LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Klägerin und Berufungsbeklagte - Vom-S.-Str. 10, E.

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1 9 Sa 820/09 5 Ca 7000/08 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 20. November 2009 Brühl Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau I. T., I. straße 13, E., - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. P., Vom-S.-Str. 10, E., g e g e n die B. H. Ground GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer B. L. u. a., Flughafen Terminal 1, I., - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. C. u. a., Am S. 8, S., hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Heinlein als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Schöps und den ehrenamtlichen Richter Schlingloff für R e c h t erkannt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom Ca 7000/08 wird teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem in die Tarifgruppe 5 des Vergütungstarifvertrages Nummer 3 der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di eingruppiert ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen

2 - 2 - Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin verpflichtet ist, der Klägerin die Vergütung nach der Tarifgruppe 5 des von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossenen Vergütungstarifvertrages Nr. 3 zu zahlen. Die Beklagte wird wie zuvor ihre Rechtsvorgängerin am Flughafen in Düsseldorf für verschiedene Fluggesellschaften tätig. Die Klägerin wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum eingestellt. Sie ist mit 20 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Vergütungstarifvertrag Nr. 3, der am in Kraft getreten ist ( 9) und derzeit gemäß 4 Abs. 5 TVG fort gilt, Anwendung. Darin heißt es u. a.: 3 Tätigkeitsmerkmale/Vergütungsgruppen Tarifgruppe 2 Arbeitnehmer während der Probezeit, die Tätigkeiten ausüben, die keine einschlägige Berufsausbildung oder Berufserfahrung erfordern (einschlägig ist eine Berufsausbildung, die entweder auf die luftfahrtspezifischen Tätigkeiten, also z. B. Luftverkehrskaufmann, Reiseverkehrskaufmann, Speditionskaufmann oder auf die Verwaltungstätigkeiten vorbereitet)

3 - 3 - Tarifgruppe 3 Arbeitnehmer während der Probezeit, die Tätigkeiten ausüben, die eine einschlägige Berufsausbildung, jedoch keine Berufserfahrung erfordern, oder Arbeitnehmer nach der Probezeit, die Tätigkeiten ausüben, die einschlägige Erfahrung erfordern und/oder die Routinearbeiten in einem Aufgabengebiet selbständig erledigen, z. B.: - Arrival Service Agent - Ramp Agent - LL Agent - Passagekraft - Ops Agent - Ticket Agent - Sachbearbeitung und Sekretariat Stationsleitung Tarifgruppe 4 Arbeitnehmer nach der Probezeit, die Tätigkeiten ausüben, die eine einschlägige Berufsausbildung oder einschlägige Berufserfahrung erfordern, oder Arbeitnehmer, nach mindestens 1-jähriger Zugehörigkeit in Gruppe 3, die Tätigkeiten ausüben, die selbständiges Arbeiten sowie gute Fachkenntnisse erfordern. z. B. - Passage Operations und LL Agenten mit Beherrschung mehrerer Systeme oder Kundensegmente - Ticket Agent - Sachbearbeitung und Sekretariat Stationsleitung - Editing - Flug und Dienstplankoordination Tarifgruppe 5 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die selbständiges Arbeiten sowie umfassende Fachkenntnisse erfordern und die eine begrenzte aufsichtsführende Tätigkeit beinhalten, oder Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die eine einschlägige Berufsausbildung oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung erfordern. z. B. - Fachkräfte Passage, Operations LL - Fachkraft Ticketing - Fachkraft Editing - Fachkraft Dienst und Flugplankoordinierung - Fachkraft Sachbearbeitung und Sekretariat - 4 -

4 - 4 - Die Klägerin arbeitet seit Beginn des Arbeitsverhältnisses im Bereich des Check-In. Bei Inkrafttreten des Vergütungstarifvertrages Nr. 3 wurde sie in die Tarifgruppe 3 eingruppiert. Die Beklagte setzt am Check-In vier Systeme ein. Im April 2006 wurde die Klägerin in die Tarifgruppe 4 höhergruppiert, nachdem sie zwei Systeme beherrschte. Mit Schreiben vom hat die Klägerin, die inzwischen alle vier Systeme beherrscht und entsprechend eingesetzt wird, geltend gemacht, sie sei in die Tarifgruppe 5 umzugruppieren, da sie nunmehr über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfüge. Sie hat die Auffassung vertreten, eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung liege bei ihr seit dem vor, da sie zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre in der Tarifgruppe 4 tätig gewesen sei. Sie könne aber auch deshalb die Vergütung nach der Tarifgruppe 5 verlangen, weil sie unstreitig eine Fachkraft in der Passage sei. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass sie seit in die Tarifgruppe 5 des Vergütungstarifvertrages Nr. 3 der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di eingruppiert ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen

5 - 5 - Sie hat die Auffassung vertreten, die Beherrschung mehrerer Systeme oder Kundensegmente falle in die Tarifgruppe 4, wie die Regelbeispiele dieser Tarifgruppe zeigten. Erst nach einer 5-jährigen Zugehörigkeit zur Tarifgruppe 4 könne davon ausgegangen werden, dass die Arbeitnehmer über ausreichende Berufspraxis und Qualifikation verfügten, welche dem Kenntnisstand entsprächen, der im Rahmen einer einschlägigen Berufsausbildung erworben werde. Die Tätigkeit in einer Abteilung allein von weniger als fünf Jahren führe nicht dazu, dass die interdisziplinären Kenntnisse etwa eines Luftverkehrskaufmanns erworben werden könnten. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom , auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, festgestellt, dass die Klägerin seit dem in die Tarifgruppe 5 des Vergütungstarifvertrages Nr. 3 eingruppiert ist. Gegen das ihr am zugestellte Urteil hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit einem am bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom Ca 7000/08 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen

6 - 6 - Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig ( 64 Abs. 1, Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO) und teilweise begründet. Sie ist begründet, soweit das Arbeitsgericht angenommen hat, die Klägerin erfülle die Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 5 des Vergütungstarifvertrages Nr. 3 seit dem Sie ist allerdings unbegründet, soweit die Beklagte der Ansicht ist, die Klägerin erfülle die Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 5 auch noch nicht seit dem Die Klage ist zulässig. Sie bedarf allerdings der Auslegung. Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Eingruppierung in die Tarifgruppe 5, weil sie Leistungen beziehen will, die ihr nach den tariflichen Regelungen bei einer Eingruppierung in die Tarifgruppe 5 zustehen. Klageziel ist also die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem die Vergütung nach der Tarifgruppe 5 des Vergütungstarifvertrages Nr. 3 zu zahlen. Bei Zugrundelegung dieser Auslegung ist die Klage zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und nach ständiger Rechtsprechung des BAG keinen prozessrechtlichen Bedenken begegnet (BAG vom , AP Nr. 12 zu 12 AVR Caritasverband)

7 Die Klage ist teilweise begründet und teilweise unbegründet. Die Klägerin kann nicht schon seit dem , wohl aber seit dem die Vergütung nach der Tarifgruppe 5 verlangen. a) Die Klägerin erfüllt nicht schon seit dem die Voraussetzungen des Regelbeispiels Fachkraft Passage der Tarifgruppe 5. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG zur Auslegung von Tarifverträgen in Bezug auf das Verhältnis von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und in einer Vergütungsgruppe genannten Richtbeispielen/Regelbeispielen, dass die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können. Wenn die Tätigkeitsbeispiele ihrerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind diese aber im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (BAG vom , EzA 4 TVG Nr. 7 Chemische Industrie; BAG vom , NZA 2003, Seite 992). Was die Tarifvertragsparteien unter einer Fachkraft Passage verstehen, lässt sich nur unter Berücksichtigung der in der Tarifgruppe 5 aufgeführten allgemeinen Tätigkeitsmerkmale erkennen. Denn ein Vergleich mit den Regelbeispielen der Tarifgruppen 2, 3 und 4, in denen die Passagekraft und der Passageagent genannt wird, zeigt, dass jedenfalls nicht jede Person, die bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin im Bereich Check-Inn eingesetzt wird, eine Fachkraft Passage ist. Wodurch sich eine Fachkraft Passage von einer Passagekraft und einem Passageagenten unterscheidet, erschließt sich auch nicht allein aus dem Begriff der Fachkraft, da dieser Begriff im allge

