BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

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1 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1960 Ausgegeben am 30. Jänner Stück 28. Verordnung: Änderung des Geschäftsplanes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 27. Jänner 1960, betreffend Änderung des Geschäftsplanes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Auf Grund des 54 des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl. Nr. 223, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verordnet: Artikel I. (1) Der durch diese Verordnung angeordnete Tarif stellt einen Höchsttarif dar; er gilt auch für bestehende Versicherungsverträge. (2) Die Versicherer, die in Österreich die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben, können in ihrem Geschäftsplan von diesem Höchsttarif, jedoch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, abweichen. Die Abweichungen können sich auf die Prämienbeträge und die Nebengebühren sowie auf die Hundertsätze der Zuschläge und Nachlässe und die Sätze für den Kurztarif beziehen. Durch das Zusammenwirken dieser Abweichungen darf die Prämie nach dem Höchsttarif nicht überschritten werden. Die Vereinbarung der Entrichtung eines Schadenersatzbeitrages durch den Versicherungsnehmer gegen Ermäßigung der Prämie ist jedoch zulässig. (3) Jeder der in Abs. 2 bezeichneten Versicherer hat den Tarif seines Geschäftsplanes für die Artikel II. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, den er im Rahmen dieser Verordnung anwenden will, vor dem. Inkrafttreten des Tarifes, bei künftigen Änderungen desselben spätestens 14 Tage vor dessen Anwendung dem Bundesministerium für Finanzen mit einer ausreichenden Begründung zur Kenntnisnahme einzureichen. Der Tarif des Geschäftsplanes darf in seinem Aufbau vom Höchsttarif nicht abweichen; es ist nicht zulässig, andere Unterscheidungsmerkmale für die Tarifierung einzuführen, jedoch kann der Tarif des Geschäftsplanes die wahlweise Einführung einer Versicherung mit Schadenersatzbeitrag (Abs. 2) vorsehen. (4) Ergänzende Vertragsbestimmungen, die durch eine Ermäßigung der Prämien erforderlich werden, bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge werden durch die in den Vorbemerkungen zum Tarif enthaltenen Ergänzenden Vertragsbestimmungen sowie Polizzenklauseln ergänzt. Entgegenstehende Vertragsbestimmungen und Polizzenklauseln treten außer Kraft. Artikel III. (1) Bei bestehenden Versicherungsverträgen gebührt dem Versicherer die gemäß Artikel I festgesetzte Prämie vom Tage der Einführung seines Tarifes an; sie wird am Tage des Zugehens der Zahlungsaufforderung des Versicherers fällig. (2) Die sich bei Anwendung der gemäß Artikel I festgesetzten Prämien ergebenden allfälligen Prämienguthaben sind auf die nächstfällige Prämie aus dieser oder aus einer gleichartigen Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers anzurechnen, andernfalls in barem rückzuvergüten. (3) Für die Berechnung der sich ergebenden Stückprämien kann die Zahl der Tage, auf die! sie sich beziehen, so auf- oder abgerundet werden, daß sie durch zehn ohne Rest teilbar ist. Hiebei sind weniger als fünf Tage zu vernachlässigen und fünf oder mehr Tage auf zehn Tage aufzurunden. (1) Spätestens gleichzeitig mit der ersten Zahlungsaufforderung nach Inkrafttreten des Tarifes ist dem Versicherungsnehmer die Änderung des Versicherungsvertrages gemäß Artikel II schriftlich bekanntzugeben. Artikel IV. (1) Diese Verordnung, mit Ausnahme des Artikels I Abs. 3 sowie der in der. Anlage folgende Tarif treten mit 1. Feber 1960, Artikel I Abs. 3 tritt mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tage in Kraft. (2) Die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 6. Dezember 1956, BGBl. Nr. 234, betreffend Änderung des Geschäftsplanes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1960 außer Kraft. Kamitz S 22

