Die Berliner Kampfmittelverordnung. Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin Abteilung V - VOA

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1 . Die Berliner Kampfmittelverordnung Im März 2018

2 Stand zum Erlass der KampfmittelV Per : Senatsvorlage zum Erlass der Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung KampfmittelV) wurde am in den Geschäftsgang gegeben und ist bereits von allen Verantwortlichen der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (Abteilungsleiter V sowie Referate für Recht, Finanzen, Personal) mitgezeichnet worden. Sie befindet sich aktuell in der politischen Leitung. Mit den zu beteiligenden Senatsverwaltungen für Inneres (SenInn) und Justiz (SenJust) wurde die Senatsvorlage auf der Arbeitsebene bereits besprochen und abgestimmt. Seitens der Senatsverwaltungen für Inneres und Justiz besteht ein Mitzeichnungsvorbehalt zu 6 Auskunftspflicht. Ob und in welcher Form 6 mit verordnet wird, muss auf höherer Ebene (politisch) entschieden werden. Grundsätzlich besteht bei allen Beteiligten Einvernehmen, dass die KampfmittelV erforderlich ist und erlassen werden soll. 2

3 Vor Einführung der KampfmittelV Über 70 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges handelte die zuständige Ordnungsbehörde allein auf der Grundlage des 17 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Bln). Gemäß 17 Absatz 1 können die Ordnungsbehörden und die Polizei notwendige Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (Generalklausel des Polizeirechts). Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen ist 55 ASOG Bln: Der Senat kann Rechtsverordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erlassen. Hinweise zum Umgang mit den von Kampfmitteln ausgehenden Risiken und Gefahren wurden nur im Merkblatt zur Ermittlung und Bergung von Kampfmitteln in Land Berlin bekannt gegeben. 3

4 Anlass für die Einführung der KampfmittelV Auf der Grundlage ausgewerteter Untersuchungsergebnisse von Anhaltspunkten / Merkmalen (tatsächliche Kampfmittelfunde) und einer rechtlichen Bewertung hat die zuständige Ordnungsbehörde im Jahre 2014 das Ermittlungsverfahren nach nicht-chemischen Kampfmitteln geändert. Es wurde 1. die Störerhaftung (Verantwortung der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück) konsequent umgesetzt, 2. die Veranlassung von Untersuchungen, die der Gefahrenerforschung dienen, dem Grundstückseigentümer und dem Inhaber der tatsächliche Gewalt übertragen, 3. eine höhere Transparenz in der Darstellung der von Kampfmitteln ausgehenden Risiken und Gefahren hergestellt. Um eine größere Rechtssicherheit zu erreichen ist es zweckmäßig, die vorgenannten Änderungen zu normieren. Der Erlass einer Rechtsverordnung kommt dem insgesamt nach, insbesondere der 5 Verantwortlichkeit. 4

5 Abgrenzung zwischen Gefahrenerforschung und Abwehr einer bestehenden Gefahr Eine von Kampfmitteln ausgehende konkrete, unmittelbare Gefahr liegt vor, wenn Kampfmittel frei liegen oder freigelegt werden. Zur Gefahrenerforschung zählen die Arbeitsschritte, die erforderlich sind, um eine Bewertung der Fläche an die zuständige Ordnungsbehörde geben zu können. Die Gefahrenerforschung endet mit der Feststellung, ob ein staatliches Handlungserfordernis vorliegt. Die Ordnungsbehörde ist zur Abwehr von Gefahren verpflichtet, jedoch nicht zwingend zur Veranlassung von Maßnahmen der Gefahrenerforschung. Unter der Voraussetzung, dass die Ordnungsbehörde auf die bestehenden Risiken und Gefahren von Kampfmitteln transparent und deutlich hinweist, kann den Eigentümern die Veranlassung von Gefahrenerforschungsmaßnahmen übertragen werden. Die KampfmittelV normt diese Übertragung. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 3 A 1.11 vom ): Anhaltspunkte / Merkmale begründen nicht das Vorliegen einer konkreten Gefahr (Rn 66: Das Land Berlin bekam die Kosten für die Untersuchung mehrerer Bombenblindgängerverdachtspunkte (BVP) auf einer Bundesfläche nicht erstattet, weil tatsächlich kein Bombenblindgänger gefunden wurde und damit keine konkrete Gefahr vorlag). 5

