AMTSBLATT der Stadt Mühlhausen/Thüringen

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1 AMTSBLATT der Stadt Mühlhausen/Thüringen 23. Jahrgang Sonntag, der 27. Juli 2014 Nummer 5 Einmischen lohnt sich! Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger, wir leben in einer großartigen Stadt mit ehrwürdiger Geschichte, engagierter Bürgerschaft, namhaften Unternehmen und einer wunderbaren Kulturlandschaft. Uns allen ist das tagtäglich bewusst und es erfüllt uns mit großem Stolz. Dieses Gefühl sollten wir bei jeder Gelegenheit auch über die Stadtgrenzen hinaus wirken lassen. Dabei geht es nicht nur um die Werbung für unser kultur-touristisches Profil der mittelalterlichen Reichsstadt. Ziel ist die Beförderung unserer berechtigten Interessen vor allem auf Landesebene. Die Zeiten sind vorbei, in denen unsere Stadt Einschnitte, Zurückweisungen und Absagen aus Erfurt einfach hingenommen hat. Über alle Partei- und Ministeriumsgrenzen hinweg haben wir in den vergangenen zwei Jahren etliche Gespräche geführt und Kontakte geknüpft. Mehrere Landtagsfraktionen sind unserer Einladung nach Mühlhausen gefolgt. Und es lohnt sich, in Erfurt mit Nachdruck für unsere Ziele zu kämpfen. So haben wir mit der Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen einen erfahrenen Partner verpflichtet, um uns auf dem nicht leichten Weg mit der Görmar-Kaserne zu unterstützen. Im Kulturbereich bemühen wir uns um eine Anpassung des Thüringer Kulturlastenausgleichs. Eine Förderrichtlinie, bei der eine Kulturstadt wie Mühlhausen nicht zum Zuge kommt, gehört reformiert! Beim Investitionsvorhaben am Stadion An der Aue hat sich unsere Hartnäckigkeit ausgezahlt: Nachdem ein erster Antrag nicht berücksichtigt worden war, unterstützt uns das Land nun bei der dringend notwendigen Sanierung der Laufbahn und dem Umbau des Kunstrasenplatzes. Im Fördermittelbereich machen wir uns auch dafür stark, dass der Freistaat Investitionen rund um Freibäder wieder begünstigt. Unser Naherholungsgebiet am Schwanenteich ist es wert. Auch ist es ein Erfolg, dass unsere Stadt nunmehr zu den Schwerpunktregionen der Thüringer Landesentwicklung gehört. Zunächst unberücksichtigt, stuft das Land unsere Kreisstadt wie andere wichtige Städte inzwischen als Entwicklungskorridor ein. Erwähnenswert ist auch die touristische Vernetzung Mühlhausens in der Welterberegion Wartburg Hainich, die erste Früchte trägt: Während die Gästezahlen 2013 im Landesdurchschnitt um nur 0,4 Prozent angestiegen sind, verzeichnen wir in der Welterberegion ein Plus von 8 Prozent. Mit Blick auf die Kommunalfinanzen lassen wir keine Möglichkeit ungenutzt, um in der Landeshauptstadt eine umfassende Reform einzufordern. Die Zuweisungen des Landes sinken und die Belastungen durch den Kreis steigen. Dazwischen ist unsere Stadt sehr bald aufgerieben, bleibt eine grundlegende Überarbeitung des kommunalen Finanzausgleiches aus. Nicht zuletzt auch beim Thema Umgehungsstraße fordern wir unablässig Unterstützung ein. Es geht hier nicht nur um Luftreinheit und die Lebensqualität Tausender Menschen. Der Ausbau der B 247 ist vor allem ein entscheidender Wirtschaftsfaktor. Mühlhausen ist der ökonomische Anker der gesamten Region, jeder zweite Job des Unstrut-Hainich-Kreises findet sich in Mühlhausen und als Kreisstadt bilden wir das Zentrum eines Funktionsraumes für über Menschen. Es besteht Baurecht für den Ausbau der B 247, was fehlt ist die Finanzierung durch Bund und Land. Beim Mühlhäuser Wirtschaftsforum konnten wir Thüringens Verkehrsminister Carius auf ein Bekenntnis für eine bessere Verkehrsanbindung unserer Stadt verpflichten. Gegenwärtig arbeiten wir mit den regionalen Wirtschaftsverbänden zusammen, um gemeinsam den Druck auf die Landesregierung zu verstärken. Im Spätsommer werden wir die Situation dem Vorsitzenden des Bundestagsverkehrsausschusses vorstellen. Lassen Sie uns gemeinsam dafür wirken, dass Mühlhausen vor allem auf Landesebene noch mehr Gehör findet und wir unsere Interessen zur richtigen Zeit und am richtigen Ort vertreten können. Mit herzlichen Grüßen Ihr Dr. Johannes Bruns Oberbürgermeister

2 Seite - 2-5/2014 Amtliche Bekanntmachung von Beschlüssen des Stadtrates der Stadt Mühlhausen In der Stadtratssitzung am 10. Juli 2014 wurden nachfolgend aufgeführte Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst: Beschluss Drucksache Nr. 1/2014 Besetzung der Ausschüsse Amtlicher Teil Der Stadtrat beschließt nachfolgende Ausschussbesetzung: Ausschuss Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter Hauptausschuss Dr. Stefan Sippel Hans Jörg Adamaschek Sascha Koch Thomas Fabisch Volker Bade Roland Reichenbach Juliana Thormann Dirk Anhalt Kathrin Köthe Micha Hofmann Norbert Mros Knut Ewers René Seyfert Christine Eisenhut Anke Jagemann Dr. Kay-Uwe Jagemann Sandy Kirchner Christine Soyck Haushaltsausschuss Bernd Röttig Dr. Uwe-Michael Schuchard Dr. Jörg Walter Ines Goldmann Volker Bade Tobias Kühler Sabine Grabow Micha Hofmann Jörg Kubitzki Kathrin Köthe Norbert Mros Knut Ewers Dr. Kay-Uwe Jagemann René Seyfert Christine Soyck Sandy Kirchner Kathrin Seyfert Thomas Mainz Planungs-, Umwelt- Uwe