Interne Regelung über den Betrieb und Einsatz von Dienstfahrzeugen bei der ZAB

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1 Bürgeramt, , Interne Regelung über den Betrieb und Einsatz von Dienstfahrzeugen bei der ZAB 1. Vorbemerkungen Die Regelungen über den Betrieb und Einsatz von Dienstfahrzeugen fanden sich bisher in verschiedenen internen Regelungen (Richtlinien über den Einsatz von Dienstfahrzeugen bei der ZAB der Stadt Bielefeld vom ; Fahrzeugnutzung für andere als ZAB - Zwecke vom und interne Regelung über die Fahrzeugwartung und Fahrzeugpflege in der ZAB vom nicht veröffentlicht -). Die vorliegende interne Regelung hat den Zweck, diese Regelungen in einer internen Regelung zusammen zu fassen und auf den aktuellen Stand zu bringen. Die interne Regelung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und wird allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Kenntnis gegeben. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die neu in der ZAB anfangen, müssen diese interne Regelung erst zur Kenntnis nehmen, bevor sie die Dienstfahrzeuge der ZAB nutzen dürfen. 2. Allgemeine Grundsätze für den Kfz-Einsatz Der Einsatz von Dienstfahrzeugen dient der rationellen bzw. sicheren Aufgabenerfüllung und wird bestimmt vom Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Dienstfahrzeuge dürfen grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke eingesetzt werden. Der Einsatz von Dienstfahrzeugen während des Rufbereitschaftsdienstes gilt in dem durch die aktuelle Interne Regelung über den Rufbereitschaftsdienst unter Ziffer 5 festgelegten Rahmen als dienstlicher Zweck. Bei der Verwendung von Dienstfahrzeugen sind die Fahrten auf dem kürzesten sinnvollen Weg auszuführen, mehrere Fahrten sind nach Möglichkeit zusammen zu legen. Jeder Einsatz eines Dienstfahrzeuges ist von der Fahrerin bzw. dem Fahrer auf einer Fahrzeugeinsatzkarte (FEK) zu dokumentieren. Die FEK ist sorgfältig und vollständig auszufüllen und unverzüglich nach Fahrtende bei der zuständigen Stelle abzugeben zurzeit Ablagefach im Raum 116). Personen, die nicht bei der Stadt Bielefeld beschäftigt sind, dürfen nur dann in einem Dienstfahrzeug mitgenommen werden, wenn dieses durch einen dienstlichen Anlass erforderlich ist.

2 Die Beförderung von Tieren in einem Dienstfahrzeug ist ebenfalls nur dann gestattet, wenn es dienstlich erforderlich ist. Tiere sind so im hinteren Teil des Fahrzeuges unterzubringen, dass die Fahrerin bzw. der Fahrer nicht behindert werden kann und jede Gefährdung der Fahrzeuginsassen durch die Tiere ausgeschlossen ist. Wer ein Dienstfahrzeug unberechtigt benutzt fügt der Stadt Bielefeld einen Vermögensschaden zu und muss mit dienstrechtlichen bzw. disziplinarrechtlichen Schritten sowie der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen rechnen. Die Dienstfahrzeuge sind zur Erhaltung einer hohen Lebensdauer sowie eines guten Wiederverkaufswertes pfleglich zu behandeln. Insbesondere sind die Betriebsvorschriften und -hinweise der jeweiligen Bedienungsanleitung einzuhalten. In allen Dienstfahrzeugen ist nach den geltenden Regelungen der Stadt Bielefeld das Rauchen verboten. Bei dem Transport von Gefangenen können für die Gefangenen von diesem Verbot Ausnahmen gemacht werden, wenn das zur Durchführung des Transportes sinnvoll und unter Sicherheitsgesichtspunkten vertretbar ist. 3. Betankung der Fahrzeuge Die Fahrzeuge müssen nach Gebrauch vollgetankt wieder abgestellt werden. Vom Tanken kann nur abgesehen werden, wenn ausschließlich eine Kurzstrecke gefahren wurde. Grundsätzlich aber gilt, dass die Fahrzeuge mindestens soweit betankt sein müssen, dass die Fahrstrecke Bielefeld Frankfurt/Main Bielefeld ohne Zwischentanken zurückgelegt werden kann. Aus Kostengründen sind die Fahrzeuge, soweit möglich, grundsätzlich bei der stadteigenen Tankstelle des Umweltbetriebes zu betanken. Sofern eine andere Tankstelle angefahren werden muss, soll in der Regel eine Tankstelle ausgewählt werden, bei der die Zahlung mit der in dem Fahrzeug mitgeführten Tankkarte möglich ist. Jeder Tankvorgang muss auf der FEK dokumentiert werden (Ort, Literzahl und ggf. Betrag). Beim Tanken am Fahrtende ist grundsätzlich der Ölstand des Fahrzeuges zu überprüfen, ggf. muss Öl nachgefüllt werden. Hierbei ist zu beachten, dass das Öl für das entsprechende Fahrzeug geeignet und zugelassen ist, ebenso ist darauf zu achten, dass ein zu hoher Ölstand ebenso schädlich ist, wie ein zu niedriger. Auf der FEK ist zu vermerken, dass der Ölstand überprüft wurde. Falls Öl nachgefüllt wird, ist dieses ebenso auf der FEK einzutragen. Während des Betrankens der Fahrzeuge dürfen Zusatzeinrichtungen wie Klimaanlage und Standheizung nicht betrieben werden. Die Nutzung von Handys ist während des Tankvorganges ebenfalls nicht gestattet.