6 Regelungen der KampfmittelV Zweck / Begriffsbestimmungen Abs. 1: Diese Verordnung dient der Abwehr der von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren. Abs. 2: Sie verfolgt das Ziel, diese Gefahren durch Bergungen sukzessive zu reduzieren, ohne die Herstellung einer Kampfmittelfreiheit zu verlangen. Bei Grundstücken, für die keine Kampfmittelfreiheit besteht, kann eine Gefahr nicht völlig und verbindlich ausgeschlossen werden. Die KampfmittelV beginnt mit einem kurzen und präzisen Überblick über den Zweck und das Ziel der Verordnung: a) Abwehr von Gefahren, b) sukzessive Reduzierung der Gefahren, c) keine Verpflichtung zur Herstellung einer Kampfmittelfreiheit. Klarstellung, dass ohne Bestehen einer Kampfmittelfreiheit eine von Kampfmitteln ausgehende Gefahr nicht verbindlich ausgeschlossen werden kann. 6

7 Regelungen der KampfmittelV Zweck / Begriffsbestimmungen In Absatz 3 werden u.a. die Begriffe Kampfmittel, Ermittlung, Bergung, Beseitigung, Kampfmittelverdachtsfläche, und Kampfmittelfreiheit definiert. Abs. 3 Nr. 2: Die Ermittlung von Kampfmitteln ist die Recherche nach konkreten Anhaltspunkten für eine Kampfmittelbelastung. Abs. 3 Nr. 3: Die Bergung von Kampfmitteln ist das systematische Sondieren und Absuchen einer Fläche auf Belastungen mit Kampfmitteln sowie das Aufgraben und Freilegen. Abs. 3 Nr. 7: Kampfmittelverdachtsflächen sind Grundstücke, bei denen sich nach Erkenntnissen der Senatsverwaltung, die im Wesentlichen auf der Grundlage der Luftbildauswertung beruhen, mindestens ein konkreter und nicht sondierter Anhaltspunkt für das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln ergeben hat. Abs. 3 Nr. 8: Kampfmittelfreiheit bedeutet, dass Grundstücke bereits nach den anerkannten Regeln der Technik mit einem eine Kampfmittelbelastung ausschließenden Ergebnis vollständig sondiert wurden oder für diese Grundstücke ein ausreichender Beräumungsnachweis vorliegt. Die definierten Begriffe werden in den weiteren Regelungen verwendet. Der Kampfmittelstatus von Grundstücken, die entweder keine oder bereits untersuchte Anhaltspunkte aufweisen, wird nicht normiert (Grundstücke, die weder Kampfmittelverdachtsfläche noch kampfmittelfrei sind). Umfang der Gefahrenerforschung liegt im Ermessensspielraum des Grundstückseigentümers. 7

8 Regelungen der KampfmittelV - 1 In der Luftbildauswertung ist mindestens ein Anhaltspunkt / Merkmal erkennbar: Bombenblindgängerverdachtspunkt Kampfmittelverdachtsfläche gemäß Abs. 3 Nr. 7 8

9 Regelungen der KampfmittelV - 1 In der Luftbildauswertung ist kein Anhaltspunkt / Merkmal erkennbar: Kampfmittelstatus für diesen Fall wird nicht normiert. Weder Kampfmittelverdachtsfläche (Abs. 3 Nr. 7) noch Kampfmittelfreiheit (Abs. 3 Nr. 8), wenn kein Beräumungsnachweis vorliegt. 9

10 Regelungen der KampfmittelV - 2 und 3 2 Anzeigepflicht Abs. 1: Wer Kampfmittel entdeckt, besitzt oder Fund- oder Lagerstellen kennt, an denen vergrabene, verschüttete oder überflutete Kampfmittel liegen, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Senatsverwaltung oder der Polizei anzuzeigen. 3 Verbote Abs. 1: Es ist verboten, 1. Kampfmittel zu bergen, zu beseitigen, zu berühren, ihre Lage zu verändern oder sie in Besitz zu nehmen oder 2. Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden und die als Gefahrenbereich gekennzeichnet sind, zu betreten oder Anlagen oder Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen zu beschädigen, unwirksam zu machen oder ohne Zustimmung der Senatsverwaltung zu beseitigen. Abs. 2: Ausnahme der Verbote nach Absatz 1 für die Senatsverwaltung, die Polizei und den gemäß den 7,9 und 19 des Sprengstoffgesetzes zugelassenen Unternehmen der Kampfmittelräumung. Absatz 2 definiert damit zugleich die Anforderungen an die Eignung der Unternehmen. 10

11 Regelungen der KampfmittelV Pflichten zugelassener Unternehmen Abs. 1: Die nach 3 Absatz 2 zugelassenen Unternehmen haben den Beginn der Arbeiten zur Bergung oder Beseitigung von Kampfmitteln unverzüglich im Voraus und das Ende der Arbeiten unverzüglich sowohl der Senatsverwaltung als auch der Polizei schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen sind der Senatsverwaltung innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende der Maßnahmen unaufgefordert zu übermitteln. Abs. 2: Anforderungen an die übergebenen Ergebnisse nach Absatz 1 werden normiert: Benennung a) des Sondierverfahrens, b) der Sondiertiefe, c) der sondierten Fläche als geschlossener Polygonzug mit den Koordinaten seiner Eckpunkte. Abs. 3: Werden Kampfmittel geborgen, sind Art und Menge sowie deren Koordinaten und Tiefenlage anzugeben. Das zugelassene Unternehmen übergibt der Polizei und der Senatsverwaltung eine Liste der geborgenen Kampfmittel. Abs. 4: Einzelheiten zur Übermittlung der Ergebnisse werden in einer Verwaltungsvorschrift der Senatsverwaltung geregelt. 11