Seeber Hans-Jörg Adamaschek Dr. Uwe-Michael Schuchard und Wirtschafts- Volker Bade Ines Goldmann Roland Reichenbach ausschuss Knut Ewers Dirk Anhalt Steffen Thormann Norbert Mros Jörg Kubitzki Juliana Thormann Thomas Mainz René Seyfert Lilia Hof Kathrin Seyfert Dr. Edith Schmidt Anke Jagemann Liegenschafts- Dr. Jörg Walter Christian Wilke Hans-Jörg Adamascheck ausschuss Roland Reichenbach Tobias Kühler Thomas Fabisch Kathrin Köthe Juliana Thormann Knut Ewers Jörg Kubitzki Sabine Grabow Steffen Thormann Anke Jagemann Dr. Edith Schmidt Thomas Mainz Lilia Hof Kathrin Seyfert Dr. Kay-Uwe Jagemann Rechnungsprüfungs- Christian Wilke Dr. Uwe-Michael Schuchard Dr. Stefan Sippel ausschuss Elke Holzapfel Sebastian Fiebrich Ines Goldmann Norbert Mros Micha Hofmann Steffen Thormann Sabine Grabow Dirk Anhalt Juliana Thormann Dr. Edith Schmidt Christine Eisenhut Anke Jagemann René Seyfert Lilia Hof Thomas Mainz Ausschuss für Kultur, Sascha Koch Dr. Jörg Walter Bernd Röttig Soziales und Tobias Kühler Sebastian Fiebrich Elke Holzapfel Gesundheit Micha Hofmann Dirk Anhalt Sabine Grabow Steffen Thormann Juliana Thormann Kathrin Köthe Christine Eisenhut Sandy Kirchner Dr. Edith Schmidt Christine Soyck Kathrin Seyfert Lilia Hof

3 Seite - 3-5/2014 Beschluss Drucksache Nr. 2/2014 Bestellung der vom Stadtrat entsandten Mitglieder des Ausländerbeirates Der Stadtrat bestellt folgende Mitglieder als Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder des Ausländerbeirates: Mitglieder: Stellvertretende Mitglieder: Christian Wilke Bernd Röttig (Fraktion Bürgerliste für Mühlhausen) (Fraktion Bürgerliste für Mühlhausen) Dirk Anhalt Knut Ewers (Fraktion Die LINKE-B 90/Die Grünen) (Fraktion Die LINKE-B 90/Die Grünen) Christine Soyck Lilia Hof (SPD-Fraktion) (SPD-Fraktion) Beschluss Drucksache Nr. 3/2014 Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Städtischen Wohnungsgesellschaft mbh Mühlhausen Der Stadtrat beschließt die Bestellung von 1. Herrn Dr. Uwe-Michael Schuchard (Fraktion Bürgerliste für Mühlhausen) 2. Herrn Volker Bade (CDU-Fraktion) 3. Frau Juliana Thormann (Fraktion Die LINKE-Bündnis 90/Die Grünen) 4. Frau Kathrin Köthe (Fraktion Die LINKE-Bündnis 90/Die Grünen) 5. Herrn Thomas Mainz (SPD-Fraktion) 6. Frau Christine Eisenhut (SPD-Fraktion) zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Städtischen Wohnungsgesellschaft mbh Mühlhausen. Beschluss Drucksache Nr. 4/2014 Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Stadtwerke Mühlhausen GmbH Der Stadtrat beschließt die Bestellung von 1. Herrn Dr. Jörg Walter (Fraktion Bürgerliste für Mühlhausen) 2. Frau Elke Holzapfel (CDU-Fraktion) 3. Herrn Norbert Mros (Fraktion Die LINKE-Bündnis 90/Die Grünen) 4. Herrn René Seyfert (SPD-Fraktion) zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Stadtwerke Mühlhausen GmbH. Beschluss Drucksache Nr. 5/2014 Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder der Wirtschaftsbetriebe Mühlhausen GmbH Der Stadtrat bestellt die Bestellung von 1. Herrn Uwe Seeber (Fraktion Bürgerliste für Mühlhausen) 2. Herrn Thomas Fabisch (CDU-Fraktion) 3. Herrn Micha Hofmann (Fraktion Die LINKE-Bündnis 90/Die Grünen) 4. Frau Sabine Grabow (Fraktion Die LINKE-Bündnis 90/Die Grünen) 5. Herrn Dr. Kay-Uwe Jagemann (SPD-Fraktion) 6. Frau Christine Soyck (SPD-Fraktion) zu Mitgliedern des Aufsichtsrates der Wirtschaftsbetriebe Mühlhausen GmbH. Beschluss Drucksache Nr. 17/2014 Bestellung von Verbandsräten: Zweckverband Mühlhäuser Museen Auf der Grundlage der Verbandssatzung des Zweckverbandes Mühlhäuser Museen werden seitens der Stadt Mühlhausen folgende Verbandsräte und deren Stellvertreter bestellt: Herr Matthias Gliemann (Fachbereichsleiter, FB Gebäude- u. Grundstücksverwaltung), als Verbandsrat, Herr Stefan Zeuch (Fachdienstleiter, FD Hochbau- und Gebäudeverwaltung) als Stellvertreter von Herrn Gliemann, Herr Guido Knob (Fachbereichsleiter, FB Zentrale Dienste) als Verbandsrat, Herr Markus Edom (Fachbereichsleiter, FB Bürgerdienste, Kultur und Soziales) als Stellvertreter von Herrn Knob. Beschluss Drucksache Nr. 29/2014 Beschluss des Geschäftsordnung Der Stadtrat beschließt die Geschäftsordnung des Stadtrates Mühlhausen. gez. Dr. Bruns Dr. Bruns Oberbürgermeister

4 Seite - 4-5/2014 Gemeinde/Stadt 4) Landkreis Wahlkreis Mühlhausen/Thüringen Unstrut-Hainich-Kreis 08 Unstrut-Hainich-Kreis I Anlage 3 (zu 18 Abs. 1 ThürLWO) Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 6. Thüringer Landtag am Das Wählerverzeichnis zur Thüringer Landtagswahl für die Gemeinde die Wahlbezirke der Gemeinde Stadt Mühlhausen/Thüringen einschließlich der Ortsteile Felchta, Görmar, Saalfeld, Windeberg 20. bis 16. Tag vor der Wahl liegt in der Zeit vom bis Mo, Mi,Do während der Dienststunden 1) Dienstag 9.00 bis Uhr Datum und am Freitag 9.00 bis Uhr Ort der Auslegung 2) Mühlhausen/Thüringen, Obermarkt 21 (Brotlaube), Raum P 012 barrierefrei 3) ja zu jedermanns Einsicht aus. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 4) Wahlberechtigte können verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist ihr Geburtsdatum unkenntlich gemacht wird. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am 16. Tag vor der Wahl bis Uhr Uhr, bei der Stadtverwaltung Mühlhausen/Thüringen, Obermarkt 21 (Brotlaube) Raum P 012 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

