Bedarfsorientierte Mindestsicherung und Migration. Marina Kaspar, Universität Wien
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- Benjamin Weiss
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1 Bedarfsorientierte Mindestsicherung und Migration Marina Kaspar, Universität Wien
2 Inhaltsübersicht Rechtliche Rahmenbedingungen Entwicklungen in der BMS Aufgaben, Ziele und Grundsätze der BMS Anspruchsvoraussetzungen Anspruchsberechtigte: dauerndes Aufenthaltsrecht Wartefrist ( Mindeststandards-Integration ) Deckelung Pauschalierungen Geld- oder Sachleistungen Integrationspflicht und Sanktionen Pläne der BReg zu bundeseinheitlicher BMS Seite 2
3 Rechtliche Rahmenbedingungen Kompetenz Art 12 B-VG: Armenwesen (Bund Grundsatzgesetzgebung; Länder Ausführungsgesetze) : Art 15a B-VG-Vereinbarung: Festsetzen von Mindeststandards; Umsetzung durch Landesgesetze; nurzwischen Vertragsparteien verbindlich Berechtigung zum Mindestsicherungsbezug knüpft an dauerndes Aufenthaltsrecht: Komplexes Verhältnis zwischen Berechtigung zum Mindestsicherungsbezug und Aufenthaltsrecht (NAG, FPG, AsylG und BFA-VG sind zu beachten) Unions- und völkerrechtliche Vorgaben bei Aufenthaltsrecht und Zugang zu Mindestsicherung zu beachten (GFK, UnionsbürgerRL, StatusRL, EMRK, etc) Verfassungsrechtliche Vorgaben: Art 7 B-VG, BVG-RD, BVG-Kinderrechte, Art 1 1. ZP-EMRK (Eigentum), Art 8 EMRK (Privat- und Familienleben), Art 3 EMRK (Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) Seite 3
4 Entwicklungen in der BMS 2010: Einführung der BMS; Ablösung der Sozialhilfe der Länder Art 15a B-VG-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung Verlängerung der Art 15a B-VG-Vereinbarung gescheitert à Außerkrafttreten mit Jahresende 2016 Bund hat kein Grundsatzgesetz gem Art 12 B-VG (Armenwesen) erlassen (bis dato) à Mindestsicherungsbezug richtet sich nach Landesgesetzen Länder haben intensiv von Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht: gravierende Verschärfungen VfGH hat sich vermehrt mit grundlegenden Fragen der Ausgestaltung der Sozialhilfesysteme auseinanderzusetzen Wiener Mindestsicherungsgesetz Neu seit 1. Februar in Kraft 28. Mai : Einigung der BReg auf Reform der BMS (bundesweit einheitliche Ausgestaltung) Seite 4
5 Aufgaben, Ziele und Grundsätze der BMS Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung Weitestmögliche Förderung einer dauerhaften (Wieder-) Eingliederung der BezieherInnen in das Erwerbsleben Pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs, sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen Beratung und Betreuung in sozialen Angelegenheiten Bedarfsorientierung: Deckung der notwendigen Bedürfnisse von Personen, die sich in sozialen Notlagen befinden Individualität: auf besondere Umstände des Einzelfalls ist Bedacht zu nehmen Subsidiarität: Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter sowie Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft Seite 5
6 Anspruchsvoraussetzungen Hilfsbedürftigkeit (Individualität) Einsatz der Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter (Subsidiarität) Dauerndes Aufenthaltsrecht im Inland Hauptwohnsitz/Lebensmittelpunkt/(tatsächlicher) Aufenthalt im jeweiligen Bundesland Seite 6
7 Anspruchsberechtigte: dauerndes Aufenthaltsrecht Österreichische Staatsangehörige + Familienangehörige Asylberechtigte (vgl aber 4 Abs 3 OÖ MSG: Asylberechtigte mit befristetem Aufenthaltsrecht) UnionsbürgerInnen/EWR-BürgerInnen/SchweizerInnen + Familienangehörige, wenn Aufenthaltsrecht im Inland (alternativ: sofern sie ihr Aufenthaltsrecht nicht durch den Bezug von Sozialhilfeleistungen verlieren würden) Daueraufenthaltsrecht-EU ( 45 NAG) (bzw frühere gleichgestellte Aufenthaltstitel) Daueraufenthalt-EU eines anderes EWR-Staates ( 49 Abs 1, 2 oder 4 NAG) Subsidiär Schutzberechtigte (grds nur noch GVS bzw GVS + Richtsatzergänzung) Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt ( 57 Abs 1 Z 2 und 3 AsylG)? Personen mit Aufenthaltsverfestigung isd 9 Abs 5 BFA-VG? Sonstige Drittstaatsangehörige (Niederlassungsbewilligungen, Aufenthaltsbewilligungen)? Mindestsicherung in Härtefällen im Wege des Privatrechts (kein Rechtsanspruch) Seite 7
