Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR Anstalt öffentlichen Rechts ENTSORGUNGSKONZEPT. der. TECHNISCHEN BETRIEBE DER STADT LEVERKUSEN AöR

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1 ENTSORGUNGSKONZEPT der TECHNISCHEN BETRIEBE DER STADT LEVERKUSEN AöR 1

2 Inhaltsverzeichnis 1. Rahmenbedingungen für die Abfallentsorgung 1.1 Vorbemerkung 1.2 Entsorgung 1.3 Benutzerzwang 1.4 Abfallzuordnung 1.5 Nachweisverfahren Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung Nachweis über die durchgeführte Entsorgung 2. Allgemeines zu Getrenntsammlung, Vermeidung und Verwertung 3. Getrennt zu sammelnde Fraktionen 3.1 Boden 3.2 Bauschutt 3.3 Straßenaufbruch 3.4 Baumischabfälle 3.5 Grünabfälle 3.6 Abfälle, für die sich ein Erlös erzielen lässt 3.7 Hausmüll und Verpackungsabfälle 4. Entsorgungsanlagen der AVEA 5. Anlagenübersicht 2

3 Verwendete Abkürzungen: AE Annahmeerklärung des Entsorgers AG Auftraggeber AN Auftragnehmer AS Abfall-Schlüssel-Nummer AVEA AVEA (GmbH & Co. KG) AVV Abfallverzeichnis-Verordnung vom , zuletzt geändert 15.Juli 2006 eanv elektronische Abfallnachweisverfahren BB Behördenbestätigung BEF Beförderer DA Deklarationsanalyse EK Entsorgungskonzept EN Entsorgungsnachweis ENT Entsorger ERZ Erzeuger GA Gefährlicher Abfall KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz vom , gültig ab LAGA Länderarbeitsgemeinschaft Abfall NachwV Nachweisverordnung vom , zuletzt geändert nga Nicht gefährlicher Abfall SN Sammelentsorgungsnachweis ÜN Übernahmeschein VE Verantwortliche Erklärung des Erzeugers 3

4 1 Rahmenbedingungen für die Abfallentsorgung 1.1 Vorbemerkung Das hier vorliegende Entsorgungskonzept (EK) ist vom AN für alle bei Ausführung der Baumaßnahme anfallenden Abfälle anzuwenden. 1.2 Entsorgung Die Abfallerzeugerrolle und die tatsächliche Sachherrschaft über alle bei Ausführung der Baumaßnahme anfallenden Abfälle wird im Sinne des KrWG und der NachwV auf den AN übertragen. Der AG beauftragt den AN, der Abfallerzeuger ist und die tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle hat, mit der ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung, d.h. Verwertung bzw. Beseitigung aller im Bauvorhaben anfallenden Abfälle. Der AN hat einen verantwortlichen Ansprechpartner für die Entsorgung zu benennen. Der AN hat zuverlässige Entsorger auszuwählen, die den Nachweis der Sach- und Fachkunde im Sinne des KrWG und entsprechende Genehmigungen erbringen. Auf Verlangen des AG hat der AN vor Auftragsvergabe eine Tabelle zur Entsorgung der Abfälle (s. Anlage 3) beizufügen, in der folgende Angaben enthalten sind: Abfallschlüsselnummer Abfallbezeichnung Abfallmenge, geschätzt Entsorger des jeweiligen Abfalls Nachweisverfahren (soweit vorhanden: Nummer EN / SN) Art der Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) Kosten für die Entsorgung in /t verantwortlichen Ansprechpartner für die Entsorgung. Die Umsetzung der Entsorgungs-Vorschläge bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch den AG. Der AN füllt die Tabelle der erfolgten Entsorgung (s. Anlage 4) aus, archiviert diese und übergibt diese einschließlich der Entsorgungsnachweise auf Verlangen des AG vor Begleichung der Schlussrechnung an den AG. Hierfür anfallende Kosten sind in die Einheitspreise der Entsorgung einzurechnen. 1.3 Benutzerzwang Die Entsorgung umfasst sowohl die Verwertung als auch die Beseitigung von Abfällen. Aufgrund des Benutzungszwanges ( 6, 3 Abs. 2) der Abfallsatzung der Stadt Leverkusen sind die bei Baumaßnahmen in Leverkusen anfallenden Abfälle zur Beseitigung der AVEA GmbH & Co. KG zu überlassen. Andienungspflichtige Abfälle können der aktuellen Abfallsatzung der Stadt Leverkusen entnommen werden. Anlage 1 führt auf, welche Abfälle aus Kapitel 17 der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung (AVV)dem Benutzungszwang unterliegen. 4

