Infoveranstaltung für Labore und UWB im Bereich abwasser- und abfallrechtliche Überwachung am und
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- Max Knopp
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1 Infoveranstaltung für Labore und UWB im Bereich abwasser- und abfallrechtliche Überwachung am und TOP 1 Dienstleistungsrichtlinie (Referent K. Petzold) Zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/1233/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt) war von Niedersachsen die Untersuchungsstellenverordnung insbesondere in folgenden Punkten anzupassen: In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichwertig anerkannte Untersuchungsstellen bedürfen in Niedersachsen keiner zusätzlichen Notifizierung. Die Notifizierungspflicht ist auf behördliche Untersuchungsstellen, die Leistungen für Dritte erbringen, zu erweitern. Die Verpflichtung zur Anwendung der Gebührenordnung (GOU) muss entfallen. TOP 2 Untersuchungsstellenverordnung (Referent K. Petzold) Die konkreten Änderungen in der neuen Verordnung (Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung in der Fassung vom ) werden vorgestellt: Natürliche und juristische Personen werden auf Antrag als Untersuchungsstelle staatlich anerkannt. Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet und widerruflich erteilt. Die Anerkennung in einem anderen Bundesland gilt auch in Niedersachsen. Anerkennungen nach gleichwertigen Anforderungen aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, demgegenüber die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, gelten in entsprechendem Umfang in Niedersachsen. Auf Antrag der Untersuchungsstelle wird die Gültigkeit der Anerkennung in Niedersachsen und deren Umfang von der für die Anerkennung zuständigen Behörde bestätigt. Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle unterliegt der Fachaufsicht der für die Anerkennung zuständigen Behörde. Die Verpflichtung zur Anwendung der Gebührenordnung GOU wurde aufgehoben. 1
2 Im Rahmen der Diskussion der Teilnehmer wurden folgende Informationen herausgearbeitet. Internet: - Einige Teilnehmer haben eine Information durch den NLWKN bei Aktualisierung der im Internet dargestellten zugelassenen Labore erbeten. Die Möglichkeit hierfür wird untersucht. - Die Darstellung in ReSyMeSa wird sich ändern, es entfallen die Länderreiter. Momentan wird bspw. von den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Bremen keine Notifizierung für den Bereich Abwasser angeboten. Eine Untervergabe von Untersuchungsaufträgen an ein anderes, für diesen Bereich notifiziertes Labor, ist unter bestimmten Voraussetzungen (siehe LAWA-AQS- Merkblatt A-1) möglich. Die jetzige Untersuchungsstellenverordnung schreibt weiterhin die Einheit von Probenahme und Analytik vor. Auch hier kann ggf. nach Einzelfallprüfung eine Untervergabe genehmigt werden. Anerkennung deutscher Labore im Ausland: Besitzt das Labor eine Anerkennung in Deutschland, wird das Nachbarland vermutlich auch eine Gleichwertigkeitsprüfung durchführen. Die Anerkennung in Niedersachsen gilt ohne eine weitere Antragstellung in allen anderen Bundesländern. TOP 3 Neue Fachmodule Wasser und Abfall (Referentin S. Werner) Die Anwendung der Fachmodule ist mit der Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich vereinbart. Sie wurde am 3./4. November 1998 von der 22. Amtschefkonferenz und am 19./20. November 1998 von der 51. Umweltministerkonferenz verabschiedet. Zweck der Vereinbarung: Vereinheitlichung der Anforderungen an die Kompetenz von Laboratorien im Umweltbereich Sicherstellen von deren Kompetenz Sicherstellen einheitlicher Qualitätsanforderungen an die Durchführung von Untersuchungen Ermöglichung, dass vorhandene Akkreditierungssysteme für die Notifizierung genutzt werden können. Die Vereinbarung ist anzuwenden, soweit umweltrechtlich geregelt ist, dass bestimmte Überwachungsaufgaben von notifizierten Prüflaboratorien oder Messstellen durchzuführen sind oder durchgeführt werden können (z.b. bei Vergabe von EÜ-Proben). Staatliche 2
3 Untersuchungsstellen müssen den gleichen Anforderungen genügen wie private. Es müssen die bereichsspezifischen Anforderungen (fachliche Einzelmodule) erfüllt sein. Die EU Dienstleistungsrichtlinie (EU DLR) musste bis 2009 von den Ländern umgesetzt werden. Ziel war die Verwirklichung des einheitlichen Binnenmarktes, grenzüberschreitender Handel soll mit Dienstleistungen gefördert werden, bestehende Handelshindernisse sollen abgebaut werden und einheitliche (hohe) Standards für die Sicherheit und die Qualität von Dienstleistungen sollen sichergestellt werden. Durch das Gesetz über die Akkreditierungsstelle (AkkStelleG) von 2009, geändert 2011, wurde aus mehreren Akkreditierungsstellen eine Einzige (die DAkkS). Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen hat sich der ad-hoc AK Akkreditierung der BLAC gegründet. Sein Bericht an die UMK beinhaltet folgende Punkte: Zu Grunde legen von DIN und FM für die Akkreditierung im Umweltbereich Prüfung und ggf. Anpassung der Fachmodule Auf eine weitere Vereinbarung der Länder mit DAkkS kann vorerst verzichtet werden. Beschluss der 74. Umweltministerkonferenz (UMK) : Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaften werden gebeten, die Fachmodule unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung (insbesondere der EU-DLR) zu prüfen und ggf. anzupassen. Es handelt sich um folgende Bund/Länder Arbeitsgemeinschaften: BLAC = Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Chemikaliensicherheit = Arbeitsgremium der Umweltministerkonferenz LAI = Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz LAGA = Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall LABO = Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Boden und Altlasten 3
4 Folgende Eckpunkte sind u.a. zu berücksichtigen: Notifizierung verbleibt in Länderhoheit (Verwaltungsvereinbarung gilt weiterhin) Möglichkeit des Dualen Weg der Kompetenzfeststellung bleibt erhalten, wobei die Anforderungen der Kompetenzfeststellung von Akkreditierer und zuständiger Behörde einheitlich sein müssen Entsendung von Ländervertretern in Fachgremien der DAkkS GmbH (Mitarbeit bei der Regelermittlung für die Akkreditierung) und des BMWi Das Fachmodul Wasser (FM Wasser) Das gültige FM Wasser hat einen Stand vom April Die LAWA-Vollversammlung hat dem neuen FM Wasser inzwischen zugestimmt. Sie bittet die LAWA-Geschäftstelle das Papier dem Akkreditierungsbeirat als sektorale Regel zuzuleiten. Es gliedert sich in zwei Teile: Teil 1: Das Fachmodul Wasser 2012 Es beschreibt das Verfahren zur Ermittlung