8 Exkurs: Aufenthaltsrecht EU-/EWR-BürgerInnen Anmeldebescheinigung: dokumentiert Vorliegen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts; wird auf Antrag ausgestellt Aufenthaltsrecht unabhängig vom Besitz einer Anmeldebescheinigung Aufenthaltsrechtvon EWR-BürgerInnen ( 51 ff NAG): Erwerbstätigkeit (ArbeitnehmerIn oder Selbständige): wird auch bei geringfügiger Beschäftigung angenommen Erwerbstätigkeit bleibt erhalten Ausreichende Existenzmittel (dh keine Inanspruchnahme der Sozialhilfe oder der Ausgleichszulage) für sich und Familienangehörige + ausreichender Krankenversicherungsschutz (Privatiers) Ausbildung + ausreichende Existenzmittel + umfassender Krankenversicherungsschutz Daueraufenthaltsrecht ( 53a NAG) Seite 8
9 Exkurs: Aufenthaltsrecht EU-/EWR-BürgerInnen Erwerbstätigeneigenschaft bleibt aufrecht bei ( 51 Abs 2 NAG): vorübergehender Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit oder Unfall ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung (AMS-Meldung) Unfreiwilligkeit: Kündigung ohne Verschulden, Fristablauf, Konkurs der Firma Für mindestens 6 Monate, wenn weniger als 1 Jahr gearbeitet und unfreiwillige Arbeitslosigkeit (AMS-Meldung) Berufsausbildung und unfreiwilliger Verlust der Arbeitslosigkeit (oder Zusammenhang zwischen Berufsausbildung und früherer Tätigkeit) Seite 9
10 Exkurs: Aufenthaltsrecht EU-/EWR-BürgerInnen Recht auf Daueraufenthalt ( 53a NAG): 5 Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt Vorzeitiger Erwerbmöglich, wenn Regelpensionsalter erreicht oder Vorruhestandsregelung + Erwerbstätigkeit mindestens während der letzten 12 Monate ausgeübt + seit mindestens 3 Jahren ununterbrochener Aufenthalt im Inland seit mindestens 2 Jahren ununterbrochener Aufenthalt im Inland + dauernde Arbeitsunfähigkeit (Aufenthaltsdauer kann hier auch uu entfallen) 3 Jahre im Inland Erwerbstätigkeit + Aufenthalt + Pendeln in anderen Mitgliedstaat der EU Seite 10
11 Anspruchsberechtigte: EU-/EWR-BürgerInnen EWR-BürgerInnen (und deren Familienangehörige) haben Anspruch auf Mindestsicherung, wenn Erwerbstätigkeit ( AufstockerInnen ) Erwerbstätigeneigenschaft erhalten bleibt Daueraufenthaltsberechtigung Privatiers? soweit sie durch den Bezug von Mindestsicherungsleistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist (VwGH , Ro 2015/10/0050) Seite 11
12 Schlechterstellung Asylberechtigter und subsidiär Schutzberechtigter 4 Abs 3 OÖ MSG, LGBl 36/2016: reduzierte Mindestsicherungsleistungen für subsidiär Schutzberechtigte Asylberechtigte mit befristeter Aufenthaltsberechtigung isd 3 Abs 4 AsylG nach Erteilung des Status Asyl zunächst 3-jähriges Aufenthaltsrecht, welches sich bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert Höhe orientiert sich an Grundversorgung Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs Basisleistung (215 Verpflegung Miete + 40 Taschengeld) sowie vorläufiger Steigerungsbetrag (155 ), bei Abgabe einer Integrationserklärung Gesamt: 560 Richtsatz bei Alleinstehenden/Alleinerziehenden in OÖ (): 921,30 Seite 12
13 Unionsrechtliche Vorgaben: Notwendige Sozialhilfe für Asylberechtige Art 23 GFK: Gleichbehandlungspflicht bei öffentlicher Unterstützung und Hilfeleistung Art 29 Abs 1 RL 2011/95/EU (StatusRL): Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige erhalten 4 Abs 3 OÖ MSG widerspricht jedenfalls im Hinblick auf Asylberechtigte Unions- und Völkerrecht Behörden hätten aufgrund Widerspruch zu Unionsrecht nationale Regelung nicht anzuwenden LVwG Oberösterreich , LVwG /15/KLi/CHö: Vorlage der Frage an EuGH, ob befristet Asylberechtigte österreichischen Staatsbürgerngleichgestellt werden müssen Seite 13