5 Seite - 5-5/ Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis Nummer und Name 08 Unstrut-Hainich-Kreis I durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach 16 Abs. 1 der Thüringer Landeswahlordnung (bis zum 21. Tag vor der Wahl ) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach 19 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes (bis zum 16. Tag vor der Wahl ) versäumt hat b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach 16 Abs. 1 der Thüringer Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach 19 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes entstanden ist. oder c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist. 2. Tag vor der Wahl Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Uhr, bei der Gemeinde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, - einen amtlichen Stimmzettelumschlag, - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und - ein Merkblatt für die Briefwahl. Der Wahlberechtigte kann die Briefwahlunterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15:00 Uhr, anfordern. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch ein Postunternehmen übersandt oder amtlich überbracht werden können. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel, dem Stimmzettelumschlag und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Mühlhausen/Thüringen, den Stadt Mühlhausen/Thüringen gez. i.a. Hofmann Wahlleiterin 1) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben. 2) Wenn mehrere Auslegestellen eingerichtet sind, diese und die ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben. 3) Zutreffendes ankreuzen. 4) Nichtzutreffendes streichen. 5) Dienststelle, Gebäude und Zimmer angeben.

6 Seite - 6-5/2014 Gemeinde/Stadt 1) Mühlhausen/Thüringen Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis Wahlkreis 08 Wahlbekanntmachung 1. Am 14.September 2014 findet die Zutreffendes ist mit x gekennzeichnet. Wahl zum 6. Thüringer Landtag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis Uhr. 2) 2. Die Gemeinde ist in folgende 24 Wahlbezirke eingeteilt: Anlage 23 (zu 44 Abs. 1 ThürLWO) Wahlbezirk (Straße, Nr., Zimmer-Nr.) Abgrenzung des Wahlbezirks Lage des Wahlraums, Barrierefrei 4) 01 Stadtverwaltung Mühlhausen Obermarkt 21 (Brotlaube) Stadtratssaal x 02 Petrischule Petriteich 14, Raum Margaretenschule Feldstraße 1, Raum 108/ Forstbergschule Forstbergstraße 37, Raum 6 x 05 Forstbergschule Forstbergstraße 37, Raum 5 x 06 VHS Bildungswerk Thomas-Müntzer-Straße 27 Gebäude A, Raum 8 07 Martinischule Brunnenstraße 67, Raum 5 08 Sporthotel Kasseler Straße 5 Raum Bad Blankenburg x 09 Kulturstätte Schwanenteich Schwanenteichallee Altenpflegeheim Mittelstraße Mittelstraße 50, Café x 11 Geschwister-Scholl-Heim/ Mehrgenerationenhaus Puschkinstraße 3 x 12 Kulturhaus Sachsensiedlung Thüringer Straße 26, Saal 13 Ökumenisches Hainich Klinikum ggmh Pfafferode 102, Sozialzentrum, Kleiner Saal 14 Freiwillige Feuerwehr Görmar Mühlhäuser Straße 64, Vereinshaus, Schulungsraum 15 Feuerwehrgerätehaus Saalfeld Hauptstraße 16 Bürgerhaus Windeberg Zum Feldhof 17 Freiwillige Feuerwehr Felchta Oberdorlaer Straße 18 Tilesius-Gymnasium/Bereich Georgii Feldstraße 83, Raum Thomas-Müntzer-Schule Karl-Marx-Straße 35, Raum 8 20 Nikolaischule Altenburgstraße 51, Raum Briefwahlvorstand I umfasst Briefwähler der Wahlbezirke 1, 7, 18, Briefwahlvorstand II umfasst Briefwähler der Wahlbezirke 2, 3, 10, Briefwahlvorstand III umfasst Briefwähler der Wahlbezirke 4, 5, 6, 14, 15, 16, Briefwahlvorstand IV umfasst Briefwähler der Wahlbezirke 8, 9, 11, 13, 20 Stadtverwaltung Mühlhausen Ratsstraße 25 (Hinterhaus), Sitzungszimmer Stadtverwaltung Mühlhausen Obermarkt 21 (Brotlaube) Tagungsraum Stadtverwaltung Mühlhausen Ratsstraße 19, Tagungsraum Stadtverwaltung Mühlhausen Obermarkt 21 (Brotlaube) Sitzungszimmer 113 x x

7 Seite - 7-5/2014 Die Gemeinde ist in 24 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. 5) In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand / Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um Uhr in genannten Räumen zusammen. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in einem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums den Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerber der zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Wahlkreisvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Wahlkreisstimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Landesstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben ( 15 Abs. 4 des Thüringer Landeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Ort, Datum Mühlhausen/Thüringen, den Die Gemeinde Stadt Mühlhausen/Thüringen i.a. gez.hofmann Wahlleiterin 1) Nichtzutreffendes streichen. 2) Festgesetzte Wahlzeit einsetzen. 3) Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden. 4) Zutreffendes ankreuzen. 5) Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.

