Verordnung betreffend das Statut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis *

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1 49.0 Verordnung betreffend das Statut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis * vom (Stand ) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 6 Absatz des Gesetzes über Pädagogische Hochschule vom 4. Oktober 996 (GPH); auf Antrag des Departementes für Erziehung, Kultur und Sport, verordnet: Allgemeines Art. Zweck Die vorliegende Verordnung definiert das Statut des angegliederten Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis (nachfolgend: PH-VS). Sie legt die Voraussetzungen und die Anstellungsbedingungen des Personals fest. * Die Verordnung hält die Rechte und Pflichten des Personals fest und bestimmt die Anstellungsbehörden. * Art. Anwendungsbereiche Die vorliegende Verordnung findet Anwendung auf nachfolgende Kategorien des Personals: * a) * Direktor; b) * Adjunkten; c) * Studiengangsleiter; d) * Professoren/Lehrbeauftragte; e) * Lehrbeauftragte. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

2 49.0 Für die in der vorliegenden Verordnung nicht geregelten Fälle gelten für das in den vorhergehenden Absätzen aufgeführte Personal analog die Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung über das Personal des Staates Wallis. * Die Anstellung und die Dienstverhältnisse des administrativen und technischen Personals sind im Gesetz über das Personal des Staates Wallis geregelt. * 4 Die vorliegende Verordnung gilt auch für die pädagogischen Fachberater, was ihre Anstellung an der PH-VS anbelangt. * Begriffe * Art. Professor/Lehrbeauftragter und Lehrbeauftragter * Als Professor/Lehrbeauftragter gilt und wird als solcher angestellt, wer: * a) * die im Artikel 5 des Gesetzes vorgesehenen Bedingungen erfüllt; b) * die in der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Qualifikationsbedingungen erfüllen; c) * die in Artikel der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Aufgaben, zu den von der Direktion festgelegten Beschäftigungsgraden erfüllen. Als Lehrbeauftragter gilt und wird als solcher angestellt, wer: * a) die in der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Qualifikationsbedingungen erfüllen; b) die im Artikel 5 festgelegten Aufgaben erfüllen. Art. a * Mittelbau Die wissenschaftlichen Mitarbeitenden und die Assistenten bilden den Mittelbau. Ihr Gehalt wird gemäss der Lohnskala der Lehrpersonen des Kantons Wallis geregelt und in besonderen Fällen, die ganz oder teilweise von Drittmitteln finanziert werden, durch die Reglementierung dieser Drittmittel.

3 49.0 Art. 4 Administratives und technisches Personal Als administratives und technisches Personal gelten jene Mitarbeitenden, die weder zum Lehrkörper, den pädagogischen Fachberatern noch zum Mittelbau gehören. * Art. 4a * Pädagogischer Fachberater Als pädagogischer Fachberater gilt jene Lehrperson der obligatorischen Schulzeit oder der allgemeinen Sekundarstufe II, die: a) einen Beratungsauftrag zugunsten der Schulen ausführt, die prinzipiell einer weiteren Aufgabe im Unterrichtswesen entspricht, um in einem bestimmten Bereich den Lehrpersonen und den Studierenden der PH-VS eine pädagogische Unterstützung zu bieten; b) gemäss Artikel 4 des Gesetzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 4. September 0 vom Departement für Bildung und Sicherheit (nachfolgend: das Departement) angestellt wird; c) die in Artikel 6b der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Aufgaben zu den von der Direktion festgelegten Beschäftigungsgraden erfüllt. Anstellung * Art. 5 Anstellungsbehörden * Der Staatsrat stellt die Mitglieder des Lehrkörpers an. * bis Das Departement stellt die Fachberater an. * ter Die zuständige Behörde stellt die wissenschaftlichen Mitarbeitenden an. * Die Direktion stellt die Assistenten grundsätzlich für eine Dauer von zwei Jahren an. Die Anstellung ist für maximal zwei weitere Jahre erneuerbar. * Bei Abwesenheit von Professoren/Lehrbeauftragten, Lehrbeauftragten und/oder Fachberatern kann die Direktion Stellvertretungen einsetzen. Eine Stellvertretung darf nicht länger als zwölf Monate dauern. *

4 49.0 Art. 6 Ausschreibung Alle frei gewordenen Stellen, ausser den Assistentenstellen, müssen im kantonalen Amtsblatt offiziell ausgeschrieben werden, falls erforderlich auch in Zeitungen und/oder Fachzeitschriften. * Art. 7 Anstellungsverfügung * Die Mitglieder des Lehrkörpers werden mittels einer Verwaltungsverfügung angestellt, die den Betroffenen schriftlich eröffnet wird. Der Entscheid enthält unter anderem: * a) * Art der Anstellung (auf Probe, befristete/unbefristete Zeit); b) * die Funktion; c) * den Beschäftigungsgrad, gegebenenfalls die möglichen Schwankungen; d) das Datum des Stellenantritts; e) * die Gehaltsklasse; f) * der Prozentsatz anfänglicher Erhöhung; g) * die Aufnahme in die Pensionskasse; h) * der oder die Arbeitsort(e); i) * den Vorbehalt, wonach der Staatsrat je nach Bedürfnis der Schule eine Änderung der Funktion beziehungsweise der Besoldung von einem Verwaltungsjahr auf das nächste beschliessen kann; j) * die der PH-VS offen stehende Möglichkeit, die Stundendotationen aufgrund der Bedürfnisse der Schule und im Rahmen der verfügbaren Budgetmittel geringfügig zu ändern (plus oder minus 0 Prozent im Verhältnis zum im vorhergehenden Entscheid festgelegten Prozentsatz). * Art. 8 Verwaltungsjahr Für den Lehrkörper und die Fachberater beginnt das Verwaltungsjahr grundsätzlich am. September und endet am. August. Es zählt zwei Semester. * Art. 9 * 4

