Aktuarielle Aspekte der Schadenreservierung Hinweis

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1 Fachgrundsatz der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. Aktuarielle Aspekte der Schadenreservierung Hinweis Köln,

2 Präambel Die DAV hat entsprechend des Verfahrens zur Feststellung von Fachgrundsätzen den vorliegenden Fachgrundsatz festgestellt. 1 Fachgrundsätze zeichnen sich dadurch aus, dass sie aktuarielle Fachfragen behandeln, von grundsätzlicher und praxisrelevanter Bedeutung für Aktuare sind, berufsständisch durch ein Feststellungsverfahren legitimiert sind, das allen Aktuaren eine Beteiligung an der Feststellung ermöglicht, und ihre ordnungsgemäße Verwendung seitens der Mitglieder durch ein Disziplinarverfahren berufsständisch abgesichert ist. Dieser Fachgrundsatz ist ein Hinweis. Hinweise sind Fachgrundsätze, die bei aktuariellen Erwägungen zu berücksichtigen sind, über deren Verwendung aber im Einzelfall im Rahmen der Standesregeln frei entschieden werden kann und die nur aus Grundlagenwissen zu konkreten Einzelfragen bestehen. Anwendungsbereich Der sachliche Anwendungsbereich dieses Fachgrundsatzes betrifft die Aktuare der Schaden- und Unfallversicherung. Sie gilt nicht für Lebens- bzw. Krankenversicherung jeglicher Art. Die Ausarbeitung betrifft auch nicht die Schaden- und Unfallversicherung, wenn und soweit rechtliche oder aktuarielle Vorgaben aus der Lebens- oder Krankenversicherung bei dem jeweiligen Produkt zu beachten sind. Dies gilt insbesondere für die Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung (UBR) und die HUK-Renten. Inhalt des Hinweises Ziel dieser Ausarbeitung ist es, die konkrete Bedeutung der Standesregeln für den Aktuar bei der Schadenreservierung zu erläutern. Damit sollen dem praktisch arbeitenden Aktuar Bereiche aufgezeigt werden, in denen er durch seine Tätigkeit Verantwortung übernimmt. Gleichzeitig soll klargestellt werden, nach welchen Prinzipien und mit welchen Arbeitsschritten er der Verantwortung gerecht werden kann, indem er aktuarielle Methoden sachgerecht und sorgfältig anwendet und die Reservierung seiner fachkundigen Beurteilung unterzieht ("actuarial judgement"). 1 Der Vorstand der DAV dankt der Arbeitsgruppe Schadenreservierung des Ausschusses Schadenversicherung ausdrücklich für die geleistete Arbeit.

3 Darüber hinaus sollen klare Definitionen Diskussionen um Begrifflichkeiten vermeiden helfen. Auf Grund des Prinzipien-orientierten Ansatzes dieses Hinweises werden hier keine konkreten Methoden beschrieben, vielmehr wird dazu auf die einschlägige Literatur und DAV-Veröffentlichungen verwiesen. Verabschiedung Dieser Hinweis ist durch den Vorstand der DAV am verabschiedet worden und ersetzt den gleichnamigen Hinweis vom , der im Rahmen des turnusgemäßen Revisionsverfahrens inhaltlich überprüft und redaktionell überarbeitet wurde.

4 INHALTSVERZEICHNIS I. Situation des Aktuars in der Schadenreservierung... 5 II. Zweck und Zielsetzung... 6 III. Datenerhebung... 7 IV. Aktuarielle Analyse... 9 V. Dokumentation und Reporting VI. Verifizierung Arbeitsstand:

5 I. Situation des Aktuars in der Schadenreservierung Der in der Schadenversicherung (einschließlich Unfallversicherung, bei Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr nur bezogen auf den Risikoteil) für einen Erst- oder Rückversicherer praktisch tätige Aktuar übernimmt mit seiner Kernaufgabe, Rückstellungen angemessen zu bewerten, eine verantwortungsvolle Funktion. Rückstellungen in der Schaden- und Unfallversicherung beziehen sich dabei im Wesentlichen auf Schäden, Prämien, Regulierungskosten und Regresse. Im Rahmen der zu Grunde liegenden Aufgabenstellung und der zugehörigen Bewertungsprinzipien ermittelt der Aktuar angemessene Rückstellungen. Dabei spielen Begriffe wie realitätsnahe Bewertung, Auskömmlichkeit der Tarife, Angemessenheit für Aktionäre und Fairness gegenüber den Kunden eine große Rolle. Gleichzeitig hat er die standesrechtlichen Forderungen nach Fachkunde und Sorgfalt sowie Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Gewissenhaftigkeit (Art. 1 Nr. 2, Art. 2 und Art. 6 der Standesregeln) einerseits und arbeitsvertragliche Verpflichtungen andererseits zu erfüllen. Selbstverständlich sind Rechnungslegungsvorschriften, Berichtspflichten und Solvabilitätsanforderungen grundlegende Rahmenbedingungen für die Schadenreservierung. Hierbei sind gegebenenfalls auch die Anforderungen der versicherungsmathematischen Funktion unter Solvency II zu berücksichtigen. Außerdem ist sein Umfeld regelmäßig durch unbestimmte Rechtsbegriffe wie "anerkannte versicherungsmathematische Grundsätze" geprägt. Die Funktion des Aktuars in der Schadenreservierung beschränkt sich nicht allein auf die Erfordernisse der Rechnungslegung, sondern erstreckt sich regelmäßig auch auf andere Bereiche, in denen Reservierungsfragen von Bedeutung sind, wie beispielsweise Tarifierung, Controlling, Risikomanagement und insbesondere die aufsichtsrechtlichen und regulatorischen Funktionen. Ein weiterer Aspekt ist dabei die Kommunikation und Abstimmung innerhalb des Unternehmens mit allen betroffenen Abteilungen. Dabei sind die Konsistenz der verwendeten Daten und berechneten Ergebnisse sowie die zugrundeliegende Datenqualität zu beachten. Im Folgenden stellen wir die Pflichten und Grenzen der Verantwortung des Aktuars in der Reserveermittlung dar. Diese trennen wir in die untereinander vernetzten prozessualen Phasen Datenerhebung Aktuarielle Analyse Dokumentation und Reporting Verifizierung Neben der Verpflichtung, in den genannten Gebieten Verantwortung zu übernehmen, besteht für den Aktuar die Pflicht, die Grenzen seiner Verantwortung und die Konsequenzen von abweichendem Handeln zu dokumentieren. 5

6 II. Zweck und Zielsetzung Die konkrete Aufgabenstellung, innerhalb derer die aktuarielle Bewertung der Schadenreserven vorgenommen wird, hat unmittelbare Auswirkungen auf die Annahmen, die Methoden oder die Datenbasis. Deshalb ist es für den Aktuar wichtig, die jeweiligen Rahmenbedingungen und zugehörigen Bewertungsprinzipien vor Beginn seiner Analysen zu kennen und diese adäquat zu berücksichtigen. In Abhängigkeit von Aufgabenstellung und Bewertungsprinzipien können sich die aktuariellen Arbeiten auf eine Vielzahl weiterer Kenngrößen erstrecken, wie beispielsweise Sicherheitsmargen, Zahlungsmuster oder Großschadenbedarfe. Im Rahmen der Rechnungslegung hat die aktuarielle Bewertung der Schadenrückstellungen stark an Bedeutung zugenommen. Neben einer Überprüfung oder Plausibilisierung der HGB-Reserven ist dies vor allem auf die Ermittlung der Schadenrückstellung bei internationalen Abschlüssen deutscher Unternehmen nach US-GAAP bzw. den IFRS (International Financial Reporting Standards) zurückzuführen. Aktuelle Anforderungen im Rahmen des neuen Solvabilitätsregime (Solvency II) sowie der IFRS (Phase II) stellen hohe Ansprüche an die Bewertung der Schadenrückstellungen. Hierbei sind zur Ermittlung eines Best Estimate auch Cash-Flows und eine Diskontierung relevant. Daneben ist der Ausweis einer Risk Margin über geeignete Risikomaße zwingend erforderlich. Für detaillierte (externe) Unternehmensanalysen durch Rating-Agenturen, für Shareholder-Value-Betrachtungen und Unternehmensbewertungen werden regelmäßig aktuarielle Bewertungen der Schadenreserven herangezogen. Darüber hinaus ergibt sich im Rahmen versicherungstechnischer Tarifierungsansätze ein konkreter Bedarf nach einer detaillierten Reserveanalyse zur Ermittlung angemessener und marktgerechter Tarifprämien. Bei internen Steuerungsprozessen wie z.b. dem Risikomanagement, dem Controlling und dem Asset Liability Management sind die aktuariell angemessene Reserve sowie das Sicherheitsniveau der in der Bilanz ausgewiesenen Schadenrückstellung wesentliche Parameter für Planung und Beurteilung. 6