12 5 Verantwortlichkeit Regelungen der KampfmittelV - 5 Abs. 1: Teilt die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks oder die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück der Senatsverwaltung die Absicht mit, auf dem Grundstück Eingriffe in den Boden vorzunehmen, ermittelt die Senatsverwaltung, ob das betreffende Grundstück eine Kampfmittelverdachtsfläche darstellt. Abs. 2: Ist das betroffene Grundstück als Kampfmittelverdachtsfläche eingestuft, weist die Senatsverwaltung in ihrer Antwort auf die Mitteilung nach Absatz 1 darauf hin, dass bei geplanten Bodeneingriffen der Verdacht einer Gefährdung für Leib und Leben besteht, die es im Interesse der Sicherheit und Gesundheit von Menschen auszuräumen gilt. Abs. 3: Unter Beachtung der Verbote nach 3 obliegt die ordnungsgemäße Bergung von Kampfmitteln der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Inhaberin oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück. Abs. 4: Einzelheiten zur Mitteilung nach Absatz 1 werden in einer Verwaltungsvorschrift der Senatsverwaltung geregelt. 12

13 Regelungen der KampfmittelV Auskunftspflicht Abs. 1: Die Verkäuferin oder der Verkäufer eines Grundstücks ist verpflichtet, die Käuferin oder den Käufer über die ihr oder ihm bekannten Informationen über eine mögliche oder bestehende Kampfmittelbelastung spätestens vor notarieller Beurkundung des Kaufvertrages in Kenntnis zu setzen. Abs. 2: Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist verpflichtet, jede Person, die das Grundstück nutzen oder in den Boden des Grundstücks einzugreifen beabsichtigt, unverzüglich über die ihr oder ihm bekannten Informationen über eine mögliche oder bestehende Kampfmittelbelastung zu informieren. Die Auskunftspflicht trägt einer systematischen Gefahrenabwehr dahingehend Rechnung, dass die einmal seitens der Senatsverwaltung mitgeteilte und auch dokumentierte potenzielle oder bekannte Kampfmittelbelastung in der Informationskette weitergereicht wird. Ohne diese Regelung könnte insbesondere die Kenntnis über konkrete Anhaltspunkte oder eine tatsächlich bestehende Kampfmittelbelastung (von der bezüglich der aktuellen Nutzung des Grundstückes jedoch keine konkrete Gefahr ausgeht) verloren gehen, was zu vermeidbaren Gefahrensituationen führen würde. Mit 6 soll auch der Tatsache Rechnung getragen werden, dass im Land Berlin rd. die Hälfte aller Flächen eines Anhaltspunktes bzw. Merkmales von Anlagen (Häuser, Hallen, Verkehrsanlagen) überbaut ist und eine vollständige Kampfmittelfreiheit gemäß 1 Absatz 3 Nummer 8 nicht vorliegt. Eine Untersuchung der überbauten (Teil-) Fläche wird grundsätzlich spätestens dann erforderlich, wenn in diesen Bereichen Bodeneingriffe stattfinden sollen. Daher muss nach Auffassung der Ordnungsbehörde der neue Grundstückseigentümer über einen nicht oder nicht vollständig untersuchten Anhaltspunkt - insbesondere einen Bombenblindgängerverdachtspunkt (BVP) - informiert werden. Die Ordnungsbehörde wird von der Einführung des 6 nur absehen können, wenn eine aktenkundige Begründung von SenInn und / oder SenJust vorliegt, weshalb diese Regelungen nicht der Gefahrenabwehr dienen - oder stattdessen eine gleichwertige Regelung vorgeschlagen wird (vgl. erste Folie Stand zum Erlass der KampfmittelV ). 13

14 Regelungen der KampfmittelV - 7 und 8 7 Ordnungswidrigkeiten Abs. 1: Ordnungswidrig im Sinne des 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig... entdeckte oder im Besitz befindliche Kampfmittel nicht unverzüglich anzeigt, gegen die Verbote des 3 verstößt, der Senatsverwaltung die Ergebnisse der untersuchten Grundstücke a. nicht binnen der Fristen nach 4 Absatz 1 übergibt b. nicht mit den geforderten Angaben nach 4 Absatz 2 und Absatz 3 übergibt. Abs. 2: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. 8 Inkrafttraten, Außerkrafttreten Geltungsdauer 10 Jahre nach Verkündung. 14