und regelmäßigen Kontrolle der fachlichen Kompetenz von Untersuchungsstellen. Das Fachmodul ist die Grundlage für die Akkreditierungsstelle und für die zuständigen Länderstellen, soweit sie die Kompetenzfeststellung durchführen. Gliederung siehe unter FM Abfall. Es stellt ein zukünftiges Regelwerk der DAkkS dar. Eine Kompetenzfeststellung soll nur noch im Einzelfall durch den Notifizierer erfolgen. Zukünftig soll grundsätzlich auf Doppelprüfungen verzichtet werden. Teil 2: LAWA-AQS-Merkblatt A-1 Hinweise für die Notifizierung von Untersuchungsstellen Das Merkblatt beinhaltet die Regelungen für das Notifizierungsverfahren von Untersuchungsstellen und ist damit vor allem für die zuständigen Behörden der Länder die Arbeitsgrundlage. Es enthält Anforderungen und Regelungen für das staatliche Notifizierungsverfahren unter Berücksichtigung der Anforderungen der EU-DL-Richtlinie. 4
5 Fachmodul alt Fachmodul neu LAWA-AQS-Merkblatt A-1 1 Antragstellung Vorbemerkung 1 Arbeitsgrundlagen 2 Kompetenznachweis 1 Anforderungen an die Untersuchungsstelle 2 Einleitung 2.1 Nachweisverfahren 1.1 Personelle Voraussetzungen 2.2 Ablauf der Kompetenzfeststellung (Laborbegutachtung) 1.2 Betriebliche Voraussetzungen und Organisation 3 Begriffe Vorprüfung 1.3 Gerätetechnische Voraussetzungen Labobegehung 1.4 Qualitätsmanagement 4 Anforderungen an die Untersuchungsstelle Abschlussgespräch und Bewertung 2.3 Anforderungen an die Untersuchungsstelle 2 Anforderungen an die Kompetenzfeststellungsstelle 5 Anforderungen an die zuständige Länderstelle Verpflichtungen 5.1 Notifizierungsstelle personelle Voraussetzungen 3 Kompetenzfeststellungsverfahren (Laborbegutachtung) 5.2 Ringversuchsveranstalter Betriebliche Voraussetzungen/Organisatiobn 3.1 Vorprüfung Gerätetechnische Ausstattung/Räumlichkeiten 3.2 Laborbegehung 6 Notifizierungsverfahren Qualitätssicherung 3.3 Abschlussgespräch und Bewertung 6.1 Antragstellung 3.4 Überwachung 6.2 Antragsunterlagen 3 Notifizierung 4 Untersuchungsverfahren und Parameter 6.3 Notifizierung 4 Wiederkehrende Qualitätssicherungsmaßnahmen 4.1 Grundlagen der Einteilung der Untersuchungs- und Teilbereiche 6.4 Wiederkehrende Qualitätssicherungsmaßnahmen 4.2Untersuchungsparameter und mögliche Verfahren in den Teilbereichen 6.5 Länderübergreifende Zusammenarbeit 5 Länderübergreifende Zusammenarbeit 7 Auslandsbezug außerhalb des Notifizierungsverfahrens 6 Anforderungen an die zuständigen Stellen 6.1 Notifizierung 6.2 Kompetenzfeststellung/Wiederholaudits 8 Kosten, Veröffentlichung 6.3 Ringversuche 9 Literatur Anhang: Bereichsspezifische Anforderungen mit Vorbemerkung und Untersuchungsparametern und Analysenverfahren, aufgeteilt in Teilbereiche Das Fachmodul Abfall (FM Abfall) Das gültige FM Abfall hat einen Stand vom August Ein Entwurf für ein neues FM Abfall liegt vor (April 2012). Auch das neue FM Abfall wurde in seiner Struktur angepasst, es wurde jedoch nicht in zwei Papiere geteilt. Teil I Regelungen für das Notifizierungsverfahren Teil II Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der fachlichen Kompetenz Der Teil II betrifft i. d. R. den Akkreditierer. Für die Notifizierung für Bioabfall ist das Sitzlandprinzip zwingend vorgeschrieben. Die Notifizierung kann nicht von einem anderen Bundesland durchgeführt werden. 5
