Infoveranstaltung für Labore und UWB im Bereich abwasser- und abfallrechtliche Überwachung am und

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Infoveranstaltung für Labore und UWB im Bereich abwasser- und abfallrechtliche Überwachung am und"

Transkript

1 Infoveranstaltung für Labore und UWB im Bereich abwasser- und abfallrechtliche Überwachung am und TOP 1 Dienstleistungsrichtlinie (Referent K. Petzold) Zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/1233/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt) war von Niedersachsen die Untersuchungsstellenverordnung insbesondere in folgenden Punkten anzupassen: In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichwertig anerkannte Untersuchungsstellen bedürfen in Niedersachsen keiner zusätzlichen Notifizierung. Die Notifizierungspflicht ist auf behördliche Untersuchungsstellen, die Leistungen für Dritte erbringen, zu erweitern. Die Verpflichtung zur Anwendung der Gebührenordnung (GOU) muss entfallen. TOP 2 Untersuchungsstellenverordnung (Referent K. Petzold) Die konkreten Änderungen in der neuen Verordnung (Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung in der Fassung vom ) werden vorgestellt: Natürliche und juristische Personen werden auf Antrag als Untersuchungsstelle staatlich anerkannt. Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet und widerruflich erteilt. Die Anerkennung in einem anderen Bundesland gilt auch in Niedersachsen. Anerkennungen nach gleichwertigen Anforderungen aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, demgegenüber die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, gelten in entsprechendem Umfang in Niedersachsen. Auf Antrag der Untersuchungsstelle wird die Gültigkeit der Anerkennung in Niedersachsen und deren Umfang von der für die Anerkennung zuständigen Behörde bestätigt. Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle unterliegt der Fachaufsicht der für die Anerkennung zuständigen Behörde. Die Verpflichtung zur Anwendung der Gebührenordnung GOU wurde aufgehoben. 1

2 Im Rahmen der Diskussion der Teilnehmer wurden folgende Informationen herausgearbeitet. Internet: - Einige Teilnehmer haben eine Information durch den NLWKN bei Aktualisierung der im Internet dargestellten zugelassenen Labore erbeten. Die Möglichkeit hierfür wird untersucht. - Die Darstellung in ReSyMeSa wird sich ändern, es entfallen die Länderreiter. Momentan wird bspw. von den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Bremen keine Notifizierung für den Bereich Abwasser angeboten. Eine Untervergabe von Untersuchungsaufträgen an ein anderes, für diesen Bereich notifiziertes Labor, ist unter bestimmten Voraussetzungen (siehe LAWA-AQS- Merkblatt A-1) möglich. Die jetzige Untersuchungsstellenverordnung schreibt weiterhin die Einheit von Probenahme und Analytik vor. Auch hier kann ggf. nach Einzelfallprüfung eine Untervergabe genehmigt werden. Anerkennung deutscher Labore im Ausland: Besitzt das Labor eine Anerkennung in Deutschland, wird das Nachbarland vermutlich auch eine Gleichwertigkeitsprüfung durchführen. Die Anerkennung in Niedersachsen gilt ohne eine weitere Antragstellung in allen anderen Bundesländern. TOP 3 Neue Fachmodule Wasser und Abfall (Referentin S. Werner) Die Anwendung der Fachmodule ist mit der Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich vereinbart. Sie wurde am 3./4. November 1998 von der 22. Amtschefkonferenz und am 19./20. November 1998 von der 51. Umweltministerkonferenz verabschiedet. Zweck der Vereinbarung: Vereinheitlichung der Anforderungen an die Kompetenz von Laboratorien im Umweltbereich Sicherstellen von deren Kompetenz Sicherstellen einheitlicher Qualitätsanforderungen an die Durchführung von Untersuchungen Ermöglichung, dass vorhandene Akkreditierungssysteme für die Notifizierung genutzt werden können. Die Vereinbarung ist anzuwenden, soweit umweltrechtlich geregelt ist, dass bestimmte Überwachungsaufgaben von notifizierten Prüflaboratorien oder Messstellen durchzuführen sind oder durchgeführt werden können (z.b. bei Vergabe von EÜ-Proben). Staatliche 2

3 Untersuchungsstellen müssen den gleichen Anforderungen genügen wie private. Es müssen die bereichsspezifischen Anforderungen (fachliche Einzelmodule) erfüllt sein. Die EU Dienstleistungsrichtlinie (EU DLR) musste bis 2009 von den Ländern umgesetzt werden. Ziel war die Verwirklichung des einheitlichen Binnenmarktes, grenzüberschreitender Handel soll mit Dienstleistungen gefördert werden, bestehende Handelshindernisse sollen abgebaut werden und einheitliche (hohe) Standards für die Sicherheit und die Qualität von Dienstleistungen sollen sichergestellt werden. Durch das Gesetz über die Akkreditierungsstelle (AkkStelleG) von 2009, geändert 2011, wurde aus mehreren Akkreditierungsstellen eine Einzige (die DAkkS). Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen hat sich der ad-hoc AK Akkreditierung der BLAC gegründet. Sein Bericht an die UMK beinhaltet folgende Punkte: Zu Grunde legen von DIN und FM für die Akkreditierung im Umweltbereich Prüfung und ggf. Anpassung der Fachmodule Auf eine weitere Vereinbarung der Länder mit DAkkS kann vorerst verzichtet werden. Beschluss der 74. Umweltministerkonferenz (UMK) : Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaften werden gebeten, die Fachmodule unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung (insbesondere der EU-DLR) zu prüfen und ggf. anzupassen. Es handelt sich um folgende Bund/Länder Arbeitsgemeinschaften: BLAC = Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Chemikaliensicherheit = Arbeitsgremium der Umweltministerkonferenz LAI = Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz LAGA = Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall LABO = Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Boden und Altlasten 3

4 Folgende Eckpunkte sind u.a. zu berücksichtigen: Notifizierung verbleibt in Länderhoheit (Verwaltungsvereinbarung gilt weiterhin) Möglichkeit des Dualen Weg der Kompetenzfeststellung bleibt erhalten, wobei die Anforderungen der Kompetenzfeststellung von Akkreditierer und zuständiger Behörde einheitlich sein müssen Entsendung von Ländervertretern in Fachgremien der DAkkS GmbH (Mitarbeit bei der Regelermittlung für die Akkreditierung) und des BMWi Das Fachmodul Wasser (FM Wasser) Das gültige FM Wasser hat einen Stand vom April Die LAWA-Vollversammlung hat dem neuen FM Wasser inzwischen zugestimmt. Sie bittet die LAWA-Geschäftstelle das Papier dem Akkreditierungsbeirat als sektorale Regel zuzuleiten. Es gliedert sich in zwei Teile: Teil 1: Das Fachmodul Wasser 2012 Es beschreibt das Verfahren zur Ermittlung und regelmäßigen Kontrolle der fachlichen Kompetenz von Untersuchungsstellen. Das Fachmodul ist die Grundlage für die Akkreditierungsstelle und für die zuständigen Länderstellen, soweit sie die Kompetenzfeststellung durchführen. Gliederung siehe unter FM Abfall. Es stellt ein zukünftiges Regelwerk der DAkkS dar. Eine Kompetenzfeststellung soll nur noch im Einzelfall durch den Notifizierer erfolgen. Zukünftig soll grundsätzlich auf Doppelprüfungen verzichtet werden. Teil 2: LAWA-AQS-Merkblatt A-1 Hinweise für die Notifizierung von Untersuchungsstellen Das Merkblatt beinhaltet die Regelungen für das Notifizierungsverfahren von Untersuchungsstellen und ist damit vor allem für die zuständigen Behörden der Länder die Arbeitsgrundlage. Es enthält Anforderungen und Regelungen für das staatliche Notifizierungsverfahren unter Berücksichtigung der Anforderungen der EU-DL-Richtlinie. 4

