LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode Bauaufsicht/Bauüberwachung bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand
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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Regine Lück, Fraktion DIE LINKE Bauaufsicht/Bauüberwachung bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand und ANTWORT der Landesregierung Im Zusammenhang mit den gravierenden Baumängeln am Großbauvorhaben der Kölner U-Bahn, die durch schwere Mängel der Bauüberwachung erst möglich wurden, werden Forderungen laut, das gesamte System der Bauaufsicht auf den Prüfstand zu stellen. Aus Kostengründen verzichten Kommunen zunehmend auf professionelle Baubetreuung durch Architekten/Bauleiter mit Sach- und Fachkunde, Zulassung sowie Berufshaftpflichtversicherung und übernehmen die Bauüberwachung selbst. 1. Nimmt der Betrieb für Bau und Liegenschaften neben der Bauherreneigenschaft für alle im Eigentum des Landes stehenden Grundstücke auch Aufgaben der Bauaufsicht/Bauüberwachung wahr? Der Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern (BBL M-V) nimmt die Bauherreneigenschaft nur für die Liegenschaften wahr, die zum Sondervermögen Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern gehören. Für Baumaßnahmen auf diesen Liegenschaften nimmt er auch die Aufgaben der Bauüberwachung wahr. Er trägt insoweit auch die Verantwortung für die Einhaltung der materiell öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Aufgaben der Bauaufsicht nimmt der BBL M-V nicht wahr. Diese obliegen ausschließlich den Bauaufsichtsbehörden. Der Minister für Verkehr, Bau und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. März 2010 beantwortet.
2 Drucksache 5/3316 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 2. Sollte Frage 1 zutreffen, für welche Objekte/Baumaßnahmen wurde gleichzeitig die Bauherreneigenschaft und die Bauaufsicht/Bauüberwachung übernommen und warum? Der BBL M-V übernimmt die Bauherreneigenschaft und die Bauüberwachung für alle Baumaßnahmen des Sondervermögens (siehe auch Antwort zu Frage 1). Die Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und der Aufgaben der Bauüberwachung durch den BBL M-V gründen sich auf Gesetz. Gemäß 5 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 600) gehören zu den Aufgaben des BBL M-V insbesondere auch die Planung und Durchführung aller Baumaßnahmen des Sondervermögens. Zum Sondervermögen zählen - bis auf definierte Ausnahmen - im Wesentlichen die von der Landesverwaltung genutzten Liegenschaften. Als Eigentümer der Liegenschaften fällt dem BBL M-V automatisch die Bauherreneigenschaft zu. Daneben ist der BBL M-V dabei im bauordnungsrechtlichen Sinne insoweit privilegiert, als gemäß 77 Absatz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern - LBauO M-V - vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102) nicht verfahrensfreie Bauvorhaben keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung bedürfen, wenn 1. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen ist und 2. die Baudienststelle ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt ist. Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der unteren Bauaufsichtsbehörde, die wiederum unter bestimmten Bedingungen entfällt. 3. In welcher Eigenschaft fungieren die jeweiligen Fachressorts als am Bau Beteiligte, welche Aufgaben haben die jeweiligen Fachressorts im Rahmen von Baumaßnahmen zu erfüllen? Die jeweiligen Fachressorts sind keine am Bau Beteiligte im Sinne der 52 bis 56 LBauO M-V. Sie nehmen ausschließlich Aufgaben im Zusammenhang mit der haushaltsmäßigen Vorbereitung von Baumaßnahmen für Nutzer ihres Zuständigkeitsbereiches wahr. Dabei handelt es sich insbesondere um die Bestätigung der von den jeweiligen Nutzern angemeldeten Unterbringungs-/Raumbedarfe. 2
3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ Unter welchen Voraussetzungen erfolgt in Abweichung vom BBL-Gesetz eine Übertragung der Bauherreneigenschaft und der Baudurchführung an Anstalten des Öffentlichen Rechts/Träger öffentlicher Verwaltung? Nur in einem Fall wurde - abweichend von 5 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg- Vorpommern vom 17. Dezember 2001 (sogenanntes BBL-Gesetz) und 2 Absatz 5 Satz 1 der Landesverordnung über die Errichtung des Universitätsklinikums Greifswald der Ernst- Moritz-Arndt-Universität Greifswald als Anstalt öffentlichen Rechts vom 24. September 2002 (GVOBl. M-V S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Januar 2010 (GVOBl. M-V S. 36, 42) - gemäß 2 Absatz 12 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2008 und Haushaltsgesetz 2008/ vom 17. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 451) dem Universitätsklinikum Greifswald für den Mensa-Neubau die Bauherreneigenschaft und die Baudurchführung übertragen. 