6 Die Gliederung des neuen Teils II des FM Abfall ist analog zum neuen FM Wasser: Das neue FM Wasser und das neue FM Abfall inhaltliche Änderungen Persönliche Voraussetzungen - Fachliche Eignung für die Leitungsfunktion einer Untersuchungsstelle: Abgeschlossenes Studium (auch FH (früher nur in Ausnahmefällen), besonders qualifiziert entfällt) Chemie oder Lebensmittelchemie oder vergleichbare Fachrichtungen Neu: In Ausnahmefällen kann fachbezogene Berufsausbildung (z. B. Chemotechniker) in Verbindung mit langjähriger Berufserfahrung in leitender Funktion als gleichwertig anerkannt werden. Neu: Bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen ist Gleichwertigkeit zu ermitteln. Gerätetechnische Voraussetzungen - Geräte/QS: ebenso wie sämtliche Rohdaten und QS-Maßnahmen sind auch die Aufzeichnungen über Gerätewartung und kalibrierung 3 Jahre aufzubewahren Kompetenzfeststellungsstelle - Anforderungen an Fachbegutachter: Mindestens 4-jährige zusammenhängende praktische Berufserfahrung (hauptberufliche Tätigkeit 19 Wochenstunden) im Rahmen der Konformitätsbewertung in einem Labor oder einer Messstelle in dem künftigen Einsatzgebiet des Fachbegutachters 6
7 Diese Tätigkeit darf im Zeitraum der Benennung bzw. der Tätigkeit als Fachbegutachter nicht länger als 4 Jahre (früher 3 Jahre) zurückliegen (Schulungen nach den DAkkS-Regeln ist neu). Überwachung Wiederholaudits Im Notifizierungszeitraum von 5 Jahren ist jeder einzelne Standort einer Untersuchungsstelle mindestens zweimal zu begutachten (früher: alle zwei Jahre). Untersuchungsverfahren und Parameter Wenig gefragte Untersuchungsparameter wurden gestrichen und einige Parameter wurden in andere Teilbereiche verschoben. TB2: Sulfit entfällt, O 2 ist jetzt in TB1 TB3: Zinn entfällt TB4: Schwerflüchtige Lipophile Stoffe entfallen TB5: KW-Index ist jetzt in TB6 PAK ist jetzt in TB6 und TB7 TB4 und TB5 wurden zusammengefasst TB9 wurde in 9.1 und 9.2 geteilt Kompetenznachweis nur noch für zwei Drittel der Parameter eines Teilbereiches, wobei Vorgaben von gesetzlichen Anforderungen bei der Notifizierung zu berücksichtigen sind. Die zukünftige Bewertung von Ringversuchsergebnissen in diesem Bereich ist noch unklar. Anmerkung: Das laufende LAGA-Umlaufverfahren 01/2012 wurde abgebrochen. Es ist vorgesehen, die neuen Untersuchungsvorschriften in das Fachmodul Abfall einzuarbeiten und dabei auch redaktionelle Korrekturen aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der 1. Änderung der Deponieverordnung vorzunehmen. Das aktualisierte FM Abfall soll dann dem ATA (Ausschuss für Abfalltechnik) zu seiner 79. Sitzung am 19./ zugeleitet werden. Anschließend wird ein erneutes LAGA-Umlaufverfahren gestartet. 7
8 Anforderungen für das Notifizierungsverfahren Das aktualisierte LAWA-AQS-Merkblatt A-1 entspricht etwa dem Fachmodul Abfall, Teil I: Wichtige Regelungen des Merkblattes sind: Verpflichtung der Untersuchungsstelle Anforderung an die zuständige Länderstelle Das Notifizierungsverfahren - Zuständigkeit nach Geschäftssitz des Unternehmens (Multistandort). Führt dieses BL keine entsprechende Notifizierung durch, ist das Land zuständig, in dem die Untersuchungsstelle tätig werden will - Antragsunterlagen - Notifizierung gilt bundesweit (ReSyMeSa) Die Frist soll die Dauer der zugrunde liegenden Akkreditierung nicht überschreiten (max. 5 Jahre). Eine anschließende Notifizierung kann auf Antrag erteilt werden. - Dauer des Verfahrens Eine Genehmigungsfiktion gibt es nicht (siehe neues LAWA-Merkblatt A-1, Seite 5): Für die Notifizierung ist eine Bearbeitungsfrist von drei Monaten vorgeschrieben. Hierzu gilt ergänzend 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG; d. h. u. a., dass die Frist erst mit der Vorlage vollständiger Antragsunterlagen beginnt. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Notifizierung nicht als erteilt, sofern Länderverordnungen nicht dagegen stehen. - Wiederkehrende Qualitätssicherungsmaßnahmen - Länderübergreifende Zusammenarbeit Auslandsbezug außerhalb des Notifizierungsverfahrens Kosten des Verfahrens TOP 4 Neue LAWA AQS-Merkblätter (Referentin S. Werner) Erstellung und Aktualisierung von LAWA AQS-Merkblättern sowie Länderübergreifende Ringversuche (LÜRVe) AQS-Merkblatt A-1 Zulassung von Untersuchungsstellen wurde fertig gestellt. Die LAWA-Vollversammlung hat dem Papier inzwischen als verbindliche Anwendungsgrundlage für die Notifizierungen in den Ländern zugestimmt und die notwendigen Schritte zur Veröffentlichung veranlasst. AQS-Merkblatt A-3 Ringversuchsdurchführung AQS-Merkblatt P-5 AOX-Bestimmung AQS-Merkblatt P-8.3 Probenahme von Fließgewässern ; liegt mittlerweile als Weißdruck vor. 8
9 AQS-Merkblatt P-9.4 Fischeitest AQS-Merkblatt P-12 Gesamtstickstoff-Bestimmung ; liegt mittlerweile als Weißdruck vor. AQS-Merkblatt P-16 Fließanalytik AQS-Merkblatt A-12 Laborbegutachtung AQS-Merkblatt P-8.5 Probenahme von stehenden Gewässern AQS-Merkblatt P-11 Ionenchromatografie LÜRVe der LAWA, Planung für 2012 und 2013 Teilbereich FM "Wasser" LÜRV 28, März 2012: PAK mit HPLC in Grund- und Rohwasser TB 7 LÜRV B6, Mai 2012: Biotests in Oberflächenwasser TB 9 LÜRV 29, September 2012: BTX und LHKW mit GC in Abwasser TB 6 LÜRV 30, November 2012: Nährstoffe und Ionen in Abwasser TB 2 LÜRV 31, März 2013: Elemente in Abwasser TB 3 LÜRV S04, Mai 2013: Röntgenkontrastmittel in Oberflächenwasser LÜRV 32, September 2013: Organochlor-Insektizide (sind nicht mehr als Abwasser- Parameter im Fachmodul Wasser enthalten) und Tri- bis Hexachlorbenzol mit GC in Abwasser TB 6 LÜRV 33, November 2013: Summenparameter in Abwasser TB 4/5 Anregungen aus dem Plenum: Es wäre ggf. vorteilhaft, wenn sich ein Labor jeweils nur beim momentan federführenden Bundesland zu einem Ringversuch anmelden könnte. Hinweis: Üblicherweise erhalten die Teilnehmer eine RV-Ankündigung von der zuständigen Stelle ihres Bundeslandes mit der Angabe, wo sie sich anmelden sollen. Wünschenswert wäre es, wenn die LÜRVe nach FM Abfall und FM Wasser zeitlich besser aufeinander abgestimmt würden. 9
10 TOP 5 Umsetzung der Kommunalabwasserverordnung (Referent K. Petzold) Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser (KommAbwV) vom zur Umsetzung der Richtlinie des Rates 91/271/EWG vom Folgende Parameter müssen laut KommAbwV untersucht werden (Häufigkeit ist abhängig von den EW): Zur Feststellung der ausreichenden Qualität der Eigenkontrolle können Referenzverfahren oder Gleichwertige Verfahren angewandt werden. Parameter Referenzverfahren gleichwertiges Verfahren Chemischer Sauerstoffbedarf CSB Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5 