5 Vom Benutzungszwang ausgenommen sind: - Abfälle zur Verwertung - Abfälle, die ein Abfallerzeuger im Rahmen von 17 Abs 1 KrW in eigenen Anlagen beseitigt - Im Einzelfall und in Rücksprache mit der AVEA, Abfälle, die nach Art und Menge nicht in einer Anlage der AVEA entsorgt werden können Abfallzuordnung gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Abfälle werden in gefährliche Abfälle (ga) und nicht gefährliche Abfälle (nga) unterschieden. Die Anlage zur AVV enthält in Kapitel 17 eine Auflistung der Bau- und Abbruchabfälle. Die mit einem Sternchen * versehenen Abfälle sind gefährlich im Sinne des KrWG Diese Auflistung ist der Anlage 1 zu diesem EK zu entnehmen. 1.5 Nachweisverfahren (elektronisch) Die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle ist vom AN gemäß den in der Nachweisverordnung (NachwV) vorgegebenen Nachweisverfahren EN oder SN auf elektronischem Wege durchzuführen und dem AG nachzuweisen. Anhang 2 gibt eine Übersicht über Nachweisverfahren. Bei nicht gefährlichen Abfällen ist ein Nachweisverfahren nur auf besondere behördliche Anordnung erforderlich. Die elektronische Nachweisführung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verpflichtend Alle Nachweise sind ordnungsgemäß in einem Abfall-Register, das dem ehemaligen Abfall- Nachweisbuch entspricht, zu führen. Der AN überprüft die Vollständigkeit der Nachweisführung. Abweichungen sind dem AG unmittelbar mitzuteilen. Der AG ist jederzeit berechtigt, Einsicht in die Registerführung zu nehmen. Nach Abschluss des Bauvorhabens sind dem AG Kopien der Nachweisbelege zu übergeben. Der Nachweis der Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen hat dem AG gegenüber mit Wiegescheinen oder Ähnlichem zu erfolgen. Diese Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: Abfallschlüssel, Abfallmenge, Entsorgungsanlage sowie bei Boden / Bauschutt Angaben zur Einstufung (wie z. B. LAGA oder Deponieklasse (DK)) Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung: Vor Beginn der Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle hat der AN dem AG die Zulässigkeit der Entsorgung durch Vorlage eines gültigen Entsorgungsnachweises zu belegen. Der Entsorgungsnachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN), der verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers (VE) einschließlich der Deklarationsanalyse (DA) und der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers (AE) sowie, soweit erforderlich, der Bestätigung der für die Entsorgung zuständigen Behörde(BB). 5