3 4. Der Fahrbetrieb 4.1 Allgemeines Die Grundregel des 1 StVO, die im Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme fordert und nach der jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr sich so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird, ist bei jedem Einsatz von Dienstfahrzeugen zu beachten. Das Ansehen der Stadt Bielefeld verlangt von allen Fahrern vorbildliches Verhalten im Straßenverkehr. Für die Fahrer von Dienstfahrzeugen ist vor und während der Fahrt der Genuss von alkoholischen Getränken strikt untersagt. 4.2 Aufgaben des ZAB-Leiters als Vertreter des Fahrzeughalters Halter der Dienstfahrzeuge ist die Stadt Bielefeld, die nach 7 StVG für Schäden beim Betrieb mit diesen Kraftfahrzeugen haftet. Die sonstigen Pflichten des Kraftfahrzeughalters nach dem Straßenverkehrsrecht liegen bei dem Leiter der ZAB, der die Einsatzbefugnis für diese Dienstfahrzeuge hat. Diese Einsatzbefugnis kann auf andere Mitarbeiter delegiert werden. Von dieser Möglichkeit mache ich hiermit Gebrauch und delegiere die Einsatzbefugnis auf die Leiterin bzw. den Leiter des Abschnittes Die weitere Delegation wird, nach vorheriger Absprache mit mir, zugelassen. Eine Fahrt darf grundsätzlich nicht angeordnet oder zugelassen werden, wenn der Verantwortlichen bzw. dem Verantwortlichen bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer nicht zur selbständigen und sicheren Führung des Dienstfahrzeuges geeignet ist. Das gleiche gilt, wenn das Dienstfahrzeug, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig sind und die Verkehrssicherheit gefährdet wird. Dienstfahrzeuge dürfen grundsätzlich nur eingesetzt werden, wenn sie in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand sind. 4.3 Einsatz und Einweisung der Fahrer Die Dienstfahrzeuge dürfen nur von Personen gefahren werden, die eine für dieses Fahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzen und über entsprechende Fahrpraxis verfügen. Das eine Fahrerin bzw. ein Fahrer ausreichende Fahrpraxis hat, ist durch die Leiterin bzw. den Leiter des Abschnittes oder eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten zu überprüfen. Jede Fahrerin bzw. jeder Fahrer ist dafür verantwortlich, dass sie bzw. er sich, soweit erforderlich, vor Fahrtantritt mit der Bedienung des Fahrzeuges und den eingebauten Zusatzeinrichtungen vertraut macht.