8 - 8 - meinen Sprachgebrauch keine feststehende Bedeutung hat und er von den Tarifvertragsparteien auch nicht erläutert oder definiert ist. Nur aus dem Zusammenhang mit den Oberbegriffen und ggf. weiteren tarifvertraglichen Regelungen kann daher Aufschluss darüber gewonnen werden, welche Anforderungen an eine Fachkraft Passage zu stellen sind. b) Die Klägerin erfüllt nicht die Tätigkeitsmerkmale der in der ersten Alternative zur Tarifgruppe 5 enthaltenen Eingruppierungsregelung, denn sie übt unstreitig keine aufsichtsführende Tätigkeit aus. In Betracht kommt somit nur die zweite Alternative. Handelt es sich bei dieser Alternative um eine sog. Aufbaufallgruppe, ist nach der Rechtsprechung des BAG zunächst zu prüfen, ob die Klägerin die Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Entgeltgruppe erfüllt. Dabei hat der Arbeitnehmer grundsätzlich alle Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er jeweils die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Allerdings reicht eine pauschale Überprüfung der niedrigeren Vergütungsgruppen aus, soweit die Parteien die Tätigkeit als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Arbeitnehmers die Merkmale als erfüllt erachtet (BAG vom , a. a. O.; BAG vom , AP Nr. 222 zu 22, 23 BAT 1975). Bei der zweiten Alternative der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 5 handelt es sich um eine Aufbaufallgruppe zur ersten Alternative der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 4, da in beiden Fallgruppen für die auszuübende Tätigkeit entweder eine einschlägige Berufsausbildung oder einschlägige Berufserfahrung verlangt wird, letztere jedoch mehrjährig sein muss, wenn die Höhergruppierung von der Tarifgruppe 4 in die Tarifgruppe 5 erfolgen soll. Die erste Alternative der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 4 ist wiederum eine Aufbaufallgruppe zur ersten Alternative der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 3, in der Arbeitnehmer mit einschlägiger Be

9 - 9 - rufsausbildung, jedoch ohne Berufserfahrung, während der Probezeit eingruppiert sind. c) Die Klägerin erfüllt erst seit dem die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der ersten Alternative der Tarifgruppe 4. Sie erfüllte sie noch nicht zum Zeitpunkt ihrer Höhergruppierung in die Tarifgruppe 4 im April Hiervon hat das Berufungsgericht auszugehen, da die Klägerin nicht behauptet hat, sie sei schon ab dem in der ersten Alternative der Tarifgruppe 4 eingruppiert. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe die Klägerin im April 2006 in die Tarifgruppe 4 höhergruppiert, weil sie Tätigkeiten ausübe, die selbständiges Arbeiten sowie gute Fachkenntnisse erforderten und sie im April 2006 mindestens ein Jahr lang der Tarifgruppe 3 zugehörig gewesen sei, womit sie die zweite Alternative der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 4 erfüllt habe. Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten. Sie hat auch keine Tatsachen vorgetragen, die die Feststellung ermöglichen, dass sie ab diesem Zeitpunkt auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der ersten Alternative der Tarifgruppe 4 erfüllt hat. Zwar war ab diesem Zeitpunkt ihre Probezeit seit langem abgelaufen. Sie besitzt aber keine einschlägige Berufsausbildung im Sinne der tarifvertraglichen Regelung. Was unter einer einschlägigen Berufsausbildung zu verstehen ist, wird in der Tarifgruppe 2 umschrieben. Danach muss es sich um eine Berufsausbildung handeln, die entweder auf die luftfahrtspezifischen Tätigkeiten oder die Verwaltungstätigkeiten vorbereitet. Auch die Klägerin macht nicht geltend, sie habe eine solche Berufsausbildung absolviert. Nach ihrem Vorbringen kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie im April 2006 schon über eine einschlägige Berufserfahrung verfügt hat. Berufserfahrung wird durch die Ausführung einer Berufstätigkeit erworben. Bevor ein bestimmtes Maß an Berufserfahrung vorhanden ist, muss die Tätigkeit während eines bestimmten Zeitraums ausgeübt werden. Da die Klägerin nichts zum Inhalt ihrer Tätigkeit bei der Beklagten vor April 2006 vorgetragen hat, vermag das Berufungsgericht

