1. EINLEITUNG 2. VERFAHREN

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1 Botschaft zum Beschlussentwurf des Grossen Rates zur Ratifizierung der vom Staatsrat an die Kraftwerk Heidadorf AG verliehene Rhonekonzession, zur hydroelektrischen Nutzung der Wasserkräfte des auf dem Rhoneabschnitt zwischen der Gamsamündung und der Vispamündung in das KW Heidadorf abgeleitete und somit in der Rhone fehlenden Gamsawassers. Der Staatsrat des Kantons Wallis an den Grossen Rat Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete Wir haben die Ehre, Ihnen im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG-VS) vom 28. März 1990 die Botschaft zum Beschlussentwurf zur Ratifizierung der vom Staatsrat an die Gesellschaft Kraftwerk Heidadorf AG verliehenen Konzession, zur hydroelektrischen Nutzung der Wasserkräfte des im Rhoneabschnitt zwischen der Gamsamündung und der Vispamündung in das KW Heidadorf abgeleiteten und somit in der Rhone fehlenden Gamsawassers, zu unterbreiten. 1. EINLEITUNG Die Kraftwerk Heidadorf AG, mit Sitz in Visperterminen, beabsichtigt das Energiepotenzial der Gamsa (sowie des geringfügigen Tunnelwassers des Gebidumstollen) sowie von Tränke- und Wässerwasser zwischen der bestehenden Wasserfassung Nidrista im Nanztal bis zur Einmündung der Vispa in die Rhone hydroelektrisch zu nutzen. Das entsprechende Gesuch um Genehmigung der durch die Gemeinden verliehenen und durch die jeweiligen Urversammlungen bestätigten Wasserrechte durch den Staatsrat wurde mit Schreiben vom beim Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung (DVER) eingereicht. Für die Ableitung des aus der Gamsa entnommenen Wassers, welches auf dem Rhone-Abschnitt zwischen der Mündung der Gamsa und der Mündung der Vispa fehlt, muss der Staatsrat des Kantons Wallis zusätzlich ein Nutzungsrecht erteilen, welches in der Folge durch den Walliser Grossen Rat zu ratifizieren ist. Bei der Kraftwerk Heidadorf AG handelt es sich um eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft mit dem Ziel, die an der AG beteiligten Gemeinden mit günstiger, erneuerbarer, einheimischer Energie zu beliefern. Aktionäre der Kraftwerk Heidadorf AG sind heute: Gemeinde Brig-Glis mit 40%, EnBAG AG 40%, Gemeinde Visperterminen 18% und EW Riedbach 2%. Das hinterlegte Gesuchsdossier mit insbesondere dem vollständigem Umweltverträglichkeitsbericht gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, zusammen mit den Protokollen der Urversammlungen vom in Brig-Glis und vom in Visperterminen, umfasst die für die staatsrätliche Genehmigung erforderlichen Gesuchsunterlagen und Pläne im Sinne von Art. 12 WRG-VS. 2. VERFAHREN Zuständigkeit und Verfahren sind in den Artikeln 9 und 12 ff WRG-VS geregelt. Für die Ableitung des aus der Gamsa entnommenen Wassers auf dem Rhone-Abschnitt zwischen der Mündung der Gamsa und der Mündung der Vispa muss der Staatsrat des Kantons Wallis ein Nutzungsrecht erteilen, welches durch den Walliser Grossen Rat zu ratifizieren ist.