7 III. Datenerhebung Eine fundierte aktuarielle Schätzung von Schadenreserven setzt eine valide Datenbasis voraus. Eine weitere Voraussetzung für die adäquate Anwendung versicherungsmathematisch solider Rückstellungsmethoden ist ein Verständnis dafür, wie sich Trends und Veränderungen der Rahmenbedingungen auf die Datenbasis bzw. die zukünftigen Schadenzahlungen auswirken. Zu beachten ist, dass der Aktuar das Management über relevante Datenprobleme und damit verbundene Risiken informieren sollte. Diese schlagen sich in einer erhöhten Unsicherheit und entsprechend weiteren Ranges in der Schätzung nieder. Datenquellen Für eine ordnungsgemäße Bewertung der Rückstellungen müssen die Daten bestimmte Anforderungen erfüllen. Bestehende Informationssysteme unterliegen eventuell gewissen Einschränkungen, so dass regelmäßig geeignete Daten erst erzeugt werden müssen. Unabhängig davon, welcher Art die für die Analyse der Rückstellungen verwendeten Daten sind, müssen sie mit den geschäftlichen Aufzeichnungen des Versicherungsunternehmens abgestimmt werden. Falls Rückstellungen weniger differenziert gebildet werden, als dies für Berichtszwecke erforderlich ist, müssen Verfahren für eine einwandfreie Zuordnung der Rückstellungen zu den erforderlichen Kategorien entwickelt werden. Neben den im Unternehmen verfügbaren Daten müssen gegebenenfalls externe Daten ergänzend für Analysezwecke herangezogen werden, beispielsweise Abwicklungsmuster des Marktes, Indexreihen, Zinsentwicklungen. Datenorganisation Von grundlegender Bedeutung für die Schätzung aktuariell angemessener Schadenrückstellungen ist die Forderung, dass die Daten zu den einzelnen Schäden bzw. Schadengruppen die für die weiteren Berechnungen erforderlichen Informationen beinhalten. Wesentliche Felder einer derartigen Datenstruktur sind beispielsweise Eintrittsdatum, Meldedatum, Erfassungsdatum, Abrechnungsdatum, Bewertungsdatum. Bei den erforderlichen Schadendaten ist ferner darauf zu achten, dass diese Werte für die jeweils betrachteten Abgrenzungszeiträume (Jahr, Quartal, Monat, usw.), nach Anfallzeiträumen, Zeichnungszeiträumen oder Meldezeiträumen zur Verfügung stehen können. Grundsätzlich müssen Daten plausibilisiert werden, um Fehler erkennen und bei Bedarf eliminieren bzw. angemessen bewerten zu können. Eine wesentliche Qualitätskontrolle ist die Überprüfung, ob und inwieweit die statistischen Daten den in der 7

