therapeutische sowie medizinisch-therapeutische Massnahmen, Mittaghort (exkl. Eltern-Verpflegungsbeitrag), schul- und schulzahnärztliche Untersuchungen, Schulreisen, Lager (exkl. Elternbeitrag) sowie schulinterne Transporte und Reisespesen Wohnort/Schule bei IV-berechtigten Kindern. Nicht enthalten im Schulgeld sind weitere Leistungen wie insbesondere Freifächer, 3

4 Instrumentalunterricht und freiwilliger Schulsport, die bei Inanspruchnahme Indexierung Art. 4 Die Schulgelder können von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Schul- und Sportdepartements periodisch auf Anfang Schuljahr der Teuerung des Zürcher Städteindex angepasst werden (Stand Dezember 2003: 100 %). Kostengutsprache und Rechnungsstellung Art. 5 1 Die Aufnahme einer auswärtigen Schülerin bzw. eines auswärtigen Schülers in die städtischen Schulen darf in der Regel erst erfolgen, wenn für das Schulgeld eine schriftliche Kostengutsprache der Eltern bzw. der sonstigen gesetzlichen Vertretung des Kindes oder der Wohnsitzgemeinde oder eines dritten Kostenträgers geleistet worden ist. 2 Das Schulgeld wird den Eltern oder der sonstigen gesetzlichen Vertretung des Kindes in Rechnung gestellt, sofern nicht eine Kostengutsprache einer Gemeinde oder eines anderen Kostenträgers vorliegt. 3 Das Schul- und Sportdepartement legt den Zeitpunkt der Rechnungsstellung fest. Es ist berechtigt, die Bezahlung des vollen jährlichen Schulgelds im Voraus zu verlangen. Befreiung bzw. Reduktion bei Steuerdomizil in der Stadt Zürich Art. 6 1 Wird einem Kind bei Wegzug in eine andere zürcherische Gemeinde bewilligt, weiterhin die städtische Schule zu besuchen, so haben die Eltern im Kalenderjahr des Wegzugs, in dem ihre Steuerpflicht in der Stadt Zürich erhalten bleibt, noch kein Schulgeld zu entrichten. 2 Bei Kindern von auswärts wohnenden Eltern mit Teilsteuerdomizil in Zürich wird das Schulgeld nach Vorliegen der Steuerausscheidung im ungefähren Verhältnis der auf die Stadt und die Wohngemeinde entfallenden Steuerfaktoren reduziert. 4

5 Aufhebung bisherigen Rechts Art. 7 Das bisherige Reglement über die Gebühren für auswärtige Schülerinnen und Schüler vom 9. November 1988 mit Änderungen bis 29. November wird aufgehoben. Dieses Reglement wird auf Beginn des Schuljahres 2004/2005 in Kraft gesetzt. 1 AS 42,

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