Merkblatt über den nachträglichen Erwerb des Abschlussprüfungszeugnisses der Realschule in Bayern
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- Christa Winkler
- vor 5 Jahren
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1 Der Ministerialbeauftragte für die Realschulen in Mittelfranken Pommernstraße 10, Nürnberg Merkblatt über den nachträglichen Erwerb des Abschlussprüfungszeugnisses der Realschule in Bayern Das Abschlusszeugnis der Realschule kann in Bayern auf zwei Wegen nachträglich erworben werden, nämlich durch Teilnahme an der Abschlussprüfung der Realschule als anderer Bewerber im Sinne des 46 RSO 1 Wer kann teilnehmen? Bewerberinnen und Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule den Realschulabschluss oder einen anderen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayEUG nicht erwerben können oder die keiner Schule angehören, können als andere Bewerberinnen und Bewerber die Abschlussprüfung an einer von der oder dem Ministerialbeauftragten hierfür bestimmten öffentlichen Schule, außer an einer Abendrealschule, ablegen. Was ist bei der Anmeldung zu beachten? 1. Die Zulassung ist bis einschließlich 1. Februar bei der bzw. dem zuständigen Ministerialbeauftragten zu beantragen; sie bzw. er entscheidet über die Zulassung schriftlich. 2. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung in Bayern haben. 3. Nötige Unterlagen: der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde in beglaubigter Abschrift, ein (tabellarischer) Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs enthalten muss, das letzte Jahreszeugnis und gegebenenfalls eine Bescheinigung über den Schulbesuch der zuletzt besuchten Schule, eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal die Prüfung zu einem mittleren Schulabschluss abgelegt hat und/oder ob sich die Bewerberin oder der Bewerber zur gleichen oder einer entsprechenden Prüfung bereits an einer anderen Stelle gemeldet hat, eine Erklärung, in welcher Wahlpflichtfächergruppe und, soweit Wahlmöglichkeiten gegeben sind, in welchen Fächern die Bewerberin oder der Bewerber geprüft werden will, 1 Für die Prüfung gelten Teil 6 Abschnitte 1 und 2 der Schulordnung für die Realschulen (RSO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Prüfung liegen die Lehrpläne für die Realschule zugrunde. Seite 1 von 6
2 eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er benützt hat; Bewerberinnen und Bewerber für die Prüfung in Wahlpflichtfächergruppe III müssen im gewählten Prüfungsfach Kunsterziehung, Werken, Sozialwesen sowie Haushalt und Ernährung entweder eine praktische Tätigkeit oder eine entsprechende Ausbildung nachweisen. Wann kann keine Zulassung erfolgen? Keine Zulassung erfolgt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. die Prüfung früher ablegen würde, als dies bei ordnungsgemäßem Realschulbesuch möglich wäre, 2. die Prüfung zu einem mittleren Schulabschluss bereits wiederholt hat (hierzu zählen auch Wiederholungsprüfungen in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland), 3. an einer anderen Stelle zu einer entsprechenden Prüfung zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen ist, 4 nicht die geforderte praktische Tätigkeit oder Ausbildung nachweist. Was ist bei der Prüfung selbst zu beachten? 1. Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuzeigen. 2. Prüfungsgegenstände: Schriftliche Prüfung Wahlpflichtfächergruppe Fach Fach Fach Fach I D MI E PH II D MII/III E BWR IIIa D MII/III E F IIIb Haushalt und D MII/III E HE Ernährung IIIb Kunst D MII/III E KU IIIb Werken D MII/III E WE IIIb Sozialwesen D MII/III E SOW In den Fällen des 16 Abs. 3 kann an die Stelle von Englisch die Ersatzfremdsprache treten. In den Fächern Englisch und Französisch besteht die Prüfung aus einer Sprechfertigkeitsprüfung, einem Hörverständnistest, Aufgaben zum Leseverstehen, einer Übersetzung in das Deutsche und einem themengebundenen Schreibauftrag. Soweit in Wahlpflichtfächergruppe III Wahlmöglichkeiten vorgesehen sind, steht die Wahl grundsätzlich dem Prüfungsteilnehmer zu. Seite 2 von 6