2 - 2 - Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass gemäss Artikel 2 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist, da die vorgesehene installierte Leistung des Wasserkraftwerkes mehr als 3 MW beträgt. Nach Art. 5 WRG-CH prüft das Bundesamt für Energie (BFE) die Zweckmässigkeit des projektierten Wasserkraftwerkes. Das Beteiligungsrecht des Kantons besteht für dieses Kraftwerk nicht, da die produzierte Energie dem Eigenversorgungsanspruch der Konzessionsgemeinden im Sinne von Artikel 59 Abs. 4 WRG- VS unterliegt. 3. VERFAHRENSABLAUF Auf ein Vorverfahren im Sinne von Art. 8 UVPV konnte in Rücksprache mit der kantonalen Umweltfachstelle verzichtet werden, da ein Konzessionsdossier KW Heidadorf bereits im Juli 2013 zur Vorprüfung im Sinne von Art. 13 WRG-VS bei der Dienststelle für Energie und Wasserkraft (DEWK) eingereicht wurde. Das eingereichte Dossier wurde kantonsintern bei den betroffenen Dienststelle in Vernehmlassung gegeben, damit die Unterlagen auf sämtliche spezialgesetzlichen Verfahren und Bewilligungen untersucht werden können. Das Resultat der Vorprüfung wurde der Gesuchstellerin in einem Bericht ( ) mitgeteilt, so dass das Konzessionsdossier in technischer, konzessionsrechtlicher, umweltgesetzlicher wie auch aus Sicht der spezialgesetzlichen Nebenverfahren vervollständigt werden konnte. Das eigentliche Gesuch um Konzessionserteilung ist gemäss Art. 15 WRG-VS im Amtsblatt Nr. 39 vom 26. September 2014 publiziert und während 30 Tagen öffentlich aufgelegen, mit der Einladung an alle interessierten Dritten, das Gesuchsdossier bei den Gemeinden Brig-Glis und Visperterminen oder beim Departement für Verkehr, Energie und Raumentwicklung (DVER) einzusehen. Innert gesetzlicher Einsprachefrist ist keine hinterlegt worden. In einer Vernehmlassungsrunde hat die kantonale Umweltfachbehörde in Zusammenarbeit mit den betroffenen kantonalen Dienststellen und dem BAFU das aufgelegene Gesuchsdossier geprüft und die Umweltverträglichkeit des Wasserkraftprojektes gemäss Art. 13 UVPV definitiv beurteilt. Sofern die im Projekt vorgesehenen Massnahmen verwirklicht werden und die entsprechenden Auflagen und Bedingungen berücksichtigt werden, entspricht das Projekt den Vorschriften zum Schutz der Umwelt. Das BFE hat mit Schreiben vom dem Projekt die zweckmässige Nutzbarmachung der Wasserkräfte gemäss Art. 5 WRG attestiert. Unter den gegebenen Randbedingungen und Einschränkungen erzielt demzufolge das Projekt die höchst mögliche und beste Wasserausbeute. 4. ANGABEN ZUM PROJEKT KW HEIDADORF Vorgaben aus der Konzession: - Max. nutzbare Menge 595 l/s Gamsawasser, 5 l/s Tunnelwasser - Mittlere jährliche konzedierte Wassermenge: m 3 /s - Ausbauwassermengen: 1. Stufe m 3 /s, 2. Stufe m 3 /s - Bruttogefälle: m - Gefällsanteile der Konzedenten: 11.89% Visperterminen, 87.18% Brig-Glis, 0.93% Kanton - Restwasserdotation: 78 l/s Die Hauptelemente der Wasserkraftanlage sind die folgenden: - Bestehende Wasserfassung Nidrista mit Entsander im Nanztal auf Kote 1'706 m ü.m. - Bestehender Gebidumstollen (2 600 m) - Wasserschloss Muttji bei Kote m ü.m. - Druckleitungen (2.4 km km, Guss, NW600)