5. Ist im Falle einer Übertragung der Bauherrenschaft nach Frage 3 vereinbart, wer die Bauaufsicht/Bauüberwachung sicherzustellen hat? Es wird von einer Übertragung der Bauherrenschaft und der Übertragung der Baudurchführung gemäß der Frage 4 ausgegangen. Es gelten wiederum die gesetzlichen Bestimmungen der LBauO M-V hinsichtlich der am Bau Beteiligten ( 52 bis 56). Gemäß 53 LBauO M-V hat der Bauherr zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens geeignete Beteiligte (Entwurfsverfasser, Unternehmer und Bauleiter) zu bestellen. Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden richten sich nach den 57 und 58 LBauO M-V. So haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu überwachen. Eine Privilegierung im bauordnungsrechtlichen Sinne gemäß 77 LBauO M-V ist bei einer Übertragung der Bauherrenschaft und Baudurchführung auf Stellen, die keine Baudienststelle des Bundes oder Landes sind (siehe auch Antwort zu Frage 2) nicht gegeben. Dazu müsste die Baudurchführung weiterhin dem BBL M-V obliegen. 3
4 Drucksache 5/3316 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 6. Ist im Falle von Baumaßnahmen jeglicher Art, für die Mittel der öffentlichen Hand (EU, Bund, Land) den Kommunen als Zuschuss oder als Darlehen bereitgestellt werden, sichergestellt, dass die Bauaufsicht/Bauüberwachung ausschließlich von sach- und fachkundigen Personen mit entsprechender Zulassung und Haftpflichtversicherung erfolgt? Die Frage der Finanzierung von Baumaßnahmen ist unabhängig von den gesetzlichen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Überwachung und Ausführung von Baumaßnahmen zu sehen. Die Einhaltung öffentlichrechtlicher Vorschriften durch die am Bau Beteiligten ist unabhängig von der Vergabe von Fördermitteln zu gewährleisten. Die Rechtspflichten aus der LBauO M-V obliegen originär dem Bauherrn. 7. Ist der Landesregierung bekannt, dass Kommunen zunehmend aus Kostengründen die Bauaufsicht/Bauüberwachung durch Bürgermeister oder Mitarbeiter von Bauämtern wahrnehmen lassen? Nein. Gemäß 57 Absatz 1 Nummer 1 LBauO M-V sind nur die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte untere Bauaufsichtsbehörden. Die Mitarbeiter von kommunalen Bauämtern können - bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen - sowohl als Entwurfsverfasser als auch als Bauleiter im Sinne der 54 und 56 LBauO M-V tätig werden. Bauaufsichtliche Kompetenzen sind damit nicht verbunden. 8. Sind der Landesregierung Haftpflichtfälle oder grobe Baumängel bekannt, die auf unsachgemäße Bauaufsicht/Bauüberwachung zurückzuführen sind, wenn ja, welche Maßnahmen wurden eingeleitet, um derartige Vorfälle zukünftig zu verhindern? Im Zuge der Abwicklung von Baumaßnahmen - insbesondere bei komplexen Bauvorhaben - kann es zu Baumängeln kommen. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) - derzeit gilt die Ausgabe die Grundlage der Bauverträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und den beauftragten Bauunternehmen wird, sieht entsprechende Haftungsregelungen der Vertragsparteien sowie Regelungen hinsichtlich von Mängelansprüchen vor. 4
5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/3316 Grundsätzlich gilt, dass sich Baumängel am besten vermeiden lassen, durch - Einsatz gut ausgebildeten Fachpersonals sowohl bei der Planung als auch bei der Bauüberwachung, - sorgfältige Planung und eindeutige und erschöpfende Beschreibung der zu erbringenden Bauleistung sowie - regelmäßige und zeitnahe Überwachung der Leistungserbringung sowohl durch den verantwortlichen Bauleiter der Baudienststelle als auch durch den gegebenenfalls beauftragten freiberuflich tätigen Architekten oder Ingenieur. 9. Gibt es auf Landesebene Verwaltungsvorschriften/Verordnungen/Erlasse, die es ermöglichen, dass öffentliche Bauherren gleichzeitig Aufgaben der Bauaufsicht/Bauüberwachung wahrnehmen könnten? Ja. Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind nach 57 Absatz 1 Nummer 1 LBauO M-V untere Bauaufsichtsbehörden. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Baumaßnahmen ihres Landkreises oder ihrer kreisfreien Stadt. 10. Sieht die Landesregierung - aus Anlass der Vorfälle in Köln - Handlungsbedarf, sich in der Bauministerkonferenz dem Thema Deregulierung des Bauordnungsrechts zu widmen, um gegebenenfalls eine Änderung der Musterbauordnung und/oder der Landesbauordnung mit wieder mehr staatlicher Kontrolle und durchgängiger Baubetreuung herbeizuführen? Bei dem Großbauvorhaben der Kölner U-Bahn handelt es sich um eine Anlage des öffentlichen Verkehrs. Gemäß 1 Absatz 2 Nummer 1 LBauO M-V fallen Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude, nicht in den Anwendungsbereich der Musterbauordnung/LBauO M-V. Unabhängig davon liegen der Landesregierung bisher keine belastbaren Erkenntnisse darüber vor, dass sich das geltende Sicherheitskonzept der Musterbauordnung beziehungsweise der LBauO M-V nicht bewährt hat. 5
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