2 Stück Ausgegeben am 30. Jänner 1960 Nr Höchsttarif: 2. Geltung: Tarif für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Dieser Tarif ist ein Höchsttarif. Vorbemerkungen. Dieser Tarif tritt mit 1. Feber 1960 in Kraft. 3. Anwendung: Der Tarif findet auf die Haftpflichtversicherung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Motorfahrrädern Anwendung, die in Österreich ihren dauernden Standort haben. 4. Geltungsbereich: Die Versicherung gilt für Europa. Die Prämie für weitergehenden Versicherungsschutz bestimmt der Versicherer im Einzelfalle. 5. Zahlungsweise: Die Prämien des Tarifes sind Jahresprämien, die jährlich im voraus zu entrichten sind. Teilzahlung: Die halb- oder vierteljährliche Teilzahlung erfordert einen Zuschlag von 3 bzw. 5 v. H. Für Jahresprämien unter S 500 kann eine vierteljährliche Teilzahlung und für Jahresprämien unter S 250 kann eine halbjährliche Teilzahlung nicht eingeräumt werden. Bestehende Vereinbarungen über eine Teilzahlung bleiben jedoch aufrecht. 6. Steuer und Nebengebühren: Die Versicherungssteuer beträgt derzeit 7 v. H. von der jeweils zu entrichtenden Prämie einschließlich sonstiger Gebühren. Steuerbeträge bis zu 5 g sind zu vernachlässigen, Beträge von mehr als 5 g sind auf 10 g aufzurunden. Die Polizzenausfertigungsgebühr beträgt S 10. Die Gebühr für Nachträge, die eine Prämienberechnung enthalten, beträgt S 5. Die Hebegebühr für Folgeprämien bei Versicherungen mit mindestens S 240 Jahresprämie beträgt S Kurztarif: Diese Staffel gilt auch für vorübergehende Erweiterungen des Versicherungsschutzes. Für Überstellungskennzeichen mit einer Geltungsdauer von nicht mehr als 3 Tagen sind 5 v. H. der Jahresprämie, mindestens aber S 30 zu berechnen. Für die anschließende einmalige Verlängerung einer kurzfristigen Versicherung ist als Prämie der Differenzbetrag zwischen der ursprünglichen Prämie und der sich nach dem Kurztarif für die Gesamtlaufzeit ergebenden Prämie zu berechnen. Im Falle einer weiteren Verlängerung ist die Prämie ohne Berücksichtigung der bisherigen Dauer der Versicherung neu nach dem Kurztarif zu berechnen. Sowohl bei der anschließenden als auch bei weiteren Verlängerungen beträgt die Mindestprämie jeweils S Mindestprämie: Die Mindestprämie für jede einzelne Polizze beträgt auch bei kurzfristigen Versicherungen S 50, unbeschadet der Prämie für Überstellungskennzeichen und der Prämie laut VIII, 1.

3 9. Grundsatz der Einstufung: 9. Stück Ausgegeben am 30. Jänner 1960 Nr Maßgebend für die Einstufung der Fahrzeuge sowohl hinsichtlich der Art des Fahrzeuges als auch nach der Leistung in DIN-PS, dem Hubraum, der Nutzlast oder der Anzahl der Plätze sind die Eintragungen im Typenschein (Einzelgenehmigung). Bruchteile von PS sind auf volle PS aufzurunden. Bei Lastkraftwagen, die mit Kranvorrichtung zur Abschleppung von Kraftfahrzeugen ausgestattet sind, wird die Prämie nach V, A, 1 berechnet. Bei Fahrzeugen mit Kompressor ist der Berechnung die kleinere der beiden PS-Zahlen zugrunde zu legen. Ergibt der Typenschein (Einzelgenehmigung) eine doppelte Verwendungsmöglichkeit, so richtet sich die Prämie nach dem höher einzustufenden Risiko. Bei behördlicher Zuweisung eines Wechselkennzeichens für zwei Fahrzeuge ist die Prämie des höher tarifierten Fahrzeuges zu rechnen. 10. Preis-, Renn-, Wett- und Kunstfahrten: Für die Ausdehnung der Versicherung auf Preis-, Renn-, Wett- und Kunstfahrten bestimmt der Versicherer die Prämie im Einzelfalle. 11. Fahrzeuge, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen: Für Kraftfahrzeuge, die auf gerader, waagrechter Fahrbahn eine Geschwindigkeit von 9 km/h nicht zu überschreiten vermögen, wird ein Nachlaß von 25 v. H. auf die entsprechende Tarifprämie gewährt, ausgenommen bei Kraftfahrzeugen gemäß IV, C, 2. Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht für den Verkehr auf Straßen bestimmt sind und ohne Kennzeichen verwendet werden, wird ein Nachlaß von 75 v. H. auf die entsprechende Tarifprämie gewährt, ausgenommen bei Kraftfahrzeugen gemäß V, A, Höhere Versicherungssummen: 13. Ergänzende Vertragsbestimmungen: A. Leistungsfreiheit bei Alkoholmißbrauch, Einwirkung von Suchtgiften und bei Fahrerflucht: Der Versicherer ist unbeschadet einer bestehenden Verpflichtung in Ansehung des geschädigten Dritten von der Verpflichtung zur Leistung bis S frei, a) wenn der Schaden durch einen Lenker verschuldet wurde, der sich zum Zeitpunkt des Unfalles infolge übermäßigen Alkoholgenusses oder infolge der Einwirkung von Suchtgiften in einem beeinträchtigten Zustand befand, oder b) wenn der Lenker nach einem von ihm verschuldeten Unfall versucht hat, sich der Feststellung seiner Person zu entziehen, oder einem Verletzten seinen Beistand nicht angeboten hat.