4 Jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter die bzw. der regelmäßig Dienstfahrzeuge fährt ist verpflichtet an den entsprechenden regelmäßigen Schulungen (theoretische Unterweisung und Fahrersicherheitstraining) teilzunehmen. 4.4 Fahrerlaubnisse Alle Fahrerinnen und Fahrer von Dienstfahrzeugen sind verpflichtet, der Leiterin bzw. dem Leiter des Abschnittes oder der Leiterin bzw. dem Leiter der ZAB vor der erstmaligen Nutzung eines Dienstfahrzeuges und in der Folgezeit zweimal jährlich den Führerschein vorzulegen. Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung muss die regelmäßige Kontrolle der Fahrerlaubnis in unregelmäßigen nicht planbaren Abständen erfolgen. Aufgrund dieser Tatsache ist jede Fahrerin bzw. jeder Fahrer verpflichtet, den Führerschein innerhalb von einer Woche nach Aufforderung, die per erfolgt, bei der Leiterin bzw. dem Leiter des Abschnittes vorzulegen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dieser Vorlagepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, wird die Nutzung der Dienstfahrzeuge untersagt, bis die Leiterin bzw. der Leiter des Abschnittes die ordnungsgemäße Vorlage bestätigt. Jede Fahrerin und jeder Fahrer von Dienstfahrzeugen ist verpflichtet, die Leiterin bzw. den Leiter des Abschnittes sowie die Abschnittsleiterin bzw. den Abschnittsleiter des Abschnittes unaufgefordert davon zu informieren, wenn eine gültige Fahrerlaubnis nicht mehr vorliegt oder aus sonstigen Gründen die Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr eingeschränkt oder entfallen ist. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Fahrerin bzw. Fahrer des ZAB - Busses eingesetzt werden, haben darauf zu achten, dass die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis jeweils fristgerecht verlängert wird. Sofern die Fahrerlaubnis ungültig geworden ist, haben sie dieses unverzüglich bei den o. g. Personen anzuzeigen. Die Kosten, die mit der Verlängerung der Fahrerlaubnis verbunden sind, trägt die Zentrale Ausländerbehörde, soweit die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter diese Fahrerlaubnis auch zukünftig aus dienstlichen Gründen benötigt. 4.5 Übernahme und Rückgabe der Dienstfahrzeuge Die Übernahme eines Dienstfahrzeuges erfolgt durch Aushändigung der Fahrzeugschlüssel und der jeweiligen Fahrzeugbegleittasche. Diese Gegenstände sind zusammen mit der ausgefüllten Fahrzeugeinsatzkarte unverzüglich nach Beendigung der Dienstfahrt in dem Arbeitsbereich Organisation von Ausreisen (Raum 116) wieder abzugeben. Sofern eine Dienstfahrt außerhalb des Gleitzeitrahmens beginnt, kann die Abschnittsleiterin bzw. der Abschnittsleiter die Genehmigung erteilen, dass das Fahrzeug bereits bei Dienstende am letzten Arbeitstag vor dieser Fahrt ausgegeben wird. In diesem Fall darf das Fahrzeug bis zum Fahrtbeginn bei der Privatwohnung der Fahrerin bzw. des Fahrers geparkt werden. Es ist sicherzustellen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt wird, so dass das Risiko einer Beschädigung oder Entwendung des Fahrzeuges weitestgehend minimiert werden kann. Mobile Zusatzeinrichtungen, wie z. B. Funktelefon oder mobiles Navigationsgerät, sind aus dem Fahrzeug zu entfernen. Entsprechendes gilt, wenn eine Dienstfahrt außerhalb des Gleitzeitrahmens endet.

5 4.6 Besondere Fürsorgepflicht für Gefangene Sofern mit den Dienstfahrzeugen Gefangene transportiert werden, hat die Fahrerin bzw. der Fahrer eine besondere Fürsorgepflicht, da diese Personen sich im Falle eines Unfalles nicht selbstständig aus dem Fahrzeug befreien können. Dieser Fürsorgepflicht ist durch besondere Aufmerksamkeit und eine entsprechend defensive Fahrweise Rechnung zu tragen. 4.7 Sonstige Pflichten der Fahrerinnen und Fahrer Die Fahrerin bzw. der Fahrer ist u. a. dafür verantwortlich, dass - das Dienstfahrzeug bei Fahrtunterbrechungen ordnungsgemäß verschlossen ist (Fenster geschlossen, Türen verschlossen und Lenkradschloss eingerastet) sobald sich keine Mitarbeiterin oder kein Mitarbeiter in dem Fahrzeug befindet. Sie bzw. er hat weiterhin darauf zu achten, dass in dem Fahrzeug keinerlei Dinge liegen die entwendet werden können (z. B. Funktelefon, Navigationsgerät, Fahrzeugschein). - das Dienstfahrzeug nach der Rückkehr von einer Dienstfahrt entsprechend den o. g. Regelungen vollgetankt abgestellt wird. - das Dienstfahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist. Die Fahrerin bzw. der Fahrer hat sich mit Unterstützung der Beifahrerin bzw. des Beifahrers vor Fahrtantritt hiervon zu überzeugen (u. a. Prüfung des Reifenprofils, Beleuchtungseinrichtungen, Bremslicht usw.). Sofern bei dieser Prüfung Mängel festgestellt werden, welche die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigen, darf