5 49.0 Art. 0 Anstellungsbedingungen des Lehrkörpers * Um als Professor/Lehrbeauftragter oder als Lehrbeauftragter angestellt zu werden, muss der Kandidat insbesondere: * a) * Inhaber eines Hochschuldiploms in dem(den) zu unterrichtenden Fach(Fächern) sein (Masterdiplom oder höher oder ein als gleichwertig eingestuftes Diplom); b) sich über Unterrichtserfahrung ausweisen können und eine Zusatzqualifikation in Erziehungswissenschaften erworben haben; c) * didaktische Qualifikationen nachweisen, die den Anforderungen der Zuhörerschaft einer Hochschule gerecht werden; d) Sinn für Teamarbeit haben; e) die deutsche oder französische Sprache beherrschen und prinzipiell über solide Kenntnisse in der zweiten Sprache verfügen; f) * gegebenenfalls bereit sein, seine Tätigkeit am anderen Standort der PH-VS auszuüben; g) * die von der Direktion verlangten Ausbildungen abschliessen, um eine unbefristete Anstellung zu erhalten. bis Personen, welche die in Absatz aufgeführten Bedingungen nicht vollständig erfüllen, werden bis zum Erwerb des Diploms in eine tiefere Lohnklasse eingestuft. * Um als Direktor oder Adjunkt angestellt zu werden, müssen die Kandidaten zusätzlich nachfolgende Bedingungen erfüllen: * a) sich über pädagogische und wissenschaftliche Kompetenzen in einem der Arbeitsfelder der PH-VS ausweisen können; b) Qualitätsnachweis erbringen in Führungsaufgaben sowie Fähigkeiten in Verwaltungsaufgaben, in Kommunikation und Zusammenarbeit mit allen mit der PH-VS im Verhältnis stehenden Kreisen. Der Staatsrat kann für all diese Anstellungen zusätzliche Anforderungen festlegen. Er regelt die besonderen Fälle. * Art. 0a * Anstellungsbedingungen des Mittelbaus * Um eine Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeitender oder als Assistent zu erhalten, muss der Kandidat: * a) * Inhaber eines Hochschuldiploms oder eines als gleichwertig anerkannten Titels sein; b) * im Prinzip eine Berufserfahrung in jenem Tätigkeitsbereich nachweisen, der in der Stellenausschreibung erwähnt ist; 5

6 49.0 c) * Deutsch oder Französisch beherrschen und gute Kenntnisse der zweiten Amtssprache haben; d) * teamfähig sein; e) * als Assistent, entweder in einer Ausbildung eingeschrieben sein oder sich für eine Einschreibung in einer Ausbildung verpflichten. Die Assistenten müssen Inhaber eines von einer Hochschule ausgestellten Diploms (Universität, Eidgenössische Technische Hochschule, FH, PH) oder eines gleichwertigen Titels sein. Art. 0b * Anstellungsbedingungen der pädagogischen Fachberater Um eine Anstellung als pädagogischer Fachberater zu erhalten, muss der Kandidat: a) grundsätzlich in der von der Beratertätigkeit betroffenen Altersklasse unterrichten oder unterrichtet haben; b) im von der pädagogischen Fachberatung betroffenen Bereich sowie in Erwachsenenbildung eine Zusatzausbildung absolviert haben oder sich dazu verpflichten, eine solche Zusatzausbildung zu absolvieren; c) als Professor/Lehrbeauftragter oder Lehrbeauftragter fächerspezifische Kompetenzen haben, falls er auf der von der Beratertätigkeit betroffenen Altersstufe keine Tätigkeit ausübt. Das Departement regelt die besonderen Fälle, in Absprache mit der Dienststelle für Unterrichtswesen und der PH-VS. 4 Auftrag und Tätigkeitsbereiche Art. Direktor Dem Direktor obliegt die Gesamtverantwortung für das gute Funktionieren der PH und für die der PH-VS zugeteilten Tätigkeiten. Der Direktor ist verantwortlich für die Einführung und Anwendung des Qualitätssystems. Dem Direktor können weitere Aufgaben übertragen werden, die mit seinem Pflichtenheft gemäss Artikel Absatz des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis vom 4. Oktober 996 vereinbar sind. * 6

7 49.0 Art. Direktionsadjunkten * Die Direktionsadjunkten sind für die ihnen zukommenden operativen Führungsaufgaben der PH-VS verantwortlich. Sie sind zudem für einen Sektor verantwortlich (Grundausbildung, Weiterbildung, Zusatzausbildung, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen), welcher zum Auftrag der PH-VS gehört. * Den Direktionsadjunkten können weitere Aufgaben (Unterricht, Forschung und Entwicklung, Dienstleistungen usw.) übertragen werden, die mit ihrem Pflichtenheft gemäss Artikel 4 Absatz des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis vom 4. Oktober 996 vereinbar sind. * * Art. Professoren/Lehrbeauftragte und Lehrbeauftragte Die Tätigkeitsbereiche der Professoren/Lehrbeauftragten und Lehrbeauftragten beinhalten: a) die laufenden Unterrichtsaufgaben, welche insbesondere die folgenden Tätigkeiten umfassen:. Unterricht sowie die Ausarbeitung von Kursen,. die Planung, die Vorbereitung, die Organisation und Evaluation des Unterrichts,. die persönliche Weiterbildung; b) spezielle Unterrichtsaufgaben, welche insbesondere die folgenden Tätigkeiten umfassen:. Begleitung von Diplomarbeiten am Ende des Studiums,. Betreuung von Praktikanten und pädagogische Beratung,. die Berufseinführung, 4. die Weiter- und Zusatzausbildung in schulischen Bereichen; c) Tätigkeiten angewandter Forschung in Geistes- und Erziehungswissenschaft (nachfolgend: Forschung) sowie Entwicklung und Dienstleistungen; d) * besondere Aufgaben pädagogischer, wissenschaftlicher und administrativer Art wie insbesondere die Leitung eines Studienganges, der pädagogischen Fachberatung, der transversalen Aufgaben oder des Bereiches der Weiter- und Zusatzausbildung in jeder der einzelnen Abteilungen. 7