8 Seite - 8-5/2014 Bekanntmachung In Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahlen am 14. September 2014 ist das Wahlbüro der Stadt Mühlhausen/Thüringen ab 18. August 2014 zu folgenden Zeiten geöffnet: Montag, Mittwoch, Donnerstag Dienstag Freitag Besucheranschrift: Postanschrift: gez. i. A. Hofmann Hofmann Wahlleiterin von bis Uhr von bis Uhr von bis Uhr Obermarkt 21 (Brotlaube) Mühlhausen/Thüringen Stadtverwaltung Mühlhausen Wahlbüro Ratsstraße Mühlhausen/Thüringen Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirats der Stadt Mühlhausen/Thüringen Gemäß 8 Absatz 7 der Hauptsatzung der Stadt Mühlhausen/ Thüringen vom , in der jeweils aktuellen Fassung i. V. m. 12 Absatz 1 der Wahlordnung für die ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirats der Stadt Mühlhausen/ Thüringen fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen ab dem 23. Juli 2014 für die am 2. November 2014 stattfindende Wahl der ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirats der Stadt Mühlhausen/ Thüringen auf. 1. In der Stadt Mühlhausen/ Thüringen werden am 2. November 2014 gemäß 8 Absatz 7 der o. g. Hauptsatzung fünf Einwohner für den Ausländerbeirat gewählt. Wählbar sind alle ausländischen Mitbürger, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Absatz 1 Grundgesetz sind und am Tag der Wahl 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. nicht nach 10 der Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Mühlhausen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind; 3. seit mindestens drei Monaten in der Stadt Mühlhausen seine Wohnung - bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts - haben. 2. Wahlvorschläge können von Wahlberechtigten im Sinne von 9 Absatz 1 der Wahlordnung für die ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirats der Stadt Mühlhausen/ Thüringen für sich selbst und/ oder für andere wählbare ausländische Mitbürger eingereicht werden. Wahlberechtigt sind alle ausländischen Mitbürger, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Absatz 1 Grundgesetz sind und am Tag der Wahl 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. nicht nach 10 der Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Mühlhausen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind; 3. seit mindestens drei Monaten in der Stadt Mühlhausen seine Wohnung - bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts - haben. 3. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift des Bewerbers sowie die Zustimmung zur Bewerbung enthalten und vom Bewerber eigenhändig unterschrieben sein. Jeder Wahlvorschlag muss außerdem drei Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten tragen. Die Wahlberechtigten haben dazu unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift, ihres Geburtsdatums und des Tags der Unterschrift auf dem Wahlvorschlag persönlich zu unterschreiben. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Werden von einem Wahlberechtigten mehrere Wahlvorschläge unterstützt sind seine Unterschriften auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Fehlende Unterstützungsunterschriften können bis zum Einreichungsschluss beim Wahlleiter ergänzt werden. 4. Für die Einreichung von Wahlvorschlägen sind ausschließlich amtliche Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke sind entweder über die Homepage der Stadtverwaltung Mühlausen ( Service Wahlen 2014) abrufbar oder direkt im Briefwahlbüro erhältlich. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum 19. September 2014 bis Uhr beim Wahlleiter im Briefwahlbüro eingereicht sein. Die Zustimmung des Bewerbers eines Wahlvorschlages kann nur bis zum 19. September 2014, Uhr, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann nicht widerrufen werden. 6. Der Wahlleiter vermerkt auf jedem eingereichten Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs und bestätigt auf Verlangen den Eingang schriftlich. Der Wahlleiter prüft weiterhin die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich auf Mängel und fordert die Einreicher auf, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 29. September 2014, Uhr, behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder durch nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind. 7. Der Wahlausschuss tritt am 30. September 2014 um Uhr am Obermarkt 21 (Brotlaube), im Sitzungssaal, zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch diese Wahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Er kann einen Beschluss, der einen Wahlvorschlag als gültig zulässt, nicht mehr abändern. Hat er einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so hat er das dem Einreicher dieses Wahlvorschlages unverzüglich, möglichst noch am gleichen Tag, mitzuteilen. Er kann von Amts wegen und muss auf Einwendungen eines betroffenen Einreichers, die bis 06. Oktober 2014, Uhr erhoben sein müssen, bis zum 07. Oktober 2014, Uhr, über ganz oder teilweise für ungültig erklärte Wahlvorschläge nochmals beschließen. 8. Die Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, ist öffentlich. Jeder Einreicher und Bewerber eines Wahlvorschlages kann an der Sitzung teilnehmen. Der Wahlleiter legt dem Wahlausschuss alle eingereichten Wahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Vor der Entscheidung ist den erschienenen Einreichern eines Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