5 Fachmodul alt Fachmodul neu LAWA-AQS-Merkblatt A-1 1 Antragstellung Vorbemerkung 1 Arbeitsgrundlagen 2 Kompetenznachweis 1 Anforderungen an die Untersuchungsstelle 2 Einleitung 2.1 Nachweisverfahren 1.1 Personelle Voraussetzungen 2.2 Ablauf der Kompetenzfeststellung (Laborbegutachtung) 1.2 Betriebliche Voraussetzungen und Organisation 3 Begriffe Vorprüfung 1.3 Gerätetechnische Voraussetzungen Labobegehung 1.4 Qualitätsmanagement 4 Anforderungen an die Untersuchungsstelle Abschlussgespräch und Bewertung 2.3 Anforderungen an die Untersuchungsstelle 2 Anforderungen an die Kompetenzfeststellungsstelle 5 Anforderungen an die zuständige Länderstelle Verpflichtungen 5.1 Notifizierungsstelle personelle Voraussetzungen 3 Kompetenzfeststellungsverfahren (Laborbegutachtung) 5.2 Ringversuchsveranstalter Betriebliche Voraussetzungen/Organisatiobn 3.1 Vorprüfung Gerätetechnische Ausstattung/Räumlichkeiten 3.2 Laborbegehung 6 Notifizierungsverfahren Qualitätssicherung 3.3 Abschlussgespräch und Bewertung 6.1 Antragstellung 3.4 Überwachung 6.2 Antragsunterlagen 3 Notifizierung 4 Untersuchungsverfahren und Parameter 6.3 Notifizierung 4 Wiederkehrende Qualitätssicherungsmaßnahmen 4.1 Grundlagen der Einteilung der Untersuchungs- und Teilbereiche 6.4 Wiederkehrende Qualitätssicherungsmaßnahmen 4.2Untersuchungsparameter und mögliche Verfahren in den Teilbereichen 6.5 Länderübergreifende Zusammenarbeit 5 Länderübergreifende Zusammenarbeit 7 Auslandsbezug außerhalb des Notifizierungsverfahrens 6 Anforderungen an die zuständigen Stellen 6.1 Notifizierung 6.2 Kompetenzfeststellung/Wiederholaudits 8 Kosten, Veröffentlichung 6.3 Ringversuche 9 Literatur Anhang: Bereichsspezifische Anforderungen mit Vorbemerkung und Untersuchungsparametern und Analysenverfahren, aufgeteilt in Teilbereiche Das Fachmodul Abfall (FM Abfall) Das gültige FM Abfall hat einen Stand vom August Ein Entwurf für ein neues FM Abfall liegt vor (April 2012). Auch das neue FM Abfall wurde in seiner Struktur angepasst, es wurde jedoch nicht in zwei Papiere geteilt. Teil I Regelungen für das Notifizierungsverfahren Teil II Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der fachlichen Kompetenz Der Teil II betrifft i. d. R. den Akkreditierer. Für die Notifizierung für Bioabfall ist das Sitzlandprinzip zwingend vorgeschrieben. Die Notifizierung kann nicht von einem anderen Bundesland durchgeführt werden. 5

6 Die Gliederung des neuen Teils II des FM Abfall ist analog zum neuen FM Wasser: Das neue FM Wasser und das neue FM Abfall inhaltliche Änderungen Persönliche Voraussetzungen - Fachliche Eignung für die Leitungsfunktion einer Untersuchungsstelle: Abgeschlossenes Studium (auch FH (früher nur in Ausnahmefällen), besonders qualifiziert entfällt) Chemie oder Lebensmittelchemie oder vergleichbare Fachrichtungen Neu: In Ausnahmefällen kann fachbezogene Berufsausbildung (z. B. Chemotechniker) in Verbindung mit langjähriger Berufserfahrung in leitender Funktion als gleichwertig anerkannt werden. Neu: Bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen ist Gleichwertigkeit zu ermitteln. Gerätetechnische Voraussetzungen - Geräte/QS: ebenso wie sämtliche Rohdaten und QS-Maßnahmen sind auch die Aufzeichnungen über Gerätewartung und kalibrierung 3 Jahre aufzubewahren Kompetenzfeststellungsstelle - Anforderungen an Fachbegutachter: Mindestens 4-jährige zusammenhängende praktische Berufserfahrung (hauptberufliche Tätigkeit 19 Wochenstunden) im Rahmen der Konformitätsbewertung in einem Labor oder einer Messstelle in dem künftigen Einsatzgebiet des Fachbegutachters 6

7 Diese Tätigkeit darf im Zeitraum der Benennung bzw. der Tätigkeit als Fachbegutachter nicht länger als 4 Jahre (früher 3 Jahre) zurückliegen (Schulungen nach den DAkkS-Regeln ist neu). Überwachung Wiederholaudits Im Notifizierungszeitraum von 5 Jahren ist jeder einzelne Standort einer Untersuchungsstelle mindestens zweimal zu begutachten (früher: alle zwei Jahre). Untersuchungsverfahren und Parameter Wenig gefragte Untersuchungsparameter wurden gestrichen und einige Parameter wurden in andere Teilbereiche verschoben. TB2: Sulfit entfällt, O 2 ist jetzt in TB1 TB3: Zinn entfällt TB4: Schwerflüchtige Lipophile Stoffe entfallen TB5: KW-Index ist jetzt in TB6 PAK ist jetzt in TB6 und TB7 TB4 und TB5 wurden zusammengefasst TB9 wurde in 9.1 und 9.2 geteilt Kompetenznachweis nur noch für zwei Drittel der Parameter eines Teilbereiches, wobei Vorgaben von gesetzlichen Anforderungen bei der Notifizierung zu berücksichtigen sind. Die zukünftige Bewertung von Ringversuchsergebnissen in diesem Bereich ist noch unklar. Anmerkung: Das laufende LAGA-Umlaufverfahren 01/2012 wurde abgebrochen. Es ist vorgesehen, die neuen Untersuchungsvorschriften in das Fachmodul Abfall einzuarbeiten und dabei auch redaktionelle Korrekturen aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der 1. Änderung der Deponieverordnung vorzunehmen. Das aktualisierte FM Abfall soll dann dem ATA (Ausschuss für Abfalltechnik) zu seiner 79. Sitzung am 19./ zugeleitet werden. Anschließend wird ein erneutes LAGA-Umlaufverfahren gestartet. 7

8 Anforderungen für das Notifizierungsverfahren Das aktualisierte LAWA-AQS-Merkblatt A-1 entspricht etwa dem Fachmodul Abfall, Teil I: Wichtige Regelungen des Merkblattes sind: Verpflichtung der Untersuchungsstelle Anforderung an die zuständige Länderstelle Das Notifizierungsverfahren - Zuständigkeit nach Geschäftssitz des Unternehmens (Multistandort). Führt dieses BL keine entsprechende Notifizierung durch, ist das Land zuständig, in dem die Untersuchungsstelle tätig werden will - Antragsunterlagen - Notifizierung gilt bundesweit (ReSyMeSa) Die Frist soll die Dauer der zugrunde liegenden Akkreditierung nicht überschreiten (max. 5 Jahre). Eine anschließende Notifizierung kann auf Antrag erteilt werden. - Dauer des Verfahrens Eine Genehmigungsfiktion gibt es nicht (siehe neues LAWA-Merkblatt A-1, Seite 5): Für die Notifizierung ist eine Bearbeitungsfrist von drei Monaten vorgeschrieben. Hierzu gilt ergänzend 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG; d. h. u. a., dass die Frist erst mit der Vorlage vollständiger Antragsunterlagen beginnt. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Notifizierung nicht als erteilt, sofern Länderverordnungen nicht dagegen stehen. - Wiederkehrende Qualitätssicherungsmaßnahmen - Länderübergreifende Zusammenarbeit Auslandsbezug außerhalb des Notifizierungsverfahrens Kosten des Verfahrens TOP 4 Neue LAWA AQS-Merkblätter (Referentin S. Werner) Erstellung und Aktualisierung von LAWA AQS-Merkblättern sowie Länderübergreifende Ringversuche (LÜRVe) AQS-Merkblatt A-1 Zulassung von Untersuchungsstellen wurde fertig gestellt. Die LAWA-Vollversammlung hat dem Papier inzwischen als verbindliche Anwendungsgrundlage für die Notifizierungen in den Ländern zugestimmt und die notwendigen Schritte zur Veröffentlichung veranlasst. AQS-Merkblatt A-3 Ringversuchsdurchführung AQS-Merkblatt P-5 AOX-Bestimmung AQS-Merkblatt P-8.3 Probenahme von Fließgewässern ; liegt mittlerweile als Weißdruck vor. 8