4 Stück Ausgegeben am 30. Jänner 1960 Nr. 28 Die Leistungsfreiheit nach a) und b) setzt voraus, daß der Lenker wegen der Herbeiführung des Unfalles gerichtlich oder verwaltungsbehördlich rechtskräftig bestraft wurde. Die Leistungsbefreiung tritt nur gegenüber dem Lenker, nicht jedoch gegenüber anderen versicherten oder mitversicherten Personen ein. B. Erweiterte Einlösungsklausel: Der Versicherungsnehmer hat die erste oder einmalige Prämie einschließlich der Nebengebühren gegen Aushändigung der Polizze, Folgeprämien einschließlich der Nebengebühren an dem in der Polizze festgesetzten Hauptfälligkeitstermin zu entrichten. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem darin festgesetzten Zeitpunkt. Wird die erste Prämie erst nach diesem Zeitpunkt eingefordert, alsdann aber ohne Verzug bezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz zu dem festgesetzten Zeitpunkte. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hiezu bevollmächtigten Personen (vorläufige Deckung). Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen, die Polizze aber nicht unverzüglich eingelöst wird. Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit Frist von einer Woche schriftlich zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Falle die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie. Die Ausfolgung der Bestätigung gemäß 35 Abs. 2 lit. d Kraftfahrgesetz 1955 vor Einlösung der Polizze gilt als Übernahme der vorläufigen Deckung. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die 38, 39 Versicherungsvertragsgesetz Rückständige Folgeprämien dürfen nur innerhalb eines Jahres seit Ablauf der nach 39 Versicherungsvertragsgesetz 1958 gesetzten Zahlungsfristen gerichtlich geltend gemacht werden. C. Ortsgebundene Kraftquelle: Haftpflichtansprüche, die aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle entstehen, sind von der Versicherung ausgeschlossen. D. Unzulässige Personenbeförderung: Wurde mit dem Fahrzeug im Zeitpunkt des Schadens eine größere Anzahl von Personen befördert als jene, für die das Fahrzeug zugelassen war oder für welche die tarifmäßige Prämienberechnung erfolgt ist, so ist der Versicherer, unbeschadet einer bestehenden Verpflichtung in Ansehung des geschädigten Dritten, hinsichtlich jenes Teiles der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu unrecht beförderten Personen zur, Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht, von der Verpflichtung zur Leistung frei. Ist der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadens von dem Fahrzeug nicht befördert worden, so gilt diese Regelung nur, wenn die Überfüllung des Fahrzeuges einen Einfluß auf den Eintritt oder Umfang des Schadens gehabt hat. Bei Anhängern in der Landwirtschaft ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Personenbeförderung insoweit eingeschlossen, als die Personenbeförderung nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften ohne besondere Bewilligung für zulässig erklärt wird. E. Vereinbarte Teilzahlung: Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, gerechnet vom Beginn des Tages des in der Polizze bezeichneten Hauptfälligkeitstermines. Die nach der ersten Rate eines jeden Versicherungsjahres fällig werdenden unterjährigen Raten gelten als gestundet; der Versicherer erwirbt den Anspruch auf dieselben bereits mit Beginn des Versicherungsjahres. 14. Polizzenklauseln: A. Motorfahrräder (zu I, 1): Ist ein Fahrzeug als Motorfahrrad versichert, das im Zeitpunkt des Schadenfalles die gesetzlichen Voraussetzungen als solches nicht oder nicht mehr erfüllt, so ist der Versicherer, unbeschadet einer bestehenden Verpflichtung in Ansehung des geschädigten Dritten, von der Verpflichtung zur Leistung frei.