8 49.0 Bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten wird Teamarbeit gefördert. In diesem Sinne nehmen sie obligatorisch an den gemeinsamen Tätigkeiten des Lehrpersonals teil, insbesondere an den durch die Direktion einberufenen Konferenzen und Treffen des Lehrkörpers. * Im Allgemeinen unterhalten und entwickeln sie die erforderlichen Beziehungen zu betroffenen Kreisen. Art. a * Studiengangsleiter * Die Studiengangsleiter sind Professoren/Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragte, welche die allgemeine Leitung eines Studiengangs übernehmen, für die Qualität verantwortlich sind und an der strategischen Entwicklung teilnehmen. * Als Teil ihrer Tätigkeit und gemäss der jährlichen Anstellungsübersicht übernehmen die Studiengangsleiter die unter Artikel beschriebenen Aufgaben. * Art. b * Konferenz des Lehrkörpers Die allgemeine Konferenz des Lehrkörpers der PH-VS versammelt sich mindestens einmal pro Jahr. Je nach Traktanden kann auch das übrige Personal der PH-VS teilnehmen. Art. 4 Professoren/Lehrbeauftragte Die Professoren/Lehrbeauftragten sind gehalten, die in Buchstabe a und c von Artikel vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen. Im Allgemeinen erfüllen sie die Aufgaben unter Buchstabe b. Sie können darüber hinaus verpflichtet werden, Aufgaben wie sie unter Buchstabe d aufgeführt sind zu übernehmen. Art. 5 Lehrbeauftragte Die Lehrbeauftragten sind angehalten, die unter Buchstabe a des Artikels Absatz vorgesehenen Tätigkeiten auszuführen. Sie können zudem aufgefordert werden, die Aufgaben, beziehungsweise Aufträge zu erfüllen, die unter Buchstabe b vorgesehen sind. * 8

9 49.0 Art. 6 Pflichtenheft und Anstellungsübersicht * Jedes Mitglied des Personals der PH-VS ist Inhaber eines Pflichtenheftes. Die Pflichtenhefte der Professoren/Lehrbeauftragten und Lehrbeauftragten werden von der Direktion jährlich in der Anstellungsübersicht näher beschrieben, wobei die Direktion den verschiedenen Tätigkeitsfeldern die dafür vorgesehene Arbeitszeit zuweist. * Die Anstellungsübersicht erlaubt die genaue Berechnung des Beschäftigungsgrades auf ein Verwaltungsjahr oder ein Semester. * 4 Die Pflichtenhefte der pädagogischen Fachberater werden regelmässig in den durch die PH-VS definierten Aktionsplänen präzisiert und von der Dienststelle für Unterrichtswesen validiert. * Art. 6a * Mittelbau Die wissenschaftlichen Adjunkten leisten einen wissenschaftlichen Beitrag zur Entwicklung jenes Bereichs, dem sie zugeteilt sind. Sie können verpflichtet werden, den Lehrkörper beim Unterricht zu unterstützen und bei der Führung von Projekten in der angewandten Forschung und Entwicklung sowie bei den Dienstleistungen mitzuarbeiten. Ihr Tätigkeitsbereich kann auf die Personalführung und die Verwaltung der administrativen und/oder materiellen Mittel ausgeweitet werden. * Die Assistenten haben ähnliche Aktivitäten wie die wissenschaftlichen Adjunkten: Arbeiten in der angewandten Forschung - Entwicklung, im Transfer von Kenntnissen und/oder in der Lehrunterstützung im Rahmen von praktischen Arbeiten oder Projekten. Ihre Verantwortung umfasst weder die Leitung von Forschungsprojekten noch Aufgaben der Personalentwicklung und Personalführung. Ihre Anstellung ist zeitlich begrenzt gemäss Artikel 5 der vorliegenden Verordnung. * Art. 6b * Pädagogische Fachberater Die pädagogischen Fachberater sind in der Regel Lehrpersonen, die vom zuständigen Departement je nach Bedarf Teilzeit und/oder für eine befristete Dauer angestellt werden, um besondere Aufgaben oder pädagogische Aufträge wahrzunehmen. Aufgrund der zeitlichen Limitierung ihres Mandates behalten die Lehrpersonen mit besonderen Funktionen den zeitlichen Anstellungsansatz, den Sie zur Zeit Ihrer Anstellung innehatten. Die pädagogischen Aufträge der Fachberater werden in einem von der PH-VS elaborierten Pflichtenheft und Aktionsplan beschrieben. 9

10 49.0 Im Rahmen des von der PH-VS und der Dienststelle für Unterrichtswesen validierten Aktionsplanes ist die Hauptaktivität der pädagogischen Fachberater die pädagogische Unterstützung vor Ort für die Lehrpersonen der öffentlichen Walliser Schulen gemäss den vom Departement definierten Prioritäten. Die anderen Aktivitäten können unter anderen sein: a) die Koordination mit den Professoren/Lehrbeauftragten, den Lehrbeauftragten und den Verantwortlichen für die pädagogische Fachberatung der PH-VS und mit den anderen pädagogischen Fachberatern; b) die Ausführung der von der PH-VS erteilten Aufgaben gemäss von der Dienststelle für Unterrichtswesen validiertem Aktionsplan; c) die persönliche Weiterbildung. 5 Rechte Art. 7 Besoldung Der Lehrkörper hat Anspruch auf eine Besoldung gemäss der Besoldungstabelle und den Lohnkomponenten, wie sie in der besonderen Gesetzgebung festgelegt sind. Das Gehalt des administrativen und technischen Personals wird gemäss der Gesetzgebung, welche das Gehalt der Angestellten des Staates Wallis regelt, festgelegt. * Die pädagogischen Fachberater werden gemäss ihrer Anstellung in ihrer Basislohnklasse entlöhnt. Sie erhalten dazu eine zusätzliche spezifische Entschädigung gemäss dem Beschluss des Staatsrates. * Art. 8 Urheberrechte Die an Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Anstellung an der PH-VS gebundenen Urheberrechte gehören dem Staat. Im Falle einer reellen nachhaltigen Wirkung auf die Wirtschaft hat der Urheber das Recht auf eine angemessene vom Staatsrat festgelegte Entschädigung. 0