6 Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde bestätigt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Nachweiserklärung die Zulässigkeit der Entsorgung. Trifft die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Nachweiserklärung keine Entscheidung, so gilt die Bestätigung als gegeben. Eine Deklarationsanalyse ist nach ( 3 Abs. 2 NachwV) nicht erforderlich, soweit die Art, Beschaffenheit, die den Abfall bestimmenden Parameter und die Konzentrationswerte bekannt sind. Die entsprechenden Gutachten und Kopien von Analysenergebnissen sind den Nachweisunterlagen beizulegen. Zu beachten: Das Formblatt Deklarationsanalyse ist immer fester Bestandteil des Nachweises. Von der Nachweispflicht (EN / SN), im Sinne des 2 Abs. 2 (NachwV), ausgenommen sind Abfallerzeuger, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährliche Abfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen. Beachte: Die Pflichten zur Führung der Übernahmescheine bleiben davon unberührt ( 16 NachwV)! Nach 7 NachwV entfällt im sog. privilegierten Verfahren die Behördenbestätigung, wenn es sich bei der Abfallentsorgungsanlage um einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb oder eine freigestellte Anlage handelt. Fallen weniger als 20 Tonnen gefährlicher Abfall je Abfallschlüssel, Abfallanfallstelle und Jahr an, so kann der AN die Abfälle über den Sammelentsorgungsnachweis (SN) einer Beförderungsfirma entsorgen. Eine Kopie des SN ist durch den AN anzufordern und im Register des AN (=Abfallerzeugers) aufzubewahren Nachweis über die durchgeführte Entsorgung Im Rahmen des Entsorgungsnachweisverfahrens wird die Verbleibskontrolle für die ga mittels Begleitscheinverfahren durchgeführt. Es sind die Vorgaben des eanv zu beachten Bevollmächtigung eines Dritten Im Rahmen der Nachweisverordnung ( 3 Abs4 NachwV) kann sich der AN eines bevollmächtigten Dritten bedienen. Hierzu ist die dritte Person vom AN als Abfallerzeugerin in die tatsächliche Sachherrschaft über die nachweispflichtigen Abfälle schriftlich einzubinden. Die schriftliche Vollmacht ist dem AG unaufgefordert vorzulegen Quittungsbelegverfahren Nur im Falle des 22 NachwV (Störung der Kommunikation) ist das Quittungsbelegsverfahren zugelassen. Nach Behebung der Störung sind die Belege auf elektronischem Wege zu heilen. 2. Allgemeines zu Getrenntsammlung, Vermeidung und Verwertung Generell ist laut 6 KrWG durch den AN die Prioritätenreihenfolge Vermeidung vor Verwertung vor Beseitigung einzuhalten. Abfälle zur Verwertung, für die sich ein Erlös erzielen lässt, sind in jedem Fall getrennt zu sammeln. 6

7 3. Getrennt zu sammelnde Funktionen Bei der endgültigen Festlegung der getrennt zu sammelnden Fraktionen hat der AN auch die Annahmebedingungen der gewählten Entsorger zu beachten. Die Klassifizierung der Abfälle bzw. die Vergabe von Abfallschlüsseln erfolgt stets in enger Abstimmung mit der Entsorgungsanlage. Dieser Sachverhalt ist im Angebot zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Organisation der Getrenntsammlung wird auf den Abschnitt Baustelleneinrichtung im LV verwiesen. Gefährliche Abfälle sind generell getrennt zu sammeln, verbleiben stets nur kurzfristig an der Abfallanfallstelle, werden dort also nicht gelagert und sind anschließend umgehend zu verwerten bzw. zu beseitigen. Die Getrennthaltung verunreinigter Materialien hat sowohl nach dem Ausgangsmaterial als auch nach der Art der Verunreinigung zu erfolgen. Das Führen von Entsorgungsnachweisen ist nach Maßgabe des KrWG und der NachwV erforderlich (s. Kapitel 1.5). Die entsprechenden Nachweise sind durch den AN zu führen. 3.1 Boden Boden, der gefährliche Stoffe enthält (AS *) kann, sofern eine hierfür geeignete und genehmigte Bodenbehandlungsanlage zur Verfügung steht, einer Behandlung zum Zweck der nachfolgenden Verwertung zugeführt werden. Anderenfalls ist er in einer hierfür genehmigten Anlage zu beseitigen. Der AG prüft im Vorfeld durch Nachfrage bei der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Leverkusen, ob sich die Maßnahme im Bereich von Altlasten befindet. Bereits bekannte Analysenergebnisse aus Bodengutachten werden durch den AG zur Verfügung gestellt. Unabhängig von vorliegenden Ergebnissen obliegt dem AN beim Antreffen von unerwarteten Auffälligkeiten (Farbe, Geruch, Beschaffenheit, Material) eine Mitteilungspflicht gegenüber der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Leverkusen (Tel ) und dem AG. Die für eine Entsorgung (Behandlung, Verwertung, Beseitigung) zusätzlich erforderlichen Deklarationsanalysen sind vom AN unmittelbar nach Vertragsabschluß durchzuführen. Probenahmen, die im Zusammenhang mit den Bodenuntersuchungen erforderlich werden sind gemäß den Vorgaben der LAGA PN 98 durchzuführen. Die Beauftragung der Probenahme und der erforderlichen Analytik (z. B. nach Deponieverordnung) erfolgt durch den AN in Abstimmung mit seinem Gutachter und der beabsichtigten Entsorgungsanlage. Die Auswahl eines zugelassenen und geeigneten Entsorgers obliegt dem AN. Die entsprechenden Nachweisverfahren sind durch den AN durchzuführen. Sollten in diesem Zusammenhang Fragen bestehen, gibt die Untere Abfallwirtschaftsbehörde (Tel.: ) gerne weitere Auskünfte. Verwertbarer Bodenaushub (AS ) Die Verwertung von Bodenmaterial richtet sich grundsätzlich nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV). Für das Einbringen von Materialien auf oder in den Boden zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht ist insbesondere 12 der BBodSchV zu beachten. Für die Verwertung von Bodenmaterial außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht und zur Herstellung einer technischen Funktion kann hilfsweise die Neufassung der "Anforde- 7