14 Ausschluss subsidiär Schutzberechtigter VfGH 28. Juni 2017, E 3297/ Weiter rechtspolitischer GestaltungsspielraumdesGesetzgebers Ausschluss subsidiär Schutzberechtigter von Mindestsicherung verfassungskonform Unterschiede zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten reichen aus, um eine unterschiedliche Behandlung bei Sozialleistungen zu rechtfertigen Provisorisches Aufenthaltsrecht von subsidiär Schutzberechtigten Leistungen müssen so gewährt werden, dass ein menschenwürdiges Dasein isd Art 3 EMKR gewährt wird die für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichen Leistungen müssen daher nurim zwingend erforderlichen Umfang gewährt werden Grundversorgung deckt das Notwendige (physische Existenzminimum) ab Seite 14
15 Ausschluss subsidiär Schutzberechtigter Ausschluss subsidiär Schutzberechtigter im Widerspruch zu Unionsrecht? Art 29 Abs 1 StatusRL: Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige erhalten Art 29 Abs 2 StatusRL: Möglichkeit der Einschränkung der Sozialhilfe auf Kernleistungen für subsidiär Schutzberechtigte Auslegungsbedürftigkeit des Begriffs Kernleistungen Bedarfsorientierte Mindestsicherung als Kernleistung isd Art 29 Abs 2 StatusRL? ErwG 45 StatusRL: zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung [ ] muss gewährt werden Seite 15
16 Personen mit ( bloßer ) Aufenthaltsverfestigung 4 Abs 1 Z 2 lit e OÖ MSG: Berechtigung zum Mindestsicherungsbezug für Personen miteinem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland [ ] 9 Abs 5 BFA-VG: Drittstaatsangehörige, die bereits fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, dürfen mangels eigener Mittel zum Unterhalt nichtausgewiesen werden VwGH , Ra 2016/10/0130 Aufenthaltsverfestigung isd 9 Abs 5 BFA-VG als dauerndes Aufenthaltsrecht isd 4 Abs 1 Z 2 lit e OÖ MSG? Personen, die aufgrund einer Aufenthaltsverfestigung in Österreich bleiben dürfen und daher (materiellrechtlich) über dauerndes Aufenthaltsrecht verfügen Personen mit ( bloßer ) Aufenthaltsverfestigung isd 9 Abs 5 BFA-VG als Anspruchsberechtigte isd 4 Abs 1 Z 2 lit e OÖ MSG Personen, bei denen eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist isd 9 Abs 3 BFA-VG? Seite 16
17 Übersicht: Aufenthaltstitel BMS-Anspruch Aufenthaltstitel Berechtigung zum BMS-Bezug (Alleinstehende) Asylberechtigte Subsidiär Schutzberechtigte EU-/EWR-BürgerInnen + Familienangehörige Daueraufenthalt-EU Rot Weiß Rot Karte Rot Weiß Rot Karte Plus Blaue Karte EU Aufenthaltstitel Familienangehöriger Niederlassungsbewilligungen Aufenthaltsbewilligungen 57 Abs 1 Z 2 und 3 AsylG (nicht 57 Abs 1 Z 1 AsylG) Ja (OÖ: Asylberechtigte mit befristetem Aufenthalt) idr nur noch GVS (bzw GVS + Richtsatzergänzung) Erwerbstätigkeit/Daueraufenthalt Ja idr Nein idr Nein idr Nein idr Nein idr Nein idr Nein Wien, Vorarlberg Aufenthaltsverfestigung isd 9 Abs 5 BFA-VG OÖ (VwGH , Ra 2016/10/130) Seite 17
18 Mindeststandards-Integration Wartefrist 11a NÖ MSG, LGBl 103/2016 niedrigere individuelle Leistungen als Mindeststandards-Integration für jene Hilfe suchendenpersonen, die sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten haben Ausnahmen für österreichische Staatsangehörige gem 10 Abs 4 NÖ MSG: Aus beruflichen Gründen oder zu AusbildungszweckenÖsterreichverlassen In Österreich geborene Kinder, bei denen ein Elternteil nicht zum Personenkreis nach 11a Abs 1 NÖ MSG zählt 10a Bgld MSG: ebenso Wartefrist für Personen, die sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünfjahre in Österreichaufgehaltenhaben Seite 18