3 Mündliche Prüfung (Pflicht) Wahlpflichtfächergruppe Fach Fach Fach Fach I Geschichte Chemie Religion/Ethik oder Biologie II Geschichte Chemie oder Physik Religion/Ethik oder Biologie IIIa Geschichte Chemie oder Physik Religion/Ethik oder Biologie IIIb Haushalt und Ernährung Geschichte Chemie oder Physik Religion/Ethik oder Biologie IIIb Kunst Geschichte Chemie oder Physik Religion/Ethik oder Biologie IIIb Werken Geschichte Chemie oder Physik Religion/Ethik oder Biologie IIIb Sozialwesen Geschichte Chemie oder Physik Religion/Ethik oder Biologie Soweit Wahlmöglichkeiten gegeben sind, steht die Wahl dem Bewerber zu. Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers findet in höchstens zwei von den Fächern, in denen eine mündliche Prüfung abgelegt wurde, eine schriftliche Prüfung im Umfang einer Schulaufgabe statt. Diese schriftliche Prüfung findet nach der mündlichen Prüfung statt und wird in der Regel vor der schriftlichen Abschlussprüfung in den Prüfungsfächern durchgeführt. Der Antrag ist unverzüglich am Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der letzten mündlichen Prüfung in den o.g. Fächern einzureichen. Die verpflichtenden mündlichen Prüfungen finden über die Lernziele und inhalte der Jahrgangsstufe 10 statt. Praktische Prüfung Für Bewerber der Wahlpflichtfächergruppe III in Kunsterziehung oder Werken oder Haushalt und Ernährung. 3. Eine verpflichtende mündliche Prüfung findet ferner in einem bereits schriftlich geprüften Fach außer in den Fremdsprachen statt, dessen Wahl den Bewerberinnen und Bewerbern zusteht. 4. Die Bewerberinnen und Bewerber können in allen vier Prüfungsfächern, in denen nicht bereits eine mündliche Prüfung abgelegt wurde, in die mündliche Prüfung verwiesen werden oder sich freiwillig einer mündlichen Prüfung unterziehen. Der Antrag zur freiwilligen mündlichen Prüfung ist spätestens am Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung einzureichen. 5. Die mündliche Prüfung dauert mindestens 20 Minuten. Bei der mündlichen Prüfung soll auch auf Lehrplaninhalte der Jahrgangsstufe 10 eingegangen werden, mit denen sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders gründlich beschäftigt hat. Mindestens die Hälfte der Prüfungszeit muss den anderen Lernzielen und inhalten des Lehrplans vorbehalten bleiben. Seite 3 von 6
4 Wie setzen sich die Prüfungsergebnisse und die Zeugnisnoten zusammen? 1. Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. Bei der Bildung der Zeugnisnoten zählt die Note der schriftlichen Prüfung, in den Fächern Kunsterziehung, Werken sowie Haushalt und Ernährung die aus den Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung gebildete Note zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. Findet keine mündliche Prüfung statt, ist die Note der schriftlichen Prüfung die Zeugnisnote. In den Fächern, in denen nur eine mündliche Prüfung durchgeführt wird, ist deren Note die Zeugnisnote. Im Fall des 48 Abs. 2 ergibt sich die Zeugnisnote aus den Noten der mündlichen und schriftlichen Prüfung; im Zweifel überwiegt die schriftliche Prüfung. 2. Bewerberinnen und Bewerber, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Wunsch eine Bescheinigung hierüber. Auf Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss darüber, ob und gegebenenfalls für welche Jahrgangsstufe die nicht bestandene Abschlussprüfung als bestandene Aufnahmeprüfung in eine Realschule gewertet werden kann. 3. Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der ersten mündlichen Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat. 4. Wurde die Zulassung zur Abschlussprüfung durch Täuschung erlangt, ist nach 45 Abs. 3 zu verfahren. Wann habe ich bestanden bzw. nicht bestanden? Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden bei Gesamtnote 6 in einem Prüfungsfach, sofern nicht Notenausgleich gewährt werden kann, Gesamtnote 5 in zwei Prüfungsfächern, sofern nicht Notenausgleich gewährt werden kann, und bei Gesamtnote 6 im Fach Deutsch Was ist Notenausgleich? Notenausgleich können Bewerber mit Gesamtnote 6 in einem oder Gesamtnote 5 in zwei Prüfungsfächern erhalten, wenn sie Gesamtnote 1 in einem Prüfungsfach oder Gesamtnote 2 in zwei Prüfungsfächern haben oder mindestens Gesamtnote 3 in vier Prüfungsfächern besitzen. Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Gesamtnote 6 im Fach Deutsch. Was ist sonst zu beachten? Andere Bewerber bereiten sich auf die Prüfung privat vor. Eventuelle Hilfen für die Vorbereitung bieten u.a. Veranstaltungen der Volkshochschule, Fernlehrgänge, sowie Sendungen des Schulfunks und des Fernsehens. Die Abschlussprüfung findet einmal jährlich statt und zwar im 2. Schulhalbjahr. Seite 4 von 6