9 AQS-Merkblatt P-9.4 Fischeitest AQS-Merkblatt P-12 Gesamtstickstoff-Bestimmung ; liegt mittlerweile als Weißdruck vor. AQS-Merkblatt P-16 Fließanalytik AQS-Merkblatt A-12 Laborbegutachtung AQS-Merkblatt P-8.5 Probenahme von stehenden Gewässern AQS-Merkblatt P-11 Ionenchromatografie LÜRVe der LAWA, Planung für 2012 und 2013 Teilbereich FM "Wasser" LÜRV 28, März 2012: PAK mit HPLC in Grund- und Rohwasser TB 7 LÜRV B6, Mai 2012: Biotests in Oberflächenwasser TB 9 LÜRV 29, September 2012: BTX und LHKW mit GC in Abwasser TB 6 LÜRV 30, November 2012: Nährstoffe und Ionen in Abwasser TB 2 LÜRV 31, März 2013: Elemente in Abwasser TB 3 LÜRV S04, Mai 2013: Röntgenkontrastmittel in Oberflächenwasser LÜRV 32, September 2013: Organochlor-Insektizide (sind nicht mehr als Abwasser- Parameter im Fachmodul Wasser enthalten) und Tri- bis Hexachlorbenzol mit GC in Abwasser TB 6 LÜRV 33, November 2013: Summenparameter in Abwasser TB 4/5 Anregungen aus dem Plenum: Es wäre ggf. vorteilhaft, wenn sich ein Labor jeweils nur beim momentan federführenden Bundesland zu einem Ringversuch anmelden könnte. Hinweis: Üblicherweise erhalten die Teilnehmer eine RV-Ankündigung von der zuständigen Stelle ihres Bundeslandes mit der Angabe, wo sie sich anmelden sollen. Wünschenswert wäre es, wenn die LÜRVe nach FM Abfall und FM Wasser zeitlich besser aufeinander abgestimmt würden. 9

10 TOP 5 Umsetzung der Kommunalabwasserverordnung (Referent K. Petzold) Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser (KommAbwV) vom zur Umsetzung der Richtlinie des Rates 91/271/EWG vom Folgende Parameter müssen laut KommAbwV untersucht werden (Häufigkeit ist abhängig von den EW): Zur Feststellung der ausreichenden Qualität der Eigenkontrolle können Referenzverfahren oder Gleichwertige Verfahren angewandt werden. Parameter Referenzverfahren gleichwertiges Verfahren Chemischer Sauerstoffbedarf CSB Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5 Phosphor, insgesamt Stickstoff, insgesamt DIN H41 Ausgabe 12/1980 DIN EN Ausgabe 05/1998 DIN EN 1189 (D11) Ausgabe 12/1996 Photometrie DIN V EN V (H34) Ausgabe 06/1996 Chemolumineszenz (Instrumentell) ISO/DIS Küvettentest DIN EN Ausgabe 05/1998 DIN EN ISO (E22) Ausgabe 04/1998 ICP-OES DIN EN ISO (H36) Ausgabe 08/1998 Photometrisch Peroxodisulfat- Aufschluß (Koroleff) nach 5 Abs. 6 besagt: die behördliche Kontrolle kann durch eine entsprechende Eigenkontrolle ersetzt werden, wenn eine interne und externe analytische Qualitätskontrolle durchgeführt wird 10

11 Die Voraussetzungen für die Feststellung der ausreichenden Qualität der Eigenkontrolle gemäß 5 Abs.6 der Verordnung zur Behandlung von kommunalem Abwasser (KommAbwV) wurden in einem Erlass des Umweltministeriums vom geregelt. Er besagt, dass für die Feststellung der ausreichenden Qualität der Eigenkontrolle ein vereinfachtes Verfahren in Anlehnung an die Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom NLÖ (jetzt NLWKN) durchgeführt werden muss. Die Behördliche Überwachung dient einerseits der Erfüllung der KommAbwV und andererseits der Umsetzung des AbwAG. D.h., dass bspw. bei einer Kläranlage > EW von den von der KommAbwV geforderten 24 Untersuchungen jährlich 6 Untersuchungen zur Ermittlung der Abwasserabgabe herangezogen werden können. Hier gibt es jedoch ein Problem beim Parameter Stickstoff. Für das AbwAG/die AbwV benötigt das Labor die Summe aus den Einzelbestimmungen von Ammonium-, Nitrat- und Nitritstickstoff, bestimmt mit den Referenzverfahren. Die KommAbwV schreibt die Bestimmung des Stickstoff, insgesamt vor, für die zwei andere Verfahren vorgegeben sind. Trotzdem besteht letztendlich für die EU-Berichtspflicht die Möglichkeit, die Verfahren der AbwV anzuwenden und 2 mg auf das Ergebnis aufzuschlagen, vorausgesetzt, die Verfahren sind im wasserrechtlichen Bescheid (=Untersuchungsauftrag) aufgeführt. Aktuellere Verfahren aus dem FM-Wasser sind zulässig. TOP 6 Erlass des MU über die Anwendung gleichwertiger Verfahren und alternativer Parameter (Referent K. Petzold) Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz hat mit Erlass vom (Az: (A)) die Möglichkeit zur Bestimmung der Schädlichkeit um die gleichwertigen Verfahren nach LAWA AQS-Merkblatt A-11 erweitert. Der Erlass dient der Regelung zum 4 Abs.2 der Abwasserverordnung: Gleichwertige Analysenverfahren können in den wasserrechtlichen Bescheid aufgenommen werden. Die Bund/Ländergemeinschaft Wasser (LAWA) hat für die Qualitätssicherung bei Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchungen ein Verzeichnis gleichwertiger Analysenverfahren zur Abwasserverordnung das LAWA AQS-Merkblatt A-11, veröffentlicht. 11