9 Seite - 9-5/2014 Wahlvorschläge, die den Bestimmungen dieser Wahlordnung nicht entsprechen, sind nicht zuzulassen. 9. Die öffentliche Bekanntmachung der als gültig zugelassenen Wahlvorschläge enthält die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge entsprechend der Aufführung im Wählerverzeichnis mit folgenden Angaben: Nachname, Vorname, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit. Sofern nicht mindestens acht Vorschläge eingehen, wird für die laufende Amtszeit des Stadtrats kein Ausländerbeirat gebildet. 10. Status und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Briefwahlbüro der Stadt Mühlhausen Besucheranschrift: Stadtverwaltung Mühlhausen/ Thüringen Obermarkt 21 (Brotlaube) Mühlhausen/ Thüringen Postanschrift: Stadtverwaltung Mühlhausen/ Thüringen Postfach Mühlhausen/ Thüringen Montag, Donnerstag: Dienstag: Mittwoch, Freitag: Mühlhausen, gez. Edom Edom Wahlleiter Uhr, Uhr, Uhr. Erste öffentliche Sitzungen des Wahlausschusses der Stadt Mühlhausen/Thüringen zur Wahl der ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirats am 02. November 2014 Die erste öffentliche Sitzung des Wahlausschusses gemäß 8 Absatz 7 der Hauptsatzung der Stadt Mühlhausen/ Thüringen vom , in der jeweils aktuellen Fassung, i. V. m. 12 Absatz 3 der Wahlordnung für die ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirats der Stadt Mühlhausen/ Thüringen findet am 30. September 2014 um Uhr, im Sitzungssaal des Stadtrates (Brotlaube), Obermarkt 21 in Mühlhausen/ Thüringen statt. Tagesordnung: Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge und Beschluss über ihre Zulassung zur Wahl des Ausländerbeirates der Stadt Mühlhausen/ Thüringen. Sollten Wahlvorschläge ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden, kann von Amts wegen und muss infolge von Einwendungen eines betroffenen Einreichers der Wahlausschuss am 07. Oktober 2014 um Uhr, im Sitzungssaal des Stadtrates (Brotlaube), Obermarkt 21 in Mühlhausen/ Thüringen nochmals beschließen. Tagesordnung: Beschlussfassung über die ganz oder teilweise für ungültig erklärten Wahlvorschläge zur Wahl des Ausländerbeirates der Stadt Mühlhausen/ Thüringen infolge von Einwendungen eines Betroffenen oder von Amts wegen. Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich. Mühlhausen, gez. Edom Edom Wahlleiter Wahlbekanntmachung: Wahl für die ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirats der Stadt Mühlhausen/Thüringen 1. Am 2. November 2014 findet die Wahl für die ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirats der Stadt Mühlhausen/ Thüringen statt. Grundlage bildet 8 Absatz 7 der Hauptsatzung der Stadt Mühlhausen/ Thüringen vom , in der jeweils aktuellen Fassung, i. V. m. 2 Absatz 1 der Wahlordnung für die ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirats der Stadt Mühlhausen/ Thüringen. 2. Die Wahl des Ausländerbeirates erfolgt durch Briefwahl. Wahlbezirk ist die Stadt Mühlhausen / Thüringen einschließlich der Ortsteile Felchta, Görmar, Saalfeld und Windeberg. Der Briefwahlvorstand befindet sich in der Stadtverwaltung Mühlhausen, Obermarkt 21 (Brotlaube), Zimmer P Alle Wahlberechtigten werden spätestens am 11. Oktober 2014 (22. Tag vor der Wahl) von ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis durch Übersendung der Wahlunterlagen benachrichtigt. Dazu erhält jeder Wahlberechtigte von der Stadtverwaltung Mühlhausen einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen Wahlschein und einen amtlichen Wahlbriefumschlag. Der Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein sind so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuzuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag, dem 2. November 2014, bis Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 4. Wahlberechtigt sind alle ausländischen Mitbürger, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind und am Tag der Wahl 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben; 2. nicht nach 10 der Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Mühlhausen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind; 3. seit mindestens drei Monaten in der Stadt Mühlhausen/ Thüringen ihre Wohnung bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung im Sinne des Melderechtes haben. 5. Der Wahlvorstand tritt am Wahltag um Uhr zusammen und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Wahlgeschäftes erfolgen. 6. Die Kandidaten für die Vorschlagsliste der ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirats werden in allgemeiner, unmittel-

10 Seite /2014 barer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, welche zusammen mit den Briefwahlunterlagen versendet werden. Jeder Wähler hat 3 Stimmen. Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass durch den Wähler maximal drei verschiedene Wahlvorschläge (Bewerber) auf dem amtlichen Stimmzettel angekreuzt werden, denen der Wähler seine Stimme geben will. Der Wähler kann einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren). Er kann seine drei Stimmen auch verschiedenen Bewerbern geben (panaschieren). Wahlbriefe sind zurückzuweisen, wenn: 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, 3. dem Wahlbriefumschlag kein amtlicher Stimmzettelumschlag beigefügt ist oder sich der Stimmzettel außerhalb des Stimmzettelumschlages befindet, 4. der Wahlbriefumschlag nicht verschlossen ist, 5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält, 6. der Wähler oder die Vertrauensperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, 7. der Wahlschein erkennbar nicht amtlich hergestellt ist, 8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den Übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. Die Einsender dieser Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. 7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben. Wird der Stimmzettel nicht vom Wähler, sondern durch eine Vertrauensperson gekennzeichnet, so muss diese auf dem Wahlschein an Eides statt versichern, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen des Wählers persönlich gekennzeichnet hat oder ihm dabei behilflich war. 8. Sobald das endgültige Wahlergebnis ermittelt und festgestellt wurde, macht der Wahlleiter dieses Ergebnis öffentlich bekannt. 9. Die ausländischen Mitglieder werden vom Stadtrat aus den Wahlvorschlägen aus der Mitte der ausländischen Staatsangehörigen bestellt. Der Stadtrat bestellt aus den Vorschlägen eine gleiche Zahl von Ersatzbewerbern, die beim Ausscheiden eines ausländischen Mitglieds nachrücken. Sind weniger Bewerber, bleiben die nicht benannten Plätze für Ersatzbewerber unbesetzt. Die Wahlergebnisse sind für die Bestellung bindend. Mühlhausen, gez. Edom Edom Wahlleiter Bekanntmachung über die Auslegung und das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, die Benachrichtigung der Wahlberechtigung und die Erteilung von Wahlscheinen zur Wahl der ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirates der Stadt Mühlhausen/Thüringen 1. In der Stadt Mühlhausen/ Thüringen werden am 2. November 2014 gemäß 8 Absatz 7 der Hauptsatzung der Stadt Mühlhausen/ Thüringen vom , in der jeweils aktuellen Fassung i. V. m. 2 Absatz 1, 9 Absatz 1 der Wahlordnung für die ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirats der Stadt Mühlhausen/ Thüringen fünf Einwohner für den Ausländerbeirat gewählt. 