die Fahrt erst nach Beseitigung dieser Mängel bzw. nur mit einem anderen Fahrzeug angetreten werden. - alle von ihr oder ihm beobachteten Unregelmäßigkeiten (technische Defekte o. ä.) und Beschädigungen unverzüglich nach Fahrtende unter Verwendung eines entsprechenden Meldezettels bzw. unter Verwendung des Mailsystems an das Sachgebiet Verwaltung gemeldet werden. Sofern die Betriebssicherheit und Einsatzbereitschaft des Fahrzeuges durch die festgestellten Mängel beeinträchtigt werden, ist der Bereich Organisation von Ausreisen ebenfalls unverzüglich zu informieren. - er sich bei Übernahme des Fahrzeuges vergewissert, dass das Fahrzeug nicht beschädigt ist (Beulen etc.). Sofern Schäden festgestellt werden, sind diese auf der FEK zu vermerken. Weiterhin ist die Fahrerin bzw. der Fahrer verpflichtet, das Fahrzeug vor der Rückgabe zu überprüfen, ob Beschädigungen feststellbar sind. Sofern das der Fall ist, muss sofort eine Unfallmeldung gemacht werden, da anderenfalls die entstehenden Kosten nicht mehr über die Vollkaskoversicherung abgerechnet werden können. - alle Fahrzeuginsassen entsprechend den geltenden Vorschriften angeschnallt sind. Bei Kindern ist darauf zu achten, dass die erforderlichen Kindersitze verwendet werden. 5. Lenk- und Ruhezeiten Von den gesetzlichen Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr sind die Fahrerinnen und Fahrer von Dienstfahrzeugen ausgenommen (Artikel 4 der VO EWG 3820/85). Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten jedoch auch von den Fahrerinnen und Fahrern der ZAB einzuhalten.

6 Unberührt hiervon bleibt die Pflicht der Fahrerin oder des Fahrers, das Dienstfahrzeug nur zu lenken, solange sie oder er aufgrund ihrer bzw. seiner körperlichen Verfassung in der Lage ist, es sicher zu führen. D. h., es darf kein Dienstfahrzeug gefahren werden, wenn die Fahrerin oder der Fahrer wegen Ermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme etc. nicht in der Lage ist, das Dienstfahrzeug sicher zu führen. 6. Abstellen der Fahrzeuge Die PKW und Transporter sind nach Fahrtende grundsätzlich in der Tiefgarage der ZAB zu parken. Damit dieses problemlos möglich ist, sind die erforderlichen Parkflächen gekennzeichnet und dürfen für andere Fahrzeuge grundsätzlich nicht genutzt werden. Der Bus ist nach Möglichkeit auf dem Unterstellplatz im kleinen Innenhof abzustellen. Die Fahrerin bzw. der Fahrer ist jeweils dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug in einem sauberen Zustand wieder in der Tiefgarage abgestellt wird. Falls erforderlich muss sie bzw. er die Windschutzscheibe sowie die Beleuchtungseinrichtungen unverzüglich nach Fahrtende reinigen oder das Fahrzeug waschen lassen. 7. Verhalten bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen Die Fahrerin bzw. der Fahrer eines Dienstfahrzeuges, das in einen Unfall verwickelt wird, hat sich entsprechend den Bestimmungen der StVO zu verhalten. Dieses bedeutet, dass sie bzw. er die Unfallstelle sofort so absichern muss, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglichst reduziert wird. Verletzten Personen ist unverzüglich erste Hilfe zu leisten (unterlassene Hilfeleistung ist strafbar) und am Unfallort muss so lange verblieben werden, bis den anderen Unfallbeteiligten bzw. der Polizei die Aufnahme der für eine Schadensregulierung erforderlichen Daten ermöglicht worden ist. Die Beteiligung an einem Unfall ist der Dienststelle schnellstmöglich zu melden. Für alle Dienstfahrzeuge der ZAB besteht eine Haftpflichtversicherung, für die PKW sowie die Transporter auch eine Vollkaskoversicherung. Zur Schadensregulierung ist es erforderlich, eine möglichst detaillierte Beschreibung des Unfallherganges zu erstellen. Dieses bedeutet, dass eine Skizze gefertigt wird, aus der der Standort der verschiedenen Fahrzeuge ersichtlich ist. Weiterhin muss aus der Skizze der Verlauf der Straße sowie sonstige Faktoren, die für den Unfallhergang ursächlich sein können (z. B. Straßenbreite o. ä.) ersichtlich sein. Es ist weiterhin eine Unfallschilderung zu fertigen, die den Unfallhergang sowie die Unfallursachen detailliert beschreiben. Auf Besonderheiten (z. B. Glatteis) ist in dieser Schilderung deutlich hinzuweisen. Am nächsten Arbeitstag muss eine Schadensmeldung nach Vordruck gefertigt und der Abschnittsleiterin bzw. dem Abschnittsleiter übergeben werden. Die Schadensmeldung ist auch erforderlich, wenn es nur geringfügige Schäden an einem ZAB Fahrzeug aber keinen Unfallbeteiligten gibt (z. B. leichte Lackbeschädigung an einer Toreinfahrt). Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die Fahrerin bzw. der Fahrer bei grober Fahrlässigkeit sowie Vorsatz für Eigenschäden der Stadt Bielefeld haftet.