Phosphor, insgesamt Stickstoff, insgesamt DIN H41 Ausgabe 12/1980 DIN EN Ausgabe 05/1998 DIN EN 1189 (D11) Ausgabe 12/1996 Photometrie DIN V EN V (H34) Ausgabe 06/1996 Chemolumineszenz (Instrumentell) ISO/DIS Küvettentest DIN EN Ausgabe 05/1998 DIN EN ISO (E22) Ausgabe 04/1998 ICP-OES DIN EN ISO (H36) Ausgabe 08/1998 Photometrisch Peroxodisulfat- Aufschluß (Koroleff) nach 5 Abs. 6 besagt: die behördliche Kontrolle kann durch eine entsprechende Eigenkontrolle ersetzt werden, wenn eine interne und externe analytische Qualitätskontrolle durchgeführt wird 10
11 Die Voraussetzungen für die Feststellung der ausreichenden Qualität der Eigenkontrolle gemäß 5 Abs.6 der Verordnung zur Behandlung von kommunalem Abwasser (KommAbwV) wurden in einem Erlass des Umweltministeriums vom geregelt. Er besagt, dass für die Feststellung der ausreichenden Qualität der Eigenkontrolle ein vereinfachtes Verfahren in Anlehnung an die Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom NLÖ (jetzt NLWKN) durchgeführt werden muss. Die Behördliche Überwachung dient einerseits der Erfüllung der KommAbwV und andererseits der Umsetzung des AbwAG. D.h., dass bspw. bei einer Kläranlage > EW von den von der KommAbwV geforderten 24 Untersuchungen jährlich 6 Untersuchungen zur Ermittlung der Abwasserabgabe herangezogen werden können. Hier gibt es jedoch ein Problem beim Parameter Stickstoff. Für das AbwAG/die AbwV benötigt das Labor die Summe aus den Einzelbestimmungen von Ammonium-, Nitrat- und Nitritstickstoff, bestimmt mit den Referenzverfahren. Die KommAbwV schreibt die Bestimmung des Stickstoff, insgesamt vor, für die zwei andere Verfahren vorgegeben sind. Trotzdem besteht letztendlich für die EU-Berichtspflicht die Möglichkeit, die Verfahren der AbwV anzuwenden und 2 mg auf das Ergebnis aufzuschlagen, vorausgesetzt, die Verfahren sind im wasserrechtlichen Bescheid (=Untersuchungsauftrag) aufgeführt. Aktuellere Verfahren aus dem FM-Wasser sind zulässig. TOP 6 Erlass des MU über die Anwendung gleichwertiger Verfahren und alternativer Parameter (Referent K. Petzold) Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz hat mit Erlass vom (Az: (A)) die Möglichkeit zur Bestimmung der Schädlichkeit um die gleichwertigen Verfahren nach LAWA AQS-Merkblatt A-11 erweitert. Der Erlass dient der Regelung zum 4 Abs.2 der Abwasserverordnung: Gleichwertige Analysenverfahren können in den wasserrechtlichen Bescheid aufgenommen werden. Die Bund/Ländergemeinschaft Wasser (LAWA) hat für die Qualitätssicherung bei Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchungen ein Verzeichnis gleichwertiger Analysenverfahren zur Abwasserverordnung das LAWA AQS-Merkblatt A-11, veröffentlicht. 11
12 Liegt die im Rahmen der ordnungsrechtlichen Überwachung mit zugelassenen gleichwertigen Verfahren ermittelte Konzentration eines abgaberechtlich relevanten Parameters unter 95% des Überwachungswertes, so ist eine zusätzliche Analyse dieses Parameters mittels des Referenzverfahrens nach Anlage zu 4 AbwV nicht erforderlich. Der Überwachungswert ist eingehalten. Dieses Ergebnis ist bei der Anwendung der 4- aus 5-Regelung als vollwertig zu berücksichtigen, d.h. dieser nach einem alternativen Verfahren ermittelte Wert steht einem Wert, der nach dem Referenzverfahren ermittelt wurde, gleich. Liegt