2. Die Stadtverwaltung Mühlhausen stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) auf der Grundlage der Daten des Einwohnermeldebereiches für das Wahlgebiet auf. Im Wählerverzeichnis sind die Wahlberechtigten mit Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und Staatsangehörigkeit angegeben. Das Wählerverzeichnis wird unter laufender Nummer in der Buchstabenfolge der Nachnamen, bei gleichen Nachnamen der Vornamen, bei gleichen Nachnamen und gleichen Vornamen nach dem Lebensalter der Wahlberechtigten angelegt. 3. Das Wählerverzeichnis für die Wahl der ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirats der Stadt Mühlhausen/ Thüringen wird vom 30. September 2014 bis 06. Oktober 2014 im Briefwahlbüro, Obermarkt 21 (Brotlaube) in Mühlhausen während der nachfolgend aufgeführten Zeiten Montag, Donnerstag: Dienstag: Mittwoch, Freitag: Uhr, Uhr, Uhr, für die Wahlberechtigten bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. 4. Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 30. September 2014 bis 06. Oktober 2014 Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Einwendungen sind im Briefwahlbüro der Stadtverwaltung Mühlhausen/ Thüringen, Obermarkt 21 (Brotlaube) in Mühlhausen schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift zu erklären. Nach Ablauf der Einsichtfrist sind erhobene Einwendungen nicht mehr zulässig. Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. 5. Will die Stadtverwaltung den gegen die Eintragung einer bestimmten Person erhobenen Einwendungen stattgeben, so hat sie dem Betroffenen vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Stadtverwaltung soll die Entscheidung über Einwendungen spätestens am 23. Oktober 2014 bekannt geben. Die Entscheidung ist demjenigen, der die Einwendungen erhoben hat, und dem Betroffenen, schriftlich und mit einer

11 Seite /2014 Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der Stadtverwaltung kann beim Briefwahlausschuss Widerspruch eingelegt werden. 6. Das Wählerverzeichnis kann nach Beginn der Auslegung nur auf Grund von Einwendungen berichtigt werden. Wird auf Grund einer Einwendung entschieden, dass ein Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, so ist er nachzutragen und die Wahlunterlagen sind ihm zu übersenden. Wird entschieden, dass eine eingetragene Person nicht wahlberechtigt ist, so ist die Eintragung zu streichen. Nachträge, Streichungen und sonstige Berichtigungen sind zu erläutern. Die Stadtverwaltung hat darüber hinaus das Recht, die offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses von Amts wegen zu berichtigen. 7. Die Stadtverwaltung Mühlhausen benachrichtigt spätestens am 11. Oktober 2014 die Briefwahlberechtigten von ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis durch Übersendung der Briefwahlunterlagen. Wahlberechtigte, die keine Briefwahlunterlagen erhalten haben, müssen diese schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift beantragen. Die Antragstellung ist spätestens bis zum 31. Oktober 2014, Uhr unter der in Nummer 3. genannten Adresse und Öffnungszeiten, möglich. 8. Das Wählerverzeichnis ist am 2. Tag vor der Wahl, Uhr, durch die Stadtverwaltung abzuschließen; dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten festzustellen. Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Nachträge, Streichungen oder sonstige Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden. Fristen verlängern sich nicht, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder Feiertag fällt. 9. Status und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Mühlhausen, gez. Edom Edom Wahlleiter Überleitungsbestimmungen für das Flurbereinigungsverfahren Obermehler 1. Einleitung Auf Grund des 62 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2835), regeln die nachstehenden Überleitungsbestimmungen, zu denen der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft gehört wurde, die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich den Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke. Diese Bestimmungen können, insoweit sie nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen oder bestimmte Fristen für die Einreichung von Anträgen an die Flurbereinigungsbehörde angeben, durch abweichende Vereinbarungen unter den Beteiligten ersetzt werden. Die Flurbereinigungsbehörde kann in besonderen Fällen von Amts wegen oder auf Antrag die festgesetzten Zeitpunkte abändern. Die Überleitungsbestimmungen kommen erst mit dem Tage zur Anwendung, an dem die Flurbereinigungsbehörde die Ausführung des Flurbereinigungsplanes nach den 61 oder 63 FlurbG oder die vorläufige Besitzeinweisung nach 65 FlurbG anordnet. Die Flächen, die als gemeinschaftliche Anlagen ausgewiesen werden, bleiben bis zum endgültigen Ausbau und der Übergabe an die im Flurbereinigungsplan benannten Eigentümer im Besitz der Teilnehmergemeinschaft, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft. 2. Landwirtschaftliche Nutzflächen 2.1 Unbeschadet etwa noch verbliebener Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan treten die Beteiligten in den Besitz und die Nutzung ihrer neuen Landabfindung und verlieren den Besitz und die Nutzung an ihren Einlagegrundstücken, sobald die Früchte des Vorbesitzers abgeerntet sind, spätestens zu den nachstehend aufgeführten Zeitpunkten. 2.2 Alle brachliegenden oder als Hute benutzten Flächen kann der Grundstücksempfänger sofort in Besitz nehmen und bearbeiten, insoweit sie zugänglich sind und die auf den angrenzenden Feldern stehenden Früchte dadurch nicht beschädigt werden. 