10 nicht festzustellen, dass bei ihr die in der ersten Alternative der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 4 geforderte einschlägige Berufserfahrung bereits im April 2006 vorhanden war. d) Sie hat sie allerdings bis zum erworben. Nach dem Wortlaut der ersten Alternative der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 4 ist, anders als in der zweiten Alternative der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 5, nicht bestimmt, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer eine einschlägige Berufstätigkeit ausüben muss, bis bei ihm einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Aus dem Vergleich mit der Anforderung in Tarifgruppe 5, dass eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung vorhanden sein muss, kann zunächst gefolgert werden, dass für die Eingruppierung in die Tarifgruppe 4 ein kürzerer Zeitraum ausreicht. Im Übrigen erschließt sich die erforderliche Dauer aus dem Sinn und Zweck der Regelungen, der Betrachtung der Anforderungen an die einschlägige Berufsausbildung und den Richtbeispielen/Regelbeispielen. Die erste Alternative der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 4 und die zweite Alternative der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 5 stimmen darin überein, dass der Arbeitnehmer Tätigkeiten ausüben muss, die entweder eine einschlägige Berufsausbildung oder eine einschlägige Berufserfahrung erfordern. Berufsausbildung und Berufserfahrung sind daher in diesen Fallgruppen gleichgestellt. Arbeitnehmer nach der Probezeit, die eine einschlägige Berufsausbildung durchlaufen haben, sind entweder in der Tarifgruppe 4 oder in der Tarifgruppe 5 eingruppiert. Da Arbeitnehmer mit einschlägiger Berufserfahrung ihnen gleichgestellt werden, folgt daraus hinsichtlich der Dauer der von ihnen auszuübenden Tätigkeit, dass sie so lange dauert, bis ein von den Tarifvertragsparteien als gleichwertig erachteter Wissenstand und gleichwertige Fähigkeiten erreicht sind. Das Merkmal einschlägige Berufsausbildung findet sich sowohl in der Tarifgruppe 4 als auch in der Tarifgruppe 5. Da ein Arbeitnehmer nach Ablauf der Probezeit mit einer einschlägigen Berufsausbildung

11 nicht gleichzeitig in der Tarifgruppe 4 und der Tarifgruppe 5 eingruppiert sein kann, kommt nur in Betracht, dass die Dauer der Berufsausbildung das maßgebliche Unterscheidungsmerkmal ist. In der Tarifgruppe 5 sind daher solche Arbeitnehmer eingruppiert, deren Berufsausbildung länger gedauert hat als es für die Eingruppierung in der Tarifgruppe 4 erforderlich ist. Entsprechend ist der Zeitraum der Berufstätigkeit, der in der Tarifgruppe 5 vorausgesetzt wird, länger als der in der Tarifgruppe 4. Um welche Dauer es sich handelt, lassen die Beispiele erkennen, die in der Tarifgruppe 2 genannt sind. Die Berufsausbildung für Luftverkehrskaufleute, Reiseverkehrskaufleute und Speditionskaufleute dauert in der Regel drei Jahre. Es gibt aber auch mit der Berufsausbildung zum Verkäufer/zur Verkäuferin eine kürzere kaufmännische Berufsausbildung, nämlich von zwei Jahren. In den Regelbeispielen der Tarifgruppe 4 ist mit dem Ticketagent das Beispiel einer Verkäufertätigkeit genannt. Daraus lässt sich folgern, dass Arbeitnehmer nach der Probezeit, die eine 3-jährige Berufsausbildung absolviert haben und entsprechende Tätigkeiten ausüben, in der Tarifgruppe 5 eingruppiert sind, während für die Eingruppierung in der Tarifgruppe 4 eine 2-jährige Berufsausbildung bei entsprechender Tätigkeit genügt. Für die Eingruppierung von Arbeitnehmern, die eine einschlägige Berufsausbildung nicht aufweisen, in der Tarifgruppe 4 folgt daraus, dass sie solange eine einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt haben müssen, bis sie einen gleichwertigen Wissensstand und vergleichbare Fähigkeiten erlangt haben. Es spricht nichts dafür, dass die Dauer der einschlägigen Tätigkeit kürzer sein kann als die Dauer der Berufsausbildung. Es spricht aber auch nichts dafür, dass die Tarifvertragsparteien der Auffassung waren, bis zur Erlangung der erforderlichen Berufserfahrung müsse ein die Dauer der Berufsausbildung überschreitender Zeitraum der Berufstätigkeit erfüllt sein. Vielmehr rechtfertigt der Umstand, dass nach der zweiten Alternative der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 5 eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verlangt wird, die Schlussfolgerung, dass nach dem Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelungen eine zeitliche Kongruenz von