5 Teilnahme an der Abschlussprüfung der Realschule als Schüler einer Abendrealschule Was ist eine Abendrealschule? Eine Abendrealschule ist eine Schule, die Berufstätige im dreijährigen Abendunterricht zum Realschulabschluss führen soll. Der Unterricht kann auch auf vier Jahre verteilt werden. In der Abschlussklasse kann auch Tagesunterricht erteilt werden (BayEUG Art. 10). Wer kann in die Abendrealschule? Um in die Abendrealschule aufgenommen zu werden, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine regelmäßige Berufstätigkeit von insgesamt mindestens zwei Jahren muss nachgewiesen werden. Beim Eintritt in die erste Jahrgangsstufe muss die Bewerberin oder der Bewerber mindestens 17 Jahre alt sein. Die Hauptschule muss erfolgreich abgeschlossen sein oder die Vollzeitschulpflicht muss durch einen Besuch einer anderen Schule erfüllt sein. Die Bewerberin oder der Bewerber muss berufstätig bleiben. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Als berufstätig werden Personen angesehen, die ihren Lebensunterhalt vorwiegend durch eine eigene Tätigkeit bestreiten. Die Führung eines Haushaltes gilt ebenfalls als berufstätig. Pflichtwehrdienst, Ersatzdienst, Bundesfreiwilligendienst und das freiwillige soziale Jahr werden auf die Berufstätigkeit angerechnet. Auch die durch die Bundesagentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann in besonders begründeten Fällen als Berufstätigkeit gelten. Bewerber, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, werden nur in Ausnahmefällen aufgenommen. Auch können Bewerber, die bereits zweimal die Abschlussprüfung einer Realschule nicht bestanden haben, werden an einer Abendrealschule nicht aufgenommen werden. Ebenso wird bei Bewerbern, die früher vom Besuch sämtlicher Gymnasien oder Realschulen ausgeschlossen wurden oder bereits eine Abendrealschule besucht haben und dort ausgeschlossen wurden. Eine Aufnahme erfolgt in jedem Fall probeweise. Die Probezeit dauert in der Regel bis Mitte Februar. Welche Fächer werden unterrichtet? Die Zahl der Unterrichtsfächer ist mit Rücksicht auf die Berufstätigkeit der Schüler geringer als bei anderen Realschulen. Pflichtfächer sind Deutsch, Englisch, Geschichte, Mathematik und Physik. Wahlpflichtfächer sind in Wahlpflichtfächergruppe I: Informationstechnologie, Chemie, Sozialkunde und Biologie oder Erdkunde, in Wahlpflichtfächergruppe II: Wirtschafts und Rechtslehre, Betriebswirtschaftslehre/ Rechnungswesen, Erdkunde und Sozialkunde, in Wahlpflichtfächergruppe III: Soziallehre, Biologie und Erdkunde Alle Pflicht und Wahlpflichtfächer sind Vorrückungsfächer. Die Schüler werden grundsätzlich nach dem Lehrplan der Realschule unterrichtet. Seite 5 von 6
6 Was sollte man über die Abschlussprüfung wissen? Die Schüler legen die Abschlussprüfung im Wesentlichen nach den gleichen Bestimmungen ab wie die Schüler der anderen Realschulen. Wo findet man Abendrealschulen in Bayern? In Bayern gibt es derzeit folgende Abendrealschulen: Nr. Name Straße Ort Tel. E Mail 1 Abendrealschule für Berufstätige Auf dem Kreuz Augsburg agnes.de 2 Städt. Franz Auweck Abendschule Kapschstraße München sekretariat@ fas.musin.de 3 Veit Stoß Realschule Merseburger Straße Nürnberg abendrealschule@ kubiss.de 4 Gesellschaft für Erwachsenenbildung e.v. Dr. Gessler Str. 19 b Regensburg info@geb erwachsenenbildung. de Weitere Auskünfte erteilen die Direktorate der Realschulen. Seite 6 von 6
Merkblatt über den nachträglichen Erwerb des Abschlusszeugnisses der Realschule in Bayern
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