die im Rahmen der ordnungsrechtlichen Überwachung mit zugelassenen gleichwertigen Verfahren ermittelte Konzentration eines abgaberechtlich relevanten Parameters bei 95% oder mehr des Überwachungswertes oder des nach AbwAG erklärten Wertes, ist eine zusätzliche Analyse dieses Parameters mittels des Referenzverfahrens nach Anlage zu 4 AbwV durchzuführen. Hierfür ist zu berücksichtigen, dass bei der Probenahme eine ausreichende Abwassermenge entnommen und sichergestellt wird, so dass für den jeweiligen Parameter, unter Beachtung der vorgeschriebenen Konservierungsmethode, die vorgegebene Zeit bis zur eigentlichen Bestimmung eingehalten ist. Im Untersuchungsbericht ist dann ausschließlich das Ergebnis des Referenzverfahrens nach Anlage zu 4 AbwV anzugeben. Laut 6 Abs. 3 Abwasserverordnung besteht die Möglichkeit, den CSB durch den TOC zu ersetzen, wenn dies im Bescheid angegeben ist. Dies ist bei Anwendung der KommAbwV jedoch nicht sinnvoll, da für die KommAbwV der CSB sowieso bestimmt werden muss. Zur Anpassung der Bescheide bezüglich der Anwendung gleichwertiger Verfahren könnte nachfolgender Textbaustein im Bescheid aufgenommen werden: Die Parameter können nach Gleichwertigen Verfahren gem. LAWA-AQS-Merkblatt A-11 in der jeweils geltenden Fassung überwacht werden. Liegt die ermittelte Konzentration bei 95% oder mehr des Überwachungswertes oder des nach AbwAG erklärten Wertes, ist eine zusätzliche Analyse mittels des Referenzverfahrens für die abwasserabgaberechtlich relevanten Parameter nach Anlage zu 4 AbwV durchzuführen (vergl. MU-Erlass vom (A)). Dieser Textbaustein bezieht sich nur auf abwasserabgaberelevante Parameter (z.b. gekennzeichnet mit * im Bescheid). Im Zuge anderer Bescheidänderungen kämen keine weiteren Kosten auf den Auftraggeber hinzu. Hinweis: Die neue Fassung des NWG schreibt in 15 vor, dass in den wasserrechtlichen Erlaubnissen auch die Methode genannt sein muss. Gleichwertige Verfahren dürfen nur dann angewendet werden, wenn sie im wasserrechtlichen Bescheid genannt sind. 12
13 Falls das Referenzverfahren im Labor nicht vorgehalten wird, besteht die Möglichkeit der Unterauftragsvergabe unter folgenden Bedingungen: Die Notifizierungsbehörde stimmt zu Der Auftraggeber wird informiert die Information erscheint im Bericht Der Unterauftragnehmer ist notifiziert für den Parameter und das Verfahren Der vorgeschriebene Analysenzeitraum wird eingehalten TOP 7 Verschiedenes In Niedersachsen ist für die Notifizierung nach Bioabfall das Ministerium für Umwelt, Energie und Klima (aktuell: Herr Dube) zuständig. Am ist ein neues Abfallgesetz in Kraft getreten, damit besteht auch der Anlass die ZuständigkeitsVO zu ändern. BImschanlagen unterliegen der Überwachung der Gewerbeaufsicht. Die Zuständigkeiten regelt das BImschG. Das GAA Hildesheim ist damit am besten geeignet eine Notifizierung auszusprechen, wenn die entsprechende Anlage in ihrem Zuständigkeitsbereich liegt (oder ein anderes GAA, je nach Zuständigkeit). Die Zuständigkeit für die Untersuchung von Abfall zur Ablagerung regelt die Deponieverordnung. Sie besagt, dass eine Notifizierung und eine Akkreditierung gleichwertig sind, und ein Labor einer Notifizierung nur bedarf, wenn es keine Akkreditierung vorweisen kann. 13
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