3 Kavernenzentrale Chrizji (1 137 m ü.m) mit einer Maschinengruppe bestehend aus: o einer vertikalen 4-düsigen Peltonturbine (0.650 m 3 /s, kw) o einem Synchrongenerator (50 HZ, kw) o einem Maschinentransformator (Transformatorenraum) - Kavernenzentrale Stundhüs (674 m ü.m.) mit einer Maschinengruppe bestehend aus: o einer vertikalen 4-düsigen Peltonturbine (0.600 m 3 /s, kw) o einem Synchrongenerator (50 HZ, kw) o einem Maschinentransformator (Transformatorenraum) - Rückgabeleitung des turbinierten Wassers in die Vispa bei 648 m ü.m. Baukosten (für beide Stufen): - Rohbaukosten Mio. CHF - Elektromechanik Mio. CHF - Projektierung, NK, Gebühren Mio. CHF Gesamtkosten (rund) Jährliche Energieproduktion: - Rund 16 GWh Gestehungskosten pro kwh: 25 Mio. CHF Rp/kWh (Finanzierung ist mit kostendeckender Einspeisevergütung (KEV) gesichert.) 5. WASSERRECHTSVERLEIHUNG DURCH KONZESSIONSERTEILUNG AN DIE KRAFTWERK HEIDADORF AG Der Staatsrat hat den Inhalt der vorliegenden kantonalen Wasserkraftkonzession mit dem gesetzlichen obligatorischen Inhalt (Artikel 25 WRG-VS und 54 WRG-CH) verglichen und dessen Richtigkeit bestätigt. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Person des Konzessionärs, den Umfang des verliehenen Nutzungsrechtes (Wassermengen, Gefälle, Art der Nutzung, Dotier- bzw. Restwassermengen), die Dauer der Konzession, die Konzessionsgebühren und den Wasserzins, die Beteiligung am Unterhalt der Gewässer sowie Bauausführungsfristen, das Schicksal der Anlagen am Ende der Konzessionen, insb. das Heimfallrecht des Kantons. Mit der Konzession sind folgende wesentliche Bedingungen zu beachten: - Die mittlere jährliche konzedierte Wassermenge beträgt: m 3 /s. - Das Bruttogefälle zwischen Gamsamündung und Vispamündung beträgt 10 m. - Die weiteren Bedingungen und Auflagen, wie sie im Entscheid der Konzessionserteilung des Staatsrates festgehalten sind und die im Wesentlichen aus der umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfung resultieren, müssen ebenfalls vollumfänglich eingehalten werden. 6. ANFANGSGEBÜHR, WASSERZINS UND WASSERKRAFTSTEUER GEMÄSS WRG-VS Der Kanton Wallis erhebt laut Art. 63 WRG-VS eine einmalige Anfangsgebühr im Betrage des vierfachen jährlichen Wasserzinses. Die Kraftwerk Heidadorf AG hat weiters ab Inbetriebnahme der Anlage für die Verleihung der kantonalen und kommunalen Wasserkräfte jährlich einen Wasserzins von rund Fr sowie die Wasserkraftsteuer in der Höhe von rund CHF zu entrichten. Nach derzeitiger Gesetzgebung bedeutet dies: Anfangsgebühr CHF (Gemeinden Brig-Glis und Visperterminen, Kanton VS); Wasserzins CHF (Gemeinden Brig-Glis und Visperterminen, Kanton VS); Wasserkraftsteuer CHF 124'500.- (Kanton VS); Wobei der Anteil der kantonalen Konzession für die Ableitung des Gamsawassers rund 1% beträgt (10 m / 1 058m).

4 BEGRÜNDUNG FÜR DIE VERLEIHUNG DER WASSERKRÄFTE DER RHONE AN DIE KRAFT- WERK HEIDADORF AG Das Gesuchsdossier erfüllt die formalen Anforderungen des Artikels 12 WRG-VS. Es entspricht auch den Vorgaben des eidgenössischen Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte. Das Konzessionserteilungsverfahren wurde entsprechend den Artikeln 12 ff WRG-VS durchgeführt. Der Staatsrat führt in seinem Entscheid eine sämtliche und wesentliche Ergebnisse des durchgeführten Verfahrens umfassende Gesamtinteressenabwägung durch. Dabei berücksichtigt er insb. die Bedeutung der vorliegenden, vom BFE als rationelle Nutzbarmachung der Wasserkräfte bestätigten Form der Stromproduktion als umweltfreundlicher und wertvoller Beitrag zur CO2-freien Erzeugung aus erneuerbarer Wasserkraft in der Schweiz. Der Staatsrat berücksichtigt auch die Interessen des Wasserherkunftsgebietes. Die Produktion erfolgt dezentralisiert und der Strom wird in der Region verbraucht. Die für die Errichtung und den Unterhalt der für die Stromerzeugung erforderlichen Infrastruktur geht mit der Schaffung bzw. Sicherung von hochwertigen Arbeitsplätzen einher. Der Betrieb des Werkes bewirkt in Hinblick auf die generierte