5 9. Stück Ausgegeben am 30. Jänner 1960 Nr B. Omnibusse (zu III, 1 und 2): Zeitweilige Abmeldung. Wenn das Fahrzeug ununterbrochen zwei Monate oder länger nicht zum Verkehr benützt wurde und dem Versicherer die Zurücklegung des Kennzeichens für diese Zeit durch Beibringung einer behördlichen Bestätigung nachgewiesen wird, wird die auf die zwei Monate überschreitende Zeit der Nichtbenützung entfallende Prämie durch Anrechnung auf die nächstfällige Jahresprämie vergütet, wobei jedoch angefangene Monate unberücksichtigt bleiben. Ist nach dem Vertrag eine später fällige Jahresprämie nicht mehr zu entrichten oder ist die Nichtbenützung auf einen vom Versicherer zu vertretenden Schaden oder auf die Zurücknahme der Zulassung zurückzuführen, so findet keine Prämienvergütung statt. Der Versicherer kann für die mit der Anrechnung verbundenen innerbetrieblichen Kosten eine Geschäftsgebühr von S 30 verlangen. C. Zugmaschinen (zu IV, C, 2, a): Wird die versicherte Zugmaschine im Zeitpunkt des Schadens anderweitig als im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe samt Nebenbetrieben sowie Betrieben landwirtschaftlicher Genossenschaften verwendet, insbesondere wenn die Verwendung der Gewerbeordnung unterliegt, so ist der Versicherer, unbeschadet einer bestehenden Verpflichtung in Ansehung des geschädigten Dritten, von der Verpflichtung zur Leistung frei. D. Schulfahrzeuge (zu VI): Die Versicherung erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Fahrzeughalters und des Fahrlehrers sowohl aus dem Fahrunterricht am Fahrzeug, wie auch aus dem Selbstlenken, ferner auch auf die der auszubildenden Person obliegende gesetzliche Haftpflicht als Lenker bei Fahrten, bei welchen sie vorschriftsmäßig begleitet wird. Bei Prüfungsfahrten gemäß 31 Kraftfahrverordnung 1955 ist das Haftpflichtrisiko der Prüfer, der Fahrlehrer und der Prüfungswerber ebenfalls gedeckt. Dagegen ist die Haftpflicht der Fahrschule, des Fahrlehrers und des sonstigen Schulpersonals für Schäden aus der praktischen Unterweisung am Modell und aus der theoretischen Ausbildung nicht mitversichert. E. Anhänger (zu VIII): Die Haftpflicht für Schäden, die mit dem Betrieb des Zugfahrzeuges zusammenhängen, ist durch dessen Versicherung gedeckt. Die Versicherung bezieht sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus anderen Schäden. F. Wechselkennzeichen: Es wird festgestellt, daß für die in der Polizze angeführten beiden Kraftfahrzeuge, von denen jeweils immer nur eines benützt wird, ein einziges Kennzeichen gemäß 42 Kraftfahrgesetz 1955 zugewiesen wurde, das wechselweise an dem in Gebrauch stehenden Fahrzeug angebracht wird. Die Versicherung hat demnach nur für das Kraftfahrzeug Gültigkeit, an dem die Kennzeichentafeln angebracht sind. Prämiensätze.

6 Stück Ausgegeben am 30. Jänner 1960 Nr. 28

7 9. Stück Ausgegeben am 30. Jänner 1960 Nr

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