12 Liegt die im Rahmen der ordnungsrechtlichen Überwachung mit zugelassenen gleichwertigen Verfahren ermittelte Konzentration eines abgaberechtlich relevanten Parameters unter 95% des Überwachungswertes, so ist eine zusätzliche Analyse dieses Parameters mittels des Referenzverfahrens nach Anlage zu 4 AbwV nicht erforderlich. Der Überwachungswert ist eingehalten. Dieses Ergebnis ist bei der Anwendung der 4- aus 5-Regelung als vollwertig zu berücksichtigen, d.h. dieser nach einem alternativen Verfahren ermittelte Wert steht einem Wert, der nach dem Referenzverfahren ermittelt wurde, gleich. Liegt die im Rahmen der ordnungsrechtlichen Überwachung mit zugelassenen gleichwertigen Verfahren ermittelte Konzentration eines abgaberechtlich relevanten Parameters bei 95% oder mehr des Überwachungswertes oder des nach AbwAG erklärten Wertes, ist eine zusätzliche Analyse dieses Parameters mittels des Referenzverfahrens nach Anlage zu 4 AbwV durchzuführen. Hierfür ist zu berücksichtigen, dass bei der Probenahme eine ausreichende Abwassermenge entnommen und sichergestellt wird, so dass für den jeweiligen Parameter, unter Beachtung der vorgeschriebenen Konservierungsmethode, die vorgegebene Zeit bis zur eigentlichen Bestimmung eingehalten ist. Im Untersuchungsbericht ist dann ausschließlich das Ergebnis des Referenzverfahrens nach Anlage zu 4 AbwV anzugeben. Laut 6 Abs. 3 Abwasserverordnung besteht die Möglichkeit, den CSB durch den TOC zu ersetzen, wenn dies im Bescheid angegeben ist. Dies ist bei Anwendung der KommAbwV jedoch nicht sinnvoll, da für die KommAbwV der CSB sowieso bestimmt werden muss. Zur Anpassung der Bescheide bezüglich der Anwendung gleichwertiger Verfahren könnte nachfolgender Textbaustein im Bescheid aufgenommen werden: Die Parameter können nach Gleichwertigen Verfahren gem. LAWA-AQS-Merkblatt A-11 in der jeweils geltenden Fassung überwacht werden. Liegt die ermittelte Konzentration bei 95% oder mehr des Überwachungswertes oder des nach AbwAG erklärten Wertes, ist eine zusätzliche Analyse mittels des Referenzverfahrens für die abwasserabgaberechtlich relevanten Parameter nach Anlage zu 4 AbwV durchzuführen (vergl. MU-Erlass vom (A)). Dieser Textbaustein bezieht sich nur auf abwasserabgaberelevante Parameter (z.b. gekennzeichnet mit * im Bescheid). Im Zuge anderer Bescheidänderungen kämen keine weiteren Kosten auf den Auftraggeber hinzu. Hinweis: Die neue Fassung des NWG schreibt in 15 vor, dass in den wasserrechtlichen Erlaubnissen auch die Methode genannt sein muss. Gleichwertige Verfahren dürfen nur dann angewendet werden, wenn sie im wasserrechtlichen Bescheid genannt sind. 12

13 Falls das Referenzverfahren im Labor nicht vorgehalten wird, besteht die Möglichkeit der Unterauftragsvergabe unter folgenden Bedingungen: Die Notifizierungsbehörde stimmt zu Der Auftraggeber wird informiert die Information erscheint im Bericht Der Unterauftragnehmer ist notifiziert für den Parameter und das Verfahren Der vorgeschriebene Analysenzeitraum wird eingehalten TOP 7 Verschiedenes In Niedersachsen ist für die Notifizierung nach Bioabfall das Ministerium für Umwelt, Energie und Klima (aktuell: Herr Dube) zuständig. Am ist ein neues Abfallgesetz in Kraft getreten, damit besteht auch der Anlass die ZuständigkeitsVO zu ändern. BImschanlagen unterliegen der Überwachung der Gewerbeaufsicht. Die Zuständigkeiten regelt das BImschG. Das GAA Hildesheim ist damit am besten geeignet eine Notifizierung auszusprechen, wenn die entsprechende Anlage in ihrem Zuständigkeitsbereich liegt (oder ein anderes GAA, je nach Zuständigkeit). Die Zuständigkeit für die Untersuchung von Abfall zur Ablagerung regelt die Deponieverordnung. Sie besagt, dass eine Notifizierung und eine Akkreditierung gleichwertig sind, und ein Labor einer Notifizierung nur bedarf, wenn es keine Akkreditierung vorweisen kann. 13

Neuerungen bei den Fachmodulen

Neuerungen bei den Fachmodulen Neuerungen bei den Fachmodulen Dr. Claudia Hornung LUBW, Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Griesbachstr. 1 76185 Karlsruhe Tel. 0721 5600 1258 claudia.hornung@lubw.bwl.de Themen Rückblick

Mehr

Akkreditierung und Notifizierung im geregelten Bereich des medialen Umweltschutzes. - Wasser/Abfall -

Akkreditierung und Notifizierung im geregelten Bereich des medialen Umweltschutzes. - Wasser/Abfall - Akkreditierung und Notifizierung im geregelten Bereich des medialen Umweltschutzes - Wasser/Abfall - Forum Emissionsüberwachung 13. Januar 2011, Bonn Inhalt des Vortrages: Stand der Notifizierungen vor

Mehr

FACHMODUL WASSER. (Stand: ) Dienstgebäude Telefon Fax Tram-Haltestelle Linien

FACHMODUL WASSER. (Stand: ) Dienstgebäude Telefon Fax Tram-Haltestelle Linien FACHMODUL WASSER zur Verwaltungsvereinbarung der Länder über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich (Stand: 13.11.2015)

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft. Vom 18. Mai 2004 Az.:

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft. Vom 18. Mai 2004 Az.: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft Vom 18. Mai 2004 Az.: 25-8980.11/3 Vorbemerkung Ziel der Verwaltungsvorschrift ist die Regelung

Mehr

Aktuelles aus dem Ministerium für Umwelt und Verkehr. Dr. Iris Blankenhorn, AQS Jahrestagung 2004/2005, 10. März 2005, Stuttgart

Aktuelles aus dem Ministerium für Umwelt und Verkehr. Dr. Iris Blankenhorn, AQS Jahrestagung 2004/2005, 10. März 2005, Stuttgart Aktuelles aus dem Ministerium für Umwelt und Verkehr Dr. Iris Blankenhorn, AQS Jahrestagung 2004/2005, 10. März 2005, Stuttgart Themen Neue gesetzliche Regelungen Entwurf Akkreditierungsgesetz Recherchesystem

Mehr

Aktuelles zu den Notifizierungsverfahren in den Bereichen Abwasser, Abfall sowie Boden und Altlasten

Aktuelles zu den Notifizierungsverfahren in den Bereichen Abwasser, Abfall sowie Boden und Altlasten Aktuelles zu den Notifizierungsverfahren in den Bereichen Abwasser, Abfall sowie Boden und Altlasten Dr. Claudia Hornung Referat 61, Labor für Wasser und Boden AQS-Jahrestagung 2012 Themen Aktuelles zu

Mehr

Notifizierungsverfahren im Bereich Abwasser und Abfall

Notifizierungsverfahren im Bereich Abwasser und Abfall Notifizierungsverfahren im Bereich Abwasser und Abfall Dr. Claudia Hornung Referat 61, Labor für Wasser und Boden AQS-Jahrestagung 2011 Themen Auswirkungen des Akkreditierungsstellengesetzes Umsetzung

Mehr

Notifizierungsverfahren im Bereich Abwasser und Abfall

Notifizierungsverfahren im Bereich Abwasser und Abfall Notifizierungsverfahren im Bereich Abwasser und Abfall Dr. Claudia Hornung Referat 71, Labor für Wasser und Boden Teil 1: Baden-Württemberg - Notifizierungen Abwasser - Notifizierungen Abfall - AQS-Forum

Mehr

Neues zu den Notifizierungsverfahren im Umweltbereich

Neues zu den Notifizierungsverfahren im Umweltbereich Neues zu den Notifizierungsverfahren im Umweltbereich Dr. Claudia Hornung Referat 61, Labor für Wasser und Boden AQS-Jahrestagung 2016 Themen Notifizierungsverfahren ReSyMeSa Ringversuche, VUP-Positionspapier

Mehr

Anforderungen bei der Akkreditierung im Bereich der Fachmodule Abfall, Boden/Altlasten, Immissionsschutz und Wasser

Anforderungen bei der Akkreditierung im Bereich der Fachmodule Abfall, Boden/Altlasten, Immissionsschutz und Wasser Anforderungen bei der Akkreditierung im Bereich der Fachmodule Abfall, Boden/Altlasten, Immissionsschutz und Wasser 71 SD 4 030 Revision: 1.1 07. Januar 2014 Geltungsbereich: In diesem Dokument sind die

Mehr

Revision des Fachmoduls Abfall

Revision des Fachmoduls Abfall Revision des Fachmoduls Abfall Marion Grötzner Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Fachgebiet 12, Notifizierung/Qualitätssicherung Reideburger Straße 47 06116 Halle (Saale) Tel.: 0345 5704 360 Fax:

Mehr

Stand der Notifizierungsverfahren im Umweltbereich; AQS-Forum

Stand der Notifizierungsverfahren im Umweltbereich; AQS-Forum 1 Stand der Notifizierungsverfahren im Umweltbereich; AQS-Forum Dr. Claudia Hornung Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg Griesbachstraße 1 76185 Karlsruhe Tel.: (0721) 983-1258 claudia.hornung@lfuka.lfu.bwl.de

Mehr

Aktuelles aus dem Ministerium für Umwelt und Verkehr

Aktuelles aus dem Ministerium für Umwelt und Verkehr Aktuelles aus dem Ministerium für Umwelt und Verkehr Dr. Iris Blankenhorn Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg Referat Altlasten, Förderangelegenheiten Postfach 103439, 70029 Stuttgart,

Mehr

Notifizierungsverfahren. Abwasser - Abfall - Boden und Altlasten

Notifizierungsverfahren. Abwasser - Abfall - Boden und Altlasten Notifizierungsverfahren Abwasser - Abfall - Boden und Altlasten Dr. Claudia Hornung Referat 61, Labor für Wasser und Boden AQS-Jahrestagung 2015 Themen Notifizierungsverfahren Ringversuche AQS-Forum ReSyMeSa

Mehr

-Bodenschutz/Altlasten-

-Bodenschutz/Altlasten- Akkreditierung und Notifizierung im geregelten Bereich des medialen Umweltschutzes -Bodenschutz/Altlasten- Forum Emissionsüberwachung 13. Januar 2011, Bonn Dr. Iris Blankenhorn, Referat 22 Bodenschutz,

Mehr

FACHMODUL WASSER. (Stand: )

FACHMODUL WASSER. (Stand: ) FACHMODUL WASSER zur Verwaltungsvereinbarung der Länder über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich (Stand: 13.11.2015)

Mehr

Notifizierungsverfahren im Bereich Abwasser und Abfall

Notifizierungsverfahren im Bereich Abwasser und Abfall Notifizierungsverfahren im Bereich Abwasser und Abfall Dr. Claudia Hornung Referat 61, Labor für Wasser und Boden AQS-Jahrestagung 2010 Themen Notifizierungsverfahren - Auswirkungen Akkreditierungsstellengesetz

Mehr

Untersuchungsverfahren und Parameter gem. FM Wasser (Stand: )

Untersuchungsverfahren und Parameter gem. FM Wasser (Stand: ) Anlage 1 Untersuchungsverfahren und Parameter gem. FM Wasser (Stand: 13.11.2015) Untersuchungsstelle (Labor) Hinweis: Das Fachmodul Wasser unterscheidet grundsätzlich drei Untersuchungsbereiche: Abwasser

Mehr

Akkreditierung und Notifizierung im geregelten Bereich des medialen Umweltschutzes. - Immissionsschutz -

Akkreditierung und Notifizierung im geregelten Bereich des medialen Umweltschutzes. - Immissionsschutz - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Akkreditierung und Notifizierung im geregelten Bereich des medialen Umweltschutzes - Immissionsschutz - Forum Emissionsüberwachung

Mehr

FACHMODUL WASSER. (Stand: )

FACHMODUL WASSER. (Stand: ) FACHMODUL WASSER zur Verwaltungsvereinbarung der Länder über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich (Stand: 03.09.2013)

Mehr

AQS-Merkblätter für die Wasser-, Abwasserund Schlammuntersuchung

AQS-Merkblätter für die Wasser-, Abwasserund Schlammuntersuchung AQS-Merkblätter für die Wasser-, Abwasserund Schlammuntersuchung Ergänzbare Sammlung von Merkblättern zu den AQS-Rahmenempfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Herausgegeben von der

Mehr

Aktuelles zu den Notifizierungsverfahren. Abwasser / Abfall / Boden und Altlasten

Aktuelles zu den Notifizierungsverfahren. Abwasser / Abfall / Boden und Altlasten Aktuelles zu den Notifizierungsverfahren Abwasser / Abfall / Boden und Altlasten Dr. Claudia Hornung Referat 61, Labor für Wasser und Boden Themen Änderungen (ReSyMeSa) Ringversuche - Vorgaben der Fachmodule

Mehr

Bescheid über die Zulassung als Untersuchungsstelle nach 25 Landesabfallgesetz (LAbfG)

Bescheid über die Zulassung als Untersuchungsstelle nach 25 Landesabfallgesetz (LAbfG) Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Bescheid über die Zulassung als Untersuchungsstelle nach 25 Landesabfallgesetz (LAbfG) (Az.: 61.1.20/10.094 vom 18.12.2013) I Der Institut

Mehr

Sie wendet sich sowohl an die KBS als auch an die Begutachter der DAkkS.

Sie wendet sich sowohl an die KBS als auch an die Begutachter der DAkkS. Sektorspezifische Kriterien zur Teilnahme an Eignungsprüfungen für im Umweltbereich tätige Prüflaboratorien, die eine Akkreditierung auf Basis der Fachmodule beantragen oder besitzen 71 SD 4 035 Revision:

Mehr

AQS-Merkblätter für die Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung

AQS-Merkblätter für die Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung AQS-Merkblätter für die Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung Ergänzbare Sammlung von Merkblättern zu den AQS-Rahmenempfehlungen der Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Loseblattwerk mit

Mehr

Dienstbesprechung Abwasserabgabe. in Oldenburg am in Lüneburg am

Dienstbesprechung Abwasserabgabe. in Oldenburg am in Lüneburg am Dienstbesprechung Abwasserabgabe in Oldenburg am 02.03.2010 in Lüneburg am 04.03.2010 in Hannover am 09.03.2010 TOP 1 Begrüßung TOP 2 Heraberklärungen nach 4 Abs. 5 AbwAG 2.1 Erläuterungen zum Erlass(entwurf)

Mehr

Bestätigung von Laboren nach Eigenkontrollverordnung

Bestätigung von Laboren nach Eigenkontrollverordnung Bestätigung von Laboren nach Eigenkontrollverordnung Erforderliche Nachweise Fällt in einem Unternehmen Abwasser an, für das Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor der Vermischung nach Abwasserverordnung

Mehr

Notifizierungsverfahren im Bereich Abwasser und Abfall

Notifizierungsverfahren im Bereich Abwasser und Abfall Notifizierungsverfahren im Bereich Abwasser und Abfall Dr. Claudia Hornung Referat 71, Labor für Wasser und Boden AQS-Jahrestagung 2008 Themen Notifizierungsverfahren - Aktuelles, Probleme - Internetseite,

Mehr

B e h ö r d e f ü r G e s u n d h e i t u n d V e r b r a u c h e r s c h u t z

B e h ö r d e f ü r G e s u n d h e i t u n d V e r b r a u c h e r s c h u t z Version 2.3 Stand: 01.04.2017 Freie und Hansestadt Hamburg B e h ö r d e f ü r G e s u n d h e i t u n d V e r b r a u c h e r s c h u t z Merkblatt zur Zulassung von Messstellen im Wasser- und Abwasserbereich

Mehr

Zulassung und Überprüfung von Trinkwasseruntersuchungsstellen in Niedersachsen - Erfahrungsbericht u. Fallbeispiele -

Zulassung und Überprüfung von Trinkwasseruntersuchungsstellen in Niedersachsen - Erfahrungsbericht u. Fallbeispiele - Zulassung und Überprüfung von Trinkwasseruntersuchungsstellen in Niedersachsen - Erfahrungsbericht u. Fallbeispiele - 14. Jahrestagung Trinkwasserringversuche am 27. Februar 2013 in Osnabrück Frank Raulf

Mehr

Mindestumfang der Untersuchungsparameter und -verfahren für die Notifizierung von Untersuchungsstellen nach 25 des Landesabfallgesetzes

Mindestumfang der Untersuchungsparameter und -verfahren für die Notifizierung von Untersuchungsstellen nach 25 des Landesabfallgesetzes Mindestumfang der Untersuchungsparameter und -verfahren für die Notifizierung von Untersuchungsstellen nach 25 des Landesabfallgesetzes Anlage 1 zum RdErl. vom 27.8.2015 Die Gliederung der nachfolgend