8 rungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen: Teil II: - Technische Regeln für die Verwertung 1.2 Bodenmaterial (TR Boden) in der Fassung vom herangezogen werden. Vor dem Transport des Bodenmaterials ist die Vorgehensweise im Einzelfall frühzeitig mit der unteren Bodenschutzbehörde und der unteren Abfallwirtschaftsbehörde abzustimmen. 3.2 Bauschutt Bauschutt, der gefährliche Stoffe enthält (z.b. Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten mit dem AS *), ist getrennt zu sammeln und, sofern eine Verwertung nicht möglich ist, unter Berücksichtigung des Benutzungszwanges der Abfallsatzung in einer dafür zugelassenen Anlage zu beseitigen. Bauschutt (AS , , ) ist getrennt zu sammeln und durch einen geeigneten Entsorger zu verwerten. Wenn der Bauschutt vor Ort in einer Brecheranlage zerkleinert und wieder eingebaut werden kann, handelt es sich um nicht-güteüberwachtes RCL-Material. Dies ist durch einen geeigneten Entsorger zu verwerten. Für den Einbau von RCL Material vor Ort ist im Vorfeld der Maßnahme bei der Unteren Wasserbehörde Leverkusen ein Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung zu stellen. Im Zweifelsfall ist die Untere Wasserbehörde (Tel. 0214/ ) zu kontaktieren. 3.3 Straßenaufbruch Teerhaltiger Straßenaufbruch ( kohlenteerhaltige Bitumengemische mit dem AS *) ist getrennt von anderem Straßenaufbruch zu erfassen und einem geeigneten Entsorger zur Verwertung zu übergeben. Teerfreier Straßenaufbruch ( Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen) mit dem AS ist einem geeigneten Entsorger zur Verwertung zu übergeben. 3.4 Baumischabfälle Sonstige Baumischabfälle mit dem AS *, die gefährliche Stoffe enthalten, sind soweit wie möglich durch getrennte Erfassung an der Baustelle zu vermeiden. Nicht vermeidbare Baumischabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten, sind zu verwerten. Ist dies nicht möglich, sind diese Abfälle unter Berücksichtigung des Benutzungszwanges der Abfallsatzung in einer dafür zugelassenen Anlage zu beseitigen. Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit dem AS mit Ausnahme derjenigen, die unter , und fallen, sind durch getrennte Erfassung an der Baustelle zu vermeiden. Nicht vermeidbare Baumischabfälle (AS ) sind einem geeigneten Sortierer zur Verwertung zu übergeben. Nicht verwertbare Baumischabfälle sind unter Berücksichtigung des Benutzungszwanges der Abfallsatzung in einer dafür zugelassenen Anlage zu beseitigen. 8