11 49.0 Art. 9 Ferien Die Professoren/Lehrbeauftragten, die Lehrbeauftragten und die pädagogischen Fachberater haben Anspruch auf sieben Wochen Ferien pro Jahr. Um die gute Ausführung der Arbeit nicht zu beeinträchtigen, organisieren sie ihre Ferien im Einverständnis mit der Direktion. * Der Ferienanspruch des Direktors, der Adjunkten, des administrativen und technischen Personals und des Mittelbaus entspricht demjenigen des Staatspersonals. * Die Direktion der PH kann - aufgrund von Arbeits- und Sachzwängen - die Ferienzeit für das gesamte Personal der PH-VS festsetzen. Art. 0 Spezialurlaube Das gesamte Personal der PH-VS hat gemäss Gesetz über das Personal des Staates Wallis Anrecht auf Sonderurlaub (Hochzeit, Geburt, Todesfall usw.), vorausgesetzt, das Ereignis trifft ausserhalb der Ferien ein. * Art. Unbezahlte Urlaube Das Departement kann dem Lehrkörper und den Fachberatern unbezahlte Urlaube gewähren, sofern der Betrieb der PH-VS dadurch nicht beeinträchtigt wird. * Art. Sabbatjahr Das Sabbatjahr ist ein Urlaub, der im Allgemeinen den Professoren/Lehrbeauftragten und Lehrbeauftragten vorbehalten ist. Die Bewilligung erfolgt durch das Departement und kann nur denen erteilt werden, welche über ein berufliches, an die Tätigkeiten der PH-VS gebundenes Projekt, verfügen, das von der Direktion zugelassen und vom Departement gebilligt wird. Die Bedingungen zur Gewährung eines Sabbatjahrs sind im Reglement betreffend das Anstellungsverhältnis des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis vom 9. Juni 005 festgelegt. * Art. Berufsverband - Konsultation Die Professoren/Lehrbeauftragten, die Lehrbeauftragten und der Mittelbau können sich zu Berufsverbänden zusammenschliessen. * Die Berufsverbände werden in allen Fragen über das Statut konsultiert. Sie können Vorschläge unterbreiten.

12 Aufgaben Art. 4 Jahresarbeitszeit * Grundsätzlich entspricht die Arbeitszeit des gesamten PH-Personals der in der Kantonsverwaltung geltenden Arbeitszeit. * Die im Teilamt angestellten Professoren/Lehrbeauftragten, Lehrbeauftragten und pädagogischen Fachberater sowie der Mittelbau deren Jahresarbeitszeit in der Anstellungsverfügung festgelegt ist, müssen den verschiedenen Aktivitäten jene Zeit widmen, für die sie angestellt sind. * Die Arbeitszeit der Professoren/Lehrbeauftragten und Lehrbeauftragten sowie diejenige des Mittelbaus wird jährlich gemäss Anstellungsübersicht aufgeteilt. Die Arbeitszeit der pädagogischen Fachberater wird gestützt auf den Aktionsplan aufgeteilt. * Art. 5 Gliederung der Arbeitszeit der Professoren/Lehrbeauftragten und Lehrbeauftragten Die Arbeitszeit der verschiedenen in Artikel festgelegten Tätigkeiten werden im Pflichtenblatt aufgeführt. Dieses verdeutlicht insbesondere: a) die erforderliche Zeit zur Erfüllung der laufenden Unterrichtstätigkeit; b) die für die Begleitung der Praktikanten, für die pädagogische Beratung, für die Berufseinführung, für die Begleitung der Diplomarbeit der Kandidaten und für die Weiterbildung reservierte Zeit; c) die der Forschung und Entwicklung sowie den Dienstleistungen gewidmete Zeit; d) die für besondere Aufgaben zur Verfügung gestellte Zeit. Ein Reglement hält insbesondere fest: a) den Koeffizienten zur Umrechnung der wöchentlichen Unterrichtszeit in Arbeitsstunden; b) das Stundenkontingent pro Student oder Kandidat für die Praktikumsbegleitung, pädagogische Beratung, die Berufseinführung, die Begleitung der Diplomarbeiten sowie die Weiter- und Zusatzausbildung; c) das Stundenkontingent für die Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen; d) die Dauer der Semester.

13 49.0 Um die Aufgaben zu erfüllen, wie sie im Buchstaben d des Artikels Absatz vorgesehen sind, verfügt die Direktion der PH-VS über einen Stundenpool von mindestens 0 Prozent des Totals der zugeteilten Stunden zur Erfüllung der laufenden Unterrichtstätigkeit. Die Direktion verteilt diese Stunden entsprechend ihrer Prioritäten und sorgt für eine gerechte Verteilung unter den Professoren/Lehrbeauftragten und Lehrbeauftragten. Ein Reglement präzisiert diese Bestimmungen. Art. 6 Anwesenheit am Schulort Der Lehrkörper muss am Schulort(an den Schulorten) während der zur Erfüllung ihrer Pflichten und des Teamauftrages notwendigen Zeit anwesend sein. Ferner regeln interne Weisungen der PH-VS die Verpflichtungen in diesem Bereich. Die Mitglieder des Personals melden ihre notwendig gewordenen Absenzen unverzüglich der Direktion. Art. 7 Verantwortlichkeit Die Professoren/Lehrbeauftragten und die Lehrbeauftragten sind für den ihnen anvertrauten Unterricht verantwortlich. * Die Professoren/Lehrbeauftragten, die Lehrbeauftragten, der Mittelbau und die pädagogischen Fachberater führen überdies persönlich und gewissenhaft die in ihrem Pflichtenheft und allenfalls in ihrer Anstellungsübersicht oder in ihrem Aktionsplan vorgesehenen Aufgaben aus. Sie sorgen darüber hinaus, dass die ausgeführten Arbeiten mit dem Qualitätssystem übereinstimmen. * Ihre Aktivitäten und ihr Verhalten werden regelmässig mit der Hierarchie abgesprochen. * 4 Die Direktion vergewissert sich, dass periodische Gespräche mit dem Personal geführt werden, die unter anderen die Aktivitäten und das Verhalten betreffen, dies jedes Mal, wenn sie es für nötig hält oder wenn es die Umstände verlangen. * Art. 8 Pädagogische Ausbildung Die Mitglieder des Lehrkörpers sind angehalten, ihre pädagogische Ausbildung entsprechend den beschlossenen interkantonalen Empfehlungen zu vervollständigen.