Mehr

Rahmenbedingungen zum 50. Länderübergreifenden Ringversuch Nährstoffe und Ionen in Abwasser September 2018

Rahmenbedingungen zum 50. Länderübergreifenden Ringversuch Nährstoffe und Ionen in Abwasser September 2018 Rahmenbedingungen zum 50. Länderübergreifenden Ringversuch Nährstoffe und Ionen in Abwasser September 2018 Parameter + Ammonium-Stickstoff (NH 4 -N) - Nitrat-Stickstoff (NO 3 -N) - Nitrit-Stickstoff (NO

Mehr

Rahmenbedingungen zum 32. Länderübergreifenden Ringversuch KW-Index und Tri-bis Hexachlorbenzole in Abwasser 09/2013

Rahmenbedingungen zum 32. Länderübergreifenden Ringversuch KW-Index und Tri-bis Hexachlorbenzole in Abwasser 09/2013 Rahmenbedingungen zum 32. Länderübergreifenden Ringversuch KW-Index und Tri-bis Hexachlorbenzole in Abwasser 09/2013 Parameter KW-Index 1,2,3-Trichlorbenzol 1,2,4-Trichlorbenzol 1,3,5-Trichlorbenzol 1,2,3,4-Tetrachlorbenzol

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL-14557-02-00 nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 Gültigkeitsdauer: 06.09.2018 bis 17.05.2022 Ausstellungsdatum: 06.09.2018 Urkundeninhaber:

Mehr

Rahmenbedingungen zum 40. Länderübergreifenden Ringversuch Summenparameter in Abwasser November 2015

Rahmenbedingungen zum 40. Länderübergreifenden Ringversuch Summenparameter in Abwasser November 2015 Rahmenbedingungen zum 40. Länderübergreifenden Ringversuch Summenparameter in Abwasser November 2015 Parameter AOX CSB TN b TOC BSB 5 Matrix Kommunales Abwasser, abgesetzt und filtriert. Termine Anmeldung

Mehr

1.1.2 Stand der Technik bei Ablaufgrenzwerten der Reinigungsleistung kommunaler ARA s der Größenklasse > EW 60

1.1.2 Stand der Technik bei Ablaufgrenzwerten der Reinigungsleistung kommunaler ARA s der Größenklasse > EW 60 1.1 Rechtliche Grundlagen für die Abwasserreinigungsanlagen 1.1.1 Wasserrechtliche Bewilligung Jede regionale und kommunale Abwasserreinigungsanlage in Vorarlberg wird auf Basis einer wasserrechtlichen

Mehr

VUP-Stellungnahme Kommentarblatt Zulassung von Untersuchungsstellen nach 25 Landesabfallgesetz NRW 1 / 10

VUP-Stellungnahme Kommentarblatt Zulassung von Untersuchungsstellen nach 25 Landesabfallgesetz NRW 1 / 10 VUP-Stellungnahme Kommentarblatt Zulassung von Untersuchungsstellen nach 25 Landesabfallgesetz NRW 1 / 10 Name FB Ziffer/ Absatz/ Zeile/ Satz/ Tabelle bzw. Originaltext VUP S.1, Kap 2 Probenrückstellmuster

Mehr

Bescheid über die Notifizierung als Untersuchungsstelle nach 3 Abs. 5 und 6 der Klärschlammverordnung (AbfKiärV) vom 15.

Bescheid über die Notifizierung als Untersuchungsstelle nach 3 Abs. 5 und 6 der Klärschlammverordnung (AbfKiärV) vom 15. Landesamt for Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Bescheid über die Notifizierung als Untersuchungsstelle nach 3 Abs. 5 und 6 der Klärschlammverordnung (AbfKiärV) vom 15. April 1992

Mehr

Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft

Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft Dresdner Straße 78 C - 01445 Radebeul Neusörnewitz, den Bearbeiter: Telefon: E-Mail: Aktenzeichen: (Bitte bei Antwort angeben)

Mehr

Landesrecht - Justiz - Portal Hamburg

Landesrecht - Justiz - Portal Hamburg Page 1 of 6 Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen und deren Zulassung Vom 1 August 2001 Zum Ausgangs- oder Titeldokument Fundstelle: HmbGVBl. 2001, S. 310 Stand: letzte

Mehr

LAGA. - Möglichkeiten und Grenzen der Harmonisierung des Vollzuges -

LAGA. - Möglichkeiten und Grenzen der Harmonisierung des Vollzuges - LAGA - Möglichkeiten und Grenzen der Harmonisierung des Vollzuges - Dipl.-Ing. (FH) Uwe Meyer Geschäftsstelle der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) c/o des Landes Schleswig-Holstein, Mercatorstraße

Mehr

Pilot-Ringversuch Probennahme von Abwasser

Pilot-Ringversuch Probennahme von Abwasser Analytische Qualitätssicherung Baden-Württemberg Pilot-Ringversuch Probennahme von Abwasser organisiert und durchgeführt von der AQS Baden-Württemberg am Institut für Siedlungswasserbau, Wassergüte- und

Mehr

Rahmenbedingungen zum Länderübergreifenden Ringversuch

Rahmenbedingungen zum Länderübergreifenden Ringversuch Rahmenbedingungen zum Länderübergreifenden Ringversuch B 9 Biotests im Abwasser 06/2018 Parameter Leuchtbakterien Hemmtest Daphnientest Matrix Abwasser (Kläranlagenablauf) über Nacht abgesetzt und 5 µm

Mehr

Aktuelle Informationen und Anforderungen zur Akkreditierung von Trinkwasserlaboratorien nach ISO 17025

Aktuelle Informationen und Anforderungen zur Akkreditierung von Trinkwasserlaboratorien nach ISO 17025 Aktuelle Informationen und Anforderungen zur Akkreditierung von Trinkwasserlaboratorien nach ISO 17025 1 Jörg Unger Aktuelle Informationen und Anforderungen zur Akkreditierung von Konformitätsbewertung

Mehr

Parameter-Nummer gem. Anlage zum 4 Abwasserverordnung (AbwV)

Parameter-Nummer gem. Anlage zum 4 Abwasserverordnung (AbwV) Anlage: Parameter nach FM Wasser (Stand 06.04.2005) Labor: Erläuterungen zum Fragebogen: Einteilung der Parameter nach dem Fachmodul Wasser, ergänzt nach der Anlage zum 4 Abwasserverordnung (Mindestparameterumfang

Mehr

Die Senatorin für Kinder und Bildung 06. März 2017 Anna I. Priester Gabriele Schoppe Tel V o r l a g e Nr. L 74/19

Die Senatorin für Kinder und Bildung 06. März 2017 Anna I. Priester Gabriele Schoppe Tel V o r l a g e Nr. L 74/19 Beschlussfassung Die Senatorin für Kinder und Bildung 06. März 2017 Anna I. Priester Gabriele Schoppe Tel. 2387 V o r l a g e Nr. L 74/19 für die Sitzung der Deputation für Kinder und Bildung am 29. März

Mehr

Rahmenbedingungen zum Länderübergreifenden Ringversuch B08 Chlorophyll in Oberflächenwasser 05/2016

Rahmenbedingungen zum Länderübergreifenden Ringversuch B08 Chlorophyll in Oberflächenwasser 05/2016 Rahmenbedingungen zum Länderübergreifenden Ringversuch B08 Chlorophyll in Oberflächenwasser 05/2016 Parameter Chlorophyll a Phaeopigment Matrix Oberflächenwasser (Fluss- oder Seewasser natürlicher Zusammensetzung)

Mehr

Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg Postfach 601150 14411 Potsdam Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, vom 16.04.2010 Auf Grund der 1 Absatz 3 Satz 1 und 4 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über die Zulassung von

Mehr

Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung

Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Gewässerprogrammund Qualitätsziel-Verordnung) Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung

Mehr

Rahmenbedingungen zum 07. Länderübergreifenden Sonderringversuch

Rahmenbedingungen zum 07. Länderübergreifenden Sonderringversuch Rahmenbedingungen zum 07. Länderübergreifenden Sonderringversuch S07 Parameter -Hexachlorocyclohexan -Hexachlorocyclohexan (Lindan) p,p -Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT) p,p -Dichlordiphenyldichlorethan

Mehr

Geltungsbereich: Datum der Bestätigung durch den Akkreditierungsbeirat: SD Revision: Dezember 2012

Geltungsbereich: Datum der Bestätigung durch den Akkreditierungsbeirat: SD Revision: Dezember 2012 Besondere Anforderungen und Festlegungen für die Akkreditierung von Stellen, die Prüfungen und/oder Inspektionen im Rahmen der Genehmigung von Fahrzeugen, Systemen, selbstständigen technischen Einheiten

Mehr

F r e i e u n d H a n s e s t a d t H a m b u r g B e h ö r d e f ü r G e s u n d h e i t u n d V e r b r a u c h e r s c h u t z

F r e i e u n d H a n s e s t a d t H a m b u r g B e h ö r d e f ü r G e s u n d h e i t u n d V e r b r a u c h e r s c h u t z F r e i e u n d H a n s e s t a d t H a m b u r g B e h ö r d e f ü r G e s u n d h e i t u n d V e r b r a u c h e r s c h u t z F R A G E B O G E N Z U R L A B O R B E G U T A C H T U N G i m R a h m

Mehr

(diese Geschäftsordnung löst die Geschäftsordnung ZEK ab) 1 Aufgaben

(diese Geschäftsordnung löst die Geschäftsordnung ZEK ab) 1 Aufgaben Geschäftsordnung des Zentralen Erfahrungsaustauschkreises der GS-Stellen und der notifizierten Stellen im Aufgabengebiet der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik () (diese Geschäftsordnung löst

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL-19140-01-00 nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018 Urkundeninhaber: bioplan Institut für angewandte Biologie und Landschaftsplanung GmbH

Mehr

50. Länderübergreifender Ringversuch Nährstoffe und Ionen in Abwasser

50. Länderübergreifender Ringversuch Nährstoffe und Ionen in Abwasser Institut für Siedlungswasserbau, Wassergüte- und Abfallwirtschaft AQS Baden-Württemberg Universität Stuttgart ISWA Bandtäle 2 70569 Stuttgart AQS Baden-Württemberg Ansprechpartner/in Dr. Frank Baumeister,

Mehr

Antrag. auf Notifizierung als Untersuchungsstelle im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Antrag. auf Notifizierung als Untersuchungsstelle im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern Antrag auf Notifizierung als Untersuchungsstelle im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern 1 Antragsteller Firma Anschrift Tel.-Nr. Fax-Nr. E-Mail Ansprechpartner Name

Mehr

Die Senatorin für Kinder und Bildung 16. Februar 2017 Anna Igho Priester Tel

Die Senatorin für Kinder und Bildung 16. Februar 2017 Anna Igho Priester Tel Die Senatorin für Kinder und Bildung 16. Februar 2017 Anna Igho Priester Tel. 10574 V o r l a g e Nr. für die Sitzung des Jugendhilfeausschusses der Stadtgemeinde Bremen am 2. März 2017 Lfd. Nr.: 06/17

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 Gültigkeitsdauer: 13.07.2017 bis 19.12.2021 Ausstellungsdatum: 13.07.2017 Urkundeninhaber: Tesium GmbH Mühlenfeldstraße 1, 37603 Holzminden

Mehr

Thüringer Landesverwaltungsamt - Obere Wasserbehörde

Thüringer Landesverwaltungsamt - Obere Wasserbehörde Thüringer Landesverwaltungsamt - Obere Wasserbehörde Merkblatt für die Anerkennung von sachverständigen Stellen nach 8 der Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung Stand: August 2017 Inhaltsverzeichnis

Mehr

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1930 07.09.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Ingenieurgesetzes A. Problem und Ziel Das Gesetz dient der

Mehr

Untersuchungsstellen nach 15 Abs. 4 TrinkwV

Untersuchungsstellen nach 15 Abs. 4 TrinkwV Transfer- und Gründerzentrum AQS Baden-Württemberg Jahrestagung 2011/2012 Untersuchungsstellen nach 15 Abs. 4 TrinkwV Stuttgart-Büsnau 15. März 2012 Jürgen Ammon / Christine Baumgart Untersuchungsstellen

Mehr

Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV

Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV Zentrale Unterstützungsstelle Abfall, Gentechnik und Gerätesicherheit (ZUS-AGG) Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV Durch wen erfolgt eine Kontrolle? zugelassene Sachverständige beim Erzeuger und Besitzer

Mehr

Anforderungen bei der Akkreditierung von Trinkwasserlaboratorien

Anforderungen bei der Akkreditierung von Trinkwasserlaboratorien Seite: 1/7 Inhalt: 1 Allgemeine Anforderungen... 2 2 Sensorische Untersuchungen... 2 3 Mikrobiologische Untersuchungen... 2 4 Probenahme... 2 4.1 Probenehmer... 2 4.2 Externe Probenehmer... 3 5 Unterauftragsvergabe

Mehr

Achte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung

Achte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung Bun d esrat Drucksache 199/18 (Beschluss) 06.07.18 Beschluss des Bundesrates Achte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung Der Bundesrat hat in seiner 969. Sitzung am 6. Juli 2018 beschlossen, der

Mehr

Vorwort. Rechtsgrundlagen der Bereiche

Vorwort. Rechtsgrundlagen der Bereiche Merkblatt zur Anerkennung von Untersuchungsstellen in der Wasserwirtschaft, in der Abfallwirtschaft und für Bodenschutz und Altlasten in Baden-Württemberg Vorwort Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen

Mehr

Das Fachmodul Abfall wurde vom aktuellen LAGA-Vorsitzland Bayern an den Akkreditierungsbeirat. Seite 2 von 32

Das Fachmodul Abfall wurde vom aktuellen LAGA-Vorsitzland Bayern an den Akkreditierungsbeirat. Seite 2 von 32 FACHMODUL ABFALL zur Verwaltungsvereinbarung der Länder über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich Stand: Mai 2018 Das

Mehr

Rahmenbedingungen zum 37. Länderübergreifenden Ringversuch - Elemente in Abwasser

Rahmenbedingungen zum 37. Länderübergreifenden Ringversuch - Elemente in Abwasser Rahmenbedingungen zum 37. Länderübergreifenden Ringversuch - Elemente in Abwasser Parameter Aluminium, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Eisen, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink Matrix Kommunales Abwasser,

Mehr

Stand: 10/2016 NORA 1) -Nr.:

Stand: 10/2016 NORA 1) -Nr.: Seite 1 von 6 Anlage 1 Antragsunterlagen 1) NORA: Notifizierung-Ringversuche-Akkreditierung. Systematik des Landesamtes für Umwelt NRW zur bundesweiten Harmonisierung der Adressverwaltung von staatlich

Mehr

Bescheid über die Notifizierung als Untersuchungsstelle nach Klärschlamm-, Bioabfall-, Altholz- und Altölverordnung

Bescheid über die Notifizierung als Untersuchungsstelle nach Klärschlamm-, Bioabfall-, Altholz- und Altölverordnung Landesamt für Natur. Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Bescheid über die Notifizierung als Untersuchungsstelle nach Klärschlamm-, Bioabfall-, Altholz- und Altölverordnung (Az.: 61.1.04-06/10.131

Mehr

Rahmenbedingungen zum 41. Länderübergreifenden Ringversuch PAK in Grund- und Rohwasser sowie Trinkwasserringversuch O3 PAK in Trinkwasser, 04/2016