15 Verwaltungsvorschrift der Senatsverwaltung In 4 Absatz 4 sowie in 5 Absatz 4 wird auf eine Verwaltungsvorschrift der Senatsverwaltung hingewiesen. Neben allgemeinen Informationen über die Kampfmittelbelastung auf den Flächen des Landes Berlin werden weitere, spezifische Informationen zu folgenden Fragestellungen mitgeteilt: 1. Definition für das Vorliegen einer von Kampfmitteln ausgehenden, konkreten Gefahr ( wenn Kampfmittel frei liegen oder freigelegt werden ). 2. Gewünschte Form der von zugelassenen Unternehmen erstellten Ergebnisse (Verweis auf KMRPAS ) sowie Möglichkeiten der Übermittlung an die Senatsverwaltung (z.b. Verweis auf Cloud- Service FILR ). 3. Gewünschte Form der Mitteilung an die Senatsverwaltung nach 5 Absatz 1 ( Antrag auf Stellungnahme zu Informationen über Kampfmittel ) in digitaler Form. 4. Hinweis auf die Güteschutzgemeinschaft Kampfmittel, deren Mitglieder geeignete Unternehmen i.s.d. 3 Absatz 2 sind. 5. Vorgehensweise des Grundstückseigentümers, nachdem die Senatsverwaltung oder die Polizei eine Anordnung (z.b. Baustopp) getroffen hat. Das Merkblatt zur Ermittlung und Bergung von Kampfmitteln im Land Berlin wird in der Verwaltungsvorschrift aufgehen. 15

16 Allgemeine ordnungsbehördliche Beurteilung im Land Berlin Ermöglicht durch die relativ gut dokumentierte Fundsituation insbesondere von Bombenblindgängern wird im Land Berlin für die Beurteilung der im Allgemeinen und im Einzelfall von Kampfmitteln ausgehenden Risiken und Gefahren so weit wie möglich die tatsächlich dokumentierte Kampfmittelbelastung herangezogen. Bei Anhaltspunkten, die auf ein hohes Risiko hinweisen (insbesondere Bombenblindgängerverdachtspunkte (BVP) aber auch Löschteiche), erhält der Eigentümer unverzüglich und antragsunabhängig mit Zustellnachweis ein ordnungsbehördliches Schreiben, in welchem die Untersuchung dieser Anhaltspunkte auch ohne beabsichtigte Bodeneingriffe eindringlich nahegelegt wird (Grundlagen: 1. Stellungnahme einer renommierten Kanzlei für Öffentliches Recht; 2. Urteil BVerwG 3 A 1.11 vom ; 3. mehrere ordnungsbehördliche Risikoabwägungen auf Grundlage der tatsächlich dokumentierten Kampfmittelfunde der letzten 33 Jahre und unter Würdigung der geringen Schadensnähe insbesondere bei Bombenblindgängern und deren angetroffenen Zündern - rd. 5% Bombenfunde im Ergebnis untersuchter BVP, davon knapp 4% mit LZZ). Mit den Regularien der Kampfmittelverordnung wird die tatsächliche Kampfmittelbelastung im Land Berlin noch besser dokumentiert, wodurch sich die Gefahrenprognose verbessern lässt. Es wird das Ziel verfolgt, die von Kampfmitteln ausgehenden Risiken und Gefahren so konkret wie möglich darstellen und nach dem Prinzip der Risikomatrix abwägen zu können. Der Text der KampfmittelV spiegelt diesen Grundsatz bei der allgemeinen Beurteilung von Risiken und Gefahren im Land Berlin wieder. 16

17 Allgemeine Risikomatrix für das Land Berlin Löschteich Andere Anhaltspunkte BVP Quelle: wikipedia.de 17

18 Zusammenfassung Es wird nicht nur der Zweck verfolgt, die von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren abzuwehren sondern auch das Ziel ausgegeben, die von Kampfmitteln ausgehenden Risiken sukzessive durch Bergungen zu reduzieren. Die Herstellung einer Kampfmittelfreiheit wird nicht verlangt. Die Bergung von Kampfmitteln, die auch die Gefahrenerforschung beinhaltet, liegt in der Verantwortung des Grundstückseigentümers bzw. des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück. Wird keine Kampfmittelverdachtsfläche ermittelt, so liegt per se noch keine Kampfmittelfreiheit vor. Die Auskunftsplicht reduziert künftig den Verlust von Informationen über potentielle und bekannte Kampfmittelbelastungen. Die zugelassenen Unternehmen werden verpflichtet, die Untersuchungsergebnisse inklusive der Kampfmittelfunde der Ordnungsbehörde mitzuteilen. Eine Verwaltungsvorschrift gibt weitere Informationen der Ordnungsbehörde und des Kampfmittelbergungsdienstes bekannt. 18

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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