14 49.0 Art. 9 Weiterbildung Die Professoren/Lehrbeauftragten, die Lehrbeauftragten, der Mittelbau und die pädagogischen Fachberater sind für ihre Weiterbildung verantwortlich und müssen sich deshalb fortwährend über die wissenschaftliche und pädagogische Entwicklung auf dem Laufenden halten. * Die Direktion der PH-VS begünstigt die berufsspezifische Entwicklung und die Weiterbildung der Professoren/Lehrbeauftragten, der Lehrbeauftragten, des Mittelbaus und der pädagogischen Fachberater. Die einzelnen Weiterbildungsaktivitäten werden auf der Anstellungsübersicht festgehalten. * Die Weiterbildung des Lehrkörpers der PH-VS und der pädagogischen Fachberater wird vom Departement reglementiert. * Art. 0 Amtsgeheimnis Das gesamte Personal untersteht dem Amtsgeheimnis. Es darf vor Gericht nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Staatsrates über Tatsachen aussagen, die es in Ausübung seiner Funktion in Erfahrung gebracht hat. Diese Erlaubnis muss auch eingeholt werden, wenn das Anstellungsverhältnis aufgelöst ist. Art. Nebenbeschäftigung * Die Mitglieder des Lehrkörpers der PH-VS, der Mittelbau, die pädagogischen Fachberater und das administrative und das technische Personal dürfen einer Nebenbeschäftigung nachgehen, sofern sich diese nicht nachteilig auf ihre Tätigkeit oder auf das Image der PH-VS auswirkt. * Unvereinbar mit der Tätigkeit eines Vollzeitangestellten sind: * a) * jede Ausübung eines Gewerbes und jeder Betrieb von Handelsgeschäften mit gewinnbringendem Zweck; b) * die Mitgliedschaft in einem Verwaltungsrat oder die Leitung einer Erwerbsgesellschaft, es sei denn, die Lehrperson handle im Auftrag des Staatsrates oder mit dessen Bewilligung im Auftrag eines Gemeinwesens. Vor der Ausübung einer bezahlten Nebenbeschäftigung müssen Lehrpersonen der PH-VS mit einem Beschäftigungsgrad von über 75 Prozent bei der zuständigen Behörde einen schriftlichen Antrag auf eine Bewilligung einreichen und diese erlangen. * 4

15 Ausnahmen können zugelassen werden, wenn es sich um Unternehmen mit Familiencharakter oder mit hauptsächlich allgemeinen Interessen handelt und wenn die durch die Tätigkeit beanspruchte Zeit und das dadurch erzielte Einkommen in einem kleinen Rahmen bleiben. * 5 Die Ausübungsbewilligung für Nebenbeschäftigungen und die entsprechenden Bestimmungen (mögliche Herabsetzung des Beschäftigungsgrads und damit einhergehende Kürzung der Besoldung) werden in einer Weisung des Staatsrates geregelt. * Art. Öffentliches Amt Alle Mitglieder des Lehrkörpers, des Mittelbaus, des administrativen und technischen Personals sowie alle Fachberater, die für ein öffentliches Amt kandidieren, müssen die Anstellungsbehörde darüber schriftlich benachrichtigen. Diese nimmt davon Kenntnis, informiert den Gesuchsteller über allfällige Unvereinbarkeiten und macht ihn auf die daraus folgenden Konsequenzen - eingeschlossen lohnwirksame - aufmerksam. * Art. Geschenke oder andere Vorteile Das gesamte Personal darf weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies aufgrund seiner amtlichen Stellung geschieht. Art. 4 Disziplinarrecht * Das Personal der PH-VS ist dem Disziplinarrecht unterstellt, das für die Angestellten des Staates Wallis gilt. * Art. 5 Berufliche Vorsorge * Unter Vorbehalt der spezifischen gesetzlichen Bestimmungen ist das Lehrpersonal der PH-VS gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod bei der PKWAL versichert. * 5

16 Anstellung, Abänderung sowie Beendigung des Dienstverhältnisses Art. 6 Anstellung auf Probe * In der Regel werden die Mitglieder des Lehrkörpers und die Fachberater für ein Jahr auf Probe angestellt. * Die zuständige Behörde kann die Anstellung auf Probe um ein Jahr verlängern, um es der Person zu ermöglichen, ihre Leistungen oder ihr Verhalten zu verbessern. Die Verlängerung wird bis zum. Mai mitgeteilt. * Während einer Anstellung auf Probe kann das Dienstverhältnis grundsätzlich beidseitig nur auf Ende des Verwaltungsjahres durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung bis spätestens. Mai gekündigt werden. Diese Fristen können im gegenseitigen Einverständnis abgeändert werden. * Art. 7 Anstellung als Gastdozent * Die Direktion der PH-VS kann je nach budgetären Verfügbarkeiten und mit dem Einverständnis der Dienststelle, der sie angegliedert ist, für eine bestimmte Zeitdauer aber maximal für ein Jahr Gastdozenten anstellen. * Mit Ausnahme der Anstellungsdauer gelten für die Gastdozenten die gleichen Bestimmungen wie für die Professoren/Lehrbeauftragte und die Lehrbeauftragte. * Art. 8 Unbefristete Anstellung * Im Allgemeinen folgt auf eine Anstellung auf Probe die unbefristete Anstellung. * a) * b) * c) * Die unbefristete Anstellung erfolgt gestützt auf einen Bericht der Schuldirektion per schriftlichen Neuentscheid der zuständigen Behörde. * 6

17 49.0 Art. 8a * Befristete Anstellung Am Ende der Anstellung auf Probe und soweit die Person zufriedenstellend arbeitet, bildet die Anstellung auf befristete Dauer eine Ausnahme und muss durch spezielle Umstände oder durch gegenseitige Vereinbarung gerechtfertigt sein. Art. 8b * Beendigung des Dienstverhältnisses Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung: a) beim Erreichen der von der AHV gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze; b) beim Tod des Betroffenen; c) drei Monate nach dem Verschollensein des Betroffenen bei Todesgefahr oder ohne Nachricht zu hinterlassen; d) nach Ablauf der befristeten Anstellung, ausser bei einer Verlängerung der Anstellung. Art. 8c * Altersgrenze AHV Die Altersgrenze, welche vom Mitglied des Lehrkörpers oder des pädagogischen Fachberaters für die Ausübung seiner Tätigkeit festgelegt ist, ist die gesetzliche AHV Altersgrenze. In gegenseitigem Einverständnis zwischen dem Mitglied des Lehrkörpers oder dem pädagogischen Fachberater und der zuständigen Behörde kann der Arbeitsvertrag über das AHV-Alter hinaus verlängert werden, dies bis höchstens zum Ende des laufenden Verwaltungsjahres. Die endgültige Auflösung des Dienstverhältnisses findet grundsätzlich am Ende des Monats statt, in dem das Mitglied des Lehrkörpers oder der Fachberater die Altersgrenze erreicht. 4 Für die in Absatz geregelten Fälle wird die Besoldung des Mitglieds des Lehrkörpers oder des Fachberaters um die Höhe der von der Vorsorgekasse ausbezahlten Rente gekürzt und dies ab ihrer ersten Auszahlung. Die Vorsorgekasse informiert die zuständige Dienststelle des Departements und die Kantonale Finanzverwaltung über die Auszahlung und deren Höhe. Die AHV-Rente steht der betroffenen Lehrperson zu. 7