7 8. Mobiltelefone Alle Dienstfahrzeuge sind mit Mobiltelefonen ausgestattet. Diese Telefone sind bei jeder Dienstfahrt einzuschalten, so dass Erreichbarkeit gewährleistet ist. Beim Verlassen des Dienstfahrzeuges ist das Mobiltelefon grundsätzlich mitzunehmen. Ausgenommen hiervon ist ausschließlich das Abstellen des Dienstfahrzeuges in der Tiefgarage der ZAB. Für den Gebrauch der Mobiltelefone gelten die bei der Stadt Bielefeld üblichen Regelungen über den Gebrauch von Diensttelefonen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit werden Telefonate grundsätzlich durch die Beifahrerin bzw. den Beifahrer durchgeführt. Ist nur die Fahrerin bzw. der Fahrer im Fahrzeug, darf er während der Fahrt nur mittels Freisprechanlage telefonieren. 9. Verkehrsordnungswidrigkeiten bzw. -strafen Jede Fahrerin und jeder Fahrer eines Dienstfahrzeuges ist dafür verantwortlich, dass alle Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung eingehalten werden. Sofern auf einer Dienstfahrt eine Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat begangen wird, ist die Fahrerin bzw. der Fahrer verpflichtet, die entsprechende Geldbuße bzw. Geldstrafe aus privaten Mitteln zu bezahlen. Jede Fahrerin und jeder Fahrer eines Dienstfahrzeuges ist verpflichtet, die Abschnittsleiterin bzw. den Abschnittsleiter unverzüglich zu informieren, wenn ihr bzw. ihm bekannt wird, dass ein Verfahren wegen eines Verkehrsverstosses eingeleitet wird. In besonders begründeten Situationen fertigt die Abschnittsleiterin bzw. der Abschnittsleiter eine dienstliche Stellungnahme in diesem Verfahren. 10. Fahrzeugwartung Alle erforderlichen Wartungen sowie Reparaturen werden durch das Sachgebiet Verwaltung veranlasst. Sofern eine Wartung bzw. Reparatur nicht durch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der ZAB selbst erledigt werden kann, muss ein entsprechender Auftragszettel erstellt werden. Jede Fahrerin und jeder Fahrer ist verpflichtet, unverzüglich nach Beendigung der Dienstfahrt eine Meldung nach Vordruck zu erstellen, wenn ihr oder ihm auffällt, dass das Fahrzeug technisch nicht einwandfrei in Ordnung ist. Sofern die Unregelmäßigkeit den weiteren Einsatz dieses Fahrzeuges unmöglich macht, muss die feststellende Fahrerin bzw. der feststellende Fahrer dafür sorgen, dass das Fahrzeug unverzüglich aus dem Verkehr gezogen wird. Durch das Sachgebiet Verwaltung wird sichergestellt, dass sowohl der Bereich Organisation Ausreisen, die Innendienstleiterin bzw. der Innendienstleiter als auch die Verantwortliche bzw. der Verantwortliche für die Fahrzeugwartung (z. Zt. Uwe Jost und Holger Konetzke) nach jeder Meldung unverzüglich informiert werden. Durch die Verantwortliche bzw. den Verantwortlichen für die Fahrzeugwartung wird unverzüglich geprüft, ob die Reparatur durch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der ZAB selbst erfolgen kann, oder ob das Fahrzeug dafür in die Werkstatt des Umweltbetriebes abgegeben werden muss. Richtschnur bei dieser Entscheidung ist grundsätzlich die Verkehrssicherheit. Das bedeutet, dass keinerlei Reparaturen an Bremsen, Lenkung oder vergleichbaren sicherheitsrelevanten Fahrzeugteilen durch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der ZAB selbst erledigt werden dürfen. Bei der ersten Prüfung des Schadens durch die Fahrzeugver-