12 Berufsausbildung und praktischer Tätigkeit erforderlich, aber auch genügend ist. e) Eine Definition der mehrjährigen Berufserfahrung enthält der Tarifvertrag nicht. Es handelt sich auch nicht um feststehende Rechtsbegriffe, so dass bei der Auslegung vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen ist (BAG vom , a. a. O.). Dieser ist allerdings nicht eindeutig. Schon zwei Jahre sind mehrere Jahre. Aber auch drei oder vier Jahre sind mehrere Jahre. Was der maßgebliche Sinn des Begriffs im vorliegenden Streitfall ist, lässt sich daher nur nach den allgemeinen Grundsätzen der Tarifauslegung ermitteln, die das Arbeitsgericht zutreffend dargestellt hat. Danach kommt es auf den Sinn und Zweck der Tarifnorm an, wobei auch der tarifliche Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen ist. Der Sinn und Zweck der Eingruppierung von Arbeitnehmern mit einschlägiger Berufserfahrung in den Tarifgruppen 4 und 5 liegt darin, dass die von ihnen durch ihre Tätigkeit erworbene Berufserfahrung der Berufsausbildung gleichgestellt werden soll. Die Tarifvertragsparteien sind somit davon ausgegangen, dass weder die Berufsausbildung noch die praktische Tätigkeit im Beruf zu höherwertigen Leistungen befähigen und keines der beiden Anforderungsmerkmale eine höhere Vergütung rechtfertigt. Daraus folgt aber, dass der Zeitraum zur Erlangung einer mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung im Sinne der zweiten Alternative der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 5 weder kürzer noch länger ist als der Zeitraum der hiernach erforderlichen einschlägigen Berufsausbildung. Nur diese Tarifauslegung führt auch zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung. Ein sachlicher Gesichtspunkt, der es rechtfertigen würde, anzunehmen, dass das erforderliche Maß der einschlägigen Berufserfahrung in kürzerer Zeit erreicht werden kann, als die einschlägige Berufsausbildung dauert, ist nicht ersichtlich. Es kann aber auch nicht der Beklagten darin gefolgt werden, dass eine ausreichende Berufspraxis und Qualifikation der Arbeitnehmer ohne einschlägige Berufsausbildung erst

13 nach einer fünfjährigen Zugehörigkeit zur Tarifgruppe 4 vorliegt. Zwar trifft es zu, dass eine einschlägige Berufsausbildung ermöglicht, dass die Auszubildenden sämtliche oder wenigstens zahlreiche Tätigkeiten und Abteilungen kennen lernen. Der Schluss der Beklagten, bei Vollzeitmitarbeitern bedürfe es damit regelmäßig eines Zeitraums von fünf Jahren, um einen mit einer einschlägigen Berufsausbildung vergleichbaren Kenntnisstand zu erreichen, lässt sich aber nicht nachvollziehen. Da die Klägerin im Bereich der Passage eingesetzt wird, ist es ihr auch bis zum Ablauf von fünf Jahren nicht möglich, außerhalb ihres Bereichs anfallende Tätigkeiten auszuüben. Der Umstand, dass Auszubildende regelmäßig durch die Ausbildung vielfältigere Kenntnisse erlangen als Arbeitnehmer Berufserfahrung durch eine bestimmte Tätigkeit, war für die Tarifvertragsparteien ersichtlich nicht von erheblicher Bedeutung. Die Gleichstellung von Berufsausbildung und Berufserfahrung beruht vielmehr darauf, dass sie beide Merkmale als gleichwertig behandeln wollten. f) Damit ergibt sich, dass die Klägerin erst ab dem die Tätigkeitsmerkmale der ersten Alternative der Tarifgruppe 4 erfüllt und erst ab dem als Fachkraft Passage im Sinne des ersten Richtbeispiels/Regelbeispiels zur Tarifgruppe 5 anzusehen ist. Denn der Zeitraum für die Berechnung der Dauer der Berufstätigkeit beginnt mit ihrer Höhergruppierung in die Tarifgruppe 4 im April Hiervon hat das Berufungsgericht auszugehen, da dies zwischen den Parteien nicht streitig ist. Die Klägerin nimmt an, dass eine mehrjährige Berufserfahrung schon nach zwei Jahren vorhanden ist und begehrt daher die Vergütung nach der Tarifgruppe 5 ab dem Aber auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Klägerin ab dem eine Tätigkeit ausübt, durch die sie einschlägige Berufserfahrung im Sinne der allgemeinen Anforderungen zur Tarifgruppe 4 und 5 erworben hat. Denn das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, die Klägerin werde unstreitig seit April 2006 als Mitarbeiterin der Passage beschäftigt und verfüge seit zumindestens zwei Jahren über eine einschlägige Berufserfahrung in dieser Tätigkeit, und die Beklagte hat dies im Berufungsverfahren nicht angegriffen. Das Arbeitsgericht hat somit den Zeitpunkt der Höhergruppierung in