18 49.0 Art. 8d * Ordentliche Kündigung einer befristeten Anstellung durch die zuständige Behörde Bei unbefristeten Anstellungen kann die zuständige Behörde das Dienstverhältnis aus objektiven Gründen auf Ende des Verwaltungsjahres durch eine entsprechende schriftliche Verfügung spätestens bis zum. März kündigen. Art. 8e * Kündigung einer unbefristeten Anstellung durch die zuständige Anstellungsbehörde bei bleibender Arbeitsunfähigkeit - Pensionierung Für das der vorliegenden Verordnung unterstellte Personal sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis anwendbar. Art. 9 Kündigung * Lehrpersonen mit einer unbefristeten Anstellung können das Dienstverhältnis auf Ende des laufenden Verwaltungsjahres mittels schriftlicher Kündigung bis spätestens. Mai auflösen. * Auf Antrag der betroffenen Person kann die zuständige Behörde eine Kündigung im Verlaufe des Jahres annehmen, sofern der reibungslose Betrieb der PH-VS nicht darunter leidet. * Art. 40 Aufheben einer Stelle * Wird eine Stelle ganz oder teilweise aufgehoben, kann das Dienstverhältnis einer Lehrperson, die befristet oder unbefristet angestellt ist, durch einen spätestens per. Mai zugestellten Beschluss aufgelöst oder ihr Beschäftigungsgrad herabgesetzt werden. * Wird eine Stelle im Sinne des vorgenannten Absatzes aufgehoben, schlägt die zuständige Behörde der betroffenen Lehrperson nach Möglichkeit eine andere, ihren Fähigkeiten entsprechende Stelle vor. * Im Falle der Aufhebung einer Stelle, wie sie in Absatz beschrieben wird, erleichtert die Anstellungsbehörde dem Betroffenen die Suche nach einer anderen Stelle. * Art. 40a * 8

19 49.0 Art. 4 Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen * Die zuständige Behörde kann eine Anstellung jederzeit aus wichtigen Gründen fristlos auflösen. * Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, unter welchem dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. * Das Verfahren zur Auflösung aus wichtigen Gründen kann anstelle eines Disziplinarverfahrens verwendet werden. * Art. 4a * Kündigung einer befristeten Anstellung Befristete Anstellungen können vor Ende des Vertrags in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien oder falls wichtige Gründe vorliegen, aufgelöst werden. Art. 4b * Zuständigkeit Die für die Auflösung zuständige Behörde ist die Anstellungsbehörde. Art. 4c * Auswirkungen einer rechtlich unbegründeten Kündigung Bei rechtlich unbegründeten Kündigungen gelten analog die Bestimmungen des Personals des Staates Wallis. Art. 4 * Art. 4 * 8 Rechtsweg Art. 44 Beschwerdeinstanzen Gegen Entscheide des Staatsrates, die in Anwendung der vorliegenden Verordnung erlassen werden, kann beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden. * 9

20 49.0 Gegen Entscheide des Departements und der Direktion, die in Anwendung der vorliegenden Verordnung erlassen werden, kann beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden. * Das Beschwerdeverfahren erfolgt nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege. 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 45 Übergangsbestimmungen Bis in Inkraftsetzung der vorliegenden Verordnung gelten für das eingestellte Personal die Bestimmungen des Gesetzes betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom. Mai 98. Nach Inkraftsetzung, ist die vorliegende Verordnung auch für sie anwendbar. Art. 46 Inkraftsetzung Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt des Kantons Wallis veröffentlicht und tritt in Kraft am. März 00. 0

21 49.0 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation Erlass Erstfassung RO/AGS 00 f d Art. Abs. geändert BO/Abl. 0/ Art. Abs., a) geändert BO/Abl. 0/ Art. Abs., b) geändert BO/Abl. 0/ Art. Abs., c) eingefügt BO/Abl. 0/ Art. 7 Abs., b) geändert BO/Abl. 0/ Art. 7 Abs., c) geändert BO/Abl. 0/ Art. 7 Abs., e) geändert BO/Abl. 0/ Art. 7 Abs., f) geändert BO/Abl. 0/ Art. 7 Abs., g) geändert BO/Abl. 0/ Art. 7 Abs., h) eingefügt BO/Abl. 0/ Art. 7 Abs., i) eingefügt BO/Abl. 0/ Art. 7 Abs., j) eingefügt BO/Abl. 0/ Art. 7 Abs. geändert BO/Abl. 0/ Art. Abs. geändert BO/Abl. 0/ Art. Abs. aufgehoben BO/Abl. 0/ Art. Abs. geändert BO/Abl. 0/ Art. a eingefügt BO/Abl. 0/ Art. 5 Abs. geändert BO/Abl. 0/ Art. 40a eingefügt BO/Abl. 0/ Art. Abs., c) geändert BO/Abl. 50/ Art. Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 50/ Titel geändert BO/Abl. 50/ Art. 4 Abs. geändert BO/Abl. 50/ Art. 5 Abs. geändert BO/Abl. 50/ Art. 5 Abs. eingefügt BO/Abl. 50/ Art. 6 Abs. geändert BO/Abl. 50/ Art. 0a eingefügt BO/Abl. 50/ Art. 6a eingefügt BO/Abl. 50/ Art. 9 Abs. geändert BO/Abl. 50/ Erlasstitel geändert BO/Abl. 9/ Art. Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. Abs., a) geändert BO/Abl. 9/ Art. Abs., b) geändert BO/Abl. 9/ Art. Abs., c) geändert BO/Abl. 9/ Art. Abs., d) geändert BO/Abl. 9/ Art. Abs., e) eingefügt BO/Abl. 9/ Art. Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. Abs. 4 geändert BO/Abl. 9/ Titel geändert BO/Abl. 9/ Art. Titel geändert BO/Abl. 9/ Art. Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. Abs., a) geändert BO/Abl. 9/ Art. Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. a eingefügt BO/Abl. 9/ Art. 4 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 4a eingefügt BO/Abl. 9/07