8 Rechnungslegung gebuchten entsprechen. Auch externe Daten müssen einer Qualitätskontrolle unterzogen werden, um nachzuweisen, dass sie für den verwendeten Zweck geeignet sind. Datenaufbereitung Der Aktuar sollte dafür Sorge tragen, dass die zugrunde liegenden Daten in einer für eine aktuarielle Bewertung angemessenen und dem Bewertungszweck dienlichen Form aufbereitet werden. Dies geschieht in den meisten Fällen in Form von Schadendreiecken, aufbereitet nach Schaden- oder Zeichnungsjahren für geeignete Segmente. Die Segmentierung der Gesamtheit aller Schäden in homogene Gruppen verhindert systematische Verschätzungen durch gegenläufige Entwicklungen von Teilportefeuilles. Zu möglichen Kriterien für eine Segmentierung gehören beispielsweise vergleichbare Schadenverlaufsmuster oder Schadenhöhenverteilungen. Der Segmentierung sind durch wachsende Schätzfehler kleiner Segmente Grenzen gesetzt. Die Schadendreiecke, oder auch jede andere Art der Datenaufbereitung, sollen dabei bezüglich ihrer Größe der Abwicklungsdauer des betrachteten Geschäfts genügen. Insbesondere ist der Einfluss von Ausreißern, Großschäden und Inflation bei der Aufbereitung der Schadendreiecke zu berücksichtigen und adäquat zu bewerten. Erkenntnisse über die Datenaufbereitung ergeben sich auch aus der nachfolgenden Analyse und führen gegebenenfalls zu einem Anpassungsbedarf. 8

9 IV. Aktuarielle Analyse Die Kenntnis der Entwicklungen in der Zeichnungspolitik, Schadenbearbeitung, Datenverarbeitung und Buchhaltung sowie der Veränderungen im wirtschaftlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Umfeld, die Einfluss auf den Schadenverlauf haben, ist für die exakte Interpretation und Bewertung der beobachteten Daten und die Auswahl der Rückstellungsmethoden unerlässlich. Kenntnisse über den Versicherungsbestand, für den Rückstellungen gebildet werden sollen, sind ebenfalls wichtig. Hierzu gehört beispielsweise die Vertrautheit mit den Vertragsbestimmungen, die Einfluss auf die Rückstellungen haben können, aber auch die Kenntnis von Informationen wie Selbstbehalte, Restwerte, Regresse, Haftungsgrenzen und Rückversicherung. Schließlich können auch Kenntnisse zu einzelnen Schadenereignissen von Bedeutung sein. Hierfür ist ein Dialog mit der Schadenabteilung von entscheidender Bedeutung. Einerseits kann der Aktuar nur so zum Beispiel aktuelle Details und Trends aus der Rechtsprechung erfassen. Andererseits mag es der Schadenabteilung helfen die Summe der Einzelschäden als gesamthaften Schadenbestand wahrzunehmen und in die Diskussion mit einzubringen. Für eine ausführliche Diskussion der Methodik und Eignung einzelner aktuarieller Methoden zur Bewertung von Schadenrückstellungen verweisen wir auf die entsprechende Literatur. Die Auswahl geeigneter Methoden zur Abschätzung der Rückstellungen sowie der Handhabung eventuell notwendiger Annahmen obliegt dem Aktuar. Bei der Abschätzung der erforderlichen Rückstellungen für Schäden und Schadenregulierungskosten eines Segments wird der Aktuar im Allgemeinen die Ergebnisse mehrerer Methoden heranziehen. Der Aktuar wird sich bei der Auswahl und der Anwendung der Verfahren und bei Annahmen vom Prinzip der Transparenz und Nachvollziehbarkeit seines Vorgehens leiten lassen und diese geeignet dokumentieren. Der Aktuar sollte die beschriebene Vielfalt von Aspekten zur Schätzung von Schadenreserven beachten. Er wird sich dabei nicht nur auf eine Methode verlassen, sondern ein ganzes Bündel von Verfahren anwenden. Diese wird er zunächst in Hinblick auf die konkrete Situation bewerten und gegebenenfalls anwenden. Im Allgemeinen schließt sich ein Informationsaustausch mit weiteren Unternehmensbereichen an. Damit werden rein mechanistische Anwendungen vermieden und die Einflüsse von ein oder mehreren Schätzverfahren sowie internen (z. B. verzögerte Schadenbearbeitung) und externen (z. B. Naturkatastrophen) Sondereinflüssen adäquat berücksichtigt und hierdurch eine professionelle Beurteilung durch den Aktuar ermöglicht. Die Berechnung der Rückstellung nach unterschiedlichsten Methoden gibt dabei zunächst einen Rahmen vor, in dem sich die erforderliche Rückstellung bewegen sollte. Liefern die unterschiedlichen Methoden stark voneinander abweichende Ergebnisse, ist zu prüfen, auf welche Besonderheiten das zurückzuführen ist. 9