19 Mindeststandards-Integration Wartefrist VfGH 7. März, G 136/2017 ua (zu 11a NÖ MSG) Aufenthaltsbezogene Wartefrist giltauch für österreichische Staatsangehörige Ungleichbehandlung von Staatsbürgern aufgrund Aufenthaltsdauer Keine sachliche Differenzierung isd Art 7 B-VG Aufenthaltsdauer gibt keinen Rückschluss auf Arbeitswilligkeit Integration istbereitsvoraussetzung fürerwerb derstaatsbürgerschaft Unterschiede im Tatsächlichen isd Art I Abs 1 BVG-RD zwischen der Personengruppe von UnionsbürgerInnen und Drittstaatsangehörigen und der Personengruppe von Asylberechtigten Anknüpfung an Aufenthaltsdauer im Hinblick auf Asylberechtigte unsachlich Wohnsitz in Österreich nichtfreiwilliggewählt Können daher nicht Sozialleistungen in ihrem Herkunftsland in Anspruch nehmen (vgl EGMR , Bah/Vereinigte Königreich, Appl /07) Ebenso Pflicht zur sozialhilferechtlichen Gleichbehandlung nach Art 23 GFK Seite 19
20 Deckelung 11b NÖ MSG, LGBl 103/2016 Summe der Mindeststandards aller Personen, die gemeinsam in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, istmit begrenzt Im Falle einer Überschreitung sind die Mindeststandards der einzelnen Personen gleichmäßig prozentuell zu kürzen, sodass ihre Summe genau beträgt auch Mindeststandards von Personen zu berücksichtigen, die nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören Die Mindeststandards von Personen, die Pflegegeld oder erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder die dauernd arbeitsunfähig sind, sind bei der Berechnung der Summe der Mindeststandards zu berücksichtigen, jedoch sind deren Mindeststandards nicht zu kürzen. Seite 20
21 Deckelung VfGH 7. März, G 136/2017 ua (zu 11b NÖ MSG) gewisse Durchschnittsbetrachtung oderpauschalierung grdszulässig 11b NÖ MSG nimmt keine Durchschnittsbetrachtung vor, sondern verhindert einzelfallbezogene und damit sachliche Prüfung des konkreten Bedarfs Gewährung von Sozialhilfeleistungen unabhängig von Größe des Haushalts nur bis zu bestimmterhöchstgrenze istsachlich nichtgerechtfertigt (VfSlg /1988) Starre Deckelung kann auch nicht mit geringerem Wohnbedarf oder mit Synergieeffekten einer Haushaltsgemeinschaft sachlich gerechtfertigt werden Zusatzleistungen im Wege des Privatrechts können diese Systemwidrigkeit nicht ausgleichen Ist einem vom Gesetzgeber eingerichteten System der Sicherung zur Gewährung eines zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Mindeststandards der Zweck, dem betroffenen Personenkreis das Existenzminimum zu gewähren, nicht mehr gewährleistet, dann verfehlt ein solches Sicherungssystem seine Aufgabenstellung (VfSlg /2012) Seite 21
22 Deckelung 10b Bgld MSG, LGBl 20/2017 Summe der Mindeststandards aller Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben, ist mit dem monatlichen Betrag von Euro begrenzt, sofern im Haushalt lebende volljährige Personen arbeitsfähigsind, der Einsatz der Arbeitskraft von diesen verlangt werden darf und für diese keine Anrechnungvon Einkommenstattfindet. Im Falle einer Überschreitung von sind die Mindeststandards der einzelnen Personen gleichmäßig prozentuell zu kürzen Verfassungskonforme Ausgestaltung? Seite 22
23 Deckelung 13a OÖ MSG, LGBl 20/2017 Summe aller Personen, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, ist mit (: ) begrenzt (ebenso Personen zu berücksichtigen, die keinen Leistungsanspruch haben); bei Überschreitung von gleichmäßige prozentuelle Kürzung Zuschlag zum Deckel bei folgenden Personengruppen: Arbeitsunfähige Elternteil, der im gemeinsamen Haushalt lebendes, unterhaltsberechtigtes Kind inklusive 3. Lebensjahr selbst pflegt (mangelsunterbringungsmöglichkeit) Betreuung naher Angehöriger/LebensgefährtIn mit Pflegestufe 3 (mangels Betreuungsmöglichkeit) Sterbebegleitung oder Begleitung schwerstkranker Kinder Beziehung von Leistungen zur Deckung eines behinderungsbedingten Mehraufwandes durch Bund Einkünfte aus Erwerbstätigkeit oder unterhaltsrechtliche Leistungen Verfassungskonforme Ausgestaltung? Seite 23