22 49.0 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation Titel geändert BO/Abl. 9/ Art. 5 Titel geändert BO/Abl. 9/ Art. 5 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 5 Abs. bis eingefügt BO/Abl. 9/ Art. 5 Abs. ter eingefügt BO/Abl. 9/ Art. 5 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 5 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 7 Titel geändert BO/Abl. 9/ Art. 7 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 7 Abs., a) geändert BO/Abl. 9/ Art. 7 Abs., e) geändert BO/Abl. 9/ Art. 7 Abs., f) geändert BO/Abl. 9/ Art. 7 Abs., g) geändert BO/Abl. 9/ Art. 7 Abs., h) geändert BO/Abl. 9/ Art. 7 Abs., i) geändert BO/Abl. 9/ Art. 7 Abs., j) geändert BO/Abl. 9/ Art. 7 Abs. aufgehoben BO/Abl. 9/ Art. 8 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 9 aufgehoben BO/Abl. 9/ Art. 0 Titel geändert BO/Abl. 9/ Art. 0 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 0 Abs., a) geändert BO/Abl. 9/ Art. 0 Abs., c) geändert BO/Abl. 9/ Art. 0 Abs., f) geändert BO/Abl. 9/ Art. 0 Abs., g) eingefügt BO/Abl. 9/ Art. 0 Abs. bis eingefügt BO/Abl. 9/ Art. 0 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 0 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 0a Titel geändert BO/Abl. 9/ Art. 0a Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 0a Abs., a) geändert BO/Abl. 9/ Art. 0a Abs., b) geändert BO/Abl. 9/ Art. 0a Abs., c) geändert BO/Abl. 9/ Art. 0a Abs., d) geändert BO/Abl. 9/ Art. 0a Abs., e) eingefügt BO/Abl. 9/ Art. 0b eingefügt BO/Abl. 9/ Art. Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. Titel geändert BO/Abl. 9/ Art. Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. Abs., d) geändert BO/Abl. 9/ Art. Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. a Titel geändert BO/Abl. 9/ Art. a Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. a Abs. eingefügt BO/Abl. 9/ Art. b eingefügt BO/Abl. 9/ Art. 6 Titel geändert BO/Abl. 9/ Art. 6 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 6 Abs. eingefügt BO/Abl. 9/ Art. 6 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 9/ Art. 6a Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 6a Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 6b eingefügt BO/Abl. 9/ Art. 7 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 7 Abs. eingefügt BO/Abl. 9/ Art. 9 Abs. geändert BO/Abl. 9/07

23 49.0 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation Art. 9 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 0 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 4 Titel geändert BO/Abl. 9/ Art. 4 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 4 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 4 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 7 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 7 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 7 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 7 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 9/ Art. 9 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 9 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 9 Abs. eingefügt BO/Abl. 9/ Art. Titel geändert BO/Abl. 9/ Art. Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. Abs., a) geändert BO/Abl. 9/ Art. Abs., b) geändert BO/Abl. 9/ Art. Abs. eingefügt BO/Abl. 9/ Art. Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 9/ Art. Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 9/ Art. Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 4 Titel geändert BO/Abl. 9/ Art. 4 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 5 Titel geändert BO/Abl. 9/ Art. 5 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 6 Titel geändert BO/Abl. 9/ Art. 6 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 6 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 6 Abs. eingefügt BO/Abl. 9/ Art. 7 Titel geändert BO/Abl. 9/ Art. 7 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 7 Abs. eingefügt BO/Abl. 9/ Art. 8 Titel geändert BO/Abl. 9/ Art. 8 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 8 Abs., a) aufgehoben BO/Abl. 9/ Art. 8 Abs., b) aufgehoben BO/Abl. 9/ Art. 8 Abs., c) aufgehoben BO/Abl. 9/ Art. 8 Abs. eingefügt BO/Abl. 9/ Art. 8a eingefügt BO/Abl. 9/ Art. 8b eingefügt BO/Abl. 9/ Art. 8c eingefügt BO/Abl. 9/ Art. 8d eingefügt BO/Abl. 9/ Art. 8e eingefügt BO/Abl. 9/ Art. 9 Titel geändert BO/Abl. 9/ Art. 9 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 9 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 40 Titel geändert BO/Abl. 9/ Art. 40 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 40 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 40 Abs. eingefügt BO/Abl. 9/ Art. 40a aufgehoben BO/Abl. 9/ Art. 4 Titel geändert BO/Abl. 9/07

24 49.0 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation Art. 4 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 4 Abs. eingefügt BO/Abl. 9/ Art. 4 Abs. eingefügt BO/Abl. 9/ Art. 4a eingefügt BO/Abl. 9/ Art. 4b eingefügt BO/Abl. 9/ Art. 4c eingefügt BO/Abl. 9/ Art. 4 aufgehoben BO/Abl. 9/ Art. 4 aufgehoben BO/Abl. 9/ Art. 44 Abs. geändert BO/Abl. 9/ Art. 44 Abs. geändert BO/Abl. 9/07 4

25 49.0 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass Erstfassung RO/AGS 00 f d 7 Erlasstitel geändert BO/Abl. 9/07 Art. Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. Abs., a) geändert BO/Abl. 9/07 Art. Abs., b) geändert BO/Abl. 9/07 Art. Abs., c) geändert BO/Abl. 50/008 Art. Abs., c) geändert BO/Abl. 9/07 Art. Abs., d) geändert BO/Abl. 9/07 Art. Abs., e) eingefügt BO/Abl. 9/07 Art. Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. Abs eingefügt BO/Abl. 50/008 Art. Abs geändert BO/Abl. 9/07 Titel geändert BO/Abl. 50/008 Titel geändert BO/Abl. 9/07 Art Titel geändert BO/Abl. 9/07 Art. Abs geändert BO/Abl. 0/007 Art. Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. Abs., a) geändert BO/Abl. 0/007 Art. Abs., a) geändert BO/Abl. 9/07 Art. Abs., b) geändert BO/Abl. 0/007 Art. Abs., c) eingefügt BO/Abl. 0/007 Art. Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. a eingefügt BO/Abl. 9/07 Art. 4 Abs geändert BO/Abl. 50/008 Art. 4 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 4a eingefügt BO/Abl. 9/07 Titel geändert BO/Abl. 9/07 Art Titel geändert BO/Abl. 9/07 Art. 5 Abs geändert BO/Abl. 50/008 Art. 5 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 5 Abs. bis eingefügt BO/Abl. 9/07 Art. 5 Abs. ter eingefügt BO/Abl. 9/07 Art. 5 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 5 Abs eingefügt BO/Abl. 50/008 Art. 5 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 6 Abs geändert BO/Abl. 50/008 Art Titel geändert BO/Abl. 9/07 Art. 7 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 7 Abs., a) geändert BO/Abl. 9/07 Art. 7 Abs., b) geändert BO/Abl. 0/007 Art. 7 Abs., c) geändert BO/Abl. 0/007 Art. 7 Abs., e) geändert BO/Abl. 0/007 Art. 7 Abs., e) geändert BO/Abl. 9/07 Art. 7 Abs., f) geändert BO/Abl. 0/007 Art. 7 Abs., f) geändert BO/Abl. 9/07 Art. 7 Abs., g) geändert BO/Abl. 0/007 Art. 7 Abs., g) geändert BO/Abl. 9/07 5