9 3.5 Grünabfälle Garten- und Parkabfälle mit dem AS sind auf der Baustelle (z.b. durch Schreddern und Mulchen) oder unter Berücksichtigung des Benutzungszwanges der Abfallsatzung in einer dafür zugelassenen Anlage zu verwerten. 3.6 Abfälle, für die sich ein Erlös erzielen lässt Abfälle zur Verwertung, für die sich ein Erlös erzielen lässt, sind getrennt zu sammeln und der Verwertung zuzuführen. Die nachfolgende Tabelle nennt eemplarisch Abfälle dieser Gruppe. Abfallarten, für die sich Erlöse erzielen lassen AS Verwertungsempfehlung Eisenschrott Verkauf an Schrotthändler Kupfer Verkauf an Schrotthändler Blei Verkauf an Schrotthändler 3.7 Hausmüll und Verpackungsabfälle Hausmüll und Verpackungsabfälle fallen in den Zuständigkeitsbereich des AN. Sofern Nachweise zu führen sind, verbleiben sie beim AN. Verpackungsabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten, sind unter Berücksichtigung der städtischen Abfallsatzung ordnungsgemäß zu entsorgen. Gemischte Siedlungsabfälle (AS ) sind über die AVEA ordnungsgemäß zu entsorgen. (Abfallsatzung 6 Anschluss- und Benutzungszwang). Die Aufstellung geeigneter Sammelbehältnisse an geeignetem Ort ist sicherzustellen. Verpackungsabfälle im Sinne der Verpackungsverordnung sind entsprechend den Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen ( 7 VerpackV) oder die schadstoffhaltige Füllgüter enthalten ( 8 VerpackV) zu entsorgen. Andere Verpackungsabfälle (wie z. B. Folien, Holz oder Metall) sind weitestgehend zu vermeiden / wiederzuverwenden oder soweit unvermeidbar, einer Verwertung zuzuführen. Sofern sich kein Verwerter findet, sind sie zur ordnungsgemäßen Beseitigung der AVEA zu übergeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Baubranche dem Interseroh-System zur Erfassung und Verwertung von Transportverpackungen angeschlossen ist. 9

10 4. Entsorgungs- und Verwertungsanlagen der AVEA Die AVEA stellt für Abfälle, die nicht gemäß 3 Abs. 1 Abfallsatzung der Stadt Leverkusen von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, folgende Abfallentsorgungsanlagen zur Verfügung: a) Müllheizkraftwerk Leverkusen Im Eisholz Leverkusen b) Kompostierungsanlage Burscheid-Heiligeneiche Berliner Str. (B 51) Burscheid c) Wertstoffzentrum und Schadstoffannahmestelle Dieselstr Leverkusen d) Zentraldeponie Leppe einschl. Kleinanliefererstelle Kreisstr Lindlar Für im Müllheizkraftwerk Leverkusen thermisch nicht behandelbare anorganische Abfälle. e) Sortieranlage Bockenberg Overather Str Bergisch Gladbach 5. Anlagenübersicht Anlage 1: Abfälle laut Abfallverzeichnisverordnung Anlage 2: Tabellarische Übersicht über die Nachweisverfahren Anlage 3: Tabelle der vorgesehenen Entsorgung aufgestellt: 663 / B+I / Br Heike Bräuker Tel.: 0214 / Stand:

11 Abfälle laut Abfallverzeichnisverordnung von , Stand Kapitel 17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) Abfallschlüssel Abfallbezeichnung ga Nachweis- verfahren Anlage 1 Benutzungs zwang AVEA im Falle der Beseitigung Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik Beton Ziegel Fliesen, Ziegel und Keramik Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, * Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe ja ja enthalten Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Holz, Glas und Kunststoff Holz Glas Kunststoff Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe * enthalten oder durch gefährliche Stoffe ja ja verunreinigt sind Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte * kohlenteerhaltige Bitumengemische ja ja Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Kohlenteer und teerhaltige Produkte ja ja Metalle (einschließlich Legierungen) Kupfer, Bronze, Messing Aluminium Blei Zink Eisen und Stahl Zinn gemischte Metalle * Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind ja ja * Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten ja ja 11

12 Abfallschlüssel Abfallbezeichnung ga Nachweis- verfahren Anlage 1 Benutzungs zwang AVEA im Falle der Beseitigung Kabel, mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut * Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten ja ja Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält ja ja Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter fällt * Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält ja ja Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, das unter fällt Dämmmaterial und asbsthaltige Baustoffe * Dämmmaterial, das Asbest enthält ja ja * anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen ja ja Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter und fällt * asbesthaltige Baustoffe ja ja Baustoffe auf Gipsbasis * Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche ja ja Stoffe verunreinigt sind Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenige, die unter fallen sonstige Bau- und Abbruchabfälle * Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten ja ja * Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige ja ja Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) * sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich ja ja gemischter Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten sonstige Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter , und fallen 1 :Der Benutzerzwang wird im Tetteil unter Punkt 1.3 näher erläutert. 12

13 Anlage 2 Tabellarische Übersicht über die Nachweisverfahren Abfallgruppe gefährlicher Abfall nicht gefährlicher Abfall 1. Regelverfahren: Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung - Name - Unterlagen beim Erzeuger Nachweis über die durchgeführte Entsorgung - Name - Unterlagen beim Erzeuger 2. privilegiertes Verfahren: Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung - Unterlagen beim Erzeuger Nachweis über die durchgeführte Entsorgung Sammelentsorgung: Bedingung für Zulässigkeit Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung SN - Name - Unterlagen beim Erzeuger Nachweis über die durchgeführte Entsorgung - Name - Unterlagen beim Erzeuger Entsorgungsnachweis EN=DB+VE+DA+AE+BB Begleitscheinverfahren BS EN=DB+VE+DA+AE Begleitscheinverfahren (keine Änderung gegenüber Regelverfahren) weniger als 20 t pro AS, Anfallstelle und Jahr gültiger Sammelentsorgungsnachweis Kopie SN Übernahmeschein ÜN Entsorgung bei Kleinmengen: insgesamt weniger als 2 t pro Jahr keine Nachweispflicht - Name Führung eines Übernahmescheins - Unterlagen beim Erzeuger ÜN Entfällt gemäß NachweisV, aber: die zuständige Behörde kann ein Nachweisverfahren im Einzelfall anordnen. Und Wiegescheine oder Ähnliches sind dem AG zu übergeben 13

14 Anlage 3 Tabelle der vorgesehenen Entsorgung Verantwortlicher Ansprechpartner für die Entsorgung ist: AS Abfallbezeichnung Abfallmenge(t) geschätzt Entsorger Nachweisverfahren Nummer EN/SN Verwerter/ Entsorger Kosten ( /t) 14

15 Tabelle der erfolgten Entsorgung / Verwertung für Projekt: Anlage 4 LV-Pos. Beschreibung Menge Einheit Entsorgungsanlage/ Ort der Verwertung Abfallschlüssel Abfallbezeichnung *1 bei gefährlichen Abfällen: Nummer EN/SN bei gefährlichen Abfällen: Nachweisverfahren Datum und Unterschrift des Entsorgungsverantwortlichen der Baufirma: Anlagen (abgelegt in der Bauakte): (Anzahl der) Wiegescheine (Anzahl der) sonstige Belege (Anzahl der) Entsorgungsnachweise für gefährliche Abfälle *1: bei Boden / Bauschutt auch Angaben zur Einstufung nach LAGA oder Deponieklasse 15

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