14 die Tarifgruppe 4 als den maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn des Zeitraums angesehen, ab dem die Dauer der einschlägigen Berufserfahrung zu berechnen ist. Dagegen wendet sich die Beklagte nicht. Sie setzt vielmehr lediglich die Dauer der für die Erlangung mehrjähriger Berufserfahrung erforderlichen Tätigkeit mit fünf Jahren an, weil sie davon ausgeht, dass erst nach Ablauf von fünf Jahren eine ausreichende Berufspraxis und Qualifikation vorhanden ist. Nicht streitig ist ferner, dass die Klägerin seit ihrer Höhergruppierung eine Tätigkeit ausübt, durch die einschlägige Berufserfahrung erlangt wird. Damit ist der Klägerin nicht darin zu folgen, dass ihr schon seit dem die Vergütung nach der Tarifgruppe 5 zusteht. Zu diesem Zeitpunkt war sie noch in dertarifgruppe 4 eingruppiert. Neben den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der zweiten Alternative dieser Tarifgruppe erfüllte sie ab diesem Zeitpunkt auch die der ersten Alternative, da sie bis zu diesem Zeitpunkt für die Dauer von zwei Jahren einer einschlägigen Berufsausbildung entsprechende Tätigkeiten ausgeübt hatte. Aber auch dann, wenn es nicht zutrifft, dass die Klägerin vom bis zum Aufgaben erledigt hat, die Kenntnisse erfordern, die in der Berufsausbildung einer Verkäuferin vermittelt werden, hat sie erst ab dem Anspruch auf die Vergütung nach der Tarifgruppe 5. Denn die Auslegung der heranzuziehenden Oberbegriffe führt zu dem Ergebnis, dass sie erst nach drei Jahren, beginnend ab dem , den Status einer Fachkraft Passage erworben hat. g) Nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz steht der Klägerin nicht die Vergütung nach der Tarifgruppe 5 ab einem früheren Zeitpunkt zu. Denn die Klägerin hat zwar behauptet, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten Mitarbeiter vor Ablauf von fünf Jahren höhergruppiert hat. Tatsachen, dass dies auch schon vor Ablauf von drei Jahren geschehen ist, hat sie jedoch nicht dargelegt

15 h) Der Auffassung der Beklagten, der Zeitraum der Tätigkeit, innerhalb der das erforderliche Maß der Berufserfahrung erworben wird, verlängere sich, wenn der Arbeitnehmer eine Teilzeittätigkeit ausübt, vermag das Berufungsgericht nicht zu folgen. Nach dem Wortlaut der zweiten Alternative der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 5 kommt es darauf an, dass eine einschlägige Berufserfahrung in mehreren Jahren erworben wird. Auf den Umfang der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit wird darin nicht abgestellt. Damit fehlt es an einem Bezug zur Arbeitszeit und deren Dauer in der tarifvertraglichen Regelung. Eine unterschiedliche Behandlung von Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten ist dem Tarifvertrag mithin nicht zu entnehmen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Revision wurde nach 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für beide Parteien zugelassen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Gegen dieses Urteil kann von den Parteien R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

16 Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz Erfurt Fax: eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Heinlein Schöps Schlingloff

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