26 49.0 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Art. 7 Abs., h) eingefügt BO/Abl. 0/007 Art. 7 Abs., h) geändert BO/Abl. 9/07 Art. 7 Abs., i) eingefügt BO/Abl. 0/007 Art. 7 Abs., i) geändert BO/Abl. 9/07 Art. 7 Abs., j) eingefügt BO/Abl. 0/007 Art. 7 Abs., j) geändert BO/Abl. 9/07 Art. 7 Abs geändert BO/Abl. 0/007 Art. 7 Abs aufgehoben BO/Abl. 9/07 Art. 8 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art aufgehoben BO/Abl. 9/07 Art Titel geändert BO/Abl. 9/07 Art. 0 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 0 Abs., a) geändert BO/Abl. 9/07 Art. 0 Abs., c) geändert BO/Abl. 9/07 Art. 0 Abs., f) geändert BO/Abl. 9/07 Art. 0 Abs., g) eingefügt BO/Abl. 9/07 Art. 0 Abs. bis eingefügt BO/Abl. 9/07 Art. 0 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 0 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 0a eingefügt BO/Abl. 50/008 Art. 0a Titel geändert BO/Abl. 9/07 Art. 0a Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 0a Abs., a) geändert BO/Abl. 9/07 Art. 0a Abs., b) geändert BO/Abl. 9/07 Art. 0a Abs., c) geändert BO/Abl. 9/07 Art. 0a Abs., d) geändert BO/Abl. 9/07 Art. 0a Abs., e) eingefügt BO/Abl. 9/07 Art. 0b eingefügt BO/Abl. 9/07 Art. Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art Titel geändert BO/Abl. 9/07 Art. Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. Abs geändert BO/Abl. 0/007 Art. Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. Abs aufgehoben BO/Abl. 0/007 Art. Abs., d) geändert BO/Abl. 9/07 Art. Abs geändert BO/Abl. 0/007 Art. Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. a eingefügt BO/Abl. 0/007 Art. a Titel geändert BO/Abl. 9/07 Art. a Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. a Abs eingefügt BO/Abl. 9/07 Art. b eingefügt BO/Abl. 9/07 Art. 5 Abs geändert BO/Abl. 0/007 Art Titel geändert BO/Abl. 9/07 Art. 6 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 6 Abs eingefügt BO/Abl. 9/07 Art. 6 Abs eingefügt BO/Abl. 9/07 Art. 6a eingefügt BO/Abl. 50/008 Art. 6a Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 6a Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 6b eingefügt BO/Abl. 9/07 Art. 7 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 7 Abs eingefügt BO/Abl. 9/07 Art. 9 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 9 Abs geändert BO/Abl. 50/008 Art. 9 Abs geändert BO/Abl. 9/07 6

27 49.0 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Art. 0 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art Titel geändert BO/Abl. 9/07 Art. 4 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 4 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 4 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 7 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 7 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 7 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 7 Abs eingefügt BO/Abl. 9/07 Art. 9 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 9 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 9 Abs eingefügt BO/Abl. 9/07 Art Titel geändert BO/Abl. 9/07 Art. Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. Abs., a) geändert BO/Abl. 9/07 Art. Abs., b) geändert BO/Abl. 9/07 Art. Abs eingefügt BO/Abl. 9/07 Art. Abs eingefügt BO/Abl. 9/07 Art. Abs eingefügt BO/Abl. 9/07 Art. Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art Titel geändert BO/Abl. 9/07 Art. 4 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art Titel geändert BO/Abl. 9/07 Art. 5 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art Titel geändert BO/Abl. 9/07 Art. 6 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 6 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 6 Abs eingefügt BO/Abl. 9/07 Art Titel geändert BO/Abl. 9/07 Art. 7 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 7 Abs eingefügt BO/Abl. 9/07 Art Titel geändert BO/Abl. 9/07 Art. 8 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 8 Abs., a) aufgehoben BO/Abl. 9/07 Art. 8 Abs., b) aufgehoben BO/Abl. 9/07 Art. 8 Abs., c) aufgehoben BO/Abl. 9/07 Art. 8 Abs eingefügt BO/Abl. 9/07 Art. 8a eingefügt BO/Abl. 9/07 Art. 8b eingefügt BO/Abl. 9/07 Art. 8c eingefügt BO/Abl. 9/07 Art. 8d eingefügt BO/Abl. 9/07 Art. 8e eingefügt BO/Abl. 9/07 Art Titel geändert BO/Abl. 9/07 Art. 9 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 9 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art Titel geändert BO/Abl. 9/07 Art. 40 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 40 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 40 Abs eingefügt BO/Abl. 9/07 Art. 40a eingefügt BO/Abl. 0/007 Art. 40a aufgehoben BO/Abl. 9/07 Art Titel geändert BO/Abl. 9/07 7

28 49.0 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Art. 4 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 4 Abs eingefügt BO/Abl. 9/07 Art. 4 Abs eingefügt BO/Abl. 9/07 Art. 4a eingefügt BO/Abl. 9/07 Art. 4b eingefügt BO/Abl. 9/07 Art. 4c eingefügt BO/Abl. 9/07 Art aufgehoben BO/Abl. 9/07 Art aufgehoben BO/Abl. 9/07 Art. 44 Abs geändert BO/Abl. 9/07 Art. 44 Abs geändert BO/Abl. 9/07 8

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