Wertschöpfung sowie die daraus resultierenden wirtschaftlichen Leistungen und Steuerleistungen durch die Konzessionärin einen weiteren positiven Einfluss auf die Wirtschaft des Wallis bzw. der gesamtschweizerischen Volkswirtschaft. Die Nutzung der Wasserkraft ist nach Ansicht des Staatsrates generell unter Umweltgesichtspunkten positiv zu sehen, sie bewirkt jedoch für sich auch negative Effekte auf bestimmte Umweltschutzgüter. Letztlich kann die Konzession erteilt werden, wenn diese negativen Effekte die für das Projekt sprechenden Gesichtspunkte nicht überwiegen. Dies ist hier der Fall. Dies zeigen die detailliert beschriebenen Erwägungen der im Verfahren beigezogenen Fachstellen, die Ergebnisse der UVP sowie die Stellungnahme der Umweltschutzfachstellen. Hinzunehmende Produktionseinbussen ergeben sich durch die Beachtung der aktuellen Umweltschutzgesetzgebung wie die Restwasserdotation. Der Vergleich der wirtschaftlichen Auswirkungen verschiedener Nutzwassermengen mit den ökologischen Auswirkungen verschiedener Restwassermengen (Restwasserkurzbericht sowie Nachtrag/Ergänzungen zum Restwasserkurzbericht vom Januar 2012) zeigt auf, dass bei einer entsprechenden Erhöhung der Mindestrestwassermenge übers ganze Jahr gesehen, mit weiteren, aber nicht mehr vertretbaren Produktionseinbussen zu rechnen ist Durch vorgeschlagene projektintegrierte Massnahmen wie bspw. die Verlegung der Druckleitung soweit wie möglich in den Boden, grösstmögliche Überschüttung aller geplanten Gebäude sowie Begrünung der Dächer etc. können die negativen Auswirkungen auf die Umwelt durch das Wasserkraftwerkes weiter minimiert und das Projekt im Ganzen umweltverträglich realisiert werden. Indem die Auflagen und Bedingungen der konsultierten Dienststellen und der Umweltschutzfachstellen integral in die Genehmigung übernommen werden, wird den Umweltinteressen bei Erhaltung einer ökonomisch sinnvollen Wasserkraftnutzung vollumfänglich Rechnung getragen. Insgesamt ist somit auch unter Berücksichtigung von ökologischen Einbussen in der Restwasserstrecke mit der Ausübung dieser Konzession kein derart hohes Mass an Umweltbeeinträchtigung verbunden, dass eine Verweigerung der Erteilung der Konzession aus Rücksichten der am Gewässer bestehenden Interessen gerechtfertig wäre. Vielmehr ist die Nutzung dieser Wasserkraft in Hinblick auf das öffentliche Wohl und die wirtschaftliche Ausnutzung der Gewässer geboten (vgl. Art. 39 WRG-CH). 8. BESCHLUSS Auf der Grundlage der oben und im Detail in unserem Entscheid vom 26. August 2015 angeführten Erwägungen und in Anwendung des Art. 9 WRG-VS 1990 hat der Staatsrat die Ehre, dem Grossrat die Ratifizierung der an die Kraftwerk Heidadorf AG verliehenen Rhonekonzession, für das aus der Gamsa entnommene und in die Vispa abgeleitete Wasser, welches auf dem Rhone-Abschnitt zwischen der Mündung der Gamsa und der Mündung der Vispa fehlt, vorzuschlagen.

5 - 5 - Wir hoffen, dass der Grosse Rat dem Beschlussentwurf, den wir ihm mit der vorliegenden Botschaft unterbreiten, zustimmt, und wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, unserer vorzüglichen Hochachtung und empfehlen Sie, wie auch uns selbst, dem Machtschutz Gottes. Ort, Datum Der Präsident des Staatsrates : Jacques Melly Der Staatskanzler : Philipp Spörri Beilagen: - Entwurf des Grossratsbeschlusses - Genehmigungsentscheid des Staatsrates für die Nutzung des Gamsawassers - Erteilungsentscheid Rhonekonzession durch den Staatsrat an die Kraftwerk Heidadorf AG - Rhonekonzession der Kraftwerk Heidadorf AG

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