10 Mittels stochastischer Verfahren besteht die Möglichkeit, Ergebnisintervalle über Konfidenzbereiche bei einem zuvor fixierten Sicherheitsniveau auszuweisen oder die Gesamtverteilung der möglichen Ergebnisse zu ermitteln (z. B. mittels Simulationsverfahren). 10

11 V. Dokumentation und Reporting Art und Umfang von Dokumentation und Reporting sind maßgeblich durch die Aufgabenstellung und Bewertungsprinzipien und daraus resultierenden Anforderungen bestimmt. Die Dokumentation sollte hinreichend viele Informationen enthalten, sodass ein anderer Aktuar in die Lage versetzt wird, die Angemessenheit von Annahmen und Ergebnissen einzuschätzen und zu kommentieren. Insbesondere sollte anhand der Dokumentation ein unabhängiger Aktuar grundsätzlich in die Lage versetzt werden, die Ergebnisse reproduzieren zu können. Das Reporting liefert eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse so wie der verwendeten Annahmen und Methoden und deren Begründungen. Im Reporting zur Schadenreservierung nach HGB sollte transparent werden, ob der Bedeckungsgrad (z. B. definiert als Quotient aus vorhandenem und erforderlichem Rückstellungsbetrag) gesunken, gestiegen oder gleich geblieben ist. 11

12 VI. Verifizierung Die aktuarielle Analyse sollte durch geeignete Kontrollen begleitet werden, um Fehler zu vermeiden. Dabei sollten die Kontrollen zum einen zu einen fehlerfreien Prozessablauf beitragen, um z. B. die richtige Verwendung von Daten und die Einhaltung aller Prozessschritte sicher zu stellen. Zum anderen sollten die Annahmen in der Schadenreservierung regelmäßig überprüft werden. Auf der Basis eines Vergleichs der Prognose mit den Ist-Werten ist eine Analyse und Bewertung der Abweichungen vorzunehmen. Gegebenenfalls sind Daten, Annahmen und Methoden zu modifizieren. Die angemessene Frequenz sowie die erforderlichen Schritte zur Beobachtung (Monitoring) der Annahmen in den Zwischenperioden ergeben sich aus den jeweiligen Anforderungen des Unternehmens, der Rechnungslegung und der anderen genannten Zwecke. Bei seiner Tätigkeit sollte sich der Aktuar nach dem Prinzip der Methoden- und Datenstetigkeit leiten lassen. Dies ergibt sich unter anderem auch aus der Verpflichtung zum redlichen Handeln nach Art. 1 Nr. 2 der Standesregeln, die eine willkürliche, ergebnisorientierte Auswahl ausschließt. Dies entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung neue Erkenntnisse in die Bewertung einzubeziehen und die Auswirkungen darzustellen. 12

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