Rahmenbedingungen zum 41. Länderübergreifenden Ringversuch PAK in Grund- und Rohwasser sowie Trinkwasserringversuch O3 PAK in Trinkwasser, 04/2016 1 Rahmenbedingungen zum 41. LÜRV/TWRV O3 PAK, Stand: November 2015 Rahmenbedingungen zum 41. Länderübergreifenden Ringversuch PAK in Grund- und Rohwasser sowie Trinkwasserringversuch O3 PAK in Trinkwasser,

Mehr

Verbraucherschutz des Landes N ordrhein-westfalen

Verbraucherschutz des Landes N ordrhein-westfalen Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes N ordrhein-westfalen Ministerium fur Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW 40190 Düsseldorf

Mehr

Einführung in die Abwasserverordnung (AbwV)

Einführung in die Abwasserverordnung (AbwV) Einführung in die Abwasserverordnung (AbwV) 1 Zweck und Bedeutung der Abwasserverordnung Die Abwasserverordnung (AbwV) dient folgenden Zwecken: 1. Sie bestimmt die Mindestanforderungen nach dem Stand der

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL-19369-01-00 nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 Urkundeninhaber: GOBIO GmbH Institut für Gewässeroekologie und angewandte Biologie

Mehr

Anforderungen zur Akkreditierung im Bereich Mineralöl und verwandte Erzeugnisse

Anforderungen zur Akkreditierung im Bereich Mineralöl und verwandte Erzeugnisse Anforderungen zur Akkreditierung im Bereich Mineralöl und verwandte Erzeugnisse 71 SD 1 020 Revision: 1.0 27. März 2013 Geltungsbereich: Diese Regel der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkks) legt

Mehr

Trinkwasseruntersuchungsstellen - Zulassung und weitere Anforderungen

Trinkwasseruntersuchungsstellen - Zulassung und weitere Anforderungen AQS-Jahrestagung 2013/2014 Trinkwasseruntersuchungsstellen - Zulassung und weitere Anforderungen Jürgen Ammon Zulassung 15 Abs. 4 TrinkwV: Die nach 14, 16 Abs. 2 und 3, 19 und 20 TrinkwV erforderlichen

Mehr

Rahmenbedingungen zum 43. Länderübergreifenden Ringversuch Ionen in Abwasser, 11/2016

Rahmenbedingungen zum 43. Länderübergreifenden Ringversuch Ionen in Abwasser, 11/2016 Rahmenbedingungen zum 43. Länderübergreifenden Ringversuch Ionen in Abwasser, 11/2016 Parameter Ammonium-Stickstoff Nitrat-Stickstoff Nitrit-Stickstoff Gesamt-Phosphor Cyanid, gesamt Cyanid, leicht freisetzbar

Mehr

Ergebnis des 48. Länderübergreifenden Ringversuchs

Ergebnis des 48. Länderübergreifenden Ringversuchs Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Direktion An der Scharlake 39, 31135 Hildesheim Ergebnis des 48. Länderübergreifenden Ringversuchs Summenparameter in Abwasser

Mehr

Anforderungen an die Kompetenz von Prüflaboratorien

Anforderungen an die Kompetenz von Prüflaboratorien Anforderungen an die Kompetenz von Prüflaboratorien A. Loock Hygiene-Institut für Hygiene und der Öffentliche Universität Gesundheit Bonn der Universität Bonn Gliederung - Begleit- und Begründungstext

Mehr

Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz

Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5545 09.04.2014 Neudruck Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz A

Mehr

Vollzug des Wasserrechts; Analysen- und Messverfahren für Abwasser

Vollzug des Wasserrechts; Analysen- und Messverfahren für Abwasser Vollzug des Wasserrechts; Analysen- und Messverfahren für Abwasser Vollzug des Wasserrechts; Analysen- und Messverfahren für Abwasser AllMBl. 2015 S. 349 7531-U Vollzug des Wasserrechts; Analysen- und

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL-19357-01-00 nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 Gültigkeitsdauer: 29.01.2014 bis 28.01.2019 Ausstellungsdatum: 29.01.2014 Urkundeninhaber:

Mehr

STS-Verzeichnis Akkreditierungsnummer: STS 0451

STS-Verzeichnis Akkreditierungsnummer: STS 0451 Internationale Norm: ISO/IEC 17025:2005 Schweizer Norm: SN EN ISO/IEC 17025:2005 Amt für Umwelt des Kantons Thurgau Abteilung Gewässerqualität Bahnhofstrasse 55 8510 Frauenfeld Leiter: Heinz Ehmann MS-Verantwortlicher:

Mehr

Merkblatt zur Prüfpflicht von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Merkblatt zur Prüfpflicht von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Merkblatt zur Prüfpflicht von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und

Mehr

Vom 10. Dezember 1993 zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. Nr. 17, S. 389) in Kraft getreten am 1.

Vom 10. Dezember 1993 zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. Nr. 17, S. 389) in Kraft getreten am 1. Verordnung des Umweltministeriums zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Reinhalteordnung kommunales Abwasser - ROkA -) Vom 10.

Mehr

Behörde für Umwelt und Energie

Behörde für Umwelt und Energie Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Umwelt und Energie BUE, Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg ADM Hamburg Aktiengesellschaft Werk Hamburg Nippoldstraße 117 21107 Hamburg Amt für Immissionsschutz

Mehr

M Bezirksregierung Braunschweig. Merkblatt für Abfallvermittler (Makler) (Stand: Mai 2003)

M Bezirksregierung Braunschweig. Merkblatt für Abfallvermittler (Makler) (Stand: Mai 2003) 501.62800 M Bezirksregierung Braunschweig Merkblatt für Abfallvermittler (Makler) (Stand: Mai 2003) Vorbemerkung Mit dem In-Kraft-Treten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) am 07.10.1996

Mehr

Datum der Ermittlung/Bestätigung durch den Akkreditierungsbeirat:

Datum der Ermittlung/Bestätigung durch den Akkreditierungsbeirat: AKB-2015-103rev00 1 2 3 4 5 6 Besondere Anforderungen und Festlegungen für die Akkreditierung von Prüflaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für den Bereich der Binnenschiffsuntersuchungsordnung 7

Mehr

AQS Baden Württemberg Jahrestagung 2010/2011

AQS Baden Württemberg Jahrestagung 2010/2011 AQS Baden Württemberg Jahrestagung 2010/2011 Akkreditierung in Deutschland Erfahrungen mit der DAkkS Tilman Burggraef Historie der DAkkS Aufgabe der DAkkS Der duale Weg Organisation der DAkkS Spannungsfelder

Mehr

Zulassungen Qualifikationen

Zulassungen Qualifikationen Zulassungen Qualifikationen Bayerisches Landesamt für Umwelt Bekanntgegebene Untersuchungsstelle nach 29b (vormals 26, 28) Bundes-Immissionsschutzgesetzt (BImSchG) für den Bereich Geräusche Stelle zur

Mehr

Freie und Hansestadt Hamburg

Freie und Hansestadt Hamburg Freie und Hansestadt Hamburg Institut für Hygiene und Umwelt 50. Länderübergreifender Ringversuch Ionen und Nährstoffe in Abwasser Ammonium-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff, Chlorid, Sulfat,

Mehr

Erfahrungen aus den Probennahmeringversuchen

Erfahrungen aus den Probennahmeringversuchen Erfahrungen aus den Probennahmeringversuchen Dr.-Ing. Michael Koch, Dr.-Ing. Frank Baumeister Institut für Siedlungswasserbau, Wassergüte und Abfallwirtschaft der Universität Stuttgart Arbeitsbereich Hydrochemie

Mehr

Verwaltungsrichtlinie zur Ermächtigung von Ärzten nach der Druckluftverordnung. (Stand: )

Verwaltungsrichtlinie zur Ermächtigung von Ärzten nach der Druckluftverordnung. (Stand: ) Inhaltsverzeichnis Verwaltungsrichtlinie zur Ermächtigung von Ärzten nach der Druckluftverordnung 1. Grundsätze 2. Ermächtigungsvoraussetzungen 3. Ermächtigungsverfahren 4. Nebenbestimmungen 5. Verzeichnis

Mehr