24 Pauschalierungen VfGH, , V 101/2017 (Vbg MSG, Vbg MSV) Durchschnittsbetrachtung und daher Pauschalierungen zulässig, wenn sachlich gerechtfertigt Zulässig, davon auszugehen, dass in Wohngemeinschaften grundsätzlich ein geringerer Aufwand fürden Lebensunterhalt pro Person besteht Nicht unsachlich, wenn Gesetzgeber bei therapeutischen Wohngemeinschaften oder Krisenbetreuungswohneinrichtungen einen höheren Bedarf als bei normalen Wohngemeinschaften annimmt Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer degressiven Staffelung der Mindestsicherung ab viertem minderjährigen Kind Korrespondenz mit Erhöhung der Familienbeihilfe bei entsprechender Anzahl der Kinder Zulässigkeit der Berücksichtigung der Familienbeihilfe (VfSlg /2014) Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Festsetzung pauschaler Höchstsätze für den Wohnbedarf nach Haushaltsgröße Aber: Härteklauseln fürbesonders berücksichtigungswürdige Fälle Seite 24
25 Geld- oder Sachleistungen VfGH , V 101/2017 (Vbg MSG, Vbg MSV) Gleichheitsgrundsatz verbietet es Gesetzgeber nicht, legitime politische Zielvorstellungen aufdie ihmgeeignet erscheinende Art umzusetzen Ersatz von Geld- durch Sachleistungen, wenn dadurch Erfolg der Mindestsicherungbessergewährleistet scheint Vgl 5 Abs 4 Bbg MSV: [...] zweckmäßig, wenn die hilfsbedürftige Person bisherigeleistungennichtzweckentsprechend eingesetzthat Kein Rechtsanspruch auf Deckung des Wohnbedarfs in bestimmter Form à daher auch als Sachleistung zulässig Bei Schutzberechtigten kann die Gewährung der Unterkunft als Sachleistung auch dann zulässig sein, wenn dies bei Staatsangehörigen nur ausnahmsweise erfolgt (mussabersachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein) Vollständiger Ersatz der Geld- durch Sachleistungen wird wohl verfassungsrechtlich nicht zulässig sein Seite 25
26 Integrationspflicht und Sanktionen Integrationspflicht gem 6 Abs 1 IntG von Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte (Statusab ), ab Vollendung des15. Lebensjahres Unterschreiben von verpflichtender Integrationserklärung Pflicht zur vollständigen Teilnahme, Mitwirkung und Abschluss der angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen Werte- und Orientierungskurs Deutschkurse (Niveau A2) Bei Nichterfüllung der Integrationspflicht, sind die zuständigen Stellen der Länder gem 6 Abs 2 IntG zu Sanktionen bei der Mindestsicherung verpflichtet Sanktionen nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorgaben, wie sie für die mangelnde Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft gelten Seite 26
27 Pläne der BReg zu bundeseinheitlicher BMS Grundsatzgesetz gem Art 12 B-VG des Bundes (Anpassung der Landesgesetze) Bund obliegt die Aufstellung von Grundsätzen Ländermüssen Ausführungsgesetze erlassen Konkrete Pläne der Bundesregierung: 5-jährige Wartefrist fürunionsbürgerinnen und Drittstaatsangehörige Ausschluss subsidiär Schutzberechtigter degressive Staffelung (anstelle eines Deckels) Arbeitsqualifizierungsbonus in Höhe von 300 (insgesamt Bezug von 863 ) Leistungen nur in Höhe von 563 sofern nicht Deutschkenntnisse auf B1 Niveau oderenglischkenntnisse auf C1 Niveau (oderpflichtschulabschluss) Kontroll- und Sanktionssystem bei Verletzung von Obliegenheiten Unions- und Verfassungsrechtskonformität zweifelhaft!!!!! Seite 27
28 Kontaktdaten Mag. a Marina Kaspar Institut fürstaats- undverwaltungsrecht Abteilung Öffentliches Wirtschaftsrecht Schottenbastei 10-16, 1010 Wien T E marina.kaspar@univie.ac.at H Seite 28
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