2.3 Als spätester Zeitpunkt für die Räumung der Grundstücke nach der Aberntung wird bestimmt: Getreide für Winterweizen für Wintergerste für Winterroggen für Sommergerste für Triticale für Sommerweizen Ölfrüchte für Raps Feldfutter Grünland Die Aberntung bzw. Räumung der Grundstücke muss am Abend der vorgenannten Tage beendet sein. Am darauffolgenden Tag kann der Empfänger der Flächen mit deren Bestellung beginnen. Die dann noch nicht abgeräumten Reste der Ernte können von dem Grundstücksempfänger auf Gefahr und Kosten des bisherigen Besitzers nach Anweisung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft entfernt werden. Er ist jedoch nicht berechtigt, sich die Früchte anzueignen. 2.5 Der Vorsitzende des Vorstandes ist befugt, nach Herbeiführung eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses einzelne oder alle Aberntungsfristen nach Bedarf für alle Beteiligten gleichmäßig zu verlängern, wenn dies infolge allgemeiner Verspätung der Ernte notwendig erscheint. Zur Fristverlängerung in Einzelfällen ist allein die Flurbereinigungsbehörde zuständig. 2.6 Die mit mehrjährigem Feldfutter bestandenen Flächen gehen ohne Entschädigung auf den Grundstücksempfänger über. 2.7 Der Vorbesitzer darf Flächen, die einem anderen zugewiesen werden, im Jahr der Planausführung nach Aberntung der Hauptfrucht nicht mehr mit Nachfrüchten und dergleichen bestellen. Anderenfalls geht das Eigentum an der Nachfrucht ohne Entschädigung auf den Grundstücksempfänger über. Der Vorbesitzer darf auch keinen Boden von diesen Flächen abfahren, da er anderenfalls dem Grundstücksempfänger zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. 2.8 Den Ausgleich des Düngers auf Grundstücken, die die ortsüblichen Saaten noch nicht getragen haben und wiederkehrende Nutzungen (Klee und sonstige Futtergewächse) haben die Beteiligten unter sich zu regeln, wobei grundsätzlich der Ausgleich des neuesten Düngungszustandes durch gegenseitige Aufrechnung als erfolgt gilt. 2.9 Die Bestimmungen über die Inbesitznahme gelten auch für die neuen Wege und Gräben Wird die angeordnete Aberntung nicht rechtzeitig ausgeführt, so kann die Flurbereinigungsbehörde die Ernte von den betreffenden Flächen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers einholen lassen.

12 Seite / Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Feldgehölze, Holzbestände, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale usw. 3.1 Die Ernte steht für das Jahr der Überleitung (2014) noch dem bisherigen Besitzer bzw. Eigentümer zu. 3.2 Gemäß 50 FlurbG hat der Empfänger der Landabfindung Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Feldgehölze, Hecken, Holzbestände, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale usw., deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes, des Denkmalschutzes und der Landschaftspflege oder aus anderen Gründen geboten ist, zu übernehmen. 4. Zäune, Einfriedungen, Stroh- und Steinhaufen usw. 4.1 Zäune und andere Einfriedungen hat im Allgemeinen der Vorbesitzer bis zum zu entfernen. Andernfalls fallen sie ohne Entschädigung dem Grundstücksempfänger zu. 4.2 Erd-, Kompost-, Steinhaufen und ähnliches bleiben bis zum zur Verfügung des Vorbesitzers und gehen danach unentgeltlich in das Eigentum des Grundstücksempfängers über. Dieser muss deren Abfuhr solange dulden, wie der Ausbau der Anlagen nicht vollendet ist und die Verwendung von Steinen und Erdboden von der Teilnehmergemeinschaft zum Ausbau beansprucht wird. 5. Regelung der Pachtverhältnisse Für die Regelung der Pachtverhältnisse gelten die 70 und 71 FlurbG. Dies bedeutet: a) Bei Pachtverhältnissen ist ein Wertunterschied zwischen dem alten und neuen Pachtbesitz durch Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder in anderer Weise auszugleichen. b) Wird der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung so erheblich geändert, dass dem Pächter die Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird, so ist das Pachtverhältnis zum Ende des bei Erlass der Ausführungsanordnung laufenden oder des darauf folgenden ersten Pachtjahres aufzulösen. c) Über den Ausgleich des Wertunterschiedes und die Auflösung des Pachtvertrages entscheidet die Flurbereinigungsbehörde. Eine Entscheidung ergeht nur auf Antrag. d) Der Antrag auf Auflösung des Pachtvertrages kann nur vom Pächter gestellt werden. e) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Pächter und Verpächter eine abweichende Regelung getroffen haben. 6. Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums 6.1 Bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes ( 61 FlurbG) gelten auch nach Erlass der vorläufigen Besitzeinweisung ( 65 FlurbG) bzw. der vorzeitigen Ausführungsanordnung ( 63 FlurbG) die mit dem Flurbereinigungsbeschluss bekannt gegebenen Einschränkungen des Eigentums nach 34 FlurbG weiter. Dies bedeutet: a) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. 6.2 Sind entgegen den Bestimmungen unter Buchstabe a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gem. 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. 6.3 Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden. 6.4 Die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wird im Fall der vorzeitigen Ausführungsanordnung nach 63 FlurbG gesondert öffentlich bekannt gegeben. 7. Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen diese Überleitungsbestimmungen führen zum Schadenersatz. Nach 137 FlurbG können die obigen Bestimmungen mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. 8. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Überleitungsbestimmungen kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha Hans-C.-Wirz-Straße Gotha einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. Gotha, gez. Mathias Geßner -Dienstsiegel- Matthias Geßner Amtsleiter Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha Vorzeitige Ausführungsanordnung gemäß 63 FlurbG 1. Im Flurbereinigungsverfahren Obermehler, Landkreis Unstrut-Hainich, wird die Ausführung des durch die Nachträge I, II und III geänderten Flurbereinigungsplanes gemäß 63 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2835), angeordnet. 2. Mit dem tritt der neue Rechtszustand ein. Die nach 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. 3. Anträge, die Ansprüche nach 70 FlurbG aus einem Pachtverhältnis zum Gegenstand haben, sind gemäß 71 Satz 3 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha, Hans-C.-Wirz-Straße 2, Gotha zu stellen. 4. Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes wird gemäß 80 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 3533) m.w.v , angeordnet. 5. Ein Abdruck dieser vorzeitigen Ausführungsanordnung mit Gründen sowie die Überleitungsbestimmungen, die den tatsächlichen Übergang von Besitz und Nutzung regeln, liegen zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung in der Verwaltungsgemeinschaft Schlotheim, Markt 1, Schlotheim, in der Gemeinde Menteroda, Holzthalebener Straße 38, Menteroda sowie der Stadt Mühlhausen, Neue Straße 11 (Raum G102), Mühlhausen zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Gründe: Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß 59 FlurbG bekannt gegeben. Die im Anhörungstermin bzw. inner-