8 antwortliche bzw. den Fahrzeugverantwortlichen muss beurteilt werden, ob das Fahrzeug bis zur Reparatur noch einsetzbar ist oder aus Sicherheitsgründen sofort außer Betrieb genommen werden muss. Im Zweifel ist das Fahrzeug aus Gründen der Verkehrssicherheit außer Betrieb zu nehmen. Falls ein Schaden an dem vorhandenen Bus oder an Leasingfahrzeugen auftritt, der nicht mit eigenen Mitteln behoben werden kann, ist direkt Kontakt mit einer Fahrzeugwerkstatt aufzunehmen (der Umweltbetrieb braucht nicht beteiligt zu werden). Durch das Sachgebiet Verwaltung wird sichergestellt, dass Gewährleistungen in Anspruch genommen und Unfallschäden mit den Versicherungen abgerechnet werden. Bei jeder Abholung eines Fahrzeuges aus einer Werkstatt sind die Fahrzeugverantwortlichen zu beteiligen, damit von ihnen geprüft werden kann, ob alle festgestellten Mängel tatsächlich behoben wurden. 11. Fahrzeugpflege Die Abschnittsleiterin bzw. der Abschnittsleiter stellt sicher, dass die einzelnen Fahrzeuge durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Außendienstes bzw. besonders bestimmte Fahrzeugverantwortliche mindestens einmal im Monat gründlich im Hinblick auf Verkehrssicherheit Sauberkeit und Vollständigkeit der Fahrzeugausrüstung überprüft werden. Sobald bei diesen Prüfungen Mängel auffallen, ist das Sachgebiet Verwaltung gemäß Ziffer 10 dieser internen Regelung zu verständigen. Eine erforderliche Fahrzeugreinigung (auch Innenreinigung) wird vom IDL veranlasst. 12. Nutzung durch andere Stadtämter Sofern der Dienstbetrieb der ZAB dadurch nicht beeinträchtigt wird, können Dienstfahrzeuge der ZAB für dringende dienstliche Zwecke kurzfristig leihweise an andere Stadtämter gegeben werden. In diesem Fall muss das Fahrzeug ordnungsgemäß vollgetankt wieder zurückgegeben werden. Vor der Übergabe muss die bzw. der Übernehmende sich gemeinsam mit einer ZAB- Mitarbeiterin bzw. einem ZAB- Mitarbeiter davon überzeugen, dass das Fahrzeug frei von Beschädigungen und in einem sauberen Zustand ist. Bei der Rückgabe des Fahrzeuges ist ebenfalls durch eine ZAB- Mitarbeiter bzw. einem ZAB- Mitarbeiter gemeinsam mit der bzw. dem Zurückgebenden zu kontrollieren, ob Beschädigungen aufgetreten sind bzw. das Fahrzeug sich weiterhin in einem sauberen Zustand befindet. Sollte dieses nicht der Fall sein, ist die Reparatur bzw. die Reinigung auf Kosten des ausleihenden Stadtamtes zu veranlassen. Ein verliehenes Fahrzeug darf ausschließlich von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern der Stadt Bielefeld gefahren werden. Bei dem Verleih eines Fahrzeuges muss das Mobiltelefon vorher aus dem Fahrzeug entfernt werden.

9 Über den Verleih eines Fahrzeuges entscheidet die Abschnittsleiterin bzw. der Abschnittsleiter in Abstimmung mit dem Sachgebiet Organisation von Ausreisen. 13. Sonstige Nutzung von Dienstfahrzeugen Die Nutzung der Dienstfahrzeuge für nicht dienstliche Zwecke ist grundsätzlich nicht gestattet. I. A. Böhling

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