13 Seite /2014 halb der Frist von zwei Wochen nach diesem Termin erhobenen Widersprüche wurden behoben, soweit sie begründet waren. Die verbliebenen Widersprüche wurden der Spruchstelle für Flurbereinigung bei der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt, die durch diese Anordnung nicht gehindert ist, die Abfindung zu ändern. Da nach 63 Abs. 2 FlurbG im Rechtsbehelfsverfahren angeordnete Änderungen auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurückwirken, erwächst den Widerspruchsführern aus dem Erlass der Anordnung kein Nachteil. Die Voraussetzungen zum Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung sind gegeben. Mit dieser Anordnung tritt die Abfindung jedes Beteiligten in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Berechtigten werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen. Neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam. Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z.b. die Beseitigung von Obstanlagen, Bäumen, Hecken, Beerensträuchern, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen, usw.) können weiterhin nur mit Zustimmung des Flurneuordnungsamtes vorgenommen werden. Zu der unter Nr. 3 angeführten Fristwahrung wird folgendes festgestellt: Gemäß 69 FlurbG hat der Nießbraucher einen angemessenen Teil der dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträge ( 19 FlurbG) zu leisten. Darüber hinaus hat er dem Eigentümer die übrigen Beiträge vom Zahlungstage ab zum angemessenen Zinssatz zu verzinsen. Entsprechend ist auch eine Ausgleichszahlung zu verzinsen, die der Eigentümer für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung zu leisten hat. Bei Pachtverhältnissen ist ein Wertunterschied zwischen dem alten und neuen Pachtbesitz durch Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder in anderer Weise auszugleichen ( 70 Abs. 1 FlurbG). Wird der Pachtzins durch die Flurbereinigung so erheblich geändert, dass dem Pächter die Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird, so ist das Pachtverhältnis zum Ende des bei Erlass der Ausführungsanordnung laufenden oder des darauf folgenden Pachtjahres aufzulösen ( 70 Abs. 2 FlurbG). Die Entscheidung hierüber ergeht nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist nur der Pächter. Über die Leistungen nach 69 FlurbG, den Ausgleich nach 70 Abs. 1 FlurbG und die Auflösung des Pachtverhältnisses nach 70 Abs. 2 FlurbG entscheidet nur die Flurbereinigungsbehörde. Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung: Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens, die über ihre neuen Grundstücke verfügen wollen. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches würde Belastungen und andere Verfügungen über die neuen Grundstücke verhindern. Daraus würden den Beteiligten voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen. Mit Rücksicht darauf, dass der Allgemeinheit im Hinblick auf die in das Flurbereinigungsverfahren investierten erheblichen öffentlichen Mittel an einer möglichst schnellen Herbeiführung der Auswirkungen des Verfahrens gelegen ist und durch den Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung eine erhebliche Verfahrensbeschleunigung herbeigeführt wird, liegt die sofortige Vollziehung auch im öffentlichen Interesse. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha Hans-C.-Wirz-Straße Gotha einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. Gotha, gez. Mathias Geßner -Dienstsiegel- Matthias Geßner Amtsleiter Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha Erinnerung: Straßenreinigung in der Stadt Mühlhausen - Änderung der Satzung seit Mit Amtsblatt Nr. 11 vom 12. Dezember 2012 wurde die vom Stadtrat am 27. September 2012 beschlossene 3. Änderungssatzung zur Straßenreinigungssatzung vom bekannt gemacht. Entsprechend sind die Änderungen seit dem 1. Januar 2013 zu beachten. Insbesondere betrifft dies die Anliegerverpflichtung zur Straßenreinigung in Straßen, die zuvor der öffentlichen Straßenreinigung unterlagen. Hiermit möchte die Stadtverwaltung nochmals darauf hinweisen, dass nachfolgende Straßen nicht mehr Bestandteil der öffentlichen Straßenreinigung sind und insbesondere auch die Fahrbahnen und Parkbuchten/Parkstreifen (soweit vorhanden) zusätzlich zu den Gehwegen von den Verpflichteten zu reinigen sind. Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Mühlhausen kann unter der Homepage der Stadt eingesehen werden. Am Alten Bahndamm Am Felchtaer Bach Am Frauentor Ammerstraße An den Wiesen An der Burg (vor der Stadtmauer) August-Bebel-Straße Bahnhofsplatz Bahnhofstraße Beim Österfelde Beim Schwarzen Feld Bonatstraße Brückenstraße Brunnenkressstraße Diedorfer Weg Eisenacher Straße Erfurter Straße Ernst-Claes-Straße Friedrich-Naumann-Straße (Feldstraße bis Wendewehrstraße) Felchtaer Straße Feldstraße Forstbergstraße (von Wagenstedter Straße bis Menteröder Straße) Gebr.-Franke-Straße Goetheweg Großburschlaer Weg Güldene Ecke Gustav-Walter-Straße Herrenstraße Industriestraße (von Wendewehrstraße bis Pommernstraße) Johann-Sebastian-Bach- Straße Kornmarkt Krümme Langulaer Weg Lindenbühl (von Felchtaer Straße bis Eisenacher Straße) Menteröder Straße (von Windeberger Straße bis Forstbergstraße) Pommernstraße Schillerweg Thälmannstraße Treffurter Weg Vogteier weg Wanfrieder Straße Wendehäuser Weg Zu den Katzentreppen

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